Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 22. Juli 2026 mitgeteilt am 29. Juli 2026 Referenz ZR1 24 8 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart, Einzelrichter, vom 6. Dezember 2023, mitgeteilt am 28. Dezember 2023 (Proz. Nr. 135- 2023-344)
2 / 17 Sachverhalt A. B._____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am _____ 1987, und C._____ (nachfolgend: Ehemann), geboren am _____ 1985, sind seit dem _____ 2014 verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D._____, geboren am _____ 2014, und E._____, geboren am _____ 2018, hervor. Der Ehemann ist Vater eines vorehelichen Sohnes, F._____, geboren am _____ 2003. Die Ehegatten hoben den gemeinsamen Haushalt per 1. Juli 2021 auf, wobei die Folgen des Getrenntlebens mit eheschutzrichterlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021 geregelt wurden (Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 27. August 2021). Im weiteren Verlauf der Trennung sind beide Ehegatten neue Partnerschaften eingegangen. Die Ehefrau ist im Dezember 2022 mit den gemeinsamen Kindern zu ihrem Lebenspartner nach O.1._____ gezogen. Der Ehemann lebt seit Februar 2023 mit seiner Partnerin und deren Kinder in O.2._____. Am 8. März 2024 sind die Ehefrau und ihr neuer Lebenspartner Eltern einer Tochter geworden. B. Die Ehefrau erhob am 25. Juli 2023 beim Regionalgericht Landquart die Scheidungsklage (Proz. Nr. 115-2023-19). Am 3. Oktober 2023 beantragte sie beim Einzelrichter des Regionalgerichts Landquart zudem vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, wobei sie um eine Erhöhung der mit der Trennungsvereinbarung festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge ersuchte. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 beantragte der Ehemann seinerseits die Festsetzung tieferer Unterhaltsbeiträge bei gleichzeitiger Aufhebung des Eheschutzentscheids bzw. der Trennungsvereinbarung (Proz. Nr. 135-2023-344). C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 hatte die Rechtsvertreterin des Ehemannes, Rechtsanwältin A._____, das Regionalgericht Landquart um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren mit Wirkung ab 16. Oktober 2023 ersucht. Dieses Gesuch wurde am 20. Oktober 2023 bewilligt (Proz. Nr. 135-2023-360). Von der Einholung einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden war abgesehen worden, da dem Ehemann bereits im Scheidungsverfahren mit Entscheid vom 30. August 2023 (Proz. Nr. 135-2023-289) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. D. An der Hauptverhandlung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 28. November 2023 reichte Rechtsanwältin A._____ ihre Honorarnote ein. Darin machte sie eine Entschädigung von CHF 4'859.40 geltend.
3 / 17 E. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023, mitgeteilt am 28. Dezember 2023, hiess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart das Abänderungsgesuch der Ehefrau teilweise gut und erhöhte die vom Ehemann zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge, dies mit Wirkung ab 1. Februar 2023 und unter Bildung von vier Phasen bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Zudem wurde das Ferien- und Besuchsrecht des Ehemannes in Genehmigung der an der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Regelung angepasst. Die Gerichtskosten von gesamthaft CHF 3'000.00 wurden den Parteien je hälftig auferlegt, gingen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Ehefrau wurde mit CHF 3'292.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Rechtsanwältin A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemannes wurde eine Entschädigung von CHF 3'529.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen. F. Gegen diesen Entscheid legte der Ehemann am 11. Januar 2024 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (ZR1 24 5). Rechtsanwältin A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid am 15. Januar 2024 ihrerseits Beschwerde, worin sie die folgenden Rechtsbegehren stellt: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3. lit c) des Entscheides des Regionalgerichts Landquart vom 6. Dezember 2023 (Proz. Nr. 135-2023-344) aufzuheben und es sei Rechtsanwältin A._____ für das Verfahren mit CHF 4'859.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 bezog die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragte deren vollständige Abweisung. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Januar 2024 ihre Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 19. Januar 2024 ein und bat um Gutheissung der Beschwerde. I. Der mit Verfügung vom 15. Januar 2024 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 23. Januar 2024 fristgerecht geleistet. J. Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen
4 / 17 Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). K. Mit Urteil vom 5. Juni 2025 hat das Obergericht die Berufung des Ehemannes (ZR1 24 5) teilweise gutgeheissen. Die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten blieb unverändert. L. Die Akten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-344) sowie des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-360) wurden beigezogen. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 6. Dezember 2023, mit welchem die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____ nicht für den geltend gemachten Aufwand in der Höhe von CHF 4'859.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. Dieser Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeinstanz ist seit dem 1. Januar 2025 das Obergericht des Kantons Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 OGV [BR 173.010]). Das Urteil ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGzZPO). 1.2. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen einer Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid eine zehntägige Frist. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Landquart erging am 6. Dezember 2023 und wurde der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2024 zugestellt (act. B.3). Mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2024 ist die zehntägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO gewahrt. 1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdelegitimation der in eigenen Namen Beschwerde führenden Rechtsbeiständin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1), sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
5 / 17 (Art. 320 ZPO). Die unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Dazu ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei «offensichtlich unrichtig» gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 ZPO N. 3 ff.). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Beschwerdeinstanz insofern eine gewisse Zurückhaltung, als sie in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz nicht eingreift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; PKG 2012 Nr. 12 E. 2). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde dient der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht der Fortführung des vorinstanzlichen Prozesses. Die Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Behauptungen und Akten rechtmässig geurteilt hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N. 3). 3. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren am 28. November 2023 eine Honorarnote ein, in der sie insgesamt eine Entschädigung von CHF 4'859.40 (Honorar 21.85 h à CHF 200.00 = CHF 4'370.00, Reisespesen CHF 12.00, Kleinspesen pauschal 3% = CHF 130.00, 7.7% MwSt. = CHF 347.40) geltend machte (RG-act. VI./4). Diese Honorarnote überprüfte die Vorinstanz im Zuge der Festsetzung der vom Kanton zu bezahlenden Entschädigung nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO auf die Notwendigkeit und Angemessenheit des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes, wobei sie das Honorar in der Folge um sechs Stunden auf CHF 3'529.45 (15.85 h à CHF 200.00 = CHF 3'170.00, Reisespesen CHF 12.00, Kleinspesenpauschale CHF 95.10, 7.7% MwSt. = CHF 252.35) kürzte (act. B.1, E. S.d). Dies wird von der Beschwerdeführerin unter verschiedenen Gesichtspunkten gerügt. 4. Bei der Festlegung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind folgende Grundsätze zu beachten:
6 / 17 4.1. Mit der gerichtlichen Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsvertreters entsteht zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen im Rahmen der kantonalen Bestimmungen, wobei der verfassungsrechtliche Mindestanspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Diese Bestimmung – in Verbindung mit Art. 96 ZPO – belässt den Kantonen einen erheblichen Regelungsspielraum. Dieser erstreckt sich sowohl auf die Bestimmung des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch auf die Grundsätze der Entschädigung. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Grundsatz der vollen Entschädigung vorzuschreiben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann tiefer sein als diejenige eines privat mandatierten Rechtsvertreters. Von Bundesrechts wegen müssen nur jene anwaltlichen Bemühungen entschädigt werden, die notwendig und verhältnismässig – eben: angemessen – sind. Ein Aufwand, der zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, begründet (bundesrechtlich) keinen Entschädigungsanspruch. Das Honorar muss aber immerhin so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1 m.w.H., u.a. auf BGE 141 I 124 E. 3.1 u. 137 III 185 E. 5.2). 4.2. Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwortung (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 ZPO N. 5 m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und geeignet sind, die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar und substanziell zu verbessern (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2). Nebst einer Entschädigung für den Arbeitsaufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten (Art. 16 Abs. 2 AnwG [BR 310.100]; Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]).
7 / 17 4.3. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich eine Pflicht des Gerichts ab, gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Festsetzung des Honorars zu begründen. Dabei kann es sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2). In Bezug auf die Festlegung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung bedeutet dies, dass – bei Vorliegen einer detaillierten Honorarnote – allfällige Kürzungen grundsätzlich unter Bezugnahme auf die einzelnen Positionen zu begründen sind. Zu jeder Reduktion ist zumindest kurz auszuführen, aus welchen konkreten Gründen die betreffenden Aufwendungen oder Auslagen unnötig sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 173 vom 1. September 2023 E. 5.2 m.w.H.; ebenso Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2021 vom 15. Oktober 2021 E. 4.1 und 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3). Das Recht auf Anhörung umfasst grundsätzlich auch das Recht des Betroffenen, zu den massgeblichen Sachverhalten Stellung zu nehmen, bevor eine ihn benachteiligende Entscheidung getroffen wird. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gericht aber nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter aufzufordern, seine Spesen- und Honorarabrechnung vorzulegen. Legt er eine solche Abrechnung vor, verpflichtet das Recht auf Anhörung die Behörde auch nicht, ihm in jedem Fall Gelegenheit zu weiteren Erläuterungen zu geben; grundsätzlich ist eine Kürzung der Honorarforderung des Anwalts ohne ergänzende Anhörung nicht als Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör anzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_81/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3.2.2, 5D_31/2022 vom 11. August 2022 E. 6.2 sowie 5A_705/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 7.1, je m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 4.2). 5.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote vom 28. Oktober (recte: November) 2023, sei zu hoch angesetzt und müsse entsprechend korrigiert werden. Für Instruktion und Stellungnahme veranschlage sie Aufwendungen von gesamthaft 14.25 Stunden (Positionen vom 19. Oktober bis 27. Oktober 2023). Darin enthalten seien auch Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass ein praktisch identisches Gesuch in Zusammenhang mit der Scheidungsklage vorgängig eingereicht worden sei. Der
8 / 17 geltend gemachte Aufwand erscheine unangemessen und sei um sechs Stunden zu kürzen. Die restlichen Positionen könnten akzeptiert werden (act. B.1, E. S.d). 5.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Konkret macht sie geltend, dass die Vorinstanz ihre Honorarnote gekürzt habe, ohne sie vorgängig anzuhören. Die Begründung im Entscheid sei zudem so knapp, dass nicht ersichtlich sei, wofür die Beschwerdeführerin zu viel Zeit aufgewendet haben sollte. Es werde pauschal mitgeteilt, dass der geltend gemachte Aufwand unangemessen erscheine. Beim Entscheid der Vorinstanz fehle jede Erläuterung, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig erachtet würden bzw. welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und folglich ausser Betracht bleiben müssten (act. A.1, Ziff. 10, 16 ff., 22). 5.2.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über die Kürzung des Honorars nicht anhörte. Wie vorstehend dargelegt, war sie dazu aber auch gar nicht verpflichtet. Vielmehr entspricht es konstanter Praxis auch des hiesigen Gerichts, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Verpflichtung des Gerichts begründet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter vor einer beabsichtigten Kürzung des in Rechnung gestellten Aufwandes nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu Recht hält daher die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme fest, dass ihr eine anderslautende Praxis unbekannt sei (act. A.2, Ziff. 5). Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik (act. A.3, Ziff. 5) nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz mit einer Kürzung des Honorars um sechs Stunden (d.h. um mehr als 40% des geltend gemachten Zeitaufwands) eine markante Reduktion vorgenommen hat. Von einem Entscheid von grosser Tragweite im Sinne der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung kann in Anbetracht des nominal zur Diskussion stehenden Betrages aber keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als zur Auslegung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO bereits eine gefestigte Rechtsprechung besteht und die Grundsätze zur Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung den damit betrauten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bekannt sein müssten. Es darf daher erwartet werden, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand von sich aus die nötigen Erläuterungen gibt, wenn der geltend gemachte Aufwand das für vergleichbare Fälle der betreffenden Art Übliche überschreitet oder wesentlich höher ausfällt als derjenige der Gegenpartei. Belässt er es bei der blossen Vorlage eines Leistungsverzeichnisses, kann und muss das Gericht die Notwendigkeit und Angemessenheit des Aufwandes anhand der Akten beurteilen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich in diesem Fall
9 / 17 immerhin erhöhte Anforderungen an die Begründung des Entschädigungsentscheides. So darf das Gericht eine Kürzung der Honorarnote nicht bloss mit allgemeinen Erwägungen begründen, sondern hat auf die Einzelheiten der vergütungsfähigen Tätigkeiten einzugehen und konkret aufzuzeigen, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen. 5.2.3. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid den vorgenannten Begründungsanforderungen standhält. Dabei ist mit der Vorinstanz (vgl. act. A.2, Ziff. 5) zunächst festzuhalten, dass die Rechnungstellung der Beschwerdeführerin eine genaue Quantifizierung des Aufwands für einzelne Tätigkeiten nicht zulässt, da die Aufwandspositionen tageweise zusammengefasst wurden (RG-act. VI./4). Eine solche Rechnungsstellung führt dazu, dass die einzelnen Positionen geschätzt werden müssen, wobei die Beschwerdeführerin das Risiko trägt, dass allfällige Schätzungen nicht korrekt erfolgen. Indes hat der Vorderrichter die Kürzung um sechs Stunden lediglich in Bezug auf die weitgehend identischen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege dargelegt. Für die Ausarbeitung des Gesuches für das vorsorgliche Massnahmeverfahren hat die Beschwerdeführerin unter dem Datum vom 19. Oktober 2023 zusammen mit weiteren Tätigkeiten (Analyse der Rechtsschrift der Gegenpartei, E-Mail an Klientin) einen Zeitaufwand von drei Stunden in Rechnung gestellt. Eine Kürzung um sechs Stunden lässt sich daher allein mit dem Verweis auf das frühere Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht erklären. Weshalb die weiteren Positionen bis und mit dem 27. Oktober 2023, also insbesondere der Aufwand für Instruktion und Redaktion der Stellungnahme, übersetzt sein soll, ergibt sich nicht aus dem Entscheid der Vorinstanz. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung der Rechtsvertreterin, dem Umfang der Rechtsschrift, der Notwendigkeit der Ausführungen etc. Dies wäre aber gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendig. Da es an einer hinreichenden Begründung für die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der einzelnen Aufwandpositionen fehlt, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 5.2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt
10 / 17 wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter diesen Voraussetzungen ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, Art. 53 N. 34). Vorliegend ist die Kognition der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung auf eine Willkürprüfung beschränkt, was einer Heilung an sich entgegensteht. Allerdings verlangt die Beschwerdeführerin selber keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sondern beantragt einen reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz. Sie geht folglich davon aus, dass die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Hinzu kommt, dass der massgebliche Sachverhalt im Kern nicht umstritten ist. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nicht erwogen, dass die Beschwerdeführerin mehr Aufwand in Rechnung gestellt habe, als tatsächlich angefallen sei, sondern dass der von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Aufwand unangemessen sei. Die Beurteilung der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Leistungen beschlägt eine Frage der Rechtsanwendung, welche auch die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition überprüfen kann. Im Folgenden ist daher die Entschädigung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Einwände, soweit wesentlich, durch die Rechtsmittelinstanz (neu) festzusetzen. Massgebend ist dabei die Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entschädigungsentscheides präsentiert hat. Ausführungen tatsächlicher Natur, welche die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihres Aufwandes vorbringt, haben dagegen ausser Betracht zu bleiben, soweit sie sich nicht bereits aus den vorinstanzlichen Akten ergeben (Art. 326 ZPO). 5.3.1. Die Vorinstanz hat die Honorarkürzung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin vorgängig zum Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren eingereicht habe, das sich inhaltlich weitgehend mit dem Gesuch für das Massnahmeverfahren decke. Dass diesbezüglich der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeinstanz das im Hauptverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als Beilage zu ihrer Stellungnahme eingereicht (vgl. act. E.1). Da darauf bereits im angefochtenen
11 / 17 Entscheid Bezug genommen wurde, handelt es sich dabei nicht um ein neues Beweismittel, welches gemäss Art. 326 ZPO unberücksichtigt bleiben müsste. Vergleicht man dieses Gesuch mit jenem für das Massnahmeverfahren (act. 1 [135- 2023-260]), lässt sich unschwer erkennen, dass beide Gesuche (einschliesslich der Beilagen) grösstenteils identisch sind. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin im Grundsatz denn auch nicht bestritten. Eingewendet wird ihrerseits einzig, dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich für das Hauptverfahren und nicht wie an anderen Regionalgerichten üblich auch für allfällige Unterverfahren gewährt habe. Die Vorinstanz habe damit ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege notwendig gemacht, deren sorgfältigen Ausarbeitung, auch um der Anwaltshaftung gegenüber dem Klienten zu gehen, genügend Zeit gewidmet werden müsse. Auf Synergien in einem anderen Verfahren zu verweisen, nachdem das Kantonsgericht explizit vorsehe, dass ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden müsse, sei nicht angebracht. Wenn Synergien genutzt werden sollten, müsste es ausreichend sein, im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf die Ausführungen im Hauptverfahren zu verweisen und sich nur noch zu der Erforderlichkeit der Rechtsvertretung und den Prozessaussichten zu äussern (act. A.1, Ziff. 9). 5.3.2. Mit dieser Argumentation gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Rechnung gestellten Aufwand zu rechtfertigen. Zutreffend ist zwar, dass für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein zusätzliches Gesuch gestellt werden musste, zumal die für das Scheidungsverfahren erteilte Bewilligung (act. B.4) explizit auf jenes beschränkt war (vgl. zu dieser Thematik auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 182 vom 4. August 2021 E. 4.4 f.). Der dafür erforderliche Aufwand gehört daher zu den entschädigungspflichtigen Leistungen (BGE 122 I 203 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.1). Richtig ist auch, dass nach der damaligen Praxis des Kantonsgerichts die unentgeltliche Rechtspflege mittels eines separaten Gesuches zu beantragen war (vgl. PKG 2018 Nr. 11 E. 3.2.1). Dies schliesst aber nicht aus, dass in diesem Gesuch auf früher getätigte Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen Bezug genommen wird. Insofern können in einem späteren Gesuch, jedenfalls in Verfahren vor derselben Instanz, durchaus Synergien genutzt werden. Ein blosser Verweis auf ein früheres Gesuch oder eine bereits erteilte Bewilligung mag dabei zwar häufig nicht genügen, da jeweils die aktuellen Verhältnisse darzulegen sind. Liegt das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren aber nicht einmal zwei Monate zurück, erübrigt sich eine nochmalige umfassende Darstellung der finanziellen Verhältnisse. Stattdessen
12 / 17 kann der Beizug der Akten des vorherigen Verfahrens beantragt und ergänzend belegt werden, dass die Verhältnisse unverändert geblieben sind. Eine darüber hinausgehende Begründung der Mittellosigkeit erweist sich als unnötig und ist daher nicht zu entschädigen. 5.3.3. Eine andere Frage ist, in welchem Umfang der geltend gemachte Aufwand gekürzt werden darf. Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin diesbezüglich klar, dass sie entgegen der Darstellung der Vorinstanz in deren Stellungnahme (act. A.2, Ziff. 3) für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht drei Stunden in Rechnung gestellt hat, sondern in dieser Zeit (Position vom 19. Oktober 2023) auch die Analyse der gegnerischen Rechtsschrift und ein E-Mail an den Klienten (zwecks Information und Besprechungstermin) enthalten sind (vgl. act. A.3, Ziff. 3). Werden wie vorliegend in der anwaltlichen Rechnungsstellung mehrere Positionen tageweise zusammengefasst, so dass der zeitliche Aufwand nicht einzelnen Aufwandpositionen zugewiesen werden kann, ist die gehörige Überprüfung des angegebenen Aufwands nur eingeschränkt möglich. Mangels der Quantifizierung des Aufwandes für die jeweiligen Tätigkeiten müssen die einzelnen Positionen vom 19. Oktober 2023 geschätzt werden. Selbst die Beschwerdeführerin kann nicht mehr im Detail Aufschluss darüber geben, wie viel Zeit für welche Position aufgewendet wurde, sondern stellt dazu in ihrer Replik nur hypothetische Berechnungen an. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss beim nochmaligen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von den im Hauptverfahren getätigten Arbeiten profitieren konnte, sondern ihr durch die dabei erworbenen Fallkenntnisse auch die erste Analyse des gegnerischen Massnahmegesuches erleichtert wurde. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, den gebotenen Aufwand für die am 19. Oktober 2023 erledigten Tätigkeiten ermessensweise auf zwei Stunden festzusetzen. 5.4.1. Als übersetzt erachtete die Vorinstanz ferner den Aufwand für die Instruktion und das Verfassen der Stellungnahme zum Massnahmegesuch (Positionen vom 24. bis 27. Oktober 2023). Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin total 11.25 Stunden in Rechnung gestellt, wovon 0.75 Stunden auf eine Besprechung mit ihrem Klienten, 9.5 Stunden auf die Redaktion der Stellungnahme (samt deren Zustellung an den Klienten zwecks Prüfung und weiteren Input) und eine weitere Stunde auf die Überarbeitung und Fertigstellung der Eingabe entfallen (RG-act. VI./4). Weshalb dieser Aufwand nur teilweise vergütungsfähig wäre, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – wie bereits dargelegt – nicht begründet. Erst in der Stellungnahme zur Beschwerde nennt sie verschiedene Umstände, welche aus ihrer Sicht die von ihr vorgenommene Kürzung rechtfertigen. So hebt
13 / 17 die Vorinstanz erneut hervor, dass die Beschwerdeführerin, bevor sie sich mit dem Gesuch der Gegenpartei um Erlass vorsorglicher Massnahmen habe auseinandersetzen müssen, in Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren schon mehrfach mit dieser Angelegenheit befasst gewesen sei. Bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren habe die Beschwerdeführerin die wesentlichen Berechnungsparameter des familienrechtlichen Existenzminimums beider Ehegatten dargelegt. Am 19. September 2023 habe zudem die Einigungsverhandlung stattgefunden, worauf mangels Einigung die Ehefrau am 3. Oktober 2023 die schriftliche Klagebegründung habe einreichen lassen (act. A.2, Ziff. 2). Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin verfasste Stellungnahme führt die Vorinstanz sodann aus, diese weise zwar knapp 30 Seiten auf (ohne Deckblatt und Beweismittelverzeichnis). Die ersten Seiten der Ausführungen (Formelles) würden indes Allgemeinplätze betreffen und die Ausführungen zur aktuellen Situation der Kinder seien nicht notwendig gewesen, zumal im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen einzig der Kindesunterhalt strittig gewesen sei. Bezüglich der finanziellen Situation des Elternpaars, der Leistungsfähigkeit der Ehegatten und des Bedarfs der Ehegatten sowie der Kinder hätten bereits vorgängig erworbene Informationen verarbeitet werden können. Inwieweit sehr alte Unterlagen hätten zusammengetragen werden müssen oder Ausführungen (samt Beilagen) zu Kindern in einer Motorrad-Vollmontur nötig gewesen seien, erschliesse sich dem Gericht nicht (act. A.2, Ziff. 4). Im Kern stellt sich die Vorinstanz damit auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin für die Stellungnahme einen übermässigen Aufwand betrieben habe, der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entschädigen sei. 5.4.2. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber bereits in der Beschwerde – noch ohne Kenntnis der Überlegungen der Vorinstanz – begründet, weshalb der in Rechnung gestellte Aufwand für die Stellungnahme aus ihrer Sicht erforderlich war. So wies sie unter anderem darauf hin, dass es sich vorliegend um einen Ausnahmefall gehandelt habe, in welchem sich der obhutsberechtigte Elternteil am finanziellen Kindesunterhalt zu beteiligen habe, was naturgemäss viel aufwändiger zu begründen gewesen sei als der Normalfall. Auch angesichts der vielen nötigen Berechnungen sei der Aufwand angebracht gewesen (act. A.1, Ziff. 8). Dem Hinweis der Vorinstanz auf das hängige Scheidungsverfahren und die dabei vorgängig erworbenen Fallkenntnisse hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik sodann entgegen, dass gerade in jenem Verfahren klar geworden sei, dass es sich nicht um «normale» Verhältnisse handle, weshalb zu beweisen gewesen sei, dass diese aussergewöhnlichen Verhältnisse ausreichend seien für eine Ausnahme im
14 / 17 rechtlichen Sinne. Auch aufgrund des Verhaltens des Vorsitzenden an der Instruktionsverhandlung sei es nötig gewesen, klar und stichhaltig die Situation darzulegen und rechtlich einzubetten (act. A.3, Ziff. 2). Ferner verteidigte die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz kritisierten Passagen ihrer Stellungnahme, wobei sie unter anderem auf die bezüglich der Kinderbelange geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime verwies; den dadurch angestrebten Schutz könnten die Kinder nur geniessen, wenn dem Gericht Hinweise zu einem möglichen Untersuchungsbedarf gegeben werden dürften (act. A.3, Ziff. 3). Zur Notwendigkeit der Ausführungen führte die Beschwerdeführerin abschliessend aus, bei der Argumentation der Vorinstanz komme man als unentgeltlicher Rechtvertreter in einen Interessenkonflikt. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand solle die Waffengleichheit gewährleisten. Wenn wie hier kein Normalfall vorliege, sei eine Partei von vorneweg im Vorteil. Werde das Aufzeigen und Beweisen der Ausnahme als «unnötig» qualifiziert und das Honorar entsprechend gekürzt, stehe das berechtigte Interesse des Rechtsvertreters auf angemessene Entschädigung den Interessen des Klienten am Eingehen auf den Einzelfall diametral entgegen (act. A.2, Ziff. 4). 5.4.3. Nicht in Frage gestellt wird seitens der Vorinstanz der geltend gemachte Aufwand vom 24. Oktober 2023 für die Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem Mandanten. Diese war zwecks Instruktion zweifellos notwendig und mit 0.75 Stunden auch ohne Weiteres angemessen. Strittig ist hingegen der Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme (Positionen vom 25. bis 27. Oktober 2023). Die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des dafür betriebenen Aufwandes gilt es unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie der Bedeutung der Angelegenheit für ihren Mandanten zu beurteilen. Gegenstand des vorsorglichen Massnahmenverfahren war die Festlegung von Kindesunterhaltsbeiträgen, wobei bereits eine Trennungsvereinbarung vom 13./16. August 2021 der Ehegatten bestand, die es an die veränderten Umstände anzupassen galt. Insofern liegt auf der Hand, dass sich der Prozessstoff nicht bloss auf die aktuellen Verhältnisse beschränkte, sondern auch die im Eheschutzverfahren berücksichtigten Umstände von Relevanz sein konnten. Angesichts des neu begründeten ausserkantonalen Wohnsitzes der Ehefrau, des neugeborenen Kindes der Ehefrau sowie der umstrittenen Leistungsfähigkeit der Ehefrau stellten sich in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht teilweise aussergewöhnliche Fragen, welche zumindest gewisse Schwierigkeiten bereiteten. Dabei trifft es grundsätzlich zu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens über gewisse Vorkenntnisse hinsichtlich der persönlichen und Verhältnissen der Ehegatten verfügte, sie darauf zurückgreifen
15 / 17 konnte und sie sich diese Zeitersparnisse anrechnen lassen muss. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Beschwerdeführerin – anders als der Rechtsvertreter der Ehefrau – im Hauptverfahren abgesehen vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch keine Rechtsschrift verfasst hatte. Gewisse Synergien ergaben sich damit einzig hinsichtlich der Darlegung der finanziellen Verhältnisse ihres Mandanten, nicht aber in Bezug auf die Verhältnisse der Ehefrau und der Kinder, welche entgegen der Darstellung der Vorinstanz im Rechtspflegegesuch noch nicht einlässlich behandelt worden waren. Auch wenn eine erste Analyse des gegnerischen Gesuches separat in Rechnung gestellt wurde, war sodann zweifellos auch bei der Redaktion der Stellungnahme nochmals eine gründliche Auseinandersetzung mit dem rund 15-seitigen Gesuch der Ehefrau und den darin enthaltenen mehrphasigen Berechnungen erforderlich. Hinsichtlich der Verantwortung der Vertretung ist sodann festzuhalten, dass die Regelung der finanziellen Belange in Anbetracht der eher knappen finanziellen Verhältnisse für den Ehemann von existentieller Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Standpunkt ihres Mandanten auch mit dessen eigenen Argumenten (etwa hinsichtlich der Motorradausrüstung der Kinder) zu untermauern versuchte. Die Ausführungen über die aktuelle Situation der Kinder waren schliesslich auf zwei Seiten begrenzt, erfolgten unter Hinweis auf die Offizialmaxime und mögliche spätere Weiterungen des Verfahrens und standen zumindest teilweise auch in Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt. Allein deswegen rechtfertigt sich noch keine Kürzung mangels Notwendigkeit der Ausführungen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden für die Redaktion der Stellungnahme und deren Bereinigung mit dem Mandanten liegt in Anbetracht des Umfangs von 30 Seiten (ohne Deckblatt und Beweismittelverzeichnis), der vorstehenden Ausführungen zur Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung der Beschwerdeführerin sowie des ihr zu belassenden Handlungsspielraums noch innerhalb des Rahmens, der als verhältnismässig zu bezeichnen ist. Eine weitere Kürzung des Honorars ist daher nicht angezeigt. 6. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der mit Honorarnote vom 28. November 2023 geltend gemachte Aufwand um eine Stunde zu kürzen ist. Der Beschwerdeführerin ist somit ein Aufwand von 20.85 Stunden zu vergüten. Beim Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde für unentgeltliche Rechtsbeistände (Art. 5 Abs. 1 HV) ergibt das ein Honorar von CHF 4'170.00 zuzüglich Barauslagen (3%) von CHF 125.10, den geltend gemachten Reisespesen von CHF 12.00 sowie der Mehrwertsteuer (7.7%) von
16 / 17 CHF 331.65. Insgesamt wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 4'638.75 zugesprochen. 7.1. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, wobei die Beschwerdeführerin im Umfang von 5/6 obsiegt. Daher werden die Gerichtskosten, die angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 1'200.00 festgelegt werden, zu 1/6 bzw. im Betrag von CHF 200.00 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 5/6 bzw. im Betrag von CHF 1'000.00 beim Kanton Graubünden belassen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Teil der Entscheidgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 800.00 ist ihr vom Obergericht zu erstatten. 7.2.1. Da die Beschwerdeführerin vorliegend in eigener Sache prozessiert, steht ihr keine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu, doch hat sie Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Die Entschädigung ist nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt beigezogen werden. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf den üblichen Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) bzw. ohne Honorarvereinbarung praxisgemäss auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 23 vom 6. Oktober 2021 E. 7.2.1 sowie ZK2 19 11 vom 29. August 2019 E. 13.2 je m.w.H.). 7.2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben keine Angaben zu ihrem Aufwand. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint ein Aufwand von maximal fünf Stunden als angemessen, was mit dem reduzierten Stundenansatz einem Betrag von CHF 600.00 entspricht. Hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3%, womit sich eine volle Entschädigung von CHF 618.00 ergäbe. Davon ist der Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens 5/6 zu ersetzen, weshalb sie durch den Kanton Graubünden unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3% mit pauschal CHF 515.00 entschädigt wird. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 169 vom 17. Dezember 2019 E. 5.3 m.w.H.).
17 / 17 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde von A._____ wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 lit. c) des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 6. Dezember 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemanns, lic. iur. A._____, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'638.75 angemessen (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 gehen im Umfang von CHF 200.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1’000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Die A._____ auferlegten Kosten werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 800.00 wird ihr erstattet. 3. A._____ wird vom Kanton Graubünden (Obergericht) für das Beschwerdeverfahren mit CHF 515.00 entschädigt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]