Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 1. Dezember 2025 mitgeteilt am 8. Dezember 2025 Referenz ZR1 25 150 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Brun und Audétat Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 7. November 2025
2 / 7 Sachverhalt A. Mit ärztlicher Einweisung vom 25. August 2025 wurde A._____ für sechs Wochen in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Graubünden), brachte A._____ mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 behördlich fürsorgerisch in der Klinik B._____ unter und übertrug die Entlassungszuständigkeit der Klinik. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 ab. C. Am 7. November 2025 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. November 2025 (Poststempel 17. November 2025, eingegangen am 19. November 2025) Beschwerde beim Obergericht. D. Am 19. November 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurde die Klinik um Zustellung der wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin, nämlich eine zusammenfassende Krankengeschichte, den Eingangsstatus, den Behandlungsplan, die Verfügung betreffend Behandlung ohne Zustimmung und einer aktuellen Beurteilung ersucht. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht fristgerecht am 20. November 2025 beim Obergericht ein. Am 1. Dezember 2025 erfolgte die Nachreichung weiterer Akten. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 26. November 2025 beim Obergericht ein. F. Am 1. Dezember 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 27. November 2025 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.
3 / 7 Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 7. November 2025 (Art. 434 ZGB; act. 01.2). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Obergericht des Kantons Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde vom 17. November 2025 (Poststempel) erfolgte fristund formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. November 2025 vor (act. 06). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2025 Genüge getan. Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 39). 3. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über die Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Der Behandlungsplan ist der laufenden Entwicklung anzupassen (Art. 433 Abs. 4 ZGB). 4.1. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen
4 / 7 Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). 4.2. Für die Rechtmässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung sind die folgenden allgemeinen Voraussetzungen einzuhalten: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 434/435 N. 13 ff.). Ferner verlangt ist eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. 5.1. Eine Behandlung muss sich gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB auf einen aktuellen Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB abstützen, welchen der Arzt grundsätzlich unter Mitwirkung der zu behandelnden Person erstellt. Dabei können nur Massnahmen angeordnet werden, welche darin vom behandelnden Arzt vorgeschlagen sind, so dass der Eingriff einzig den Zweck haben darf, die der Unterbringung zugrundeliegende psychische Störung zu behandeln. Wird der Behandlungsplan der veränderten Störung angepasst, ist eine neue Anordnung notwendig (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 434/435 N. 13). Der Behandlungsplan ist dem Patienten zur Einwilligung zu unterbreiten. Liegt keine Einwilligung vor, ist eine Behandlung i.S.v. Art. 434 ZGB dennoch möglich, wenn eine entsprechende Verfügung vom Chefarzt der Abteilung angeordnet wird (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan bildet die Grundlage für diese Verfügung. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB ist nur möglich, wenn diese ausdrücklich im Behandlungsplan vorgesehen ist. Es kann nur die darin vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Behandlung angeordnet werden (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 433 N. 23 f.). 5.2. Der Behandlungsplan muss die in Art. 433 f. ZGB vorgesehenen Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen. Er ist gemäss Art. 13 OR schriftlich zu erstellen, das heisst es bedarf der Unterschrift des behandelnden Arztes (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 433 N. 17). Vorliegend liegen zwei Behandlungspläne vor. Einerseits reichte die Klinik einen Behandlungsplan vom 25. August 2025 ein (act. 04.2). Darin war ein Vermerk vom 9. Oktober 2025 enthalten, wonach die Beschwerdeführerin den Behandlungsplan nicht unterschrieben habe. Damit hätte grundsätzlich ein genügender Behandlungsplan
5 / 7 für eine nachfolgende Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung bestanden. Allerdings enthielt dieser Behandlungsplan lediglich als Ziel 2 unter anderem die Etablierung einer suffizienten psychopharmakologischen Therapie, indessen keine Angaben über die dafür einzusetzende Medikation. Somit konnte dieser Behandlungsplan nicht Grundlage für die am 7. November 2025 erfolgte Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung sein. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 wurden ein Dokument Spitalmedikation (act. 08) sowie ein neuer Behandlungsplan (act. 09) vom 20. November 2025 eingereicht. Im aktualisierten Behandlungsplan vom 20. November 2025 wurde als Ziel 2 Folgendes vorgesehen: Auf Basis der Behandlung ohne Zustimmung sei in erster Linie eine psychopharmakologische Behandlung mit Risperidal bis zu 6 mg/d oder Paliperidon bis zu 9 mg/d und/oder Abilify bis zu 30 mg/d per os und/oder Zyprexa bis zu 40 mg/d per os, alternativ und/oder Haldol/Haloperidol per os / i.m. bis zu 20 mg/d und/oder Diazepam/Psychopax per os / i.m. bis zu 20 mg/d vorgesehen. Dieser Behandlungsplan enthält einen Vermerk auf eine Anpassung vom 20. November 2025 und auf die erfolgte Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (vgl. act. 09 S. 2 unten). Er wurde in der vorliegenden Form offensichtlich nach der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung erstellt. Folglich kann er zum Vornherein keine genügende Grundlage für die gestützt auf den Behandlungsplan verfügte Anordnung ohne Zustimmung dargestellt haben. 5.3. Es ist dem Obergericht nicht bekannt, ob zwischen dem 25. August 2025 und dem 20. November 2025 eine Anpassung des Behandlungsplans in Bezug auf die Medikation ergangen ist. Immerhin verweist die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 7. November 2025 auf eine im Behandlungsplan vorgesehene Massnahme (vgl. act. 04.3 S. 2). Ein entsprechender Behandlungsplan liegt jedoch nicht in den Akten und wurde trotz Nachfrage auch nicht eingereicht. Somit muss davon ausgegangen werden, dass ein Behandlungsplan mit einer detaillierten medikamentösen Behandlung zum Zeitpunkt der Behandlung ohne Zustimmung nicht bestanden hat. Bei dieser Ausgangslage fehlt es folglich am Erfordernis eines rechtskonformen Behandlungsplans, womit bereits die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 434 ZGB nicht erfüllt sind. Eine trotz Fehlens eines rechtsgenüglichen Behandlungsplans erlassene Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erweist sich als rechtswidrig. Damit sind die Voraussetzungen für die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung vom 7. November 2025 nicht erfüllt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist. 6. Eine Auseinandersetzung mit dem von Dr. med. C._____ erstellten Gutachten erübrigt sich daher. Zu Handen der Klinik ist jedoch festzuhalten, dass
6 / 7 vorliegend nicht die fürsorgerische Unterbringung, sondern lediglich die damit verbundene Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 7. November 2025 aufgehoben wird. Für eine allfällige erneute Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung müsste jedoch ein rechtsgenüglicher Behandlungsplan erstellt werden. 7. Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Behandlung ohne Zustimmung vom 7. November 2025 durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2’979.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'479.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.
7 / 7 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird mangels genügenden Behandlungsplans aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2’979.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'479.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]