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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.07.2026 ZR1 2026 66

6. Juli 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,198 Wörter·~6 min·11

Zusammenfassung

Nebenfolgen der Ehescheidung | Eherecht

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 6. Juli 2026 mitgeteilt am 7. Juli 2026 Referenz ZR1 26 66 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter in Zivilsachen, vom 23. Februar 2026, mitgeteilt am 16. März 2026 (Proz. Nr. 115-2023-65)

2 / 6 In Erwägung, – dass der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 23. Februar 2026, schriftlich begründet mitgeteilt am 16. März 2026, die Ehe zwischen B._____ und A._____ (vormals A:/B._____) schied und die Scheidungsnebenfolgen regelte (act. B.1), – dass A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, gegen diesen Entscheid am 30. April 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung erhob und im Wesentlichen eine Neuregelung des ehelichen Unterhalts sowie der gerichtlichen Kostenverteilung beantragte (act. A.1), – dass die Berufungsklägerin mit Verfügung der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 4. Mai 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 6'000.00 bis am 25. Mai 2026 aufgefordert wurde (act. D.1), – dass B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, gleichentags eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt wurde (act. D.2), – dass die Berufungsklägerin die Berufung mit Eingabe vom 19. Mai 2026 zurückzog (act. A.2), – dass die Vorsitzende dem Berufungsbeklagten den Rückzug am 21. Mai 2026 schriftlich mitteilte und ihm die Gelegenheit einräumte, sich im Hinblick auf die zu erlassende Abschreibungsverfügung zur Kosten- und Entschädigungsfolge zu äussern (act. D.4), – dass der Berufungsbeklagte dem Obergericht am 8. Juni 2026 eine Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung einreichte und beantragte, die Berufungsklägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten sowie seiner Parteikosten zu verpflichten (act. A.3, C.1 und G.1), – dass die Berufungsklägerin, mit Eingabe vom 15. Juni 2026, die Kürzung der Honorarforderung beantragte und forderte, dem Berufungsbeklagten lediglich einen Arbeitsaufwand von circa. 30 Minuten zu vergüten (act. A.4, S. 2), – dass der Berufungsbeklagte mittels Eingabe vom 29. Juni 2026 an seinen Anträgen festhielt und auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (act. A.5), worauf die Vorsitzende den Parteien mitteilte, dass der Schriftenwechsel

3 / 6 abgeschlossen sei, das Verfahren spruchreif sei und in das Beratungsstadium eintrete (act. D.7), – dass der vorbehaltlose Rückzug eines Rechtsmittels gleich wie ein Klagerückzug zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), so dass das Berufungsverfahren von der Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), – dass die Abschreibung nur noch deklaratorischer Natur ist (vgl. BGE 139 III 133 für den Fall einer Abschreibung zufolge Vergleichs) und der Entscheid betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen am Tag des Eingangs der Rückzugserklärung bei der Berufungsinstanz, d.h. am 20. Mai 2026, in Rechtskraft erwachsen ist, – dass das Gericht im Abschreibungsentscheid die Prozesskosten festzusetzen und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden hat (Art. 104 ZPO; GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 241 N. 19), – dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, wobei im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels gleich wie im Falle des Klagerückzugs der Rechtsmittelkläger als unterliegend zu gelten hat, – dass aufgrund der Erledigung des Prozesses durch Rückzug der Berufung folglich die Berufungsklägerin die Kosten zu tragen und dem Berufungsbeklagten wie von ihm beantragt eine angemessene Entschädigung für die ihm durch die Berufung verursachten Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) zu bezahlen hat, – dass die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren mit Blick auf den bis zum Rückzug entstandenen, geringen Aufwand auf CHF 400.00 festgesetzt wird (Art. 105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 u. Art. 11 VGZ [BR 320.210]), – dass der angeforderte Kostenvorschuss noch nicht eingegangen ist, weshalb der Berufungsklägerin die Gerichtskosten direkt in Rechnung gestellt werden, – dass die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig

4 / 6 vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 HV [BR 310.250]), – dass der Berufungsbeklagte in seiner Honorarnote vom 5. Juni 2026 (act. G.1) ein Honorar von CHF 2'236.80 inkl. Kleinspesenpauschale von CHF 89.10 und Mehrwertsteuer von CHF 167.60 geltend machte, basierend auf einem Aufwand von 7.33 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 270.00, wobei Letzterer üblich (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie durch die Honorarvereinbarung (act. C.1) ausgewiesen ist, – dass dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten durch das Entgegennehmen und die Prüfung der Berufung, den Austausch mit seinem Mandanten und der Gegenpartei, erste Arbeiten an der Berufungsantwort sowie die Korrespondenz mit dem Gericht ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, der mehr als die von der Berufungsklägerin geltend gemachten 30 Minuten umfasst, – dass die Aufwände vor dem Eingang der Berufungsanzeige, der frühestens am 5. Mai 2026 erfolgte, aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit dem Berufungsverfahren indes zu streichen sind (namentlich: 27.03.2026 „Korrespondenzen Klient“ [00:10]; 09.04.2026 „Kor. Klientschaft“ [00:10], 13.04.2026 „Korrespondenzen Klient“ [00:10]), – dass nicht ersichtlich ist, welche Verfügung am 8. Mai 2026 geprüft und an den Mandanten hätte weitergeleitet müssen (08.05.2026 „Prüfen Verfügung, Kor. Klient“ [00:15]), jedenfalls aber die blosse Kenntnisnahme der Orientierungskopie des Regionalgerichts Plessur betreffend Aktenübergabe an das Obergericht, sollte diese gemeint sein, keinen nennenswerten Aufwand verursacht hätte, weshalb der fragliche Aufwand ebenfalls nicht zu vergüten ist, – dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern bereits am 21. Mai 2026, noch vor der entsprechenden Aufforderung durch das Obergericht, ein Aufwand „vorbereiten Schreiben an OG“ von 20 Minuten entstanden sein soll, weshalb dieser ebenfalls zu streichen ist, – dass die Position vom 4. Juni 2026 „Weitere Korrespondenzen Gericht (geschätzt)“ von 30 Minuten gestützt auf die Aktenlage, namentlich das zur

5 / 6 Kenntnis zu nehmende Schreiben der Gegenpartei vom 15. Juni 2026, den eigenen Verzicht auf eine Stellungnahme vom 29. Juni 2026 sowie die Kenntnisnahme des Schreibens des Obergerichts vom erwähnten Tag, auf 15 Minuten gekürzt wird, – dass die übrigen Aufwände zwar hoch, aber noch angemessen erscheinen, zumal eine Arbeit an der Berufungsantwort von zwei Stunden am 19. Mai 2026 aufgrund der am 4. Mai 2026 (act. D.2) erfolgten 30-tägigen Fristansetzung für die Einreichung der Berufungsantwort zumindest nicht unplausibel ist und dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten trotz fehlendem Beleg nicht unterstellt werden darf, dass diese nicht geleistet wurde, – dass somit ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden à CHF 270.00 zu vergüten ist, – dass in der Honorarnote eine Kleinspesenpauschale von 4.5 % verrechnet wird (act. G.1) und diese praxisgemäss auf 3 % zu kürzen ist, – dass die Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren zu leisten hat, demnach auf CHF 1'803.75 (inkl. 3 % Spesen und 8.1 % MWST) festgesetzt wird, – dass gegen den Rückzug des Rechtsmittels keine Beschwerde, sondern lediglich die Anfechtung auf dem Weg der Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) möglich ist,

6 / 6 wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'803.75 zu leisten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

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