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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.03.2026 ZR1 2025 112

30. März 2026·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,510 Wörter·~33 min·27

Zusammenfassung

Errichtung Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 30. März 2026 mitgeteilt am 1. April 2026 Referenz ZR1 25 112 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz Michael Dürst und Bäder Federspiel Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein Gegenstand Errichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 23. Juli 2025, mitgeteilt am 25. Juli 2025

2 / 21 Sachverhalt A. Seit Oktober 2021 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), für A._____, geboren am _____, wiederholt erwachsenenschutzrechtliche Abklärungsverfahren durchgeführt. Ausschlaggebend für die Abklärungen waren mehrheitlich Stürze unter Alkoholeinfluss. B. Am 2. Juli 2024 wurde A._____ von Dr. med. B._____, Leitende Ärztin C._____ (D._____), aufgrund des Befundes einer psychischen Störung für die Dauer von sechs Wochen fürsorgerisch im E._____ O.1._____ untergebracht. Die dagegen beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden am 9. Juli 2024 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid ZK1 24 85 vom 23. Juli 2024 abgewiesen. C. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 8. August 2024 wurde die am 2. Juli 2024 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung verlängert und A._____ zur Behandlung und persönlichen Betreuung im E._____ O.1._____ fürsorgerisch untergebracht. D. Am 15. August 2024 errichtete die KESB Nordbünden für A._____ vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung. Als Beiständin wurde G._____ eingesetzt. E. Die KESB Nordbünden entzog A._____ am 5. September 2024 superprovisorisch den Zugriff auf sein Privatkonto und widerrief sämtliche Vollmachten. Am 12. September 2024 wurde der Entscheid von der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden bestätigt. F. Am 17. September 2024 ernannte die KESB Nordbünden Rechtsanwalt F._____ als Fachbeistand für A._____ zur Klärung der Sach- und Rechtslage in Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag vom 27. Februar 2024 sowie einem Miet- und Kaufvertrag vom 20. März 2024 und erteilte ihm diesbezüglich die Zustimmung zur Prozessführung. G. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 16. Januar 2025 sowie vom 26. August 2025 wurde die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung von A._____ im E._____ O.1._____ verlängert. Die gegen den Entscheid vom 26. August 2025 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden am 18. September 2025 ab (ZR1 25 117).

3 / 21 H. Die KESB Nordbünden erteilte der Beiständin mit Entscheid vom 20. März 2025 die Zustimmung zur Kündigung der Wohnung sowie zur Liquidation des Hausrats von A._____. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. August 2025 ab (ZR1 25 46). I. Mit Entscheid vom 23. Juli 2025, mitgeteilt am 25. Juli 2025, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden was folgt: 1. Die KESB stellt fest und verfügt: a. […] b. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. c. […] 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post oder ähnlichen Finanzinstituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren); c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist; d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen). 3. A._____ bleibt der Zugriff auf das bestehende Betriebskonto Nr. Z.1._____ bei der M._____ entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4. G._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beistandsperson von A._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:

4 / 21 a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen; b. das Konto Nr. Z.1._____ als Betriebskonto zu verwenden; c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Juli 2026) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 7. In Ergänzung zum Entscheid vom 17. September 2024 verfügt die KESB: a. F._____ (Rechtsanwalt, O.3._____) wird zum Beistand von A._____ zur Klärung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem zwischen A._____ und H._____ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 1. September 2016 ernannt; b. sein Aufwand im Rahmen der Mandatsführung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 240.-- (inkl. MWST und Spesenpauschale von 3%, ohne Interessenwertzuschlag) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Herabsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 200.--, sofern sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten erfüllt sind; c. MLaw F._____ (Rechtsanwalt, O.3._____) wird betreffend Klärung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem zwischen A._____ und H._____ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 1. September 2016 die Zustimmung zur Prozessführung erteilt (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). 8. G._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) und MLaw F._____ (Fachbeistand) werden angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids die Originale der Ernennungsurkunden vom 12. resp. 17. September 2024 zur Archivierung zu übergeben. […] J. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 27. August 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:

5 / 21 1. Es sei Ziff. 1. b. und Ziff. 2 – 8 des Entscheids der Kollegialbehörde der KESB, Zweigstelle Nordbünden, vom 23.07.2025 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % MwSt. K. Die KESB Nordbünden beantragte mit Eingabe vom 12. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. L. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 29. September 2025 auf die Möglichkeit einer Stellungnahme. M. Die Akten der KESB Nordbünden wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Juli 2025 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer und die damit verbundenen Erwachsenenschutzmassnahmen (act. B.3). Gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid vom 23. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2025 mitgeteilt (act. B.3) und am 28. Juli 2025 zugestellt (KESB S. 1152). Mit schriftlicher Eingabe der Beschwerde am 27. August 2025 beim Obergericht Graubünden wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt (act. A.1). 1.3. Beschwerdelegitimiert sind unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Als Adressat der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert.

6 / 21 1.4. Die Beschwerde muss schriftlich und begründet sein (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe hinreichend dargelegt, weshalb er mit dem Entscheid der KESB Nordbünden nicht einverstanden ist bzw. eine Beistandschaft aus seiner Sicht nicht notwendig ist (vgl. act. A.1). Damit ist er auch den Formerfordernissen nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. und N. 40 ff. m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. 2. Errichtung Beistandschaft 2.1. Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit; Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen

7 / 21 Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kann die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen und muss deshalb vertreten werden, wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). 2.2.1. Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer Abklärungen einen Schwächezustand beim Beschwerdeführer festgestellt. Sie stützt sich dabei auf die im Kurzgutachten von Dr. med. K._____ vom 29. April 2025 ärztlich attestierten kognitiven Defizite. Namentlich bestünden beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom mit/bei: Status nach diversen Entzügen sowie im Vorfeld erfolgten Stürzen mit diversen Hirnblutungen und Wirbelkörperbrüchen aufgrund akuter Alkoholintoxikation sowie psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, amnestisches Syndrom, DD: Korsakow, MOCA Test 16 von 30 Punkten (act. B.3, E.II.1). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Schwächezustands. Er führt aus, dass für die Beurteilung des Schwächezustands der in Art. 390 ZGB normierte Auffangtatbestand des «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes» herhalten müsse. Doch das Bundesgericht handhabe diese Voraussetzung sehr restriktiv. Ein Schwächezustand könne nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar sei. Geschützt sei stets die hilfsbedürftige Person, nicht etwa deren künftiger Nachlass oder dergleichen. Zudem halte auch das Gutachten von Dr. med. I._____ ausdrücklich fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers soweit verbessert habe, dass die nötige Behandlung und Betreuung auch (bereits) im Rahmen einer ambulanten Behandlung – etwa in der eigenen Wohnung – gewährleistet werden könne (act. A.1, Rz. 19 ff.) 2.2.2. Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Dabei muss es sich um eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen ähnlichen, in der Person liegenden Schwächezustand handeln (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Weitere Gründe für eine Verbeiständung sind die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter

8 / 21 Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Nicht explizit erwähnt werden im Gesetz die Suchtkrankheiten – worunter auch die Alkoholsucht fällt –, wenn sie der medizinischen Umschreibung von Sucht entsprechen, weil auch diese unter den Begriff der psychischen Störung fallen. Die dauernde Natur des Leidens schliesst einen schubweisen Krankheitsverlauf begrifflich nicht aus. Bei solchen psychischen Störungen ist nicht für jede akute Krankheitsphase eine Beistandschaft anzuordnen und diese wieder aufzuheben. Die Massnahme ist jeweils so auszugestalten, dass sie entsprechend dem Krankheitsverlauf flexibel den jeweiligen Bedürfnissen gerecht wird, wobei in der Massnahmeführung auf die Gewährung auch phasenweiser Selbstbestimmung zu achten ist (BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 390 N. 11 f.). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt dies im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 35 vom 27. Juli 2021 E. 4.1.2; BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 9). 2.2.3. Über den Beschwerdeführer wurden in jüngster Zeit verschiedene psychiatrische Kurzgutachten erstellt. Das aktuellste psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. I._____, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde zwecks regelmässiger Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung am 22. Juli 2025 von der KESB Nordbünden in Auftrag gegeben und datiert vom 5. August 2025. Das Kurzgutachten war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht existent, ist aber gestützt auf die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime dennoch zu berücksichtigen. Gemäss dem Kurzgutachten liege beim Beschwerdeführer seit Jahren eine bestehende Alkoholabhängigkeitserkrankung vor, die bisher insgesamt zu 13 stationärpsychiatrischen Aufenthalten in den D._____ und einem Aufenthalt in der Reha- Klinik J._____ geführt habe. Im Rahmen seiner psychischen Erkrankung sei es wiederholt zu Rückfällen in übermässigen Substanzkonsum gekommen, die notfallmässige Interventionen erfordert hätten (act. B.6, S. 10). Beim Beschwerdeführer würden mehrere psychischen Störungen vorliegen: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung F10.21), St.n. akuter Intoxikation mit Delir am 26.11.2023 F10.03 sowie eine alkoholbedingte amnestische Störung F10.6 (act. B.6, S. 11, 5.1). Am 29. April 2025 wurde von Dr. med. K._____, eine Kurzbeurteilung über den Schwächezustand bzw. über die Schutz- und Hilfsbedürftigkeit des

9 / 21 Beschwerdeführers vorgenommen. Auf diese Kurzbeurteilung stützt sich die KESB Nordbünden im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 23. Juli 2025. Darin diagnostiziert der Gutachter dem Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit/bei: Status nach diversen Entzügen sowie im Vorfeld erfolgten Stürzen mit diversen Hirnblutungen und Wirbelkörperbrüchen aufgrund akuter Alkoholintoxikation, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, amnestisches Syndrom, DD: Korsakow, MOCA Test 16 von 30 Punkten (act. B.3, E.II.1). Entgegen des in den Vorberichten geäusserten Verdachts auf eine beginnende demenzielle Entwicklung vom Alzheimer-Typ sehe er eher das amnestische Syndrom, DD: Korsakow im Vordergrund. Hier könne sich durchaus noch eine Verschlechterung einstellen, jedoch abhängig auch von der weiteren Schädigung des Gehirns durch den Alkoholkonsum des Patienten (KESB S. 1028 f.). Auch im psychiatrischen Kurzgutachten vom 4. Dezember 2024 kam Dr. med. L._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einige Monate zuvor zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Störung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom mit zahlreichen gravierenden Folgeschäden leide. Er hielt fest, dass beim Beschwerdeführer mehrere psychische Störungen vorliegen würden: eine schwere Alkoholabhängigkeit, eine Demenzerkrankung sowie eine organisch bedingte Persönlichkeitsveränderung (KESB S. 808 ff., 1. Frage). 2.2.4. Aus dem vorstehend Gesagten sowie aus den Verfahrensakten geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer Alkoholsucht leidet, welche unter den Begriff der psychischen Störung fällt. Dabei ist irrelevant, dass der Beschwerdeführer gemäss Kurzgutachten von Dr. med. I._____ vom 5. August 2025 sowie Kurzgutachten von Dr. med. K._____ vom 29. April 2025 in beschützter Umgebung – im E._____ O.1._____ – abstinent zu sein scheint. So sind auch bei einem schubweisen Krankheitsverlauf Erwachsenenschutzmassnahmen zu ergreifen, die jedoch der Situation angepasst werden können. Gestützt auf das Kurzgutachten von Dr. med. I._____ vom 5. August 2025 sei aus psychiatrischer Sicht mittel- und langfristig mit erneuten Rückfällen in übermässigen Alkoholkonsum und entsprechenden ambulanten/stationären psychiatrischen Notfallmassnahmen zu rechnen, sofern die notwendige Behandlung und/oder Betreuung unterbleibe, was eine Selbstgefährdung bedeute (act. B.6, S. 11, 5.2). Ähnlich sieht es Dr. med. K._____ in seinem Kurzgutachten vom 29. April 2025. Der Beschwerdeführer bagatellisiere die Geschehnisse der Vergangenheit und könne seine gesundheitliche Situation auch in Bezug auf das Risiko eines möglichen Rückfalls bei Wiederaustritt in die

10 / 21 häusliche Umgebung nicht richtig einschätzen (KESB S. 1028 f., 3. Frage.). Es sei gegenwärtig bei vorliegender Abstinenz ein Steady State möglich, doch eine Verbesserung sei gegenwärtig nicht mehr zu erwarten. Bei erneuter Alkoholintoxikation seien, inklusive zu erwartender Stürze und Verletzungsfolgen, weitere körperliche sowie zerebrale Schädigungen zu erwarten (KESB S. 1029, 4. Frage). Bereits Dr. med. L._____ hielt in seinem Kurzgutachten vom 4. Dezember 2024 fest, dass bei Unterbleiben der notwendigen Betreuung und Behandlung eine erhebliche Selbstgefährdung bestehe (KESB S. 808 ff., 2. Frage). Das Vorliegen eines Schwächezustands ist somit zu bejahen. 2.3.1. Die Vorinstanz kommt aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – trotz seines verbesserten Gesundheitszustands – aufgrund seiner nach wie vor bestehenden, ärztlich attestierten kognitiven Defizite nicht in der Lage sei, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten in genügendem Masse selbstständig zu erledigen oder Drittpersonen mit der Vertretung seiner objektiven Interessen zu beauftragen und deren Handlungen zu kontrollieren (act. B.3, E.II.1). Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet das Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit. So führt er aus, dass angesichts der überschaubaren Vermögenswerte des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass ein Sohn sowohl Vermieter als auch Darlehensnehmer sei und die weiteren Rechnungen bislang stets bezahlt habe, die Bewältigung der eigenen Angelegenheiten durch den Beschwerdeführer als absolut machbar erscheine (act. A.1. Rz. 25 ff.). 2.3.2. Als soziale Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist zusätzlich zum Schwächezustand erforderlich, dass der Betroffene als Folge davon die eigenen Angelegenheiten gar nicht, nicht zweckmässig oder nur teilweise besorgen kann. Dies bedeutet, dass die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten faktisch oder rechtlich fehlt oder derart beeinträchtigt ist, dass eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist. Nicht der Schwächezustand als solcher, sondern die daraus resultierende konkrete Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die sogenannte Betreuungs- respektive Eigenversorgungslücke, ist ausschlaggebend für eine Erwachsenenschutzmassnahme. Der Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 17 m.w.H.). Das Ausmass dieses Unvermögens ist denn auch für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 2). Die Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in

11 / 21 seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag, es beispielsweise aufgrund seines Schwächezustandes unterlässt, einen berechtigten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen geltend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwilligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 18 m.w.H.). 2.3.3. Wie den psychiatrischen Kurzgutachten der letzten Monate zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer in den Bereichen Medizin und Gesundheit, Wohnen, Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zweckmässig zu besorgen. Hinzu kommt die fehlende Einsicht in Bezug auf das Ausmass seiner Hilfsbedürftigkeit. So hielt Dr. med. I._____ in seinem psychiatrischen Kurzgutachten vom 5. August 2025 fest, dass, sofern die notwendige Behandlung und/oder Betreuung unterbleibe, aus psychiatrischer Sicht mittel- und langfristig mit erneuten Rückfällen in übermässigen Alkoholkonsum und entsprechenden ambulanten/stationären psychiatrischen Notfallmassnahmen zu rechnen sei, was eine Selbstgefährdung bedeute. Aus psychiatrischer Sicht sei ausserdem eine beschützende Umgebung indiziert, dies könne eine ausgeklügelte ambulante Behandlung/Betreuung darstellen mit psychologischer/psychiatrischer Behandlung mit mindestens einmal wöchentlich Kontrollkontakten, am ehestens seitens einer dafür eingerichteten Institution, um Unterbrechungen bei Ferienabwesenheiten zu vermeiden, Gewährleistung einer genügenden Behandlungscompliance durch zweimal tägliche Spitexbetreuung, Aufrechterhalten einer Beistandschaft usw. Dem Beschwerdeführer fehle die Einsichtsfähigkeit, soweit die Behandlung und Betreuung nicht genau seinen Vorstellungen entspreche. Für ihn komme einzig und allein eine Behandlung und Betreuung in seiner Wohnung in Frage, alles andere werde von ihm dezidiert abgelehnt, hier fehle ihm die Einsichtsfähigkeit (act. B.6, S. 11, Ziff. 2 bis 4). Dr. med. K._____ hielt in seinem psychiatrischen Kurzgutachten vom 29. April 2025 fest, aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung erscheine die Fähigkeit des Beschwerdeführers, einen vernunftgemässen Willen zu bilden (allgemein oder mit Bezug zur Komplexität von Fragestellungen), vermindert. Im Alltag bestünden hier sicher weniger Beeinträchtigungen, komplexere Fragestellungen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen. Gefragt nach der Fähigkeit des Beschwerdeführers, selbständig und vernunftgemäss die eigenen Angelegenheiten zu erledigen (z.B. Wohnung und Alltagsgestaltung, Gesundheit und medizinische Massnahmen, Einkommens- und Vermögensverwaltung, Verkehr mit Ämtern und Versicherungen, Rechtsverkehr) führt Dr. med. K._____ aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfe durch seinen Sohn erhalte, vor allem was finanzielle Angelegenheiten und den Verkehr mit Ämtern und Versicherungen

12 / 21 angehe. Bezüglich medizinischer Massnahmen hänge es jedoch von deren Komplexität ab. Der Beschwerdeführer blende bei seinem Wunsch, nach Hause auszutreten, die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen mit erneut schwersten Alkoholrückfällen und damit verbunden schwersten Verletzungsfolgen aufgrund alkoholinduzierter Stürze aus (KESB S. 1028 f.). Ähnliche Feststellungen machte bereits Dr. med. L._____ in seinem psychiatrischen Kurzgutachten vom 4. Dezember 2024. So hielt er fest, dass bei Unterbleiben der notwendigen Betreuung und Behandlung eine erhebliche Selbstgefährdung bestehe. Es bestehe eine eingeschränkte Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit in seinen realen Lebens- und Gesundheitszustand, eine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Wohnfähigkeit und die Fähigkeit, sein Leben eigenständig zu regeln. Dem sei mit der Errichtung einer umfassenden Beistandschaft Rechnung getragen worden (KESB S. 814). 2.3.4. Angesichts des festgestellten Unvermögens des Beschwerdeführers, seine Angelegenheiten in den Bereichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen zweckmässig zu besorgen, ist seine Schutzbedürftigkeit zu bejahen. Hinzu kommt die fehlende Einsicht in Bezug auf den Umfang seiner Hilfsbedürftigkeit, was es ihm erschwert, bei den richtigen Stellen rechtzeitig Unterstützung zu suchen. 2.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft unangemessen sei. So führt er aus, dass die von der KESB angeordnete (umfassende) Beistandschaft, welche sämtliche finanziellen und persönlichen Angelegenheiten umfasse, sich insgesamt als übermässig und damit als unverhältnismässig erweise. Sie gehe über das erforderliche Mass hinaus und greife in unangemessener Weise in die Selbstbestimmung des Beschwerdeführers ein (act. A.1, Rz. 18 und 20 ff.). Er werde in persönlichen und familiären Angelegenheiten bereits aktiv durch seinen Sohn unterstützt, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine weitreichende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme nicht erforderlich sei (act. A.1, Rz. 23). 2.4.2. Zu wahren sind bei der Anordnung einer behördlichen Massnahme die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. Dies bedeutet, dass die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme anordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB).

13 / 21 2.4.3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Hilfeleistungen des Sohnes gemäss ihren Feststellungen gerade nicht genügen würden, die wohlverstandenen, objektiven Interessen des Beschwerdeführers zu wahren. Vielmehr sei die vorsorglich eingesetzte Beiständin aufgrund der anhaltend schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers gezwungen gewesen, die Rückzahlung der dem Sohn gewährten Darlehen zu fordern. Mangels freiwilliger Rückzahlung habe die Beiständin die Betreibung einleiten müssen, wogegen der Sohn Rechtsvorschlag erhoben habe. Diese Vorgehensweise zeige, dass H._____ seine persönlichen Interessen über diejenigen seines Vaters stelle (act. B.3, E.II.1). 2.4.4. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Sohn bereit und in der Lage wäre, sich um die zur Diskussion stehenden Belange Wohnen, Medizin und Gesundheit sowie Finanzen zu kümmern. So hat der Sohn sich am 19. Juli 2022 selbst an die KESB Nordbünden gewendet und darauf aufmerksam gemacht, dass die Situation so nicht mehr tragbar sei. Er wisse nicht weiter. Der Alkoholkonsum des Vaters sei derart stark, dass er seit diesem Mai zum fünften Mal in das Krankenhaus eingeliefert worden sei. Er gefährde sich selbst. Er sei nicht krankheitseinsichtig. Der Sohn fragte, ob er die Verantwortung, jeden Tag bei ihm vorbeizugehen, um zu sehen, ob er noch lebe, abgeben könne. Es könne nicht sein, dass niemand für den Beschwerdeführer verantwortlich sei, die KESB Nordbünden müsse etwas unternehmen (KESB S. 43). Ähnlich äusserte sich der Sohn gegenüber dem Gutachter Dr. med. I._____ am 4. August 2025: Er habe die letzten 5 Jahre wiederholt der zuständigen KESB Meldung gemacht, ohne dass darauf reagiert worden sei. Wenn der Vater beginne zu trinken, könne man nichts machen (act. B.6, S. 6). Hinsichtlich der finanziellen Belange führt der Beschwerdeführer aus, dass er überschaubare Vermögenswerte besitze und der Sohn jeweils die Rechnungen bezahlt habe, weshalb kein Beistand für die finanziellen Belange benötigt werde. Auch dieses Argument ist nicht zu hören, da die finanziellen Belange vorliegend viel mehr umfassen als das Bezahlen von Rechnungen. Wie bereits erwähnt, mussten aufgrund der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers Ergänzungsleistungen sowie Sozialhilfeleistungen beantragt und zwei dem Sohn gewährte Darlehen zurückgefordert werden. Hinsichtlich der Darlehensforderung steht der Sohn in einem Interessenkonflikt. Die Interessen des Sohnes auf Nichtrückzahlung der vom Beschwerdeführer gewährten Darlehen in Höhe von CHF 60'000.00 und CHF 245'000.00 widersprechen den Interessen des Beschwerdeführers, welcher aufgrund seines monatlichen Defizits (vgl. dazu E. 3.4.3) dringend auf die Darlehensrückzahlung angewiesen ist. Dass der Sohn nicht im Interesse des Vaters, sondern in seinem eigenen Interesse handelt, zeigt sich

14 / 21 auch darin, dass er gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat und die Rückzahlungsforderung nun gerichtlich durchgesetzt werden muss. Der Sohn ist als Unterstützung zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten seines Vaters entsprechend ungeeignet. 2.4.5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angeordnete Vertretungsbeistandschaft die mildest mögliche Massnahme darstellt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeordnete Massnahme über das erforderliche Mass hinaus gehe (act. A.1. Rz. 24). Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht keine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB angeordnet hat. Als eine mildere Massnahme gegenüber einer Vertretungsbeistandschaft käme die Anordnung eines Auftrags an eine Drittperson für einzelne Aufgaben gestützt auf Art. 392 Abs. 2 ZGB in Betracht. Doch die Möglichkeit der Erwachsenenschutzbehörde, einer Drittperson einen Auftrag für einzelne Aufgaben zu erteilen, wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheint (Art. 392 Abs. 2 ZGB), ist vorliegend keine Option. So ist Art. 392 Abs. 2 ZGB restriktiv anzuwenden. Die Bestimmung kann nicht dazu dienen, eine an sich erforderliche Beistandschaft zu umgehen (Botschaft KESR, BBl 2006 7044/7045 zu Art. 392; siehe im Weiteren namentlich: MEIER/LUKIC, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, Rz. 430). Im vorliegenden Fall hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in mehreren Bereichen auf externe Hilfe angewiesen ist. Bei dieser Ausgangslage ist eine Vertretungsbeistandschaft nicht offensichtlich unverhältnismässig, weshalb auch nicht auf einen Auftrag im Sinne von Art. 392 Abs. 2 ZGB ausgewichen werden kann. 2.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels alternativen, ausreichenden Unterstützungsmöglichkeiten in den zur Diskussion stehenden Belangen Wohnen, Medizin und Gesundheit sowie Finanzen die von der KESB Nordbünden gewählte Vertretungsbeistandschaft in den angeordneten Belangen eine angemessene und verhältnismässige Lösung ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der psychischen Störung von einem schubartigen Verlauf gesprochen werden kann und der Beschwerdeführer bei Rückfällen nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Demgegenüber kann er während guten Episoden der Krankheit seine Angelegenheiten mehr oder weniger selbständig regeln, soweit keine medizinischen Belange betroffen sind und es sich nicht um komplexe Themen handelt. Diesem Zustand ist von der KESB Nordbünden mittels Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft – welche parallele Kompetenzen zwischen dem

15 / 21 Beschwerdeführer und der Beiständin zulässt (vgl. act. B.3, E.II.2) – gebührend Rechnung getragen worden. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schwächezustand des Beschwerdeführers und sein Unvermögen, seine Angelegenheiten in den Bereichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen zweckmässig zu besorgen, zusammen eine relevante Gefährdung seines Wohls bewirken. Mangels alternativen, ausreichenden Unterstützungsmöglichkeiten in den erwähnten Belangen ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit den umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen verhältnismässig, angemessen, steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und ist entsprechend weder rechtswidrig noch unangemessen. Die Dispositiv-Ziffern 1. b und 2 des angefochtenen Entscheids sind daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 2.6. Betreffend die ebenfalls angefochtenen Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 sowie 8 des Entscheids der KESB Nordbünden vom 23. Juli 2025 sind in der Begründung der Beschwerde keine Ausführungen zu entnehmen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese generell in Zusammenhang mit der Anordnung der Beistandschaft mitangefochten wurden. Die Ziffern 5, 6 und 8 (Ziff. 5. Aufträge an Beiständin; Ziff. 6. Berichterstattungspflicht Beiständin; Ziff. 8. Anweisung an Beistände Ernennungsurkunden nach Vollstreckbarkeit des Entscheids der KESB zu übergeben) sind von Gesetzes wegen vorgesehene Abläufe im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren und sind nicht zu beanstanden. Auch gegen die Ernennung von G._____ als Beiständin (Ziff. 4) scheint nichts zu sprechen, zumal sie bereits vorsorglich als Beiständin eingesetzt wurde und mit der Angelegenheit somit vertraut ist. In Anbetracht des Unvermögens des Beschwerdeführers in finanziellen Belangen spricht auch nichts gegen die Verlängerung des Zugriffsentzugs des Beschwerdeführers auf das Konto bei der M._____ (Ziff. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Dispositiv- Ziffern 3 bis 6 und 8 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen sind und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3. Erweiterung Auftrag Fachbeistandschaft 3.1. Die KESB Nordbünden ernennt in Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids Rechtsanwalt F._____ als Fachbeistand zur Klärung der Sach- und Rechtslage in Zusammenhang mit dem zwischen dem Beschwerdeführer und H._____ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 1. September 2016 und erteilt diesem die Zustimmung zur Prozessführung in dieser Angelegenheit (vgl. act. B.3, E. III.7). Sie

16 / 21 begründet die von ihr vorgenommene Erweiterung des Auftrags des Fachbeistands mit der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers, welche bereits einen Antrag um Ergänzungsleistungen sowie ein Gesuch um überbrückende Sozialhilfe notwendig gemacht habe. Aufgrund dieser Ausgangslage und der Tatsache, dass der Sohn des Beschwerdeführers eine Rückzahlung der gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt rund CHF 278'000.00 verweigere, sei es angezeigt, Rechtsanwalt F._____ ergänzend zum bisherigen Auftrag Vertretungsrechte betreffend Klärung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 1. September 2016 einzuräumen und ihm auch für diesen Bereich die Prozessführungsbefugnis zu erteilen (act. B.3, E.II.7). 3.2. Diese Massnahme erachtet der Beschwerdeführer als unangemessen. Er führt aus, dass sich sein gesundheitlicher Zustand bereits derart verbessert habe, dass eine Rückkehr in seine Wohnung möglich sei. Seine Wohnung sei bislang nicht anderweitig vermietet worden und stehe im Eigentum seines Sohnes, welcher zugleich Darlehensnehmer sei. Dementsprechend könnten die laufenden Mietzinse mit den noch offenen Darlehensforderungen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Februar 2024 verrechnet werden. Im Weiteren sei bei der Übertragung der Wohnung bewusst auf eine direkte Zahlung verzichtet worden. Der Beschwerdeführer und sein Sohn hätten verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer im Falle von Rückfällen oder anderweitigen Ereignissen die beiden Kaufpreise sofort verprasse. Hinzu komme, dass ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht per se einen Interessenskonflikt begründe. Weiter sei der eingesetzte Fachbeistand, Rechtsanwalt F._____, bereits zum Schluss gekommen, dass das Prozessrisiko zur Rückforderung des Darlehens aufgrund des schwierigen Nachweises der Urteilsunfähigkeit erheblich sein dürfte (act. A.1, Rz. 28 ff.). 3.3. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). 3.4.1. Die KESB Nordbünden ernannte Rechtsanwalt F._____ am 17. September 2024 als Fachbeistand für den Beschwerdeführer, nachdem sich dieser am 12. September 2024 zur Übernahme des Mandats bereit erklärt hatte (KESB S. 578, II.1 ff.). Er sollte die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 27. Februar 2024, dem Mietvertrag vom 20. März 2024 und dem Kaufvertrag vom 20. März 2024 abklären. Zudem wurde ihm in eben diesen

17 / 21 Bereichen die Zustimmung zur Prozessführung erteilt (KESB S. 578, II.1a und b). Am 15. November 2024 reichte er einen Rechenschaftsbericht bei der KESB Nordbünden ein. Darin kam er zum Schluss, dass zwar mehrere Hinweise auf die fehlende Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse vorlägen, jedoch schwierig zu beurteilen sei, ob diese Hinweise in beweisrechtlicher Hinsicht ausreichten, um den rechtsgenüglichen Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen. Damit bestünden erhebliche Prozessrisiken bei einem allfälligen gerichtlichen Verfahren (KESB S. 718 ff.). Am 23. Mai 2025 bat er um Erweiterung seines Mandats auf den Darlehensvertrag vom 1. September 2016 und beantragte die Prozessführungsbefugnis in diesem Fall, da der Sohn des Beschwerdeführers gegen die auf Rückzahlung des Darlehens eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe und daher eine Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag unerlässlich sei (KESB S. 1090 f.). 3.4.2. Der Beschwerdeführer gewährte seinem Sohn gemäss Darlehensvertrag vom 1. September 2016 ein zinsloses Darlehen in Höhe von CHF 60'000.00, welches zur Rückzahlung fällig werde, sobald die 2,5 Zimmerwohnung an der O.2._____ in O.3._____ auf den Sohn übertragen werde (KESB S. 1071). Die genannte Wohnung des Beschwerdeführers wurde am 20. März 2024 auf den Sohn übertragen (KESB S. 391 ff., S. 400). Gemäss Darlehensvertrag vom 27. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer seinem Sohn ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 245'000.00 gewährt (KESB S. 1072). Das Darlehen vom 27. Februar 2024 wurde durch die Beiständin gekündigt. 3.4.3. Die Rückzahlung des Darlehens vom 1. September 2016 durch den Sohn des Beschwerdeführers ist ausstehend. Mangels Rückzahlung beider Darlehen durch den Sohn des Beschwerdeführers wurde am 11. März 2025 die Betreibung in Höhe von CHF 278'600.00 zuzüglich Zins (CHF 60'000.00 und CHF 218'600.00) eingeleitet (vgl. KESB S. 970 ff.; vgl. Zahlungsbefehl vom 11. März 2025, KESB S. 999 f.). Dagegen erhob der Sohn des Beschwerdeführers Rechtsvorschlag (KESB S. 1000). Aus dem Budget der Beiständin (16. August 2024 bis 31. Juli 2025) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Deckung seines Bedarfs – bei einer Unterdeckung von monatlich CHF 1'977.55 – auf die Rückzahlung der Darlehen dringend angewiesen ist (KESB S. 955 f.). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich sein gesundheitlicher Zustand bereits derart verbessert habe, dass eine Rückkehr in seine Wohnung möglich sei und die laufenden Mietzinse mit den noch offenen Darlehensforderungen verrechnet würden, vermag nicht zu überzeugen. Aktuell ist der Beschwerdeführer gemäss Kenntnis des Obergerichts noch im E._____ O.1._____ untergebracht. Doch selbst

18 / 21 wenn für ihn in naher Zukunft eine andere (günstigere) Wohnlösung gefunden würde (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Graubünden vom 18. September 2025, ZR1 25 117, E. 6), wird er auch künftig gestützt auf seinen intensiven Betreuungsbedarf hohe monatliche Ausgaben haben (vgl. dazu Kurzgutachten Dr. med. I._____ vom 5. August 2025, act. B.6, S. 11, Rz. 5, 3. Frage). Entsprechend ist der Beschwerdeführer auf eine möglichst rasche Rückzahlung des Darlehens vom 27. Februar 2024 angewiesen. 3.5. Fazit Die Voraussetzungen zur Ernennung von F._____ als Fachbeistand zur Klärung der Sach- und Rechtslage in Zusammenhang mit dem zwischen dem Beschwerdeführer und H._____ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 1. September 2016 und zur Erteilung der Prozessführung in dieser Angelegenheit sind erfüllt. Die KESB Nordbünden hat Rechtsanwalt F._____ zu Recht als Fachbeistand ernannt und dessen Aufgabenbereich entsprechend erweitert (act. B.3, E.III.7). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids ist daher abzuweisen. 4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sowie einer Fachbeistandschaft mit den im angefochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen weder rechtswidrig noch unangemessen ist. Der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Juli 2025 ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Kosten 5.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig. Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Es ist jedoch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer (mittlerweile) nicht mehr über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, da bereits ein Antrag auf Ergänzungsleistungen sowie ein Gesuch um überbrückende Sozialhilfe gestellt werden musste (act. B.3, E. II.7). Es rechtfertigt sich daher vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV (BR 215.010) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu

19 / 21 verzichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden. 5.3. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Ihm sei die angemessene Wahrung seiner Interessen in diesem komplexen Verfahren ohne Rechtsvertreter nicht möglich. In Bezug auf seine Mittellosigkeit führt er aus, er beziehe eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 24'936.00 pro Jahr und aus den Darlehenszinsen erhalte er einen weiteren, monatlichen Beitrag von CHF 2'200.00, was insgesamt CHF 4'278.00 pro Monat ergebe (act. A.1, Rz. 40 f.). Die ausstehenden Darlehensforderungen gegenüber dem Sohn (CHF 60'000.00 sowie CHF 235'000.00) seien nicht sofort liquide und daher nicht geeignet, die Mittellosigkeit zu verneinen. Aus dem Eingangsinventar seien keine weiteren, nennenswerten Vermögenswerte erkennbar (act. A.1, Rz. 42). 5.4. Der Beschwerdeführer beziffert seine monatlichen Einnahmen mit CHF 4'278.00 pro Monat. Dem stehen monatliche Ausgaben von CHF 9'073.40 (Unterhalt CHF 255.40; Miete und Wohnkosten CHF 1’543.00; Pflegekosten CHF 6'357.10; Gesundheitskosten CHF 799.75; Versicherungskosten CHF 11.80; Steuern, Bankspesen und Schulden CHF 14.20; Liegenschaftenaufwand CHF 92.15) gegenüber (KESB S. 955 f.). Damit entsteht eine Unterdeckung. Entsprechend war auch ein Antrag auf Ergänzungsleistungen sowie ein Gesuch um überbrückende Sozialhilfe notwendig (act. B.3, E. II.7). In Berücksichtigung des monatlichen Rückschlags erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer das liquide Vermögen – rund CHF 17'000.00 gemäss Eingangsinventar per 15. August 2024 – als Notgroschen zu belassen. Dieses dürfte zwischenzeitlich zur Deckung des Mankos ohnehin verzehrt worden sein. Mit der Rückzahlung der Darlehen (offen rund CHF 287’600.00) dürfte aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlags in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein, weshalb die Mittellosigkeit zu bejahen ist. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht aussichtslos ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) erfüllt. Die Bestellung einer Rechtsvertretung erscheint auch im vorliegenden Fall notwendig, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen ist und Rechtsanwalt Lorenz Raschein als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

20 / 21 5.5. Mit Kostennote vom 29. September 2025 (act. G.2) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14.75 Stunden à CHF 200.00 geltend. Daraus ergibt sich eine Honorarforderung von CHF 3'284.60 inkl. 3% Spesen und 8,1% MWST. Der Stundenansatz von CHF 200.00 entspricht dem gesetzlich vorgesehenen reduzierten Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Aus dem geltend gemachten Zeitaufwand gehen allerdings Stellungnahmen an die KESB hervor, die den Vorsorgeauftrag betreffen. Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 23. Juli 2025. Der Aufwand vom 11. und 12. Juni 2025 in der Höhe von insgesamt drei Stunden für die Stellungnahmen an die KESB Nordbünden kann daher nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Obergericht entstanden sein. Dasselbe gilt für den Aufwand vom 8. Juli 2025 für die Korrespondenz mit der KESB Nordbünden und den Kontakt mit dem Klienten bezüglich Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung in der Höhe von 30 Minuten (act. G.2, S. 2). Im Weiteren erscheint der Aufwand von insgesamt 7 Stunden für die Beschwerde eher hoch, insbesondere in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege, da jene Ausführungen aus einer bereits früher eingereichten Beschwerde übernommen werden konnten (ZR1 25 46). Der Aufwand ist jedoch gerade noch vertretbar und Rechtsanwalt Lorenz Raschein wird dementsprechend mit 11.25 Stunden (14.75 h – 3.5 h) à CHF 200.00, somit CHF 2’250.00 zuzüglich 3% Kleinspesenpauschale (CHF 67.50) und 8,1% Mehrwertsteuer (CHF 187.70) entschädigt. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse zu entrichtende Entschädigung beläuft sich damit auf CHF 2'505.20 (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 EGzZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

21 / 21 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dahingehend gutgeheissen, als ihm für das Beschwerdeverfahren ZR1 25 112 vor dem Obergericht des Kantons Graubünden die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erteilt wird. 2. Zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A._____ wird Rechtsanwalt Lorenz Raschein ernannt. 3. Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht). 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 2'505.20 (inkl. Spesen und MWST) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]

ZR1 2025 112 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.03.2026 ZR1 2025 112 — Swissrulings