Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 19. Mai 2026 mitgeteilt am 20. Mai 2026 Referenz ZR1 25 173 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Casutt, Aktuarin Parteien A.C._____ und B.C._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Eberle in Sachen D._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein und E._____ sowie F._____ Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H._____, Zweigstelle Nordbünden vom 28. November 2025, mitgeteilt am 28. November 2025
2 / 16 Sachverhalt A. D._____ (nachfolgend: D._____), geb. am _____ 2024, ist die Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern, F._____ und E._____ (nachfolgend: Mutter / Vater). In der Wohnung der Mutter fanden seit der Geburt von D._____ aufgrund von häuslicher Gewalt sowie Alkoholismus mehrere Interventionen durch die Polizei statt. D._____ wurde in der Folge mehrmals kurzzeitig ins G._____ des H._____ gebracht. B. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), wurde für D._____ am 4. Juni 2025 eine Beistandschaft errichtet und I._____ (nachfolgend: Beiständin) als Beiständin ernannt. C. Nachdem die Polizei in der Wohnung der Mutter erneut aufgrund von häuslicher Gewalt und Alkoholismus intervenieren musste, erliess die KESB Nordbünden am 1. November 2025 einen superprovisorischen Entscheid, entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ und brachte sie vorübergehend im G._____ des H._____ behördlich unter. D. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2025 ordnete die KESB Nordbünden eine Kindesvertretung für D._____ an und setzte Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein als Kindesvertreter ein. E. Nachdem die KESB Nordbünden die Eltern angehört hatte, den Grosseltern väterlicherseits einen Hausbesuch abgestattet hatte und sowohl die Beiständin als auch der Kindesvertreter Stellungnahmen abgegeben hatten, entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden am 28. November 2025 was folgt: 1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von D._____ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von F._____ (Mutter) und E._____ (Vater) über D._____ aufgehoben; b. D._____ bis zum _____ 2025 im G._____ des H._____ (O.1._____) und ab dem _____ 2025 bei J.L._____ und K.L._____ (O.2._____) behördlich untergebracht. 2. Der persönliche Verkehr zwischen D._____, ihren Eltern (Art. 273 ZGB) sowie Grosseltern väterlicherseits (Art. 274a ZGB) wird wie folgt geregelt: a. Die Eltern sind berechtigt, nach Vorgaben der Beistandsperson regelmässig Besuchskontakte mit D._____ zu pflegen. b. Die Grosseltern väterlicherseits sind berechtigt, nach Vorgaben der Beistandsperson regelmässig Besuchskontakte mit D._____ zu pflegen.
3 / 16 c. Das Besuchsrecht wird über die Sozialpädagogische Fachstelle M._____ in Form von begleiteten Besuchen geregelt. 3. Die für D._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 4. Juni 2025 wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt erweitert: Die Beistandsperson erhält neu die Aufgaben und Kompetenzen: die Eltern und die Grosseltern väterlicherseits von D._____ im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. die Eltern und die Grosseltern väterlicherseits bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen ihnen und D._____ zu beraten und zu unterstützen; b. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen. 4. Zum Inhalt der gemäss Ziff. 3 angepassten Massnahmen wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern und D._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von D._____ im Bereich Betreuung inkl. Finanzierung nötigenfalls zu vertreten; 2. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von D._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit diesen auszutauschen; 3. die Eltern und die Grosseltern väterlicherseits bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen ihnen und D._____ zu beraten und zu unterstützen; 4. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen. 5. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 1. November 2025 verfügte superprovisorische Anordnung von Gesetzes wegen dahinfällt. 6. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / behördliche Unterbringung / Regelung persönlicher Verkehr werden auf Fr. 950.— festgesetzt. b. Auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils der Mutter wird verzichtet. c. Der hälftige Kostenanteil wird dem Vater auferlegt.
4 / 16 7. [Rechtsmittelbelehrung]. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird entzogen, wovon der Kostenpunkt ausgenommen wird (Art. 450c ZGB). 8. [Mitteilungen]. F. Gegen diesen Entscheid erhoben A.C._____ und B.C._____, D._____ Grosseltern väterlicherseits (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Eberle, am 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht von Graubünden und stellten folgende Anträge: 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28.11.2025 sei aufzuheben. 2. Das Kind D._____, geb. _____ 2024, sei bei ihren Grosseltern (Beschwerdeführer) unterzubringen und diese seien als Pflegeeltern zu bestimmen. 3. Eventualiter seien Massnahmen zu verfügen, welche die Unterbringung von D._____, geb. _____ 2024, bei den Grosseltern (Beschwerdeführer) und deren Bestimmung als Pflegeeltern ermöglichen. 4. Subeventualiter sei das Besuchsrecht so auszugestalten (regelmässiges Besuchsrecht auch bei den Grosseltern), dass die Bindung zwischen D._____, geb. _____ 2024, und den Grosseltern (Beschwerdeführer) dauerhaft sichergestellt werden kann. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G. Die KESB Nordbünden schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. H. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 beantragte der Kindesvertreter von D._____ das Folgende: 1. Der Entscheid der KESB, Zweigstelle Nordbünden, vom 28.11.2025 sei aufzuheben. 2. Das Kind D._____, geb. _____ 2024, sei bei ihren Grosseltern A.C._____ und B.C._____ unterzubringen und diese seien als Pflegeeltern zu bestimmen. 3. Der persönliche Verkehr zwischen D._____ und ihren Eltern (Art. 273 ZGB) sei wie folgt zu regeln: Die Eltern seien zu berechtigen, nach Vorgaben der Beistandsperson regelmässig Besuchskontakte mit D._____ zu pflegen. Das Besuchsrecht sei über die sozialpädagogische Fachstelle M._____ in Form von begleiteten Besuchen zu regeln. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
5 / 16 I. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2026 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. J. Die Mutter und der Vater liessen sich nicht vernehmen. K. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. November 2025, worin den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ entzogen, D._____ behördlich in einer Pflegefamilie untergebracht und der persönliche Verkehr zwischen den Betroffenen mit Hilfe der Beiständin geregelt wurde (act. B.1). 1.2. Gegen den vorliegenden Entscheid der Kindesschutzbehörde kann beim Obergericht als einziger kantonaler Instanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Mit der fristgerecht eingereichten und begründeten Beschwerde vom 22. Dezember 2025 wurde die 30tägige Eingabefrist gewahrt (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). 1.2.1. Auf die Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind. Beschwerdeführer sind die Grosseltern von D._____. Aus der Beschwerde ergehen keine Ausführungen in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation. Zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Als am Verfahren beteiligte Personen gelten lediglich jene Personen, die unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sind. Wer nicht unmittelbar betroffen ist, muss stets die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittperson erfüllen. Im Bereich des Kindesschutzes können sodann neben den Kindern auch deren Eltern sowie Pflegeeltern am Verfahren beteiligt sein (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 29). Der Begriff der nahestehenden Person ist weit auszulegen. Bei der
6 / 16 nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig aufgrund ihrer Beziehungen zu dieser geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen (DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 32 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Nahestehende Personen können Eltern, Kinder oder andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Nahe Verwandte oder in gleichem Haushalt lebende Personen werden von der Rechtsprechung regelmässig als nahestehende Personen anerkannt (DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 3 m.w.H.). 1.2.2. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Grosseltern von D._____ als ihr nahestehende Personen zu qualifizieren sind und sie daher zur Beschwerde legitimiert sind. Alle Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3.1. In prozessualer Hinsicht gelten für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.3.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N 13). Dies gilt namentlich für die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f.; Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3.3. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Sie ist ein
7 / 16 vollkommenes Rechtsmittel, womit der angefochtene Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Die Überprüfung beschränkt sich dennoch grundsätzlich auf den Umfang der Anfechtung, geht aber gegebenenfalls aufgrund des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes sowie des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen darüber hinaus (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083 Ziff. 2.3.3). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind sowie die Prüfung der Verhältnismässigkeit (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 11 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 3). 1.3.4. Grundsätzlich sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es bleiben jedoch besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts liegt es im Entscheidungsbereich des kantonalen Rechts, ob die mit einer Beschwerde vorgebrachten Noven berücksichtigt werden können (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 326 N. 4). Aus dem kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Graubünden geht hervor, dass das Obergericht bei der Beurteilung von Beschwerden im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nicht an die Parteianträge gebunden ist, den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und neue Tatsachen sowie Beweismittel zugelassen sind (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Für die Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz dementsprechend auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen. Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass neue Tatsachen und Aktenstücke beachtet werden müssen, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht vorlagen. 2. Fremdplatzierung bei Pflegefamilie 2.1. Aus dem angefochtenen Entscheid vom 28. November 2025 geht hervor, dass die KESB Nordbünden zuerst verschiedene Abklärungen getätigt hat, bevor sie den Entscheid, D._____ in einer Pflegefamilie anstatt bei den Grosseltern unterzubringen, gefällt hat (act. B.1, S. 3). Sie begründet dies wie folgt: zu Beginn sei der Antrag des Vaters, D._____ bei den Grosseltern unterzubringen, von der Mutter gestützt und befürwortet worden. Demgegenüber habe der Kindesvertreter zuerst die vorläufige Unterbringung in einer Pflegefamilie unterstützt. In seiner
8 / 16 Stellungnahme vom 27. November 2025 habe er sich schliesslich ebenfalls für die Unterbringung bei den Grosseltern ausgesprochen. Auch die Grosseltern hätten bestätigt, dass sie D._____ gerne bei sich aufnehmen würden. Lediglich die Beiständin habe sich diesbezüglich sehr kritisch geäussert. Ihr gegenüber habe sich die Mutter ambivalent geäussert und wiederholt von einem schlechten Verhältnis zwischen ihr und der Familie des Vaters berichtet. Die individuelle Eignung von Verwandten zur Aufnahme eines Kindes werde im Hinblick auf das Wohl des Kindes und auf die konkrete Situation geprüft. Die Alkoholerkrankung der Eltern sowie deren Paardynamik könnten die emotionale Verfügbarkeit der Grosseltern erheblich beeinträchtigen. Insbesondere, wenn sie selbst psychisch oder emotional mitbetroffen seien. Es könne auch zu einem Rollenkonflikt kommen. Eine längerfristige Betreuung sei aufgrund des hohen Alters der Grosseltern ebenso nicht sichergestellt. Daher erscheine eine Unterbringung bei den Grosseltern nicht als geeignetste Lösung für D._____. Ruhe und Distanz würde sie eher in einer Pflegefamilie erhalten, welche eine gewisse Distanz zur Familiendynamik habe (act. B.1, S. 4). 2.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass vor allem Mutmassungen der Vorinstanz zum angefochtenen Entscheid geführt hätten. Es würden keine objektiven Punkte vorliegen, welche eine Unterbringung fraglich erscheinen liessen. Sogar die Kindsmutter selbst habe die Platzierung bei den Grosseltern befürwortet und auch der Kindesvertreter befürworte die Platzierung bei den Grosseltern. Lediglich die Beiständin äussere Bedenken und Vermutungen, die den direkt betroffenen Parteien widersprechen würden. Auch die Patin von D._____ habe erklärt, ihren Eltern bei der Pflege von D._____ beizustehen, und biete Gewähr für eine lückenlose und familiäre Obhut. Der Konflikt zwischen den Eltern könne nicht der Grund sein, D._____ nicht bei den Grosseltern zu platzieren (act. A.1, Rz. 8-11). Die Mutter habe den Grosseltern überdies vor Kurzem einen Blumenstrauss geschenkt. Sie wechsle ihre Meinung sehr schnell und sei nicht stabil. Dies sei keine Grundlage für eine Entscheidung. Ebenso habe der Vater keinen beliebigen Zutritt mehr zum Haus, sollte D._____ bei den Grosseltern untergebracht werden. Die Grosseltern seien gewillt, die Auflagen gegenüber ihrem Sohn durchzusetzen (act. A.4, Rz. 3 und 4). 2.2.2. Die KESB Nordbünden führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Mutter gegenüber der Beiständin wiederholt von Schwierigkeiten zwischen ihr, dem Vater sowie den Beschwerdeführern berichtet habe. Dies gehe aus dem Schreiben der Beiständin wie auch der Sozialpädagogischen Fachstelle hervor. Die Mutter habe auch gesagt, dass D._____ jetzt am richtigen Ort sei und sie keinesfalls
9 / 16 Beschwerde einreichen wolle. Auch am 13. Januar 2026 habe die Mutter telefonisch mitgeteilt, sie wolle nicht, dass D._____ zu den Beschwerdeführern gebracht werde. Der Vater sei aus der Wohnung der Mutter ausgezogen und zu seinen Eltern zurückgekehrt. Die Beschwerdeführer würden aus Sicht der KESB Nordbünden kein neutrales Umfeld bieten, weshalb eine neutrale Pflegefamilie mit einer gewissen Distanz zur Familiendynamik besser geeignet sei (act. A.2, Rz. II.2). 2.2.3. Der Kindesvertreter spricht sich für eine Platzierung von D._____ bei den Beschwerdeführern aus. Eine direkte behördliche Fremdplatzierung verletze den Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Die Mutter habe sich explizit mit der Platzierung bei den Eltern des Kindsvaters einverstanden erklärt. Auch die Ausführungen der Beiständin würden daran nichts ändern. Es würden auch die Rollenverhältnisse bei einer neutralen Pflegefamilie eine Herausforderung für alle Beteiligten darstellen und Besuche der Eltern hätten – unabhängig davon, ob es sich um Besuche bei den Beschwerdeführern oder den Pflegeeltern handelt – begleitet zu erfolgen. Auch die Befristung von fünf Jahren sei kein Argument für die ausserfamiliäre Pflegefamilie. Eine Rückplatzierungsperspektive sei so oder anders elementar. Wichtig sei auch, dass die begleiteten Besuche auch bei den Beschwerdeführern unbedingt beibehalten würden. Ansonsten drohe die Gefahr, dass sich der Elternkonflikt ungünstig auf die Grosseltern auswirke (act. A.3, Rz. 7- 13). 3.1. Das Kindeswohl ist am besten gewahrt, wenn Kind und Eltern zusammenleben und die Eltern so weit unterstützt, betreut und beaufsichtigt werden, dass die zu erwartenden Defizite bei der Kindesbetreuung und -erziehung ausgeglichen werden. Unter diesen Umständen darf – ohne Verletzung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie von Art. 446 ZGB – auf Abklärungen hinsichtlich des von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Betreuungsmodells nur verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass der Schutz und das Wohlergehen des Kindes in diesem Rahmen von vornherein nicht gewährleistet werden kann. Derartige Vorkehrungen dienen dem Grundsatz der Subsidiarität, wonach eine Fremdplatzierung ultima ratio ist. Freilich ist diese einschneidendere Massnahme nicht generell dann erst verhältnismässig, nachdem eine in Betracht fallende mildere Alternative erprobt worden ist und sich als unzureichend herausgestellt hat. Die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam und nachhaltig wie nötig sein. Dieser erwachsenenschutzrechtliche Grundsatz gilt – mit Blick auf die überaus grosse Bedeutung von stabilen Verhältnissen für das Kind – erst recht, wenn über die
10 / 16 Wirksamkeit von Kindesschutzmassnahmen eine Prognose getroffen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017 E 5.3 f. m.w.H.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde ein Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern oder einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3). Bei einer Fremdplatzierung sind der Grundsatz der Subsidiarität und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2 m.w.H.). Die Wegnahme des Kindes bewirkt zwar nicht die Lösung der Probleme, bildet aber die Voraussetzung, dass dem Kind in einem anderen Umfeld bessere Bedingungen geboten werden können. Die KESB bestimmt, wo das Kind untergebracht wird. Für die Zulässigkeit der Anordnung muss ein geeigneter Pflegeplatz zur Verfügung stehen. Kriterien für die Auswahl der Unterbringung bilden die Kontinuität sowie auch die besondere Eignung einer Institution. Es gibt keinen Vorrang für Angehörige des betroffenen Kindes. Auf eine gewachsene Beziehung ist im Rahmen der Kriterien von Art. 274a Abs. 1 und Art. 401 ZGB Rücksicht zu nehmen. Jedoch nur, wo solche nicht den Zweck der Massnahme gefährden oder dadurch die Reintegration in der Familie nicht erschwert wird (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N 7 ff. m.w.H.). 3.2. Entscheidet sich die KESB für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist besonders sorgfältig der neue Platz zu eruieren, um erneute (Beziehungs-)Abbrüche zu vermeiden (ROSCH/HAURI, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 3. Aufl. 2022, Rz. 1075). Die Leitfrage für die Platzierungsform ist immer, in welcher Form sich das Kind vermutungsweise am besten entwickeln wird (ROSCH/HAURI, a.a.O., Rz. 1087). Durch die Fremdplatzierung werden unmittelbare Erziehungs- und Betreuungsaufgaben bspw. von einer Pflegefamilie übernommen (ROSCH/HAURI, a.a.O., Rz. 1090). Das Einleiten einer Platzierung besteht grundsätzlich aus den Prozessschritten der Indikation, Planung, Passung und der Unterbringung. Der Prozess besteht aus einer kooperativen Leistung von Eltern, Pflegeeltern oder Einrichtungen, zuständigen
11 / 16 Behörden und Fachstellen sowie weiteren beteiligten Personengruppen und Institutionen. Häufig wird er von einem zuvor eingesetzten Beistand geführt (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.99). 3.3. Unbestritten ist vorliegend, dass den Eltern von D._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Recht entzogen worden ist. Die KESB Nordbünden hat im Rahmen der Fremdplatzierung etliche Abklärungen getätigt. Dabei wurden verschiedene Gespräche mit betroffenen Personen geführt und es wurden Hausbesuche gemacht. Im Detail wurden die Eltern, die Grosseltern, die Beiständin und das Amt für Soziales angehört. Schliesslich äusserte sich auch noch der Kindesvertreter. 3.3.1. Die KESB Nordbünden hat Abklärungen zur Unterbringung bei den Grosseltern getroffen. Das Gespräch bzw. der Hausbesuch bei den Grosseltern von D._____ (Beschwerdeführern) vom 27. November 2025 verlief laut Protokoll der KESB Nordbünden positiv. Die Grossmutter habe ausgeführt, dass sie D._____ gerne zu sich nehmen würden. Die Eltern von D._____ lasse sie nicht ins Haus, wenn diese betrunken seien. Auch ihr Sohn müsse sich eine eigene Wohnung suchen, dies sei klar. Dies könne jedoch schwierig werden, da er Betreibungen habe und auch seiner Post nicht nachkomme. Die Eltern hätten zur Mutter von D._____ ein gutes Verhältnis, aber sie würden ihr natürlich sagen, dass sie aufhören müsse zu trinken. Mehrmals pro Woche schaue sie zu ihrer 15 Monate alten Enkelin N._____. Ihre Tochter sei selbständige Friseurin und müsse oft arbeiten. Die beiden Enkelinnen, N._____ und D._____, würden sich gut verstehen. Auf zwei so kleine Kinder zu schauen, sei nicht streng für sie. Sie sei fit und würde alles für ihre Enkelinnen tun. Finanziell gehe es ihnen gut. Eine Aufnahme von D._____ sei gemäss der Grossmutter per sofort möglich und sie würden sich freuen, wenn die KESB dies möglich machen würde (act. B.3). Auch der Grossvater äusserte sich anlässlich eines Telefongesprächs am gleichen Tag dahingehend, dass er sich über die Aufnahme von D._____ bei ihnen freuen würde. Er gibt an, dass der Kindsvater den Wohnsitz noch bei ihnen habe, sich aber nie bei ihnen aufhalten würde. Am Wochenende sei er bei der Mutter von D._____ in O.1._____. Für die Grosseltern sei es auch nur eine Übergangslösung, dass er noch zuhause wohne. Es sei auch nicht immer einfach mit der Mutter von D._____, sie hätten es aber gut mit ihr und würden versuchen, mit ihr auszukommen (act. B.4). Die Beiständin äusserte grosse Bedenken. Sie habe am 27. November 2025 mit der Mutter gesprochen und diese habe zwar mitgeteilt, D._____ lieber bei den Grosseltern zu haben als in einer Pflegefamilie. Sie habe jedoch sehr ambivalent gewirkt. In den Gesprächen mit der
12 / 16 Mutter habe sich diese immer sehr negativ zur Beziehung mit den Grosseltern geäussert und von einem schlechten Verhältnis berichtet (act. B.5). Der Kindesvertreter plädiert für die Fremdplatzierung bei den Grosseltern. Die Kindsmutter selbst habe der Platzierung zugestimmt. Auch er habe noch mit der Grossmutter telefoniert und der geschilderte, positive Eindruck habe sich auch bei ihm eindeutig bestätigt (act. B.7). 3.3.2. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 28. November 2025 zwischen der KESB Nordbünden und der Mutter sagte diese, dass sie den angefochtenen Entscheid nicht verstehen könne und damit nicht einverstanden sei. Sie würde eine Therapie machen und es werde keine Probleme und keinen Streit mehr geben. D._____ solle nicht in eine Pflegefamilie, da dies für D._____ zu viel Stress bedeute und sie dann wieder bei null starten würden. Sie sei sich zu 100 Prozent sicher, dass die Platzierung bei den Grosseltern die bessere Lösung sei (KESB-act. S. 620). Auch der Vater äusserte sich gleich und gab an, dass die KESB dies so nicht machen dürfe und sie nun alle seine Beziehung ruiniert hätten (KESB-act. S. 622). 3.3.3. Am 5. Januar 2026 informierte die Beiständin die KESB Nordbünden über ein längeres Telefongespräch mit der Mutter von D._____. Diese habe nachgefragt, ob es möglich wäre, dass sie D._____ auch alleine besuchen könne, ohne die Familie O._____. Auf Nachfragen der Beiständin habe sich herausgestellt, dass sie mit dem Vater von D._____ verstritten sei, dieser keine Paartherapie mehr wolle und am Freitag zu seiner Mutter, der Grossmutter von D._____, gegangen sei. Sie sei enttäuscht und wütend auf die Familie O._____. Diese habe sie überreden wollen, ebenfalls Beschwerde gegen den KESB-Entscheid zu erheben. Dies wolle sie jedoch auf keinen Fall. D._____ sei jetzt am richtigen Ort und alles werde wunderbar behördlich begleitet und kontrolliert, wofür sie sehr dankbar sei. Sie wolle auf keinen Fall eine Umplatzierung zu den Grosseltern. Ihre gegenteilige Aussage sei dadurch motiviert gewesen, dass sie gedacht habe, sie würden dann eine Familie werden. Wie sie festgestellt habe, sei dies jedoch nicht der Fall und sie fühle sich von der Familie O._____ nicht geliebt. Ausserdem habe die Grossmutter ihr vorgeworfen, dass der Vater nun aufgrund der Platzierung in der Pflegefamilie mehr bezahlen müsse, was nicht fair sei (KESB-act. S. 656). 3.3.4. Auch anlässlich eines weiteren Telefongesprächs zwischen der KESB Nordbünden und der Mutter von D._____, ebenfalls am 5. Januar 2026, führte die Mutter unter anderem aus, dass es D._____ bei der Familie O._____ gut gehe und jene sehr nett sei. Es sei ein guter Ort für D._____ und sie habe dort keinen Stress (KESB-act. S. 658). Aus einem Protokoll eines begleiteten Besuchs bei der Familie O._____ vom 8. Januar 2026 geht hervor, dass der Vater die Begleitperson
13 / 16 angefragt habe, ob die Cousine von D._____ auch am Besuch teilnehmen dürfe. Sie werde derzeit von den Grosseltern betreut. Die Mutter teilte mit, dass sie damit nicht einverstanden sei. Daher hat die Begleitperson die Grosseltern angerufen und gesagt, dass jemand zu Hause bleiben solle mit der Cousine von D._____ und jemand von den Grosseltern anwesend sein dürfe. Die Grossmutter habe danach angerufen und gesagt, dass sie gegen die F._____ vorgehen werde und dies nicht akzeptiere. Der Besuch selbst sei gut verlaufen. Die Begleitperson nehme jedoch wahr, dass der Vater gegenüber der Mutter verärgert sei, und zwar in der Lautstärke wie auch in der Wortwahl. Die Mutter sei bei ihrer Haltung stark geblieben. Sie habe vor dem Vater ebenfalls geäussert, dass sie gerne allein Besuche mit D._____ haben wolle. Was sich jedoch genau zwischen den Kindseltern abspiele, könne die Begleitperson wenig in Worte fassen (KESB-act. S. 689 f.). 3.3.5. Am 13. Januar 2026 führte ein KESB-Behördenmitglied ein Telefongespräch mit der Mutter und klärte sie über die von den Grosseltern von D._____ eingereichte Beschwerde auf. Die Mutter wollte jedoch weiterhin nicht, dass D._____ zu den Grosseltern komme. Das Risiko sei zu gross für sie und bedeute auch für D._____ erneuten Stress. Sie wolle, dass D._____ zur Ruhe komme. Die Grosseltern hätten sich auch nicht an die Besuchszeiten gehalten, weshalb sie denke, dass es – wenn D._____ bei den Grosseltern wäre – Probleme mit dem Besuchsrecht geben würde. Die Mutter wiederholte gegenüber dem Behördenmitglied, dass sie mit der Beschwerde der Grosseltern nicht einverstanden sei (KESB-act. S. 691). 3.4. In Würdigung der vorstehend erwähnten Umstände und der aktuell bestehenden Situation ist der angefochtene Entscheid, wonach D._____ bei einer Pflegefamilie platziert wird, nicht zu beanstanden. Im Vordergrund steht dabei die im Raum stehende Gefährdung des Kindeswohls von D._____. Diese wäre bei einer Platzierung von D._____ bei den Beschwerdeführern eher anzunehmen als bei einer Unterbringung bei den Pflegeeltern. Zum einen hat der Kindsvater (und Sohn der Beschwerdeführer) seinen Wohnsitz weiterhin bei seinen Eltern und ist eine baldige Änderung dieser Situation – selbst aufgrund der Einschätzung der Beschwerdeführer – aufgrund der finanziellen Situation nicht zu erwarten. Zum anderen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Familiensituation konfliktbehaftet ist, was im Besonderen mit Bezug auf das Verhältnis der Beschwerdeführer zur Kindsmutter gilt. Letztere befindet sich ihrerseits in einer schwierigen Situation (psychische Erkrankung, Suchtproblematik). Die schwierige Paardynamik und die Suchtproblematik der Eltern führten denn auch zu einer Gefährdung von D._____ (vgl. dazu die Feststellungen der Vorinstanz in act. B.1, E. 1).
14 / 16 Mit einer Unterbringung bei den Grosseltern könnte dieser Gefährdung nicht ausreichend begegnet werden. Es würde weiterhin ein familiärer Konflikt beibehalten, die Grosseltern in dieser Situation in einen – wohl auch für sie belastenden – Rollenkonflikt gebracht und die Familiendynamik, sei es im Umgang des Kindsvaters mit D._____ oder aber in der Pflege des persönlichen Verkehrs von D._____ mit der Kindsmutter, weiterhin nicht gelöst. Eine Trennung der Wohnsituation zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Sohn sowie geregelte Besuchszeiten zwischen ihrem Sohn und D._____ könnten daher voraussichtlich nicht – so wie es für das Kindeswohl notwendig wäre – umgesetzt werden. Vielmehr würden die Beschwerdeführer als Grosseltern in dieser Situation in einen Loyalitätskonflikt versetzt. Wenn die Beiständin, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, diese Unterbringung aufgrund der Familiendynamik als sehr kritisch erachtet, ist dies entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Das Obergericht kann daher nachvollziehen, dass die Vorinstanz weiterhin von einer Gefährdung des Kindeswohls von D._____ ausgeht. Die KESB Nordbünden hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass dem Wohl von D._____ und ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Stabilität mit einer Unterbringung in der Pflegefamilie J.L/K.L._____ besser entsprochen wird als mit einer Unterbringung bei den Grosseltern väterlicherseits. Es bestehen vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte, dass das Kindeswohl bei der Pflegefamilie nicht oder nicht genügend gewahrt wäre. 3.5. Zusammengefasst erweist sich die Pflegeplatzierung von D._____ bei der Pflegefamilie J.L/K.L._____ zum jetzigen Zeitpunkt als für das Kindswohl von D._____ besser geeignet als die behördliche Unterbringung bei den Beschwerdeführern. Sie verletzt die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht. Die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführer sind daher abzuweisen. Ebenfalls sind die eventualiter bzw. subeventualiter gestellten Anträge abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, welche behördlichen Massnahmen bei der derzeit bestehenden Wohnsituation und Familiendynamik angezeigt wären, um eine Unterbringung von D._____ bei den Beschwerdeführern zu ermöglichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der persönliche Verkehr der Beschwerdeführer zu D._____ geregelt worden ist und von der sozialpädagogischen Fachstelle SGh in Form von begleiteten Besuchen geregelt wird (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 2.b und 4.b.3). Inwiefern bei einer Veränderung der Umstände eine Anpassung der Massnahmen erfolgen kann, braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden. Dementsprechend sind auch die Anträge des Kindesvertreters abzuweisen.
15 / 16 Damit erweist sich der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden nicht als rechtsfehlerhaft oder unangemessen, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Kosten 4.1. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr von CHF 1’500.00. Im Weiteren sind auch die Kosten der Kindesvertretung als Verfahrenskosten zu qualifizieren. Rechtsanwalt Lorenz Raschein hat eine Honorarnote eingereicht (act. G.2). Darin hat er einen Aufwand von sechs Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von 3 % sowie einer Mehrwertsteuer von 8.1 % geltend gemacht. Dies erscheint angemessen. Dementsprechend ist die Entschädigung auf CHF 1’336.10 festzusetzen. Die Verfahrenskosten belaufen sich daher insgesamt auf CHF 2’836.10. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4.2. Im Kindesschutzverfahren sind die Kosten grundsätzlich von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Vorliegend haben jedoch nicht die Eltern Beschwerde erhoben – sie haben sich im Beschwerdeverfahren gar nicht geäussert –, sondern die Grosseltern. Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführer (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Besondere Umstände, aufgrund derer auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte, sind keine ersichtlich (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs.1 KESV [BR 215.010]). Den Beschwerdeführern sind die Prozesskosten daher im vollen Umfang aufzuerlegen. Die Prozesskosten werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1’500.00 verrechnet.
16 / 16 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2’836.10 (Gerichtsgebühr von CHF 1’500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1’336.10) gehen zu Lasten von A.C._____ und B.C._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500.00 verrechnet. 3. Rechtsanwalt Lorenz Raschein (Kindesvertreter) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 1’336.10 (inkl. Spesen und MWST; siehe Dispositivziffer 2) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]