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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 7

20. April 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,545 Wörter·~33 min·7

Zusammenfassung

Kollokationsklage | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 6 ZK2 09 7 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichter Hubert RichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuar Conrad In den zivilrechtlichen Berufungen des AX., Kläger und Berufungskläger (ZK2 09 6), und der KX.-S., Klägerin und Berufungsklägerin (ZK2 09 7), beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Rupp, Äussere Baslerstrasse 325, 4125 Riehen 2, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 18. November 2008, mitgeteilt am 09. Dezember 2008, in Sachen der Kläger und Berufungskläger gegen die Konkursmasse der Q. in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch das Konkursamt Imboden, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Kollokationsklage, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Über die Q., mit Sitz in De. und dem Hauptzweck Realisierung, Planung und Erstellung von Überbauungen als Generalunternehmerin (im Folgenden Q.), wurde mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 14. März 2007 der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Am 30. März 2007 erfolgte die Publikation des Schuldenrufs gemäss Art. 232 SchKG mit Fristansetzung zur Forderungseingabe unter Beilage der Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) bis zum 05. Mai 2007. B.1. Mit Eingabe vom 16. April 2007 an das Konkursamt Imboden machte AX., einziger Gesellschafter der Q., zunächst eine Forderung aus Darlehen/Guthaben von Fr. 148'173.90 geltend. Dem folgten am 04. Mai 2007 und am 15. Juni 2007 zwei Anmeldungen zusätzlicher Forderungen im Betrage von Fr. 20'444.45 (Erschliessung C.-weg) und Fr. 47'897.95 (betreffend Bauhandwerkerpfand IA. GmbH). Mit konsolidierender Forderungseingabe vom 16. Juni 2007 bezifferte er seine Ansprüche mit total Fr. 196'441.00 (Darlehen Fr. 128'098.60, Bauhandwerkerpfandrecht IA. GmbH Fr. 47'897.95, Erschliessung C.-weg Fr. 20'444.45). Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 und 05. Juli 2007 teilte das Konkursamt AX. mit, dass seine Forderungen mangels Einlage von Belegen abgewiesen würden. Am 23. Oktober 2007 machte AX. eine weitere Forderung von Fr. 22'283.10 aus Inanspruchnahme einer Solidarbürgschaft geltend, die er für die Konkursitin gegenüber der Bauunternehmung Kollektivgesellschaft A. BI. Erben gestellt hatte. In der Folge wurden im Kollokationsplan unter einer Sammelposition drei Forderungen zu seinen Gunsten im Umfang von insgesamt Fr. 160'579.25 in der 3. Klasse zugelassen (Kollokationsplan Ord. Nr. 10: Darlehen Fr. 75'190.85, Solidarbürgschaft zu Gunsten MS. AG [bedingt] Fr. 30'000.00, Forderung aus Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten IA. GmbH [bedingt] Fr. 55'388.40). Die angemeldete Forderung betreffend Erschliessung C.-weg von Fr. 20'444.45 wies die Konkursverwaltung in vollem Umfang ab (Kollokationsplan Ord. Nr. 54). 2. KX.-S., Ehefrau von AX., meldete am 16. April 2007 beim Konkursamt Imboden zunächst eine Forderung von Fr. 98'023.30 an, resultierend aus von ihr angeblich der Q. gewährten Darlehen. Dem folgte am 04. Mai 2007 die Anmeldung einer zusätzlichen Forderung im Betrag von Fr. 20'444.45 (Erschliessung C.-weg). Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 stellte sie ihre Ansprüche im Gesamtbetrag von Fr. 186'441.00 wie folgt dar: Darlehen Fr. 118'098.60, Bauhandwerkerpfand zugunsten der IA. GmbH Fr. 47'897.45, Forderung betreffend Erschliessung C.-weg Fr. 20'444.45. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 teilte das Konkursamt KX.-S. mit,

Seite 3 — 19 dass ihre Forderungen mangels Einlage von Belegen abgewiesen würden. In der Folge wurden – wie bei ihrem Ehemann – gleichwohl unter einer Sammelposition drei Forderungen zu ihren Gunsten im Umfang von insgesamt Fr. 160'579.25 in der 3. Klasse kolloziert (Kollokationsplan Ord. Nr. 9: Darlehen Fr. 75'190.85, Solidarbürgschaft zu Gunsten MS. AG [bedingt] Fr. 30'000.00, Forderung aus Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten IA. GmbH [bedingt] Fr. 55'388.40). Die Forderung betreffend Erschliessung C.-weg von Fr. 20'444.45 wies die Konkursverwaltung hingegen in vollem Umfang zurück (Kollokationsplan Ord. Nr. 53). 3. Beschwerden bei der SchKG-Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG gegen die Erstellung des Kollokationsplans sind von AX. und/oder KX.-S. nicht erhoben worden. C.1. Am 06. Februar 2008 meldeten AX. und KX.-S. die vorliegenden Streitsachen beim Kreispräsidenten Rhäzüns zur Vermittlung an. Mangels Streitbeilegung an den Sühnverhandlungen vom 03. März 2008 erfolgte am 10. Juni 2008 die Ausstellung der Leitscheine. Die Klageverfahren wurden am 26. Juni 2008 fristund formgerecht an das Bezirksgericht Imboden fortgesetzt. Die Rechtsbegehren gemäss den Leitscheinen, welche beklagtenseits jeweils auf "Konkursamt Imboden, vertreten durch den Gläubigerausschuss, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Cavegn" als Partei ausgestellt sind, lauteten: a. AX.: "1. Die Forderung im Betrag von CHF 175'996.55 (Ord. Nr. 9) und die Forderung im Betrag von CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 53) seien gerichtlich anzuerkennen. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kollokationsplan in wesentlichen Teilen unrichtig ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagtschaft." b. KX.-S.: "1. Die Forderung im Betrag von CHF 165'996.55 (Ord. Nr. 10) und die Forderung im Betrag von CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 54) seien gerichtlich anzuerkennen. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kollokationsplan in wesentlichen Teilen unrichtig ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagtschaft." 2. In seiner Prozessantwort vom 05. September 2008 liess das Konkursamt Imboden folgende Rechtsbegehren stellen: a. Gegenüber der von AX. eingereichten Klage: "1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Seite 4 — 19 2. Eventualiter sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Kollokationsplan in Position 10 auf CHF 175'996.55 zu korrigieren. 3. Unter vollumfänglicher vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." b. Gegenüber der von KX.-S. eingereichten Klage: "1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter vollumfänglicher, vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." 3. Mit Beweisverfügung vom 07. Oktober 2008 wurden die beiden Klagen Proz. Nr. 110-2008-20/110-2008-21 vereinigt. Mit Urteil vom 18. November 2008 erkannte das Bezirksgericht Imboden wie folgt: "1. Auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 658.00 - Barauslagen von Fr. 142.00 - einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'000.00 total somit Fr. 5'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von Andreas und Karin AX., welche das Konkursamt des Bezirks Imboden zudem ausseramtlich mit Fr. 6'159.00 (einschliesslich 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen haben. 4. (…Mitteilung)." D.1. Gegen das am 09. Dezember 2008 mitgeteilte und von ihnen am 17. Dezember 2008 empfangene Urteil liessen AX. und KX.-S. am 22. Januar 2009 die Berufung an das Kantonsgericht einlegen. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 18. November 2008 in den Verfahren mit den Prozessnummern 110-2008-20 und 110-2008-21 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Forderungen des Berufungsklägers über CHF 175'996.55 (Ord. Nr. 10) und über CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 54) zuzulassen und in den Kollokationsplan der Q. in Liq. aufzunehmen. 3. Es seien die Forderungen der Berufungsklägerin über CHF 165'996.55 (Ord. Nr. 9) und über CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 53) zuzulassen und in den Kollokationsplan der Q. in Liq. aufzunehmen. 4. Es seien die Forderungen der Berufungskläger betreffend MS. (Ord. Nr. 9 und 10 i.V.m. Nr. 38) und Bauhandwerkerpfandrecht (Ord. Nr. 9 und 10 i.V.m. Nr. 51) nicht als bedingt sondern als unbedingt zuzulassen. 5. Eventualiter sei das Konkursamt des Bezirks Imboden insofern anzuweisen, den Kollokationsplan der Q. bei dessen geplanter Neuauflage insofern zu modifizieren, als die von den Berufungsklägern bezahlten und im Kollokationsplan der Q. in Liq. vorgemerkten Forderungen der Erbengemeinschaft A. BI., der MS. AG und der IA. GmbH

Seite 5 — 19 neu als den Berufungsklägern gemeinsam geschuldet zu bezeichnen und zuzulassen sind. 6. Subeventualiter sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Imboden zurückzuweisen, den Berufungsklägern eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung der Klageschrift sowie der Berufungsbeklagten sodann Frist zur Einreichung der Prozessantwort zu setzen. 7. Subsubeventualiter sei die Streitigkeit an das Kreisamt Rhäzüns zurückzuweisen, damit zwischen den Berufungsklägern und der Berufungsbeklagten eine Sühneverhandlung durchgeführt, sowie, im Falle der Nichteinigung, das Verfahren an das zuständige Bezirksgericht weitergezogen werden kann. 8. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten für das vorliegende und für die früheren Verfahren". 2. Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO, erstatteten die Berufungskläger am 05. Mai 2009 die schriftliche Berufungsbegründung mit den identischen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 22. Januar 2009. 3. In ihrer schriftlichen Berufungsantwort vom 18. Juni 2009 schloss das Konkursamt Imboden auf Abweisung der Berufungen, soweit darauf einzutreten sei, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger. 4. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 5. Das Urteil ist den Parteien am 22. April 2010 im Dispositiv ohne Begründung gemäss Art. 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden, BR 320.000) eröffnet worden. Am 25. Mai 2010 haben die Berufungskläger fristgemäss (vgl. Art. 121 Abs. 2, Satz 2 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht, SR 173.110)) eine vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung der Entscheidung verlangt. 6. Auf die schriftlichen Begründungen der Berufungsanträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil und das Beweismaterial ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufungen sind rechtzeitig (Art. 219 Abs. 1 ZPO; act. 01, 17-19) und mit den ausformulierten Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 22. Januar 2009 formgerecht (Art. 219 Abs. 1 ZPO; act. 01) und bei der zuständigen Instanz eingelegt.

Seite 6 — 19 a. Zum Streitwert gemäss Art. 22 ZPO und dessen Einfluss auf die sachliche und funktionelle Zuständigkeit haben sich die Parteien weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren geäussert. Die Vorinstanz nahm ohne Weiteres an, ihre sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO sei gegeben, womit sie von einem 8'000 Franken übersteigenden Streitwert ausging. Das ordentliche Rechtsmittel der Berufung steht gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO offen gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO. Dass ein Urteil vom Bezirksgericht stammt, macht es entgegen der irrigen Annahme der Berufungskläger indessen nicht automatisch berufungsfähig. Soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 ZPO handelt, ist die Zulässigkeit der Berufung nach gefestigter Praxis nämlich an die Voraussetzung eines Mindeststreitwerts geknüpft, wobei sich letzterer aus den sachlichen Zuständigkeitsbestimmungen für das Bezirksgericht ergibt (Art. 19 Ziff. 1 ZPO, vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 3 zu § 259). In vermögensrechtlichen Streitsachen bedeutet dies nichts anderes, als dass das gegensätzliche Streitinteresse der Parteien gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz einen Fr. 8'000.— übersteigenden Wert aufweisen muss, damit die Streitsache berufungsfähig ist. Massgebend ist hierbei der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallen gelassenen oder anerkannten Rechtsbegehren (PKG 1949 Nr. 3, 1960 Nr. 2, 1962 Nr. 10, 1973 Nr. 5, 1993 Nr. 17, 1994 Nr. 15, 2000 Nr. 7; BGE 96 I 697 E. 1 zu Art. 246 und Art. 34 Ziff. 2 lit. a aZPO GR; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Bern 1979, S. 112 Fn 27; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 18; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, N 2a zu Art. 335 ZPO e contrario (im Zeitpunkt der Beendigung der erstinstanzlichen Verhandlungen); Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 1992, 13 N 53 f.). b. Die Bewertung von Kollokationsbegehren erfolgt nicht nach der (umstrittenen) Höhe der zu kollozierenden Forderung, sondern nach dem Anteil am Erlös aus der Konkursmasse, der dem klagenden Gläubiger im Falle der Kollokation höchstens zufallen wird (BGE 65 III 28 ff., 65 II 41 ff., 79 III 173, 81 II 474, 81 III 76, 87 II 190). Der höchstens erzielbare Prozessgewinn entspricht dem Betrag der mutmasslichen Konkursdividende. Die Ermittlung der mutmasslichen Dividende geschieht durch Gegenüberstellung der Aktiven gemäss Inventar und der Passiven gemäss Kollokationsplan. Das Treffnis, welches gemäss Kollokationsplan der von der Klage betroffenen Forderung zufallen würde, wenn die Klage nicht erho-

Seite 7 — 19 ben würde, ist jenem Betreffnis gegenüberzustellen, das dieser Forderung nach erfolgreicher Klage zukommen würde (BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 49, mit Hinweisen). Bei der auf Anerkennung gerichteten Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG (Zulassung/Erhöhung eigener Forderungen) entspricht das Streitinteresse somit der mutmasslichen Konkursdividende, welche auf die Differenz zwischen der zugelassenen und der eingeklagten Forderung entfällt. Obwohl ursprünglich weitreichend ins Auge gefasst (act. 09.1.12) haben die Kläger davon Abstand genommen, gegen andere zugelassene Gläubiger Klage auf Wegweisung oder Reduktion von deren Forderungen gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG zu führen. Insoweit können sie oder andere Gläubiger sich keine weitere Erhöhung ihrer Konkursdividenden erhoffen. Soweit mit dem Eventualbegehren Ziff. 5 der Berufungserklärung verlangt wird, "den Kollokationsplan dahin zu modifizieren, dass die von den Berufungsklägern bezahlten und im Kollokationsplan vorgemerkten Forderungen der Erbengemeinschaft A. BI., der MS. AG und der IA. GmbH neu als den Berufungsklägern gemeinsam geschuldet zu bezeichnen und zuzulassen seien", ist dies gegenüber den Leitscheinen ein Novum und daher unzulässig (vgl. dazu nachstehende Erwägung 1.2.d). Auszugehen ist von Klagen auf Erhöhung teilweise zugelassener (Ord. Nrn. 9 und 10) und auf Zulassung gänzlich abgewiesener (Ord. Nrn. 53 und 54) eigener Forderungen. Die für die Berechnung des höchstens erzielbaren Prozessgewinns massgebende Differenz erreicht dabei in Bezug auf die Klage von AX. den Wert von Fr. 35'861.75 (Anmeldungen/Klage Fr. 196'441.—; Zulassung Fr. 160'579.25) und in Bezug auf die Klage von KX.-S. Fr. 25'861.75 (Anmeldungen/Klage Fr. 186'441.—; Zulassung Fr. 160'579.25). Gemäss nachgeführten Jahresrechnungen 2005-2007 und Bericht der von der Konkursverwaltung eingesetzten Buchprüferin wies die Q. per 31. März 2007 einen akkumulierten Verlust von Fr. 2.36 Mio. aus, bei Verbindlichkeiten von Fr. 2.945 Mio. (Proz. Nr. 110-2008-20 act. 02.1.III.8, 02.1.III.9). Ein Konkursinventar liegt zwar nicht bei den Akten, doch kann aus dem vorgenannten Beweismaterial ebenfalls zwanglos geschlossen werden, dass Aktiven von lediglich rund Fr. 604'000.— vorhanden sind, wobei es sich wenigstens zur Hälfte um bestrittene Forderungen gegenüber Käufern von Einfamilienhäusern handelt. Von den zugelassenen Forderungen von insgesamt Fr. 2'732'000.— fielen gemäss Kollokationsplan Fr. 411'000.— auf grundpfandgesicherte Forderungen und Fr. 2'321'000.— auf ungesicherte Forderungen in der 3. Klasse (act. 09.1.16, S. 21). Unter der für die Berufungskläger günstigen Annahme, dass die Bonität sämtlicher Gesellschaftsaktiven von Fr. 604'000.— gegeben ist, resultiert für die 3. Klasse somit eine Konkursdividende von 8.3 %. Damit entfallen auf die vorgenannten Differenzen zwischen den eingeklagten und den zugelassenen Forderungen von Fr.

Seite 8 — 19 35'861.75/25'861.75 im Falle des Klägers AX. ein Streitinteresse von lediglich Fr. 2'980.— und im Falle der Klägerin KX.-S. ein solches von bloss Fr. 2'150.—. Die Tatsache, dass die Sache durch einen sachlich unzuständigen Spruchkörper auf unterer Ebene beurteilt worden ist, kann nicht zu einer Änderung der funktionellen Zuständigkeit führen. Unbesehen des Umstandes, dass diese Fälle anstatt vom Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 17 ZPO) vom Bezirksgericht als Kollegialgericht in 5-er Besetzung (Art. 19 Ziff. 1 ZPO) beurteilt worden sind, schliessen die festgestellten Streitwerte die Zulässigkeit der Berufung aus. Auf sie ist daher nicht einzutreten. Die Berufungskläger haben gleichzeitig mit der Berufungserklärung eine schriftliche Begründung geliefert (act. 01), womit eine rechtzeitige Begründung für eine zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO vorläge. Eine Erörterung der Frage, ob Konversion in eine Beschwerde zu erfolgen hat, kann angesichts des nachstehenden Resultats allerdings unterbleiben. 1.2. Die Berufungsbegehren sind nur zum Teil zulässig. Im Einzelnen: a. Die Berufungskläger verlangen in Ziff. 1 ihres Berufungsbegehrens die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Dazu gehört auch die Ziff. 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs, mit welcher auf die Ziff. 2 der gleichlautenden Klagebegehren von AX. und KX.-S. nicht eingetreten wurde. Damit hatten die Kläger die gerichtliche Feststellung verlangt, dass der Kollokationsplan in wesentlichen Teilen unrichtig sei. Das Begehren war vollkommen unsubstantiiert. Inwieweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht richtig sein soll, wird in der Berufungsbegründung mit keinem Wort dargelegt. Auch in der Berufung führen die Kläger nicht konkret aus, in welchen "wesentlichen Teilen" der Kollokationsplan formal unrichtig sein soll. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen fehlt. Damit kommen die Berufungskläger ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 223/109 ZPO nicht nach. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten (PKG 2000 Nr. 7). Im Übrigen besteht von vorneherein kein Raum für ein solches Feststellungsbegehren. Zivilprozessual wäre es unerspriesslich, weil Leistung beziehungsweise Gestaltung (vgl. BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 5) gefordert werden kann (Abänderung Kollokationsplan, Zulassung eigener Forderung, Wegweisung fremder Forderung, anderer Rang). Soweit die Nichteinhaltung von Verfahrensregeln oder formeller Regeln bei der Aufstellung des Kollokationsplans oder eine "sehr schlechte Arbeit" des Gläubigerausschusses gerügt werden will, wäre dafür nicht der Zivilrichter im Kollokationsklageverfahren gemäss Art. 250 SchKG, sondern die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im Verfahren nach Art. 17 und Art. 244 SchKG zuständig (PKG 2007 Nr. 9; BGE 103 III 13 E. 1).

Seite 9 — 19 b.aa. Die in den Ziffern 2 und 3 der Berufungsbegehren genannten Ord. Nrn. der zur Kollokation verlangten Forderungen (act. 01) weichen von jenen Nummern, welche in den Rechtsbegehren gemäss Leitscheinen aufgeführt sind (act. 09.2.32, 09.2.33), ab. Dabei handelt es sich um eine zulässige Korrektur eines offensichtlichen Versehens. Aus den Akten, insbesondere aus dem Kollokationsplan (act. 09.1.16) ergibt sich klar, welche Forderungen jeweils gemeint sind. Die Höhe der geltend gemachten Forderungen blieb stets unverändert. Die Ord. Nrn. 9 und 53 des Kollokationsplans betreffen KX.-S. und die Ord. Nrn. 10 und 54 betreffen AX.. Die Ordnungs-Nummern wurden in den Leitscheinen jeweils der falschen Klagepartei zugeordnet (act. 09.2.30-33) - nota bene ein Versehen des Vermittlers, nicht der Kläger - und in den Prozesseingaben wurden für beide Parteien jeweils die gleichen Ordnungs-Nummern mit unterschiedlichen Beträgen genannt (act. 09.2.34, 09.2.35). Die Beträge wurden jedoch immer gleich und in Übereinstimmung mit dem Kollokationsplan genannt und der richtigen Klagepartei zugeordnet. Die richtige Zuordnung zu den massgeblichen Ord. Nrn. im Kollokationsplan war und ist problemlos und eine Rektifikation ist daher zulässig. bb. Der Kollokationsplan wie ihn die Konkursverwaltung aufgestellt hat, bildet Grundlage für die Beurteilung von Kollokationsklagen. In der Kollokationsklage, die ihrem Sinn und Zweck nach einen Rechtsbehelf gegen die im Kollokationsplan enthaltenen Verfügungen der Konkursverwaltung über die Teilnahme materieller Rechtsansprüche in der betreffenden Generalexekution darstellt und deren Wirkungen auf das entsprechende Vollstreckungsverfahren beschränkt ist, kann der Zivilrichter nicht Anderes oder mehr behandeln, als Gegenstand der zulassenden oder abweisenden Verfügungen der Konkursverwaltung war. Was der Konkursverwaltung nicht zur Aufnahme in den Kollokationsplan angemeldet und dort behandelt wurde, kann wegen Fehlen des Anfechtungsobjekts (materieller Vorentscheid der Konkursverwaltung) nicht Gegenstand des Kollokationsprozesses sein (BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 56). Das Argument der Berufungskläger, es stünden ihnen in Tat und Wahrheit wesentlich höhere Forderungen und aus weiteren Rechtsgründen Ansprüche gegen die Masse zu, als bis anhin geltend gemacht und kolloziert worden sei, kann hier deshalb nicht gehört werden. Wird der Gläubiger mit jenem Betrag zugelassen, den er eingegeben hat, kann er mangels Anfechtungsbasis nicht an den Richter gelangen und mehr fordern. Für die Frage, welche Forderungen in welcher Höhe von den Klägern zur Aufnahme angemeldet, zugelassen und abgewiesen worden sind, erbringt der Kollokationsplan den vollen Beweis (PKG 1995 Nr. 20 E. 2; unter den Ord. Nrn. 9 und 10: je Fr. 160'579.25 angemeldet und je Fr. 160'579.25 zugelassen). Das Kollokationsverfahren vor der

Seite 10 — 19 Konkursverwaltung verlief gegenständlich chaotisch, was nicht zuletzt auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen war. Aus den Akten ergibt sich, dass im Zeitraum von April-Oktober 2007, zum Teil weit über den Eingabetermin hinaus, insgesamt 5, sich teilweise in den Beträgen ergänzende, zum Teil überschneidende und in den Forderungsgründen unterschiedliche Anmeldungen erfolgt sind. Obwohl die angemeldeten Ansprüche mangels Belegen ursprünglich vollständig zurückweisend, hat die Konkursverwaltung in der Folge dennoch verschiedene Ansprüche der Kläger kolloziert, wobei im August 2008 Anhörungen der Kläger stattgefunden haben (act. 02.1.II.14, act. 09.2.23), deren Gegenstand und Ausgang nicht aktenkundig ist. Die Konkursverwaltung hat sodann in den umstrittenen Ord. Nrn. 9 und 10 Forderungen aus den unterschiedlichsten Rechtsgründen in einer Sammelposition zusammengefasst, was unzulässig oder zumindest nicht sachdienlich erscheint. Aus all dem ergeben sich indessen keine Argumente im Kollokationsprozess. Falls die Kläger geltend machen wollten, sie hätten bei der Konkursverwaltung höhere, andere oder weitere Forderungen eingegeben, als im Kollokationsplan behandelt wurden, hätten sie die Nichtbehandlung und/oder formelle Unzulänglichkeit des Plans bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG anfechten müssen (BGE 103 III 13, E. 1 f., 105 III 122, E. 4; Urteil Bundesgericht 7B.47/2005 vom 06.06.2005, E. 3.2; Urteil Bundesgericht 5A.294/2010 vom 22.06.2010, E. 2). Eine Aufsichtsbeschwerde ist nicht erfolgt, weshalb diesbezüglich vom hier bei den Akten liegenden Kollokationsplan auszugehen ist. Demnach haben AX. und KX.-S. unter den Titeln "Darlehen", "Solidarbürgschaft MS." und "Bauhandwerkerpfandrecht IA." je Fr. 160'579.25 eingegeben, und es sind beide mit exakt diesem Betrag zugelassen worden (Kollokationsplan, act. 09.1.16). Für ihre Kollokationsklagen gegen die Ord. Nrn. 9 und 10 fehlte bereits vor der ersten Instanz und demzufolge auch in der Berufung jegliche Grundlage. Sie können vor dem Zivilrichter nicht mehr oder anderes (gestützt auf andere Rechtsgründe) verlangen, als sie insgesamt gemäss Kollokationsplan angemeldet haben. Raum für die Behandlung der Berufungsbegehren Ziffern 2 und 3 besteht demnach nur insoweit, als die angemeldeten Forderungen C.-weg abgewiesen wurden (Ord. Nrn. 53 und 54). c. Die Kollokationen in den Ord. Nrn. 9 und 10 sind im Teilumfang von je Fr. 85'388.40 bedingt erfolgt. Gemäss Ziffer 4 Berufungsbegehren wird beantragt, diese Forderungen unbedingt zuzulassen. Im Antrag auf Sühnverhandlung haben die Kläger das Thema zwar zur Sprache gebracht (act. 09.1.12/13), die diesbezüglich indifferenten Leitscheine haben sie jedoch nicht angefochten und in der Prozesseingabe haben sie weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung das Thema der Be-

Seite 11 — 19 dingtheit aufgegriffen (act. 02.1.I.2). Das Begehren ist insofern neu gegenüber den Leitscheinen und dem erstinstanzlichen Verfahren, sodass darauf im Berufungsverfahren ebenso wenig eingetreten werden kann. d. Die Eventualbegehren gemäss Berufungserklärung Ziffer 5 (Wegweisung von mehreren anderen Gläubigern und Kollokation von deren Forderungen zu Gunsten der Kläger), 6 (Rückweisung an die Vorinstanz mit angemessener Nachfrist zur Nachbesserung der Klageschrift) und 7 (Rückweisung an den Vermittler zwecks neuer Sühneverhandlung) werden erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht. Die Kläger wenden sich insbesondere neu gegen die Kollokationen der Gläubiger Kollektivgesellschaft A. BI. Erben, MS. AG, IA. GmbH, BH. AG und TT. AG (Ord. Nrn. 33, 38, 40, 47, 51). Sie beantragen deren gänzliche oder teilweise Wegweisung respektive, dass diese Forderungen neu stattdessen als ihnen zustehend zu kollozieren seien, weil sie als Bürgen/Solidarschuldner diese Forderungen der Gläubiger in der Zwischenzeit befriedigt hätten. Damit wird einerseits die Grundlage des Kollokationsprozesses gesprengt, indem die Konkursverwaltung mangels einer entsprechenden Forderungseingabe der Kläger darüber keine Verfügung zu treffen hatte. Sollten die Berufungskläger anderer Ansicht sein, hätten sie diesen formellen Mangel des Kollokationsplans mit Aufsichtsbeschwerde geltend machen müssen. Diese Begehren waren sodann nie Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens und sind in den Leitscheinen, die verbindliche Grundlage des Prozesses bilden (PKG 1990 Nr. 12), nicht aufgeführt. Dementsprechend hatte auch die Vorinstanz nicht darüber zu entscheiden, und die Begehren bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Auf die neuen Begehren kann daher auch im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden. Es gibt im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage, von der Berufungsinstanz zu verlangen, ein Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einer Partei die Möglichkeit einzuräumen, eigene prozessuale Versäumnisse zu korrigieren, wie dies in den Eventualbegehren gemäss Ziffer 6 und 7 der Berufungserklärung verlangt wird. 1.3.a. Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren 25 Aktenstücke eingereicht (act. 02.1.II.1-25); im Berufungsverfahren reichten sie mit der Berufungserklärung und der Berufungsbegründung insgesamt 120 Aktenstücke ein (act. 01.2.1-54; act. 09.1.A1-16; act. 09.2.B1-50). Sie verlangen überdies weitere Urkunden zur Edition und beantragen erstmals im Verfahren Parteibefragungen sowie sinngemäss die gerichtliche Einholung eines Gutachtens (Offerte für die Fertigstellung der Wegerschliessung zu ihrem Grundstück/Eigenheim im Quartier C.-weg).

Seite 12 — 19 b. Massgebend für die Frage der Zulässigkeit neuer Beweismittel im Berufungsverfahren ist auch bei der Kollokationsklage das kantonale Prozessrecht (BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 48, 58). Im Berufungsverfahren sind grundsätzlich keine neuen Beweismittel zugelassen. Die Voraussetzungen von Art. 226 Abs. 1 ZPO, wonach verlangt werden kann, dass fristgemäss vor erster Instanz angemeldete aber nicht abgenommene Beweismittel erhoben werden können, wenn sie für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sein können, sind vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat alle fristgemäss angemeldeten Beweismittel abgenommen. Die vom beklagtischen Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung vor erster Instanz geäusserten Ansichten zur Unzulässigkeit der (erst) nach der Prozesseingabe eingereichten klägerischen Beweismittel sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht irrig. Der Prozessleiter hat alle von den Klägern eingelegten Urkunden als Beweismittel zugelassen. Die Ordnungsvorschrift von Art. 136 ZPO, dass im beschleunigten Verfahren nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfinden soll, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art. 98 Ziff. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Parteibefragung gemäss Art. 112 ZPO oder Sachverständigengutachten, welche das Kantonsgericht von sich aus vornehmen könnte (Art. 226 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Die Berufungskläger setzen sich denn auch nicht mit den Voraussetzungen von Art. 226 ZPO auseinander. Die Beweisanträge bezüglich Editionen, Parteibefragung und Gutachten (gerichtliche Offerteinholungen) sind somit in toto abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die im Berufungsverfahren eingereichten Aktenstücke (act. 01.2.1-54; act. 09.2.B1-50) sind insoweit aus dem Recht zu weisen, als sie gegenüber der Aktenlage vor Bezirksgericht neu sind und mit ihnen die umstrittenen Kollokationsansprüche oder neue Forderungsansprüche der Kläger gegen die Masse belegt werden wollen. Dies betrifft insbesondere weitere Betreibungsurkunden, welche in der Zwischenzeit angefallen sind und mit denen Forderungen nachgewiesen werden wollen, die nicht Gegenstand einer Forderungseingabe an die Konkursverwaltung und der Klage vor der ersten Instanz gebildet haben. Auf der anderen Seite sind die Aktenstücke 09.1.A1-16 zum einen nicht neu und zum anderen ohne Weiteres zuzulassen, weil mit ihnen lediglich die Rechtzeitigkeit der Berufung und die diesbezügliche Prozesshistorie nachgezeichnet werden. 2.a. Gemäss den Leitscheinen und den Klageschriften der nicht anwaltlich vertretenen Kläger richten sich ihre Klagen gegen das "Konkursamt Imboden, vertreten durch den Gläubigerausschuss, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Cavegn", gemäss dem angefochtenen Urteil gegen das "Konkursamt des Bezirks Imboden, vertreten durch Rechtsanwalt Cavegn". Passivlegitimiert im positiven

Seite 13 — 19 Kollokationsprozess ist stets und ausschliesslich die Konkursmasse (BSK SchKG- Hierholzer, Art. 250 N 24). Die Vorinstanz hat die Klage deshalb auch wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen, was von den Berufungsklägern gerügt wird. Die Rüge ist berechtigt. b. Sowohl im Leitschein als auch in der Prozesseingabe sind die Parteien genau zu benennen, damit die richtige Partei aufgeboten und der geltend gemachte Anspruch schliesslich gegen die richtige durchgesetzt werden kann. Dies gebietet die Rechtssicherheit, ist aber nicht Selbstzweck. Eine Grenze findet der Grundsatz am Verbot des überspitzten Formalismus. Ein solcher würde etwa vorliegen, wenn die Beurteilung der Sache verweigert oder ein Entscheid aufgehoben würde, nur weil eine Parteibezeichnung unvollständig oder ungenau ist, über die Identität der am Streit Beteiligten jedoch kein Zweifel besteht (PKG 2006 Nr. 32; 2003 Nr. 6; 1994 Nr. 2 und Nr. 3). Die Berufungskläger haben nichts gegen den in der Parteibezeichnung zweifach falschen Leitschein eingewendet, sondern – dem Leitschein folgend – in ihrer Prozesseingabe das Konkursamt, vertreten durch den Gläubigerausschuss als beklagtische Partei aufgeführt. Das ist ihnen nur bedingt anzulasten. Passivlegitimiert ist im positiven Kollokationsprozess die Konkursmasse, die gesetzlich durch die Konkursverwaltung vertreten wird. Die Konkursverwaltung obliegt vorliegend dem Konkursamt Imboden. Im Leitschein und in der Prozesseingabe wird eindeutig und unmissverständlich das Konkursamt als Partei aufgeführt und nicht die von diesem vertretene Konkursmasse. Die Parteibezeichnung ist nicht nur ungenau oder unvollständig, sondern eindeutig falsch. Analog dem in PKG 2003 Nr. 6 beurteilten Sachverhalt ist vorliegend allerdings bereits aus dem Sühnbegehren und den Prozesseingaben leicht ersichtlich, dass sich die Klage gegen jemand anderen als die auf dem Leitschein und in der Prozesseingabe aufgeführte Partei richten soll. Die Rechtsbegehren wollen ausdrücklich und präzis (Nennung Ord.-Nrn.) den Kollokationsplan im Konkurs der Q. abändern (act. 09.2.29/30, 09.2.34/35), weshalb sie schon aus diesem Grund nur Ansprüche gegen die Konkursmasse betreffen können. Ausserdem bezeichneten die Kläger ihre Klage stets als "Anfechtung des Kollokationsplans der Q. in Liquidation" (act. 09.2.34/35). Die Q. in Liq. ist nichts anderes als die Konkursmasse dieser Gesellschaft. Die Vorinstanz ist daher in überspitzten Formalismus verfallen, wenn sie die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abwies. Betreibungsämter und Konkursämter sind nicht – nie – Partei in einem Zivilverfahren. Ein Vermittler und erst recht ein Richter muss das wissen. Man hat es hier wohl nicht mit einer leicht erkennbaren Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit in der Parteibezeichnung zu tun, aber mit einer mehr als nur leicht erkennbaren Unrichtigkeit in der Bezeichnung.

Seite 14 — 19 Es besteht eine offensichtlich unrichtige und anhand der Konstellation beziehungsweise der Akten ohne weiteres Nachfragen korrigierbare Parteibezeichnung im Sinne von PKG 1994 Nr. 3, E. 3a. Das vom Konkurs betroffene Rechtssubjekt ist genannt. Über die Identität der am Streit Beteiligten kann diesfalls bei einem positiven Kollokationsprozess auf der Passivseite a priori kein Zweifel aufkommen. Das ist ebenso augenfällig wie der Umstand, dass die Kantonsregierung, kantonale Departemente und kantonale Ämter schlechterdings nicht Passivpartei in Zivilverfahren sein können (PKG 2003 Nr. 6 E. 1, 2006 Nr. 32 E. 1b). Es ist nicht die Aufgabe von Justizbehörden, einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger ins offene Messer rennen zu lassen. Sie haben eine gewisse Diligenz-, Hinweis- oder Fragepflicht, die hier umso dringender zum Tragen kommen muss, als für den Fachmann der Mangel in der Parteibezeichnung offenkundig sein müsste, die Rechtssuchenden ohne fachkundigen Rechtsbeistand waren und eine vorgehend mitwirkende Justizbehörde ihre Aufgaben unzureichend wahrgenommen hat. Insoweit verdient die Meinung der Beklagten, es sei nicht Sache des Vermittlers, die Parteien rechtsbelehrend zu instruieren, Relativierung. Prozesshistorisch nahm das Übel vorliegend mit einem in der Parteibezeichnung zweifach fragwürdigen Leitschein seinen Lauf. Die Behauptung der Beklagten, der Vermittler sei mit der Ausstellung des Leitscheins genau den Anträgen der Kläger gefolgt, ist aktenwidrig. Die Berufungskläger haben im Vermittlungsbegehren keine Parteibezeichnung aufgeführt. Sie haben das Ersuchen um Ansetzung einer Sühnverhandlung dem Kreispräsidenten als Vermittler eingereicht und dem Konkursamt Imboden (zur Kenntnis) zugestellt. Aus Letzterem kann selbstredend nicht der Schluss gezogen werden, dass die Berufungskläger das Konkursamt als beklagtische Partei ins Recht fassen wollten. Da vorliegend das Konkursamt mit der Konkursverwaltung betraut war, könnte die – im Übrigen fakultative – Zustellung der Kläger an das Konkursamt ebenso gut wegen dessen Funktion als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse erfolgt sein. Der Vermittler hat dann aber, ohne jedes Zutun der Kläger, das Konkursamt als beklagtische Partei auf dem Leitschein aufgeführt. Wovon er sich dabei leiten liess, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Der Leitschein ist sodann auch in sich unstimmig. Der Vermittler hat, wiederum ohne Vorgabe durch die Kläger, formuliert "Konkursamt Imboden, vertreten durch den Gläubigerausschuss, wiedervertreten…". Auch dieses Vertretungsverhältnis ist eine eigene – und falsche – Erfindung des Vermittlers. Das Konkursamt als Konkursverwaltung wird nie durch den Gläubigerausschuss vertreten – wenn schon umgekehrt. Die Vorinstanz hat dies bemerkt und aus eigenem Antrieb im Urteil und in der gesamten Prozesskorrespondenz das Vertretungsverhältnis zwischen Konkursamt und Gläubigerausschuss ersatzlos gestrichen; ausserdem hat sie die

Seite 15 — 19 in den Leitscheinen verwendete Amtsbezeichnung von sich aus abgeändert (Konkursamt des Bezirks Imboden anstatt Konkursamt Imboden). Umso unverständlicher erscheint, dass ihr entging, dass irrigerweise ein Konkursamt in einer Kollokationsklage als Partei auftreten sollte. Der Gläubigerausschuss ist ein Organ der Masse, was wiederum impliziert, dass bereits mit dem Leitschein anstatt Konkursamt eigentlich Konkursmasse gemeint war. Wenn der Vermittler schon kreativ tätig war, hätte er auch dies bemerken müssen. Der Vorhalt der Beklagten, die Kläger hätten im Vermittlungsbegehren nicht einmal eine Gegenpartei benannt, ist nicht einschlägig. Das Sühnbegehren und das Rechtsbegehren können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 64, 67 ZPO). Wenn der Kläger, schriftlich oder mündlich, die Gegenpartei nicht nennt, muss der Vermittler nachfragen. Das ist zwingend, vorliegend umso mehr, als es sich um nicht fachkundig vertretene Kläger handelte. Die Berufungskläger weisen sodann mit allem Recht auf Art. 74 ZPO hin, wonach ein in formeller Hinsicht offenbar unrichtiger oder unvollständig ausgestellter Leitschein vom Gerichtspräsidenten, bei welchem er hinterlegt wird, an den Kreispräsidenten zur Verbesserung zurückzuweisen ist. Diese Verfahrensvorschrift nimmt den Richter in die Pflicht; sie setzt, entgegen der Beklagten, nicht einen Parteiantrag voraus. Wenn ihr der Prozessleiter nicht nachkommt, muss sich eben das Sachgericht dem Problem im Urteil widmen. Für die Belange der Berufung gilt somit, dass beklagtenseits die Konkursmasse der Q. in Liquidation ins Recht gefasst ist. 3. Insoweit auf die Anträge gemäss Ziffern 2 und 3 der Berufungserklärung trotz Bedenken hinsichtlich Streitwert und Berufungsfähigkeit teilweise materiell einzutreten wäre (Kollokationsplan Ord. Nrn. 53 und 54, Erschliessung C.-weg), ist dazu Folgendes zu erwägen: a. "C.-weg" steht für eine Quartierstrasse in De.. Mit Berufung wird geltend gemacht, zwischen den Berufungsklägern und der Q. sei am 22. Januar 2004 ein Kaufvertrag über ein dort gelegenes Grundstück und über eine darauf zu errichtende Liegenschaft zu Stande gekommen. Gemäss der vertraglichen Vereinbarung sei ein Grundstück geschuldet, welches durch eine drei Meter breite Zufahrtstrasse erschlossen sei. Diese Zufahrtsstrasse Richtung Via Tc. sei bis heute weder geteert, noch beleuchtet, noch bestehe darauf ein Feinbelag, was indessen alles geplant gewesen sei. Dies berechtige die Berufungskläger gegenüber der Konkursmasse zu einer Minderung des Kaufpreises, analog den Minderungsansprüchen der anderen Erwerber von Liegenschaften am selben Ort (Kollokationsplan Ord. Nrn. 26 und 27). Mit Eingaben vom 04. Mai 2007 und 10. Juli 2007 an die Konkursverwaltung seien die Minderungsansprüche in Höhe von je Fr.

Seite 16 — 19 20'445.45 geltend gemacht worden. Die entsprechende Schadensberechnung ergebe sich aus den Aufwendungen, welche die Q. für die Errichtung der einzelnen Leistungen gegenüber den Handwerkern eingegangen sei und die einschlägigen Belege hätten der Konkursverwaltung vorgelegen. Die Kosten für die nicht fertig gestellten Teile Fussweg (Fr. 9'444.45), Beleuchtung (Fr. 5'000.—) und Feinbelag (Fr. 6'000.—) seien geschätzt und in der Höhe unbestritten geblieben. Der Totalbetrag von Fr. 20'445.45 sei damit zur Kollokation zuzulassen. b. Soweit die Berufungskläger in der Berufungsschrift ausführen lassen, die in diesem Punkt eingeklagten Forderungsbeträge seien unbestritten geblieben, ist dies zurückzuweisen. Die Beklagte hat sie dem Bestand und der Höhe nach bestritten (act. 02.1.I.3, N 17 f., 28 f.; act. 02.1.IV.4, S. 12 f.). c. Der Anspruch ist zumindest in seiner Höhe aus dem vorhandenen und zugelassenen Aktenmaterial nicht nachgewiesen. Es kann dazu vorab in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 02.1.I.7, E. 4, S. 6-8). In prozessualer Hinsicht besteht, wie bereits dargelegt, kein Anspruch auf Ergänzung des Prozessstoffes durch ein erstmalig im Berufungsverfahren beantragtes Schadensgutachten und/oder mittels Parteibefragungen. d. Für ihre Kaufpreisminderungsansprüche wegen fehlender Erschliessung C.weg verwiesen die Kläger in ihren Eingaben an die Konkursverwaltung (act. 02.1.II.3) und im erstinstanzlichen Verfahren (act. 02.1.I.2, N 4; 02.1.I.4, S. 3) auf einen Kaufvertrag zwischen der Q. und der BH. GmbH, ohne einen solchen Vertrag einzulegen. Die Bedingungen des Kaufvertrages zwischen der Q. und der BH. GmbH, aus welchen die Berechtigung bezüglich der Erschliessung von C.-weg genügend abgeleitet werden könnten, lägen dem Konkursamt bereits vor. Die Sachverhaltsdarstellung und das Argument mit Ansprüchen aus einem angeblichen Vertrag mit einer Firma BH. GmbH machen im Konkurs der Q. indessen von vorneherein keinen Sinn, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur Ansprüche der Berufungskläger gegenüber der konkursiten Gesellschaft. Eine Herleitung aus einem Regressverhältnis gegen die Konkursitin lässt sich aus den Forderungseingaben und dem kaum vorhandenen Beweismaterial ebenso wenig konstruieren. e. Selbst wenn die Forderungseingaben der Kläger an die Konkursverwaltung und die Prozesseingabe dahingehend auszulegen wären, dass sie ihre Ansprüche betreffend Erschliessung C.-weg auf ihren Kaufvertrag mit der Konkursitin vom 22.

Seite 17 — 19 Januar 2004 stützen wollten (act. 02.1.III. 7), bliebe das mit Berufung vorgetragene Argument, Schaden und Schadensberechnung ergäben sich "aus den Aufwendungen, welche die Q. für die Errichtung der einzelnen Leistungen gegenüber den Handwerkern eingegangen ist", unerspriesslich. Es steht im Widerspruch zur Behauptung, die Q. als Schuldnerin der Kläger habe ihre Leistungen aus dem Kaufvertrag nicht erbracht. Wenn die Q. entsprechende Werklöhne gegenüber den Handwerkern (Strassenbau) gezahlt hätte, aus deren Abrechnungen sich der Aufwand für Errichtung, Beleuchtung und Belag der Zufahrt beweismässig erstellen liesse, wären die hier reklamierten Leistungen erbracht worden, womit die Basis für entsprechende Minderungsansprüche der Kläger gegenüber der Verkäuferin Q. fehlen würde. f. Separate Abweisungsverfügungen zu den entsprechenden Ord. Nrn. 53 und 54 hat die Konkursverwaltung zwar nicht getroffen, doch geht wenigstens aus dem Kollokationsplan der Grund der Zurückweisungen hervor. Die Konkursverwaltung hat sie mit der Begründung abgewiesen, gemäss dem Bericht der eingesetzten Buchprüferin sei diese Forderung in den kollozierten Ord. Nrn. 9 und 10 enthalten. Die Konkursverwaltung behauptet im Ergebnis also, der Betrag sei unter den anderen Titeln (Darlehen, Regress aus Bürgschaft, Bauhandwerkerpfandrecht) bereits kolloziert worden und nicht doppelt zuzulassen. Diese Begründung erscheint zwar anhand des erwähnten Berichts materiell wenig überzeugend (act. 02.1.III.8 und 9), indessen setzen sich die Kläger mit dieser Begründung in der Berufung überhaupt nicht auseinander (act. 09, N 55, 57). Das Rechtsmittel erweist sich diesbezüglich folglich auch als unsubstantiiert. Zusammenfassend sind die Berufungen von AX. und KX.-S. abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Die Berufungskläger unterliegen vollständig, weshalb sie kostenpflichtig werden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserdem greift die gesetzliche Regel, wonach sie der obsiegenden Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen haben (Art. 122 Abs. 2 ZPO). a. Die amtlichen Kosten sind im Rahmen von Art. 5 lit. a (Gerichtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 lit. a (Schreibgebühr) des zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Kostentarifs im Zivilverfahren (KT, BR 320.075) auf gesamthaft Fr. 10'320.— festzusetzen. b. Die Parteikosten sind von der urteilenden Instanz gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan-

Seite 18 — 19 wälte (Honorarverordnung, HV, BR 310.250) nach Ermessen festzusetzen, wobei vom Betrag auszugehen ist, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit 1. der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, 2. der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und 3. die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat. Die obsiegende Berufungsbeklagte verlangt eine Prozessentschädigung. Diese ist zum einen unbeziffert geblieben und zum anderen hat die ersuchende Partei es unterlassen, zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens oder des Berufungsverfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung mit ihrem Rechtsvertreter einzureichen (act. 02.1.IV, act. 15), sodass die urteilende Instanz davon absieht, für die Festsetzung der Parteientschädigung im Berufungsverfahren eine Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1, 2. Satz HV). Diesfalls ist der für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendige Aufwand schätzungsweise und nach freiem Ermessen festzulegen. Das Berufungsverfahren wurde ohne mündliche Hauptverhandlung durchgeführt. Vom Umfang der Rechtsschrift, den Akten, der rechtlichen Problematik und der Bedeutung der Sache ausgehend, ist eine Prozessentschädigung von 4'000 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen. c. Die bündnerische ZPO enthält hinsichtlich der Verteilung von Gerichtskosten und Prozessentschädigung an die Gegenpartei auf unterliegende Streitgenossen keine ausdrücklichen Vorschriften. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Gericht sowohl bei notwendigen als auch bei einfachen Streitgenossenschaften im Urteil solidarische Verpflichtung hinsichtlich der Gerichtskosten und/oder der Prozessentschädigungen anordnen kann (Guldener, a.a.O., S. 407; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 70; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., Bern 2000, N 1 zu Art. 61). Diese Lösung erscheint hier für die amtlichen Kosten schon deshalb vorgezeichnet, weil von den Berufungsklägern nur ein gesamthafter Gerichtskostenvorschuss, für alle haftend, eingeholt und von ihnen auch als solcher bezahlt wurde (act. 03, 04). Sie ist indessen auch für die Prozessentschädigung anzuordnen, und den Berufungsklägern die interne Ausmarchung betreffend Verursachung und Tragung des gegnerischen Prozessschadens zu überlassen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufungen von AX. und KX.-S. werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren von Fr. 10'320.— (Gerichtsgebühr Fr. 10'000.—; Schreibgebühr Fr. 320.—) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von AX. und KX.-S.. 3. AX. und KX.-S. sind verpflichtet, der Konkursmasse der Q. in Liquidation für die Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt 4'000 Franken (MWST eingeschlossen) zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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