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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.03.2011 ZK2 2010 71

14. März 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·7,262 Wörter·~36 min·7

Zusammenfassung

Schadenersatzforderung aus Steuerarrest | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 71 01. Juli 2011 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Bochsler und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Gelbes Haus, 7220 Schiers, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 10. September 2010, mitgeteilt am 8. November 2010, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen den K a n t o n Graubünden , Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch die Regierung, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Arcas 22, Postfach 433, 7002 Chur, betreffend Schadenersatzforderung aus Steuerarrest, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. Am 30. Oktober 2002 erliess die kantonale Steuerverwaltung Graubünden gegenüber X. eine Sicherstellungsverfügung über einen Betrag von insgesamt Fr. 226'000.-- für die Bundessteuern 1999/2000 sowie für eine Ordnungsbusse. Zur Begründung führte die verfügende Amtsstelle an, die Steuerforderung erscheine im Sinne von Art. 169 Abs. 1 DBG als gefährdet. X. führte gegen diese Sicherstellungsverfügung eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 8. September 2003 (2A.550/2002) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht schützte die angefochtene Sicherstellungsverfügung, da es eine Gefährdung der Steuerforderung als hinreichend erstellt erachtete. Zudem ging das Bundesgericht davon aus, dass der Betrag von Fr. 226'000.--, für den Sicherstellung verlangt wurde, sich im Rahmen halte, der aufgrund der prima-facie-Würdigung als Steuerfolge möglich erscheine, und nicht übersetzt sei. Auch für die Kantonssteuern 1999/2000 sowie für eine entsprechende Ordnungsbusse erliess die kantonale Steuerverwaltung am 30. Oktober 2002 gegenüber X. eine Sicherstellungsverfügung. Diese betraf einen Betrag von insgesamt Fr. 234'000.--. Zur Begründung führte die verfügende Amtsstelle eine Gefährdung der Steuerforderung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StG an. Gegen die erwähnte Sicherstellungsverfügung erhob X. am 8. November 2002 Rekurs an das Verwaltungsgericht Graubünden. Mit Urteil vom 17. November 2003 (A 02 85) wies das Gericht den Rekurs ab. Es bejahte ein steuergefährdendes Verhalten von X. und hielt die behaupteten Steuerfolgen für möglich. B. Die Steuerverwaltung Graubünden verwendete beide Sicherstellungsverfügungen vom 30. Oktober 2002 als Arrestbefehle nach Art. 274 SchKG, wobei als Arrestgegenstand das Depot-Konto Nr. A. bei der Bank B. in C. bezeichnet wurde. Mit dem Vollzug des Arrests wurde das Betreibungsamt Alvaschein in Tiefencastel beauftragt. Dieses zeigte der Bank B. die entsprechende Verarrestierung am 31. Oktober 2002 an. Am 12. November 2002 leistete die Bank B. im Auftrag von X. zu Gunsten der Steuerverwaltung Graubünden eine Bankgarantie im Betrag von Fr. 460'000.--. Infolgedessen ersuchte die Steuerverwaltung das Betreibungsamt Tiefencastel am 20. November 2002, den vollzogenen Arrest bedingungslos aufzuheben. Am 23. Dezember 2004 löste X. die Bankgarantie der Bank B. mit einer Bankgarantie der D. ab.

Seite 3 — 22 C. Nach einem längeren Veranlagungs- und Bussverfahren betreffend die Steuerperiode 1999/2000 – die entsprechenden Veranlagungsverfügungen waren bereits am 2. August 2001 erlassen worden – legte die Steuerverwaltung Graubünden mit Einspracheentscheiden vom 28. November 2006 und vom 27. Februar 2007 sowie mit Bussverfügungen vom 20. Februar 2007 einen Steuerund Bussbetrag von insgesamt Fr. 228'354.-- fest. X. anerkannte die erwähnten Entscheide und Verfügungen am 20. März 2007. Die am 30. Oktober 2002 für die Steuerperiode 1999/2000 sichergestellte Summe von insgesamt Fr. 460'000.-- lag damit um Fr. 231'646.-- bzw. um rund 50 % über dem definitiven Steuer- und Bussbetrag. Gestützt auf die anerkannten Verfügungen und unter Berücksichtigung der von X. bereits geleisteten Zahlungen berechnete die Steuerverwaltung in der Folge den Gesamtausstand der Bundes- und Kantonssteuerforderungen bis und mit Steuerjahr 2005. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 192'171.45 wurde von klägerischer Seite schriftlich anerkannt. Mit Schreiben vom 20. April 2007 ersuchte die kantonale Steuerverwaltung die D. gestützt auf das von der Bank am 23. Dezember 2004 ausgestellte Zahlungsversprechen über Fr. 460'000.-- um Einlösung der anerkannten Summe. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass mit der Zahlung des Betrages von Fr. 192'171.45 die Sicherstellungsverfügung vom 31. Oktober 2002 (recte: 30. Oktober 2002) erledigt und die Zahlungsgarantie ausgelöst bzw. erloschen sei. Die D. leistete den erwähnten Betrag mit Valuta vom 30. April 2007 an die Steuerverwaltung. D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 machte X. aufgrund der überhöhten Sicherstellungsverfügungen gegenüber der Steuerverwaltung Graubünden eine Schadenersatzforderung nach Art. 273 SchKG geltend. Am 14. April 2008 erklärte der Kanton Graubünden, auf die Verjährungseinrede gegenüber einem allfälligen Schadenersatzanspruch von X. infolge des Arrests gemäss Sicherstellungsverfügung vom 30. Oktober 2002 zu verzichten, soweit ein solcher Anspruch bei Unterzeichnung der Erklärung nicht bereits verjährt sei. Der Verzicht auf die Verjährungseinrede erfolge ohne Anerkennung einer Haftung seitens des Kantons. E. Mit Vermittlungsbegehren vom 13. November 2008 instanzierte X. beim Kreispräsidenten Chur gegen den Kanton Graubünden eine Schadenersatzklage aus Steuerarrest. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. Januar 2009 stellte der Vermittler am 3. März 2009 den folgenden Leitschein aus:

Seite 4 — 22 „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 12'826.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12.11.2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten." F. Am 10./11. März 2009 schlossen die Streitparteien eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt ab: "1. X. hat am 13.11.2008 beim Vermittleramt Chur gegen den Kanton Graubünden gestützt auf Art. 273 SchKG eine Forderungsklage über Fr. 12'826.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12.11.2008 eingeleitet. Der Kläger begründet seine Schadenersatzforderung mit den bei ihm angefallenen Bankgarantiekosten zur Sicherstellung von Kantons- und Bundessteuern für den Zeitraum vom 12. November 2002 bis 30. April 2007. 2. Um das Prozessthema auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch einer Klage gemäss Art. 273 SchKG gegeben sind, vereinbaren die Parteien was folgt: 3. Der Kanton Graubünden bestreitet, dass die Anspruchsvoraussetzungen einer Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG erfüllt sind. Der Kanton Graubünden stellt sich auf den Standpunkt, dass die beim Kläger angefallenen Bankgarantiekosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StG bzw. Art. 169 Abs. 2 DBG erwachsen sind. 4. Für den Fall, dass die angerufenen Zivilgerichte die Schadenersatzpflicht des Kantons Graubünden nach Art. 273 SchKG während der Laufzeit der Bankgarantie rechtskräftig entscheiden sollten, wird die Bemessung der Schadenersatzforderung nicht bestritten, womit eine Substanzierung in quantitativer Hinsicht nicht notwendig ist. 5. Andererseits halten die Parteien übereinstimmend fest, dass die Voraussetzungen für eine kantonalrechtliche Verantwortlichkeitsklage ans Verwaltungsgericht nicht gegeben sind." G. X. prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 24. März 2009 an das Bezirksgericht Plessur. Dabei hielt er unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. In seiner Prozessantwort vom 15. Juni 2009 beantragte der Kanton Graubünden die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers. Am 1. November 2009 reichte der Kläger seine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Auch der Beklagte hielt in seiner Duplik vom 25. Januar 2010 unverändert an seinen Anträgen fest. Am 12. April 2010 reichte X. dem Gericht die Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. Die Beweisverfügung wurde am 14. April 2010 erlassen.

Seite 5 — 22 H. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 10. September 2010 statt. Mit Urteil vom 10. September 2010, mitgeteilt am 8. November 2010, erkannte das Gericht, wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 7'119.50 (Gerichtsgebühren CHF 5'800.00, Schreibgebühren CHF 695.00, Bargebühren CHF 374.50, Streitwertzuschlag CHF 250.00) gehen zu Lasten von X.. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'800.00 verrechnet. Somit verbleibt ein offener Betrag von CHF 1'319.50. Dieser ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. b) Aussergerichtlich hat X. den Kanton Graubünden mit CHF 13'134.50 (inkl. 7.6 % MwSt., Barauslagen und Interessenwertzuschlag) zu entschädigen. 3. (Mitteilung)“ Das Bezirksgericht Plessur war zur Erkenntnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer Haftung des Kantons Graubünden nach Art. 273 SchKG grundsätzlich erfüllt seien und dieser für den teilweise, zu rund 50 %, ungerechtfertigten Arrest Schadenersatz zu leisten hätte. Indes hielt das Gericht das Selbstverschulden von X. für derart hoch, dass dadurch der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei. Folglich wurde eine Haftung des Kantons verneint und die Klage abgewiesen. I. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur liess X. mit Eingabe vom 29. November 2010 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellt folgende Berufungsanträge: „1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 12'826.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12.11.2008 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer im Verfahren vor Bezirks- und Kantonsgericht zulasten des Beklagten." J. Am 14. März 2011 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. An der Verhandlung nahmen der Berufungskläger X., sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, sowie der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, teil. Einleitend verlas der Vorsitzende die Berufungsanträge. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Da für das Verfah-

Seite 6 — 22 ren vor Kantonsgericht keine Beweisanträge vorlagen, konnte das Beweisverfahren ohne Beweiserhebungen geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zur Berufung Stellung. Rechtsanwalt Schnyder hielt in seinem Parteivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 29. November 2010 fest. Rechtsanwalt Allenspach plädierte auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Die beiden Parteivertreter gaben von ihren Vorträgen eine schriftliche Ausfertigung zu den Akten. Im Anschluss an die ersten Plädoyers erhielten die Parteivertreter das Recht auf Replik und Duplik, was sie benutzten, um ihre Standpunkte zu vertiefen. Abschliessend reichten Rechtsanwalt Schnyder und Rechtsanwalt Allenspach dem Gericht ihre Honorarnoten ein, wobei keiner der Parteivertreter Einwände gegen die gegnerische Kostennote erhob. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist der angefochtene Entscheid am 10. September 2010 ergangen. Mitgeteilt wurde er am 8. November 2010. Dementsprechend ist die alte bündnerische Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) anwendbar, welche bis am 31. Dezember 2010 in Kraft war. 2a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, so-

Seite 7 — 22 weit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). X. reichte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 10. September 2010, mitgeteilt am 8. November 2010, am 29. November 2010 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Eingabe den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. b. In ihrer Prozessvereinbarung vom 10./11. März 2009 (KB 6) haben die Parteien das Prozessthema auf die Thematik beschränkt, ob X. gegenüber dem Kanton Graubünden gestützt auf die Bestimmung von Art. 273 SchKG einen Schadenersatzanspruch besitzt. In diesem Sinn bilden auch in der vorliegenden Berufung die Frage der Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG auf den Steuerarrest sowie diejenige nach der Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen Verfahrensgegenstand. 3a. Nach Art. 273 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) haftet der Gläubiger sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Diese Bestimmung stellt den Ausgleich dar für die Möglichkeit der Blockierung schuldnerischer Vermögenswerte ohne vorgängige Anspruchsprüfung, welche das Arrestrecht dem Gläubiger verschafft. Es handelt sich um eine gesetzliche Kausalhaftung. Sie setzt einen aus dem Arrest erwachsenen Schaden, die Widerrechtlichkeit des Arrestes sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Arrest voraus. Die Ersatzpflicht des Gläubigers vermindert sich, soweit der Schuldner seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, und fällt dahin, wenn dem Schuldner ein derart schweres Selbstverschulden vorgeworfen werden muss, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2002, 5C.177/2002, E. 1 = Pra 2003 Nr. 72, S. 379 ff.). b. Der Berufungskläger macht in casu im Wesentlichen geltend, der Kanton Graubünden hafte ihm gegenüber aus Art. 273 SchKG für einen Schaden, den er dadurch erlitten habe, dass er eine von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden veranlasste Verarrestierung von Vermögenswerten, die sich nachträglich als zu hoch herausgestellt habe, mittels einer ebenfalls zu hohen Bankgarantie habe ablösen müssen. In diesem Sinn führt er die Garantiekosten, die den im Nachhinein erwiesenermassen nicht durch die Steuerforderung gedeckten Teil der Arrestsumme betreffen, als Schaden auf, mithin ein Betrag von Fr. 12'826.15 zuzüglich Zins. Die Vorinstanz erachtete eine Schadenersatzpflicht des Kantons Graubünden im Grundsatz als gegeben, lehnte eine Haftung gestützt auf die Erkenntnis, dass X. den Arrest durch eigenes schuldhaftes Verhalten pro-

Seite 8 — 22 voziert und damit den Kausalzusammenhang zwischen Arrest und Schaden unterbrochen habe, aber dennoch ab, wogegen sich der Berufungskläger vorliegend wehrt. Der Kanton Graubünden bestreitet sowohl die Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG wie auch das Vorliegen der darin statuierten Haftungsvoraussetzungen. 4a. Als Erstes ist zu prüfen, ob die Haftungsnorm von Art. 273 SchKG überhaupt auf den Steuerarrest anwendbar ist, handelt es sich dabei doch um ein Institut, das auf der Schnittstelle zwischen Steuer- und allgemeinem Verwaltungsrecht auf der einen Seite und Betreibungsrecht auf der anderen Seite liegt (Felix Rajower, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, ZZZ 2006, S. 353 ff., S. 381 [ebenfalls publiziert in der Zeitschrift IFF Forum für Steuerrecht des St. Galler Instituts für Finanzwissenschaft und Finanzrecht 2007, S. 143 ff. und S. 175 ff.]). Zur Klärung dieser sowie der weiteren sich stellenden Fragen erfolgt nachstehend zunächst ein kurzer Überblick über die im Steuerrecht vorgesehenen Massnahmen der Sicherstellungsverfügung und des Steuerarrests. b. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor rechtskräftiger Feststellung des entsprechenden Betrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die betreffende Sicherstellungsverfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt. Die Möglichkeit der Sicherstellung besteht für die Kantons- wie auch für die Bundessteuern (Art. 158 Abs. 1 und 2 StG [BR 720.000], Art. 169 Abs. 1 DBG [SR 642.11]). Bei der Sicherstellungsverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche und damit rein provisorische Massnahme der Steuersicherung, mit welcher Sicherheit nicht nur für fällige, sondern auch für künftige Steuerforderungen verlangt werden kann, sofern deren Bestand hinreichend wahrscheinlich ist. Sie wirkt sich insbesondere bei mutmasslichen Steuerforderungen in keiner Art und Weise auf den Bestand und den Umfang dieser Forderungen aus. Deren Festsetzung obliegt allein dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Eine Sicherstellungsverfügung fällt dahin, wenn und soweit im Veranlagungsverfahren festgestellt wird, dass die Steuerforderung nicht oder nicht im angenommenen Umfang besteht (Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], C. 2009 [im Folgenden zitiert als Frey, Sicherstellungsverfügung], S. 54 u. S. 60; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2003, 2P.41/2002, E. 5.2). Der Steuerpflichtige kann gegen eine Sicherstellungsverfügung Beschwerde führen (Art. 158 Abs. 3 StG, Art. 169 Abs. 3 DBG). Zudem besteht

Seite 9 — 22 jederzeit die Möglichkeit, die Überprüfung und allfällige Reduktion des Umfangs einer bestehenden Sicherstellung zu verlangen, wobei ein diesbezüglicher Entscheid wiederum angefochten werden kann (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 187 f.). Die Sicherstellungsverfügung ist für sich allein betrachtet zunächst eine einfache Aufforderung an den Steuerschuldner, Sicherheit zu leisten. In zweiter Linie gilt die Verfügung kraft Gesetz als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG zur Durchsetzung der verlangten Sicherheitsleistung, wobei der Arrest durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen wird (Art. 158a Abs. 1 StG, Art. 170 Abs. 1 DBG; Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 54). Den Fiskalbehörden steht somit nebst dem gewöhnlichen, ausschliesslich auf dem SchKG beruhenden Arrest, ein sogenannter Steuerarrest zur Verfügung. Dieser sichert die Forderung auf Sicherstellung der Steuerforderung und kommt somit nur dann zum Zug, wenn der Steuerschuldner verpflichtet ist, Sicherheiten für eine gegen ihn gerichtete Steuerforderung zu leisten (Ivo W. Hungerbühler, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Arrest unter besonderer Berücksichtigung des Steuerarrestes und des Arrestes nach Art. 39 Abs. 1 LugÜ, ZZZ 2005, S. 199 ff., S. 201). Will der Steuerschuldner den Arrest bestreiten, steht ihm dafür nicht die Einsprache nach Art. 278 SchKG, sondern das Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung offen (Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008 [im Folgenden zitiert als Frey, DBG-Kommentar], N 21 zu Art. 170 DBG). c/aa. Auf den Steuerarrest finden die Bestimmungen von Art. 271 ff. SchKG im Grundsatz Anwendung, soweit sich aus den Spezialvorschriften im Steuerrecht oder der besonderen Natur dieses Instituts keine abweichende Regelung ergibt. So sind bspw. die Arrestgründe dem Steuerrecht zu entnehmen – Arrestgründe sind die Sicherstellungsgründe –, und nicht der Arrestrichter, sondern die für den Erlass der Sicherstellungsverfügung zuständige Steuerbehörde selbst bewilligt den Arrest (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 214 f.; Frey, DBG- Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 170 DBG; Rajower, a.a.O., S. 363; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, C. 2008, § 30 N 31; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159–292 SchKG, 4. A., C. 1997/99, N 8 zu Art. 271 SchKG). In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass auch die vorliegend in Frage stehende Norm von Art. 273 SchKG auf den Steuerarrest anwendbar ist und das Gemeinwesen demzufolge für einen Schaden, der dem Schuldner infolge eines ungerechtfertigten Arrests entstanden

Seite 10 — 22 ist, wie ein privater Gläubiger nach Art. 273 SchKG haftet (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 213 u. S. 310; Frey, DBG-Kommentar, N 24 zu Art. 170 DBG; Ferdinand Fessler, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel 2000, N 58 f. zu Art. 170 DBG; Hungerbühler, a.a.O., S. 216; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 30 N 32, mit Hinweis auf die abweichende Meinung von Rajower, a.a.O., S. 381 f.). Dies entspricht dem Grundsatz, dass Abweichungen vom SchKG beim Steuerarrest restriktiv zu interpretieren, Privilegierungen des Staates als einer unter verschiedenen Gläubigern zu vermeiden und öffentlichrechtliche Forderungen nicht ohne Not der Unterstellung des Schuldbetreibungsund Konkursrechts zu entziehen sind (vgl. den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Mai 2001, publ. in der Steuerrevue 2/2002, S. 111 ff.). Wie einleitend dargelegt, sind bei der Anwendung von Art. 273 SchKG auf den Steuerarrest indes die steuerrechtlichen Spezialvorschriften und die besondere Natur des Instituts im Auge zu behalten. c/bb. Darauf hinzuweisen ist, dass die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden in Ziffer 8 der Sicherstellungsverfügungen vom 30. Oktober 2002 selbst darauf hinwies, dass sie gemäss Art. 273 SchKG für aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden hafte (KB 7, 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Steuerverwaltung habe früher eine Haftung nach Art. 273 SchKG in denjenigen Fällen für möglich erachtet, in denen sich eine Sicherstellungsverfügung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren als unrechtmässig erwiesen habe. Denn aus der Unrechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung habe die Steuerverwaltung auch die Ungerechtfertigkeit des Arrestes abgeleitet. Deshalb sei in den Arrestbefehlen im Gegensatz zu heute auch auf die Haftung gemäss Art. 273 SchKG hingewiesen worden. Erweise sich aber die Sicherstellungsverfügung, wie vorliegend, im Rechtsmittelverfahren als rechtmässig, sei für die Steuerverwaltung eine Haftung nach Art. 273 SchKG nie in Frage gekommen. Mit diesen Ausführungen spricht der Berufungsbeklagte die Frage der Ungerechtfertigkeit des Arrestes und damit diejenige der Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung an, nicht aber die Frage, ob die fragliche Haftungsbestimmung auf den Steuerarrest anwendbar ist. An der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG auf den Steuerarrest vermag der entsprechende Einwand des Kantons daher nichts zu ändern.

Seite 11 — 22 5a. Die Haftung nach Art. 273 SchKG setzt die Widerrechtlichkeit des Arrestes voraus, wobei diese gemäss Gesetzeswortlaut darin liegt, dass sich der Arrest als ungerechtfertigt erweist. Im Allgemeinen ist ein Arrest dann ungerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 271 SchKG nicht gegeben waren, wenn es also an einer allgemeinen Arrestvoraussetzung oder an einem Arrestgrund fehlte. Dies trifft vor allem zu, wenn keine gültige Forderung bestand oder sie nicht fällig war, wenn es an einer anderen allgemeinen Arrestvoraussetzung mangelte oder wenn kein Arrestgrund vorlag (Walter A. Stoffel, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/ Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 2. A., Basel 2010, N 13 ff. zu Art. 273 SchKG). Im vorliegenden Verfahren richtet sich das Augenmerk auf die Frage des Bestehens bzw. des Nichtbestehens einer gültigen Forderung. Der Steuerarrest zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass im Vergleich zum gewöhnlichen Arrest nach Art. 271 ff. SchKG zwei (öffentlich-rechtliche) Forderungen im Raum stehen; zum einen die Forderung auf Sicherheitsleistung und zum anderen die Steuerforderung als solche. Es muss daher zunächst geklärt werden, bei welcher dieser Forderungen es sich um die Arrestforderung handelt, deren Nichtbestand Schadenersatzfolgen auslösen kann. b. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, die zuständigen Gerichte hätten die Höhe des sichergestellten Betrages in einer prima-facie-Würdigung als rechtmässig befunden. Nachträglich habe sich indes herausgestellt, dass die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt, als sie die Sicherstellungsverfügung (inklusive Arrestbefehl) erlassen habe, einen gröberen Fehler begangen und den Kläger vorerst fälschlicherweise als gewerbsmässigen anstatt als privaten Wertschriftenhändler eingestuft habe, mit der Folge, dass die derart berechnete Steuerforderung um rund die Hälfte zu hoch ausgefallen sei. Diese Abweichung erweise sich als unverhältnismässig, so dass die Haftung nach Art. 273 SchKG einsetze. Habe für rund 50 % des verarrestierten Betrages gar keine gültige Forderung bestanden, sei der Arrest zu rund 50 % ungerechtfertigt gewesen (E. 3a/aa des angefochtenen Urteils). Das Bezirksgericht und mit ihm der Berufungskläger gehen somit davon aus, dass es sich bei der massgeblichen Arrestforderung um die Steuerforderung handelt. Im Gegensatz dazu bringt der Berufungsbeklagte vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass dem Steuerarrest nicht die spätere Steuerforderung, sondern die Forderung auf Sicherheitsleistung gemäss Sicherstellungsverfügung zugrunde gelegen habe. Werde eine Sicherstellungsverfügung für mutmasslich geschuldete

Seite 12 — 22 Steuern mit einem Steuerarrest verbunden, sei zu unterscheiden. Die Sicherstellungsverfügung diene der Sicherung der mutmasslichen Steuerforderung, während der Steuerarrest der Sicherung der Sicherstellungsverfügung bzw. der darin verlangten Sicherheitsleistung diene. Für die Beurteilung, ob ein Steuerarrest gerechtfertigt oder ungerechtfertigt sei, sei somit allein auf die Sicherstellungsverfügung abzustellen. Ein Arrest könne folglich nur dann ungerechtfertigt sein, wenn die ihr zugrunde liegende Sicherstellungsverfügung nicht rechtmässig sei, etwa wenn sich diese im Rechtsmittelverfahren als zu hoch erweise. Die Forderung, welche in casu dem Arrest zugrunde gelegen habe, die sogenannte Arrestforderung, sei also nicht die Steuerforderung, sondern die vollstreckbare und betreibungsfähige Forderung auf Sicherheitsleistung gemäss Sicherstellungsverfügung in der Höhe von Fr. 460'000.-- gewesen. Diese Forderung sei von Bundesund Verwaltungsgericht als rechtmässig beurteilt worden. Mit der Rechtmässigkeit der Arrestforderung erweise sich auch der Steuerarrest als gerechtfertigt, und eine Haftung des Kantons gestützt auf Art. 273 SchKG sei ausgeschlossen. c/aa. Der Steuerarrest nach Art. 158a StG bzw. Art. 170 DBG wird zur Vollstreckung einer Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 158 StG bzw. Art. 169 DBG gelegt. Dabei ist zu beachten, dass Letztere auf Leistung einer Sicherheit und nicht auf Zahlung der Steuerforderung selbst gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2003, 2P.41/2002, E. 5.2). Der Steuerarrest zeichnet sich somit dadurch aus, dass er nicht die Steuerforderung selbst, sondern die Forderung auf Sicherstellung der Steuerforderung sichert. Dementsprechend kommt er auch nur dann zum Zug, wenn der Steuerschuldner verpflichtet ist, Sicherheiten für eine gegen ihn gerichtete Steuerforderung zu leisten (Hungerbühler, a.a.O., S. 201). Wird der Steuerarrest in diesem Sinn für den Sicherstellungsanspruch erwirkt, wird damit genau genommen auch nur die Sicherheitsleistung gesichert (Rajower, a.a.O., S. 363). Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass es sich bei der massgeblichen Arrestforderung im Sinne der Vorbringen des Berufungsbeklagten um die Forderung auf Sicherstellung handelt. Ist der entsprechende Forderungstitel, nämlich die Sicherstellungsverfügung, rechtskräftig, liegt eine gültige Arrestforderung vor. Folglich erweist sich der Arrest als gerechtfertigt und begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 315; Frey, DBG-Kommentar, a.a.O., N 27 zu Art. 170 DBG; vgl. auch Rajower, a.a.O., S. 382 f.).

Seite 13 — 22 c/bb. In casu wurden beide Sicherstellungsverfügungen vom 30. Oktober 2002 in den entsprechenden Rechtsmittelverfahren geschützt, auch was die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung betrifft. Demzufolge lagen gültige Arrestforderungen vor, womit sich der zur Vollstreckung der Sicherstellungsverfügungen angeordnete Arrest als gerechtfertigt erweist. d/aa. Zu beachten ist, dass sich – auch wenn sich der Steuerarrest auf die Sicherstellungsverfügung stützt und in diesem Sinn die Forderung auf Sicherheitsleistung zum Gegenstand hat – ein Zusammenhang zwischen dem Steuerarrest und der Steuerforderung nicht schlechthin verneinen lässt, dient die Sicherstellungsverfügung selbst im Ergebnis doch nichts anderem als der Sicherung der Steuerforderung. Die Gründe für die Rechtfertigung des Steuerarrests liegen denn auch in der objektiven Bezugsgefährdung des staatlichen Steueranspruchs (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 213). Der Steuerarrest erweist sich in diesem Sinn als amtliches, superprovisorisches Schutz- und Sicherungsmittel für eine Steuerforderung, die gefährdet ist oder erscheint (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 212 Fn. 1013). Bei dieser Betrachtungsweise erscheint die Ansicht der Vorinstanz und des Berufungsklägers, dass die Steuerforderung als eigentliche Arrestforderung anzusehen sei, ebenfalls als vertretbar. Der Umstand allein, dass die Sicherstellungsverfügungen von Verwaltungs- und Bundesgericht aufgrund einer prima-facie- Würdigung für rechtmässig befunden wurden, würde in diesem Fall nicht ausschliessen, dass der Arrest – erweisen sich die sichergestellten Forderungen im Nachhinein als nicht bestehend – als ungerechtfertigt zu qualifizieren ist. Dessen ungeachtet verbliebe unter den vorliegend gegebenen Umständen die Frage zu prüfen, ob ein Arrest auch dann als ungerechtfertigt gilt, wenn die Arrestforderung zwar nicht vollumfänglich, aber doch zu einem Teil existiert. Für die massgebliche Steuerperiode 1999/2000 bestand nämlich – was das mehrere Jahre dauernde Veranlagungsverfahren ergab – eine Steuerforderung gegenüber X., wenn auch nur in der Höhe von rund 50 % des verarrestierten Betrags. d/bb. Die Mehrheit der Autoren beschränkt sich auf die Feststellung, dass sich ein Arrest dann als ungerechtfertigt erweist, wenn keine Forderung besteht, ohne sich näher dazu zu äussern, wie die Situation zu beurteilen ist, in der dies nur teilweise der Fall ist (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 51 N 81; Stoffel, a.a.O., N 1 und N 14 zu Art. 273 SchKG; Hungerbühler, a.a.O., S. 213; Fessler, a.a.O., N 59 zu Art. 170 DBG; Hans Fritzsche/ Hans Ulrich Walder-Bohner, Schuldbetreibung und Konkurs

Seite 14 — 22 nach schweizerischem Recht, Band II, 3. A., C. 1993, § 61 N 2; Rajower, a.a.O., S. 382). Der in E. 3a zitierte Entscheid des Bundesgerichts lässt in dieser Hinsicht ebenfalls keine Schlüsse zu, wurde die entsprechende Prosequierungsklage in jenem Fall doch vollständig abgewiesen und der Arrest gestützt auf diesen Umstand ohne Weiteres als ungerechtfertigt beurteilt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2002, 5C.177/2002, E. 1 = Pra 2003 Nr. 72, S. 379 ff.). Auch im Urteil des Kantonsgerichts vom 19./20. September 2005 (ZF 04 1) wurde der Arrest infolge gänzlicher Abweisung der Arrestprosequierungsklage als widerrechtlich erachtet (E. 3a). Explizit äussert sich in diesem Zusammenhang der Kommentar Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann. Darin wird ausgeführt, dass der Arrest nicht ungerechtfertigt sei und nicht zu Schadenersatz verpflichte, wenn das Gericht später die Forderung zwar prinzipiell, aber nicht in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang gutheisse (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 5 zu Art. 273 SchKG). Dieselbe Ansicht vertritt Frey in Bezug auf den Steuerarrest, hält er doch fest, beim Vorliegen einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung sei der Arrest gerechtfertigt und eine Schadenersatzklage unbegründet, es sei denn, dass letztlich überhaupt keine Steuerforderung bestanden habe oder ein unbegründet eingeleitetes Steuerverfahren nachträglich eingestellt worden sei (Frey, DBK-Kommentar, a.a.O., N 27 zu Art. 170 DBG; Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 312 u. S. 315). Bestand demzufolge, wie im vorliegenden Fall, eine Steuerforderung – wenn auch nicht im Umfang der Arrestierung, sondern nur teilweise – erweist sich der Steuerarrest nicht als ungerechtfertigt und begründet demzufolge auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. e. Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit eines Arrestes darf schliesslich nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich ein Arrest nur für so lange als ungerechtfertigt erweisen kann, als er tatsächlich auch besteht. Vorliegend war dies nur für rund drei Wochen der Fall. Da diese Thematik in engem Zusammenhang mit der Frage steht, ob der geltend gemachte Schaden aus dem Arrest oder aus einer anderen Ursache resultiert, mithin mit der Frage des Kausalzusammenhangs, kann an dieser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. 6. Wie in Erwägung 3a festgehalten wurde, setzt die Haftung nach Art. 273 SchKG neben der Widerrechtlichkeit des Arrests einen aus dem Arrest erwachsenen Schaden sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Arrest voraus.

Seite 15 — 22 a. Der durch den Arrest verursachte Schaden besteht für den Schuldner in der Unmöglichkeit, über die verarrestierten Vermögenswerte frei zu verfügen. Er beziffert sich aus der Differenz zwischen dem Ertrag, den die arrestierten Vermögenswerte dem Schuldner bei freier Verwendbarkeit erwirtschaftet hätten, und den tatsächlich erzielten Erträgnissen während der Blockierung durch die Steuerbehörden. Auszugleichen sind auch die Ausgaben, die der Schuldner für den Ersatz der blockierten Werte erbringen musste, also insbesondere die Kosten für eine Sicherheitsleistung nach Art. 277 SchKG (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 311; Stoffel, a.a.O., N 7 zu Art. 273 SchKG). Der fragliche Schaden muss durch den ungerechtfertigten Arrest der Steuerbehörde verursacht worden sein, d.h. er muss in einem Kausalzusammenhang mit der durch die Betreibungsbehörde vollstreckten Sicherstellungsverfügung stehen. Dies ist nur der Fall, wenn der Verlust oder der entgangene Gewinn auf die Arrestierung der Vermögenswerte durch die Steuerbehörde zurückzuführen ist und nicht auf eine andere Ursache (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 311; Stoffel, a.a.O., N 10 zu Art. 273 SchKG). b/aa. Das Bezirksgericht Plessur hielt im angefochtenen Urteil fest, der Kläger habe, um den Arrest zu beseitigen, eine entsprechende Bankgarantie beibringen und hierfür Zinsen bezahlen müssen. Ohne die Bankgarantie hätte er den Arrest nicht ablösen können. Hätte er das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der Bank sodann nicht aufrecht erhalten, hätte die Steuerverwaltung zur Sicherstellung ihrer Forderung abermals einen Arrest legen müssen. Damit werde das Zusammenspiel und die gegenseitige Abhängigkeit von Sicherstellungsverfügung, Arrest(befehl) und Zahlungsversprechen offensichtlich. Mithin sei auch die Kausalität gegeben (E. 3a/cc/bbb des angefochtenen Urteils). b/bb. Diese Betrachtungsweise erscheint zu wenig differenziert, geht es im vorliegenden Verfahren doch nicht darum, ob der Berufungskläger aufgrund der gesamten Begebenheiten rund um die Sicherstellungsverfügungen und den Arrest einen Schaden erlitten hat. Prozessthema bildet vielmehr – wie auch der Berufungskläger selbst in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt – die Frage, ob der geltend gemachte Schaden aufgrund der Arrestlegung oder aber aufgrund der Sicherstellungsverfügung im engeren Sinn entstanden ist. Zu beurteilen ist eine Arrest-Schadenersatzklage, so dass ferner berücksichtigt werden muss, ob und wann ein Arrest angeordnet und wie lange er aufrecht erhalten wurde. Nur aus dem Umstand, dass eine Sicherstellungsverfügung auch als Arrestbefehl gilt bzw. verwendet werden kann, darf beim Vorliegen eines Schadens nicht per se auf einen aus dem Arrest resultierenden Schaden geschlossen

Seite 16 — 22 werden, unabhängig davon, ob und für welchen Zeitraum die Verfügung tatsächlich als Arrestbefehl verwendet wurde. Es kann schliesslich nicht der Sinn des Arrest-Schadenersatzverfahrens nach Art. 273 SchKG sein, dass das Zivilgericht die öffentlich-rechtliche Sicherstellungsverfügung als solche überprüft bzw. über einen daraus entstandenen Schaden urteilt. Verfahrensgegenstand darf vielmehr nur der Arrest selbst bzw. ein aus diesem Arrest entstandener Schaden sein. Die Situation, in der zur Vollstreckung einer Sicherstellungsverfügung für rund drei Wochen ein Arrest besteht, unterscheidet sich daher von derjenigen, in der nach einer Aufhebung des Arrests eine erneute Arrestlegung erfolgt, namentlich aber auch von derjenigen, in der ein Arrest dauerhaft aufrechterhalten wird. Schliesslich wurde in Erwägung 4c/aa festgehalten, dass bei der Anwendung von Art. 273 SchKG auf den Steuerarrest die steuerrechtlichen Spezialvorschriften und die besondere Natur des Instituts im Auge zu behalten sind. Beachtet werden muss daher insbesondere, dass das öffentliche Recht dem Staat die Möglichkeit einräumt, für Steuerforderungen verbindliche Sicherstellungsverfügungen zu erlassen, dass mit anderen Worten nicht nur der Arrest auf der einen Seite und die Steuerforderung auf der anderen Seite, sondern auch eine entsprechende Sicherstellungsforderung zur Diskussion steht. c/aa. Die Sicherstellungsverfügung ist eine hoheitliche, einseitige Anordnung der Steuerbehörden, die als Verfügung unter die Bestimmungen von Art. 5 ff. VwVG (SR 172.021) fällt. Ihre Rechtswirkung besteht darin, dass sie einen Rechtsanspruch auf Sicherstellung schafft (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 55). Die Sicherstellungsverfügung hat eine Doppelfunktion. In erster Linie ist sie eine einfache – nichtsdestotrotz verbindliche – Aufforderung an den Steuerschuldner, Sicherheit zu leisten. Sie schafft bereits für sich allein den erwähnten Anspruch auf Sicherstellung. Erst in zweiter Linie gilt die Verfügung kraft Gesetz als Arrestbefehl zur Durchsetzung der verlangten Sicherheitsleistung (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 54; Frey, DBG-Kommentar, a.a.O., N 2 f. zu Art. 169 DBG). Die Steuerbezugsbehörde kann in diesem Sinn vorerst auf eine Arrestlegung verzichten und das Betreibungsverfahren einleiten. Ein solches Vorgehen ist namentlich angebracht, wenn bei Erlass der Sicherstellungsverfügung die Steuerforderung zwar als gefährdet, jedoch ein Arrest in Abwägung aller Umstände als nicht gerechtfertigte und zu weit gehende Massnahme erscheint. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine spätere Arrestlegung, sollte sie erforderlich sein, gestützt auf die rechtskräftige oder angefochtene Sicherstellungsverfügung jederzeit veranlasst werden kann (Frey, DBG-Kommentar, a.a.O., N 89 zu Art. 169 DBG).

Seite 17 — 22 c/bb. Wurde seitens der Steuerverwaltung eine Sicherstellungsverfügung erlassen, sind verschiedene Folgen denkbar, je nach dem, ob der Steuerschuldner seiner Pflicht zur Erfüllung der Verfügung nachkommt oder nicht. Wird der Anspruch auf Sicherstellung durch den Schuldner nicht freiwillig erfüllt und keine Sicherheitsleistung erbracht, kann die Sicherstellungsverfügung – für mutmassliche Steuerforderungen bei noch nicht rechtskräftiger Veranlagung der Steuer – mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung nach Art. 38 SchKG vollstreckt werden. Die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung gilt in der Betreibung auf Sicherheitsleistung als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Ihr kommt betreibungsrechtlich die gleiche Wirkung wie einem vollstreckbaren Gerichtsurteil zu (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2003, 2P.41/2002, E. 5.2; Frey, DBG- Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 169 DBG; Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 55, S. 60 u. S. 153; Rajower, a.a.O., S. 379). Wurde zur Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung ein Arrest gelegt und muss dieser mangels Erfüllung seitens des Steuerschuldners aufrecht erhalten werden, stellt die Betreibung auf Sicherheitsleistung eine der Möglichkeiten dar, wie der Steuerarrest prosequiert werden kann. Als Alternative gilt die Einleitung des Veranlagungsverfahrens (Frey, DBG-Kommentar, a.a.O., N 37 ff. u. N 44 ff. zu Art. 170 DBG; Rajower, a.a.O., S. 378 ff.). Unabhängig davon, ob ein Arrest gelegt wurde oder nicht, kann der betroffene Steuerpflichtige die Verfügung, die ihn zur Sicherheitsleistung verpflichtet, aber auch befolgen und sich mit den Steuerbehörden auf Leistung einer Sicherheit verständigen, z.B. in Form einer Bankgarantie. Ein zuvor erfolgter Arrest kann diesfalls aufgehoben werden. Gegen die weiterhin bestehende Sicherstellungsverfügung kann der betroffene Steuerpflichtige gleichwohl innert Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben und Aufhebung der Sicherstellungsverfügung oder Reduktion der sicherzustellenden Summe verlangen (Frey, Sicherstellungsverfügung, a.a.O., S. 153 f.). Leistet der Schuldner die mit der Sicherstellungsverfügung verlangte Sicherheit an die Steuerbehörde, so ist deren Zweck erfüllt und der Arrest fällt, wie erwähnt, dahin. Zu beachten ist, dass sich diese Situation von derjenigen unterscheidet, in der der Schuldner im Sinne von Art. 277 SchKG lediglich die verarrestierten Vermögenswerte durch Leistung einer ihrem Wert entsprechenden Sicherheit an das Betreibungsamt auslöst. In einem solchen Fall tritt diese Sicherheit an Stelle der Arrestgegenstände, der Arrest bleibt indes bestehen, und die Betreibung hat ihren Fortgang zu nehmen (Rajower, a.a.O., S. 377). d/aa. In den vorliegend massgebenden Sicherstellungsverfügungen vom 30. Oktober 2002 wurde X. aufgefordert, für die Deckung der entsprechenden Steuerforderungen und Ordnungsbussen innert 10 Tagen Sicherstellung zu leisten, wobei

Seite 18 — 22 unter Bezugnahme auf Art. 158 StG bzw. Art. 169 DBG darauf hingewiesen wurde, dass die Sicherheit in Geld, durch Grundpfandverschreibung, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, durch Bankbürgschaft oder durch zwei Solidarbürgen zu leisten sei. Zuständig für die Entgegennahme der Sicherheiten sei die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KB 7, 8). Um die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügungen zu sichern, wurden diese im Sinne von Art. 158a StG bzw. Art. 170 DBG als Arrestbefehle nach Art. 274 SchKG verwendet, wobei als Arrestgegenstand das Depot-Konto Nr. A. bei der Bank B. in C. bezeichnet wurde. Am 30. Oktober 2002 beauftragte die Steuerverwaltung das Betreibungsamt Alvaschein in Tiefencastel mit dem Vollzug des Arrests (BB 3). Das Amt zeigte der Bank B. die Verarrestierung am 31. Oktober 2002 an (KB 9). Am 12. November 2002 gab die erwähnte Bank im Auftrag von X. zu Gunsten der Steuerverwaltung eine Bankgarantie im Betrag von Fr. 460'000.-- ab (BB 6). Am 20. November 2002, also rund drei Wochen nach Erlass der Sicherstellungsverfügungen, ersuchte die Steuerverwaltung das Betreibungsamt, den vollzogenen Arrest bedingungslos aufzuheben (BB 8). Dies mit der Begründung, dass der Schuldner über die Bank B. in C. ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgegeben habe, womit die in der Sicherstellungsverfügung geforderte Sicherheit geleistet sei. X. löste die Bankgarantie der Bank B. am 23. Dezember 2004 mit einer Bankgarantie der D. ab (BB 7). Am 30. April 2007 leistete die D. eine Zahlung von Fr. 192'171.45 an die Steuerverwaltung (KB 11). d/bb. Betrachtet man diesen Ablauf der Geschehnisse und die in E. 6c/bb geschilderten Szenarien, so wird deutlich, dass X. mit der Leistung der Bankgarantie an die Steuerverwaltung Graubünden am 12. November 2002 seiner Pflicht zur Erfüllung der Sicherstellungsverfügungen vom 30. Oktober 2002 nachkam. Dies geht nicht zuletzt aus dem Wortlaut der erwähnten Garantie selbst hervor, die explizit auf die Sicherstellungsverfügungen Bezug nimmt (BB 6, vgl. auch BB 7). Durch das Befolgen der Sicherstellungsverfügungen konnte auf eine Prosequierung des Arrests verzichtet und dieser am 20. November 2002 aufgehoben werden. d/cc. Der Arrest als solcher dauerte aufgrund des Gesagten lediglich drei Wochen und kann daher – auch wenn er zweifellos ein zusätzliches Druckmittel darstellte, damit der Berufungskläger der Sicherstellungsverfügung Folge leistete – als Ursache des vom Genannten geltend gemachten Schadens ausgeschlossen werden. Der Steuerschuldner macht denn auch nicht geltend, der Schaden sei aufgrund der Unmöglichkeit entstanden, über das während drei Wochen verarrestierte Depot-Konto zu verfügen. Der vorliegend zu beurteilende Schaden besteht

Seite 19 — 22 vielmehr in den (hälftigen) Kosten für die Bankgarantie, die der Berufungskläger am 12. November 2002 leistete und die bis am 30. April 2007 bestand. Um das Vorliegen eines Arrestschadens bzw. des Kausalzusammenhangs zwischen dem Arrest und dem Schaden zu begründen, bringt X. vor, er habe mit der Bankgarantie die Verarrestierung abgelöst. Zu beachten ist, dass es sich bei dieser Ablösung nicht um eine – ohne Weiteres einen Arrestschaden begründende – Auslösung der verarrestierten Vermögenswerte durch Leistung einer ihrem Wert entsprechenden Sicherheit an das Betreibungsamt im Sinne von Art. 277 SchKG handelte, wäre der Arrest diesfalls doch bestehen geblieben. Vielmehr stehen die Kosten einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 158 Abs. 2bis StG bzw. Art. 169 Abs. 2 DBG, die X. der Steuerverwaltung erbrachte, als Schaden in Frage. Diese Kosten entstanden dadurch, dass der Berufungskläger die in den Sicherstellungsverfügungen vom 30. Oktober 2002 verlangte Sicherheit in Form einer Bankgarantie beibrachte und damit, wie bereits erwähnt, seiner Pflicht zur Befolgung der entsprechenden Verfügungen nachkam. Dass die Erfüllung der Sicherstellungsverfügungen eine Zwangsvollstreckung der entsprechenden Forderungen, sei es durch Arrest oder durch eine Betreibung auf Sicherheitsleistung, entbehrlich machte, bedeutet nun aber nicht, dass die fraglichen, nach Aufhebung des Arrests entstandenen Kosten einen Arrestsschaden darstellen. Ursache des von X. geltend gemachten Schadens sind vielmehr die Sicherstellungsverfügungen als solche, wobei namentlich der Umstand ins Gewicht fällt, dass diese während viereinhalb Jahren in einem Betrag aufrecht erhalten wurden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens als um rund die Hälfte zu hoch erwies. Dass die entsprechenden Bankgarantiekosten auf die dreiwöchige Arrestlegung zurückzuführen sind und in diesem Sinn durch den Arrest bewirkt wurden, kann indes nicht gesagt werden. Dass die Ursache des Schadens in den Sicherstellungsverfügungen im engeren Sinn liegt und nicht im gestützt darauf für kurze Zeit angeordneten Arrest, wird ausserdem daraus ersichtlich, dass der Berufungskläger ohne Arrestlegung ebenfalls einen Schaden in der von ihm geltend gemachten Höhe erlitten hätte. Wie weiter oben dargelegt wurde, ist eine Sicherstellungsverfügung eine verbindliche und daher nötigenfalls auch zwangsweise durchsetzbare hoheitliche Anordnung der Steuerbehörden, deren Vollstreckung durch eine dagegen erhobene Beschwerde nicht gehemmt wird (vgl. Art. 169 Abs. 4 DBG, Art. 158 Abs. 4 StG). Mit anderen Worten wäre der Steuerschuldner in jedem Fall, auch ohne – in casu vorübergehende – Verwendung der Sicherstellungsverfügungen als Arrestbefehl, zur Befolgung derselben bzw. zur Leistung entsprechender Sicherheiten verpflichtet

Seite 20 — 22 gewesen. Wäre er dieser Pflicht nicht nachgekommen, hätte die Steuerverwaltung die Möglichkeit gehabt, eine Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten. Wenn der Berufungskläger daher vorbringt, dass er ohne Arrest nicht verpflichtet gewesen wäre, Sicherheiten zu leisten oder dass die Steuerverwaltung die Sicherstellungsverfügungen ohne Arrestlegung gar nicht hätte durchsetzen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Unter den vorliegend gegebenen Umständen erweisen sich somit die Sicherstellungsverfügungen in ihrer primären Funktion als Forderungstitel als massgebliche Schadensursache. Der gestützt auf die Verfügungen für lediglich drei Wochen angeordnete Arrest war dagegen keine condicio sine qua non des von X. geltend gemachten Schadens. Er kann nämlich durchaus weggedacht werden, ohne dass damit auch der Schaden entfiele (vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., C. 2008, N 518). e/aa. Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass der von X. geltend gemachte Schaden nicht aufgrund der Arrestlegung, sondern aufgrund der Sicherstellungsverfügungen im engeren Sinn entstanden ist. Der Kausalzusammenhang zwischen Arrest und Schaden ist in diesem Sinn zu verneinen. e/bb. Über die Folgen eines Schadens, der nicht aus dem kurzzeitigen Arrest, sondern aus den Sicherstellungsverfügungen im engeren Sinn – insbesondere aus deren ungewöhnlich langen Aufrechterhaltung in einem zu hohen Betrag – resultiert, hat das Kantonsgericht im vorliegenden Arrest-Schadenersatzverfahren nicht zu urteilen. Vielmehr sind die entsprechenden Haftungsfragen in einem öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeitsverfahren zu regeln. 7a. Zeigt sich, dass der Arrest in casu nicht ungerechtfertigt war, und besteht zudem kein Kausalzusammenhang zwischen dem Arrest und dem vom Berufungskläger geltend gemachten Schaden, ist die Abweisung der Schadenersatzklage von X. durch die Vorinstanz im Ergebnis – wenn auch mit abweichender Begründung – als korrekt zu beurteilen. Die Berufung erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet und ist abzuweisen. b/aa. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird nach Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 122 ZPO-GR auch für das Berufungsverfahren.

Seite 21 — 22 b/bb. Da die Berufung von X. abgewiesen wird, hat der Genannte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu tragen. Zudem hat er den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Rechtsanwalt Allenspach macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Aufwand von Fr. 2'908.20 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint und im Übrigen auch von der Gegenseite nicht beanstandet wurde. Somit wird die ausseramtliche Entschädigung, die X. an den Kanton Graubünden zu leisten hat, auf Fr. 2'908.20 festgesetzt.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'352.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 352.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'908.20 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK2 2010 71 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.03.2011 ZK2 2010 71 — Swissrulings