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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.05.2026 ZR1 2026 10

8. Mai 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,997 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Kinderbelange (sachliche Zuständigkeit) | Berufung Prozessrecht (ZPO 308 Abs. 1, ohne die Endentscheide)

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 8. Mai 2026 mitgeteilt am 12. Mai 2026 Referenz ZR1 26 10 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Bäder Federspiel und Cavegn Ehrenzeller, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin 1 B._____ Berufungsklägerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Kevin Eggimann gegen C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston Gegenstand Kinderbelange (sachliche Zuständigkeit) Anfechtungsobj. Zwischenentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 15. Dezember 2025, mitgeteilt am 19. Dezember 2025 (Proz. Nr. 115-2025-19)

2 / 19 Sachverhalt A. C._____ und A._____ sind die nicht verheirateten Eltern der Tochter B._____, geboren am _____ 2022. Die Eltern haben am 11. Oktober 2022 die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt O.1._____ abgegeben. Im März 2024 trennten sich die Eltern und C._____ zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. B. Im Juni 2024 haben die Eltern ein Verfahren betreffend Unterhalt, Obhut und persönlichen Verkehr vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), eingeleitet. Nach erfolglosen Einigungsversuchen schloss die KESB Engadin/Südtäler das Verfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab und stellte gleichzeitig die Klagebewilligung aus. C. C._____ reichte am 10. April 2025 gegen A._____ (persönlich und als Prozessstandschafterin für die Tochter) eine unbegründete Klage beim Regionalgericht Maloja mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. [Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge] 2. Es sei die gemeinsame minderjährige Tochter B._____, geb. _____ 2022, in die alleinige Obhut des Klägers zu geben; 3. [Besuchs- und Ferienrecht der Beklagten] 4. Eventualiter sei die gemeinsame minderjährige Tochter B._____, geb. _____ 2022, in die alternierende Obhut 50/50 der Parteien mit nachstehendem Betreuungskonzept zu geben, wobei die Tochter ihren Wohnsitz beim Kläger hat: 4.1. Der Kläger habe die Tochter von Montag, 09:00 Uhr, bis Mittwoch, 12:00 Uhr bzw. jedes zweite Wochenende von Freitag, 19:00 Uhr, bis Mittwoch, 12:00 Uhr, sowie während sechs Wochen in den Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu betreuen, wobei eine Ferienwoche in der Regel von Sonntag, 19:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr dauert; 4.2. Während der übrigen Zeit habe die Beklagte 1 die Tochter zu betreuen; 4.3. Bei Auslandreisen haben sich die Parteien gegenseitig über den Aufenthalts- bzw. Ferienort der Tochter zu informieren; 4.4. Während der eigenen Betreuungszeiten übernimmt jede Partei die alltäglichen Kosten für Wohnen, Körperpflege, Verpflegung, Mobilität, Freizeit und Ferien. Können die Parteien die Betreuung an ihren Betreuungstagen nicht im Sinne der Ziffern 4.1 und 4.2 übernehmen, so haben sie selbst für eine angemessene Fremdbetreuung zu sorgen und diese zu bezahlen; 4.5. Eine weitergehende oder abweichende Betreuungsregelung sei der einvernehmlichen Absprache der Parteien und unter

3 / 19 Berücksichtigung der Interessen, der Bedürfnisse und des Gesundheitszustands der Tochter vorzubehalten; 5. Es seien die Parteien zu verpflichten, ausserordentliche Auslagen ab einem Betrag in der Höhe von CHF 300.00 pro Fall (bspw. Zahnbehandlungen, Sehhilfen, ausserordentliche Arztkosten, Schullager, obligatorischer Auslandaufenthalt, Musikinstrumente oder andere einmalige grössere Anschaffungen) je zur Hälfte zu übernehmen und zwar nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern die nicht veranlassende Partei vorgängig ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechenden Auslagen einstweilen allein; eine gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten; 6. [Verpflichtung der Beklagten 1 zur Herausgabe von Dokumenten] 7. [Verpflichtung der Beklagten 1 zur Unterzeichnung von Dokumenten] 8. [Verpflichtung der Beklagten 1 zur Herausgabe des Reisepasses der Tochter] 9. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund Auflösung des gemeinsamen Haushaltes den Betrag in der Höhe von CHF 12’110.60 zu bezahlen; 10. [Kosten- und Entschädigungsfolgen] D. A._____ reichte hierzu mit Eingabe vom 17. Juni 2025 unaufgefordert eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei die gemeinsame Tochter B._____, geb. _____ 2022, unter der alleinigen Obhut der Beklagten 1 zu belassen. 2. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter B._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Aktuell bis 31. September 2026: Jeden zweiten Samstag und Sonntag, jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Ab dem 1. Oktober 2026 bis zum Kindergarteneintritt: Jeden zweiten Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. Ab Kindergarteneintritt: Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr. Abänderung nach Vorlage eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens vorbehalten. 3. [Verpflichtung des Klägers zur persönlichen Betreuung an den Besuchstagen] 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt an die gemeinsame Tochter jeweils auf den ersten eines jeden Monats rückwirkend ab 1. Juni 2024 einen nach Beweisverfahren zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF 2'500.00 zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 5. [Kontaktverbot]

4 / 19 6. [Abweisung der anderslautenden Anträge des Klägers] 7. [Kosten- und Entschädigungsfolgen] E. Am 24. Juni 2025 fand vor Vorinstanz eine Einigungsverhandlung statt. Es konnte keine Einigung erzielt werden. F. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 legte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja als vorsorgliche Massnahmen die Besuchsrechtsmodalitäten für C._____ fest. Die gegen diesen Entscheid von A._____ und B._____ an das Obergericht des Kantons Graubünden erhobene Berufung wurde am 3. September 2025 zurückgezogen (Verfahrensnummer ZR1 25 91). G. C._____ reichte nach Aufforderung durch die Vorinstanz am 1. September 2025 die Klagebegründung ein. Die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 (betreffend Alleinzuteilung der Obhut an ihn selber und Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts für A._____) wurden nicht aufrechterhalten. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhoben A._____ und B._____ die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit. Sie beantragten, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Begründend führten sie zusammengefasst aus, C._____ habe keine eigentliche Unterhaltsklage eingereicht. Vielmehr habe er lediglich Rechtsbegehren betreffend die Obhut und den persönlichen Verkehr gestellt. Solche Begehren seien jedoch – sofern keine Unterhaltsklage hängig sei – von der KESB zu beurteilen. I. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 beantragte C._____ die Abweisung der Einrede der Unzuständigkeit. Hierzu nahmen A._____ und B._____ mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Stellung. J. Am 15. Dezember 2025 (mitgeteilt am 19. Dezember 2025) fällte die Vorinstanz folgenden Zwischenentscheid: 1. Die Einrede der Unzuständigkeit wird abgewiesen. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids wird das Gericht das Verfahren weiter instruieren und die Vertretung für die Beklagte 2 bestimmen. 3. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird im Endentscheid befunden. Es werden einstweilen keine Parteienschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]

5 / 19 K. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin 1) und B._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin 2) am 30. Januar 2026 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Sia la decisione incidentale del 15 dicembre 2025, comunicata il 19 dicembre 2025, emanata dal Tribunale civile di prima istanza della regionale Maloja (proc. no. 115-2025-19) abrogata e sia accolta l’eccezione d’incompetenza del 1° ottobre 2025, e sia l’azione del 10.04/01.09.2025 dichiarata irricevibile. 2. In via subordinata, sia la decisione incidentale del 15 dicembre 2025, comunicata il 19 dicembre 2025, emanata dal Tribunale civile di prima istanza della regione Maloja (proc. no. 115-2025-19) abrogata e sia la causa rinviata al Tribunale regionale Maloja affinché pronunci una nuova decisione in merito all’eccezione di incompetenza del 1° ottobre 2025. 3. Protestate spese giudiziarie e ripetibili (incl. IVA) a carico di parte convenuta. L. In seiner Berufungsantwort vom 6. März 2026 stellte C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) folgende Anträge: 1. Es sei die Berufung vom 30. Januar 2026 der Berufungsklägerinnen abzuweisen und der Zwischenentscheid vom 15./19. Dezember 2025 des Regionalgerichts Maloja zu bestätigen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin 1. M. Hierzu nahmen die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 20. April 2026 Stellung. Eine Kopie dieser Eingabe wird dem Berufungsbeklagten mit diesem Entscheid zugestellt. N. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Bejaht das Gericht das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung in einem separaten Eintretensentscheid, so handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid nach Art. 237 Abs. 1 ZPO (vgl. SCHMID/BRUNNER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 237 N. 8). Gegen erstinstanzliche Zwischenentscheide kann nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden. Da in der Hauptsache neben dem Kindesunterhalt auch die Obhut, die Betreuungsanteile und der persönliche Verkehr strittig sind, ist die Sache insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu behandeln und die Berufung unabhängig vom

6 / 19 Streitwert zulässig (vgl. KILLIAS/LIENHARD, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 237 N. 37a; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 1.1 m.w.H.). Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht, so dass darauf einzutreten ist (vgl. Art. 311 ZPO). 1.2. Die Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (vgl. Art. 7 Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). 1.3. Im Verfahren vor dem Obergericht können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100]). Da der vorinstanzliche Entscheid auf Deutsch verfasst wurde, wird das Berufungsverfahren ungeachtet der italienischen Eingaben der Berufungsklägerinnen auf Deutsch geführt. 1.4. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache. Sie kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin frei überprüfen, was bedeutet, dass sie weder an die von den Parteien vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Sie hat sich jedoch – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 f.). Da es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, erforscht das Gericht den Sachverhalt in Anwendung von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime).

7 / 19 2. Zum vorinstanzlichen Entscheid 2.1. Die Vorinstanz erwog, bei unverheirateten Eltern sei die Kindesschutzbehörde für die Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge und weiterer strittiger Punkte zuständig. Vorbehalten bleibe die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheide das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB; vgl. auch Art. 298d Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO). Gemäss einem Teil der Lehre ergebe sich die gerichtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der weiteren Kinderbelange aus der Unterhaltsklage. Demnach könnten die weiteren Kinderbelange nicht allein ohne Unterhalt beim Gericht eingeklagt werden, da hierfür die KESB zuständig sei (vgl. act. B.3 E. 2.1). Diese Ansicht werde durch die Rechtsprechung zur Offizialmaxime stark relativiert. Bei Geltung der Offizialmaxime entscheide das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Daraus folge nach der Rechtsprechung, dass das Gericht auch ohne entsprechende Anträge Kindesunterhalt zusprechen könne bzw. müsse. Lediglich im Rechtsmittelverfahren seien bezifferte Begehren betreffend Kindesunterhalt erforderlich (vgl. act. B.3 E. 2.2 f.). 2.2. Vorliegend habe sich für das Gericht aus den vom Berufungsbeklagten eingereichten Beilagen eindeutig ergeben, dass der Kindesunterhalt im Verfahren vor der KESB strittig war (vgl. RG-act. II.6–15) und zwischen den Parteien trotz etlicher Vermittlungsversuche keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. RG-act. II.14). Es sei absehbar gewesen, dass sich das Gericht nicht nur mit den Fragen der Obhut und der Besuchsrechtsregelung, sondern auch mit dem Kindesunterhalt zwingend werde befassen müssen. So habe die Berufungsklägerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2025 selbst ein entsprechendes Begehren eingereicht, und der Berufungsbeklagte habe, obwohl er selber kein Begehren betreffend Kindesunterhalt gestellt habe, Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht (vgl. RG-act. II.16–26). Spätestens mit der Stellungnahme vom 17. Juni 2025 sei damit nicht nur die Obhuts- und Betreuungsregelung, sondern auch die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags strittig geworden und die KESB nicht mehr zuständig gewesen. Die Parteien hätten zudem weder vor der KESB noch an der Einigungsverhandlung vor Gericht eine Einigungsbereitschaft gezeigt und es sei nicht zu erwarten, dass eine Rückweisung an die KESB daran etwas ändern würde. Eine Rückweisung würde demnach zu einer Verlängerung bzw. Verzögerung des Verfahrens führen, womit dem Kindeswohl nicht gedient wäre (vgl. act. B.3 E. 2.4). 2.3. Weiter erwog die Vorinstanz, die Berufungsklägerin 1 habe sich weder in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2025 noch anlässlich der Einigungsverhandlung

8 / 19 vom 24. Juni 2025 zur Frage der sachlichen Zuständigkeit geäussert, obwohl sie anwaltlich vertreten war. Trotz des entsprechenden Hinweises des Einzelrichters (vgl. RG-act. VII.1 S. 7) habe die Berufungsklägerin 1 anlässlich der Einigungsverhandlung einzig die (ihrer Ansicht nach fehlende) gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Forderungsklage des Berufungsbeklagten (vgl. RGact. I.1, Rechtsbegehren Ziffer 9 und RG-act. I.5, Rechtsbegehren Ziffer 7) bestritten. Soweit ersichtlich sei die fehlende Zuständigkeit auch nicht in der Berufung gegen die prozessleitende Verfügung vom 4. Juli 2025 betreffend das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten thematisiert worden. Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre von der Berufungsklägerin 1 zu erwarten gewesen, dass sie die Einrede der fehlenden Zuständigkeit unmittelbar nach ihrer Feststellung bzw. in der ersten darauffolgenden Eingabe oder an der Einigungsverhandlung vorbringen würde. Stattdessen habe sie dies erst mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 gerügt, also nachdem sie den Kindesunterhalt selbst verlangt und damit für strittig erklärt, sich materiell zur Sache geäussert und gegen die Besuchsrechtsregelung Berufung eingelegt hatte. Ihr Verhalten sei widersprüchlich und verdiene keinen Schutz. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz sei damit gegeben und die Unzuständigkeitseinrede nicht zu hören (vgl. zum Ganzen act. B.3 E. 3.1 f.). 3. Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 3.1. Standpunkt der Berufungsklägerinnen 3.1.1. Die Berufungsklägerinnen machen geltend, die Anhängigkeit einer Unterhaltsklage sei conditio sine qua non für die Zuständigkeit des Gerichts. Der Berufungsbeklagte habe jedoch kein Begehren betreffend Unterhalt gestellt und damit keine Unterhaltsklage eingereicht, weshalb keine Kompetenzattraktion im Sinne von Art. 298b Abs. 3 ZGB bzw. Art. 304 Abs. 2 ZPO zugunsten des Gerichts stattgefunden habe und weiterhin die KESB für die Beurteilung der Kinderbelange zuständig sei. Das Ersuchen um Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB sei keine Unterhaltsklage (vgl. act. A.1 Rz. 16.1–16.8, act. A.3 Rz. 9.1 f., 11.2–5, 13.2, 16.2 f.). Daran ändere auch die Stellungnahme der Berufungsklägerinnen vom 17. Juni 2025 nichts. Diese habe man unaufgefordert im Hinblick auf die Einigungsverhandlung eingereicht mit dem Ziel, eine Orientierung im Hinblick auf eine allfällige Einigung zu geben, womit sie keine eigentliche Klageantwort und entsprechend nicht bindend sei. Zudem könne diese Stellungnahme weder den ursprünglichen Mangel der Klage beheben noch sie nachträglich in eine Unterhaltsklage verwandeln. Selbst wenn man die Stellungnahme vom 17. Juni 2025 als ausreichend einstufen würde, um die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu begründen, wäre diese Zuständigkeit

9 / 19 spätestens mit der Unzuständigkeitseinrede und dem damit verbundenen Antrag auf Abweisung der Klage erloschen (vgl. act. A.1 Rz. 16.10.1 f., act. A.3 Rz. 9.4, 11.1, 12.1, 13.1, 13.7). 3.1.2. Die Berufungsklägerinnen rügen weiter, die Offizialmaxime komme nur zum Tragen, wenn das Gericht sachlich zuständig ist. Die von der Vorinstanz angeführte Pflicht, bei Geltung der Offizialmaxime von Amtes wegen über den Unterhalt zu entscheiden, setze voraus, dass das Gericht bereits rechtmässig aufgrund einer anhängigen Unterhaltsklage zuständig sei (vgl. act. A.1 Rz. 16.10.3, act. A.3 Rz. 12.2, 14). Der Berufungsklägerin 1 könne auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Nachdem erst die Klagebegründung vom 1. September 2025 endgültig bestätigt hatte, dass kein Antrag auf Unterhaltszahlungen vorlag, habe sie die Einrede der Unzuständigkeit bereits in ihrem ersten Schriftsatz – mithin zum erstmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Einigungsverhandlung – erhoben. Zudem sei die Prüfung der Prozessvoraussetzungen Aufgabe des Gerichts. Es könne den Parteien nicht vorgeworfen werden, dass sie einen Mangel nicht rechtzeitig gerügt hätten, den das Gericht selbst hätte feststellen müssen. Ohnehin könne das Verhalten der Parteien keine sachliche Zuständigkeit des Gerichts begründen. Insbesondere sei eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich (vgl. act. A.1 Rz. 17, act. A.3 Rz. 9.3, 13.3 f., 13.6, 15.2). Auch das Kindeswohl spreche nicht für eine Weiterführung des Verfahrens vor Regionalgericht. Die Entscheidung einer sachlich unzuständigen Behörde sei anfechtbar und in Extremfällen sogar nichtig. Die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften – vorliegend die Verweisung an die KESB oder das sachlich zuständige Gericht – stelle die Lösung dar, die auch mit Blick auf die Prozessökonomie und die Rechtssicherheit die Interessen der Berufungsklägerin 2 auf eine klare und dauerhafte Regelung ihrer familiären Beziehungen am besten schütze (vgl. act. A.1 Rz. 18, act. A.3 Rz. 16.3). 3.2. Standpunkt des Berufungsbeklagten 3.2.1. Nach Ansicht des Berufungsbeklagten sind die Voraussetzungen der Kompetenzattraktion gegeben. Dass er keinen Antrag auf Unterhaltszahlungen gestellt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er im Falle einer alternierenden Obhut auf einen Unterhaltsbeitrag verzichten würde (vgl. act. A.2 Rz. 50). Das Verfahren vor der KESB sei auf Verlangen der Berufungsklägerin 1 abgeschlossen worden, weil diese sich einer Mediation zur Regelung der Obhuts- und Betreuungsfragen widersetzte und die KESB Engadin/Südtäler einen Unterhaltsbetrag festsetzen wollte, bevor die Obhuts- und Betreuungsfragen geregelt waren. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als das Gericht

10 / 19 anzurufen, um die Regelung der Kinderbelange durchzusetzen (vgl. act. A.2 Rz. 49–52). In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2025 habe die Berufungsklägerin 1 zudem einen monatlichen Unterhaltsbeitrag gefordert. Damit sei der Kindesunterhalt zum Streitgegenstand geworden. Diese Stellungnahme sei verbindlich, zumal die Berufungsklägerinnen in ihrer Eingabe betreffend Unzuständigkeitseinrede keine materiellrechtlichen Anträge gestellt hätten. Die Vorinstanz habe davon ausgehen können, dass die Berufungsklägerin 1 ihr Rechtsbegehren betreffend Unterhaltsbeitrag aufrechterhält (vgl. act. A.2 Rz. 56– 74). 3.2.2. Der Berufungsbeklagte vertritt weiter die Ansicht, das Gericht habe den Kindesunterhalt in Anwendung der Offizialmaxime von Amtes wegen – auch ohne entsprechenden Antrag – festzulegen (vgl. act. A.2 Rz. 75–83). Auch verhalte sich die Berufungsklägerin 1 treuwidrig, da sie sich zunächst am Verfahren beteiligt, eigene Anträge gestellt und an der Einigungsverhandlung teilgenommen habe, ohne Einwände gegen die sachliche Zuständigkeit zu erheben. Zudem fordere sie im privaten Verkehr die Leistung des freiwilligen Unterhaltsbeitrags (vgl. act. C.4 und C.5), bestreite jedoch vor Gericht jegliches Interesse am Unterhalt. Dies zeige, dass sie die sachliche Zuständigkeit nur bestreite, um eine Regelung der Obhut und der Betreuung so lange wie möglich zu verzögern. Dieser offenbare Missbrauch des Rechts sei nicht zu schützen (vgl. act. A.2 Rz. 85–98). Eine Rückweisung an die KESB würde einzig zu Verzögerungen führen und sei im Interesse des Kindeswohls und der Verfahrensökonomie keine sinnvolle Lösung (vgl. act. A.2 Rz. 99–110). 4. Zur sachlichen Zuständigkeit von KESB und Gericht 4.1. Bei unverheirateten Eltern ist – vorbehältlich eines hängigen Gerichtsverfahrens – grundsätzlich die KESB für die erstmalige Regelung und die Abänderung der elterlichen Sorge und der weiteren Kinderbelange (d.h. Obhut, Betreuungsanteile und persönlicher Verkehr) sowie die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (vgl. Art. 275 Abs. 1, Art. 298b, Art. 298d und Art. 315 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 145 III 436 E. 4 Abs. 1; vgl. TEWLIN, Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kinderbelangen, recht 3/2021, S. 148 und 156; vgl. ZOGG, Selbstständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange, FamPra.ch 2019 S. 1 und 4). In den soeben genannten Bereichen verfügt die KESB über Entscheidkompetenz. Etwas anderes gilt für den Kindesunterhalt: Die KESB kann zwar elterliche Unterhaltsvereinbarungen genehmigen (vgl. Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB), kann aber in diesem Bereich nicht autoritativ entscheiden (vgl. BGE 145 III

11 / 19 436 E. 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_248/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3.2; vgl. TEWLIN, a.a.O., S. 148 f.). 4.2. Ist zwischen unverheirateten Eltern die erstmalige Festlegung oder die Abänderung des Kindesunterhalts umstritten, so ist das Gericht im Rahmen einer Unterhaltsklage zur Beurteilung dieser Streitsache zuständig (vgl. Art. 279 und Art. 286 Abs. 2 ZGB; vgl. TEWLIN, a.a.O., S. 152). Wird eine Unterhaltsklage eingereicht, so entscheidet das Gericht im Sinne einer Kompetenzattraktion auch über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange, d.h. die Obhut, die Betreuungsanteile sowie den persönlichen Verkehr (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZPO, Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB), womit die sachliche Zuständigkeit der KESB zu deren Regelung entfällt (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 Abs. 4; vgl. ZOGG, a.a.O., S. 3). Die gerichtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der weiteren Kinderbelange steht und fällt mit der Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage. Wird diese zurückgezogen, so entfällt auch die gesetzliche Kompetenzattraktion. Umgekehrt können die weiteren Kinderbelange nicht alleine, d.h. ohne Unterhalt, beim Gericht eingeklagt werden; hierfür wäre die KESB zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_248/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3.2; vgl. ZOGG, a.a.O., S. 12). Weil das mit der Unterhaltsklage befasste Gericht die Kinderbelange vollständig zu regeln hat, ist davon auszugehen, dass es aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund des Sachzusammenhangs auch für die Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen zuständig ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 227 vom 12. Mai 2025 E. 2.9; vgl. MORET, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 304 N. 6a m.w.H.; vgl. TEWLIN, a.a.O., S. 153 ff.; vgl. ZOGG, a.a.O., S. 4 f.; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RZ170002 vom 29. August 2017 E. 6.2–6.4; a.M. COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2026, Art. 315–315b N. 4). 4.3. Im vorliegenden Fall vertrat die KESB Engadin/Südtäler die Ansicht, es müsse zuerst eine Einigung betreffend den Unterhaltsbeitrag gefunden werden. Erst in einem zweiten Schritt könne sie die Obhut, die Betreuungsanteile und den persönlichen Verkehr regeln. Bei Uneinigkeit über den Unterhaltsbeitrag müsse das Gericht nicht nur über den Unterhalt, sondern auch über die Betreuung und den persönlichen Verkehr entscheiden (vgl. RG-act. II.8 f., II.13–15). Die Regelung der Obhut und der Betreuungsanteile geht jedoch sachlogisch der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags vor, zumal die Höhe des Unterhaltsbeitrags entscheidend von den Betreuungsanteilen abhängt (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2024, Rz. 59 ff.), worauf beide Elternteile bereits im Verfahren vor der KESB

12 / 19 hinwiesen (vgl. RG-act. II.7–11, II.13–15). Weshalb die KESB Engadin/Südtäler darauf verzichtete, betreffend Obhut, Betreuungsanteilen und persönlichen Verkehr eine Entscheidung zu treffen und betreffend Unterhalt auf eine genehmigungsfähige Einigung hinzuwirken, ist nicht ersichtlich. Nachdem aber das Verfahren vor der KESB beendet, die Klagebewilligung (welche nach dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Recht für dieses Verfahren nicht mehr nötig ist, vgl. Art. 198 lit. bbis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO) ausgestellt und eine Klage beim Gericht eingereicht wurde, ist dies für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz nicht von Belang. 5. Offizialmaxime, Verstoss gegen Treu und Glauben und Kindeswohl 5.1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich ihre sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Kinderbelange im vorliegenden Fall nicht aus der Offizialmaxime ableiten. Diese gilt lediglich insoweit, als das Gericht auch sachlich zuständig ist; ihre Geltung vermag die sachliche Zuständigkeit nicht zu begründen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC170036 vom 30. Oktober 2017 E. 3.4.2). Daran ändert auch die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung nichts, wonach aufgrund der Offizialmaxime auch ohne entsprechenden Antrag über den Kindesunterhalt zu entscheiden sei, bezieht sich diese doch auf Eheschutz- (so Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017) bzw. Scheidungsverfahren (so BGE 128 III 411 und Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011). In jenen Verfahren ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Gerichte zur Regelung des Kindesunterhalts jedoch unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB), womit die prozessuale Ausgangslage nicht mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar ist. 5.2. Ferner ist festzuhalten, dass sich die sachliche Zuständigkeit aus dem Gesetz ergibt und der Parteidisposition entzogen ist. Eine Einlassung auf ein Verfahren vor einem sachlich unzuständigen Gericht ist demnach ausgeschlossen (vgl. BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3). Ob die sachliche Zuständigkeit gegeben ist, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist den Berufungsklägerinnen beizupflichten, dass ein allfälliges verspätetes Vorbringen der Unzuständigkeitseinrede die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht zu begründen vermag. Dasselbe gilt für einen allfälligen Verstoss gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben im Prozess (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO): Zwar ist das Verhalten der Berufungsklägerin 1 insofern widersprüchlich, als dass sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein Rechtsbegehren betreffend Unterhaltszahlungen stellte (vgl. RG-act. I.2

13 / 19 Rechtsbegehren Ziffer 4) und scheinbar vom Berufungsbeklagten im privaten Umgang Unterhaltszahlungen fordert (vgl. act. C.4 f.), sich nun aber von diesem Begehren distanziert. Daraus lässt sich jedoch nichts zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz ableiten. Dasselbe gilt für das Argument des Kindeswohls: Diesem ist sicherlich mit einer schnellstmöglichen Entscheidung gedient. Jedoch führt auch dieser Umstand nicht zur Begründung einer sachlichen Zuständigkeit. 6. Vorliegen einer Unterhaltsklage 6.1. Rechtliches zur Unterhaltsklage 6.1.1. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Zum Unterhalt eines Kindes im Sinne von Art. 276 ZGB gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014 E. 2.2). Geleistet wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Mithin kann Unterhalt durch Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) oder durch Geldleistungen erbracht werden. Natural- und Geldunterhalt sind dabei grundsätzlich gleichwertig (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). 6.1.2. Mit der Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB kann nicht nur die Leistung einer Geldzahlung, sondern auch von Pflege und Erziehung verlangt werden. Zwar ist nur das auf Geldleistung lautende Urteil unmittelbar vollstreckbar, weshalb die auf Geldleistung gerichtete Klage im Vordergrund steht (vgl. GMÜNDER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 279 N. 3; vgl. HEGNAUER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Familienrecht, Die Verwandtschaft, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Kommentar zu Art. 276–295 ZGB, 1997, Art. 279 N. 35). Insbesondere bei alternierender Obhut erfüllen jedoch beide Elternteile ihre Unterhaltspflicht mittels Geldleistungen und in natura. Es ist daher damit zu rechnen, dass auch die Verpflichtung zur Leistung von Bar- und Naturalunterhalt entsprechende Verbreitung finden wird (vgl. PFEIFFER/MICHEL, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2026, Art. 276 N. 5; vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2013 S. 571 f. Ziff. 2.1.1). Wird eine Geldleistung gefordert, ist der Antrag grundsätzlich zu beziffern, wobei das Gericht aufgrund der Geltung der Offizialmaxime nicht an den geforderten Betrag gebunden ist (vgl. GMÜNDER, a.a.O., Art. 279 N. 3; vgl. HEGNAUER, a.a.O., Art. 279 N. 35).

14 / 19 6.1.3. Für selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange gilt das vereinfachte Verfahren (vgl. Art. 295 ZPO). Die im vereinfachten Verfahren eingereichte Klage hat unter anderem Rechtsbegehren und eine Bezeichnung des Streitgegenstandes zu enthalten (vgl. Art. 244 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Vom Streitgegenstand hängt unter anderem die sachliche Zuständigkeit ab (vgl. BURRI, Die actio duplex am Anwendungsfall der Scheidungsklage im Schweizerischen Zivilprozess, 2025, Rz. 309). Zudem bestimmt der Streitgegenstand das Prozessthema und somit den massgeblichen Inhalt des Prozesses und daraus folgend des Entscheids. Was nicht vom Streitgegenstand erfasst ist, wird grundsätzlich durch den Entscheid nicht geregelt. Umgekehrt muss alles, was zum Streitgegenstand gehört, gerichtlich behandelt und entschieden werden (BURRI, a.a.O., Rz. 323). Definiert wird der Streitgegenstand überwiegend als das Rechtsbegehren in Verbindung mit dem behaupteten Lebenssachverhalt (vgl. BURRI, a.a.O., Rz. 310; vgl. HAUCK, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 244 N. 6). Für das vereinfachte Verfahren genügt es, wenn für die beklagte Partei ersichtlich ist, wofür und woraus sie belangt wird. Dabei wird teilweise auch der blosse Verweis auf die Klagebewilligung für hinreichend erachtet, sofern sich der Gegenstand des Streits daraus ergibt (vgl. LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 244 N. 10 m.w.H.). 6.2. Beurteilung betreffend Vorliegen einer Unterhaltsklage 6.2.1. Wie die Vorinstanz feststellte, war der Kindesunterhalt schon im Verfahren vor der KESB Engadin/Südtäler streitig, was sich aus den vom Berufungsbeklagten eingereichten Beilagen sowie der Klagebewilligung ergibt (vgl. RG-act. II.5–15; vgl. act. B.3 E. 2.4). Dass der Kindesunterhalt auch zum Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens gehört, ergibt sich bereits aus den Betreffzeilen der unbegründeten Klage bzw. der Klagebegründung, führen diese doch die Themen «Obhut, persönlicher Verkehr und Kindesunterhalt» auf (vgl. RG-act. I.1 und I.5, jeweils S. 1 und 2). Auch aus den Rechtsbegehren in der Klage bzw. der Klagebegründung lässt sich schliessen, dass die Tragung von Natural- und Barunterhalt des Kindes der gerichtlichen Beurteilung unterbreitet werden soll. So beantragt der Berufungsbeklagte die Anordnung der alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen (vgl. RG-act. I.1 Rechtsbegehren Ziffer 4 und 4.1 und RG-act. I.5 Rechtsbegehren Ziffer 2 und 2.1). Implizit wird damit beantragt, beide Elternteile seien zur je hälftigen Tragung des Naturalunterhalts zu verpflichten. Da der Berufungsbeklagte davon ausging, dass bei diesen Betreuungsanteilen keine

15 / 19 gegenseitigen Unterhaltszahlungen zu leisten wären, enthalten weder die unbegründete Klage vom 10. April 2025 (RG-act. I.1) noch die Klagebegründung vom 1. September 2025 (RG-act. I.5) ein beziffertes Rechtsbegehren auf Leistung eines regelmässigen Unterhaltsbeitrags (vgl. RG-act. I.5 Rz. 13 und I.7 Rz. 29). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Berufungsbeklagte keinerlei Anträge betreffend die Tragung des Geldunterhalts stellte. Vielmehr beantragt er ausdrücklich, dass während der eigenen Betreuungszeit jede Partei die alltäglichen Kosten für Wohnen, Körperpflege, Verpflegung, Mobilität, Freizeit und Ferien sowie für eine allfällige Fremdbetreuung selber zu übernehmen habe (vgl. RG-act. I.1, Rechtsbegehren Ziffer 4.4, und RG-act. I.5, Rechtsbegehren Ziffer 2.4). Mithin sprach er – mit Ausnahme der Kosten der Krankenkassenprämien, allfälliger weiterer Gesundheitskosten und eines Steueranteils – die Tragung sämtlicher Positionen an, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) zum Barbedarf des Kindes gehören. Zudem reichte der Berufungsbeklagte mit der unbegründeten Klage Belege zu seinem Einkommen und Bedarf ein (vgl. RG-act. II.3 und II.16–26). Damit ist klar, dass der Berufungsbeklagte nicht nur die Regelung der weiteren Kinderbelange, sondern auch der Unterhaltspflichten beantragt. Der Kindesunterhalt ist damit Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, womit eine Unterhaltsklage im Sinne von Art. 279 ZGB vorliegt. Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung des Kindesunterhalts sowie der weiteren Kinderbelange ist damit gegeben. Ob sich eine Unterhaltsklage alleine aus einem Antrag auf Verteilung der ausserordentlichen Kosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB ergibt, kann offenbleiben. 6.2.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Rechtsbegehren in der Stellungnahme der Berufungsklägerinnen vom 17. Juni 2025 verdeutlichen, dass der Kindesunterhalt Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zwar wird im vereinfachten Verfahren eine unbegründete Klage der beklagten Partei lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt und die Parteien werden zugleich zur Verhandlung (oder einer allfälligen Instruktionsverhandlung) vorgeladen (vgl. Art. 245 Abs. 1 ZPO; vgl. KILLIAS/LIENHARD, a.a.O., Art. 245 N. 5), was die Vorinstanz im vorliegenden Fall getan hat (vgl. RG-act. V.1 und IV.1). Die ZPO sieht mithin nicht vor, dass sich die beklagte Partei bereits vor der Verhandlung schriftlich zur unbegründeten Klage äussert. Es ist ihr jedoch unbenommen, unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (vgl. LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, a.a.O., Art. 245 N. 3b; KILLIAS/LIENHARD, a.a.O., Art. 245 N. 6; FRAEFEL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 245 N. 2). Macht die beklagte Partei von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist nicht

16 / 19 ersichtlich, weshalb die in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren nicht verbindlich sein sollten. Sodann beantragten die Berufungsklägerinnen mit der Einrede der Unzuständigkeit vom 1. Oktober 2025 lediglich, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Ein ausdrücklicher Rückzug der mit der Stellungnahme vom 17. Juni 2025 gestellten, eigenen Rechtsbegehren erfolgte damit nicht. Daher ist der Unterhalt auch mit Blick auf die Anträge der Berufungsklägerinnen Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. 7. Fazit 7.1. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerinnen und der Vorinstanz wurde eine Unterhaltsklage anhängig gemacht. Damit ist die Vorinstanz für die Beurteilung des Kindesunterhalts sowie der weiteren Kinderbelange (d.h. der Obhut, der Betreuungsanteile, des persönlichen Verkehrs sowie allfälliger nötiger Kindesschutzmassnahmen [vgl. oben E. 4.2]) sachlich zuständig. Die Vorinstanz ist insoweit korrekterweise auf die Klage eingetreten. Ihr Entscheid ist zu bestätigen und die Berufung ist abzuweisen. 7.2. Die Berufungsklägerinnen bestritten in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 17. Juni 2025 und an der Einigungsverhandlung vom 24. Juni 2025 die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz bzw. das Vorliegen einer Klagebewilligung betreffend die vom Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin 1 erhobene Forderungsklage über CHF 12'110.60 im Zusammenhang mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts (vgl. RG-act. I.1 Rechtsbegehren Ziffer 9, RG-act. I.5 Rechtsbegehren Ziffer 7, RG-act. I.2 Rz. I.2, RG-act. VII.1 S. 2). Ob die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf diese Forderungsklage erfüllt sind, wurde in den weiteren Parteieingaben vor Vorinstanz nicht thematisiert. In ihrem Entscheid wies die Vorinstanz die Einrede der Unzuständigkeit ab und verfügte, dass auf die Klage eingetreten wird, ohne darauf einzugehen, ob sich dieses Eintreten auch auf genannte Forderungsklage bezieht. Da Prozessvoraussetzungen, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids bildeten, im Rechtsmittelverfahren gegen den Zwischenentscheid nicht geprüft werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_703/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.3 und 3; SCHMID/BRUNNER, a.a.O., Art. 237 N. 20a), bezieht sich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids lediglich auf deren Zuständigkeit zur Beurteilung der Unterhaltsklage und der weiteren Kinderbelange. Ob die Prozessvoraussetzungen zur Beurteilung der Forderungsklage gegeben sind, ist nicht Gegenstand dieses Urteils.

17 / 19 8. Kostenfolgen 8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Tritt ein Kind in eigenem Namen als Partei auf und sind gleichzeitig auch beide Elternteile am Verfahren beteiligt, sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich nur zwischen den Eltern zu verteilen, zumal die Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB) ohnehin für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen hätten (vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 107 N. 7; vgl. zur Unterhaltspflicht der Eltern betr. Rechtsschutz auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 105/107 vom 1. Oktober 2020 E. 7.1). Entsprechend werden die Gerichtskosten von CHF 1’500.00 der unterliegenden Berufungsklägerin 1 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin 1 dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Bemessung der Parteientschädigung sind die kantonalen Tarife massgebend (vgl. Art. 96 ZPO und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 HV). Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, so wird die Entschädigung anhand der Akten nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Die Bemessung des angemessenen Aufwands hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Massgebend sind in erster Linie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie die objektive Bedeutung der Streitsache (vgl. PKG 2021 Nr. 9 E. 6.4.4.).

18 / 19 8.3. Da beide Parteien im Berufungsverfahren im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholen, erscheint – unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für das Studium des angefochtenen Zwischenentscheids und der 23 Seiten umfassenden Berufungsschrift sowie das Verfassen der 19-seitigen Berufungsantwort – ein Zeitaufwand von 12 Stunden für das Berufungsverfahren angemessen. Gemäss der im Recht liegenden Honorarvereinbarung zwischen dem Berufungsbeklagten und seinen Rechtsvertretern wurde ein Stundensatz von CHF 240.00 vereinbart (vgl. act. C.2 Ziffer 1), was im Rahmen des Üblichen liegt. Entgegen der Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einer Kleinspesenpauschale von 3 % (nicht 5 %) auszugehen (vgl. act. C.2 Ziffer 3; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 101/102 vom 10. November 2022 E. 5.2.2). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % hat die Berufungsklägerin 1 dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'200.00 zu bezahlen.

19 / 19 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. A._____ hat C._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

ZR1 2026 10 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.05.2026 ZR1 2026 10 — Swissrulings