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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.06.2009 ZK2 2009 20

2. Juni 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,526 Wörter·~13 min·18

Zusammenfassung

sachliche Zuständigkeit des Spruchkörpers (arbeitsrechtliche Streitigkeit) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 20 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler RichterIn Hubert und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Thoma __________________ In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 3. April 2009, mitgeteilt am 6. April 2009, in Sachen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Tgesa Viglia, 7458 Mon, betreffend sachliche Zuständigkeit des Spruchkörpers (arbeitsrechtliche Streitigkeit), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 A. Mit Vermittlungsbegehren vom 2. Juni 2008 machte X. eine arbeitsrechtliche Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, Y., Hotel A., beim Kreispräsidenten Rhäzüns anhängig. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 30. Juni 2008 begehrte der Kläger einen Forderungsbetrag von Fr. 12'974.-- zuzüglich Zinsen an. Da keine Einigung zustande kam, vereinbarten die Parteien, das Protokoll offen zu lassen. B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 unterbreitete der Kläger der Gegenpartei einen Vergleichsvorschlag. Danach sollte sich der Forderungsbetrag auf Fr. 6'929.96 belaufen. C. Mit Schreiben vom 24. November 2008 machte der Kreispräsident Rhäzüns den Kläger darauf aufmerksam, dass die in Art. 72 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) vorgesehene Frist von 3 Monaten zur Offenhaltung eines Protokolls verstrichen sei und bat um Mitteilung, ob der Leitschein ausgestellt oder die Klage abgeschrieben werden solle. Am 25. November 2008 teilte der Kläger dem Kreispräsidenten mit, dass die Gegenpartei auf die Vergleichsverhandlungen nicht eingestiegen sei. Der Leitschein solle daher mit einem (präzisierten) Forderungsbetrag von Fr. 6'929.-- ausgestellt werden. D. Am 2. Dezember 2008 stellte der Kreispräsident Rhäzüns den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren aus: „Klägerische Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 6'929.00 zuzüglich 5% Zins ab 13.05.2008 zu bezahlen. 2. Die Widerklage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Widerklage: 1. X. sei zu verpflichten, Y. Fr. 845.-- zzgl. Zins von 5% auf Fr. 845.-- ab 30. April 2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X..“

Seite 3 — 10 E. Mit Prozesseingabe vom 12. Dezember 2008 prosequierte X. die Klage an den Bezirksgerichtsausschuss Imboden. Er begehrte die Bezahlung von Fr. 6'929.-zuzüglich Zinsen sowie die Abweisung einer allfälligen Widerklage. F. Mit Klageantwort vom 26. Januar 2009 (Datum Poststempel) begehrte Y. die Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Gemäss Widerklagebegehren sei X. zu verpflichten, Y. Fr. 845.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. In formeller Hinsicht wurde vorgebracht, der vom Kreispräsidenten Rhäzüns am 2. Dezember 2008 ausgestellte Leitschein sei fehlerhaft. Das anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 30. Juni 2008 zu Protokoll gegebene und vermittelte klägerische Rechtsbegehren (Ziff. 1) habe auf Bezahlung von Fr. 12'974.00 zuzüglich Zinsen gelautet. Etwas anderes sei nicht vermittelt worden. Es werde beantragt, den Leitschein an den Kreispräsidenten zur Verbesserung zurückzuweisen. G. Am 28. Januar 2009 übermittelte der Bezirksgerichtspräsident Imboden dem Kreispräsidenten Rhäzüns einen Auszug aus der Prozessantwort vom 26. Januar 2009 sowie eine Kopie des Leitscheins vom 2. Dezember 2008 und forderte ihn auf, für den Fall, dass die Ausführungen in der Prozessantwort zutreffend seien, einen überarbeiteten Leitschein auszustellen. H. In der Folge stellte der Kreispräsident Rhäzüns am 28. Januar 2009 einen neuen Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren aus: „Klägerische Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 12'974.00 zuzüglich 5% Zins ab 13.05.2008 zu bezahlen. 2. Die Widerklage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Widerklage: 1. X. sei zu verpflichten, Y. Fr. 845.-- zzgl. Zins von 5% auf Fr. 845.-- ab 30. April 2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X..“ I. Am 2. Februar 2009 äusserte sich der Kläger gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden schriftlich dahingehend, dass der (erste) Leitschein vom 2. Dezember 2008 korrekt sei, da die eingeklagte Forderung den bei der Vermittlungsverhandlung diskutierten Betrag deutlich unterschreite und der beklagtische

Seite 4 — 10 Rechtsvertreter über diese Änderung informiert worden sei. Diese Auffassung bekräftigte er in seiner Stellungnahme gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO und Widerklageantwort vom 17. Februar 2009, womit er beantragte, den (zweiten) Leitschein vom 28. Januar 2009 aus dem Recht zu weisen. J. Der Beklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009, der Leitschein vom 28. Januar 2009 sei bei den Akten zu behalten und jener vom 2. Dezember 2008 aus dem Recht zu weisen. Es sei über eine Forderungssumme von Fr. 12'974.-- zuzüglich Zinsen ab dem 13. Mai 2008 vermittelt worden. Eine andere Streitsumme sei nie vermittelt worden. Korrespondenzen zwischen Anwälten würden daran nichts ändern. K. Am 3. April 2009, mitgeteilt am 6. April 2009, verfügte der Bezirksgerichtspräsident Imboden was folgt: „1.Die Akten werden zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Imboden überwiesen. 2. Die Kosten werden auf das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden übertragen. 3. (Mitteilung).“ Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass der (zweite) Leitschein vom 28. Januar 2009 die Gegenstand der Vermittlungsverhandlung gewesene Forderung von Fr. 12'974.-- enthält und dieser Leitschein denjenigen vom 2. Dezember 2008 ersetzt. Demnach liege der Streitwert gemäss Leitschein über Fr. 8'000.--, so dass die Zuständigkeit des Bezirksgerichtsausschusses Imboden nicht mehr gegeben sei. L. Dagegen erhob X. am 14. April 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den Begehren: „1. Es seien der Leitschein des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 28. Januar 2009 als ungültig zu erklären, die Verfügung des Bezirksgerichts-präsidiums Imboden vom 3. April 2009 aufzuheben sowie der Bezirksgerichtsausschuss Imboden für die mit Vermittlungsbegehren vom 2. Juni 2008 gegen den Beschwerdegegner anhängig gemachte arbeitsrechtliche Klage gemäss Art. 18 ZPO als zuständig zu erklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde-gegners.“ Begründend wurde unter anderem ausgeführt, der Leitschein dürfe nicht ein Rechtsbegehren enthalten, welches die vermittelte Forderung übersteige. Eine Reduktion des Rechtsbegehrens sei aber in Berücksichtigung der Dispositionsmaxime als zulässig zu erachten, da der Kläger bestimme, in welchem Umfang er seine Rechte einklage. Es würde dem Sinn und Zweck der Vermittlung widersprechen, wenn be-

Seite 5 — 10 reits das zu Beginn der Aussöhnungsverhandlung geäusserte Rechtsbegehren in den Leitschein aufgenommen werden müsste. Eine Vermittlungsverhandlung würde dann gar keinen Sinn mehr machen, weil eine teilweise Anerkennung der Position der Gegenpartei von vornherein ausgeschlossen wäre. Auch aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Protokoll offen gelassen wurde, um weitere Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf Vergleichsgespräche zu führen, müsse es zulässig sein, vor dem Schliessen des Protokolls und vor der Ausstellung des Leitscheins das Rechtsbegehren noch zu reduzieren. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 sei dem Beklagen mitgeteilt worden, dass die ursprüngliche Forderung auf netto Fr. 6'926.-- reduziert werde. Die Reduktion des Rechtsbegehrens habe für den Beschwerdegegner denn auch keine nachteiligen Folgen. Indem das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit der angefochtenen Verfügung den Leitschein vom 28. Januar 2009 zugelassen und die Zuständigkeit des Bezirksgerichtsausschusses verneint habe, habe es Art. 18 ZPO verletzt. M. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 verzichtete das Bezirksgericht Imboden unter Erstattung sämtlicher Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. N. Von Y. ging innert Frist keine Vernehmlassung ein. Die II. Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Entscheide betreffend die Zuständigkeit können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 und Art. 232 Ziff. 1 ZPO; PKG 2002 Nr. 18 E. 1). Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist daher einzutreten. 2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, welcher Spruchkörper für die Behandlung der Forderungsklage zuständig ist. Gemäss Art. 18 ZPO beurteilt der Bezirksgerichtausschuss vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 5'000.-- bis Fr. 8'000.--. Die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- liegt

Seite 6 — 10 beim Bezirksgericht (Art. 19 ZPO). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der im (ersten) Leitschein vom 2. Dezember 2008 unter dem klägerischen Rechtsbegehren genannte Forderungsbetrag von Fr. 6'929.00 sei massgebend und erachtet daher den Bezirksgerichtsausschuss als zuständigen Spruchkörper. Demgegenüber vertritt der Beschwerdegegner die Meinung, das Bezirksgericht sei zuständig. Er stützt sich dabei auf den seiner Auffassung nach korrekten (zweiten) Leitschein vom 28. Januar 2009, welcher einen Forderungsbetrag von Fr. 12'974.00 umfasst. 3. Ist unter den Parteien strittig, ob das Bezirksgericht oder der Bezirksgerichtsausschuss für die Beurteilung der Klage zuständig ist, stellt sich vorab die Frage, wer hierüber zu entscheiden hat. a) Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtspräsident in jedem Stadium des Verfahrens, nötigenfalls nach der Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird. Grundsätzlich räumt Art. 93 ZPO als sogenannte Kann-Vorschrift dem Gerichtspräsidenten einen erheblichen Ermessensspielraum ein, ob und wann er eine strittige Prozessvoraussetzung dem Gericht zur vorfrageweisen Entscheidung unterbreitet (PKG 2002 Nr. 18 E. 3b). Unterbreitet er die Zuständigkeitsfrage nicht vorfrageweise dem Gericht, so urteilt dieses im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In jedem Fall entscheidet der angerufene Richter bzw. das angerufene Gericht selbst über seine Zuständigkeit; er/es hat die sogenannte Kompetenz-Kompetenz (PKG 2004 Nr. 6 E. 3d). b) Vorliegend prosequierte X. eine Klage an den Bezirksgerichtsausschuss Imboden. Der Beklagte erhob in der Klageantwort und Stellungnahme sodann den Einwand, nicht der Bezirksgerichtsausschuss, sondern das Bezirksgericht sei sachlich zuständig. Über diese Unzuständigkeitseinrede hat nach den eben gemachten Ausführungen der Bezirksgerichtsausschuss zu befinden. Die Kompetenz, über seine Zuständigkeit zu entscheiden, kommt ausschliesslich dem angerufenen Spruchkörper zu. Der Bezirksgerichtspräsident war folglich nicht berechtigt, zu entscheiden, ob in der strittigen Sache der Ausschuss oder das Gericht zuständig ist. Daran ändert auch Art. 93 Abs. 4 ZPO nichts. Danach werden, wenn eine andere Abteilung des angerufenen Gerichts, dessen Präsident oder der Kreispräsident für zuständig erklärt wird, die Akten zur weiteren Behandlung an diese Instanz überwiesen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung erst zur Anwendung gelangt, wenn über die Zuständigkeit entschieden ist. Dem Gerichtspräsidenten als instruierenden Richter steht es somit auch nach dieser Bestimmung nicht zu, von

Seite 7 — 10 sich aus die Sache dem seiner Auffassung nach zuständigen Spruchkörper zu überweisen. 4. a) Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). b) Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sind grundsätzlich zwingender Natur und daher von Amtes wegen zu prüfen (Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 131 Rz. 105). Nach Rechtsprechung und Lehre stellt die sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, oder der Schluss auf Nichtigkeit würde sich nicht mit der Rechtssicherheit vertragen (BGE 129 I 361, E. 2.1; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S. 16 Ziff. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Dieselbe Regelung kennt im Übrigen auch das öffentliche Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 201 Rz. 956 ff.) c) Wie bereits dargelegt, kommt dem Bezirksgerichtspräsidenten keine allgemeine Entscheidungsgewalt betreffend Zuständigkeitsfragen zu, vielmehr ist seine Unzuständigkeit aufgrund von Art. 93 Abs. 1 ZPO und Art. 107 Abs. 2 ZPO offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar. Indem er dennoch die Zuständigkeitsfrage vorab selbst entschied, leidet seine Verfügung an einem schweren Mangel. Da auch die Rechtssicherheit nicht tangiert wird, ist die Verfügung als nichtig zu betrachten. Dies hat zur Folge, dass die angefochtene Verfügung von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Der Bezirksgerichtspräsident wird - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss zur Beurteilung zu überweisen haben. Letzterer wird bei seiner Beurteilung in Anwendung von Art. 74 ZPO die Rechtsprechung zu beachten haben, wonach ein Leitschein dem Kreispräsidenten nur beim Vorliegen formeller Fehler zu retournieren ist oder ausnahmsweise bei offensichtlichen, klar erkennbaren Versehen materieller Natur (PKG 1957 Nr. 27, PKG 1960 Nr. 7, PKG 1995 Nr. 12 E. 5).

Seite 8 — 10 Gestützt auf diese Rechtsprechung dürfte der Bezirksgerichtspräsident kaum befugt gewesen sein, einen zweiten, korrigierten Leitschein einzuverlangen. Es ist jedoch letztlich nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sondern des Bezirksgerichtsausschusses, darüber zu befinden. 5. a) Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. In seinem Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Entscheidung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners, so dass nachfolgend noch über diesen Punkt zu befinden ist. b) Der vorliegenden Auseinandersetzung über die sachliche Zuständigkeit des Spruchkörpers liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit unter Fr. 30'000.00 zugrunde, so dass den Parteien keine Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Damit stellt sich die Frage, ob diese dem Kanton Graubünden oder dem Bezirk Imboden zu überbinden sind. Des Weiteren stellt sich die Frage, wer für die ausseramtliche Entschädigung aufzukommen hat. c) Art. 37 Abs. 2 ZPO schreibt vor, dass Gerichtskosten, die keine Partei veranlasst hat, in der Regel auf die Gerichtskasse genommen werden. Nach der in PKG 2004 Nr. 11 publizierten Praxisänderung des Kantonsgerichtsausschusses bildet diese Bestimmung auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die gerichtlichen und ausseramtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise der Vorinstanz zu überbinden. Dies gilt auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unter Fr. 30'000.00 für die dadurch entstandenen Gerichtskosten (vgl. ZK2 09 9 E. 5.2). Dabei liegt ein Ausnahmefall dann vor, wenn die verursachten Kosten auf ein krasses Fehlverhalten der Vorinstanz zurückzuführen sind. Dem steht die Überlegung zugrunde, dass diesfalls entsprechend dem Verursacherprinzip derjenige mit den Kosten zu belegen ist, der sie durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht hat. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund eines krassen Verfahrensfehlers des Bezirksgerichtpräsidenten notwendig wurde. Es rechtfertigt sich daher, die gerichtlichen und ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirk Imboden aufzuerlegen. Hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung rechtfertigt sich dies umso mehr, als der Beschwerdegegner sich nicht hat vernehmen lassen und demzufolge auch keinen Antrag gestellt

Seite 9 — 10 hat. Es wäre daher höchst unbillig, wenn er trotzdem verpflichtet würde, die Gegenpartei für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 10 — 10 Demnach erkennt die II. Zivilkammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Bezirks Imboden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'400.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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