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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.01.2026 ZR1 2025 53

22. Januar 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,230 Wörter·~1h 6min·4

Zusammenfassung

Zustimmung Verlegung Aufenthaltsort | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 22. Januar 2026 mitgeteilt am 26. Januar 2025 Referenz ZR1 25 53 / ZR1 25 92 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin in Sachen C._____ vertreten durch die Kindesvertreterin Dr. iur. Eva Naegeli Eichstrasse 13, 8142 Uitikon Waldegg Gegenstand Zustimmung Verlegung Aufenthaltsort / Anpassung Kindesschutzmassnahmen / Obhutsumteilung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 2. April 2025, mitgeteilt am 10. April

2 / 41 2025, sowie Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 11. Juni 2025, mitgeteilt am 16. Juni 2025

3 / 41 Sachverhalt A. B._____ (nachfolgend: Mutter), geboren am _____ 1993, und A._____ (nachfolgend: Vater), geboren am _____ 1993, sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2021. Sie trennten sich im Frühling 2023 und teilen sich das Sorgerecht. Die Obhut über C._____ obliegt der Mutter. B. Mit Entscheid vom 30. August 2023 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), erstmals den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und C._____ und ordnete von Fachstellen begleitete Besuchskontakte an. C. Die KESB Nordbünden erliess am 10. Januar 2024 einen weiteren Entscheid und errichtete für C._____ eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. Sie ernannte D._____ als Beiständin. Gleichzeitig regelte sie die Besuchskontakte zwischen C._____ und dem Vater neu und definierte den Ausbau der Kontakte. Im weiteren Verlauf erliess die KESB Nordbünden weitere Regelungen zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Vater. D.a. Am 19. Februar 2025 teilte die Mutter der KESB Nordbünden mit, dass sie am 1. März 2025 eine Arbeitsstelle in O.5._____ antreten und per 1. Mai 2025 nach O.2._____ umziehen werde. D.b. Am 2. April 2025 verfügte die KESB Nordbünden die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts der Mutter und von C._____ und passte die Beistandschaft an. Im Detail verfügte sie was folgt: 1. Die KESB verfügt: a. Dem von B._____ (Mutter) beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltsorts von C._____ von O.1._____ nach O.2._____ wird per Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides zugestimmt (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB); b. Dem Einwohneramt der Gemeinde O.1._____ wird untersagt, vor Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides eine Abmeldung von C._____ im Einwohnerregister vorzunehmen; c. Der Einwohnerkontrolle der Stadt O.2._____ wird untersagt, vor Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides eine Anmeldung von C._____ im Einwohnerregister vorzunehmen. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen die sorgeberechtigten Eltern von C._____ nötigenfalls im Bereich Betreuung inkl. Finanzierung zu vertreten (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

4 / 41 3. Zum Inhalt der gemäss Ziff. 2 angepassten Massnahme wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung für C._____ zu beraten und zu unterstützen; b. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Betreuungsregelung konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen; c. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. d. die sorgeberechtigten Eltern von C._____ nötigenfalls im Bereich Betreuung inkl. Finanzierung zu vertreten. 4. D._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 10. Januar 2024 zur Archivierung zu übergeben. 5. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Zustimmung Verlegung Aufenthaltsort / Anpassung Beistandschaft werden auf Fr. 500.— festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 6. (Rechtsmittelbelehrung; Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Ziff. 1b und c). 7. (Mitteilung) E. Dagegen erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 12. Mai 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen (Verfahren ZR1 25 53): 1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1.a. (Bewilligung zum Wegzug) und Dispositiv- Ziff. 4. (Erstattung Ernennungsurkunde D._____) des angefochtenen Entscheides vom 2. April 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, aufzuheben. 2. Es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1.a. der Antrag der Kindsmutter abzuweisen, den Aufenthaltsort des gemeinsamen Sohnes C._____, geb. _____ 2021, nach O.2._____ zu verlegen. 3. Es sei der Kindsmutter unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, zu verbieten, den Aufenthaltsort von C._____, geb. _____ 2021, von O.1._____/GR weg zu verlegen. 4. Eventualiter sei die Obhut über C._____ bei einem Wegzug der Kindsmutter dem Kindsvater zuzuteilen und es sei im Rahmen einer Übergangsphase was folgt zu verfügen:

5 / 41 Phase 1: Vollstreckbarkeit des Entscheides während 1 Monat: Der Kindsvater betreut C._____ jeweils an zwei ganzen Tagen pro Woche von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Tage werden nach Absprache mit den Kindseltern durch die Beiständin bestimmt. Phase 2: Nach einem Monat während einem weiteren Monat Der Kindsvater betreut C._____ jeweils an einem ganzen Tag pro Woche von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr und während zwei aufeinanderfolgenden Tagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit einer Übernachtung. Die Tage werden nach Absprache mit den Kindseltern durch die Beiständin bestimmt. Phase 3: Nach zwei Monaten seit Vollstreckbarkeit des Entscheides für einen weiteren Monat Der Kindsvater betreut C._____ an vier aufeinanderfolgenden Tagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit drei Übernachtungen. Die Tage werden nach Absprache mit den Kindseltern durch die Beiständin bestimmt. Phase 4: Nach drei Monaten seit Vollstreckbarkeit des Entscheides für die weitere Dauer: C._____ wird unter die Obhut des Kindsvaters gestellt. Die Kindsmutter ist berechtigt, C._____ jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie jeweils während einem Tag unter der Woche von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich bzw. mit sich zu Besuch zu nehmen. Der Tag unter der Woche wird nach Absprache mit den Kindseltern durch die Beiständin bestimmt. 5. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. F. Am 26. Mai 2025 reichte die Kindesvertreterin von C._____, Eva Naegeli, eine Stellungnahme ein. Ihre Anträge lauteten wie folgt: 2.1. Die im Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. April 2025 erteilte Bewilligung an die Kindsmutter Frau B._____ zum Umzug mit ihrem Sohn C._____ nach O.2._____ sei aufzuheben bzw. der Antrag der Kindsmutter zur Verlegung des Wohnsitzes von O.3._____ nach O.2._____ sei abzuweisen. 2.2. Es sei der Mutter Frau B._____ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, den Aufenthaltsort von C._____ von O.1._____ weg zu verlegen. 2.3. Eventualiter sei bei einem Wegzug der Mutter die Obhut über C._____ dem Vater, A._____, zuzuteilen. G. Die Beschwerdeantwort der Mutter (fortan: Beschwerdegegnerin) folgte am 28. Mai 2025 (Poststempel). Sie stellte folgende Anträge: 1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und dem angefochtenen Entscheid die Rechtskraft zu erteilen.

6 / 41 2. Es sei die Beschwerde abzuweisen und der beruflich bedingte Umzug der Beschwerdegegnerin nach O.2._____ zu genehmigen. 3. Es sei festzustellen, dass der Versuch des Beschwerdeführers, durch die Beschwerde die Ergebnisse des Erziehungsfähigkeitsgutachtens des KJPD zu untergraben, unbeachtlich ist. Die darin empfohlenen Massnahmen sowie die Aufgabenverteilung an die Beistandschaft seien zu bestätigen. 4. Den wiederholten, persönlich verletzenden und das Elternverhältnis nachhaltig belastenden Unterstellungen und bewusst unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers sei unter Hinweis auf unter Strafandrohung gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO Einhalt zu gebieten. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer unter solidarischer Kostenfolge mit der Vorinstanz aufzuerlegen. H. Mit am 5. Juni 2025 überbrachter Beschwerdeantwort beantragte die KESB Nordbünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus stellte sie folgenden Verfahrensantrag: Die von der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, im Verfahren ZR1 25 13 eingereichten Akten (act. 1 – 672, übermittelt am 17. Februar 2025 sowie ergänzend act. 1 – 36, übermittelt am 28. Februar 2025, gemäss detailliertem Aktenverzeichnis) seien beizuziehen. Zusammen mit der vorliegenden Eingabe werden die seither neu aufgelaufenen Akten eingereicht. I. Mit Replik vom 20. Juni 2025 passte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt an: 1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1. a (Bewilligung zum Wegzug) und Dispositiv- Ziff. 4. (Erstattung Ernennungsurkunde D._____) des angefochtenen Entscheides vom 2. April 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, aufzuheben. 2. Es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1. a der Antrag der Kindsmutter abzuweisen, den Aufenthaltsort des gemeinsamen Sohnes C._____, geb. _____ 2021, nach O.2._____ zu verlegen. 3. Es sei der Kindsmutter unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, zu verbieten, den Aufenthaltsort von C._____, geb. _____ 2021, von O.1._____/GR weg zu verlegen. 4. Es sei die Obhut über C._____ dem Kindsvater zuzuteilen. Der Kindsmutter sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen. 5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz.

7 / 41 J. Die Duplik der Beschwerdegegnerin ging am 9. Juli 2025 und die Stellungnahme der KESB Nordbünden am 14. Juli 2025 beim Obergericht ein. An den bereits gestellten Anträgen wurde jeweils festgehalten. K. Mittels Eingabe vom 29. Juli 2025 nahm die Kindesvertreterin Stellung zur Duplik der Beschwerdegegnerin. Auch der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2025 sowie am 7. August 2025 weitere Stellungnahmen ein. L. Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. August 2025 ebenfalls eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein: 1. Sämtliche Vorwürfe der Kinderanwältin und der Gegenpartei seien als unbegründet zurückzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass mein Handeln im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und dem Kindeswohl steht. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der Gegenpartei aufzuerlegen. M. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2025 eine weitere Stellungnahme ein. Die Kindesvertreterin verwies mit Eingabe vom 7. August 2025 auf ihre bereits gemachten Stellungnahmen. N. Bereits am 11. Juni 2025 hatte die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden einen weiteren Entscheid erlassen: 1. Die KESB verfügt: 1. Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziffer 3 des Entscheids vom 10. Januar 2024 wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt erweitert: Die Beistandsperson erhält neu die Aufgaben und Kompetenzen: a. die sorgeberechtigten Eltern und C._____ im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. engmaschige kindertherapeutische Begleitung der Eltern (mit Einzel- und gemeinsamen Gesprächen sowie gemeinsamen Eltern-Kind-Sitzungen); 2. die gesundheitliche und medizinische Betreuung inkl. Fördermassnahmen sicherzustellen und die Eltern nötigenfalls zu vertreten; 2. Die Anordnung gemäss Ziffer 1. b, c, d und e des Entscheids vom 8. Januar 2025 (durch Fachstelle famur begleitete Besuche zwischen C._____ und seinem Vater) wird aufgehoben;

8 / 41 3. die Besuchsregelung gemäss Ziffer 1 des Entscheids vom 10. Januar 2024 bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme weiterhin sistiert; 4. die Beiständin wird beauftragt, der KESB bis am 30. September 2025 einen Bericht über den Verlauf der kindertherapeutischen Begleitung der Eltern mit Empfehlungen einzureichen. 2. Zum Inhalt der gemäss Ziff. 1 angepassten Massnahme wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. die sorgeberechtigten Eltern und C._____ im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die sorgeberechtigten Eltern von C._____ in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung (insb. KITA) inkl. Finanzierung gesundheitliche und medizinische Betreuung inkl. Fördermassnamen b. Kindertherapeutische Begleitung der Eltern (mit Einzel- und gemeinsamen Gesprächen sowie gemeinsamen Eltern-Kind- Sitzungen) 2. die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung für C._____ zu beraten und zu unterstützen; 3. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Betreuungsregelung konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen; 4. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. 3. D._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 2. April 2025 zur Archivierung zu übergeben. 4. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Anpassung Massnahme bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 15'825.- (inkl. Drittkosten Gutachten Zentrum für Forensik des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes St. Gallen von Fr. 14'425.-) festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 5. [Rechtsmittel] 6. [Mitteilungen]

9 / 41 O. Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2025 ebenfalls Beschwerde an das Obergericht mit folgenden Anträgen (ZR1 25 92): 1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1.2 (Aufhebung begleiteter Besuche) und Dispositiv-Ziff. 1.3 (Sistierung des Besuchsrechts) des angefochtenen Entscheides vom 11. Juni 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, aufzuheben. 2. Es sei die Obhut über C._____ dem Kindsvater zuzuteilen. Der Kindesmutter sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. Prozessuale Anträge: 1. Es seien sämtliche Akten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden betreffend C._____, geb. _____ 2021, beizuziehen. 2. Es seien sämtliche Akten der Parteien betreffend der Verfahren vor Obergericht des Kantons Graubünden (ZR1 25 13 / ZR1 25 53) beizuziehen. P. Am 18. Juli 2025 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Arbeitgebers ins Recht, wonach dieser dem Beschwerdeführer für die Betreuung von C._____ eine angemessene, unbezahlte Freistellung gewähren würde. Q. Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. August 2025 (Poststempel) die Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen ein: 1. Die Beschwerde des Kindsvaters sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Juni 2025 sei zu bestätigen. 3. Eventualiter, für den Fall einer abweichenden Beurteilung einzelner Punkte, seien die Empfehlungen des Gutachtens vollumfänglich und verbindlich umzusetzen. Das Gutachten weist ausdrücklich darauf hin, dass behördlicher Druck kontraproduktiv wirkt und dass Interventionen nur dann wirksam sind, wenn sie mit Augenmass, in klarer Sequenz und unter Wahrung der Eigenverantwortung der Eltern erfolgen. Diese Feststellung ist auch im Lichte des Auftretens der Kinderanwältin von Bedeutung, deren Vorgehen ich wiederholt als druckvoll und einseitig erlebt habe. Weswegen auch der inzwischen eingestellte Rekurs gemacht wurde, weil die Empfehlungen der Kinderanwältin realitätsfern waren, welche von der KESB übernommen wurden. Daraus resultiert die zentrale Empfehlung einer schrittweisen Wiedereinführung von Kontakten erst nach nachweislicher therapeutischer Bearbeitung des

10 / 41 Elternkonflikts und unter klaren Auflagen zu Sicherheit und Transparenz. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. R. Mit Stellungnahme vom 28. August 2025 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Weiteren seien die im Verfahren ZR1 25 13 und ZR1 25 53 eingereichten Akten beizuziehen. Zusammen mit der Eingabe reicht sie die seither neu produzierten Akten ein. S. Mit Eingabe vom 30. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin implizit an den bereits gemachten Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Abweisung der Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer. Im Sinne eines Verfahrensantrags wollte sie die Akten aus dem Verfahren ZR1 25 53 beigezogen wissen. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 17. November 2025 ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme, hielt an seinen vorhergehenden Anträgen fest und ersuchte um raschmöglichste Entscheidfällung. T. Bereits am 14. Oktober 2025 hatte die KESB Nordbünden dem Obergericht den Zwischenbericht der Beiständin, D._____, vom 29. September 2025 zugestellt. U. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten aus dem Verfahren ZR1 25 13 vor dem Obergericht wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Soweit auf Akten verwiesen wird, handelt es sich um Akten aus dem Verfahren ZR1 25 53. Bei den Akten aus dem zeitlich nachgehenden Verfahren ZR1 25 92 wird dies jeweils erwähnt. Betreffend die Akten der KESB Nordbünden wird jeweils aus den später eingereichten Akten (KESB-act. S. 1-2073) zitiert, sofern keine zusätzliche Verfahrensnummer angegeben wird. 1.2. Anfechtungsobjekt ist zum einen ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. April 2025 (act. B.2), worin diese unter anderem die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts der Beschwerdegegnerin nach O.2._____ erteilte und die Beistandschaft von C._____ anpasste (act. B.2, III.1-3), und zum anderen ein weiterer Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Juni 2025 betreffend die Anpassung der Kindsschutzmassnahmen (act. B.1 [ZR1 25 92]). Da es sich bei den beiden Verfahren teilweise um den gleichen Streitgegenstand handelt (Aufgaben des Beistands), die Beschwerden eng miteinander verbunden sind und nicht

11 / 41 unabhängig voneinander beurteilt werden können (unter anderem enthalten beide Beschwerden jeweils Anträge zur Erteilung der Obhut an den Kindsvater [act. A.1, I.4 in ZR1 25 53 / act. A.1, I.2 in ZR1 25 92]), erscheint es zweckmässig, die Verfahren zu vereinigen. Damit wird vermieden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entscheidungen ergehen (Art. 125 lit. c ZPO; SEILER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 125 N. 5 m.w.H.; GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 125 ZPO N. 10). 1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinen prozessualen Anträgen den Beizug der Akten aus dem Verfahren ZR1 25 13 ersuchte, ist festzuhalten, dass die KESB Nordbünden sämtliche Akten beim Obergericht einreichte. 1.4. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wobei dieser Bestimmung auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). 1.5. Der Entscheid der KESB Nordbünden datiert vom 2. April 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2025 mitgeteilt (KESB-act. S. 120). Mit schriftlicher Eingabe vom 12. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer seine erste Beschwerde frist- und formgerecht beim Obergericht eingereicht (act. A.1). Auch die Beschwerde vom 18. Juli 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Juni 2025 ist fristgerecht beim Obergericht eingegangen (act. A.1 [ZR1 25 92]). 1.6. Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme betroffenen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um natürliche Personen, die von der behördlichen Massnahme unmittelbar berührt sind, wozu im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern zählen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 11a m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Der Beschwerdeführer ist

12 / 41 als Vater von C._____ unmittelbar von den behördlichen Massnahmen berührt. Er ist zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. April 2025 sowie gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Juni 2025 legitimiert. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 1.7. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.8. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f.; Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.9. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 11 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 3). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen

13 / 41 Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 12 f.). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 4). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So kann auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vor-instanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Beschwerdeinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Beschwerdeinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3). Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen ist es deshalb zulässig, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung übt und ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 19). 2. Wechsel des Aufenthaltsorts und Umteilung der Obhut 2.1. Kindeswohl Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge umfasst das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern, wie im vorliegenden Fall, die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der Wechsel des Aufenthaltsorts erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB). Soweit erforderlich, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine

14 / 41 Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die elterliche Sorge immer dem Wohl des Kindes dient (Art. 296 Abs. 1 ZGB). 2.2. Angefochtener Entscheid vom 2. April 2025 und Beschwerdeeingaben 2.2.1. Die KESB Nordbünden entschied am 2. April 2025, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn C._____ den Aufenthaltsort von O.1._____ nach O.2._____ verlegen darf (act. B.2 E. 1.a). Sie begründet dies zusammenfassend wie folgt: C._____ sei bis anhin – soweit ersichtlich – ausschliesslich von der Mutter betreut worden, was auch bei einem Wegzug mehrheitlich der Fall wäre. Der erschwerte Kontakt zum Beschwerdeführer sei auf die Mutter zurückzuführen und nicht auf die örtlichen Gegebenheiten, weshalb auch die zusätzlich geschaffene Distanz nicht entscheidend für die Umsetzung des persönlichen Verkehrs sei. Eine zusätzliche Kindeswohlgefährdung sei durch den Umzug nicht ersichtlich (act. B.2 E. II.1). 2.2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit jeher an der Betreuung von C._____ interessiert sei und auch bereit sei, die Obhut über C._____ zu übernehmen. Der Wechsel des Aufenthaltsortes liege offensichtlich nicht im Kindeswohl. Die Beschwerdegegnerin sei nur weggezogen, um sich dem Wirkungskreis der zuständigen KESB und der Beiständin zu entziehen und damit das Kontaktrecht zum Beschwerdeführer zu torpedieren (act. A.1 Rz.19). Die bereits heute nicht funktionierenden persönlichen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ würden durch den angefochtenen Entscheid weiter erschwert und die im Gutachten empfohlenen Massnahmen könnten unmöglich umgesetzt werden (act. A.1 Rz. 33). Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Umzug notwendig gewesen sei. Die Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin dürfe nicht mit einem sich dem Kindeswohl widersprechenden Entscheid belohnt werden. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb es notwendig sei, so weit wegzuziehen. Sie habe auch nicht dargelegt, weshalb sie nur in O.2._____ und nicht auch in der Umgebung eine Arbeitsstelle bekomme. Weiter habe sie auch nicht belegt, weshalb sie mit der Arbeitsstelle in O.4._____ nicht auch in der Umgebung wohnhaft bleiben könne. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und willkürlich festgestellt. Überdies habe sie das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich weder mit den zutreffenden Argumenten der Kindesvertreterin noch des Kindsvaters substantiiert auseinandergesetzt habe (act. A.1 Rz. 29 ff.).

15 / 41 2.2.3. Die Kindesvertreterin von C._____ führt im Wesentlichen aus, es sei der KESB Nordbünden im Entscheid nicht gelungen, aufzuzeigen, weshalb ein Wegzug der Beschwerdegegnerin und von C._____ der allseits angestrebten Annäherung von Beschwerdeführer und Sohn nicht diametral gegenüberstehen würde. Auch die Argumentation der KESB Nordbünden für die Zustimmung zum Wegzug widerspreche sich, wenn bei der Betrachtung einmal nicht auf die alleinige Betreuung der Beschwerdegegnerin abgestellt werden dürfe, jedoch im Nachhinein damit für den Wegzug argumentiert werde. Der angebotenen Reduktion des Arbeitspensums zugunsten der Mehrbetreuung von C._____ durch den Beschwerdeführer werde mit einer Zustimmung nicht Rechnung getragen (act. A.2 Ziff. 1.1; vgl. act. A.2 und B.12 [ZR1 25 92]). Die Kindesvertreterin führt weiter aus, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Wegzug nach O.2._____ – trotz aufschiebender Wirkung der Zustimmung zum Wegzug im angefochtenen Entscheid – nicht an behördliche Vorgaben halte. Aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit zum weiteren Verbleib in der Region O.3._____ sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ zu entziehen (act. A.2 Ziff. 1.2). Es sei ausserdem nochmals zu hinterfragen, ob eine alleinige Obhut des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin oder eine aufgeteilte Obhut für C._____ eine Option wäre (act. A.2 Ziff. 1.3). 2.2.4. Die Beschwerdegegnerin ist gegenteiliger Ansicht und führt aus, der Umzug sei nicht gegen den Entscheid erfolgt, sondern in einer Weise, wie sie unter Beachtung der tatsächlichen Umstände und der ihr verbleibenden Handlungsoptionen nach rechtzeitigem Bekanntwerden des Entscheids möglich und verantwortbar gewesen sei. Sämtliche Stellen seien informiert worden. Das Kindeswohl werde gewahrt, indem sie ihrem Kind mit dem Umzug die erforderliche strukturelle Stabilität gewährleisten könne. Sie stehe zudem in regelmässigem und konstruktivem Austausch mit der zuständigen Beiständin. Sämtliche Entscheidungen seien stets in Absprache mit ihr erfolgt (act. A.3 S. 4). 2.2.5. In seiner Replik beantragt der Beschwerdeführer schliesslich, die Obhut über C._____ sei ihm zuzuteilen und der Beschwerdegegnerin sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Die Beschwerdegegnerin halte sich nicht an behördliche Vorgaben. Eine kindeswohlgerechte Übergangsphase werde torpediert (act. A.5 Rz. I.2 und IV.9). Die Beschwerdegegnerin zeige nicht auf, inwiefern der Wohnortswechsel C._____ eine strukturelle Stabilität biete (act. A.5 Rz. IV.10). Dass die Beschwerdegegnerin den Umzug mit der Beiständin abgesprochen und vorbereitet habe, sei nicht möglich. Diese dürfe sich der behördlichen Anordnung der KESB Nordbünden ebenfalls nicht widersetzen. Hier zeige sich wieder der

16 / 41 gutachterlich vermutete Realitätsverlust der Mutter (act. A.5 Rz. IV.11). Die Gutachterin sei lediglich zum Schluss gekommen, die Kontakte zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer zu stoppen, weil sie dadurch die Unsicherheiten und Ängste der Beschwerdegegnerin nicht weiter verstärken und diese nicht noch mehr labilisieren wolle (act. A.5 Rz. 16). Ausserdem sei der Meinung der Kindesvertreterin viel mehr Beachtung zu schenken. Dies habe die Vorinstanz bisher noch nicht in genügendem Umfang getan (act. A.5 Rz. 25). 2.2.6. Die Beschwerdegegnerin entgegnet dazu in ihrer Duplik, dass der Umzug nicht rechtswidrig gewesen sei und sie die zuständigen Stellen – insbesondere die KESB Nordbünden – durchgehend miteinbezogen habe. Der Umzug sei vollzogen und die administrativen Konsequenzen seien längst verarbeitet. Lediglich die formelle Anmeldung sei noch ausstehend (act. A.6 Rz. 1). Sie widerspricht dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Kontaktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und C._____. Die Forderung nach einer sofortigen Kontaktregelung widerspreche der fachlichen Empfehlung und dem dokumentierten Verlauf, wonach vorschnelle Lösungen auf Druck des Beschwerdeführers problematisch eingeschätzt würden (act. A.6 Rz. 2). Die familienergänzende Betreuung sei organisiert und transparent mit der Beiständin besprochen worden. Sie sei jedoch in diesem Punkt blockiert, da die neue Wohnortgemeinde ohne formelle Anmeldung, welche notabene durch das vorliegende Verfahren blockiert werde, keine Kita-Subventionen spreche (act. A.6 Rz. 3). 2.2.7. In ihrer Stellungnahme zeigt die KESB Nordbünden Verständnis für die Haltung des Beschwerdeführers und der Kindesvertreterin. Der Zustimmungsentscheid sei jedoch erfolgt, während parallel ein weiteres Verfahren vor der KESB Nordbünden hängig sei, worin über die Schritte zur Wiederaufnahme des Kontaktes und zum Umgang zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer zu entscheiden sei bzw. bei weiterem Bedarf sein werde. Die Obhutszuteilung an den Vater würde nicht dem Ergebnis des Gutachtens entsprechen. Auch die Bemühungen zur Förderung einer vertrauensbasierten und konstruktiven Zusammenarbeit der Eltern und der Annäherung zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ wären damit kaum erleichtert worden. In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit habe die KESB Nordbünden die Stufenfolge einzuhalten und mit der mildesten möglichen Massnahme die angestrebte Wirkung zu erzielen. Sofern dies nicht gelinge, sei eine einschneidendere Massnahme zu prüfen. Vorliegend seien die Voraussetzungen zur Umteilung der Obhut von C._____ an den Beschwerdeführer vorerst nicht gegeben (act. A.7 Rz. 7).

17 / 41 2.2.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer sowie die Kindesvertreterin gegen den Wechsel des Aufenthaltsorts von C._____ aussprechen und eine Zuteilung der Obhut über C._____ an den Beschwerdeführer begrüssen bzw. beantragen. Die KESB Nordbünden vertritt demgegenüber die Ansicht, dass eine Änderung der Obhutsregelung aufgrund von verschiedenen Kriterien nicht sinnvoll erscheint, jedoch der Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer aufrechterhalten werden soll. Sie führt zudem aus, dass ein parallel laufendes Verfahren vor der KESB Nordbünden in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer hängig ist, womit dieses Thema erneut angegangen werde. Dabei verweist sie auf den Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Juni 2025. Darin sistierte die KESB Nordbünden unter anderem das Besuchsrecht des Vaters einstweilen und hob die angeordneten begleiteten Besuche, mangels [vorwiegend von der Beschwerdegegnerin verschuldeter] Umsetzungsmöglichkeit, auf (act. B.1 III.2 und 3 [ZR1 25 92]). 2.2.9. Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin trotz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den Wechsel des Aufenthaltsorts von O.1._____ nach O.2._____ umgezogen ist. Sie konnte die erforderliche An- und Abmeldung der Änderung des Wohnsitzes bei der Einwohnerkontrolle nicht tätigen, da diese aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung behördlich blockiert ist (vgl. act. B.2, III.1.b und c; act. A.6 S. 3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Wechsel des Aufenthaltsorts der Beschwerdegegnerin zusammen mit C._____ zustimmungsbedürftig und insbesondere zustimmungsfähig war, ob sich daraus eine Kindeswohlgefährdung ergibt und ob eine Übertragung der Obhut an den Beschwerdeführer in Betracht fällt. 2.3. Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts 2.3.1. Art. 301a Abs. 2 ZGB geht von der Niederlassungsfreiheit der Eltern in der Schweiz aus; ihnen wird zugestanden, frei und autonom zu entscheiden, wo sich ihr Wohnsitz befinden soll. Das bedeutet mit Bezug auf die Zustimmung bzw. Genehmigung der Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes, dass nicht nach den Wegzugsmotiven des Elternteils zu forschen und auch nicht zu prüfen ist, welche Gesamtsituation für das Kind theoretisch am besten wäre, sondern dass die Tatsache des Wegzuges eines Elternteils hinzunehmen und unter der Hypothese des Wegzuges bzw. ausgehend vom bereits erfolgten Wegzug zu fragen ist, in welchem Haushalt und damit unter wessen Obhut das Kind zukünftig leben soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.2). Steht ein

18 / 41 Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, heisst dies freilich nicht durchwegs, dass der Elternteil, welcher den Aufenthaltsort der Kinder verlegen will, auf die Zustimmung des anderen Elternteils bzw. auf behördliche oder gerichtliche Genehmigung angewiesen ist, obwohl Art. 301a Abs. 1 ZGB dies nahelegen würde. Dies trifft einerseits auf die in Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB geregelte Auswanderung zu. Andererseits bedarf die binnenstaatlichen Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes lediglich dann der Zustimmung, wenn dies eine erhebliche Auswirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts hat (BGE 144 III 10 E. 4). An ein behördliches oder gerichtliches Verbot der Aufenthaltsverlegung, welches faktisch auch den Umzug des hauptsächlich betreuenden Elternteils verunmöglicht, sind hohe Anforderungen zu stellen. Dabei stehen sich die Niederlassungsfreiheit des einen Elternteils und die elterliche Sorge sowie das Recht auf persönlichen Verkehr des anderen Elternteils gegenüber (CANTIENI/VETTERLI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 301a N. 4). Wie vorstehend festgehalten, ist der Wechsel des Aufenthaltsorts insbesondere dann zustimmungsbedürftig, wenn er zur Notwendigkeit der Neuregelung der Kinderbelange führt. Dabei ist im Detail massgeblich, ob sich das bisherige Betreuungsmodell unverändert oder mit geringen Anpassungen weiterführen lässt oder ob dies aufgrund des Umzuges nicht der Fall ist (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 301a N. 9 m.H.a. BGE 142 III 502). Die erheblichen Auswirkungen auf das väterliche Besuchsrecht – sofern es wie von der KESB Nordbünden in früheren Verfahren mehrmals angeordnet durchgeführt würde – sind im vorliegenden Fall unverkennbar. Der Reiseweg für die Besuche und damit für den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer verlängert sich mit einem Umzug nach O.2._____ erheblich. Die Beschwerdegegnerin hat daher für den Wechsel des Aufenthaltsorts von C._____ zu Recht die Zustimmung der KESB Nordbünden beantragt. 2.3.2. Wie vorstehend dargelegt, sind die Motive des umziehenden Elternteils vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit, welche es zu respektieren gilt, grundsätzlich belanglos. Einzig wenn ein Elternteil offensichtlich nur deshalb umziehen würde, um das Kind dem anderen Teil zu entfremden, können Motive indirekt relevant werden, indem diesfalls die Bindungstoleranz des betreffenden Elternteils und damit seine Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt wäre mit der Folge, dass aus diesem Grund eine Umteilung der Obhut zu prüfen wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.3.2). Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde orientieren sich für die Zustimmung zum Umzug – sofern

19 / 41 diese vom anderen Elternteil verweigert wird – daran, ob der Wechsel des Aufenthaltsorts mit dem Kindeswohl vereinbar ist, und genehmigt gegebenenfalls den Umzug. Im selben Entscheid regelt das Gericht oder Kindesschutzbehörde in der Regel auch die Anpassung der Kinderbelange (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 301a N. 13). Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag damit, dass sie aufgrund ihrer sozialen und wirtschaftlichen Selbständigkeit aus O.1._____ wegziehen wollte (KESB-act. S. 12; act. A.3 S. 5). Dass sie in O.5._____ bei der E._____ eine Anstellung gefunden hat, belegt sie mit dem Arbeitsvertrag (KESB-act. S. 49 f. [ZR1 25 53]). Somit liegt der Zweck des Wechsels des Aufenthaltsorts nicht lediglich darin, C._____ seinem Vater zu entfremden. Festzuhalten ist zusätzlich, dass eine Entfremdung bereits am vorherigen Wohnort stattgefunden hat. Auch in O.1._____ haben die begleiteten Besuche – insbesondere aufgrund der Weigerungshaltung der Beschwerdegegnerin – kaum stattgefunden bzw. wie angeordnet durchgeführt werden können. Insgesamt ist somit nicht ausreichend belegt, dass die Entfremdung von C._____ zum Beschwerdeführer der ausschlaggebende Grund wäre, um nach O.2._____ zu ziehen. Im Gegenteil führt die Beschwerdegegnerin gar aus, sie hätte in O.2._____ eine Fremdbetreuung für C._____ organisiert und sie sei in Graubünden auch von der Sozialbehörde unter Berufung auf SKOS- Richtlinien zur Arbeitsaufnahme aufgefordert worden. Die neue Stelle in O.5._____ sei auf ihre familiäre Situation abgestimmt (act. A.6 S. 3). 2.3.3. Bei den Kriterien für die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts ist insbesondere auf die persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in der eigenen Obhut zu haben und sie weitgehend persönlichen zu betreuen und zu pflegen, abzustellen. Ausserdem ist das Bedürfnis des Kindes nach der für eine harmonische Entfaltung der in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse zu berücksichtigen, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit erhöhtes Gewicht erhält. Die Meinung des Kindes ist, wenn möglich, miteinzubeziehen (CANTIENI/VETTERLI, a.a.O., Art. 301a N. 7). Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen bildet die heutige Situation. Im Wesentlichen sind für die Frage der Genehmigung der Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes die gleichen Kriterien massgeblich, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten, d.h. in erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich

20 / 41 ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder ja nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.3.3). Das Bundesgericht geht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umgebungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (BGE 144 III 469 E. 4.1). Auf jeden Fall ist die Verlegung des Aufenthaltsorts unzulässig, wenn damit eine Kindeswohlgefährdung einhergeht. Eine solche ist beispielsweise zu bejahen, wenn das Kind an einer Krankheit leidet und ihm am neuen Wohnort die nötige medizinische Versorgung nicht gewährt werden kann oder bei Wegzug in eine Sektengemeinschaft. Demgegenüber stellen zum Beispiel anfängliche Integrationsoder Sprachschwierigkeiten, die bei jedem Umzug in ein anderes Sprachgebiet üblich sind, keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls dar (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 301a N. 16 m.w.H.). 2.3.4. Die KESB Nordbünden hat die Verlegung des Aufenthaltsorts von C._____ nach O.2._____ zu Recht bewilligt. Die Sprachumgebung in O.2._____ verändert sich gegenüber derjenigen von O.1._____ nicht. C._____ lebt bereits seit der Trennung der Eltern unter der alleinigen Obhut der Beschwerdegegnerin und es lag bis anhin keine Meldung über eine Kindeswohlgefährdung durch die Beschwerdegegnerin vor. Es ist mit dem Kindeswohl grundsätzlich vereinbar, dass C._____ mit der Beschwerdegegnerin, welche seit jeher seine Hauptbetreuungsperson ist, nach O.2._____ umzieht. Die Beschwerdegegnerin hat in O.2._____ eine heilpädagogische Therapie für C._____ aufgegleist, womit ihm in diesem Bereich die nötige Unterstützung gegeben wird. Das Bedürfnis von C._____ nach der notwendigen Stabilität der Verhältnisse für seine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht ist gegeben (vgl. nachstehende Ausführungen zum Gutachten, E. 3.2). Unverkennbar ist, dass mit dem Wechsel des Aufenthaltsorts eine grössere Distanz zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer geschaffen wird, welche mit dem Auto rund 1 Stunde und 45 Minuten in Anspruch nimmt. Allerdings sind Besuchsrechte auch mit einer derartigen Distanz – eine solche wäre auch bei einem Umzug in den Süden des Kantons Graubünden möglich – ohne Weiteres ausübbar. Durch entsprechende Anpassungen könnte auch das bisher angestrebte Besuchsmodell, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ vorerst begleitete Besuche

21 / 41 stattfinden sollten und diese immer weiter ausgebaut würden, gelebt werden. In Würdigung der Verfahrensakten ist denn auch festzuhalten, dass nicht die zwischen den Eltern geschaffene Distanz die Durchführung der bis anhin angeordneten begleiteten Besuche durch den Beschwerdeführer erschwerten, sondern die Weigerungshaltung der Beschwerdegegnerin Hauptgrund dafür war. Darauf ist in E. 3 vertieft einzugehen. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts gegeben, weshalb diese von der KESB Nordbünden zu Recht erteilt worden ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltshorts ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides aufzuheben sei (Erstattung der Ernennungsurkunde von D._____), mangels Begründung nicht einzutreten. 2.4. Antrag auf Änderung der Obhutszuteilung 2.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik, ihm sei die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen und der Beschwerdegegnerin sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen (act. A.5 Rz.II.4). Denselben Antrag stellte er auch in der zweiten Beschwerde (act. A.1, I.2 [ZR1 25 92]). Die Ausweitung der Besuchszeit und auch die Übernahme der Obhut durch den Beschwerdeführer entspreche dem Kindeswohl. C._____ sei dagegen durch einen Umzug nach O.2._____ mit dem Abbruch der bisherigen Beziehungen und seiner Isolation gefährdet. Regelmässige Kontakte seien positiv für C._____ (act. A.5 Rz. 17). 2.4.2. Aus dem Gutachten ergeht, dass der Beschwerdeführer – entgegen dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Umteilung der Obhut – nicht den Anspruch hege, C._____ ganz zu sich zu nehmen, sondern eine gemeinsame Elternschaft befürworte. Eine abschliessende Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers – welche für die Umteilung vorliegen sollte – ist gemäss den Gutachterinnen kaum möglich, da er bis anhin keine Erziehungsverantwortung übernehmen musste. Während der Besuchskontakte habe er C._____ Grundbedürfnisse adäquat befriedigen können (vgl. KESB-act. S. 2051). Die nicht abschliessende Beurteilung der Erziehungsfähigkeit darf nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Aus dem Gutachten geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum reduziert habe, um mindestens einen Tag pro Woche für C._____ da zu sein. Er wünsche sich, die Besuchskontakte umzusetzen und rasch auf Wochenendkontakte zu erweitern. Den alleinigen Anspruch, die Erziehungsverantwortung für C._____ zu übernehmen,

22 / 41 hege er jedoch nicht (vgl. KESB-act. S. 2048). Im Weiteren legt er eine Bestätigung seines Arbeitsgebers ins Recht, wonach er für eine gewisse Zeit von seinem Arbeitsplatz freigestellt werden könnte und sein Arbeitspensum reduzieren könnte, um sich um C._____ zu kümmern (act. B.12 [ZR1 25 92]). 2.4.3. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit ist, den persönlichen Kontakt mit C._____ aufrecht zu erhalten und für ihn da zu sein. Bei einer Obhutsumteilung an den Beschwerdeführer müsste er eine Fremdbetreuung ausweisen. Obwohl er sein Arbeitspensum reduzieren könnte, wäre C._____ für mehrere Tage pro Woche auf Fremdbetreuung angewiesen. Dies bedeutete für C._____ nicht nur einen Wechsel seiner Hauptbezugsperson, sondern auch weitere Wechsel und Neuerungen in der Betreuung. Es ist davon auszugehen, dass C._____ damit Schwierigkeiten haben würde, zumal er sich laut Gutachten mit Übergängen schwertut (vgl. KESB-act. S. 2050, Achse I). Die Gutachterinnen raten von einer geteilten Obhut über C._____ ab. Sie erachten eine solche als nicht günstig für C._____ Entwicklung. Neben dem Umstand, dass die alleinige Obhut im Zeitpunkt des Gutachtens vom Beschwerdeführer nicht angestrebt worden ist, sei eine alleinige Zuteilung der Obhut an den Beschwerdeführer für alle Beteiligten überfordernd und würde den Konflikt für C._____ nicht verbessern (vgl. KESB-act. S. 2060). Zudem benötigt C._____ für seine weitere Entwicklung in einer ersten Phase eine angemessene Förderung, insbesondere im Bereich der Heilpädagogik (vgl. KESB-act. S. 2055). Eine therapeutische Begleitung von C._____ – es ist anzunehmen, dass damit eine heilpädagogische Begleitung gemeint ist – ist gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin am neuen Wohnort in O.2._____ bereits aufgegleist worden (act. A.6 Rz. 1). Ausserdem empfiehlt das Gutachten, dass C._____ an mindestens zwei halben Tagen die Kita besuchen soll (vgl. KESB-act. S. 2055). Auch dieser Empfehlung ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen, indem sie eine familienergänzende Betreuung (gemeint ist wohl die Kita-Anmeldung) organisiert hat und nun auf den Abschluss des vorliegenden Verfahrens wartet, um sich in O.2._____ anmelden zu können, und damit die Kita-Subventionen der Stadt O.2._____ auszulösen (act. A.6 Rz. 3). 2.4.4. Die Anträge des Beschwerdeführers sowie der Kindesvertreterin auf Umteilung der Obhut über C._____ an den Beschwerdeführer sind damit abzuweisen. Dem Bedürfnis von C._____ nach einer harmonischen Entfaltung der in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse kommt die Mutter grundsätzlich ausreichend nach. Gemäss Gutachten besteht bezüglich C._____ lediglich eine moderate Einschränkung in der

23 / 41 Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Diese Einschränkung ist insbesondere in speziellen Persönlichkeitstendenzen der Beschwerdegegnerin und deren Auswirkung auf C._____ Entwicklung sowie in ihrer eingeschränkten Bindungstoleranz dem Beschwerdeführer gegenüber begründet (vgl. KESB-act. S. 2048). Grundsätzlich war die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit jedoch die primäre Bezugsperson für C._____ und stand ihm in diesem Zusammenhang stabil zur Verfügung (KESB-act. S. 2061, Antwort auf Frage 7 lit. c). Es entspricht dem Kindeswohl, wenn C._____, neben der angeordneten Fremdbetreuung, von seiner Mutter als Hauptbezugsperson betreut wird. Es bestehen im Raum O.2._____ etliche Fremdbetreuungsmöglichkeiten, von denen die Beschwerdegegnerin Gebrauch machen kann. 2.4.5. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin entgegen der behördlichen Anweisung und trotz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Genehmigung in einem hängigen Verfahren den Aufenthaltsort gewechselt. Der Beschwerdeführer beantragt daher, ihm sei die Obhut über C._____ zuzuteilen und der Beschwerdegegnerin sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen (act. A.5 Rz. II.4). Art. 301a ZGB sieht bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die während hängigem Verfahren oder im Nachgang zu einem den Wechsel des Aufenthaltsortes nicht genehmigenden Entscheid erfolgt, keine zivilrechtliche Sanktion vor (BGE 144 III 10 E. 5 mit etlichen Hinweisen). Eine Änderung der Obhutszuteilung könnte indirekt eine Sanktionierung bewirken, wie sie im Zusammenhang mit dem auf missbräuchlichen Motiven beruhenden Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils allenfalls zu prüfen ist. Das setzt indes voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Umstände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind auch tatsächlich betreuen kann und will (BGE 144 III 10 E. 5 m.H.a. BGE 142 III 481 E. 2.5 ff.). Inwiefern ein heimlich erfolgter Umzug, mit welchem faktisch Tatsachen geschaffen wurden, beispielsweise bei einer Kündigung der Arbeitsstelle und der alten Wohnung, strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, ist noch nicht geklärt (CANTIENI/VETTERLI, a.a.O., Art. 301a ZGB N. 8 m.H.a. BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014). Wie bereits vorstehend erläutert, ist jedoch die Obhut über C._____ in Anbetracht der gesamten Umstände bei der Beschwerdegegnerin zu belassen. Eine Änderung der Obhutszuteilung wäre dem Kindeswohl abträglich und an eine solche Umteilung sind sehr hohe Anforderungen zu stellen, welche vorliegend nicht erfüllt sind. Inwiefern eine allfällige Änderung der Obhut in Frage kommt, sollten angeordnete Kindesschutzmassnahmen weiterhin nicht durchführbar sein oder verhindert

24 / 41 werden, womit eine Gefährdung des Kindeswohls einhergehen würde, braucht vorliegend noch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Demgegenüber soll der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer baldmöglichst wieder aufgebaut und damit der Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer rasch wieder hergestellt werden (vgl. dazu nachstehende E. 3). 2.4.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in beiden Verfahren gestellten Anträge auf Umteilung der Obhut an den Beschwerdeführer abzuweisen sind. 3. Anpassung Kindesschutzmassnahmen 3.1. Angefochtener Entscheid vom 11. Juni 2025 und Beschwerdeeingaben 3.1.1. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 11. Juni 2025 hat die KESB die Kindesschutzmassnahmen von C._____ angepasst (act. B.1 [ZR1 25 92]). Dazu hat sie sich mit dem Gutachten auseinandergesetzt und darauf beruhend gewisse Anpassungen der bereits bestehenden Massnahmen vorgenommen. Unter anderem hat sie die ohnehin nicht funktionierenden begleiteten Besuchskontakte zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer aufgehoben und die Besuchsregelung sistiert. Im Weiteren hat sie der Beistandsperson mehr Kompetenzen erteilt, insbesondere im Bereich Medizin und Gesundheit. 3.1.2. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Juli 2025 (act. A.1 [ZR1 25 92]). Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1.2 (Aufhebung begleiteter Besuche) sowie Dispositiv-Ziff. 1.3 (Sistierung des Besuchsrechts) und fordert die Zuteilung der Obhut von C._____ an sich mit einem gerichtsüblichen Besuchsrecht für die Beschwerdegegnerin (act. A.1, I.1 und 2 [ZR1 25 92]). Er begründet dies wie folgt: Grundsätzlich liege kein Elternkonflikt vor, sondern es liege nur in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, dass die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht funktionierten. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass für die Entwicklung des Kindes eine Beziehung zu beiden Elternteilen zwingend notwendig sei (act. A.1 Rz. 13 f. [ZR1 25 92]). Auch von einer hochkonflikthaften Dynamik zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin könne nicht gesprochen werden. Zudem habe auch die Kindesvertreterin die Empfehlungen der Gutachterinnen in Frage gestellt (act. A.1, Rz. 16 f. [ZR1 2025 92]). Die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Erziehungsfähigkeit sowie Bindungstoleranz eingeschränkt, wohingegen die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich um C._____ zu kümmern, in jeglicher

25 / 41 Hinsicht besser beurteilt worden sei als bei der Beschwerdegegnerin (act. A.1, Rz. 18 f. [ZR1 25 92]). Er macht geltend, dass die Sistierung des Besuchsrechts nicht rechtmässig sei und es dafür keine Begründung gebe (act. A.1 Rz. 26 [ZR1 25 92]). Die Gutachterinnen würden dem Beschwerdeführer zum Nachteil auslegen, dass er Kontakt zu seinem Sohn wolle. Er werde jedoch seit Jahren von der KESB Nordbünden vertröstet. Mit jedem Entscheid sei sein Besuchsrecht mehr eingeschränkt worden und solle nun ganz sistiert werden. Für ihn sei dies nicht hinnehmbar (act. A.1 Rz. 28 f. [ZR1 25 92]). Die KESB Nordbünden hätte ausserdem die Umteilung der Obhut prüfen müssen. Da sie dies trotz der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht gemacht habe, habe sie das Recht falsch angewendet (act. A.1 Rz. 30 f. [ZR1 2025 92]). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Einschätzung durch die Gutachterinnen das Kindeswohl von C._____ durch die Obhut bei der Beschwerdegegnerin eindeutig gefährdet sei. Im Interesse von C._____ Kindeswohl sei die Obhut daher umgehend dem Beschwerdeführer zuzuteilen (act. A.1 Rz. 48 [ZR1 2025 92]). 3.1.3. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass die Besuchsrechtsregelung zu Recht sistiert worden und auf den ungelösten Elternkonflikt zurückzuführen sei. Der Antrag auf Änderung der Obhutszuteilung entbehre jeglicher Grundlage und auch das Gutachten empfehle keine Änderung. Der Umzug nach O.2._____ werde fälschlicherweise als Pflichtverletzung dargestellt. Auch das Kindeswohl sei durch sie nicht gefährdet und eine Gehörsverletzung durch die KESB Nordbünden liege ebenso nicht vor (vgl. act. A.3 Ziff. 3.1. [ZR1 25 92]). Im Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass dem Gutachten ein hoher Stellenwert zukomme und daher die Sistierung des Besuchsrechts – wie im Gutachten empfohlen – gerechtfertigt sei, um C._____ vor weiterer Belastung zu schützen. Es lägen keine berechtigten Gründe vor, um gar eine Änderung der Obhutszuteilung vorzunehmen (act. A.3 S. 5 [ZR1 25 92]). Die Rolle der Kindesvertreterin wird durch die Mutter ebenfalls in Zweifel gezogen, da die Kindesvertreterin mehrfach einseitige Deutungen der Gegenseite übernommen habe, anstatt die gutachterlichen Empfehlungen in den Vordergrund zu stellen (act. A.3 S. 6 [ZR1 25 92]). 3.1.4. In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2025 führt die KESB Nordbünden insbesondere aus, dass nicht beim Beschwerdeführer liegende Umstände zur Aufhebung der begleiteten Besuche bzw. zur Sistierung des Besuchsrechts geführt hätten. Im Gegenteil sei gar festgehalten worden, dass ein regelmässiger Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer wichtig sei. Dennoch habe die KESB

26 / 41 Nordbünden festgestellt, dass die begleiteten Besuche einstweilen nicht umsetzbar seien. Dies gehe mit aller Deutlichkeit aus den Akten hervor. Der Beschwerdeführer könne nicht aufzeigen, wie er die Besuche umsetzen wolle, und eine Vollstreckung verlange er nicht. Eine solche sei auch sehr zurückhaltend durchzuführen, da dies in aller Regel mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Daher und auch um den Druck gegen die Beschwerdegegnerin heraus zu nehmen, halte die KESB Nordbünden an der Sistierung des Besuchsrechts fest (act. A.4 Rz. II.2 [ZR1 25 92]). Auch die Änderung der Obhutszuteilung sei von der KESB Nordbünden geprüft worden, wenn auch in knappem Umfang. Im Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit habe die KESB Nordbünden die möglichen milderen Massnahmen verfügt. Eine Anpassung der Obhutszuteilung würde erst geprüft werden, wenn sich die milderen Massnahmen als ungenügend erweisen würden (act. A.4 Rz. II.3 [ZR1 25 92]). 3.1.5. In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin an ihren bereits gemachten Anträgen fest (act. A.5 S. 4 [ZR1 25 92]) und führt erneut aus, dass an der jetzigen Situation festgehalten werden solle und eine Änderung der Ohutszuteilung gemäss Gutachten eine Traumatisierung von C._____ zur Folge hätte (act. A.5 S. 2 [ZR1 25 92]). Im Weiteren bezieht sie sich auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 29. September 2025, wonach eine kindertherapeutische Begleitung nicht zielführend sei, ein Obhutswechsel eine erhebliche Belastung für C._____ darstelle und ein strukturierter Kita-Besuch empfohlen werde (act. A.5 S. 3 [ZR1 25 92]). 3.2. Forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten Am 28. Mai 2024 beauftragte die KESB Nordbünden (KESB-act. S. 1240) das Zentrum für Forensik der KJPD St. Gallen, ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten betreffend die Kindesschutzmassnahmen für C._____ zu erstellen. Gemäss Ausführungen im Gutachten hat sich das Verfahren zur Erstellung des Gutachtens in die Länge gezogen, weil die Terminvereinbarungen insbesondere mit der Beschwerdegegnerin schwierig gewesen seien. Es sei ein hohes Bedürfnis der Beschwerdegegnerin vorhanden gewesen, ihre eigene Situation darzulegen. Auch die Rückmeldungen der Gutachterin, wonach C._____ die Termine gut gemeistert habe, habe die Beschwerdegegnerin nicht annehmen können. So sei bei der Beschwerdegegnerin auch keine Ergebnisoffenheit deutlich geworden. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber bereits zu Beginn bei den Gutachtern passiven Druck ausgeübt, indem er sich mehrmals über den aktuellen Stand und die nächsten Schritte erkundigt habe. Er sei überpünktlich zu den Terminen gekommen . Die Kommunikation zum Beschwerdeführer habe gegen Ende des

27 / 41 Gutachtensprozesses nicht mehr funktioniert. Auch beim Beschwerdeführer zeige sich keine Ergebnisoffenheit, erwarte er letzten Endes den raschen Aufbau der Besuchskontakte (KESB-act. S. 2038, E. 8.1). 3.2.1. Ausführungen zur Beschwerdegegnerin Im Gutachten wird festgehalten, der Gutachterprozess sei von der Beschwerdegegnerin durch eine hohe Kontrolle erschwert worden. Insbesondere äusserten die Gutachter den Verdacht, dass sie während den Untersuchungen von C._____, wo sie selbst nicht anwesend gewesen sei, ein Tonbandgerät im Rucksack gehabt habe, da sie den Gutachtern vom Verhalten von C._____ anlässlich dieser Untersuchungen berichtet habe. Eigene Anteile an der gesamten Dynamik oder Alternativhypothesen, wonach C._____ z.B. ein sensibles Kind sei und allgemein Mühe habe mit Übergängen, habe die Beschwerdegegnerin nicht zugelassen. Je mehr die Sichtweise der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt worden sei, desto eher habe sie darauf beharrt. Es sei bis zuletzt nicht möglich gewesen, beide Sichtweisen zu reflektieren und darüber nachzudenken. Es liege bei der Beschwerdegegnerin auch ein gewisses Schwarz-Weiss-Denken vor. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch Erziehungsverantwortung übernommen und für sich und C._____ ein angemessenes Lebensumfeld geschaffen. Sie habe ihre Arbeit aufgekündigt und sei für C._____ dagewesen. Es zeige sich eine sehr enge Beziehung zwischen C._____ und der Beschwerdegegnerin, die jedoch auch von sozialem Rückzug geprägt sei. Die Beschwerdegegnerin sehe auch die Probleme vor allem durch den Beschwerdeführer verursacht (KESB-act. S. 2041). Die Beschwerdegegnerin habe sich im Allgemeinen psychopathologisch weitgehend unauffällig verhalten, wobei sie sich in einem gewissen Schonraum befinde, da sie bei der Exploration keine Arbeit gehabt habe und über wenig soziale Kontakte verfüge. Auf Persönlichkeitsebene seien Beziehungsmuster erkennbar, welche die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin beeinflussen würden. Im Vordergrund stehe dabei das hohe Misstrauen, das die Beschwerdegegnerin anderen Menschen gegenüber aufweise. Dieses Misstrauen sie durchgängig von den Gutachterinnen wahrgenommen worden, mal mehr und mal weniger, je nach Themen, die besprochen worden seien. Dieses Misstrauen weise die Beschwerdegegnerin allgemein gegenüber Behörden sowie auch gegen Besuchsbegleitungen auf. Im Zusammenhang mit diesem Beziehungsmuster entwickle die Beschwerdegegnerin kompensatorisch ein Selbstbild von Unfehlbarkeit. Sie nehme daher auch keine alternativen Problemhypothesen an. Dies würde nämlich implizieren, dass sie auch einen Anteil an den Konflikten habe, was für die Aufrechterhaltung ihres Selbstbildes nicht möglich sei. Das sei

28 / 41 anstrengend für die Beschwerdegegnerin und für ihr Gegenüber. Sie habe das Gefühl, dass sie stetig ihre Grenzen verteidigen müsse. Für ihr Autonomiebedürfnis sei es sehr wichtig, selbst über ihr Leben entscheiden zu können und Dinge zu tun, ohne kontrolliert, bevormundet oder eingeschränkt zu werden. Um dies sicherzustellen, mache sie anderen sehr deutlich, dass sie ihr nicht zu nahe kommen sollen, andernfalls sie rechtliche Schritte unternehmen werde (KESB-act. S. 2042). Die Beschwerdegegnerin sei grundsätzlich eine bemühte Mutter, welche um C._____ Wohlbefinden bemüht sei. Dies werde auch von der Elternberatung sowie vom Kinderarzt so eingeschätzt und bestätigt. Die Beschwerdegegnerin werde gegenüber C._____ wohlwollend und zugewandt erlebt. Sie folge jedoch seinen Impulsen, ohne auch Teil der Interaktion zu sein, und sie greife kaum strukturierend auf C._____ ein. C._____ zeige zu den Gutachterinnen ähnliche Verhaltensweisen wie zur Beschwerdegegnerin. Hingegen wirke C._____ zu seinem Vater deutlich bezogener (KESB-act. S. 2043). Die hohen Konflikte zwischen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer und den Behörden hätten jedoch sicher einen ungünstigen Einfluss auf die Entwicklung von C._____. Dabei könne die Beschwerdegegnerin zum Beispiel C._____ nicht in seiner Beziehung zum Beschwerdeführer unterstützen und ihm Halt vermitteln. Vielmehr projiziere sie eigene Ängste auf C._____. Sie habe ihn nach den Besuchen gefilmt, als er stark geschrien habe, und habe diese Filme den Gutachterinnen zukommen lassen und sie als Beweis für die Überforderung der Besuche erachtet. Darin hätten sich verschiedene Aspekte gezeigt, einerseits ihre Vorstellung, genau zu wissen, dass C._____ aufgrund der Besuche des Beschwerdeführers geschrien habe (alternativ hätte er ihn auch vermissen können oder er ist allgemein unsicher etc.), und andererseits, dass es der Beschwerdegegnerin in diesen Situationen nicht gelinge, C._____ zu trösten. Im Weiteren würde sich das Bedürfnis zeigen, eigene Ansprüche in den Vordergrund zu stellen. Auch dieses Beziehungsmuster führe dazu, dass keine Vater-Sohn- Kontakte stattfinden könnten (KESB-act. S. 2043, E. 8.3). Die Beschwerdegegnerin behaupte, dass die Sprachdefizite, seit C._____ seinen Vater nicht mehr gesehen habe, deutlich besser geworden seien. Die Gutachter hätten jedoch kaum sprachliche Kompetenzen von C._____ wahrgenommen, was auch von Seiten des Heilpädagogen bestätigt werde. Die Beschwerdegegnerin könne ihre eigenen Gefühle und Bedürfnisse nicht genügend von C._____ abgrenzen, weshalb er letztendlich ein erweitertes Selbstbild der Beschwerdegegnerin und nicht eine eigene Persönlichkeit darstelle. Wünsche,

29 / 41 Bedürfnisse und Ängste würden von der Beschwerdegegnerin auf C._____ projiziert. Es gelinge ihr kaum, neben ihren eigenen Gefühlen auch die von C._____ regulieren zu können. Vielmehr setze sie in ihrem Bedürfnis nach Schutz C._____ wiederholt einschneidenden und verunsichernden Situationen aus (indem sie ihn filme, statt ihn zu trösten, oder die Besuchskontakte plötzlich abbreche). Zusammengefasst gelinge es der Beschwerdegegnerin, basale Bedürfnisse von C._____ wahrzunehmen und diese zu befriedigen. Bedürfnisse nach emotionalem Gehaltenwerden und dem Einordnen von Erfahrungen aus Sicht von C._____ könne die Beschwerdegegnerin jedoch vor dem Hintergrund ihrer eigenen Erfahrungen weniger befriedigen (KESB-act. S. 2044). Hinsichtlich der Bindungstoleranz sei fraglich, inwiefern die Beschwerdegegnerin überhaupt eine Beziehung zwischen C._____ und anderen Personen zulassen könne. Im Alter von C._____ sei eine stundenweise Integration in eine Kita sicher von Vorteil. Die Beschwerdegegnerin könne im Weiteren eine Beziehung zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer nicht zulassen oder unterstützen. Ihr könne jedoch der von ihr geäusserte Wille, eine Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater unterstützen zu wollen, nicht ganz abgesprochen werden. Allerdings seien ihre Ängste und ihr Misstrauen so hoch, dass sie es emotional nicht schaffe, loszulassen. Der hohe Druck des Beschwerdeführers würde die Ängste auch noch schüren. Die eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin beziehe sich nicht nur auf Dritte, sondern auch gegenüber der väterlichen Familie, insbesondere gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers. Die eingeschränkte Bindungstoleranz gegenüber dem Beschwerdeführer könne teilweise nachvollzogen werden, wenn die Vergangenheit (Snus-Vorfall, rote Flecken, die nicht erklärt werden konnten, hoher Druck des Vaters, C._____ zu sich zu nehmen) betrachtet werde (KESB-act. S. 2044 f.). Zusammengefasst liege bei der Beschwerdegegnerin eine moderate Einschränkung der Erziehungsfähigkeit in Bezug auf C._____ vor. Diese sei insbesondere in den beschriebenen Persönlichkeitstendenzen und deren Auswirkungen auf C._____ Entwicklung sowie in ihrer eingeschränkten Bindungstoleranz dem Beschwerdeführer gegenüber begründet (KESB-act. S. 2045). 3.2.2. Ausführungen zum Beschwerdeführer Die Gutachterinnen führten zum Beschwerdeführer aus, dieser habe den Gutachterprozess insgesamt gut unterstützt und sei im Hinblick auf die Termingestaltung flexibel gewesen. Lediglich am Ende des Gutachterprozesses

30 / 41 habe er sich nicht mehr gemeldet und sei für eine Schweigeentbindung in Bezug auf den Heilpädagogen nicht mehr erreichbar gewesen. Im Kontakt sei der Beschwerdeführer stets freundlich gewesen, jedoch sei er auch kontrollierend und fordernd erlebt worden. Seine Schilderungen seien meist oberflächlich gewesen. Es sei einzig eine emotionale Belastung in Bezug auf C._____ spürbar gewesen. Auch ihm sei es nicht gelungen, eigene Anteile in Bezug auf die elterliche Dynamik zu sehen, und er habe im Hinblick auf deren Auswirkungen auf C._____ wenig offen gewirkt und habe stets auf das Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin verwiesen. Er sei sehr überzeugt von seiner eigenen Sicht auf die Situation, was das Zulassen von Alternativhypothesen grundsätzlich erschwert habe (KESB-act. S. 2045). Der Beschwerdeführer zeige Bereitschaft, Erziehungsverantwortung zu übernehmen, wozu er sein Arbeitspensum reduziert habe, um einen Tag pro Woche für C._____ da zu sein. Ebenso wünsche er sich, die Besuchskontakte umzusetzen. Aus den Angaben der Eltern von C._____ sowie den Fremdangaben werde deutlich, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie Erziehungsverantwortung übernommen habe. Was in der frühen Kindheit von C._____ der Grund dafür gewesen sei, sei unklar. Die Beschwerdegegnerin habe wenig Vertrauen in die erzieherischen Kompetenzen des Beschwerdeführers gehabt. Auch aktuell sei es aufgrund der eingeschränkten oder nicht stattfindenden Besuchskontakte dem Beschwerdeführer nicht möglich, Erziehungsverantwortung zu übernehmen. Daher sei aktuell nicht beurteilbar, wie die Fähigkeiten hinsichtlich der Übernahme von Erziehungsverantwortung über einen längeren Zeitraum und ohne Begleitung sein würden. Im Rahmen der Spielsequenz sei der Beschwerdeführer C._____ gegenüber jedoch emotional zugewandt und wohlwollend erlebt worden (KESB-act. S. 2046). Beim Beschwerdeführer hätten sich ebenfalls keine massgeblichen Auffälligkeiten in Bezug auf psychische Befindlichkeiten gezeigt. Auf der Persönlichkeitsebene seien jedoch Tendenzen feststellbar, welche seine Erziehungsfähigkeit beeinflussen würden. Er erscheine insbesondere im emotionalen Bereich eher flach, spalte Affekte ab und werde dadurch für sein Gegenüber wenig spürbar. Vordergründig wirke der Beschwerdeführer in Beziehungen unterwürfig und angepasst, um eine Beziehung zu sichern. So zeige sich der Beschwerdeführer noch wenig abgelöst von seiner Herkunftsfamilie, die er sehr kümmernd und versorgend erlebe. Es sei ihm wichtig, enge Beziehungen zu wichtigen Bezugspersonen zu leben, um Sicherheit zu spüren. Daher sei es ihm unmöglich gewesen, während der Beziehung zur Beschwerdegegnerin es jener sowie der Herkunftsfamilie recht zu machen. Es falle dem Beschwerdeführer schwer, eigene

31 / 41 Bedürfnisse wahrzunehmen, in Beziehung zu bringen und Bedürfnisausgleich anzustreben. Die Verteidigung eigener Bedürfnisse werde vom Beschwerdeführer indirekt und intransparent gelebt und führe dazu, dass die «ungelebten Aggressionen» des Beschwerdeführers beim Gegenüber wahrgenommen würden und somit einen ungünstigen Einfluss auf Beziehungen habe. Dies führe unreflektiert zu Aggressionen beim Gegenüber. Der Beschwerdeführer schien gegenüber der Beschwerdegegnerin lange Zeit wenig klar zu sein in Bezug auf die Kontakte zu C._____. Nachdem er seine Familie verlassen habe und zu seiner Mutter gezogen sei, mit dem Hinweis, er würde seiner Kernfamilie nicht guttun, sei er immer wieder zu C._____ und der Beschwerdegegnerin zu Besuch gekommen und habe den Schlüssel, trotz Bitten der Beschwerdegegnerin, nicht abgegeben. Somit hätte das Bedürfnis der Beschwerdegegnerin nach Grenzen und Autonomie mit dem Bedürfnis des Beschwerdeführers, Teil der Familie zu sein, kollidiert. Als das Bedürfnis des Beschwerdeführers nicht umgesetzt worden sei, habe er die Behörde ins Boot geholt und damit den Konflikt auf diese Ebene gebracht. Ebenso hätten die Gutachterinnen das Bedürfnis des Beschwerdeführers gespürt, zu delegieren, indem er Druck gemacht habe und sich gewünscht habe, C._____ regelmässig zu sehen und dies durch andere umgesetzt werden sollte (KESB-act. S. 2046 f.). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Konflikten aus dem Weg gehe, dennoch eine Besserung erwarte und gleichzeitig mit seinem Verhalten beim Gegenüber Aggressionen auslöse, indem er sich Konflikten entziehe und als Gegenüber nicht spürbar sei. Der Hintergrund für dieses Verhalten sei das Bedürfnis, Beziehungen verlässlich und beständig zu halten und solidarisch zu sein. Dabei handle es sich nicht um ein psychiatrisches Krankheitsbild, sondern um Persönlichkeitstendenzen, die in Beziehungen zu Schwierigkeiten und Leiden führen können (KESB-act. S. 2047). In Bezug auf C._____ zeige der Beschwerdeführer einen grossen Wunsch, C._____ eng an sich zu binden, um die Beziehung sicher und verlässlich zu machen. Wie sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu anderen Bezugspersonen darstelle, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Konflikte mit C._____ nicht in Beziehung bringe und ihm damit die Erfahrung nehme, mit negativen Emotionen umzugehen, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen, zu formulieren und diese in Beziehung zu bringen. Aktuell werde der Beschwerdeführer jedoch angemessen kreativ, authentisch, freudig und liebevoll in der Beziehung zu C._____ wahrgenommen, wobei er mehrheitlich den Impulsen von C._____ gefolgt sei. Dabei sei er emotional verfügbar und konstant in Kontakt geblieben. In Bezug auf

32 / 41 das Bedürfnis von C._____ nach Nähe gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, dieses Bedürfnis in den Mittelpunkt zu stellen. So seien seine Forderungen, C._____ am Mittwochabend, Donnerstagabend und ab Freitag zu sehen, wenig an den Bedürfnissen von C._____ orientiert (KESB-act. S. 2047). Der Beschwerdeführer sei bemüht, seine Förderkompetenz unter Beweis zu stellen. Dies habe er aufgrund der geringen Zeitspanne, die er mit C._____ verbracht habe, nicht machen können. Der Beschwerdeführer hege nicht den Anspruch, C._____ ganz zu sich in Obhut zu nehmen, sondern befürworte die gemeinsame Elternschaft. Er sei in Bezug auf die Bindungstoleranz offener als die Beschwerdegegnerin. Dennoch sei auch bei ihm eine Ablehnung gegenüber der Beschwerdegegnerin spürbar (KESB-act. S. 2047 f.). Eine abschliessende Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei kaum möglich, da er bis anhin nie Erziehungsverantwortung habe übernehmen müssen. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer C._____ Grundbedürfnisse im Rahmen von Besuchskontakten nicht adäquat befriedigen könne. Im Rahmen des kurzen Kontaktes während der Untersuchung habe er eine konstante emotionale Verfügbarkeit sowie ein wohlwollendes Eingehen auf C._____ gezeigt (KESB-act. S. 2048, E. 8.4).

33 / 41 3.2.3. Empfehlungen der Gutachterinnen Die Gutacherinnen führten in ihren Empfehlungen aus, C._____ benötige für seine weitere Entwicklung ein sicheres, stabiles und emotional zugewandtes Gegenüber. Dies beziehe sich auf Bezugspersonen sowie auf die Umgebung, die Alltagsroutinen ermöglichten und ihm so die Gelegenheit geben würden, sich auf anstehende Entwicklungsaufgaben zu konzentrieren und die Verzögerungen bestenfalls aufzuholen. Eine Interaktionstherapie für C._____ und die Beschwerdegegnerin sei aufzugleisen. Die Gutachterinnen empfehlen im Weiteren den Kita-Besuch an zweimal vier Stunden pro Woche (KESB-act. S. 2052, E. 8.5.2). 3.2.4. Fazit aus dem Gutachten Nach dem vorstehend Gesagten ist bei beiden Elternteilen von einer hinreichenden Erziehungsfähigkeit auszugehen, soweit diese beurteilt werden konnte. Aus dem Gutachten gehen keine akut zu begegnenden Kindeswohlgefährdungen durch die Elternteile hervor. Beide Elternteile haben Persönlichkeiten, die teilweise zu Leiden führen können aber weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin wird in Bezug auf die Obhut oder auf den persönlichen Kontakt eine Kindeswohlgefährdung attestiert. Damit besteht beruhend auf das Gutachten für das Obergericht weder ein Grund, eine Änderung der Obhutszuteilung von C._____ auf den Vater vorzunehmen, noch ein solcher, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Sistierung des Besuchsrechts und die gänzliche Aufhebung der Besuchsregelung durch die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 11. Juni 2025 zu Recht erfolgt ist. 3.3. Persönlicher Verkehr 3.3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei können der Vater oder die Mutter verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB), wozu sie an die Kindesschutzbehörde gelangen können (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB).

34 / 41 Beim Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht den Eltern und dem Kind denn auch um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 131 III 209; Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1, 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 5.2, je m.w.H., u.a. auf BGE 131 III 209 E. 4 f.). Dem Sachgericht bzw. der Kindesschutzbehörde kommt bei der Regelung und Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2, 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1, je m.w.H.). Vom Recht zur Regelung des persönlichen Verkehrs durch die Kindesschutzbehörde hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und die KESB Nordbünden hat bereits mehrfach den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ geregelt und angepasst. Zuletzt hat die KESB Nordbünden die Besuchsregelung zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme weiterhin sistiert (act. B.1 Ziff. III.3 [ZR1 25 92]). Mit der Sistierung geht faktisch eine Aufhebung des Kontakts zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer einher. Ob die Aufhebung der begleiteten Besuche sowie die Sistierung der Besuchsregelung und damit des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ zu Recht erfolgt, ist nachfolgend zu prüfen. 3.3.2. Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Damit eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, müssen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen. Das Wohl des Kindes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gefährdet, wenn dessen ungestörte

35 / 41 körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (vgl. dazu BGE 122 III 404 E. 3b), was jedoch vorliegend eben gerade nicht der Fall ist (vgl. vorstehend E.3.2.2). Wird das Kind während der Besuche vernachlässigt, missbraucht, misshandelt oder überanstrengt oder wird das Besuchsrecht [vom Berechtigten] unregelmässig ausgeübt, so kommt leidglich in extremis ein Ausschluss in Betracht, doch haben Schutzmassnahmen Vorrang (BREITSCHMID, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 274 N. 7). Es ist – der Bedeutung des persönlichen Verkehrs entsprechend – eine zentrale Erziehungsaufgabe, den Kontakt zum andern Elternteil weiterhin zu ermöglichen, weshalb die eigene negative Stimmungslage zu bekämpfen und das Kind nicht nur nicht negativ zu beeinflussen ist, sondern gar darin zu bestärken ist, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Zudem ist es Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern, und ebenso ist es dem Besuchsberechtigten untersagt, Erziehungsarbeit des Obhutsberechtigten zu stören oder dessen Autorität in Frage zu stellen. Im Endeffekt besteht mithin ein umfassendes Unterlassungsgebot bezüglich aller negativen Konnotationen oder – positiv formuliert – eine umfassende Zusammenwirkungspflicht der Kindseltern um des Kindeswohls willen (BREITSCHMID, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 274 N. 1). Auch vom Bundesgericht wurde die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rollen bei der Identitätsfindung immer wieder hervorgehoben (BÜCHLER, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 273 N. 16 m.H.a. BGE 142 III 481 E. 2.8 und BGE 130 III 585 E. 2.2.2). In der Regel liegt der Besuchskontakt im Wohl des Kindes. Wenn das Verhältnis zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil gut ist, dürfen die Elternkonflikte für sich allein nicht zu einer Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 N. 18). Ein Kontaktabbruch zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind kann zu falschen Erinnerungen, sogenannten Pseudoerinnerungen, führen. Solche Pseudoerinnerungen können z.B. durch wiederholte negative Thematisierung des abwesenden Elternteils entstehen. Dabei erinnern sich die Kinder nicht an das Ereignis selbst, sondern an die Thematisierung der (angeblichen) Ereignisse. Diese wiederholten Thematisierung führt zu Gedächtnisspuren, auch wenn das Ereignis

36 / 41 selbst nicht stattfand. Auch nicht beabsichtigte Suggestionseffekte führen zu falschen Gedächtnisinhalten, die schliesslich von der betreffenden Person nicht mehr als falsch, sondern als eigenes Erlebnis wahrgenommen und zur subjektiven Wahrheit werden (LUDEWIG/MARBET/GEISER/MAIER et. al, Kindesanliegen: Strategien bei der richterlichen Entscheidfindung, Plädoyer 3/2021 S. 36 ff.). Mit den Besuchen kann sowohl einer Idealisierung wie auch einer Entwertung des weitgehend abwesenden Elternteils vorgebeugt werden (BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 N. 19 m.w.H.). 3.3.3. Die KESB Nordbünden hat den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ mittels Entscheid vom 11. Juni 2025 erneut angepasst, indem sie die Anordnung der begleiteten Besuche bei der famur (KESBact. S. 1876, III.3) aufgehoben und die Besuchsregelung vom 10. Januar 2024 weiterhin sistiert hat (act. B.1, III.1.2 und 1.3 [ZR1 25 92]). Damit hat sie faktisch den Kontaktabbruch zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer verfügt. Der Antrag des Beschwerdeführers, auf Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1.2 (begleitete Besuche) und Dispositiv-Ziff. 1.3 (Sistierung des Besuchsrechts) ist aus nachfolgenden Gründen gutzuheissen. Aus den Akten geht keine Kindeswohlgefährdung hervor, die einen Abbruch oder eine Sistierung des persönlichen Verkehrs erfordern würde. Die Sistierung oder Aufhebung des persönlichen Verkehrs und damit der Kontaktabbruch zwischen einem Elternteil und dem Kind darf lediglich als ultima ratio angeordnet werden, wobei die Anforderungen entsprechend hoch anzusetzen sind und vorliegend vorerst mildere Massnahmen durchgesetzt werden müssen (wobei insbesondere an ein begleitetes Besuchsrecht zu denken ist). Die Beschwerdegegnerin wird als erziehungsfähig erachtet, wobei aufgrund ihrer Persönlichkeit moderate Einschränkungen bestehen. Die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht exploriert werden, da er bis anhin keine Erziehung von C._____ wahrnehmen musste. Dennoch liegen – wie vorstehend mittels Erläuterungen aus dem Gutachten detailliert ausgeführt (E. 3.2) – keine Anhaltspunkte vor, die gegen den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer sprechen. Im Gegenteil wiegt der Umstand, dass es der Beschwerdegegnerin nicht gelingt, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und den Behörden eine Lösung zu finden, welche von allen unterstützt wird, deutlich einschränkend auf ihre Erziehungsfähigkeit (KESB-act. S. 2057). Zwischen der Beschwerdegegnerin und C._____ entwickelte sich lediglich eine punktuelle Interaktion, jedoch zeigte sich die Beschwerdegegnerin C._____ meist zugewandt und ihm gegenüber interessiert. In der Beziehung von C._____ zum Beschwerdeführer zeigte sich phasenweise eine

37 / 41 freudige Interaktion und C._____ zeigte sich offen, lebendig und unbekümmert (KESB-act. S. 2059, Antwort auf Frage 3). Bei beiden Elternteilen finden sich Persönlichkeitstendenzen, die im sozialen Miteinander zu Leiden führen können oder die in Beziehungen zu Schwierigkeiten und Leiden führen könne (KESB-act. S. 2060, Antwort auf Frage 4), und bei beiden Elternteilen ist eine Ablehnung gegenüber dem jeweils anderen Elternteil spürbar, was sich jedoch nicht auf die Besuchskontakte bzw. auf die Obhut des jeweils anderen Elternteils negativ auswirken darf. Die Gutachterinnen bringen vor, dass es derzeit keinen Sinn mache, weiter Druck in Bezug auf die Besuchskontakte auf die Beschwerdegegnerin auszuüben (KESBact. S. 2063, Antwort auf Frage 10). Mit dem Beschwerdeführer sowie der Kindesvertreterin einhergehend, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, da Besuchskontakte nicht von der Mutter eines Kindes abhängig gemacht werden dürfen, sondern anhand des Kindeswohls zu beurteilen sind. Ansonsten könnte ein Elternteil jeweils den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil – trotz fehlender Kindeswohlgefährdung – torpedieren. Dies widerspricht dem Schweizer Modell, wonach der persönliche Verkehr zwischen dem nicht Obhutsberechtigten und dem Kind gefördert und aufrechterhalten werden soll. Die Haltung der Eltern darf nicht kausal für die Durchführung von Besuchskontakten sein – unabhängig davon, in welcher Form die Besuche (begleitet/unbegleitet) stattfinden. Grundsätzlich spricht aus Sicht der Gutachterinnen langfristig gesehen nichts dagegen, Besuchskontakte aufzubauen. Im Gutachten wird von einer kindertherapeutischen Begleitung gesprochen, welche Elterngespräche und gemeinsame Sitzungen beinhaltet, um das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in den Beschwerdeführer aufzubauen (KESB-act. S. 2057 f.). Die Beiständin kommt zum Schluss, eine kindertherapeutische Begleitung mache im jetzigen Zeitpunkt – während hängigem Beschwerdeverfahren – keinen Sinn, da sie weder erfolgsversprechend noch zielführend wäre. Da der Elternkonflikt nicht beeinflussbar sei, konzentriere sich die Beiständin insbesondere auf die Entwicklung von C._____ (act. D.4.1 [ZR1 25 92]). Eine kindertherapeutische Begleitung erscheint sinnvoll, jedoch darf der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ wiederum nicht von einer Verminderung des Elternkonflikts oder eine kindertherapeutischen Begleitung abhängig gemacht werden, da ansonsten die Beschwerdegegnerin dazu verleitet werden könnte, die Therapie aufzuschieben und so den Kontakt wieder zu verhindern. Im Zentrum für die Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ liegt das Kindeswohl. Eine Kindeswohlgefährdung, aufgrund derer Besuchskontakte

38 / 41 zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ verhindert werden sollte, liegt nicht vor. Es ist besonders hervorzuheben, dass auch der persönliche Verkehr nicht aufgrund des Drucks des Beschwerdeführers, wonach er seinen Sohn sehen möchte, verweigert werden kann, wie dies im Gutachten angedeutet wird. Dass der Beschwerdeführer Druck macht, ist nachvollziehbar und verständlich, zumal die Beschwerdegegnerin mit jeglichen Mitteln versucht, den Kontakt zwischen ihm und C._____ zu verhindern. Mithin ist hier die Beschwerdegegnerin in die Pflicht zu nehmen, damit sie diese Besuche zulassen kann und muss. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach sie den Fachpersonen für begleitete Besuche nicht traue, ist nicht stichhaltig, zumal diese neutral handeln und in ihrem Vorgehen geschult sind. In O.2._____ befindet sich im Übrigen die Organisation Fachstelle Kinderbetreuung, die begleitete Besuche anbietet und bisher überhaupt nicht in den Konflikt involviert ist. Von der Hilfe dieser oder einer anderen neutralen Organisation ist im vorliegenden Fall unbedingt Gebrauch zu machen. Der Beschwerdegegnerin ist dabei zu untersagen, während der Besuche Film- oder Tonaufnahmen zu machen – wobei so oder anders anzumerken ist, dass dieses Verhalten ohne Einwilligung aller Teilnehmer strafbare Konsequenzen nach sich ziehen könnte. 3.4. Fazit In Sinne dieser Erwägungen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1.2 und 1.3 des angefochtenen Entscheids vom 11. Juni 2025 gutzuheissen. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer soll aufrechterhalten bzw. gefördert werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit C._____ nach O.2._____ gezogen ist, ist es angezeigt, diese nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu regeln, sondern die Sache der Vorinstanz zum neuen Entscheid im Sinne dieser Erwägungen zurückzuweisen. 4. Rechtliches Gehör Der Beschwerdeführer macht geltend, sein rechtliches Gehör sei von der KESB Nordbünden verletzt worden, da seine Eingabe vom 20. Mai 2025 nicht beachtet worden sei (act. A.1, Rz. 34 ff. m.H.a. act. B.8 [ZR1 25 92]). In der genannten Eingabe hat sich der Beschwerdeführer zur Sistierung des Besuchsrechts geäussert. Da im Kindesschutzverfahren so oder anders die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 446 ZGB) und die Sistierung der begleiteten Besuche mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben wird, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. 5. Zusammenfassung

39 / 41 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KESB Nordbünden die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts der Beschwerdegegnerin von O.1._____ nach O.2._____ zu Recht erteilt hat, weshalb dieser Antrag im Verfahren ZR1 25 53 abzuweisen ist. Auf den Antrag, wonach Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides aufzuheben sei (Erstattung der Ernennungsurkunde von D._____), ist mangels Begründung nicht einzutreten. Die in beiden Verfahren gestellten Anträge auf Umteilung der Obhut an den Beschwerdeführer sind ebenso abzuweisen. Im Weiteren ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Sistierung des Besuchsrechts sowie auf Aufhebung der Besuchsregelung im Verfahren ZR1 25 92 gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziff. 1.2 und 1.3 des Entscheids der KESB Nordbünden vom 11. Juni 2025 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die KESB Nordbünden zurückzuweisen. 6. Kosten 6.1. Die Entscheidgebühr wird im vorliegenden Fall auf CHF 3’000.00 festgelegt (Art. 12 VGZ [BR 320.210]), wovon je CHF 1'500.00 für die beiden Verfahren zu berechnen sind. Die Aufwandsentschädigung für die Kindesvertreterin, Dr. iur. Eva Nägeli, deren Stundenansatz bei der Anordnung der Verfahrensvertretung von C._____ auf CHF 200.00 zzgl. MwSt. und Spesen, ohne Interessenwertzuschlag, festgesetzt wurde (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 23. April 2024, Dispositiv- Ziff. II.1c [KESB-act S. 1043]), ist anhand der von ihr für das Verfahren ZR1 25 53 eingereichten Honorarnote vom 28. Juli 2025 (act. G.2 [ZR1 25 53]) festzusetzen. Im Verfahren ZR1 25 92 ist der Kindesvertreterin kein Aufwand entstanden. Insgesamt ist daher von einem aus der Honorarnote ergehenden zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten auszugehen, woraus ein Honorar in der Höhe von CHF 1'785.30 inkl. Spesen und MWST resultiert (act. G.2 [ZR1 25 53]). Die Kosten für die Führung der Verfahrensvertretung stellen Verfahrenskosten dar (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N 7.66; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Damit belaufen sich die Verfahrenskosten für die vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahren auf total CHF 4'785.30, bestehend aus CHF 3’000.00 Gerichtsgebühren für die Beschwerdeverfahren und CHF 1'785.30 für die Verfahrensbeistandschaft von C._____ im Verfahren ZR1 25 53. Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB), so dass die Prozesskosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da beide Parteien nicht vermögend sind – die Beschwerdegegnerin ist auf öffentliche Unterstützung durch Sozialhilfe angewiesen, der Beschwerdeführer erreicht den Freibetrag gemäss Art. 28 Abs. 1

40 / 41 lit. b KESV (BR 215.010) nicht –, wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf eine Kostenauflage für das vorliegende Verfahren verzichtet. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 4'785.30 verbleiben daher beim Kanton Graubünden. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, der Beschwerdeführer unterliegt im Verfahren ZR1 25 53 vollständig, während die Parteien im Verfahren ZR1 25 92 je zur Hälfte obsiegen, sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die mehrheitlich obsiegende Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, während der Beschwerdeführer mehrheitlich unterliegt und damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin hat.

41 / 41 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde ZR1 25 53 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde ZR1 25 92 wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv- Ziffern 1.2 und 1.3 des angefochtenen Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 11. Juni 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde ZR 25 92 abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 4'785.30 (Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'785.30) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Dr. iur. Eva Naegeli (Kindesvertreterin) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 1'785.30 (inkl. Spesen und MWST; siehe Dispositivziffer 4) zu entschädigen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung an:]

ZR1 2025 53 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.01.2026 ZR1 2025 53 — Swissrulings