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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31

10. November 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·13,729 Wörter·~1h 9min·9

Zusammenfassung

Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 31 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 24. November 2010 nicht eingetreten worden). Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichter Hubert RichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuar Conrad In der zivilrechtlichen Berufung des BC., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Rechtsanwälte Caviezel Thöny Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. März 2009, mitgeteilt am 05. Mai 2009, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Z . Versicherungs - Gesellschaft , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Rechtsanwälte Gadient Zinsli Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion), hat sich ergeben:

Seite 2 — 78 I. Sachverhalt A.1. Anlässlich der im Jahre 2003 in St. Moritz durchgeführten alpinen Skiweltmeisterschaften (WM) leistete BC. als Angehöriger des Zivilschutzes (ZS) Chur Dienst im Umfeld des Rennbetriebs. Dabei erlitt er im Skigebiet Corviglia- Salastrains, innerhalb eines gesicherten und markierten Nebengeländes der Damenabfahrtspiste, einen Arbeitsunfall. 2. Nahe der Örtlichkeit "Alp Giop" beschrieb die Damenabfahrtspiste in Fahrtrichtung eine langgezogene Rechtskurve. Oberhalb und unterhalb der Kurve war die Rennpiste für den Verkehr der sonstigen Pistenbenützer durch die eigens für den Grossanlass errichteten Tunnels "Grosses Loch" (oben) und "Vereina" (unten) unterführt. Zwischen den beiden Tunnels befand sich ein beidseitig durchgehend abgesperrter, ca. 70 m langer und 8-15 m breiter und gepisteter Verbindungsweg für querende Skifahrer und andere Schneesportler. Die Verbindung hatte, beginnend vom oberen Tunnel "Grosses Loch" bis zum Ende des unteren Tunnels "Vereina" ein leichtes Gefälle, sodass die Strecke von den Schneesportlern langsam durchfahren werden konnte. Die Tunnelein- und ausgänge sowie das dazwischen liegende, freie Verbindungsstück wurden durch Angehörige des Zivilschutzes bewirtschaftet, beaufsichtigt und kontrolliert. Ihre Aufgabe war, den Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels zu sichern, den Durchgangsverkehr zu regeln, erforderlichenfalls die Durchfahrt zu sperren, Bodenwellen vor und in den Tunnels auszugleichen, den Passanten bei der Durchfahrt zu helfen, bei Bedarf das Absperrgitter zu entfernen, um Pistenfahrzeugen Durchlass zu gewähren und dergleichen. Sie kommunizierten per Funk, mittels Zurufen oder Zeichen. BC. war in der Nähe des Eingangs des unteren Tunnels "Vereina", das heisst auf der dem Verbindungsweg zugewandten Seite als Helfer eingesetzt. Damit – vor allem während den Rennen – keine Skifahrer und Zuschauer in die Rennpiste gelangen konnten, war das offene Teilstück zwischen den beiden besagten Tunnels bergseitig und namentlich talseitig 2-fach durchgehend mit Pfosten und Kunststoffnetzen/Fangnetzen abgesperrt. Um während den Rennläufen eine Ansammlung von Zuschauern auf dem engen Verbindungsweg zu verhindern, hatte man zudem die Sicht talwärts auf die Rennpiste mittels einem an den Absperrnetzen befestigten Vlies verhindert. Oberhalb des Tunnels "Grosses Loch", vom offenen Verbindungsweg ca. 100 m bergwärts, beim so genannten "Weissen Band", befand sich eine vorinstallierte Verankerung um das Windenseil von Pistenbearbeitungsmaschinen einzuhängen.

Seite 3 — 78 3.a. Nach Nebel und leichtem Schneefall am Vormittag des 06. Februar 2003 klarte es gegen Mittag auf. Der für die Präparation der Pisten zuständige Pistenchef der X., A., nützte diese Gelegenheit, um mit seinen Leuten die Damenabfahrtspiste maschinell zu präparieren. Dies sollte im Bereich der Tunnels "Grosses Loch" und "Vereina" sowie unterhalb derselben mit Hilfe des Seils geschehen. Dabei wird ein Stahlzugseil aus einer Trommelseilwinde, die sich in einem frei schwenkbaren Arm über der Kabine des Pistenfahrzeugs befindet, jeweils an einer weiter oben im Gelände eigens dafür angebrachten Verankerung eingehängt. Die Pistenmaschine manövriert dann an diesem ausgezogenen Stahlseil "hängend". A. fuhr mit dem Pistenfahrzeug Prinoth Everest P (je nach Ausstattung: Gesamtgewicht bis 12 t, Motor 430 PS, 6 m breit, 9 m lang) von der Bergstation Corviglia zur "Alp Giop", hängte das Windenseil an der Seilverankerung oberhalb vom "Weissen Band" ein und setzte eine Funkmeldung an die Zentrale der Rennleitung ab, in der er mitteilte, dass die ganze Damenrennstrecke ab 12.00 Uhr gesperrt sei. Anschliessend fuhr er mit seinem Pistenfahrzeug zum unteren Ausgang des Tunnels "Grosses Loch", hielt an, stieg aus und begab sich zu den dort Dienst leistenden beiden Zivilschützern. Er erteilte B. die Weisung, den Tunnel "Grosses Loch" für ca. eine halbe Stunde für jeglichen Personenverkehr zu sperren. Er werde die Rennpiste mit der Maschine und dem vorgespannten Seil präparieren. Die dort arbeitenden Personen müssten sich in den Tunnel begeben. BC. sagte er nichts. B. gab die Weisung zur unverzüglichen Sperrung des Tunnels per Funk an die Zivilschutzleute am oberen Eingang des Tunnels "Grosses Loch" weiter. An BC. setzte B. keine Meldung ab. BC. war zu diesem Zeitpunkt auf dem offenen Verbindungsweg, beim oberen Eingang zum Tunnel "Vereina" mit der Präparierung des Weges beschäftigt. Nachdem er bemerkt hatte, dass etwas vor sich ging, begab er sich auf dem Verbindungsweg hoch Richtung Tunnel "Grosses Loch" und fragte bei B. über Funk nach, was anstehe. Dieser antwortete ihm, dass man keine Skifahrer und Snowboardfahrer mehr durchlasse, es werde alles gesperrt. b. Inzwischen hatte sich A. mit seiner Pistenmaschine, nun am Seil, auf der gesperrten Damenpiste entlang abwärts Richtung Salastrains auf den Weg gemacht. Das Seil begann sich über dem Tunnel "Grosses Loch" beziehungsweise über dem Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels zu spannen. BC., der die Fahrt des Pistenfahrzeuges wegen des Vlieses, das die Sicht auf die Rennpiste verhinderte, nicht weiter verfolgen konnte, stand in einem Bereich von ca. 23 m (ein Drittel des Verbindungsweges) bis 35 m (Mitte des Verbindungsweges) vom Tunneleingang "Vereina" entfernt, als er plötzlich

Seite 4 — 78 bemerkte, wie ein Seil, zunächst etwa mannshoch bis 3 Meter über ihm, allmählich von Zaunpfosten zu Zaunpfosten hinweg abwärts Richtung Tunnel "Vereina" wanderte. Versuche der beiden Zivilschutzleute B. und D., ihn durch Zurufe und Funk vor dem Windenseil zu warnen, wurden von BC. nicht gehört. Vor dem Tunnel "Vereina", nahe seiner anfänglichen Ausgangsposition, verfing sich das Windenseil dann in die talseitigen Absperrpfosten und drückte diese samt Netzen und Vlies bis an den Boden. BC. wandte sich talwärts etwas auf die Stelle zu, wobei sich das Seil nun auf der Seite zu seiner Rechten befand. Da das gespannte Windenseil das weisse Sichtbehinderungsvlies und die dahinter befindliche Absperrung auf den Boden drückte, vermochte BC. nun den Fahrverlauf der Pistenmaschine erheblich weiter unten in steilem Gelände zu erkennen. Das Windenseil hatte sich an einem Pfosten der Abschrankung verfangen, drückte diesen nieder, schnellte dann unvermittelt bergwärts auf BC. zu, erfasste diesen und schleifte ihn mit. Ein Bein konnte BC. befreien, während das andere unter dem Seil blieb. Danach spannte sich das Windenseil erneut und BC. rechtes Bein wurde bei der talseitigen Abzäunung zwischen Seil und Boden eingeklemmt. 4.a. BC. erlitt bei diesem Unfall eine drittgradig offene, verschmutzte, trümmerartige Unterschenkelfraktur rechts mit Muskelverletzung und war vom 06. Februar bis 04. März 2003 hospitalisiert beziehungsweise in Rehabilitation. Komplikationen im Wundheilungsverlauf hatten weitere Aufenthalte mit medizinischen Eingriffen in der Klinik Gut in St. Moritz, im Universitätsspital Zürich und im Kantonsspital Chur zur Folge. Am 05. August 2003 stürzte BC. beim normalen Gehen; die Folge war eine dislozierte Tibaschaft-Refraktur des alten Bruchs, was eine neuerliche Operation nötig machte. Am 26. November 2003 erlitt BC. schliesslich einen weiteren Unfall (Sturz mit dem Fahrrad) mit kompliziertem Handgelenkbruch rechts und erneutem minimal verschobenem Bruch des rechten Unterschenkels. Gemäss einem vom Verletzten eingelegten klinischen Gutachten sind auch die gesundheitlichen Störungen ab dem 26. November 2003 überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 06. Februar 2003 im Sinne einer Alleinursache zurückzuführen. Der erste Unfall und die nachfolgende operative Versorgung hätten Konsequenzen nach sich gezogen, welche die wahrscheinlich an sich harmlosen Unfälle vom August und November 2003 zu schwerwiegenden Ereignissen machen liessen. b. Die unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten BC. vom 06. Februar 2003 (Unfalltag) bis 10. April 2005 schwankten zwischen 100 % und 50 %, anschliessend bewegten sie sich im Rahmen von 10 % bis 20 %. BC., geb. 1964,

Seite 5 — 78 ist von Beruf Musiker. Zur Zeit seines Zivilschutzeinsatzes in St. Moritz war er seit dem Jahr 2000 zu 50 % als Sachbearbeiter in der Klavierabteilung eines Musikhauses in Zürich und seit 1998 mit einem Pensum von 38 % für eine Kirchgemeinde als Kirchenmusiker (Organist im Hauptamt, Konzertorganisator, Gesamtadministration kirchenmusikalischer Belange) tätig. Mit weiteren Erwerbseinkünften aus sporadischen Nebenbeschäftigungen als Musiklehrer und Organist erzielte er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 75'000.— brutto. Die Arbeitsstelle im Musikhaus wurde ihm auf Ende Februar 2004 gekündigt, weil er nicht mehr dieselbe Leistung wie vor dem Unfall erbringen konnte. Die Stelle als Kirchenmusiker gab er auf Ende 2006 aus eigenem Antrieb auf, unter anderem wegen den Unfallfolgen. Nach eigener Einschätzung fühlte er sich bei der Aufgabe überfordert und konnte seinen eigenen hohen Ansprüchen als Musiker nicht mehr gerecht werden. BC. ist heute teilinvalid und erhält von der Militärversicherung eine Invalidenrente. 5. Auf Grund des von BC. am 09. Februar 2003 gestellten Strafantrages sowie gestützt auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 19. März 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 08. April 2003 eine Strafuntersuchung gegen den Fahrer des unfallverursachenden Pistenfahrzeugs, A., welche am 29. März 2004 eingestellt wurde. Gegen die Einstellung führte BC. Beschwerde an die strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, welche mit Entscheidung vom 16. Juni 2004 die Einstellungsverfügung aufhob und die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Nach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen A. am 20. Oktober 2005 abermals ein. B. Das beim Unfall von A. gesteuerte Pistenfahrzeug, braunes Kontrollschild GR 419 (Ausnahmefahrzeug) war auf die unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt X. [X.; Rechtsnachfolgerin Bergbahnen Y.] als Halterin registriert. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer im Sinne von Art. 63 ff. SVG ist die Z. Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden Z.). Am 12. Dezember 2006 liess BC. gegen die Z. beim Vermittler des Kreises Oberengadin für den bis zum 31. Dezember 2006 eingetretenen Schaden (direkter Erwerbsausfall, Haushaltschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, unfallbedingte Spesen, Schadenszinsen) und Genugtuung das Sühnebegehren für folgende Teilklage stellen:

Seite 6 — 78 "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 110'000.— zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 01.01.2007 und abzüglich einer allfälligen, von der Militärversicherung ausgerichteten lntegritätsschadensrente. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." C.1. Nach durchgeführter Sühnverhandlung vom 24. August 2007 bezog der Kläger am 02. November 2007 den Leitschein. Er setzte das Klageverfahren mittels Prozesseingabe am 22. November 2007 mit gleichlautenden Rechtsbegehren gemäss Leitschein an das Bezirksgericht Maloja fort. 2. In ihrer Prozessantwort vom 22. Januar 2008 beantragte die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung, unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Sie stellte sich vorab auf den Standpunkt, der Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Pistenfahrzeugs und dem Unfall sei durch grobfahrlässiges Verhalten BC., das heisst durch sein Selbstverschulden, vollständig unterbrochen worden. Der Kläger habe aus unmotivierter Neugier seinen sicheren Ausgangsstandort am Tunneleingang "Vereina" verlassen und sich in den Gefahrenbereich des Windenseils begeben. Nach allen ihm bekannten Informationen, Vorgaben, Warnungen und Erkenntnissen über die Präparierung der Piste durch Fahrzeuge am Windenseil müsse dieses klägerische Verhalten nicht nur als falsch sondern als dermassen leichtfertig und unüberlegt eingestuft werden, dass sein Verschulden als grob zu qualifizieren sei. Sein Fehlverhalten sei die einzig beachtliche Ursache für den Unfall, womit eine Haftung aus dem Betrieb des Pistenfahrzeugs gänzlich entfalle. 3. Mit Beweisverfügung vom 17. Juni 2008 wurden die von den Parteien eingelegten Urkunden, die Editionsbegehren (Straf-, Versicherungs- und medizinische Akten) sowie die beantragten separaten Sachverständigengutachten betreffend Einschränkung der Erwerbstätigkeit in Beruf und Haushalt und betreffend Kausalität zwischen den Unfällen vom 06. Februar 2003 und 26. November 2003 für relevant erklärt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 ordnete der Prozessleiter gestützt auf Art. 94 Abs. 1 ZPO eine Verhandlung über die materiell-rechtliche Teilfrage der grundsätzlichen Haftung an. Sofern im Teilentscheid die Voraussetzungen für eine Haftpflicht zu bejahen seien, würden die beiden Expertisen angeordnet. 4. Mit Urteil vom 11. Mai 2009 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage von BC. vollumfänglich ab, überband ihm die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.—, Streitwertzuschlag Fr. 2'000.—, Schreibgebühren Fr. 500.—,

Seite 7 — 78 vermittleramtliche Kosten Fr. 300.—) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 22'700.70 an die Z.. Die Klageabweisung wurde zusammenfassend im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beklagte von der Haftung aus dem Betrieb ihres Pistenfahrzeugs im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG befreit habe. Sie habe zum einen nachgewiesen, dass der Unfall beziehungsweise der Schaden durch ein schweres Selbstverschulden des Klägers verursacht worden sei. Er habe seinen sicheren Standort, obwohl er von der Gefährlichkeit der Pistenpräparierung mit Pistenfahrzeugen an Winden gewusste habe und darauf aufmerksam gemacht worden sei, verlassen und sei auf das Seil der Pistenmaschine zugegangen. Darüber hinaus habe die Beklagte den Beweis erbracht, dass A. als Fahrer des Pistenfahrzeugs kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. D.1. Gegen das am 05. Mai 2009 mitgeteilte Urteil liess BC. am 06. Mai 2009 durch seinen Rechtsvertreter die Berufung an das Kantonsgericht erklären, mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Ziffern 1-3 des Urteilsdispositivs seien aufzuheben. 2. Die volle oder teilweise Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalles vom 6. Februar 2003 sei zu bejahen und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. 3. Falls Ziff. 1 des angefochtenen Urteils geschützt werden sollte, sei auf eine Auferlegung von Verfahrenskosten im angefochtenen Urteil angesichts bewilligter unentgeltlicher Prozessführung zu verzichten und dem Parteivertreter des Klägers sei Frist zur Einreichung einer detaillierten Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vermittleramtliche, das bezirksgerichtliche und das Berufungsverfahren zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten. 5. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren." 2. Das Bezirksgericht Maloja liess sich zur Sache nicht vernehmen. 3.a. Zur mündlichen Hauptverhandlung vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 10. November 2009 erschienen der Kläger und Berufungskläger BC. mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch für die Beklagte und Berufungsbeklagte Z. Versicherungs-Gesellschaft. b. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden an der Hauptverhandlung keinerseits Einwendungen vorgetragen. Formelle Einreden

Seite 8 — 78 gemäss Art. 225 Abs. 3 ZPO wurden ebenso wenig erhoben. Mangels entsprechender Anträge im Sinne von Art. 226 Abs. 1 ZPO blieb das Beweisverfahren geschlossen. c. Rechtsanwalt Thöny bestätigte und begründete für den Berufungskläger die Rechtsbegehren gemäss schriftlicher Berufungserklärung vom 06. Mai 2009. Rechtsanwalt Brüesch beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, mit gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Infolge Verzichts auf Replik entfiel auch ein weiterer Vortrag der Beklagten (Art. 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 106 ZPO). Die schriftlichen Zusammenfassungen der mündlichen Vorträge beider Rechtsvertreter wurden zu den Akten genommen. 4. Auf die Begründungen der Berufungsanträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf das Beweisergebnis ist, soweit erforderlich und sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1.a. Das Anfechtungsobjekt ist ein prozesserledigendes Teilurteil im Sinne von Art. 94 Abs. 1 und 2 (1. Halbsatz) ZPO. Dagegen steht die Berufung offen (Art. 94 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 ZPO und Art. 218 ZPO). Ungeachtet des Umstands, dass in erster Instanz eine Auseinandersetzung über die Höhe des Schadensersatzes gänzlich ausgeblieben ist, ist für den Streitwert (Art. 22 ZPO) auch in der Berufung vom Forderungsbetrag gemäss Leitschein beziehungsweise Prozesseingabe auszugehen, sodass das geldwerte Interesse am Streit 110'000 Franken beträgt. Der für die Berufung erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 218 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufungserklärung vom 06. Mai 2009 gegen das am 05. Mai 2009 mitgeteilte Urteil ist im Übrigen fristgerecht, bei der zuständigen Instanz und mit ihren ausformulierten Anträgen auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils formgerecht eingelegt worden (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Darauf ist einzutreten. b. Gemäss Verfügung des Prozessleiters in erster Instanz war vorerst lediglich die materiell-rechtliche Teilfrage der Haftung zu entscheiden. Beweisabnahmen und richterliche Erwägungen zum Schaden, Schadenshöhe und seinem Ersatz sind unterblieben. Insoweit ist der Streitgegenstand auch im Berufungsverfahren ein beschränkter. Es geht somit auch im

Seite 9 — 78 Rechtsmittelverfahren zunächst um die Frage, ob die beklagte Versicherung für den entstandenen Schaden aus dem Unfall haftet (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 SVG). Falls die Haftung im Grundsatz zu bejahen ist, wäre sodann im Berufungsverfahren grundsätzlich – zumindest soweit hinsichtlich der in Betracht fallenden Reduktionsgründe ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (zu diesem Vorbehalt vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 8.3 und 8.4) – auch über das Ausmass der Haftung (Haftungsquote) zu befinden, das heisst, ob die Beklagte voll oder nur teilweise haftet (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 SVG, Art. 44 Abs. 1 OR). Art. 229 Abs. 2 ZPO sieht im Falle fehlender Spruchreife vor, dass die Sache zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen werden kann. Bei bejahen der Haftung wäre dies vorliegend keine freiwillige Option, sondern zwingend, da einerseits zum Ersatz (Schaden, Schadenshöhe etc.) nicht in allen Teilen ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und dieser Umstand andererseits an der funktionellen Zuständigkeit nichts ändern soll. Die Rechtsmittelinstanz kann nicht Rechtsfragen entscheiden, welche vor unterer Instanz gestützt auf Art. 94 ZPO und mit Zustimmung der Parteien bewusst ausgeklammert worden sind und zu denen Beweisabnahmen offen sind. Der Instanzenzug ist nicht zu verkürzen. Im Falle gänzlicher oder teilweiser Gutheissung der Berufung wäre daher die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen. c.aa. Mit der Vorladung vom 10. September 2009 zur mündlichen Hauptverhandlung vor die II. Zivilkammer auf den 10. November 2009 wurde den Parteien bekannt gegeben, dass das Gericht in der Zusammensetzung Hubert, Bochsler und Michael Dürst tagen werde. Mit Schreiben vom 28. September 2009 ersuchte der Rechtsvertreter der Beklagten das Gericht, eine Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts zu prüfen. Er wies darauf hin, dass angesichts von Art. 42 GOG möglicherweise der Ausstandsgrund der Vorbefassung vorliege, nachdem die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts unter dem Vorsitz von Kantonsrichter Bochsler einer strafrechtlichen Beschwerde des Klägers stattgegeben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen A. an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen habe (Entscheid der Beschwerdekammer vom 16. Juni 2004, BK 04 23, act. 0.2.III.21). bb. Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert 10 Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, beim Vorsitzenden geltend machen (Art. 44 Abs. 1 GOG); der Entscheid obliegt jedoch dem in der Hauptsache zuständigen Gericht (Art. 46 Abs. 1 GOG). Mit Erhalt der Vorladung und Bekanntgabe der Gerichtszusammensetzung erhielt die Beklagte gleichzeitig Kenntnis eines

Seite 10 — 78 möglichen Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 44 Abs. 1 GOG, darf doch vorausgesetzt werden, dass sie die Akten des vorliegenden Zivilverfahrens, aus denen die Mitwirkung von Kantonsrichter Bochsler im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren hervorgeht (act. 02.V.I.1.18), jederzeit präsent hat. Ausserdem wurde der Angeschuldigte A. nach dem Entscheid der Beschwerdekammer von Rechtsanwalt Dr. Brüesch vertreten, welcher die Beklagte im hiesigen Zivilverfahren vertritt. Die Zusammensetzung der II. Zivilkammer wurde am 10. September 2009 bekannt gegeben und die Reklamation erfolgte am 28. September 2009, womit die Geltendmachung des Ausstandsgrundes angesichts von Art. 44 Abs. 1 GOG verspätet ist. cc. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 28. September 2009 sodann weder klar behauptet, dass ein Ausstandsgrund vorliege noch ultimativ begehrt, dass Kantonsrichter Bochsler in den Ausstand zu treten habe, sondern das Gericht lediglich zur Prüfung der Frage angehalten, weil "möglicherweise" ein Ausstandsgrund vorliege. Ob diese unverbindliche Einladung ein förmliches Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 44 GOG darstellt, bleibe dahingestellt. Mit Antwortschreiben vom 26. Oktober 2009 an die Beklagte wies der Vorsitzende auf die Spruchpraxis zu diesem Thema hin, wonach eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht in Betracht falle. Dieser Meinungsäusserung des Vorsitzenden kommt angesichts der Zuständigkeitsvorschrift von Art. 46 Abs. 1 GOG kein Verfügungscharakter im Sinne autoritativer Ablehnung eines Verfahrensantrags zu. Wenn die Beklagte anderer Auffassung gewesen wäre, hätte sie diesen Akt anfechten müssen. Das hat sie einerseits nicht getan. Zum anderen hat die Beklagte an der Berufungsverhandlung vom 10. November 2009 auf Frage hin gegen die Zusammensetzung des Gerichts, und damit gegen die Mitwirkung von Kantonsrichter Bochsler im Spruchkörper, keine Einwendungen (mehr) erhoben (vgl. Art. 225 Abs. 2 und 3 ZPO; act. 08.1). Solches wäre jedoch erforderlich gewesen, damit von einem prozesswirksam aufrecht erhaltenen Ausstandsbegehren gesprochen werden könnte. Insofern das Ersuchen der Beklagten vom 28. September 2009 als rechtzeitiges und förmliches Ausstandsbegehren zu qualifizieren wäre, hätte es demnach als zurückgezogen zu gelten. d. Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer Berufungsanträge vorab ausdrücklich auf das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz habe sich eingehend und unter Hinweis auf die relevanten Aktenstücke mit der tatsächlichen und rechtlichen

Seite 11 — 78 Situation der Angelegenheit auseinandergesetzt und sei zu einer vollumfänglichen Abweisung der Klage gelangt. Insoweit die Beklagte damit die Erwägungen der ersten Instanz in globo zu ihren Argumenten in der Berufung machen will, ist dies unzulässig. Im Unterschied zur Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) ist der Partei, die ein Rechtsmittel erhebt, eine solche Verweisung auf fremdes Vorbringen nicht gestattet. Die Berufung muss ein autonomer, aus sich selbst heraus verständlicher Vortrag sein; unter Vorbehalt von gegenständlich nicht zur Anwendung gelangenden Prozessmaximen, welche das Gericht zum Einschreiten von Amtes wegen veranlassen, können sich Prüfungsgegenstand und -umfang nur aus dem mündlichen Plädoyer (Art. 225-227 ZPO) und seiner schriftlichen Zusammenfassung oder aus der schriftlichen Berufungsbegründung gemäss Art. 224 Abs. 2 und 3 ZPO ergeben (PKG 1998 Nr. 29 E. b., 1960 Nr. 28 E. 1; Urteile Zivilkammer ZF 06 99 vom 21.11.2006 E. 3.3, ZF 05 74 vom 14.02.2006 E. 1.c.aa, ZF 05 24 vom 03.10.2005 E. 1.b, ZF 04 62 vom 28.02.2005 E. 1.b, ZF 03 26 vom 26.01.2004 E. 1.b; Urteil Kantonsgerichtspräsidium PZ 03 144 vom 19.1.2004 E. 1b; Urteil Kantonsgerichtsausschuss SKG 06 9 vom 21.3.2006 E. 1b). Was darin nicht enthalten ist, kann umgekehrt nicht als Berufungsbegründung gelten und das Kantonsgericht hat sich damit nicht zu beschäftigen. Dem steht auch Art. 86 SVG nicht entgegen (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 2008, N 3 zu Art. 86). 2. Strittig sind in erster Linie die Beweiswürdigung zum Verhalten und Wissen des Klägers BC. und der Fahrzeughalterin sowie deren rechtliche Qualifikationen unter dem Aspekt des Verschuldens. Das angefochtene Urteil lässt sich nicht halten. Die Beklagte hat weder bewiesen, dass BC. ein grobes Selbstverschulden trifft, noch dass die Fahrzeughalterin selbst respektive deren Fahrer A. kein Verschulden trifft. Aus einer eingehenden Würdigung des gesamten Beweismaterials ergeben sich im Resultat tatsächliche Feststellungen, die in entscheidenden Punkten massgeblich von jenen der Vorinstanz abweichen und die überdies im Licht von Art. 59 Abs. 1 SVG rechtlich anders zu bewerten sind. Dazu führen folgende Überlegungen: 3.a. Ein motorisiertes Raupenfahrzeug, mit dessen Hilfe Skipisten angelegt und unterhalten werden, fällt unter den Begriff des Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 SVG und die Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters gelangt auch dann zur Anwendung, wenn sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignet hat (BGE 116 II 214). Ausgangspunkt für die Haftung ist somit Art. 58 Abs. 1 SVG: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet

Seite 12 — 78 oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. Die Haftungsordnung des SVG beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs für sich allein eine hinreichende Haftungsgrundlage setzt, wenn ihretwegen ein Schaden entsteht. Der Betrieb eines Motorfahrzeugs ist mit einer omnipräsenten, grosses Schädigungspotential aufweisenden Gefährdung der übrigen Strassenbenützer verbunden. Dieser Erfahrungstatsache Rechnung tragend hat der Gesetzgeber die Haftung für die von Motorfahrzeugen verursachten Schäden nicht an menschliches Versagen, sondern prinzipiell allein an die Tatsache des Betriebs eines Motorfahrzeugs geknüpft, wobei der Schaden dem Halter des Motorfahrzeugs zugerechnet wird. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, eine besondere Form der Kausalhaftung. Der Halter eines Motorfahrzeugs haftet demzufolge unter Weglassung von Betrachtungen zum Verschulden jedweder Beteiligter kausal auf Grund der blossen Verursachung des Schadens durch den mit Gefahren verbundenen Betrieb seines Fahrzeugs (Giger, a.a.O., Vorbem. 1 zu Art. 58; BGE 93 II 123 E. 8). b. Dass BC. durch den Unfall, verursacht durch das bei der Beklagten obligatorisch (Art. 63 SVG) versicherte Pistenfahrzeug, eine erhebliche Körperverletzung erlitten hat und dieser Personenschaden eine Rechtsgutverletzung darstellt, die als widerrechtlich zu qualifizieren ist, ist unbestritten. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass ihm daraus ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die positiven Voraussetzungen einer Haftung der Halterin des Pistenfahrzeugs Prinoth, GR 419, mit Direktforderungsanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung (Art. 65 SVG) sind unbestrittenermassen erfüllt. 4. Art. 59 SVG eröffnet dem Fahrzeughalter die Möglichkeit, seine Haftpflicht nach Art. 58 SVG ganz (Art. 59 Abs. 1 SVG, Haftungsbefreiung) oder teilweise (Art. 59 Abs. 2 SVG, Haftungsquote) abzuwenden. Um sich zur Gänze von der Haftung aus dem Betrieb seines Motorfahrzeugs zu befreien, hat er einen dreifachen Beweis zu erbringen. Einerseits hat er den positiven Beweis zu leisten, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde. Sodann hat er kumulativ dazu die negativen Beweise zu beweisen, dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist – wie namentlich den Fahrzeuglenker (Art. 58 Abs. 4 SVG) –, kein Verschulden am Unfall trifft und dass auch keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (vgl. Roland Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, Rz 398).

Seite 13 — 78 a. Höhere Gewalt oder grobes Verschulden eines Dritten in- oder ausserhalb der gesamten Organisation der alpinen Skiweltmeisterschaften 2003 wird beklagtenseits nicht angerufen. b. Ein mögliches zivilrechtliches Verschulden des Fahrers der Pistenmaschine, A., kann a priori kein Drittverschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG darstellen, da die Halterin ihm das Pistenfahrzeug überlassen und er dieses in Ausübung seines Arbeitsverhältnisses befugterweise und insoweit bestimmungsgemäss eingesetzt hat, sodass die Halterin für seine Handlungen einzustehen hat. Das Verhalten A.s ist demnach vielmehr unter dem vorerwähnten, von der Beklagten zu erbringenden Negativbeweis von Bedeutung. Sie muss – kumulativ zum Beweis des groben Selbstverschuldens von BC. – beweisen, dass A. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein – auch kein leichtes – Verschulden trifft, wobei die Anforderung an den letztgenannten Beweis nach der Rechtsprechung streng sind (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 476 ff.), da im Anwendungsfall eine gesetzliche Gefährdungshaftung vollständig dahinfallen soll. c. Ein Fehlverhalten der Schweizerischen Eidgenossenschaft respektive der ihr zuzurechnenden Zivilschutzorganisation und ihrer Angehörigen und/oder der Organisatoren der Ski-Weltmeisterschaften wird von der Beklagten an keiner Stelle als grobes, kausalitätsunterbrechendes Drittverschulden angerufen. d. In Bezug auf die Zivilschutzorganisation und ihrer Angehörigen und/oder der Organisatoren der Ski-Weltmeisterschaften erhebt sich zudem die Frage, ob der Zivilschutz und die in ihrer juristischen Struktur unbekannte WM-Organisation überhaupt Dritte im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG sind, oder Personen, für die der Halter verantwortlich ist, im Sinne derselben Bestimmung. Falls die X. in ihrer Eigenschaft als SVG-Halterin für sie verantwortlich wären, müsste die Beklagte – wie bei A. – beweisen, dass den Zivilschutz und die WM-Organisation keinerlei Verschulden trifft. Der Kläger liess dazu denn auch ausführen, die Beklagte müsse beweisen, dass nebst dem Fahrer des Pistenfahrzeugs, "sämtliche Hilfspersonen, die bei Einsatz des Fahrzeugs und bei der Pistenpräparation irgendwelche Funktionen hatten", keinerlei Verschulden treffe. aa. Über das Ziel hinausschiessend erscheint die klägerische Auffassung insoweit, als mit Pistenpräparation das eigentliche Gelände der Damenabfahrtspiste gemeint ist. Die in Frage kommenden Teams des ZS hatten auf der Piste keinerlei Aufgabe; sie konnten zufolge der mehrfachen Absperrung

Seite 14 — 78 auch nicht ohne Weiteres dorthin gelangen. Der Unfall hat sich auf dem von der Piste eindeutig abgegrenzten Nebengelände des Verbindungsweges ereignet. Um zur Qualifikation als haftpflichtrechtlich relevante Hilfspersonenhandlung im Sinne des SVG zu gelangen, muss sich ein Tun oder Unterlassen dieser Personen also direkt oder wenigstens indirekt auf diesen Ort ausgewirkt haben. Soweit der Kläger mit "Hilfspersonen, die bei der Pistenpräparation irgendwelche Funktionen hatten" die Institutionen und Personen des Zivilschutzes und der Veranstaltungsorganisation meint, ist deren Stellung im Licht von Art. 59 SVG nicht ohne Weiteres klar. bb. Der Zivilschutz dürfte, wie die Voluntaris, auf jeden Fall Hilfsperson der WM-Organisation sein. Weder behauptet noch zum Beweis gestellt oder sonst wie aktenkundig ist, ob die Fahrzeughalterin X. als Betreiberin der Pisten im Skigebiet von Corviglia auch als Organisatorin der WM auftrat. Bejahendenfalls könnte sie allenfalls (auch) aus einem anderen Rechtsgrund denn als SVG-Fahrzeughalterin für das Verhalten dieser im Gesamtanlass mithelfenden Personen (Zivilschutz, Rennleitung, Funkzentrale) haften. cc. Gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG ist der Halter für das Verschulden mitwirkender Hilfspersonen wie für eigenes Verschulden verantwortlich; diese mitwirkenden Hilfspersonen gehören zum Kreis derjenigen, welche Art. 58 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 SVG als "Personen, für die der Halter verantwortlich ist" bezeichnet. Eine Hilfspersonenstellung des Zivilschutzes (in Frage kommen: B., H., seine namentlich unbekannten Dienstkollegen am oberen Eingang des Tunnels "Grosses Loch", Zivilschutz-Chef C. sowie allenfalls D.) und der Rennorganisation (für diese handelnd kommen in Frage: Personen der Rennleitung und der Funkzentrale) wie man sie üblicherweise im Strassenverkehr findet, wie beispielsweise Mitfahren im Unfallfahrzeug, Überwachen der Fahrt (Fahrlehrer), Hilfe bei der Beladung, Zeichengebung beim Manövrieren und dergleichen, liegt hier nicht vor (vgl. die Beispiele bei Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 128). Es stellt sich indessen die Frage, ob die Verantwortung für die Betriebsgefahr, die bei der Bestimmung der Haftpflicht des SVG-Halters im Zentrum steht, nicht auch Auswirkung auf den Kreis der mitwirkenden Hilfspersonen hat. Man könnte sich fragen, ob nicht ein Teil der durch das Windenseil auf dem Verbindungsweg erzeugten und daher erweiterten Fahrzeug- Betriebsgefahr auf den Zivilschutz und/oder die WM-Organisation übergegangen ist und sie auf diesem Weg zu Mitwirkenden im Sinne von Art. 58 Abs. 4/Art. 59 Abs. 1 SVG geworden sind. Aus einer funktionellen Betrachtungsweise ist der Kreis jener, die mitwirken, weit zu ziehen. Nebst dem Betriebsvorgang als solchem

Seite 15 — 78 genügt eine betriebsbezogene Mitwirkung (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 126). Was als "betriebsbezogen" zu gelten hat, ist allerdings auslegungsbedürftig. Die Verrichtungen der ZS-Leute, insbesondere die Tunnelsperrung, hatten zweifellos einen gewissen Zusammenhang mit der Pistenpräparierung am Seil, nur hätte A., nüchtern betrachtet, diese Präparation auch ohne sie ausführen können. Für das Führen des Spezialfahrzeugs und die Technik der Pistenpräparation auf dem eigentlichen Renngelände brauchte A. sicher keine Hilfe. Vom Zweck ausgehend, war die Hilfe der ZS-Leute nur vorbeugend im Licht der besonderen, vom Stahlseil ausgehenden Gefährdung nützlich, wobei sich ihre rechtliche Mitverantwortung von vorneherein auf das Nebengelände des Verbindungsweges beschränkte, indem sie nur die Menschen dort (nicht auf der eigentlichen Rennpiste) von der besonderen Seilgefahr fern zu halten hatten. Insoweit haben sich die Handlungen/Unterlassungen der Zivilschutzleute im Zusammenhang mit der Bewegung des Pistenfahrzeugs letztlich eben doch "ausgewirkt" und könnten ein Element in der Kette der Ursachen bilden, die zum Schadensereignis geführt haben. Auf der anderen Seite wird in der Lehre der Polizist, der durch missverständliche Zeichengebung bei der Verkehrsregelung einen Unfall verursacht, nicht als mitwirkende Hilfsperson eines bestimmten Fahrzeuglenkers qualifiziert, mit dem Argument, seine amtliche Aufgabe der Intervention im Strassenverkehr diene allen Beteiligten. Zweck dieser Aufgabe sei die Wahrung eines sicheren und flüssigen Verkehrs, so dass eine für den Unfalllenker bestimmte Zeichengabe nicht besonders als Hilfe für diesen Benützer sondern ebenso sehr für die übrigen, wartenden Teilnehmer gedacht gewesen sei (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 129, mit Hinweisen). Diese Zweckbeschränkung auf den "sicheren und flüssigen Verkehr" kann nun aber vorliegend genau den Handlungen der Zivilschutzleute zugeschrieben werden. Mehr noch: Sie haben, im Unterschied zum Beispiel des Polizisten, A. überhaupt keine Zeichen zum Manövrieren gegeben oder seine Fahrt dirigiert oder sonst wie in ihrer eigentlichen Ausführung beeinflusst. Sie haben A. in keiner Art und Weise gesagt, wann, wo, wie oder wie weit (Letzteres eine Frage, die bei der Qualifikation seines Verhaltens eine Rolle spielt) er fahren dürfe oder solle. Nach Antritt der Fahrt war dies übrigens auf Distanz gar nicht mehr möglich, da sie keine direkte Funkverbindung zu A. hatten. Ihre Handlungen waren zumindest direkt nur auf die "übrigen, wartenden Teilnehmer" ausgerichtet. Abgesehen vom Befehl, sich selbst durch Rückzug in den Tunnel "Grosses Loch" zu schützen – den sie sträflich verweigert haben – galt das Verhalten der ZS-Leute am Ein- und Ausgang des Tunnels "Grosses

Seite 16 — 78 Loch" auftragsgemäss den Schneesportlern, welche im Nebengelände die Unterführungstunnels passieren wollten und erschöpfte sich darin, diese aufzuhalten. Vom vorgenannten Beispiel des Polizisten ausgehend, wäre daher nicht unproblematisch, das Verhalten des Zivilschutzes tale quale in den Verantwortungsbereich der Fahrzeughalterin zu stellen, dies umso mehr als auch die Befehlslinien zwischen der Rennorganisation, der Pistenmannschaft und den Zivilschützern wenig klar waren. Abgesehen davon, dass die Lösung im vorgenannten Beispiel des Polizisten nicht restlos überzeugt, spricht gegen die Entlassung der Zivilschutzleute aus dem Verantwortungsbereich der Fahrzeughalterin die Überlegung, dass sich aus tatsächlich ergriffenen Vorsichtsmassnahmen Rückschlüsse darauf ziehen lassen, was als Mitwirkungshandlung anzusehen ist. Die Tatsache, dass der Fahrzeugführer (irgend) eine Person beizieht, deren Aufgabe lediglich darin besteht, einen bestimmten Raum freizuhalten, genügt. Der Fahrer eines Lastwagens, der rückwärts aus einer unübersichtlichen Einfahrt auf die Strasse fährt, muss unter Umständen eine Hilfsperson beiziehen, die den Verkehr auf der Strasse aufhält, ansonsten darf er nicht fahren. Die beigezogene Hilfsperson wird verantwortlichkeitsmässig ihm beziehungsweise dem Halter angerechnet. Wenigstens in Bezug auf den Aspekt des Aufhaltens des gefährdeten Verkehrs, welcher die Gefahrenzone passieren will, ist die Situation vorliegend analog. Der Gefahrenverursacher A. hat sich dafür der Zivilschutzleute bedient. Ob und wie dies die Organisation vorgesehen hat, spielt keine Rolle; der Fakt genügt. Implizite hat der Zivilschutzmann B. mit der vollzogenen Sperrung des Tunnels "Grosses Loch" A. die Fahrt auf der Rennpiste freigegeben und damit die Voraussetzung geschaffen für die Ausübung der Betriebsgefahr durch das Windenseil auf dem Nebengelände des Verbindungsweges. Die Verrichtungen des Zivilschutzes waren eben doch Voraussetzung dafür, dass A. seine Fahrt überhaupt antrat und insoweit waren sie daher betriebsbezogen. Daneben fällt nicht ins Gewicht, dass die Zivilschutzleute die Fahrt von A.s Pistenmaschine anschliessend nicht dirigiert haben. Ob die Zivilschutzdienst leistenden Personen mitwirkende Hilfspersonen der Fahrzeughalterin X. sind, mag letztlich jedoch offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, scheitert die Haftungsbefreiung bereits je selbständig daran, dass den Geschädigten kein grobes Verschulden trifft und den Fahrer A. ein gewisses Mitverschulden trifft. e. Dass schliesslich die fehlerbehaftete Beschaffenheit des schadensverursachenden Pistenfahrzeugs Prinoth Everest P (Power) zum

Seite 17 — 78 Schaden beigetragen habe, war keinerseits ein Thema. Das beim Strassenverkehrsamt immatrikulierte Fahrzeug ist vermutungsweise betriebssicher und über unbestrittene Tatsachen ist kein Beweis zu führen. Ein Geschädigter müsste nach dem Prinzip von Treu und Glauben im Prozess wenigstens Indizien namhaft machen, damit der Halter zum Antritt des negativen (Gegen)Beweises veranlasst wird (in diesem Sinne Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 486, 488), dies um so mehr, als das Pistenfahrzeug gemäss Polizeirapport mängelfrei war (act. 02.V.I.3.1, S. 6). Gegenteiliges hat der Kläger nicht angedeutet und entsprechende Indizien in den Akten und aus dem Geschehensablauf fehlen. 5. Das grobe Selbstverschulden BC. im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG leitete das Erstgericht aus den Tatsachenkomponenten ab, ▪ dass er über die Gefährlichkeit der Pistenpräparierung mit Pistenfahrzeugen am Windenseil instruiert worden sei; ▪ dass er genau gewusst habe, wie Pistenmaschinen mit Winden funktionierten; ▪ dass er vor der Unfallsituation gewusst habe, dass eine maschinelle Pistenpräparation stattfinde; ▪ dass er habe erkennen müssen, dass das Seil einzig von dem zuvor erblickten Pistenfahrzeug von A. habe stammen können; ▪ dass er auch ohne vorgängige Instruktion und Wissen über die Gefährlichkeit der Pistenpräparierung mit Pistenfahrzeugen am Windenseil die vom Seil ausgehende Gefahr hätte erkennen müssen; ▪ dass er seinen sicheren Standort beim oberen Eingang zum Tunnel "Vereina" verlassen habe; ▪ dass er trotz Wissen um dessen Gefährlichkeit auf das Seil zugegangen sei. Die Beklagte liess ausführen, bei allem Verständnis könne man nicht sagen, dass der durchschnittlich verständige Mensch im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis in der gleichen Lage ebenso wie der Kläger gehandelt hätte. Der Beklagten ist entgegen zu halten, dass Abweichung vom Verhalten eines durchschnittlich verständigen Menschen auch "normales" (Mit)Verschulden beinhaltet. Insoweit

Seite 18 — 78 werden von der Beklagten Qualität und/oder Quantität des groben Selbstverschuldens gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG grundlegend verkannt. 5.1 Antizipierung eines Geschehensablaufs und Einflussnahme darauf einerseits sowie das aus ihrer Absenz im Sinne einer rechtlichen Wertung abzuleitende Einstehenmüssen für Fehler andererseits verlaufen parallel. Der Verschuldens- oder Selbstverschuldensgrad (ohne – leicht – mittel – grob – ausschliesslich) beschreibt das Niveau auf dem sich diese Parallelität abspielt, den Unterschied zwischen dem Normalverhalten und der Abweichung dazu. Je weniger bestimmt ich eine eingetretene Entwicklung voraussehen konnte und je weniger ihr Verlauf in meiner Macht lag, desto weniger bin ich dafür verantwortlich (Emil W. Stark, Entlastungsgründe im Haftpflichtrecht, Diss. Zürich 1946, S. 181) – je grösser die Voraussehbarkeit der eingetretenen Entwicklung für eine Person war und je mehr Einflussmöglichkeit ihr zur Steuerung gegeben war, desto ausgeprägter ist der Tadel, der ihr aus mangelndem Voraussehen und unterlassener Beeinflussung erwächst. Ein qualifiziertes Abweichen vom Normalverhalten im Sinne eines groben Verschuldens des Geschädigten gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG liegt vor, wenn ein Verhalten unter Verletzung elementarster – durch Gesetz und/oder menschliche Vernunft diktierte – Vorsichtsgebote an den Tag gelegt wird, ausser Acht lassend, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter der gleichen Umständen sofort einleuchtet (BGE 95 II 630, E. 5; 108 II 424, E. 2; 115 II 287, E. 2a). Ohne geradezu an dolus zu streifen (Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Bern 1988, RN 1030), muss ein schweres Verschulden in einem quasi unerklärlichen Verhalten liegen und eine empörte Reaktion bei anderen Leuten auslösen im Sinne von "das darf nicht passieren" (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 427, mit Hinweisen). Es muss eine derartige Intensität erreichen, dass es als einzige beachtliche Ursache für das Schadenereignis erscheint (BGE 77 II 255, E. 2). 5.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass man sich bei der Prüfung unter Art. 59 Abs. 1 SVG von der simplen Vorstellung "Dritte haben keine Schuld – ergo hat der Geschädigte selber Schuld" bewusst lösen muss. Fremdverhalten, streng objektiv oder gemildert subjektiv aus der Sicht des Geschädigten bewertet, kann bei der Qualifikation seines Verschuldens zweifellos eine Rolle spielen. Der Fokus der Betrachtungen liegt dabei aber auf dem Selbstverschulden des Geschädigten, nicht auf dem Verschulden (individuelle Vorwerfbarkeit) respektive dem Nichtverschulden anderer Personen. Ob und in welchem Ausmass Dritten ihr Verhalten individuell vorwerfbar ist, spielt keine Rolle. Die Frage ist nur, wie

Seite 19 — 78 allenfalls erkanntes oder erkennbares Drittverhalten auf die Bewussteins- und Handlungslage jener Person gewirkt hat, deren Verschulden aktuell zu prüfen ist. Wie hätte der Geschädigte sich, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände verhalten sollen und wie hat er sich tatsächlich verhalten. Allein aus dieser Differenz der persönlich vorwerfbaren Verletzung der ihm obliegenden, sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage geradezu aufdrängenden, elementarsten Sorgfaltspflicht ergibt sich der Massstab, den der Richter bei der Qualifikation des groben Selbstverschuldens nach Art. 59 Abs. 1 SVG benützt. Der allfällige Umstand, dass den Pistenfahrer A. oder andere Personen aus den in Frage kommenden Bereichen (Rennorganisation, Funk, Zivilschutz) keinerlei strafrechtliches und/oder zivilrechtliches Verschulden anlastet, indiziert nicht ohne weiteres, dass und in welchem Ausmass den Kläger nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten ein Selbstverschulden treffe. Es gibt keine direkte Abhängigkeit zwischen dem Fehlen eines Verschuldens anderer und einem zivilrechtlichen Selbstverschulden des Geschädigten im Sinne eines Korrelats. 5.3. a. Die Betriebsgefahr ist die ratio legis von Art. 58 ff. SVG und bei Kollision zwischen Halter und Nichthalter gilt stets das Primat der Betriebsgefahr (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 583, 602). Haftungsgrund ist die Betriebsgefahr und auf dieser Basis hat der Aspekt fehlerhaften, unangemessenen menschlichen Verhaltens grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben. Diese Eingangsfeststellung ist wichtig, weil sie Art. 59 Abs. 1 SVG zu einer Ausnahmebestimmung werden lässt. Die Entlastung von der Halterhaftung wegen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zufolge höherer Gewalt, grobem Selbstverschulden des Geschädigten oder grobem Verschulden eines Dritten erscheint als Ausnahme von der Regel und ist daher grundsätzlich strengen Anforderungen zu unterstellen, sollen der Schutz und die obligatorische versicherungsrechtliche Absicherung des Geschädigten nicht illusorisch werden. Voraussetzung für eine Entlastung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist ein betriebsfremdes Phänomen, das so sehr überwiegt, dass die Beteiligung des Halterfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird (vgl. Urteil Bundesgericht 4C.332/2002 vom 8.7.2003, E. 3.3.). Der Haftungsgrund der Betriebsgefahr darf nur dann vollständig ausser Kraft gesetzt werden, wenn das Festhalten daran, mit einem ausgewogenen Schadensausgleichssystem schlechterdings nicht mehr vereinbar ist. Fällt persönliches Fehlverhalten des Geschädigten in Betracht, muss dieses qualifiziert abnorm sein. Betriebsgefahr und individuelles Geschädigtenverschulden stehen sich ambivalent gegenüber, weshalb denn die

Seite 20 — 78 konkrete Betriebsgefahr, die von einem schadensstiftenden Fahrzeug ausgeht, eine stets im Auge zu behaltene Rolle spielt. Je höher sie ist, desto gravierender muss das vom Geschädigten eingegangene Risiko sein, damit es als kausalunterbrechend eingestuft werden kann. Falls eine erhöhte Betriebsgefahr zu beachten ist, ist daher eine zusätzliche Schwere des Verschuldens des Geschädigten zu fordern, wenn der Halter vollständig entlastet werden will. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, dass beispielsweise beim Abschleppen eines anderen Fahrzeugs eine erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs angenommen wird (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht II/2, 4. A. Zürich 1989, § 25 N 356, 440; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 1061- 1063, 1380). b. Angesichts des bedeutsamen Einflusses der Betriebsgefahr auf die Verschuldensprüfung unter Art. 59 Abs. 1 SVG ist vorneweg auf das Gefährdungspotential eines bei der Schneepistenpräparierung am Windenseil operierenden Pistenfahrzeugs näher einzugehen. aa. Die Betriebsgefahr eines mit dem Pistenfahrzeug in Gewicht vergleichbaren Lasters, der sich voraussehbarer- und normalerweise auf einer ihm vorbehaltenen Strasse/Fahrbahn bewegt, ist erfahrungsgemäss hoch. Das ist der Grund, warum wir im Strassenverkehr eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung haben. Nimmt man die vorgenannte Gefahr als einen Normalfall der Fahrzeuggefahr, der den Menschen im Alltag des Strassenverkehrs üblicherweise vertraut sein dürfte, ist die abstrakte Betriebsgefahr einer Schneepistenmaschine im Vergleich dazu insofern erhöht, als das Pistenfahrzeug nicht an eine Fahrbahn gebunden ist. Das rund 12 Tonnen schwere, mit einem 4-500 PS-Motor bestückte Gefährt fährt zwar langsam, einem landwirtschaftlichen Traktor vergleichbar, kann sich jedoch frei in praktisch jedem Gelände bewegen, unerwartet auftauchen und beispielsweise an Ort und Stelle um 180° drehen. Ausserdem ist es mit hervorstehenden, zum Teil selbständig beweglichen Teilen, wie Schaufeln, Raupen, Pressen, Seilwindenkran und dergleichen bestückt. bb. Die zerstörerischen Kräfte, welche von einer Schneepistenmaschine ausgehen, die am Windenseil operiert, sind nun abermals merklich erhöht – und zwar in Qualität (Art, Wesen der Gefahr) und in ihrer Quantität (örtliche Ausdehnung der Gefahr). Man muss sich plastisch in einem Skigelände vorstellen, dass die Maschine an diesem Stahlseil "hängt" und sich auch lateral (rechtwinklig zur Geraden zwischen Maschine und Verankerungspunkt) bewegt. Das Seil zwischen dem Verankerungspunkt und der sich lateral bewegenden Maschine

Seite 21 — 78 beschreibt in der Grundprojektion idealtypisch ein Dreieck oder einen Kegel. In Tat und Wahrheit handelt sich jedoch um einen ungleichförmigen, sich verändernden Raum (3-dimensional), denn je nach Bewegung des Fahrzeugs und Geländetopographie zwischen ihm und der Verankerung kann sich das Seil im Verhältnis zum dazwischen liegenden Boden mehrere Meter heben oder bis zum Boden absenken. Die Distanz zwischen Verankerung und dem ungefähren Endpunkt der Maschine beim Seilbahnmasten Nr. 8 betrug hier beträchtliche 140 m und die maximalen seitlichen Bewegungen der Maschine legten eine Distanz zurück, die ungefähr jener des Verbindungsweges von 70 m entsprach. Von der Idealfigur des gleichschenkligen Dreiecks mit der Verankerung als Scheitelpunkt ausgehend, ergäbe dies eine projizierte Fläche von rund 5'000 m2. Dieser ganze Bereich fällt nun – vergleichbar der Situation in der ein Fahrzeug von einem Zugfahrzeug mittels Stange oder Seil abgeschleppt wird – ebenso unter den maschinentechnischen Betrieb des Pistenfahrzeugs wie das Fahrzeug (Zugfahrzeug) selbst, denn Ursprung der Sondergefahr des sich bewegenden Stahlseils ist immer noch das sich durch motorische Kräfte bewegende Fahrzeug. Wie gesagt, handelt es sich nicht bloss um eine gefährdete Fläche, sondern um einen sich dynamisch verändernden Gefahrenraum. Die ganze Zone zwischen dem Verankerungspunkt und dem sich bewegenden Stahlseil wird zu einer ausgesprochenen Gefahrenzone. Ein Skifahrer, der mit einer bestimmten Geschwindigkeit in ein in entsprechender Höhe über dem Boden gespanntes Stahlseil fährt, riskiert enthauptet zu werden. Die Gefahr des als solches schwer erkennbaren Stahlseils ist indessen nicht statisch im Sinne eines blossen Hindernisses. Das Seil bewegt sich, und dies, wie das vorliegende Geschehen zeigt, unter Umständen sehr schnell, abrupt und in eine Richtung, die nicht ohne weiteres zu antizipieren ist. Auch Körper, die sich selbst nicht bewegen, sind somit akut gefährdet; das Seil droht, sie niederzumähen. Der technisch-mechanische Vorgang am langen Stahlseil erzeugt also eine Gefahr, die nicht nur in ihrer räumlichen Ausdehnung sondern auch in ihrer Eigenart wesentlich von jener abweicht, die von einem Pistenfahrzeug ohne Seil ausgeht. Sie ist für den Normalbürger, selbst für den fleissigen Skifahrer, eine äusserst ungewohnte Erscheinung mit schwer erkennbaren und fatalen Risiken. cc. Es ist erwiesen, dass der Geschädigte das graue Stahlwindenseil spät und für ihn überraschend erkannt hat. Zur Unfallzeit herrschte vor Ort unterschiedliche Bewölkung, mit zeitweiligem Sonnenschein, Nebelbänken und leichten Schneeschauern. Insbesondere bei diffusen Lichtverhältnissen ist das Seil nicht gut sichtbar (Fotoblatt, Aufnahmen Nrn. 4-7). Schon aus diesem Grund muss als

Seite 22 — 78 halterseitig zu verantwortender Mangel erscheinen, dass das Seil nicht mit Markern (rote Fähnchen oder dergl.) versehen war. In diesem Zusammenhang darf auf die den Gefahrensatz konkretisierenden Regeln des Strassenverkehrs hingewiesen werden, wonach ganz allgemein Verkehrshindernisse ausreichend kenntlich zu machen sind (Art. 4 Abs. 1 SVG) und im Besonderen, in der gefahrenmässig vergleichbaren Situation beim Schleppen eines Motorfahrzeugs mittels Seil (max. 8 m Länge) vorgeschrieben ist, das Seil in der Mitte auffällig zu kennzeichnen (Art. 72 Abs. 5 VRV). Der Zweck dieser Regeln besteht offensichtlich darin, Gefahren frühzeitig erkennbar zu machen. Aus der schadenswirksamen Unterlassung dieser Regeln wäre Verschulden abzuleiten. dd. Die Betriebsgefahr ist letztlich nicht abstrakt zu bestimmen, sondern es ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja in welchem Mass sie sich in der konkreten Situation ausgewirkt hat (Urteil 4A_479/2009 Bundesgericht vom 23.12.09, E. 7.1). Dass sich die besondere Betriebsgefahr des Stahlwindenseils ausgewirkt hat, ist offensichtlich, denn wäre die Rennpiste ohne Einsatz des Seils präpariert worden, wäre BC. nicht verletzt worden. Zu den vorstehend erwähnten Elementen treten weitere Gefahrenaspekte hinzu, die im vorliegenden Fall effektiv eine Rolle gespielt haben. Eine zusätzliche, für die Umwelt nicht ohne weiteres erkennbare Gefahr dieses Operationsmodus' liegt darin, dass sich das gespannte Seil von hoch oben unvermittelt herabsenkt oder je nach Manöver des hinter Kuppen hinunter fahrenden Pistenfahrzeugs in die Schneepiste eingräbt oder sonst wie im Boden verheddert, um sich dann bei Lateralbewegung des Fahrzeugs plötzlich zu lösen und mit grosser Wucht weg zu schnellen. Angesichts der Länge des Seils kann die Seilgefahr ferner bestehen, ohne dass die Gefährdeten überhaupt ein Pistenfahrzeug sehen oder hören, so wenn es, gegebenenfalls auch weit entfernt, hinter einer nicht einsehbaren Geländekuppe oder aufgebauten Hindernissen (Zaun, Vlies) operiert. Alle diese gefahrverschärfenden Phänomene sind im hiesigen Fall aufgetreten. Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen dem ohnehin optisch schwer erkennbaren Stahlseil und der Zugmaschine kann dann für den im Umgang damit Unvertrauten und nicht Vorgewarnten buchstäblich unmöglich sein. Dazu tritt eine weitere Gefahr beziehungsweise eine Schwierigkeit bei der Einschätzung ihrer örtlichen Ausdehnung hinzu. Unter der Voraussetzung, dass man des Seils gewahr wird, genügt unter Umständen keineswegs, stehen zu bleiben und abzuwarten. Hat sich das Seil, an dem eine unsichtbare 12-Tonnen schwere Maschine "hängt", im Boden eingegraben, kann es bei entsprechender Lateralbewegung der Maschine in unvorhersehbarer Richtung wegschnellen und dabei eine beachtliche Amplitude entwickeln. BC. war nach seiner, keinerseits

Seite 23 — 78 angezweifelten Einschätzung, 5 m vom Seil weg, als es urplötzlich vom Boden seitlich weg- und hochschnellte. Ungeachtet dieser Distanz erwischte es ihn trotzdem. Die dramatischen Folgen für irgendwelche Körper und insbesondere für menschliche Körper in der Reichweite eines solchermassen peitschenden Stahlseils liegen auf der Hand. ee. Von jenen Personen im Bereich des Unfallgeschehens ist es der mit 18 Dienstjahren als Pistenfahrer und Pistenchef der X. sehr erfahrene A., der die ausserordentlichen Gefahren des Manövrierens von Pistenpräparationsfahrzeugen am Windenseil ganz genau kennt. Seine kategorische, gegenüber B. und H. kundgegebene und in der Strafuntersuchung mehrmals bestätigte Auffassung, wenn ich dort am Seil arbeite, haben sich die ZS-Leute in ihren Tunnel zurückzuziehen, ist unmissverständlicher Ausdruck davon. Gemäss Aussagen A.s ist für das Operieren von Pistenmaschinen an der Seilwinde zwar weder ein Kurs zu besuchen noch eine Prüfung abzulegen. Dessen ungeachtet gibt es offenbar betriebsinterne Vorgaben zur Vermeidung von Unfällen. Auf eine ausgesprochen hohe abstrakte Betriebsgefahr lassen denn auch die von den X. für den normalen Pistenbetrieb tatsächlich geübten Vorsichtsmassnahmen schliessen. Das Windenseil ist für Menschen dermassen gefährlich, dass auf befahrenen Skipisten niemals damit gearbeitet werden darf. Nach den Aussagen A.s kommt das Seil daher in aller Regel tagsüber gar nicht zum Einsatz. Die Beschränkung auf den Nachteinsatz bei gänzlich geschlossenen Pisten geschieht offensichtlich im Bestreben nach der grösstmöglichen Sicherheit, dass keine Leute in der Nähe sind. Dass, von dieser Regel abweichend, die Rennpiste mit dem Windenseil an der WM tagsüber und bei grundsätzlich vorhandenem Verkehr von Schneesportlern präpariert wurde, war augenscheinlich eine durch die Anforderungen des sportlichen Grossanlasses an eine perfekte Pistenpräparierung bedingte Ausnahme. Wenn die Gefahr, aus der sportlichen Notwendigkeit der optimalen Pistenpräparierung für die WM heraus, dennoch tagsüber bei erheblichem Verkehrsaufkommen auf den Pisten und Nebengeländen heraufbeschwört werden musste, dann war dies nur zu verantworten, wenn ein der aussergewöhnlichen Situation angemessen erhöhtes und zum Schutz aller potentiell Gefährdeten ausnahmslos funktionierendes Sicherheits- und Warndispositiv bestand. Dass dies nicht der Fall war, wird zu zeigen sein. ff. Will man der Rechtsauffassung folgen, dass bei der uneigentlichen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch Selbstverschulden eine erhöhte Betriebsgefahr, die erkannt wurde, grundsätzlich ausser Betracht

Seite 24 — 78 falle (Stark, a.a.O., S. 172 ff., insbeso. S. 180), kommt dies vorliegend nicht zum Tragen, da die Besonderheit der Betriebsgefahr respektive ihre Erhöhung vom Geschädigten im entscheidenden Moment (schuldlos) nicht erkannt worden ist (ebenso Stark, a.a.O., S. 180 f.). Die diesbezügliche allgemeine Risikounterweisung der Amateur-Helfer während der WM war marginal; die meisten der vorgenannten Phänomene kamen gar nicht zur Sprache (vgl. dazu hinten Erwägung 5.4.a.) und BC. hat das Seil in den für eine Schadensvermeidung noch nützlichen Zeitpunkten tatsächlich nicht mit dem Pistenfahrzeug in Verbindung gebracht, wobei eine solche Zuordnung auch nicht auf der Hand lag (vgl. dazu hinten Erwägung 5.5). 5.4. Nach dem Gefahrensatz ist jener, der einen Zustand schafft, der einen anderen schädigen könnte, verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Es sind – ohne die vernünftigerweise erfüllbaren Verkehrssicherungspflichten zu überspannen – alle nach Art und Ausmass geeigneten und notwendigen Massnahmen zur Gefahrenabwehr vorzukehren. Wer also besondere Gefahren herauf beschwört, muss der Verwirklichung ihrer Risiken dementsprechend mit tauglichen Sondermassnahmen begegnen. Welches waren die Elemente zur Abwendung der Seilgefahr? a. Zu Instruktion und Weisungen an die ZS-Leute über das Windenseil hat die Vorinstanz ausgeführt, es stehe fest, dass der Geschädigte, wie seine Zivilschutzkollegen, ausdrücklich auf die Gefahren im Zusammenhang mit der Präparierung durch die an Winden gesicherten Pistenmaschinen aufmerksam gemacht worden sei. So habe er eine entsprechende Weisung zu Dienstbeginn vom obersten Zivilschutzchef erhalten, wonach er nicht auf das Seil habe zugehen dürfen, da dies lebensgefährlich sei. Dies sei von den als Zeugen einvernommenen E., der während der Ski-WM 2003 Chef der Rennorganisation war, und dem Zivilschutzkollegen D. bestätigt worden. Gegenüber dem Untersuchungsrichter habe der Kläger zwar seine Aussage betreffend die Instruktion über die von der maschinellen Pistenpräparation ausgehende Gefahr dahingehend relativiert, er sei einzig instruiert worden, nicht in ein Pistenfahrzeug hinein zu fahren. Die Behauptung habe er jedoch gleich selber widerlegt, habe er doch in der gleichen Einvernahme ausgesagt, die Zivilschutzangehörigen seien instruiert worden, nicht in das Seil an der Pistenmaschine hinein zu fahren. Aufgrund dieser Aussage sei offensichtlich, dass im Rahmen der Instruktion die Präparation der Pisten mit an Winden gesicherten Pistenfahrzeugen und die davon ausgehende Gefahr zur Sprache gekommen seien. Im Übrigen habe der

Seite 25 — 78 Kläger in seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. März 2004 ausdrücklich anerkannt, dass die Angehörigen des Zivilschutzes "mündlich auf die Gefahren, die beim Pistenpräparieren durch die Pistenmaschine mit dem Windeseil bestünden", hingewiesen worden seien. Demzufolge habe der Kläger genau gewusst, wie Pistenmaschinen mit Winden funktionieren würden. Zudem sei er instruiert worden, dass von deren Betrieb Lebensgefahr ausging und dass er nicht auf das Seil zugehen durfte. aa. Das trifft den Kern der Sache nicht. Es genügte nicht, dass die Gefahr irgendwie zur Sprache kam. Von einem genauen Wissen der ZS-Leute wie Pistenmaschinen am Windenseil operieren und der davon ausgehenden besonderen Gefahren, ist man weit entfernt. Gemessen an ihren besonderen Ausprägungen (räumliche Ausdehnung, Bewegung, Sichtbarkeit/Unsichtbarkeit von Seil und Maschine, Schadenspotential etc.) war die allgemeine "Instruktion" der ZS-Leute über die Seilarbeit und die Aufklärung über die von ihr ausgehenden speziellen Betriebsgefahren untauglich. Sie hatten eine schwache, theoretischabstrakte Ahnung davon, ohne je vorher praktisch und aus der Nähe damit instruktiv und einprägsam konfrontiert worden zu sein. bb. Die "Instruktionen" an den Kläger erschöpften sich darin, dass es gefährlich/lebensgefährlich sei, in ein Pistenfahrzeug und in ein gespanntes Windenseil an einer Pistenmaschine hinein zu fahren. Das ist unbedarft. Man muss einem Fahrradfahrer auch nicht sagen, es sei gefährlich/lebensgefährlich aktiv in einen Lastwagen oder in ein Abschleppseil an diesem hinein zu fahren. Dazu braucht es keine spezielle Weisung oder Aufklärung, nur ein wenig gesunden Menschenverstand. cc. B. kann sich als Zeuge nicht daran erinnern, im Rahmen der bei Dienstantritt erhaltenen Weisungen jemals darauf hingewiesen worden zu sein, dass (schon) der Aufenthalt in der Nähe von Pistenmaschinen, welche am Seil arbeiten gefährlich sei. Das ist insofern von Bedeutung, als neben A. just B. die Person gewesen wäre, welcher die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Meldung über die spezifische Seilgefahr rechtzeitig an BC. weiter zu geben. Wenn im Sinne der Aussagen von BC. zu diesem Thema dennoch auch an B. ein kurzer Hinweis erfolgt sein sollte, war dieser jedenfalls nicht derart nachhaltig, dass er haften geblieben wäre. B. war dafür nicht sensibilisiert. Falls das Thema vom Veranstalter und Zivilschutzkadern überhaupt ernst genommen wurde, muss es sehr flüchtig abgehandelt worden sein.

Seite 26 — 78 dd. Der einzige, der detailliert zur Frage der vorgängigen Instruktion und Aufklärung als Zeuge befragt wurde, ist der Zivilschutzangehörige D.. Er sagte aus: "Im Rahmen der ersten Instruktionen und nachdem die Gruppen eingeteilt worden seien, wurden wir darauf hingewiesen, dass es Posten gab und gibt, welche sich im Bereiche der am Seil arbeitenden Pistenmaschinen befinden. Wir wurden darauf hingewiesen, dass von diesen Maschinen und vom Seil eine Gefahr ausgeht. Es wurde uns dann aber gesagt, dass wir jeweils beim konkreten Posten im Detail über unsere Aufgaben und die damit zusammenhängenden Gefahren instruiert würden. Da mein Posten nicht einem solchen Gefahrenbereich lag, wurde unsere Gruppe nicht besonders unterwiesen." Eine solche spezielle Unterweisung für die Leute im Bereich der Tunnels 3 und 4 hat nie stattgefunden. Im Übrigen täuscht sich D. über den Gefahrenbereich; sein Arbeitsplatz lag beim Tunnel "Grosses Loch" und dort fuhr A. von rechts oben kommend bereits mit eingehängtem Seil vorbei. Ausserdem scheint es üblich gewesen zu sein, dass die ZS-Leute am oberen Eingang des Tunnels "Grosses Loch" nach ihrer Ablösung durch den Tunnel fuhren, um sich ins Verpflegungszentrum zu begeben. Dannzumal befanden sie sich bereits im potentiellen Gefahrenbereich des Stahlseils. Auch beim Kläger und dessen Gruppe am unteren Tunnel "Vereina" fand keine solche gefahren- und ortsspezifische Instruktion statt. ee. Die Zivilschutzleute erhielten für ihren aktuellen Einsatzort jeweils schriftlich eine Art Agenda und Aufgabenbeschrieb. In jenem für den Tunnel 4 "Vereina", den man BC. abgegeben hatte, steht weder ein allgemeiner Hinweis auf die Seilarbeit von Pistenmaschinen noch eine diesbezüglich spezielle Instruktion für den Einsatz des Seils an diesem Ort (act. 02.V.I.3.3). Er enthält keinerlei Hinweis darauf, dass der Zwischenbereich der Tunnels mit dem Windenseil von Pistenmaschinen bestrichen werden kann und was dies für ihre Dienstleistungsaufgabe gegenüber dem Publikum, geschweige denn für ihre eigene Sicherheit bedeutete. ff. Eine Instruktion der Zivilschutzleute für ihren konkreten Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Seilpräparierung war somit inexistent. Der kurze pauschale Hinweis und die Vertröstung auf weitere Sicherheitsanweisungen an Ort und Stelle, die dann nicht erfolgten, stellte für völlig Unerfahrene, wie es das Gros der ZS-Leute gewesen sein dürfte, keine ausreichende Instruktion dar. Was offensichtlich fehlte, waren die Hinweise und nachhaltigen Warnungen: ▪ dass sich das Seil auf die Leute zu bewegen konnte – und dies schnell und unerwartet;

Seite 27 — 78 ▪ dass die Gefahr vorhanden sein konnte, ohne dass Gefährdete überhaupt eine Pistenmaschine sehen und/oder hören mussten; ▪ wo sich die Verankerungspunkte befanden; ▪ dass die laterale Bewegung der Pistenmaschine die ganzen grossen Raum zwischen Verankerungspunkt und ihrem Operationsbereich für alle Menschen zu einer schlichtweg verbotenen Zone werden liess; ▪ dass sich das Seil hoch über Grund aber auch am Boden bewegen und der Gefahrenbereich durch die Geländetopographie daher eine beträchtliche dreidimensionale Ausdehnung haben konnte ▪ dass die Personen, die sich auch nur annähernd in der Reichweite befanden, in Deckung zu begeben hatten und sich dort erst wieder blicken lassen durften, nachdem Entwarnung gegeben war. Das ist der "Stand der Technik", der für den Professional A. selbstverständlich war, den man aber den ZS-Leuten als Anfängern weder im Allgemeinen noch bezogen auf ihren konkreten Einsatzort hinreichend vor Augen geführt hat. Dass der Geschädigte ein einziges Mal – auf dem Sessellift von Ferne und bei Dunkelheit – ein Pistenfahrzeug mit Seil gesehen hatte, war Zufall. Gemessen an der organisationsseits bekannten Betriebsgefahr, welche für die ZS-Leute eine bislang nicht erlebte Sondergefahr darstellen musste, ist die tatsächlich erfolgte "Instruktion" als unangemessene Alibiübung zu bezeichnen. Dessen war sich auch der ZS-Gruppenleiter C., ohne den Unfall selbst beobachtet zu haben, sofort bewusst, wenn er ungenügende Kommunikation konstatierte und verlangte, der Zivilschutz müsse künftig "wissen um was es geht". Der Zivilschutz wusste nicht, worum es ging. Die Zivilschutzangehörigen waren über die spezifischen Seilgefahren und die adäquaten Verhaltensregeln nicht hinreichend aufgeklärt. b. Aufgrund des Beweisergebnisses steht sodann fest, dass sämtliche am Unfallort präsenten Funktionäre – im Gegensatz zum Geschädigten vor der Aktion konkret wissend, dass mit dem Seil gearbeitet wurde und sich das Windenseil über den Verbindungsweg spannen würde – einen sträflich leichtfertigen Umgang mit der Sicherheit bei der Seilarbeit an den Tag legten und kein gutes Beispiel abgaben. Ein erheblicher Teil von ihnen gefährdete sich selbst. aa. Vom unteren Tunnelausgang "Grosses Loch" bergwärts schauend, befand sich die Seilverankerung weit oberhalb und weit rechts (act. 02.V.I.3.2, Fotoblatt,

Seite 28 — 78 Aufnahmen 3 und 6). Damit ist – unbesehen davon, ob nun A.s Maschine beim unteren Tunnelausgang ankommend, das Seil lose am Boden zog oder es bereits in der Luft gewesen sein sollte – erwiesen, dass teilweise über dem Tunnel "Grosses Loch" und sicher ab dem unteren Ausgang dieses Tunnels abwärts Gefahrenzone bestand. Nach der objektiv zutreffenden, das heisst gefahrenadäquaten Meinung von A. hatten sich alle Leute die sich beim unteren Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" aufhielten, daher in diesen Tunnel hinein zu begeben. Es durfte sich niemand im Freien aufhalten. Entgegen der Meinung von B. genügte nicht, wenn sie sich "beim Ausgang des Tunnels" aufhielten, wobei sich B. tatsächlich einige Meter vor der Tunnelöffnung im Anschluss an eine kleine Senke aufgehalten haben muss (vgl. Fotoblatt, Aufnahme 6 und die darauf ersichtlichen ZS-Leute), hätte er doch sonst wegen der Topographie (Senke, Sförmiger Streckenverlauf; act. 02.V.I.3.2, Fotoblatt, Aufnahmen 3 und 6) den Unfall gar nicht mitverfolgen können. Als A. B. mündlich an Ort und Stelle den Befehl gab, den Tunnel zu sperren und sich selbst in den Tunnel zu begeben, war der Zivilschutzmann H., der mit B. beim unteren Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" den Dienst versah, zugegen. Der Befehl galt gleichsam für B. und H. sowie den später von oben hinzu tretenden D.. Zumindest B. und D. konnten den Unfall, beim Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" stehend und die ganze Situation überschauend, live mitverfolgen, woraus zu schliessen ist, dass sie allesamt dem direkten Befehl von A. zuwiderhandelten. Im Tunnel drin hätten sie den Unfall nicht mitverfolgen können. bb. Der Zivilschutzmann D., mit Einsatzort am oberen Eingang des Tunnels "Grosses Loch", war vor dem Ereignis abgelöst worden. Dass er sich dann durch den Tunnel zu B. am unteren Ausgang des Tunnels begab, war objektiv gegen den Befehl A.s, da zu jenem Zeitpunkt der Tunnel bereits gesperrt gewesen sein musste. Letzteres ist zwanglos daraus zu schliessen, dass D. aus dem Tunnel fahrend sogleich das Seil über BC. auf halber Strecke des Verbindungsweges (ca. 35 Meter unterhalb des Tunnelausgangs "Grosses Loch" erblickte. cc. Der namentlich unbekannte Zivildienstleistende, welcher D. am oberen Eingang des Tunnels "Grosses Loch" ablöste, verstiess gegen den über Funk erhaltenen Befehl von B., niemanden beziehungsweise keine Skifahrer mehr durch den Tunnel zu lassen. Keiner der Beteiligten wird sich ernsthaft darauf berufen können, die ZS-Leute und die X.-Pistenfunktionäre seien keine "Skifahrer" und es habe der Tunnelsperrbefehl für sie nicht gegolten. Zumindest auf der Seite des Zivilschutzes dürfte der lasche Umgang mit den Sicherheitsbestimmungen darauf zurück zu führen sein, dass diesen Leuten vorgängig eben keine plastische

Seite 29 — 78 Vorstellung von den Sondergefahren des Stahlseils vermittelt worden war. Der ZS- Mann, der den Tunneleingang zu sperren hatte, liess nach dem Sperrbefehl zuerst seinen Kollegen D. und kurz darauf F., ein von den X. angestellter Pistenpatrouilleur, mit dem Rettungsschlitten den Tunnel passieren, womit die beiden in den Gefahrenbereich hinein fuhren. Dass sie aus dem Tunnel kommend nicht direkt ins Seil hinein fuhren, war Zufall, da es offenbar bereits weiter nach unten gewandert war. D. hatte möglicherweise zuvor nichts gewusst vom Seil, musste er doch durch den Tunnel fahrend an dessen Ausgang von seinen Kollegen aufgehalten werden. Aus den Aussagen B.s geht nirgends hervor, dass er gegenüber den Kollegen am oberen Eingang des zu sperrenden Tunnels das Windenseil erwähnt hat. Das Beweisverfahren ist insoweit schlüssig, als – neben dem Verunfallten – auch die ZS-Leute am oberen Eingang des Tunnels "Grosses Loch" nicht gewusst haben, aus welchem Grund der Tunnel gesperrt war, nämlich weil der Raum über dem Tunnel und ab seinem Ausgang abwärts vom Stahlwindenseil bestrichen wurde. Auch wenn sie selbst sich nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich befunden haben sollten, war dies objektiv ein auf das mangelhafte Instruktions- und Kommunikationskonzept zurückzuführender Fehler. Entsprechendes Bewusstsein über die Gefährlichkeit und Kenntnis der konkreten Gefahrausübung durch das Stahlseil hätten sie dazu bewegen können, den Sperrbefehl als absolut für jedermann geltend zu nehmen und nur dies wäre der konkreten Gefahrensituation auf dem Verbindungsweg vom Tunnelausgang abwärts angemessen gewesen. dd. Der Zivilschutzmann am oberen Eingang des Tunnels "Grosses Loch" hielt F. auf und verweigerte ihm zunächst die Durchfahrt. Unter dem Motto "Ich kann selbst auf mich aufpassen" widersetzte sich F. dem Befehl. Er setzte den Zivilschützer unter Druck, indem er seine grössere Erfahrung im Pistenbetrieb respektive eine nicht gegebene Autorität ausspielte, damit er befehlswidrig durchgelassen wurde. Selbst die erfahrenen Berufsleute des Renn- und Pistenbetriebes der X. pflegten demnach letztlich einen leichtfertigen Umgang mit der Sicherheit bei der Pistenpräparation durch Pistenfahrzeuge am Windenseil und waren kein Vorbild für die ZS-Leute. ee. A. hielt sich in letzter Konsequenz nicht an seine eigene Devise und jene der X., wonach mit dem Windenseil nur gearbeitet werden durfte, wenn absolut sichergestellt war, dass sich keine Personen auch nur annähernd im Gefahrenbereich des Seils aufhielten. Darauf ist im Detail bei der Prüfung seines Verschuldens zurückzukommen.

Seite 30 — 78 c. Der Inbegriff der gesamten in der Strassenverkehrsgesetzgebung niedergelegten Verkehrsregeln genügte vorliegend unbestrittenermassen nicht zur Abwendung der beschriebenen Sondergefahr auf einer Skipiste im Rahmen einer sportlichen Grossveranstaltung. Der Zivilschutz war im Verhältnis zum Publikum Hilfsperson der WM-Organisation zur Abwehr der von Pistenfahrzeugen und ihren Windenseilen ausgehenden Gefahren. Um diese Aufgabe wirksam und gefahrenadäquat zu erfüllen, musste er in jedem einzelnen Fall der konkreten Verwirklichung der Gefahr zum voraus wissen, dass, wo und wann sie auftrat. Ausgangspunkt dieses Wissens konnten nur Informationen sein, die von den für das Pistenfahrzeug Verantwortlichen als unmittelbare Gefahrenverursacher stammten. Dass die Quelle dergestalt sein musste, dass die Angehörigen des Zivilschutzes dabei ebenso vor der Gefahr geschützt waren wie alle anderen, ist selbstverständlich. Diese Informationsqualität musste auch dann gewährleistet bleiben, wenn Mittler (WM-Organisation: Funkzentrale, Rennleitung) auftraten. aa. Nicht nur entscheidendes sondern alleiniges Element für ein genügendes Wissen der ZS-Leute über Zeitpunkt und Ort der auftretenden Sondergefahr soll nach Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten das auf Funk basierende und von der Funkzentrale gesteuerte Kommunikationsnetz gewesen sein. Fest steht, dass der Ausgangspunkt der konkreten Gefahrenmeldung für den Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels in jedem Fall nur bei A., der die Gefahr vor Ort heraufbeschwörte, liegen konnte und dass A. die ZS-Leute nicht direkt anfunken konnte. Er musste die betroffenen ZS-Leute demnach auf dem Umweg über die Funkzentrale oder direkt vor Ort im persönlichen Gespräch oder auf beiden Wegen orientieren. bb. In Bezug auf die Frage, auf welche der drei Varianten (nur Funk, nur vor Ort, beides) das Warnkonzept beruhte, ist das Beweisergebnis insofern schlüssig, als der Funkverantwortliche G. keinen Zweifel daran liess, dass die von der Funkzentrale auf allen Kanälen abgesetzte Meldung der Pistenpräparierung die Zivilschützer auf dem Nebengelände des Verbindungsweges zwischen den beiden Tunnels gar nicht betraf. Die Funkzentrale sei nicht angewiesen worden, im Falle der Präparierung der Piste auch die sich auf den Nebenflächen befindlichen Funktionäre zu informieren oder diese gar speziell zu informieren. Das wird vom Zeugen B. insofern bestätigt, als er aussagte, sie seien sicher nie explizit von der Funkzentrale angefunkt worden. Falls das Warndispositiv dennoch vorgesehen haben sollte, dass die Verbreitung einer einzigen allgemeinen Warnmeldung der Funkzentrale für die ZS-Leute im Bereich der beiden Tunnels genügte, so war die Handhabung im konkreten Fall jedenfalls unangemessen. Die von A. frühzeitig um

Seite 31 — 78 ca. 11 Uhr abgesetzte Meldung beruhte auf dem Entscheid der Jury, die Piste während der Präparierung zu sperren und war nichts anderes als dessen Eröffnung an die Funkzentrale zwecks Weitergabe auf allen offenen Kanälen. Sie war allgemeiner Natur und bezog sich auf die (ganze) Rennpiste, jedoch nicht spezifisch auf ein Nebengelände. Gemäss Aussage des Funkverantwortlichen G. wurde sie denn auch zwingend von den drei Operateurinnen (je 1 für die Sektoren Sport, Logistik und Nebenkanäle) auf alle laufenden Funkkanäle weitergegeben. Die im Licht der konkreten Seilgefahr inhaltlich ungenügende Meldung erfolgte über 1 ½ Stunden vor dem Unfall. Obwohl die Präparierung der Piste mit Bestreichung des Verbindungsweges durch das Seil nur etwa eine halbe Stunde gedauert hat, wäre der Tunnel schon 1 h vorher gesperrt gewesen und die ZS- Leute und Schneesportler hätten mit 1 ½ h unangemessen lange im Tunnel ausharren beziehungsweise davor warten müssen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist bereits aus diesem Grund wenig nachvollziehbar, dass vorgesehen gewesen sein soll, dass die über die Funkzentrale verbreitete Meldung von 11 Uhr die einzige und entscheidende Warnmeldung vor dem Seil bleibe. B., D. und BC. hatten sie nicht sicher gehört oder schenkten ihr nachvollziehbar keine Beachtung, weil sie (nur) die Rennpiste als solche betraf. B. und alle im Bereich des unteren Ausgangs des Tunnels "Grosses Loch" wären jedenfalls – wie BC. – vom Seil vollkommen überrascht worden, wenn A. sie nicht vorher persönlich an Ort und Stelle instruiert hätte. Allein dies legt, entgegen der Beklagten und der Vorinstanz, zwingend nahe, dass das Informationskonzept nicht auf einer singulären, auf allen Funkkanälen verbreiteten Meldung der Funkzentrale über die Pistensperrung gebaut haben konnte – und dies unabhängig davon, ob in besagter Funkmeldung bereits von Seilpräparierung die Rede war oder nicht. cc. In der Strafuntersuchung wurde C. die Frage gestellt, ob er persönlich über Funk mitgehört habe, dass der Pistenmaschinenfahrer (A.) oder die Funkzentrale die Zivilschützer bei den Tunnels "Vereina" und "Grosses Loch" angewiesen haben in die Tunnels zu gehen und diese zu sperren, da jetzt die Piste präpariert werde. Das ist eine falsche Frage. Der Pistenmaschinenfahrer konnte zum einen nach dem Funkplan die Zivilschützer bei den Tunnels "Vereina" und "Grosses Loch" nicht direkt anfunken. Zum anderen war es nicht die Aufgabe der Funkzentrale solch konkrete Warnungen und Befehle an einzelne Teams des Zivilschutzes auszugeben. Das Beweisergebnis (Zeugenaussagen C. und insbesondere G.) legt vielmehr nahe, dass das Warndispositiv – stets mit Blick auf die Seilwindengefahr in Nebengeländen – entscheidend darauf beruhte, dass der

Seite 32 — 78 Störer die konkret Betroffenen ZS-Leute vor Ort und zeitnahe zum Vorgang speziell informierte. Erwiesene Tatsache ist denn auch, dass A., obwohl er mit bereits eingehängtem, vermutlich lose am Boden schleifendem Windeseil hätte vorbeifahren können, statt dessen am unteren Ausgang des Tunnels tatsächlich anhielt, die dort im Einsatz stehenden ZS-Leute von Angesicht zu Angesicht über sein Vorhaben orientierte und ihnen konkrete Befehle erteilte. Es ist ganz einfach: Die Vorsicht hat es erfordert, sonst hätte es A. nicht getan – umso mehr als er unter dem Druck einer zeitgerechten, die Gunst der gebesserten Wetterlage nutzenden Pistenpräparierung stand. Zwischen A. und B. bestand ein Kommunikations- beziehungsweise Verständigungsproblem. Es gab offensichtlich keine Vorgaben der Rennleitung wie die konkreten Warnmeldungen und Befehle an die Empfänger im Zusammenhang mit der Seilpräparierung zu lauten hatten. Das blieb dem zur Meldung Verpflichteten überlassen. Welchem Kreis die Warnmeldungen und auf welche Weise weiter zu verbreiten waren, dafür gab es ebenfalls keine Vorgaben. B. wusste nicht genau, was die Instruktionen und der Tunnelsperrbefehl von A. für den Verbindungsweg bedeuteten und als Konsequenz dieses objektiven Mangels, wem er den Befehl beziehungsweise die Gefahrenmeldung (Rückzug in den Tunnel) weiterleiten musste (BC.). B.s Instruktion durch A. war unvollständig beziehungsweise zu ungenau. Falls er ihm tatsächlich wörtlich bedeutet hat, dass "alle dort Arbeitenden" sich in den Tunnel zu begeben hatten, stellten sich die Fragen, was "dort" hiess und wer zu "alle" gehörte. A. traf in Bezug auf die Kommunikationslinie sodann angeblich eine Annahme (B. wird BC. warnen/in den Tunnel schicken), von der er nicht mit Sicherheit wusste, dass sie zutraf (zur verschuldensmässigen Qualifikation dieser Feststellungen vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 6.3.b.cc). dd. Nachdem ihm der Hergang aufgrund der Aussagen B. und D. von der Polizei geschildert worden war, zog C. aus dem Unfall das Fazit, "ich möchte dass künftig die Kommunikation zwischen dem ZS und dem OK besser funktioniert, damit solche Vorfälle nicht mehr passieren und wir wissen, um was es geht". Quintessenz dieses Eingeständnisses ist, dass kausale Mitursachen waren, dass die Kommunikation nicht [bis in die unterste Ebene] funktionierte und der ZS nicht wusste, worum es ging. Von Kommunikationskonzept zu sprechen, scheint in der Tat hoch gegriffen. Die Befehlslinien waren alles andere als klar und der Zufall spielte eine [zu] grosse Rolle. C. stand als Gruppenchef 27 Leuten vor und hatte mit diesen für die Sicherung der Unterführungen unter den Rennpisten besorgt zu sein. C. kennt das Kommunikationskonzept/Warnsystem nicht. In der Strafuntersuchung gegen A. konnte er nicht einmal die Frage, wie der Zivilschutz

Seite 33 — 78 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Piste gesperrt werden musste, damit sie maschinell präpariert werden konnte, beantworten. Es ist klar zu stellen, dass dem ZS-Gruppenchef dabei die falsche Frage gestellt wurde. Von Interesse ist nicht, von wem die ZS-Leute die allgemeine Meldung erhielten, dass die Rennpiste gesperrt wurde, damit sie maschinell präpariert werden konnte (diese Meldung der Funkzentrale ging nachweislich über den Äther), sondern von wem, an wen und auf welchem Weg der Befehl zur Sperrung von Nebengeländen wie des Verbindungsweges zwischen Tunnels zwecks Pistenpräparierung am Windenseil hätte erfolgen müssen, was dabei Sperrung bedeutete respektive wie sich die Zivilschutzleute zu verhalten hatten. C. weiss nicht, ob das direkt vom Fahrer der Maschine (Verursacher der Gefahr) auf den ZS-Kanal gefunkt wurde (was nach dem Funkdispositiv nicht möglich war), oder ob die Meldung über die Funkzentrale an ihn oder an seine Leute hätte erfolgen müssen. Ein vordefinierter "Dienstweg" musste bei Meldungen nicht eingehalten werden. In Bezug auf Anweisungen betreffend Sperrung beziehungsweise Freihaltung gewisser Räume vermutet C. – der natürlichen Vernunft folgend – bloss, dass sie den Anweisungsempfängern jeweils vor Ort, also vom unmittelbaren Gefahrenverursacher zu geben waren. Er räumte vorbehaltlos ein, es sei nicht geregelt gewesen, auf welchem Weg solche Anweisungen zu jenen Leuten gelangten, die sie letztlich umzusetzen hatten. Die Linie als wichtiges Merkmal verbindlicher Kommunikation (Befehle) war also nicht klar festgelegt. Sie fehlte nicht nur im konkreten Fall, sondern war systematisch undefiniert. Das Kommunikations- und Informationskonzept zwischen den Zivilschutz und den anderen Gruppen und unter den Zivilschutzangehörigen war entweder in seiner Anlage untauglich oder hat im konkreten Anwendungsfall versagt; welches von beidem zutrifft, ist aus der Optik des Geschädigten nicht von Interesse. 5.5.a. Zum eigentlichen Hergang des Unfalls und dem Bewusstsein von BC., was A. tun werde, hat die Vorinstanz ausgeführt, der Kläger habe von der maschinellen Präparation der Piste gewusst. So habe er ausdrücklich anerkannt, aus dem Gespräch zwischen dem Fahrer des Pistenfahrzeuges (A.) und einem Zivilschutzkollegen (B.) mitbekommen zu haben, dass das Pistenfahrzeug fünf bis sechs Mal die Piste hinauf und hinunter fahren würde. Zum anderen sei ihm auch bekannt gewesen, wie die Präparation mit an Winden gesicherten Pistenmaschinen funktionieren würde. So habe er am Morgen früh oder bei Nacht vom Sessellift aus beobachtet, wie solche Gefährte mit Seil die Pisten präparierten.

Seite 34 — 78 Damit wird unterstellt, dass 1. Die Präparierung der Rennpiste immer und überall am Seil erfolge und der Kläger 2. gewusst habe, dass die Pistenpräparierung durch A. in jenem Moment am Seil erfolgen würde. Beides ist unhaltbar. Zutreffend ist vielmehr, dass er bis zum Zeitpunkt des Blicks über das niedergedrückte Vlies, und damit Sekunden bevor er vom Seil erfasst wurde, nicht wusste und er auch nicht hätte wissen müssen, dass das Windenseil einer Pistenmaschine im Spiel war. Aus dem Umstand, dass er zufällig mitbekam, dass A. "nun 5-6 Mal die Piste rauf und runter fahren würde" kann nichts gegen den Geschädigten im Sinne eines groben Selbstverschuldens abgeleitet werden. Gemäss der 2. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Oktober 2005 (S. 4 unten) soll BC. auf seine Funkanfrage an B. von diesem zur Antwort erhalten haben, dass die Maschine am Seil die Piste präparieren werde und alles gesperrt sei. Das ist eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung. Wahr ist, dass B. weder von der Polizei noch vom Untersuchungsrichter dazu befragt wurde oder von sich aus eine Aussage dazu machte (act. 02.V.I.3.7/3.19) und BC. dazu aussagte "…sagte mir der Mann von Gamma 6 [B.], dass sie keine Skifahrer und anderen Verkehr durchlassen, es werde alles gesperrt" und "…dass keine Ski- und Snowboardfahrer von oben mehr durchgelassen werden. Weitere Informationen habe ich nicht erhalten bzw. habe ich nicht mitbekommen" (act. 02.V.I.3.9). Von Seil ist nirgends die Rede. Es wurde ihm nichts davon gesagt, er hat aus der Ferne tatsächlich nichts vom Seil mitbekommen und er konnte das eingehängte Seil in jenem Moment, als A. die ZS-Leute beim unteren Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" instruierte, nicht sehen, da es lose am Boden lag. b. Das Bezirksgericht ist wertend zum Schluss gelangt, BC. hätte die vom Seil ausgehende Gefahr selbst dann erkennen müssen, wenn er von der maschinellen Pistenpräparation und dem Einsatz des Windenseils nicht gewusst hätte. Denn er habe selber beobachtet, wie das Seil die Zaunpfosten bis an den Boden gedrückt habe und es sehr stark gespannt gewesen sei. Unter diesen Umständen habe er gleichzeitig erkennen müssen, dass das Seil einzig vom Pistenfahrzeug von A. stammen konnte, zumal er kurz zuvor gesehen habe, wie dieses die Damenpiste hinuntergefahren sei. aa. Nach dem Grundgedanken der Vorschrift von Art. 44 OR muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat (Urteil Bundesgericht 4C.225/2003 vom 24.02.2004, E. 5). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1 S. 189). Das Selbstverschulden des

Seite 35 — 78 Geschädigten wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird der Geschädigte durch das Mitwirken an der Schadensverursachung denn auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten in einer - grundsätzlich erlaubten - Selbstschädigung erschöpfen. Es muss ihm vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil Bundesgericht 4C.225/2003 vom 24.02. 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Individuelle Schuldzuweisung setzt Handlungs- respektive Unterlassungsbewusstsein voraus. Wo das Gesetz Schuld und Tadel zur Voraussetzung und zum Massstab für rechtliche Verantwortung nimmt, kann sich solche Verantwortung nur als Konsequenz von Willensfreiheit einstellen. Freie Willensbildung und Willensbetätigung setzen entsprechendes Bewusstsein voraus. Die Zielperson muss im entsprechenden Moment wissen oder wenigstens erkennen können, was von ihr als Normverhalten erwartet wird. Ohne diesen intellektuellen Zustand fehlt jeglichem Tadel der Nährboden. bb. Wenn BC. in der polizeilichen Einvernahme im Spital sagte, das Windenseil, welches er plötzlich mannhoch über sich erblickt habe, habe "offenbar zu diesem Pistenfahrzeug gehört", ist Letzteres eine spätere Erkenntnis, die der Aussagende im Moment des Erblickens des Seils offensichtlich nicht hatte. Kein Befragter hat eine entsprechend bejahende Einschätzung des Bewusstseins von BC. zum Besten gegeben. D. sagte aus, BC. habe die Gefahr nicht erkannt (act. 02.V.I.3.18). BC. selbst machte in mehreren anderen Aussagen klar, dass er erstmals beim Erblicken des Pistenfahrzeugs durch den niedergedrückten Zaun gedanklich einen Zusammenhang zwischen diesem und dem Seil hergestellt hatte. cc. Für das konkrete Wissen des Klägers um die Seilgefahr in der Nebenzone des Verbindungsweges zwischen den Tunnels, beruft sich die Beklagte auf die Aussage des Zivilschutzangehörigen D., "Ich bestätige nochmals, wenn Pistenfahrzeuge am Seil die Piste präparierten, wurde das jeweils vom Pistenfahrer an die Funkzentrale und von dort an die jeweils betroffenen Posten weitergeleitet." Damit will behauptet werden, BC. habe ab 11 Uhr gewusst, dass es zu einer Bestreichung des Zwischenbereichs des Verbindungsweges zwischen den

Seite 36 — 78 Tunnels mit einem Windenseil kommen würde. Die Argumentation baut auf unbewiesenen Fakten auf. Die Aussage von D. formuliert eine Regel; er sagte indessen nicht aus, sie sei im Fall des hier zur Debatte stehenden Ereignisses eingehalten worden. Aus dem übrigen Beweisergebnis ergibt sich zweifelsfrei, dass die Regel in dem zur Debatte stehenden Ereignis zum einen nicht eingehalten worden war. Zum anderen erweist sich die in D.s Aussage formulierte Regel angesichts des Funkkonzepts inhaltlich als falsch. Die Funkzentrale hat die ZS-Leute im Bereich des offenen Zwischenstücks zwischen den Tunnels nicht über eine Seilpräparierung orientiert; das war gar nicht ihre Aufgabe. Die Funkzentrale hat nie bestimmte Personen oder einzelne Posten mit Meldungen bedient, sondern nur ganze Funkkanäle. Wenn also die Funkzentrale eine Meldung auf den ZS-Kanal "Gamma" schickte, richtete sie sich nicht spezifisch "an die jeweils betroffenen Posten", was vom Zeugen B. mit Sicherheit bestätigt wird (act. 02.V.I.3.19, S. 2 unten). A. hat seine Befehle (Tunnelsperrung, Rückzug in den Tunnel) vor Ort nur B. gegeben und B. hat BC. nicht orientiert. Gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Oktober 2005 (act. 02.V.I.1.25, S. 3 unten) soll BC., nachdem A. den Zivilschützern am unteren Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" seine Weisungen erteilt habe, (von sich aus) mitbekommen haben, dass der Zugang zum oberen Tunnel und der Verbindungsweg für sämtlichen Verkehr gesperrt worden seien. Das ist unzutreffend. Er erfuhr erst etwas später davon und nur weil er sich bei B. per Funk erkundigte, was anstehe. dd. Für die These, dass BC. allein durch den Funkspruch der Funkzentrale genügend vorgewarnt gewesen sei, stützt sich die Vorinstanz sodann auf die Aussage von E.. Als Chef der Rennorganisation in der Defensive, sagte er 7 Monate nach dem Unfall auf entsprechende Suggestivfrage hin aus, er sei damals auf der Piste unterwegs gewesen und habe auf dem Pistenkanal gehört, dass die Leute im Bereich der Tunnels "Vereina" und "Grosses Loch" angewiesen worden seien, sich in den Tunnels in Sicherheit zu bringen und die Tunnels zu sperren, da nun die Pisten präpariert würden. Er habe persönlich gehört wie A. die Meldung abgesetzt habe, dass die Piste im Bereich der beiden Tunnels präpariert werde und dass die Leute sich nicht im gefährdeten Bereich aufhalten dürften (act. 02.V.I.3.15). Diese Aussagen sind zumindest in dieser Wortwahl aus mehreren Überlegungen unglaubhaft respektive irrelevant. Die Präparierung der Rennpiste per se bedingte nicht die Tunnelsperrung. Allenfalls ist das Gegenteil anzunehmen, denn wenn der normale Schneesportlerverkehr die Skipiste nicht mehr benützen konnte, musste er über das Nebengelände. Die Aussage E. ist im

Seite 37 — 78 vorliegenden Zusammenhang des Weiteren insofern wenig hilfreich, als die Leute im Bereich der Tunnels "Vereina" und "Grosses Loch" gar nicht über den Pistenkanal angewiesen werden konnten. Gemäss der in sich und mit dem übrigen Beweisergebnis stringenten Aussage G. kommunizierten auf dem Pistenkanal die Pistenfahrzeuge und die Personen, welche auf der Piste arbeiteten, untereinander. Dazu gehörten die ZS-Leute auf dem Verbindungsweg nicht. Sie konnten gemäss dem Funkplan den Funkverkehr auf dem "Pistenkanal" nicht hören, sondern nur jene Meldungen davon, welche die Funkzentrale auf allen offenen Kanälen weitergab. Damit deckt sich die Aussage E. insofern, als er aussagte, der Chef der Pistenpräparierung habe "über den Kanal der Rennleitung beziehungsweise der Funkzentrale mit den anderen Arbeitenden auf der Piste kommuniziert". Die Funkzentrale hatte sodann nicht die Aufgabe, Leute auf Nebengeländen und schon gar nicht Teams an bestimmten Orten speziell zu informieren. Die Funkmeldung, mit dem von E. geschilderten Inhalt, wurde denn auch von keinem der befragten Leute sicher gehört (D., act. 02.V.I.3.6/3.18; B., act. 02.V.I.3.7/3.19; BC., act. 02.V.I.3.9/3.17; C., act. 02.V.I.3.16; F. act. 02.V.I.3.11) und den gesamten Zeugenaussagen ist nicht zu entnehmen, dass A. über Funk 2 Meldungen veranlasst hat, die als Warnmeldung an die ZS-Leute im Bereich der Tunnels in Frage kommen. E. will mehr gehört haben, als A. gemeldet hat. A. hat nie über Funk, weder direkt noch indirekt über die Funkzentrale, spezifisch den ZS-Leuten im Bereich der Tunnels die Tunnelsperrung und den Rückzug in den Tunnel befohlen. Er hat dazu ausgesagt: "Danach gab ich über Funk der Funkzentrale der Rennorganisation durch, dass die ganze Damenstrecke ab 12.00 Uhr gesperrt sei und "Bevor wir mit der Präparierung der Piste anfingen, meldete ich das der Funkzentrale". Als Angeschuldigter einvernommen, sagte er zu seinen Gunsten später aus "Meine Anweisung an die Funkzentrale lautete lediglich, Achtung die Piste wird präpariert und zwar mit Windenseil, alles sperren!" (act. 02.V.I.3.10/3.14). Selbst wenn es wahr sein sollte, dass er bereits bei der Meldung von 11 Uhr das Wort "Windenseil" und "alles sperren" in den Mund genommen hat, von Tunnel "Vereina", "Grosses Loch" und vor allem, dass sich die Zivilschutzleute im Zwischenbereich der Tunnels "Grosses Loch" und "Vereina" in ihren Tunnels in Sicherheit zu bringen hätten, ist selbst in dieser Aussage, die A. als Angeschuldigter zu seinen Gunsten 7 Monate nach dem Unfall gemacht hat, nicht die Rede. Abgesetzt hat er ca. um 11 h die allgemeine Meldung, welche nur die Rennpiste als solche betraf (G.). Dass bereits in dieser Meldung von 11 h von "und zwar mit Windenseil" die Rede gewesen sein soll, ist aus mehreren Gründen höchst unglaubhaft. Es wurde nicht die ganze Damenabfahrtsstrecke am Windenseil präpariert, die betroffenen Sektoren wurden

Seite 38 — 78 nicht genannt, die Meldung erfolgte über 1 ½ h vor dem Unfall und A. sagte eigener Darstellung zufolge über Funk nicht, dass sich die ZS-Leute in die Tunnels zurückziehen sollten, was damit in Einklang steht, dass die Pistenpräparierung per se dazu noch gar keinen Anlass bot. A. widerspricht in seiner Aussage jener von E. auch direkt, wenn er deponierte: "Unsere Zentrale gab an alle über Funk durch, dass die Damenpiste inkl. Tunnel für jeglichen Verkehr gesperrt sei. Ich hielt das für genügend". Von einer Anweisung der ZS-Leute über die Pistenpräparation am Windenseil und dass sie sich in ihren Tunnels in Deckung zu begeben hatten, spricht er nicht. Das ist vielmehr eine Wunschvorstellung des Rennleiters, deren tatsächliche Umsetzung beim hiesigen Ereignis sich nicht beweisen lässt. Eine zweite Meldung von A. an die Funkzentrale und von dieser an die ZS-Leute wurde nicht abgesetzt und mit dem ZS-Kanal "Gamma" konnte A. nicht direkt Funkkontakt aufnehmen. c. Die weitere, im Sinne eines schwerwiegenden Schuldvorhalts gemachte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, der Kläger habe sich zu Beginn der Pistenpräparierung beim oberen Eingang zum Tunnel "Vereina" an "einem sicheren Standort befunden" und gestützt darauf die implizite Erwägung, er hätte sich von dort nicht fortbewegen dürfen, erweisen sich als willkürlich. Beides beruht auf qualifiziert falscher Sachverhaltsfeststellung. Feststellung und Folgerung sind nach dem Beweisergebnis sachlich unhaltbar (aa.), stehen in Widerspruch zu anderen (zutreffenden) Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz (bb.) und sind obendrein unter dem A

ZK2 2009 31 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31 — Swissrulings