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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.01.2026 ZR1 2025 145

30. Januar 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·598 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Errichtung Beistandschaft etc. | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 30. Januar 2026 mitgeteilt am Datum Referenz ZR1 25 141 / ZR1 25 145 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Aufforderung Erteilung Auskunft bei C._____ / Errichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. verfahrensleitende Verfügung der KESB Nordbünden vom 15. Oktober 2025, Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Oktober 2025

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ am 20. Mai 2025 aufgrund eines ärztlichen Entscheids in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht wurde, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), A._____ im Anschluss mit Entscheid vom 26. Juni 2025 fürsorgerisch in der Akutpsychiatrie der B._____ zur Behandlung und persönlichen Betreuung unterbrachte, – dass die KESB Nordbünden im Oktober 2025 ein Abklärungsverfahren eröffnete, nachdem am 25. September 2025 eine Gefährdungsmeldung des Vaters von A._____ hinsichtlich der nicht mehr erledigten administrativen Angelegenheiten eingegangen war, – dass die KESB Nordbünden nach der Anhörung von A._____ am 14. Oktober 2025 die C._____ mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Oktober 2025 um Auskunft betreffend Konti, Vermögensanlagen etc. von A._____ ersuchte, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen beim Obergericht des Kantons Graubünden am 20. Oktober 2025 eine Beschwerde (Verfahren ZR1 25 141) anhängig machte, – dass der Beschwerdeführer ferner gegen die für ihn mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Oktober 2025, mitgeteilt am 28. Oktober 2025, errichtete Vertretungsbeistandschaft am 4. November 2025 Beschwerde beim Obergericht erhob (Verfahren ZR1 25 145), – dass der Beschwerdeführer im Januar 2026 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 19. Januar 2026 zur Stellungnahme aufforderte, ob die verfügten Erwachsenenschutzmassnahmen noch notwendig seien, – dass die KESB Nordbünden mit Eingabe vom 29. Januar 2026 festhielt, am 27. Januar 2026 habe ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer die KESB Nordbünden informiert habe, seine Beschwerde gegen den Errichtungsentscheid der KESB zurückziehen zu wollen und mit der derzeitigen Weiterführung der Beistandschaft einverstanden zu sein,

3 / 4 – dass der Beschwerdeführer dem Obergericht mit Schreiben vom 29. Januar 2026 den Rückzug seiner Beschwerde mitteilte, – dass damit das Beschwerdeverfahren ZR1 25 145 gegenstandslos geworden ist und vom Vorsitzenden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), – dass mit dem Rückzug der Beschwerde gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft auch kein rechtserhebliches Interesse an der Überprüfung der im Zuge der Abklärung zur Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahme ergangenen Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der C._____ mehr besteht, – dass folglich auch die Beschwerde im Verfahren ZR1 25 141 gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 15. Oktober 2025 gegenstandslos geworden ist und vom Vorsitzenden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die KESB Nordbünden diesbezüglich rechtswidrig oder unangemessen gehandelt hätte, nachdem die konkrete und aktuelle Vermögenslage wesentliche Sachverhalte für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft dargestellt hatte und entsprechende Mitwirkungspflichten Dritter bestanden hatten (vgl. Art. 448 ZGB), – dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe auch nicht seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, – dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wäre sie nicht gegenstandslos geworden, soweit überhaupt auf sie hätte eingetreten werden können, – dass in der Abschreibungsverfügung über die Verlegung der Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 450f ZGB, Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 104 ZPO), – dass auf eine Kostenerhebung vorliegend jedoch aufgrund des in beiden Verfahren entstandenen geringen Aufwandes und aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände verzichtet wird,

4 / 4 wird erkannt: 1. Das Verfahren ZR1 25 145 wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Verfahren ZR1 25 141 wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Auf die Erhebung von Kosten für die Beschwerdeverfahren wird verzichtet. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

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