Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 29. Dezember 2025 mitgeteilt am 5. Januar 2026 Referenz ZR1 25 119 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Hofer, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Rhyner Bahnhof, Schweizerhofstrasse 2, 8750 Glarus gegen B._____ Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur C._____ Berufungsbeklagte 2 Gegenstand vorsorgliche Beweisführung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelgericht, vom 29. August 2025, mitgeteilt am 29. August 2025 (Proz. Nr. 135-2025-232)
2 / 19 Sachverhalt A. Zwischen dem 1. und 2. Juni 2024 verstarb D._____, geboren am _____ 1941, mit letztem Wohnsitz in O.1._____. B.a. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Poststempel: 3. Juni 2025) stellte A._____ beim Regionalgericht Surselva ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO sowie um Urkundenvorlage gemäss Art. 160 ZPO mit den folgenden Rechtsbegehren: Das Gericht möge gestützt auf Art. 158 i.V.m. Art. 160 Abs. 1 lit. b und c ZPO die Anwaltskanzlei E._____ oder Frau C._____ verpflichten, folgende Urkunden dem Gericht vorzulegen: 1. Den vollständigen Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser D._____ sel. und Frau C._____, abgeschlossen spätestens im Jahr 2016 (Beilage Banküberweisung). 2. Allfällige Rückzahlungsbelege (Banküberweisungen, Quittungen etc.). B.b. Am 9. Juni 2025 teilte A._____ dem Regionalgericht die Adresse von C._____ mit und ersuchte das Gericht, von der Auferlegung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Gegenseite abzusehen. C. B._____ reichte am 20. Juni 2025 ihre Stellungnahme zum Gesuch vom 2. Juni 2025 ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers. D. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2025 stellte A._____, neu vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Rhyner, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei auf das Gesuch vom 2. Juni 2025 des Gesuchstellers einzutreten. 2. Es sei das Gesuch vom 2. Juni 2025 vollumfänglich gutzuheissen. 3. Es sei die Gesuchsgegnerin aufzufordern, eine Quittung über die Rückzahlung des am 30. August 2016 erhaltenen Darlehens in der Höhe von CHF 10'000.00 vorzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten des Gesuchstellers. E. C._____ reichte am 22. Juli 2025 eine Stellungnahme ein, mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf das Gesuch von A._____ sei nicht einzutreten.
3 / 19 2. Sollte das Gericht auf das Gesuch eintreten, sei dieses vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers. F. B._____ hielt in der Stellungnahme vom 6. August 2025 an den am 20. Juni 2025 gestellten Anträgen fest. G. A._____ erweiterte in der Stellungnahme vom 18. August 2025 seine Rechtsbegehren wie folgt: 1. Es sei auf das Gesuch vom 2. Juni 2025 des Gesuchstellers einzutreten. 2. Es sei das Gesuch vom 2. Juni 2025 vollumfänglich gutzuheissen. 3. Es sei die Gesuchsgegnerin aufzufordern, eine Quittung über die Rückzahlung des am 30. August 2016 erhaltenen Darlehens in der Höhe von CHF 10'000.00 vorzuweisen. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass das am 30. August 2016 erhaltene Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.00 bis heute nicht zurückbezahlt worden sei und dementsprechend im Nachlass D._____ fehlt. Entsprechend ist der Betrag bei der Teilung des Nachlasses vom Erbanteil der Gesuchsgegnerin in Abzug zu bringen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten des Gesuchstellers. H. Mit Entscheid vom 29. August 2025, am gleichen Tag mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Surselva, was folgt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2.a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr) werden dem Gesuchsteller auferlegt und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 2'421.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. c) Von einer Umtriebsentschädigung an die Gesuchsgegnerin 2 wird abgesehen. 3. (Rechtsmittelbelehrungen) 4. (Mitteilung) I. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 8. September 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid vom 29. August 2025 des Regionalgerichts Surselva aufzuheben. 2. Es sei auf das Gesuch vom 2. Juni 2025 einzutreten und vollumfänglich gutzuheissen.
4 / 19 3. Eventualiter sei festzustellen, dass das am 30. August 2016 von D._____ sel. gewährte Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.00 weder von der Gesuchsgegnerin 1 noch von der Gesuchsgegnerin 2 zurückbezahlt worden ist und dementsprechend im Nachlass D._____ sel. fehlt. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin 1 bzw. der Gesuchsgegnerin 2 sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten des Gesuchstellers. J. Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet. K. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, auf welches die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung finden (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung unterliegt grundsätzlich der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wenn der Entscheid in einem eigenständigen Verfahren ergeht, da damit das Gesuchsverfahren zum Abschluss gebracht wird (BGE 151 III 287 E. 1.1, 138 III 76 E. 1.2; PKG 2017 Nr. 9 E. 1a, 2016 Nr. 16 E. 1a; FELLMANN/ROTHENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 158 N. 43). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zur Bestimmung des Streitwertes ist in Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung auf die mutmasslichen Begehren im Hauptprozess anzuknüpfen (BGE 140 III 12 E. 3.3). Erfolgt die Beweisführung vor einem allfälligen Hauptprozess, so handelt es sich zwar um ein eigenständiges Verfahren. Dieses wird aber im Hinblick auf einen Hauptprozess durchgeführt, geht es doch darum, einen gesetzlichen Anspruch auf Beweisabnahme durchzusetzen, gefährdete Beweise zu sichern oder aber die Beweis- und Prozesschancen abzuklären (BGE 140 III 12 E. 3.3; FELLMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., Art. 158 N. 26c; DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 8). Der Berufungskläger beruft sich im Wesentlichen auf einen Anspruch auf ordnungsgemässe Teilung des Nachlasses von D._____ sel. (nachfolgend Erblasser) bzw. auf korrekte Feststellung des Nachlasses (RG-act. I.1 S. 2; RG-act. I.5 Ziff. B.V.25; RG-act. I.8 Ziff. B.IV.21 f.; act. A.1 Ziff. B.IV.33 u. B.VI.38). Dabei steht ein Darlehen des Erblassers an die Berufungsbeklagte C._____ (Beru-
5 / 19 fungsbeklagte 2) in der Höhe von CHF 10'000.00 im Mittelpunkt, weshalb es sich rechtfertigt, von einem Streitwert im Umfang des Darlehens von CHF 10'000.00 und nicht von einem solchen in der Höhe des gesamten Nachlasses auszugehen (vgl. auch FELLMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., Art. 158 N. 37a). Damit ist die vorliegende Streitsache berufungsfähig. 1.2. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren erlassenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert einer Frist von zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die hier zu beurteilende Eingabe des Berufungsklägers vom 8. September 2025 (Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher im Grundsatz einzutreten. Der Entscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO). 1.3. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.4.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der dort festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwieweit sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen bzw. der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Es muss daraus hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist, wobei gegebenenfalls die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, genau zu bezeichnen sind. Der Berufungskläger muss sich im Einzelnen mit den Entscheidgründen, das heisst mit der Begründung des erstin-
6 / 19 stanzlichen Entscheides, auseinandersetzen. Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift, der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz vorgetragene Vorbringen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H., 141 III 569 E. 2.3.3, in: Pra 2016 Nr. 99, 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 ff. m.w.H.). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGE 142 III 364 E. 2.4, in: Pra 2017 Nr. 73; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 31 vom 30. September 2025 E. 3.1 m.w.H.; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 16). 1.4.2. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, die die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtsgenügender Weise erheben (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m. w. H.). 1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
7 / 19 2. Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt (Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO), oder wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.1.1. Die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO bezieht sich auf Fälle, in denen prozessuale Bestimmungen des materiellen Zivilrechts einen Anspruch auf Beweissicherung ausserhalb eines Prozesses vorsehen, z.B. Art. 204 Abs. 2 OR oder Art. 367 Abs. 2 OR (FELLMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., Art. 158 ZPO N. 9 ff. m.w.H.; ZÜRCHER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, Art. 158 N. 7 ff.). 2.1.2. Der Berufungskläger begründete sein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erstinstanzlich hauptsächlich damit, dass er als gesetzlicher Miterbe nach Art. 602 ZGB Anspruch auf vollständige Kenntnis und Mitwirkung bei der Ermittlung des Nachlassvermögens habe. Gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB seien Miterben verpflichtet, Auskunft über Erbschaftssachen oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Erblasser zu geben. Ausserdem sei die Darlehensschuldnerin verpflichtet, gestützt auf Art. 160 Abs. 1 lit. b und c ZPO die relevanten Urkunden vorzulegen (RG-act. I.1.). 2.1.3. Nach Art. 607 Abs. 3 ZGB haben Miterben, hier also die Berufungsbeklagte 1, die sich im Besitz von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. Sodann haben Erben nach Art. 610 Abs. 2 ZGB einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Die beiden Normen ergänzen sich und statuieren unter den Miterben eine umfassende gegenseitige Auskunftspflicht (MINNIG, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 607-619 N. 7). Die gesetzliche Informationspflicht erstreckt sich auch auf Dritte, bezüglich deren zumindest plausibel gemacht werden kann, dass sie Empfänger lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers geworden sind, oder auf ehemalige Vertragspartner, hier also die Berufungsbeklagte 2 (WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Vorbem. zu Art. 607 ff. N. 30 u. 31; HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 560 N. 13 ff.; DUSS JACOBI, in: Duss Jacobi/Marro [Hrsg.], Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, 2. Aufl. 2023, § 11 Rz. 11.111 m.w.H.). 2.1.4. Räumt das Gesetz einer Partei einen materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunft, Information oder Rechenschaft ein, kann dieser nicht auf dem Weg der vor-
8 / 19 sorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht werden, weil definitive Ergebnisse bei vorsorglichen Anordnungen möglichst zu vermeiden sind (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3, 141 III 564 E. 4.2.2, in: Pra 2016 Nr. 80; Urteile des Bundesgerichts 5A_180/2022 vom 8. März 2023 E. 1, 5A_493/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.1, 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1; FELLMANN/ROTHEN- BERGER, a.a.O., Art. 158 ZPO N. 17; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N. 9a u. 38; vgl. auch CHEVALLEY, Das schutzwürdige Interesse als Voraussetzung für den Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, in: ex ante 2023, S. 39; MINNIG, a.a.O., Art. 607 N. 16). Die vom Berufungskläger angerufenen materiellen Auskunftsansprüche im Erbrecht, wie solche nach Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB oder der Auskunftsanspruch gegenüber einem ehemaligen Vertragspartner des Erblassers, stellen insofern keine gesetzliche Grundlage für den prozessualen Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Der Berufungskläger kann sich demnach nicht auf die erwähnten Bestimmungen berufen, um einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch zu begründen. 2.1.5. Die Frage, inwieweit der Berufungskläger Erbe und damit überhaupt zur Ausübung dieser Informationsrechte aktivlegitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Es braucht daher auch nicht auf die Eventualausführungen der Vorinstanz in E. 4 des angefochtenen Entscheids, die diese im Hinblick auf die Stellung des Berufungsklägers als Miterbe bzw. den entsprechenden Auskunftsanspruch nach Art. 607 Abs. 3 ZGB machte, eingegangen zu werden, und demzufolge auch nicht auf die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers (act. A.1 Ziff. B.III.13 ff.). 2.2. Eine Beweisgefährdung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b Variante 1 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. 2.2.1. Ein Beweismittel ist im Sinne der erwähnten Bestimmung gefährdet, wenn das Risiko besteht, dass ein bestimmter Beweis im nachfolgenden Prozess oder in einem späteren Stadium des bereits rechtshängigen Prozesses nicht mehr erhoben werden kann, weil das Beweismittel verloren ging oder sich die Situation verändert hat, die mit dem Beweismittel nachgewiesen werden sollte. Erfasst ist sowohl die Erschwerung wie auch die Verunmöglichung der Beweisabnahme (BGE 142 III 40 E. 3.1.1, in: Pra 2018 Nr. 30; FELLMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., Art. 158 N. 12 f. m.w.H.; GUYAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 158 N. 3).
9 / 19 2.2.2. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, da es bereits seit dem 17. April 2025 als erwiesen gelte, dass der Erblasser der Berufungsbeklagten 2 am 30. August 2016 ein Darlehen über CHF 10'000.00 gewährt habe, sei der Beweis, der mit dem verlangten Beweismittel erbracht werden solle, bereits erbracht, weshalb auch keine Gefährdung des Beweises vorliegen könne (act. B.2 E. 5). Diese Erkenntnis wird vom Berufungskläger nicht gerügt. Abgesehen davon brachte der Genannte erstinstanzlich lediglich in pauschaler Weise vor, die vorsorgliche Beweisführung sei zur Sicherung der Beweismittel notwendig. Allein seine Befürchtung, dass die relevanten Unterlagen aufgrund der Umstände und der Höhe des Darlehens dem Zugriff entzogen oder zurückgehalten würden (vgl. E. 3.2 nachstehend bzw. RGact. I.1), stellt jedenfalls keine Gefährdung der zu edierenden Unterlagen im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b Variante 1 ZPO dar. 2.3 Zu prüfen verbleibt somit nachfolgend, ob eine vorsorgliche Beweisabnahme gestützt auf ein durch den Berufungskläger glaubhaft gemachtes schutzwürdiges Interesse anzuordnen gewesen wäre (Art. 158 Abs. 1 lit. b Variante 2 ZPO). 3.1.1. Mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses nimmt das Gesetz auf die Möglichkeit Bezug, eine vorsorgliche Beweisführung auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Im Vordergrund steht die Gewinnung von Informationen in Form von potentiellen Beweismitteln, die dem Gesuchsteller bei seiner Entschlussfassung helfen sollen, ob er das Kostenrisiko eines Hauptprozesses eingehen und einen solchen tatsächlich einleiten will. Die Möglichkeit der vorsorglichen Beweisabnahme soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden. Um ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung glaubhaft zu machen, kann sich der Gesuchsteller freilich nicht mit der Behauptung begnügen, dass ein Bedürfnis danach bestehe, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären. Er kann eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf die Durchsetzung eines konkreten materiellrechtlichen Anspruchs (Hauptsachenanspruch) verlangen, hängt doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab. Wer sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO beruft, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den das materielle Recht ihm einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner verschafft und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist nur als Hilfsverfahren für ein beabsichtigtes Hauptverfahren zulässig, weshalb die gesuchstellende Partei ihre Rechtsbegehren zu bezeichnen hat, die sie im Hauptprozess aufgrund eines schlüssig und substanziiert behaupteten Lebenssachverhalts einzuklagen gedenkt (BGE 143 III 113 E. 4.4.1, 142 III 40 E. 3.1.1, in: Pra 2018 Nr.
10 / 19 30, 141 I 241 E. 4.2.3, 140 III 12 E. 3.3, 138 III 76 E. 2.4.2 m.w.H., u.a. auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.10.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2022 vom 27. September 2022 E. 2.4.1; GUYAN, a.a.O., Art. 158 N. 5). Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt werden, denn sonst würde der Zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, die vorprozessuale Abklärung von Beweisaussichten zu ermöglichen, vereitelt. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem der Gesuchsteller seinen Anspruch beweisen kann, muss es genügen, dass er das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substanziiert und schlüssig behauptet (BGE 140 III 16 E. 2.2.2, 138 III 76 E. 2.4.2). 3.1.2. Gegenstand des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung ist nicht die abschliessende materiellrechtliche Beurteilung der streitigen Rechte oder Pflichten, sondern ausschliesslich eine Beweisabnahme im Hinblick auf die Feststellung oder Würdigung eines bestimmten Sachverhalts (BGE 143 III 113 E. 4.4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2022 vom 27. September 2022 E. 2.4.2). Mit anderen Worten entscheidet das Gericht nicht über den Hauptanspruch und damit auch nicht darüber, ob der Beweis für den (substantiiert behaupteten) anspruchsbegründenden Sachverhalt erbracht wurde. Eine Beweiswürdigung findet im Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme daher nicht statt (BGE 142 III 40 E. 3.1.3, in: Pra 2018 Nr. 30, 141 I 241 E. 4.2.3; CHEVALLEY, a.a.O., S. 33 m.w.H.; SCHWEIZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, in: ZZZ 2010, S. 15). 3.1.3 An die Zulässigkeit einer Beweisabnahme im Verfahren nach Art. 158 ZPO dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an eine solche im Hauptprozess. Die vorsorgliche Beweisführung unterscheidet sich nämlich von der ordentlichen nur dadurch, dass sie aus prozessökonomischen Gründen zeitlich vorgelagert ist (BGE 143 III 113 E. 4.4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.4; CHEVALLEY, a.a.O., S. 32). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine hinreichende Klärung der Prozessaussichten nur mit Beweismitteln erreicht werden, welche zum Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen tauglich und geeignet sind, im Beweisverfahren eines allfälligen Hauptprozesses eine tragende Rolle zu spielen (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 u. 2.5). 3.1.4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte; blosses Behaupten genügt grundsätz-
11 / 19 lich nicht (BGE 130 III 321 E. 3.3 m.w.H.). Das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens ändert nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei. Fehlen substantiierte Behauptungen dazu, welcher konkrete materiell-rechtliche Anspruch gegen welchen Prozessgegner in einem künftigen Hauptverfahren durchgesetzt werden soll, so fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anspruchs gegen den Gesuchsgegner (vgl. oben E. 3.1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2022 vom 27. September 2022 E. 2.4). 3.2. Der Berufungskläger führte zur Begründung seines Gesuchs um vorsorgliche Beweisabnahme vom 2. Juni 2025 aus, dass er als gesetzlicher Miterbe nach Art. 602 ZGB Anspruch auf vollständige Kenntnis und Mitwirkung bei der Ermittlung des Nachlassvermögens habe. Gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB seien Miterben verpflichtet, Auskunft über Erbschaftssachen oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Erblasser zu geben. Ausserdem sei die Berufungsbeklagte 2 als Darlehensschuldnerin verpflichtet, gestützt auf Art. 160 Abs. 1 lit. b und c ZPO die relevanten Urkunden zur Beweisführung vorzulegen. Trotz mehrfacher Aufforderung, auch durch formelles Verlangen mit Fristansetzung bis zum 1. Juni 2025, habe die Anwaltskanzlei E._____ den Darlehensvertrag bislang nicht vorgelegt. Die Kanzlei habe zwar angegeben, dass Rückzahlungen erfolgt seien, jedoch seien keine Belege dazu ausgehändigt worden. Eine sorgfältige Durchsicht der relevanten Kontoauszüge habe keine Zahlungseingänge gezeigt, welche auf eine Rückzahlung des Darlehens hindeuten würden. Angesichts dieser Umstände und der mutmasslich beträchtlichen Höhe des Darlehens sei zu befürchten, dass die relevanten Unterlagen – insbesondere der Darlehensvertrag sowie allfällige Quittungen – dem Zugriff entzogen oder zurückgehalten werden könnten (RG-act. I.1). Sein Rechtvertreter führte in der Folge in der Stellungnahme vom 18. Juli 2025 – in der er im Übrigen lediglich (noch) die Berufungsbeklagte 1 als Gesuchsgegnerin aufführte – aus, es sei dem Berufungskläger als gesetzlicher Erbe ein zentrales Anliegen gewesen, den Nachlass des Erblassers vollständig und ordnungsgemäss feststellen zu lassen. Da jedoch weder Belege über eine allfällige Rückzahlung des gewährten Darlehens vom 30. August 2016 vorgelegt noch von der Berufungsbeklagten 1 das Testament vom 14. Juli 2023 eingereicht worden seien, habe er davon ausgehen müssen, dass noch weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass bestehen könnten. Vor diesem Hintergrund habe sich der Berufungskläger entschlossen, ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO einzureichen. Als gesetzlicher Erbe habe er ein schutzwürdiges Interesse an der vollständigen und transparenten Klärung der Nachlassverhältnisse. Ziel seines Handelns sei, eine sachliche, nachvollziehbare und faire Aufarbeitung der erbrechtlichen Situation sicherzustellen (RG-act. I.5 Ziff. B.V.21 ff.).
12 / 19 Sodann wurde in der Stellungnahme vom 18. August 2025 festgehalten, im vorliegenden summarischen Verfahren könne weder über die grundsätzliche Erbenstellung des Berufungsklägers noch über die Gültigkeit der Testamente vom 17. April 2010 und vom 14. Jui 2023 befunden werden. Zu beurteilen sei einzig, ob das unbestrittenermassen gewährte Darlehen in Höhe von CHF 10'000.00 durch die Berufungsbeklagte 1 oder ihre Tochter an den Erblasser zurückbezahlt worden sei oder nicht (RG-act. I.8 Ziff. B.I.6 u. 8). Gestützt auf Art. 8 ZGB habe die Berufungsbeklagte 1 die Rückzahlung des Darlehens vom 30. August 2016 an den Erblasser zu beweisen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht, da weder die Berufungsbeklagte 1 noch ihre Tochter bis heute Belege wie etwa Quittungen oder Kontoauszüge für eine Rückzahlung vorgelegt hätten. Die reine Behauptung der Rückzahlung genüge der Beweislast nicht. Es sei damit zwingend davon auszugehen, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt worden sei und der Betrag im Nachlass fehle, was bei der Erbteilung zu berücksichtigen sei (RG-act. I.8 Ziff. B.III). Der Berufungskläger sei gesetzlicher Erbe und habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Berechnungsmasse des Nachlasses bzw. der Nachlass der Erblassers korrekt festgestellt werde. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung sei eingereicht worden, um feststellen zu lassen, dass das vorgenannte Darlehen nicht zurückerstattet worden sei. Als gesetzlicher Erbe habe er Anspruch auf eine ordnungsgemäss Erbteilung des Nachlasses, was einschliesse, dass ein bereits von der Berufungsbeklagten 1 erhaltener Betrag von CHF 10'000.00 bei der Nachlassteilung zu ihren Lasten angerechnet werde. Damit habe der Berufungskläger rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung habe, wonach das Darlehen nicht an den Erblasser zurückbezahlt worden sei und folglich in dessen Nachlass fehle, weshalb die Voraussetzungen von Art. 158 ZPO erfüllt seien (RGact. I.8 Ziff. B.IV.21 f.). 3.3. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Berufungsklägers mangels Vorliegen eines schützenswerten Interesses im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und damit mangels Vorliegen einer Prozessvoraussetzung nicht ein (act. B.2 E. 3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich das schutzwürdige Interesse an der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO inhaltlich mit dem Rechtsschutzinteresse nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO überschneidet, indes nicht mit diesem identisch ist und eine Anspruchsgrundlage bildet. Das schutzwürdige Interesse ist somit für die Eintretensfrage und die materielle Beurteilung relevant, mithin doppelrelevant. Werden doppelrelevante Tatsachen behauptet, ist mit Ausnahme von offenkundig missbräuchlichen Tatsachenbehauptungen vom Vorliegen der Prozessvoraussetzung auszugehen und die umstrittene Frage bei der materiellen Anspruchsprüfung zu klären (vgl. BGE 141 III 294 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des Handels-
13 / 19 gerichts Zürich HE210064 vom 29. Juli 2021 E. 2.3; CHEVALLEY, a.a.O., S. 35). Da keine offensichtlich missbräuchliche Tatsachenbehauptung vorliegt und das schutzwürdige Interesse behauptet wurde, gilt es im Sinne der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO als erwiesen. Erst bei der inhaltlichen Prüfung des Anspruchs auf vorsorgliche Beweisführung ist zu beurteilen, ob ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft ist. Demzufolge hätte die Vorinstanz auf das Gesuch eintreten und das schutzwürdige Interesse in der Folge bei der Frage der Begründetheit des Gesuchs untersuchen müssen. 3.4.1. Die Vorinstanz verneinte ein schutzwürdiges Interesse zunächst aus dem Grund, dass die Berufungsbeklagte 1 dem Berufungskläger bereits am 17. April 2024 [recte 2025], mithin rund zwei Monate vor der Gesuchseinreichung, bestätigt habe, dass ein Darlehen zwischen dem Erblasser und der Berufungsbeklagten 2 bestanden habe, und dass das Darlehen zwischenzeitlich zurückbezahlt worden sei. Somit sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr strittig gewesen, dass der Erblasser der Berufungsbeklagten 2 ein Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.00 gewährt habe. Da der entsprechende Beweis damit bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erbracht gewesen sei, habe ein schutzwürdiges Interesse bereits in diesem Zeitpunkt gefehlt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (act. B.2 E. 3). 3.4.2. Diese (Haupt-)begründung des erstinstanzlichen Entscheids wird vom Berufungskläger nicht gerügt. Er setzt sich damit vielmehr gar nicht auseinander, weshalb sich seine Berufung in diesem Punkt als nicht hinreichend begründet erweist. Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz als korrekt. Bei Geltung der Verhandlungsmaxime ist Beweis bloss über beweisbedürftige Tatsachen zu führen. Tatsachen sind beweisbedürftig, sofern sie rechtserheblich und streitig sind. Tatsachen, welche zugestanden wurden, gelten als unstreitig und das Gericht hat sie seinem Entscheid ohne Beweisabnahme, als sog. formelle Wahrheit, zugrunde zu legen (BRÖNNIMANN, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150 – 352 ZPO, Art. 400 – 406 ZPO, Art. 150 ZPO N. 1 u. 11 f.; HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 150 ZPO N. 11, N. 14 ff.). Wie dargelegt handelt es sich bei der vorsorglichen Beweisabnahme lediglich um eine zeitlich vorgelagerte Beweisabnahme (vgl. E. 3.1.3), während an die Zulässigkeit einer Beweisabnahme keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an eine solche im Hauptprozess. Es muss daher u.a. die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache vorliegen. Das gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO erforderliche schutzwürdige Interesse an der vorsorglichen
14 / 19 Beweisführung fehlt folglich, wenn der Beweisgegner die zu beweisende Tatsache im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zugesteht oder im Vorfeld verbindlich zugestanden hat (BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 158 N. 10). Vorliegend liegt bezüglich Gewährung eines Darlehens durch den Erblasser an die Berufungsbeklagte 2 in der Höhe von CHF 10'000.00 am 29. August 2016 sowohl ein entsprechendes Zugeständnis der Berufungsbeklagten 1 (RG-act. II.3; RG-act. I.2 Ziff. II.B.2.1 Rz. 34 f.), als auch ein solches der Berufungsbeklagten 2 (RG-act. I.6) vor. Demnach fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse des Berufungsklägers an der Abnahme von Beweismitteln über das Bestehen des Darlehens vom 29. August 2016, da diese Tatsache aufgrund des Zugeständnisses nicht mehr beweisbedürftig ist. Ziffer 1 der Rechtsbegehren des Gesuchs vom 2. Juni 2025 wäre daher, sofern die Vorinstanz darauf eingetreten wäre, abzuweisen gewesen. 3.5.1. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden könne, hänge doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab. Der Berufungskläger müsse daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliege, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewähre, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen könne. Der Berufungskläger wolle mit den zur Herausgabe verlangten Unterlagen wie dem Darlehensvertrag bzw. den Belegen über die Rückzahlung des Darlehens seine Erbenstellung glaubhaft machen. Die verlangten Beweismittel seien dazu offenkundig untauglich, zumal der Bestand bzw. die Rückzahlung des Darlehens für die Frage der Erbenstellung irrelevant seien (act. B.2 E. 3). 3.5.2. Dass der Berufungskläger in einem späteren Prozess seine Erbenstellung geltend machen möchte, wie die Vorinstanz annimmt, geht aus seinen erstinstanzlichen Ausführungen nicht explizit hervor. Diesfalls wäre aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Urkunden im Zusammenhang mit dem fraglichen Darlehen nicht zum Beweis seiner Erbenstellung geeignet sind. 3.5.3. Festzustellen ist, dass in den Rechtsschriften des Berufungsklägers Ausführungen dazu, welchen konkreten materiellrechtlichen Hauptsachenanspruch er gegenüber den Berufungsbeklagten in einem späteren Hauptverfahren geltend machen will, wie es im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich wäre (vgl. E. 3.1.1), grundsätzlich fehlen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 3.2) und nun auch im Berufungsverfahren (act. A.1 Rz. IV.31 ff.) beruft er sich hauptsächlich darauf, dass er als gesetzlicher Erbe einen Anspruch auf eine korrekte Feststellung des Nachlasses bzw. eine ordnungsgemässe Erbteilung
15 / 19 habe, was einschliesse, dass der Betrag von CHF 10'000.00, den die Berufungsbeklagte 1 bzw. die Berufungsbeklagte 2 bereits erhalten habe, bei der Nachlassteilung zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 angerechnet werde. Er habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Berechnungsmasse des Nachlasses bzw. der Nachlass des Erblassers korrekt festgestellt werde, wozu unter anderem gehöre, dass Beweis über lebzeitige Zuwendungen geführt werde. Soweit der Berufungskläger damit materielle erbrechtliche Auskunfts-, Informations- oder Rechenschaftsansprüche geltend machen will, kann auf die Ausführungen in E. 2.1 bzw. die dortige Erkenntnis verwiesen werden, dass solche Ansprüche nicht auf dem Weg der vorsorglichen Beweisführung geltend gemacht werden können. Darüber hinaus führt der Berufungskläger wie erwähnt nicht aus, welche konkreten materiellrechtlichen Ansprüche er gegen welche der Berufungsbeklagten in einem späteren Hauptverfahren geltend zu machen gedenkt. Er formuliert weder entsprechende Rechtsbegehren noch bezeichnet er die Rechtsgrundlage des Hauptprozesses. Namentlich bezieht er sich weder auf eine bestimmte erbrechtliche Klage gegen die Berufungsbeklagte 1 wie eine Erbteilungs- oder Herabsetzungsklage noch auf die Durchsetzung eines vertraglichen Rückforderungsanspruchs aus Darlehen gegen die Berufungsbeklagte 2, welcher gestützt auf den Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 ZGB) auf die Erben des Erblasser übergegangen wäre. Er macht vielmehr gar nicht geltend, im Hinblick auf einen konkreten künftigen Prozess seine Prozesschancen klären zu wollen. Es fehlt somit an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses an einer vorsorglichen Beweisführung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b Variante 2 ZPO, weshalb nicht nur Ziffer 1, sondern auch Ziffer 2 der Rechtsbegehren des Gesuchs vom 2. Juni 2025, sofern die Vorinstanz darauf eingetreten wäre, abzuweisen gewesen wäre. 3.5.4. Im Übrigen könnte, nachdem das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses feststeht – und es entgegen dem Berufungskläger folglich auch nicht um den Beweis lebzeitiger Zuwendungen gehen kann, – lediglich noch die Tatsache der Nichtrückzahlung des fraglichen Darlehens Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung sein. Diesbezüglich ist aber, wie der Berufungskläger selbst ausführt (vgl. u.a. act. A.1 Ziff. B.V) und auch die Vorinstanz dargelegt hat (act. B.2 E. 6), die Berufungsbeklagte 2 behautpungs- und beweispflichtig. Dass im konkreten Fall ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, im Rahmen eines separaten, zeitlich vorgelagerten Verfahrens über eine Tatsache Beweis zu erheben, für die der Berufungskläger gar nicht beweispflichtig ist – so dass sich eine allfällige Beweislosigkeit nicht zu seinen Lasten auswirken würde –, ist zu verneinen, zumal seitens der Berufungsbeklagten nicht nur das Bestehen eines Darlehensverhältnisses, sondern
16 / 19 auch das Fehlen von Belegen über die Rückzahlung des Darlehens zugestanden ist – berufen sie sich doch auf eine Rückzahlung in bar (RG-act. I.2 Ziff. II.B.2.1 Rz. 34 f. u. Ziff. II.B.2.2 Rz. 51; RG-act. I.6) –, und die Ausgangslage für einen allfälligen zukünftigen Prozess in diesem Sinne geklärt wäre. Unter diesen Umständen spricht nicht nur die Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zugrundeliegende Prozessökonomie gegen eine vorsorgliche Beweisführung, sondern es ist auch nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen der Berufungskläger bei einer Anordnung der vorsorglichen Beweisabnahme für seine rechtliche oder tatsächliche Situation hätte (vgl. dazu FELLMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., Art. 158 N. 19). 3.6. Darauf hinzuweisen bleibt, dass der Berufungskläger, folgt man seinen Ausführungen, eine potentielle künftige Klage wohl in seiner von ihm geltend gemachten Eigenschaft als gesetzlicher Erbe des Erblassers erheben würde, weshalb er für einen Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung in Übereinstimmung mit der Vorintanz zusätzlich seine Erbenstellung glaubhaft zu machen hätte. Nachdem er allerdings bereits deshalb keinen Anspruch auf eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 ZPO hat, weil materielle erbrechtliche Auskunfts-, Informations- oder Rechenschaftsansprüche nicht auf diesem Weg geltend gemacht werden können (vgl. E. 2.1) und er überdies mangels Ausführungen dazu, dass bzw. welchen konkreten materiellrechtlichen Anspruch er gegen eine oder beide Berufungsbeklagten in einem späteren Hauptverfahren geltend zu machen gedenkt, kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 3.4 f.), erübrigt sich auch hier eine Auseinandersetzung mit der Frage der Erbenstellung des Berufungsklägers (vgl. dazu bereits E. 2.1.5). 4.1. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Berufungskläger eventualiter die Feststellung, dass das am 30. August 2016 erhaltene Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.00 bis heute nicht zurückbezahlt worden sei und dementsprechend im Nachlass D._____ fehle, weshalb der Betrag bei der Teilung des Nachlasses vom Erbanteil der Gesuchsgegnerin – gemeint ist wohl die Berufungsbeklagte 1 – in Abzug zu bringen sei (RG-act. I.8 Rechtsbegehren Ziff. 4). Die Vorinstanz wies auch dieses Begehren mangels glaubhaft gemachter Erbenstellung des Berufungsklägers und gestützt auf das Fehlen eines Feststellungsinteresses ab (act. B.2 E. 6). 4.2. Mit seinem Feststellungsbegehren verkennt der Berufungskläger den Charakter der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 ZPO. Entgegen seiner Darstellung in den erstinstanzlichen Rechtsschriften (vgl. E. 3.2) ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob das unbestrittenermassen gewährte Darlehen in Höhe von CHF 10'000.00 durch die Berufungsbeklagte 1 oder ihre Tochter an den Erblasser
17 / 19 zurückbezahlt worden ist oder nicht. Ebensowenig ist darüber zu entscheiden, ob das Darlehen an die Berufungsbeklagte 2 bei der Erbteilung der Berufungsbeklagten 1 angerechnet werden soll. Im Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme geht es, wie bereits der Wortlaut erhellt, ausschliesslich um die Abnahme von Beweisen im Hinblick auf die Feststellung eines bestimmten Sachverhalts. Es erfolgt weder eine Würdigung der – im Falle der Gutheissung des Gesuchs erst zu erhebenden – Beweise noch eine materiellrechtliche Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses (vgl. E. 3.1.2). Daher besteht keine Grundlage für eine Feststellung darüber, ob das am 30. August 2016 gewährte Darlehen zurückbezahlt worden ist oder nicht. Dies gilt auch für die Frage, ob das Darlehen im Rahmen der Erbteilung vom Erbanteil der Berufungsbeklagten 1 in Abzug zu bringen ist. Vielmehr wäre erst im Rahmen allfälliger späterer Hauptverfahren zu beurteilen, ob die Berufungsbeklagte 2 die Rückzahlung des Darlehens trotz fehlender Belege wie Quittungen oder Kontoauszüge mit dem blossen Hinweis auf eine Rückzahlung in bar zu beweisen vermag oder wie hoch die Erbanteile im Nachlass des Erblassers sind. Dementsprechend ist die Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren des Berufungsklägers im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Auch im Berufungsverfahren ist gestützt auf diese Ausführungen sodann auf das entsprechende, wenn im Vergleich zur Vorinstanz auch reduzierte Feststellungsbegehren (vgl. act. A.1 Rechtsbegehren 3) bzw. den diesbezüglichen Eventualantrag des Berufungsklägers nicht einzutreten. 5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklägers um vorsorgliche Beweisführung zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Als korrekt erweist sich auch, dass dem Berufungskläger die Gerichtskosten auferlegt und er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte 1 verpflichtet wurde. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Kostenverteilung im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung nicht nach Obsiegen und Unterliegen gemäss Art. 106 ZPO erfolgt. Vielmehr sind die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO der Partei aufzuerlegen, deren Interessen das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung dient, was die gesuchstellende Partei ist. Diese hat sodann der gesuchsgegnerischen Partei den ihr durch das Verfahren entstandenen Aufwand zu ersetzen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der gesuchstellenden Partei, im Hauptprozess und bei Obsiegen in der Sache die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Partei abzuwälzen (im Einzelnen vgl. BGE 140 III 30 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 14 vom 19. April 2023 E. 4.4; FELLMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., Art. 158 N. 37 ff. m.w.H.; CHEVALLEY, a.a.O., S. 33 m.w.H.).
18 / 19 6.1. Die Berufung erweist sich infolgedessen als unbegründet und ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. 6.2. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Verlegung der Kosten nach allgemeinen Grundsätzen, d.h. nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 16 vom 25. April 2012 E. 5; CHEVALLEY, a.a.O., S. 33 m.w.H.). Vorliegend unterliegt der Berufungskläger, da die Vorinstanz sein Gesuch, soweit sie darauf eingetreten ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Demnach wird er für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) wird die Gerichtsgebühr auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Berufungskläger unterliegt und den Berufungsbeklagten mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine relevanten Umtriebe entstanden sind, werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen.
19 / 19 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]