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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.05.2026 ZR1 2026 37

19. Mai 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·673 Wörter·~3 min·17

Zusammenfassung

vorsorgliche Sistierung Besuchsrecht | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 19. Mai 2026 mitgeteilt am 20. Mai 2026 Referenz ZR1 26 37 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michele Micheli e/o MLaw Cecilia Fry gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos in Sachen C._____ und D._____ Gegenstand vorsorgliche Sistierung Besuchsrecht Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 26. Februar 2026

2 / 5 In Erwägung, – dass B._____ und A._____ die getrennt lebenden Eltern von C._____, geboren am _____ 2015, und D._____, geboren am _____ 2019, sind, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), mit Entscheid vom 26. Februar 2026 den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater A._____ und seinen beiden Söhnen C._____ und D._____ vorsorglich sistierte, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am 16. März 2026 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichen liess, hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids beantragte, sowie, dass ihm zu gestatten sei, seine Kinder ohne Beistandsperson – wenn es ihm aufgrund von Arbeitsverpflichtungen möglich sei – an jedem zweiten Wochenende (Samstag und Sonntag ohne Übernachtung) sowie während der Hälfte der Schulferien zu besuchen, – dass Art. 450d Abs. 2 ZGB der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ermöglicht, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen statt eine Vernehmlassung einzureichen, – dass die KESB Engadin/Südtäler am 30. März 2026 ihren Entscheid vom 26. Februar 2026 in Wiedererwägung zog und diesen vollständig aufhob, – dass die KESB Engadin/Südtäler diesen Entscheid mit einer in der Zwischenzeit eingetretenen wesentlichen Veränderung des zugrundliegenden Sachverhalts begründete und erklärte, weiterführende Abklärungen zu tätigen und unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände einen neuen Entscheid zu fällen, – dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. April 2026 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersuchte, ohne diesen Antrag weiter zu begründen, – dass die KESB Engadin/Südtäler ihren Entscheid im Zuge der Wiedererwägung vollumfänglich aufhob, womit das Beschwerdeobjekt nachträglich (gänzlich) entfallen ist und eine Sistierung folglich ausser Betracht fällt (vgl. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450d N. 29),

3 / 5 – dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und vom Vorsitzenden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), – dass in der Abschreibungsverfügung über die Verlegung der Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 450f ZGB, Art. 60 Abs. 5 EGzZGB [BR 210.100] und Art. 104 ZPO), – dass sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten sowie einer Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 lit. a und b ZPO), – dass das Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, – dass mit der von der KESB Engadin/Südtäler verfügten Aufhebung des Entscheids zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung letztlich dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers entsprochen wird und eine Kostenauferlegung an diesen folglich nicht sachgerecht wäre, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 400.00 festzusetzen sind (Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und nach dem Gesagten beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung zu entschädigen sind, – dass die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers, MLaw Michele Micheli und MLaw Cecilia Fry, keine Honorarnote eingereicht haben und die Parteientschädigung daher nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 96 ZPO, Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]), – dass sich in Berücksichtigung der eingereichten Beschwerdeschrift und der rechtlichen sowie tatsächlichen Komplexität der Angelegenheit eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen erweist, – dass diese Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) geht und nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin B._____,

4 / 5 – dass die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schloss und sich insofern mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, weswegen ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 3. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 4. B._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]

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