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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.04.2026 ZR1 2026 9

22. April 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,223 Wörter·~16 min·38

Zusammenfassung

Forderung aus Erbteilungsvertrag | Erbrecht

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. April 2026 mitgeteilt am 22. April 2026 Referenz ZR1 26 9 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Peng, Vorsitz Bäder Federspiel und Michael Dürst Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos gegen B._____ Berufungsbeklagte C._____ Berufungsbeklagter D._____ Berufungsbeklagter alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Samuel B. Nadig Gegenstand Forderung aus Erbteilungsvertrag Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 13. November 2025/8. Dezember 2025, mitgeteilt am 10. Dezember 2025 (Proz. Nr. 115- 2025-16)

2 / 12 Sachverhalt A. E._____ verstarb am _____ 1965 mit letztem Wohnsitz in O.1._____. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau, F._____, seinen Sohn A._____ und die gesetzlichen Erben seines vorverstorbenen Sohnes G._____, nämlich B._____, D._____ und C._____. B. Am 28. Oktober 2013 schloss A._____ mit seiner Mutter, F._____, einen Abtretungsvertrag betreffend den Nachlass von E._____ ab, worin sie ihm ihren Erbanteil am Nachlassvermögen von 3/4 abtrat. Der Erbanteil von A._____ betrug demnach neu 7/8. C. Am 7. Oktober 2016 schlossen die Parteien einen Erbteilungsvertrag ab. Im Wesentlichen wurde vereinbart, dass A._____ das einzige verbleibende Aktivum, nämlich die Liegenschaft Nr. Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde O.1._____, entgeltlich zu Alleineigentum übernehme. Im Falle der Veräusserung des Vertragsobjekts durch A._____ stehe den Miterben ein Anspruch auf die Hälfte des erzielten Gewinns zu, der den Anrechnungswert von CHF 950'000.00 übersteige. Der Gewinnanspruch zu Gunsten von B._____, D._____ und C._____ bzw. eines allfälligen Rechtsnachfolgers werde fällig bei Verkauf oder Enteignung des Grundstücks bzw. der Liegenschaft Nr. Z.1._____ innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Gegenleistung, die der Verkäufer oder Enteigner fordern könne. Der Erbteilungsvertrag wurde am 23. Februar 2017 im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ vollzogen. D. A._____ verkaufte in der Folge die Liegenschaft Nr. Z.1._____ mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 2021. Der Käufer hatte den Kaufpreis in Höhe von CHF 1'600'000.00 auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung der Liegenschaft Nr. Z.1._____ zu tilgen. Das Rechtsgeschäft wurde am 14. Dezember 2021 im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ eingetragen. E. Am 26. Februar 2024 reichten B._____, D._____ und C._____ ein Schlichtungsgesuch gegen A._____ beim Friedensrichteramt O.2._____ ein. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Mai 2024 nicht einigen. Der Klagebewilligung vom 13. Mai 2024 ist folgendes klägerisches Rechtsbegehren zu entnehmen: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den Gesamtbetrag von CHF 165'000.00 bzw. CHF 55'000.00 für jeden Kläger zzgl. Zins zu 5% seit 13. Januar 2022 zu bezahlen, dies unter Vorbehalt der Nachklage.

3 / 12 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Beklagten. A._____ deponierte anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Anträge. Festgehalten wird in der Klagebewilligung bloss, dass der Beklagte die Klage bestreitet und die klagende Partei an der Klage festhält. F. Mit Klageschrift vom 16. September 2024 gelangten B._____, D._____ und C._____ ans Bezirksgericht O.3._____ mit unveränderten Rechtsbegehren. G. Das Bezirksgericht O.3._____ trat mit Beschluss vom 21. Februar 2025/7. März 2025 auf die Klage vom 16. September 2024 infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein. H. Mit Begleitschreiben vom 28. März 2025 reichten B._____, D._____ und C._____ die unveränderte Klage vom 16. September 2024 beim Regionalgericht Maloja ein. I. A._____ stellte in der Klageantwort vom 12. Mai 2025 folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die Klage sei mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage bis zum Betrag von CHF 20'625.00 abzuweisen. 3. Unter solidarischer Haftung der Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger 1, 2 und 3. J. Mit Entscheid vom 13. November 2025/8. Dezember 2025, mitgeteilt am 10. Dezember 2025, erkannte das Regionalgericht Maloja: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, jedem Kläger den Betrag von jeweils CHF 55'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Januar 2022, zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'000.00 festgelegt. Die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr sowie der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 900.00, werden dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von den Klägern beim Regionalgericht Maloja geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. Jedem Kläger wird im Umfang von jeweils CHF 1'966.65 das Regressrecht auf den Beklagten erteilt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, jeden Kläger mit CHF 3'208.85, inkl. Spesen und MwSt., zu entschädigen. 4.a) [Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache] 4.b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 5. [Mitteilungen]

4 / 12 K. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 23. Januar 2026 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Der Entscheid des Erstinstanzlichen Zivilgerichts, Kollegialgericht Maloja, vom 13. November 2025, mitgeteilt am 10. Dezember 2025 (Proz. Nr. 115-2025-16) betreffend Forderung sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Sache sei zu einer neuen Entscheidung (Nichteintretensentscheid) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der drei Berufungsbeklagten. L. Mit Berufungsantwort vom 9. März 2026 beantragten B._____, D._____ und C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die kostenfällige Abweisung der Berufung. M. Auf die mit Schreiben vom 10. März 2026 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 25. März 2025 verzichtete der Berufungskläger. N. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 115-2025-16). Der vom Berufungskläger einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'000.00 ging innert Frist ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1. Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erst ab einem Streitwert von CHF 10'000.00 zulässig; bei darunterliegendem Streitwert ist das Rechtsmittel der Beschwerde einschlägig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. a ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1). Entsprechend ist die Zulässigkeit der Berufung vorliegend streitwertabhängig. Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren (Art. 91 ZPO), wobei grundsätzlich auf die vorinstanzlich zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren abzustellen ist (SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 308 N. 30).

5 / 12 Vor Vorinstanz zuletzt strittig war ein Betrag von insgesamt CHF 165'000.00, weshalb die Berufung grundsätzlich zulässig ist. 1.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. November 2025/8. Dezember 2025 wurde den Parteien am 10. Dezember 2025 mitgeteilt und am 11. Dezember 2025 dem Berufungskläger zugestellt. Die Berufung datierend vom 23. Januar 2026 erweist sich – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtsfeiertage und das Jahresende (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) – als fristgerecht. 1.3. Die Berufung muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nicht. Grundsätzlich ist ein reformatorischer Antrag erforderlich. Dessen Inhalt richtet sich nach den gleichen Anforderungen, wie sie für das Klagebegehren bzw. das Klageantwortbegehren gelten. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4). Vorliegend hat der Berufungskläger in Ziff. 3 folgenden Antrag gestellt:" Die Sache sei zu einer neuen Entscheidung (Nichteintretensentscheid) an die Vorinstanz zurückzuweisen." Mit dem in der Klammer enthaltenen Begehren, wie von der Vorinstanz bei einer Rückweisung entschieden werden soll (Nichteintretensentscheid), sowie der entsprechenden Begründung in der Berufung (act. A.1 S. 4 und S. 11) ist klar, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Damit ist auf die Berufung einzutreten – auch wenn formal kein reformatorischer Antrag vorliegt. 1.4. Das Obergericht des Kantons Graubünden beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). 2. Ausgangslage 2.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Forderung aus einem Erbteilungsvertrag zugrunde. Es handelt sich somit um eine erbrechtliche Streitigkeit. Für erbrechtliche Klagen ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). E._____ verstarb mit letztem Wohnsitz in O.1._____. Der Gerichtsstand von Art. 28 Abs. 1 ZPO ist nicht zwingend. Demnach ist eine Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO möglich

6 / 12 (SCHWANDER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 28 N. 19). Die Prozessparteien können aber auch in Bezug auf einen erbrechtlichen Prozess einen vom letzten Wohnsitz des Erblassers abweichenden Gerichtsstand vereinbaren (MARIN-SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 28 N. 15 f.). Die Parteien haben im Erbteilungsvertrag vom 7. Oktober 2016 O.1._____ als Gerichtsstand bestimmt (act. B.3 Ziff.14). Dennoch wurde das vorliegende Verfahren vor dem Friedensrichteramt O.2._____, dem Wohnort des Beklagten und Berufungsklägers, anhängig gemacht. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Gültigkeit der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes O.2._____, einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde, ausgehen durfte und damit zu Recht auf die Klage eingetreten ist. 2.2. Die Vorinstanz erwog, es liege mit der Klagebewilligung des Friedensrichteramts O.2._____ vom 13. Mai 2024 eine Klagebewilligung einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde vor. Der Klagebewilligung sei kein beklagtisches Rechtsbegehren zu entnehmen und damit insbesondere nicht ein beklagtisches Rechtsbegehren betreffend Nichteintreten auf die Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit. Auch sonst sei der Klagebewilligung keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Berufungskläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Unzuständigkeit zum Thema gemacht hätte. Dem Berufungskläger wäre offen gestanden, in einem Rechtsbegehren ein Nichteintreten infolge Unzuständigkeit zu beantragen. Zudem hätte die Einrede der Unzuständigkeit ohne Verletzung von Art. 205 Abs. 1 ZPO protokolliert werden können. Weder für das eine noch das andere würden Beweise bei den Akten liegen. Da der Berufungskläger ohne den Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit vorzubringen an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe, könne er sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nachträglich vor Gericht auf die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde bzw. die Ungültigkeit der Klagebewilligung berufen. Somit sei die Klagebewilligung der unzuständigen Schlichtungsbehörde vom 13. Mai 2024 inner- und interkantonal verwendbar, und die Kläger hätten daher gestützt auf Art. 63 ZPO die identische Klage vom 16. September 2024 innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts O.3._____ beim Regionalgericht Maloja einreichen können. 2.3. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, in den meisten Fällen seien in den Klagebewilligungen keine beklagtischen Rechtsbegehren enthalten, unbesehen davon, ob die Beklagten anwesend gewesen seien oder nicht. Der

7 / 12 Berufungskläger habe an der Sühneverhandlung in O.2._____ teilgenommen. Er sei aber vorgängig von seinem damals ausserkantonalen Rechtsanwalt instruiert worden, dass eine Forderungsklage an seinem Wohnort aufgrund des Erbteilungsvertrags ohne Erfolg bleiben würde. Die Vorinstanz habe entschieden, es gebe kein Indiz und keinen Beweis dafür, dass der Berufungskläger nicht schon in der Vermittlungsverhandlung auf die Unzuständigkeit aufmerksam gemacht habe. Die Vorinstanz habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne jegliche Beweisaufnahme festgestellt. Weil es aufgrund seiner Instruktion wahrscheinlich sei, dass sich der Berufungskläger an der Vermittlungsverhandlung in O.2._____ auf die Gerichtsstandsklausel im Erbteilungsvertrag berufen habe, obwohl er kein entsprechendes Rechtsbegehren auf Abweisung der Forderung gestellt habe, könne man ihm als Laien nicht den Vorwurf machen, er habe "ohne den geringsten Vorbehalt" nicht bei der Frage des Gerichtsstands reagiert. Das Regionalgericht Maloja sei sodann auf die Klage trotz fehlender Klagebewilligung eingetreten, womit eine Prozessvoraussetzung gefehlt habe. Ohne von der örtlich zuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung könne auf eine Klage nicht eingetreten werden. Den Klägern wäre nach dem Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts O.3._____ einzig die Möglichkeit verblieben, die Klage innert eines Monats bei der zuständigen Schlichtungsbehörde – nicht direkt beim Gericht – erneut einzureichen. 2.4. Die Berufungsbeklagten bringen im Wesentlichen vor, der Berufungskläger habe in der Klageantwort vom 1. Dezember 2024 zuhanden des Bezirksgerichts O.3._____ einzig die örtliche Zuständigkeit des vormals angerufenen Bezirksgerichts O.3._____ gerügt, nicht aber diejenige des Friedensrichteramts. Die Berufungsbeklagten hätten nach dem Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts O.3._____ die unveränderte Klage vom 16. September 2024 mit Begleitschreiben von 28. März 2025 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 ZPO beim Regionalgericht Maloja eingereicht. Die Regel des guten Glaubens würde gebieten, dass eine stillschweigende Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde für das Schlichtungsverfahren die gleichen Wirkungen entfalten würde, wie eine stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts. Dass der Berufungskläger sich erst im Verfahren vor dem Regionalgericht Maloja darauf berufe und die Klagebewilligung als ungültig ansehe, widerspreche Treu und Glauben. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers habe eine Vermittlung stattgefunden. Die Vorinstanz sei gestützt auf eine gültige Klagebewilligung auf die Klage eingetreten und habe zu Recht ein Sachurteil gefällt. 3. Gültigkeit der Klagebewilligung

8 / 12 3.1. Die Gültigkeit der Klagebewilligung ist, sofern dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung. Diese hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 139 III 273 E. 2.1). 3.2. Die durch eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ist grundsätzlich ungültig. Indessen ist der Beklagte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, seine Unzuständigkeitseinrede bereits im Schlichtungsverfahren vorzutragen, wenn er verhindern will, dass die durch die unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung im späteren Verfahren als gültig erachtet wird. Denn der Beklagte, der an der Verhandlung teilgenommen hat, ohne die Einrede zu erheben, kann sich aufgrund von Art. 52 ZPO (Treu und Glauben) im späteren Gerichtsverfahren nicht auf die Ungültigkeit der Klagebewilligung berufen (BGE 146 III 265 E. 5.5.3). Eine Wiederholung des Schlichtungsverfahrens durch die örtlich zuständige Schlichtungsbehörde ist nur dann angebracht, wenn der Beklagte die Unzuständigkeitseinrede im Schlichtungsverfahren erhoben hat. Zwar ist in diesem Zusammenhang richtig, dass es für eine beklagte Partei schwierig sein kann, nachzuweisen, dass sie vor der Schlichtungsbehörde eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat, zumal grundsätzlich eine Nicht-Protokollierung gilt (vgl. Art. 205 Abs. 1 ZPO). Diese Einwände lässt das Bundesgericht jedoch nicht gelten. Denn zum einen liegt kein Verstoss gegen Art. 205 Abs. 1 ZPO vor, wenn die von der beklagten Partei erhobene Einrede protokolliert wird, und zum anderen kann die beklagte Partei die Erhebung der Einrede auf andere Art nachweisen, etwa durch eine schriftliche Eingabe (BGE 146 III 265 E. 5.5.3). 3.3. Im vorliegenden Fall ist in der Klagebewilligung des Friedensrichteramts O.2._____ lediglich Folgendes festgehalten: "Der Beklagte bestreitet die Klage". Aus den Akten ist nirgends ersichtlich, dass der Berufungskläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hätte. Dass der Berufungskläger vorgängig von seinem Rechtsvertreter dahingehend instruiert wurde, die Klage an seinem Wohnort werde am falschen Ort erhoben und er sich deshalb keine Sorgen machen müsse, macht es – entgegen der Auffassung der Berufungsklägers – nicht wahrscheinlich, dass der Berufungskläger sich an der Vermittlung auf die Gerichtsstandsklausel berufen hat. Vielmehr hätte der Vermittler dies wohl festgehalten und die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesfalls keine Einlassung auf das Schlichtungsverfahren vorliege, oder gar einen Nichteintretensentscheid fällen können. Im Weiteren hätte Rechtsanwalt Nadig in seiner Klageschrift an das Bezirksgericht O.3._____ Ausführungen zu der Gerichtsstandsklausel gemacht bzw. dazu, aus welchem Grund diese nicht zum

9 / 12 Tragen komme bzw. weshalb – entgegen der Einrede des Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlung – der Wohnsitzgerichtsstand greife. Zudem hätten die Berufungsbeklagten in ihrem Begleitschreiben an das Regionalgericht Maloja unter diesen Umständen wohl kaum festgehalten, dass keine Einrede der Unzuständigkeit anlässlich der Schlichtungsverhandlung erhoben worden sei (vgl. RG-act. I.1). Aus all diesen Gründen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger an der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt O.2._____ teilgenommen hat, ohne die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu erheben. Damit kann er sich nicht nachträglich vor Gericht auf die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde berufen und die Vorinstanz hat demnach die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes O.2._____ zutreffend als gültig erachtet und ist zu Recht auf die innert Monatsfrist unverändert eingereichte Klage eingetreten. 3.4. Im Übrigen wäre die beklagte Partei dafür beweispflichtig, dass sie einen Vorbehalt betreffend die Zuständigkeit vor dem Friedensrichter O.2._____ erhoben hat. Es kann ja nicht seitens des Klägers bewiesen werden, dass der Beklagte etwas nicht gesagt hat (negativa non sunt probanda). 3.5. Sodann greift auch das Argument des Berufungsklägers nicht, wonach für den an der Schlichtungsverhandlung teilnehmenden Beklagten die gleichen Spielregeln gelten müssen wie für den nicht teilnehmenden Beklagten. Hat der Beklagte vorbehaltlos am Schlichtungsverfahren vor einer unzuständigen Behörde teilgenommen, so muss er sich darauf behaften lassen. Denn wenn er keine Einrede betreffend Zuständigkeit erhebt, wird in der Sache verhandelt und der Zweck der Vermittlung erreicht. Es liegt eine ordnungsgemässe Vermittlung vor. Dies im Unterschied zum Fall des nicht teilnehmenden Beklagten; diesfalls kann keine Aussprache zwischen den Parteien stattfinden, ebenso kein Versuch, die Parteien zu versöhnen. 3.6. Schliesslich ist nicht klar nachvollziehbar, was der Berufungskläger im vorliegenden Fall für seinen Standpunkt mit der Anrufung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO ableiten will. Art. 143 Abs. 1bis ZPO statuiert eine Pflicht des irrtümlich angerufenen Gerichts zur Weiterleitung an das zuständige Gericht. Diese neu eingeführte Bestimmung ist lediglich eine Ergänzung zu Art. 63 ZPO und steht dessen Anwendung nicht entgegen. Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist durch das Bezirksgericht O.3._____ nicht angewendet worden und spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Wenn eine Eingabe – wie vorliegend – nicht durch das angerufene Gericht

10 / 12 weitergeleitet wird, so kann die Partei ihre Eingabe selbst innert Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO neu einreichen, was die Wahrung der ursprünglichen Rechtshängigkeit bei fristgerechter Neueinreichung vor dem zuständigen Gericht ermöglicht (TANNER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 143 N. 24). Dabei muss die Partei selbst das aus ihrer Sicht zuständige Gericht oder die zuständige Schlichtungsbehörde anrufen. Jedenfalls ist die Auffassung falsch, dass – da das Bezirksgericht O.3._____ die Eingabe nicht weiterleiten musste – der Klägerschaft nur die Möglichkeit verblieb, die Forderungsklage innert Monatsfrist bei der zuständigen Schlichtungsbehörde erneut einzureichen. Hier greift BGE 146 III 265 E. 5.5.3 und Art. 63 ZPO: Eine Wiederholung des Schlichtungsverfahrens durch die örtlich zuständige Schlichtungsbehörde ist nur dann erforderlich, wenn der Beklagte die Unzuständigkeitseinrede vor der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat. Da dies, wie in E. 3.3 dargelegt, vorliegend nicht geschehen ist, konnte das zuständige Gericht innert Monatsfrist durch die Berufungsbeklagten direkt angerufen werden. Die vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang angeführten Literaturstellen wurden unvollständig wiedergegeben (u.a. MÜLLER-CHEN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 63 N. 18; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 63 N. 15). Zu beachten ist der Wortlaut von Art. 63 ZPO und der massgebliche Bundesgerichtsentscheid (BGE 146 III 265). 4. Fazit Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, d.h. das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung, angenommen, und ist demnach zu Recht auf die Klage eingetreten (vgl. vorstehend E. 3.3). Materiell ist nicht weiter auf das Urteil der Vorinstanz einzugehen, da diesbezüglich keine Rügen in der Berufung erhoben wurden. Es verbleibt somit beim Ergebnis, dass der Berufungskläger verpflichtet wird, jedem beziehungsweise jeder Berufungsbeklagten den Betrag von jeweils CHF 55'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Januar 2022, zu bezahlen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Dispositivs). Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Eine von der Gutheissung der Berufungsanträge in der Sache losgelöste Kostenbeschwerde wurde nicht erhoben (vgl. act. A.1 S. 2). Angesichts der

11 / 12 Abweisung der Berufung erübrigt sich damit eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenfolgen. 5.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), gehen zulasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Infolge Abweisung der Berufung wird der Berufungskläger kostenpflichtig. 5.3. Entscheidet das Obergericht als Kollegialgericht in Berufungsverfahren, erhebt es eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Angesichts des Aufwandes ist die Entscheidgebühr vorliegend auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Sie wird aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 wird dem Berufungskläger erstattet. 5.4. Der Vertreter der obsiegenden Berufungsbeklagten hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. Vereinbart wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00 (RG-act. VI.3). Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf das Thema der Gültigkeit der Klagebewilligung. Es erfolgte nur ein einfacher Schriftenwechsel. Daher erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. einer Spesenpauschale von 3 % sowie MWST) als angemessen.

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 13. November 2025/8. Dezember 2025 (Proz. Nr. 115-2025-16) wird bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 wird ihm erstattet. 3. A._____ hat B._____, D._____ und C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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