Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 26 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Bochsler und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22. Februar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den B . , Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (aussergerichtliche Entschädigung) hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Am 17. Juni 2001 unterzeichnete A. einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Küchenangestellte im B.. Arbeitsbeginn war der 20. Juni 2001. Am 1. Januar 2008 wurde zwischen dem B., beziehungsweise den für das Einzelunternehmen einzelzeichnungsberechtigten Personen C. und D., und A. ein neuer unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Unter dem Titel „besondere Vereinbarungen“ wurde unter anderem vereinbart, dass der Monat Februar nach wie vor wie mündlich vereinbart unbezahlt bleibe. Am 25. September 2008 kündigte C., Inhaberin des Gasthofes zur Bündte, den Arbeitsvertrag mit A.. B. Im folgenden Verfahren vor dem Vermittleramt des Kreises Maienfeld beziehungsweise dem Bezirksgericht Landquart forderte A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Eberle, vom B. ausstehende Lohnforderungen für die Monate Februar 2005, 2006 und 2007 in der Höhe von Fr. 8'665.55. In der Prozesseingabe vom 30. November 2009 führte die Rechtsvertreterin von A. insbesondere aus, die Parteien hätten für die Monate Februar 2005, 2006 und 2007 weder schriftlich noch mündlich vereinbart, dass der Monat Februar jeweils unbezahlt bleibe. Die Klägerin habe durchaus auch im Februar 2005, 2006 und 2007 ihre Arbeitskraft anbieten wollen, sei jedoch wieder nach Hause geschickt worden. Der Rechtsvertreter des Beklagten machte in seiner Prozessantwort vom 28. Januar 2010 geltend, der als Partei ins Recht gefasste B. sei nicht parteifähig. Die Klage hätte sich gegen das Einzelunternehmen B., C., X., richten müssen. Daher könne auf die Klage nicht eingetreten werden. Die weiteren Ausführungen seien rein vorsorglicher Natur für den Fall, dass das Bezirksgericht Landquart wider Erwarten dennoch auf die Klage eintreten sollte. C. Nachdem das Bezirksgericht Landquart am 29. Januar 2010 der Rechtsvertreterin von A. die Prozessantwort zugestellt und sie zur Stellungnahme bis am 22. Februar 2010 aufgefordert hatte, zog diese mit Schreiben vom 15. Februar 2010 die Klage zurück. Begründet wurde der Klagerückzug im Wesentlichen damit, der Rechtsvertreter der Beklagten habe anlässlich der Vermittlungsverhandlung seinen Antrag auf Nichteintreten mit keinem einzigen Wort begründet. Zufolge jetziger Begründung ziehe sie die Klage zurück. D. Am 19. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter der beklagten Partei beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart seine detaillierte Honorarnote über insgesamt Fr. 3’857.- ein. Dabei führte er aus, er habe eine Kopie des Klagerückzuges bisher nie erhalten. Der Einwand der Gegenpartei, wonach sie bei der
Seite 3 — 11 Vermittlungstagfahrt auf die fehlerhafte Parteibezeichnung nicht aufmerksam gemacht worden sei, erweise sich als geradezu absurd. Es sei Sache des klägerischen Rechtsvertreters, diesbezüglich mit der erforderlichen Sorgfalt zu prozessieren. Zudem ersuchte er das Bezirksgerichtspräsidium Landquart, die Klägerin ausdrücklich zu verpflichten, C. als Inhaberin der Einzelfirma B. die entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen. E. Am 22. Februar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010, erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart folgende Abschreibungsverfügung: „1. Die Klage wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Landquart abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: einer Gerichtsgebühr von Fr. 310.00 einer Schreibgebühr von Fr. 285.00 Barauslagen von Fr. 70.00 Total somit Fr. 665.00 werden gemäss Art. 343 Abs. 3 OR auf die Gerichtskasse genommen. A. wird verpflichtet, an C. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'857.00 (7.6% MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liess A. am 18. März 2010 beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22.02.2010 sei insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin C. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'857.00 (7.6% MwSt. darin enthalten) zu bezahlen, und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin C. eine ausseramtliche Entschädigung von maximal Fr. 2'044.75 (7.5% MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.
Seite 4 — 11 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.“ In der Begründung führte Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Rechtsvertreter von A., im Wesentlichen aus, indem der Bezirksgerichtspräsident Landquart es unterlassen habe, der Klägerin die Honorarnote des Gegenanwalts zur Stellungnahme zuzustellen, habe er das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Da zudem schlicht nicht nachvollziehbar sei, wie und ob der Gerichtspräsident die Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwandes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO berücksichtigt habe, verletze die Abschreibungsverfügung die Begründungspflicht. Schliesslich wurde vorgebracht, ein Vergleich der beiden detaillierten Honorarnoten zeige deutlich, dass der behauptete beklagtische Aufwand von gesamthaft über 14 Stunden unverhältnismässig hoch sei. G. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2010 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist nicht vollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO).
Seite 5 — 11 b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22. Februar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010. Abschreibungsverfügungen werden in der Aufzählung von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO nicht erwähnt, sondern fallen unter den allgemeinen Ausdruck der „prozesserledigenden Entscheide“. Demnach ist gegen die vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwerde an das Kantonsgericht im Sinne von Art. 232 ZPO zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. c) Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über die tatsächlichen Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kognition des Kantonsgerichts ist demnach bei allen zivilrechtlichen Beschwerden gemäss Art. 232 ff. ZPO auf Rechtsverletzung und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht schon dann von einem willkürlichen Entscheid ausgegangen werden, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 132 I 13, E. 5.1; Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender; Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008, N 4 zu Art. 9). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Ermessensentscheide stellen nur dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Liegt ein Entscheid zwar innerhalb des Ermessensspielraums und wurden die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, wurde das Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt. Dies stellt keine Rechtsverletzung dar und ist folglich
Seite 6 — 11 nicht Gegenstand der richterlichen Kontrolle (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 460 ff.; PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 2.a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht geltend. Zum einen habe es der Bezirksgerichtspräsident Landquart unterlassen, der Klägerin die Honorarnote des Gegenanwaltes zur Stellungnahme zuzustellen. Zum anderen habe der Bezirksgerichtspräsident Landquart die eingesetzte entgeltliche Rechtsvertreterin weder zur Einreichung der detaillierten Honorarnote aufgefordert noch habe er eine solche abgewartet, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Vergleich mit dem klägerischen ausgewiesenen Aufwand anzustellen, was zur Wahrung der Verhältnismässigkeit angezeigt gewesen wäre. Aufgrund dieser Vorgehensweise sei es dem Bezirksgerichtspräsidenten einerseits nicht möglich gewesen, zu erwägen, ob die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung im Sinne von Art. 114 ZPO überhaupt streitig gewesen sei. Andererseits sei aufgrund der Erwägungen in der Abschreibungsverfügung vom 22. Februar 2010 nicht ersichtlich, wie und ob der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwandes im Sinne von Art. 122 ZPO überhaupt berücksichtigt habe. b) Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Er ist ein wichtiger und deshalb eigens aufgeführter Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes der fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 3040). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt im Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Das rechtliche Gehör ist einerseits ein persönlichkeitsbezogenes Verfahrensrecht der Beteiligten und schützt vor Herabminderung zum blossen Verfahrensobjekt. Andererseits ist es ein Mittel der Sachaufklärung, dient der optimalen Aufarbeitung der relevanten Entscheidgrundlagen und ermöglicht im Rahmen des Verfahrensrechts die Einführung der Sicht des Betroffenen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Teilgehalte – Anspruch auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren und Begründung -, welche das Recht auf wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung konkretisieren. Voraussetzung der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ist unter anderem eine entsprechende Orientierung der Betroffenen. Damit sich der Berechtigte überhaupt äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den
Seite 7 — 11 Betroffenen des Weiteren das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern. Das Recht auf Äusserung und Stellungnahme stellt den eigentlichen Kern des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren umfasst das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Schliesslich haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 29; Rhinow/Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 299 ff.). c) Gemäss Art. 114 ZPO kann eine anhängig gemachte Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen werden, was die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2010 getan hat. Im Falle des Rückzuges ist der Kläger in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO. Gemäss Art. 122 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kostenfolge, wenn der Prozess gegenstandslos oder das rechtliche Interesse an der Klage entfällt. Um sich eine Entscheidgrundlage verschaffen zu können, ist es alsdann unerlässlich, dass der Gerichtspräsident im Falle des Klagerückzuges dem Beklagten Gelegenheit gibt, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die Stellungnahme des Beklagten ist sodann dem Kläger wiederum zur Vernehmlassung zu unterbreiten (vgl. PKG 1976 Nr. 19). Der Bezirksgerichtspräsident Landquart hat mit Abschreibungsverfügung vom 22. Februar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010, nebst der Abschreibung infolge Klagerückzug über eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten von C. beziehungsweise zu Lasten von A. entschieden. Ob der Bezirksgerichtspräsident Landquart den Rechtsvertreter des Beklagten zur Einreichung seiner Honorarnote aufgefordert hat, ist nicht aktenkundig. Obgleich befindet sich bei den Akten die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten. Auf Grund dieser Honorarnote verfügte der Bezirksgerichtspräsident Landquart, A. werde verpflichtet, an C. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'857.00 zu bezahlen, was exakt dem in der Honorarnote aufgeführten Betrag entspricht. Der Klägerin wurde die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten nie zur Stellungnahme
Seite 8 — 11 zugestellt. Indem der Bezirksgerichtspräsident Landquart dies unterlassen hat, wurde A. das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht gewährt. A. wurde weder über den von der Gegenpartei geltend gemachten Aufwand orientiert noch konnte sie sich dazu äussern. Insbesondere war es dem Bezirksgerichtspräsident nicht möglich, festzustellen, ob in casu überhaupt ein Streitfall im Sinne von Art. 114 Abs. 1 ZPO vorliegt. Einwände, wie sie in der Beschwerde vom 18. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden vorgebracht wurden, hätten anlässlich einer Vernehmlassung zur Abschreibungsverfügung vorgebracht und im Rahmen der Bemessung der aussergerichtlichen Kosten von der Vorinstanz mitberücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hätte insbesondere prüfen müssen, ob eine Reduktion des geltend gemachten Honorars des beklagten Rechtsvertreters angebracht gewesen wäre, da dieser schon in einem früheren Stadium des Prozesses hätte offen legen müssen, dass er die Klage mit der Einrede der fehlenden Passivlegitimation beziehungsweise Parteifähigkeit zum Scheitern bringen wollte. Darauf, dass der Beklagte diese Absicht bereits anlässlich des Vermittlungsverfahrens hegte, deutet das im Leitschein aufgeführte beklagtische Rechtsbegehren hin, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Obwohl das Rechtsbegehren auf Nichteintreten rechtlich nicht korrekt ist, da der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation durch ein Sachurteil zu erfolgen hat und demnach auf „Abweisung“ der Klage lauten muss (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 7 N 89), war mit dem Antrag des Beklagten zugestandenermassen gemeint, dass auf die Klage wegen fehlender Passivlegitimation nicht eingetreten werden könne (vgl. dazu PKG 1988 Nr. 29). e) Das Recht gehört zu werden ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.2; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 29; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N 325 ff.; PKG 1994 Nr. 26). Mit Einreichung der Beschwerde vom 18. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden konnte sich A. zur Honorarnote äussern. Damit wurde ihr die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zum fraglichen Punkt zu äussern, eingeräumt. Die erste Voraussetzung zur Wiederherstellung des Gehörsanspruchs
Seite 9 — 11 ist damit erfüllt. Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an der zweiten Voraussetzung, wonach der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommen muss. Wie unter Erwägung 1.c. ausgeführt, ist die Kognition des Kantonsgerichts bei allen zivilrechtlichen Beschwerden gemäss Art. 232 ff. ZPO auf Rechtsverletzung und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt. Insbesondere wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt – wie es beim Entscheid über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge gemäss Art. 122 Abs. 4 ZPO der Fall ist -, ist nur dann von einer Rechtsverletzung auszugehen, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird, wovon vorliegend nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund der beschränkten Kognition des Kantonsgerichts daher nicht möglich. Dem Kantonsgericht erscheint angemessen, dass die Vorinstanz erneut mit voller Kognition über die aussergerichtliche Kostenfolge zu entscheiden hat, weshalb die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung der aussergerichtlichen Entschädigung zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz wird sich einlässlich und mit vertiefter Betrachtungsweise über die umstrittenen Kostenpunkte in der Honorarnote und die verschiedenen hiezu vorgebrachten Argumente der Parteien im Sinne der vorangegangenen Erwägungen auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz hat dabei die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu hören, prüfen und berücksichtigen und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund zu begründen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin verletzte, indem sie es unterlassen hat, diese vor Erlass der in ihre Rechtsstellung eingreifenden Abschreibungsverfügung vom 22. Januar 2010 zu der von der Gegenpartei eingereichten Honorarnote Stellung nehmen zu lassen. Die Sache wird zur Neubeurteilung der aussergerichtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5.a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 18. März 2010 schliesslich, die Kosten- und Entschädigungsfolge solle zulasten der Beschwerdegegner gehen. b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 ZPO werden die Amts- und Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen. Vorbehalten bleiben Sondervorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, welche ein kostenloses Verfahren vorsehen, sowie die Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung. Gemäss Art. 343 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) dürfen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert der Hauptklage von Fr. 30'000.-, wie es vorliegende der Fall ist, den Parteien keine Gerichtskosten
Seite 10 — 11 auferlegt werden (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N 8; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu § 64). Demzufolge gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 208.zulasten des Kantons Graubünden. c) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden. Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO alle ihre durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N. 24, 35). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72). In Betracht fällt dabei insbesondere, Kosten- und Entschädigungsfolge auf der Grundlage des Verursacherprinzips zu regeln. Gemäss diesem werden die unnötigerweise verursachten Kosten dem Verursacher auferlegt (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N 25; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 26 zu § 64). Das Kantonsgericht Graubünden hat bereits in einigen Entscheiden die Vorinstanz dazu verpflichtet, der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen (vgl. dazu insbesondere PKG 2004 Nr. 11). In casu ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Die Anträge des Beschwerdegegners erweisen sich als unbegründet. Festzuhalten bleibt indessen, dass das Beschwerdeverfahren durch den krassen Verfahrensfehler der Vorinstanz ausgelöst wurde, auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nur teilweise erfolgreich war. Es rechtfertigt sich daher, C. und das Bezirksgericht Landquart zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung von je Fr. 500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass die Ziffer 2 Absatz 2 der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 196.- gehen zulasten des Kantons Graubünden. Aussergerichtlich haben C. und das Bezirksgericht Landquart die Beschwerdeführerin mit je Fr. 500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: