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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.12.2025 ZR1 2024 64

5. Dezember 2025·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,251 Wörter·~1h 6min·1

Zusammenfassung

Erbstreitigkeiten (Herabsetzung, Erbenstellung, Auskunft etc.) | Erbrecht

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. Dezember 2025 mitgeteilt am 9. Dezember 2025 Referenz ZR1 24 64 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Aebli, Vorsitz Bäder Federspiel und Moses Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas von Erlach STAIGER Rechtsanwälte AG, Talacker 41, Postfach 2012, 8027 Zürich gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Frei Blum & Partner AG, Bundesstrasse 9, 6302 Zug Gegenstand Erbstreitigkeiten (Herabsetzung, Erbenstellung, Auskunft etc.) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 10. April 2024, mitgeteilt am 26. April 2024 (Proz. Nr. 115-2018-47)

2 / 51 Sachverhalt A. Am 20. August 2016 verstarb C._____ mit letztem Wohnsitz in O.1._____. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau, A._____, und seinen Sohn, B._____ (nachfolgend: B._____). In einem handschriftlichen Testament vom 5. September 2014 hatte der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. B. Nachdem sich B._____ und A._____ über die Erbenstellung von B._____ sowie über die Nachlassmasse nicht einigen konnten, gelangte B._____ am 21. September 2017 mit einem Schlichtungsgesuch an das Vermittleramt der Region Maloja. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 13. April 2018 konnten sich die Parteien nicht einigen. Sie beantragten jedoch eine Sistierung des Verfahrens bis am 3. Mai 2018. Am 5. Juni 2018 ersuchte B._____ um Ausstellung der Klagebewilligung. Diese datiert vom 18. Juni 2018 und enthält folgendes Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der klagenden Partei (an der Verhandlung unter Ziff. 5a ergänzt) 1. Es sei festzustellen, dass das am _____ 2014 errichtete eigenhändige Testament von C._____, verstorben am _____ 2016, nichtig sei. 2. Eventualiter sei die letztwillige Verfügung (eigenhändiges Testament) von C._____, verstorben am _____ 2016, vom _____ 2014 ungültig zu erklären. 3. Sub-Eventualiter: 3.1 sei die letztwillige Verfügung (eigenhändiges Testament) von C._____ (verstorben am 20. August 2016) respektive seien die Zuwendungen von Todes wegen in der letztwilligen Verfügung (eigenhändiges Testament) von C._____ vom 5. September 2014 an die Beklagte insoweit herabzusetzen, als die den Kläger als pflichtteilsberechtigten Erben übergangen und als Erbe ausgeschlossen hat und als es zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers im Werte von 3/8 des Gesamtnachlasses erforderlich ist. 3.2 sei dem Kläger in Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 3.1 die Erbenstellung im Nachlass von C._____ einzuräumen. 3.3 sei festzustellen, dass der Kläger Mitglied der Erbengemeinschaft von C._____ (verstorben am _____ 2016) ist und dass er in diesem Nachlass pflichtteilsgeschützter Erbe mit einer Erbquote von 3/8 ist. 4. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger alle Auskünfte über das Zustandekommen und das Auffinden des Testaments des Erblassers zu erteilen. 5. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen von C._____ (verstorben am 20. August 2016) an sie und/oder Dritte, umfassend und vollständig Auskunft zu erteilen und die entsprechenden

3 / 51 Unterlagen offenzulegen; die verlangte Auskunftserteilung erstreckt sich insbesondere, aber nicht abschliessend, auf sämtliche (gemischte) Schenkungen, Darlehen und Bürgschaften sowie auf alle sonstigen lebzeitigen geldwerten Leistungen von C._____ an die Beklagte und/oder Dritte, unter welchem Titel diese auch immer geleistet worden sind, unter Vorlage der entsprechenden Verträge, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge. 5a. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, dem Kläger über die bisher bekannten Höhe und Zusammensetzung (wie z.B. letzte Steuererklärungen des Erblassers etc.) des Nachlasses umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. 6. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger über sämtliche aktive und/oder passive Gerichts- oder sonstige behördlichen Verfahren gegen den Erblasser und/oder den Nachlass umfassend und vollständig Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen; insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Rechtsschriften und Korrespondenzen. 7. Es seien alle der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers (an die Beklagte und/oder Dritte) festzustellen; soweit erforderlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen. 8. Es sei der Wert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen und/oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen gerichtlich festzustellen; soweit erforderlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen. Auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtnachlasses sei der Umfang des gesetzlichen Erbteils des Klägers, eventualiter des Pflichtteils des Klägers von 3/8, festzusetzen. 9. Es seien die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte insoweit herabzusetzen, als dies zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers im Werte von 3/8 des Gesamtnachlasses erforderlich ist, soweit erforderlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen. 10. Es sei die Beklagte demgemäss zu verpflichten, dem Kläger einen vom Gericht gemäss Ziff. 8 respektive 9 zu beziffernden Betrag innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen, wobei dieser Betrag so festzusetzen sei, dass der Kläger seinen gesetzlichen Erbteil, eventualiter seinen Pflichtteil von 3/8, ungeschmälert erhält, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinleitung. 11. Alles unter Vorbehalt der späteren Klageänderung und der Bezifferung nach Auskunftserteilung und/oder durchgeführtem Beweisverfahren. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Rechtsbegehren der beklagten Partei

4 / 51 1. Auf die Testamentsungültigkeitsklage und die Herabsetzungsklage sowie alle weiteren Rechtsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.7 % MwSt. C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 prosequierte B._____ die Klage an das Regionalgericht Maloja mit folgendem verändertem Rechtsbegehren: 1.1 Es sei die letztwillige Verfügung (eigenhändiges Testament) von C._____ (verstorben am _____ 2016), respektive seien die Zuwendungen von Todes wegen in der letztwilligen Verfügung (eigenhändiges Testament) von C._____ vom _____ 2014 an die Beklagte, insoweit herabzusetzen, als sie den Kläger als pflichtteilsberechtigten Erben übergangen und als Erbe ausgeschlossen hat und als es zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers im Werte von 3/8 des Gesamtnachlasses erforderlich ist. 1.2. Es sei dem Kläger in Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1.1 die Erbenstellung im Nachlass von C._____ einzuräumen. 1.3. Es sei festzustellen, dass der Kläger Mitglied der Erbengemeinschaft von C._____ (verstorben am _____ 2016) ist und dass er in diesem Nachlass pflichtteilsgeschützter Erbe mit einer Erbquote von 3/8 ist. 2. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen von C._____ (verstorben am 20. August 2016) an sie und/oder an Dritte, umfassend und vollständig Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen; die verlangte Auskunftserteilung erstreckt sich insbesondere, aber nicht abschliessend, auf sämtliche (gemischte) Schenkungen, Darlehen und Bürgschaften sowie auf alle sonstigen lebzeitigen geldwerten Leistungen von C._____ an die Beklagte und/oder an Dritte, unter welchem Titel diese auch immer geleistet worden sind, unter Vorlage der entsprechenden Verträge, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge. 3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, dem Kläger über die bisher bekannte Höhe und Zusammensetzung (wie z.B. letzte Steuererklärung des Erblassers etc.) des Nachlasses umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. 4. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger über sämtliche aktive und/oder passive Gerichts- oder sonstige behördlichen Verfahren gegen den Erblasser und/oder den Nachlass umfassend und vollständig Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen; insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Rechtsschriften und Korrespondenzen. 5. Es seien alle der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers (an die Beklagte und/oder Dritte) festzustellen; soweit erforderlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen.

5 / 51 6. Es sei der Wert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen und/oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen gerichtlich festzustellen; soweit erforderlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen. Auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtnachlasses sei der Umfang des Pflichtteils des Klägers von 3/8, festzusetzen. 7. Es seien die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte insoweit herabzusetzen, als dies zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers im Werte von 3/8 des Gesamtnachlasses erforderlich ist; soweit erforderlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen. 8. Es sei die Beklagte demgemäss zu verpflichten, dem Kläger einen vom Gericht gemäss Ziff. 6 respektive 7 zu beziffernden Betrag innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen, wobei dieser Betrag so festzusetzen sei, dass der Kläger seinen Pflichtteil von 3/8, ungeschmälert erhält, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinleitung. 9. Alles unter Vorbehalt der späteren Klageänderung und der Bezifferung nach Auskunftserteilung und/oder durchgeführtem Beweisverfahren. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. D. Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2018 verlangte A._____ die kostenfällige Abweisung der "Klage(n)", soweit überhaupt darauf einzutreten sei. E. Am 4. Februar 2019 reichte B._____ seine Replik ein, am 18. März 2019 folgte die Duplik von A._____. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. F. Mit Beweisverfügung vom 3. Mai 2019 beschränkte das Regionalgericht Maloja das Verfahren auf die Frage, ob die Herabsetzungsklage im Sinne von Art. 533 Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben worden sei. B._____ stellte am 11. Juni 2019 ein Wiedererwägungsgesuch zur Beweisverfügung, in welchem er einen neuen Entscheid bezüglich der vorgesehenen Zeugeneinvernahmen beantragte. A._____ nahm zum Wiedererwägungsgesuch am 10. Juli 2019 Stellung. Das Regionalgericht Maloja wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 16. August 2019 ab. G.a. Mit Schreiben vom 6. November 2020 teilte das Regionalgericht Maloja den Parteien mit, dass das Beweisverfahren bezüglich der Rechtzeitigkeit der Anhebung der Herabsetzungsklage abgeschlossen sei und sie innert 20 Tagen zum Beweisergebnis Stellung nehmen könnten. G.b. B._____ machte mit Eingabe vom 27. November 2020 von dieser Gelegenheit Gebrauch. A._____ liess sich nicht vernehmen.

6 / 51 G.c. Am 9. März 2021 informierte das Regionalgericht Maloja die Parteien darüber, dass es ohne deren Gegenbericht über die Teilfrage der Rechtzeitigkeit der Anhebung der Herabsetzungsklage ohne Parteivortritt entscheiden werde. Nachdem sich die Parteien innert Frist nicht äusserten, stellte das Regionalgericht Maloja mit Zwischenentscheid ohne schriftliche Begründung vom 20./22. April 2021 fest, dass B._____ die Herabsetzungsklage rechtzeitig erhoben habe. Die Parteien verlangten keine schriftliche Begründung des Zwischenentscheids, womit er in Rechtskraft erwuchs. H. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 lud das Regionalgericht Maloja die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 14. Dezember 2021 vor. I. Am 1./7. Juli 2021 verfügte das Regionalgericht Maloja, dass B._____ und A._____ vor dem Hauptverhandlungstermin zur Parteibefragung vorgeladen würden. Die Parteibefragungen fanden schliesslich am 31. August 2021 statt. J. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2021 wiederholten die Parteien ihre in den Rechtsschriten gestellten Anträge. K. Mit Teilentscheid vom 14. Dezember 2021, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 10. Januar 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 14. Februar 2022, entschied das Regionalgericht Maloja, dass B._____ nicht auf die Anfechtung des Testaments von C._____ verzichtet habe, und es verpflichtete A._____ zur umfassenden Auskunfterteilung über den Nachlass von C._____ an B._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Teilentscheids. Es stellte seine Anordnungen unter die Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Der Teilentscheid wurde von den Parteien nicht angefochten. L. Das Regionalgericht Maloja fragte in der Folge am 1. Juni 2022 bei den Parteien nach, ob A._____ ihren Auskunftspflichten gemäss Teilentscheid vom 14. Dezember 2021 nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 teilte B._____ mit, dass er zwar verschiedene Unterlagen, aber noch keine umfassende Auskunft erhalten habe. Anschliessend ersuchten die Parteien mehrfach um eine Fristverlängerung zur Auskunfterteilung, wobei die Verlängerung vom Regionalgericht Maloja unter mehreren Malen bis zum 30. September 2022 gewährt wurde. M. Am 30. September 2022 teilte B._____ dem Regionalgericht Maloja mit, dass die von A._____ erhaltenen Unterlagen wohl ein erstes, einigermassen aussagekräftiges Bild über den Nachlass ermöglichten, und er ersuchte um

7 / 51 Fortsetzung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 räumte das Regionalgericht Maloja B._____ eine Frist zur Bezifferung der Klage ein, nachdem sich keine Partei gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen hatte. N. Mit Eingabe vom 3. April 2023 bezifferte B._____ die Klage innert mehrfach erstreckter Frist wie folgt: 1. Der Forderungsanspruch des Klägers aus vorliegender erbrechtlicher Klage beziffert sich auf EUR 249'172 und CHF 266'990. 2. Eventualiter beziffert sich der der Forderungsanspruch des Klägers aus vorliegender erbrechtlicher Klage auf EUR 249'172 und CHF 238'115. 3. Sub-Eventualiter beziffert sich der der Forderungsanspruch des Klägers aus vorliegender erbrechtlicher Klage auf CHF 513'269. 4. Sub-Sub-Eventualtier beziffert sich der der Forderungsanspruch des Klägers aus vorliegender erbrechtlicher Klage auf EUR 113'323 und CHF 237'901. 5. Sub-Sub-Sub-Eventualiter beziffert sich der Forderungsanspruch des Klägers aus vorliegender erbrechtlicher Klage auf CHF 349'908. Am 10. Juli 2023 nahm A._____ zu der Bezifferung Stellung und hielt dabei an ihrem Rechtsbegehren unverändert fest. B._____ reagierte am 21. Juli 2023 mit einer freiwilligen Replik auf die Stellungnahme. Auch er hielt an seinen Rechtsbegehren fest. O. Mit Verfügung vom 14. September 2023 setzte das Regionalgericht Maloja den Parteien Frist an, um sich zum Verzicht auf eine mündliche Schlussverhandlung zu äussern, wobei Schweigen als Verzicht auf die weiteren Parteihandlungen qualifiziert werde. B._____ verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2023 auf eine mündliche Schlussverhandlung, A._____ liess sich nicht vernehmen. Daraufhin setzte das Regionalgericht Maloja den Parteien mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 Frist bis zum 30. Oktober 2023 zur Einreichung ihrer Schlussvorträge im Sinne von Art. 232 Abs. 2 ZPO. P.a. Innert erstreckter Frist reichten beide Parteien ihren jeweiligen Schlussvortrag am 20. November 2023 ein. P.b. B._____ stellte in seinem Schlussvortrag folgendes Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von EUR 246'762 und CHF 266'990 innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinleitung. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 510'887 innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinleitung.

8 / 51 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. P.c. A._____ verwies in ihrem Schlussvortrag weitgehend auf ihre Rechtsschriften. P.d. Am 1. Dezember 2023 nahm B._____ zum Schlussvortrag von A._____ freiwillig Stellung. Q. Mit Entscheid vom 10. April 2024, mitgeteilt am 26. April 2024, erkannte das Regionalgericht Maloja wie folgt: 1. Dem Kläger wird im Nachlass von C._____ (verstorben am _____ 2016) die Erbenstellung eingeräumt. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Mitglied der Erbengemeinschaft von C._____ ist und dass dessen Pflichtteil am vorgenannten Nachlass 3/8 beträgt. 3. Die letztwillige Verfügung (eigenhändiges Testament) von C._____ vom _____ 2014 bzw. die darin enthaltenen Zuwendungen von Todes wegen an die Beklagte werden insoweit herabgesetzt, als es zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers im Werte von 3/8 des Gesamtnachlasses erforderlich ist. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Beträge von EUR 246'551.25 und CHF 266'775.75, zuzüglich Zins von 5 % ab 18. Oktober 2018, innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten von CHF 20'400.-, bestehend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 400.- und der Entscheidgebühr, inkl. Kosten für die Beweisführung, von CHF 20'000.-, werden der Beklagten auferlegt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit einem Betrag von CHF 53'329.15, inkl. Spesen und MwSt., ausseramtlich zu entschädigen. 7. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Frei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers gestützt auf die mit Entscheid vom 31. August / 5. September 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (135-2017- 254) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 49'104.55, inkl. Barauslagen und MwSt., aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung) R. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 5. Juni 2024 Berufung beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren:

9 / 51 1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 10. April 2024, Prozess Nummer 115-2018-47, vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei auf die Klage des Berufungsklägers [recte: Berufungsbeklagten] vom 18. Oktober 2018 nicht einzutreten. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2 sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter zur Rechtsbegehren Ziff. 2 und eventualiter zu Ziff. 3 sei festzustellen, dass die für die Nachlassteilung relevante Teilungsmasse im Nachlass des am 20. August 2016 verstorbenen C._____, zuletzt wohnhaft gewesen in O.1._____ (nachfolgend "Erblasser"), sich aus nachfolgenden Aktiven und Passiven sowie allenfalls noch ungeteilte weiteren Aktiven und Passiven besteht und somit überschuldet ist: Aktiven: - Unverteilte Nachlassgegenstände in Höhe von CHF 10'000.00 Passiven: - Darlehensforderung von Frau D._____ in der Höhe von EUR 150'000.00. 4.1 Es sei vor der Nachlassteilung zulasten des Nachlasses der folgende Betrag an folgende Nachlassgläubigerin zu bezahlen: EUR 150'000 an Frau A._____. Sofern der Nachlass zu wenige Aktiven umfasst, seien die vorhandenen Aktiven zu Bezahlung der Forderung der Nachlassgläubiger zu verwenden. 4.2. Es seien im Rahmen der Erbteilung die Schulden des Nachlasses zu 3/8 dem Berufungsbeklagten und zu 5/8 der Berufungsklägerin zuzuteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten. S. Mit Berufungsantwort vom 16. August 2024 beantragte B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Berufung. T. Mit freiwilliger Replik vom 25. September 2024 äusserte sich die Berufungsklägerin zur Berufungsantwort, worauf der Berufungsbeklagte mit freiwilliger Duplik vom 31. Oktober 2024 antwortete. Darauf reagierte die Berufungsklägerin am 14. November 2024 mit einer weiteren freiwilligen Stellungnahme, was den Berufungsbeklagten zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme am 5. Dezember 2024 veranlasste. Die Parteien hielten in ihren Rechtsschriften an ihren Rechtsbegehren fest. U. Per 1. Januar 2025 fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons

10 / 51 Graubünden. Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern wird das Verfahren ZK1 24 64 neu als ZR1 24 64 und unter geändertem Vorsitz geführt. V. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2018-47 und 135- 2017-254) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen I. Prozessuales 1. Internationale Zuständigkeit Während der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, haben beide Parteien ihren Wohnsitz im Ausland. Es handelt sich mithin um ein Zivilverfahren mit Auslandberührung. Die Vorinstanz hat ihre internationale Zuständigkeit aufgrund von Art. 86 Abs. 1 IPRG – zu Recht – bejaht. Dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt, weshalb es im Berufungsverfahren mit der Feststellung sein Bewenden haben kann, dass die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig sind. Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 90 Abs. 1 IPRG). 2. Eintreten 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend unbestrittenermassen erreicht. Der Entscheid des Regionalgerichts Maloja ist somit mit Berufung anfechtbar. 2.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. April 2024 wurde den Parteien am 26. April 2024 begründet mitgeteilt; am 29. April 2024 erfolgte ein nicht erfolgreicher Zustellungsversuch an den damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin. Da der (damalige) Rechtsvertreter der Berufungsklägerin der Post einen Auftrag zur Verlängerung der Abholfrist bis zum 21. Mai 2024 erteilt hatte, verblieb die Sendung bei der Post und wurde schliesslich am 21. Mai 2024 zugestellt (RG-act. IV.8, Sendungsverfolgung; act. B.3).

11 / 51 Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Vorliegend musste die Berufungsklägerin aufgrund des laufenden Zivilverfahrens vor der Vorinstanz und aufgrund des Hinweises der Vorinstanz am 5. März 2024, dass die Streitsache ohne Parteivortritt an einem der nächsten Verhandlungstage beurteilt werde (RGact. V.39), mit der Zustellung des Entscheids rechnen. Damit gilt der Entscheid als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 29. April 2024 zugestellt, somit also am 6. Mai 2024. Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die Frist zur Abholung der Sendungen bis am 21. Mai 2024 verlängern liess und die Sendung erst am 21. Mai 2024 tatsächlich entgegennahm. Denn die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, namentlich in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags oder einer anderen Abmachung mit der Post wie der hier getroffenen Vereinbarung über die Verlängerung der Abholfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_121/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelfrist begann folglich am 7. Mai 2024 zu laufen und endete am 5. Juni 2024. Die am 5. Juni 2024 erhobene Berufung erfolgte daher frist- und im Übrigen auch formgerecht. Auf die Berufung ist grundsätzlich – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung – einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). 3. Mindeststreitwert Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz hätte auf die Klage nicht eintreten dürfen, weil der Berufungsbeklagte es unterlassen habe, im Rechtsbegehren der Klage einen Mindeststreitwert zu nennen. 3.1. Die Berufungsklägerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Streitwert geäussert. Insbesondere hat sie vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht, im Rechtsbegehren der Klage fehle die Angabe eines Mindestwertes. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (vgl. statt vieler BGE 141 III 210 E. 5.2, 135 III 334 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5A_803/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3.2, 5A_407/2024 vom 7. August 2024 E. 4.1.3, 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.3). Die Berufungsklägerin hätte sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur ihrer Meinung nach notwendigen und vorliegend fehlenden Angabe eines

12 / 51 Mindeststreitwertes im Rechtsbegehren der Klage äussern müssen. Die Rüge ist daher als verspätet zu beurteilen, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann. 3.2. Die Berufungsklägerin hält dieser Einschätzung in ihrer Replik vom 14. November 2024 entgegen, bei der Mindestbezifferung der Rechtsbegehren handle es sich um eine formelle Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen sei. Ein mangelhaftes Rechtsbegehren führe zu einem Nichteintreten von Amtes wegen. Ihr Vorbringen könne nicht verspätet sein (act. A.5 Rz. 6). Dieser Schlussfolgerung kann nicht zugestimmt werden. Formelle Rügen sind sofort geltend zu machen, auch wenn sie Prozessvoraussetzungen betreffen oder allgemein Fragen, die von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. bezüglich einer Anwaltsvollmacht das Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 2.4.1). Es geht nicht an, dass eine Partei formelle Rügen zurückhält und erst vorbringt, wenn ein für sie ungünstiger Entscheid gefällt worden ist. Das gilt auch für Rügen zu formellen Prozessvoraussetzungen. 3.3. Die Rüge wäre auch verspätet, weil die Berufungsklägerin sie bereits gegen den Teilentscheid vom 14. Dezember 2021 hätte vorbringen müssen. Die Berufungsklägerin macht zwar geltend, dieser Teilentscheid befasse sich allein mit dem Gestaltungsbegehren der Erbenstellung des Berufungsbeklagten und nicht mit dem Leistungsbegehren (act. A.5 Rz. 11). Dies trifft nicht zu. Mit dem Teilentscheid ist nicht über die Erbenstellung des Berufungsbeklagten entschieden worden, was sich deutlich aus dem Dispositiv des Teilentscheids in Verbindung mit dem Dispositiv des Endentscheids ergibt (RG-act. IV.6 und 7 und act. B.2). Mit dem Teilentscheid ist zum einen über die Frage des Verzichts auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs, zum anderen über die Auskunftsbegehren entschieden worden. Die Auskunftsbegehren stehen offensichtlich in direktem Zusammenhang mit dem Leistungsbegehren, denn ohne die von der Berufungsklägerin zu gewährende Auskunft konnte der Berufungsbeklagte seine Leistungsklage nicht beziffern. Wenn also auf die Leistungsklage wegen fehlender Angabe eines Mindeststreitwertes nicht hätte eingetreten werden können, dann wären die Auskunftsbegehren obsolet gewesen bzw. es hätte dem Berufungsbeklagten an einem schützenswerten Interesse an den Auskünften gefehlt. In dieser Situation hätte die Vorinstanz keinen Teilentscheid, sondern sofort einen Endentscheid fällen müssen. Die Berufungsklägerin hätte sich folglich bereits gegen den Teilentscheid wehren müssen, wenn sie der Auffassung war, die Klage des Berufungsbeklagten enthalte keinen erforderlichen Mindeststreitwert. Das hat sie nicht getan. Auch aus diesem Grund ist ihre Rüge verspätet.

13 / 51 3.4. Die Rüge wäre zudem abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. Dies aus den folgenden Gründen: 3.4.1 Es wird vom Berufungsbeklagten nicht bestritten, dass das Rechtsbegehren der Klage keine Bezifferung und auch keinen Mindestwert der Forderung enthält. Ein Rechtsbegehren ist aber nicht allein aus sich selbst, sondern insbesondere unter Berücksichtigung der Begründung der Rechtsschrift nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2; 136 V 131 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2024, 4A_366/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5). Diese Rechtsprechung gilt auch für die (notwendige) Bezifferung eines Leistungsbegehrens (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 5A_255/2024 vom 10. Mai 2024 E. 1; 5A_968/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 1.2; 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 1.2.1. und 1.2.2, jeweils mit Hinweisen). Wenn nun aber die Bezifferung eines Klagebegehrens sich auch aus der Klagebegründung ergeben kann, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch für die Angabe des Mindeststreitwertes genügen sollte. Dem stehen die von der Berufungsklägerin in ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren zitierten Stellen aus Bundesgerichtsurteilen nicht entgegen. In BGE 148 III 322 hat sich die Frage eines Mindeststreitwertes nicht gestellt, weil ein solcher im Klagebegehren angegeben war (BGE 148 III 322 Sachverhalt B.a). Es bestand für das Bundesgericht mithin kein Anlass, sich zur Auslegung von Rechtsbegehren zu äussern, weshalb seine Ausführungen die Möglichkeit der Auslegung von Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der Angabe eines Mindestwerts bei der unbezifferten Forderungsklage nicht negieren. Ähnlich sieht es bezüglich des Urteils des Bundesgerichts 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 aus, das die Berufungsklägerin ebenfalls in kurzen Auszügen zitiert. Aus den von der Berufungsklägerin nicht in ihre Begründung aufgenommenen Feststellungen in Erwägung 4.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils wird klar, dass vor der Erstinstanz eine Klageänderung erfolgt war und der Kläger sich auf den Standpunkt stellte, Ausführungen zum Streitwert, die er vor der Klageänderung gemacht habe, seien nach der Klageänderung im Zusammenhang mit dem Mindestwert zu berücksichtigen. Dies lässt darauf schliessen, dass nach der Klageänderung keine Angaben zum Mindeststreitwert erfolgt waren. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Ausführungen vor der Klageänderung die Angabe eines Mindestwertes nach der Klageänderung nicht ersetzen könnten (Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 4.2.2). Auch in diesem Urteil musste sich das Bundesgericht mithin mit der Frage der Auslegung eines Rechtsbegehrens nicht auseinandersetzen, denn in der

14 / 51 Klagebegründung der geänderten Klage fehlten von vornherein Behauptungen zum Mindestwert. In Erwägung 4.2.4 seines Urteils hält das Bundesgericht im Weiteren die gesetzliche Vorgabe fest, dass bei einer unbezifferten Forderungsklage ein Mindestwert anzugeben ist, und es führt aus, es gehe dabei um die korrekte Abfassung des Klagebegehrens. Wenn keine Bezifferung möglich sei, verlange das Gesetz einen Mindestwert. Sonst sei das Rechtsbegehren ungenügend. Es sei nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien ein korrektes Rechtsbegehren zu formulieren. Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen, es ist nicht am Gericht, ein Rechtsbegehren zu formulieren. Dem Gericht ist nicht zuzumuten, die Rechtsschriften und Akten zu durchforschen und nach Hinweisen zu suchen, die eine Mindestbezifferung ermöglichen würden. Die Bestimmung des Mindestwertes ist Aufgabe der klagenden Partei, die sowohl den Sachverhalt als auch ihre Beweise kennt. Jedoch hat das Gericht ein Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen und in diesem Sinne zu vervollständigen. In einem solchen Fall der Auslegung ist es nicht das Gericht, das den Mindestwert bestimmt, sondern es ist die klagende Partei, muss sich der Mindestwert doch aus dem Rechtsbegehren in Verbindung mit der Klagebegründung (und allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2) ergeben. Ein insoweit ausgelegtes Rechtsbegehren erweist sich als ebenso korrekt bzw. genügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2024, 4A_366/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5 in fine). Die von der Berufungsklägerin in ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren angeführten Bundesgerichtsurteile helfen ihr daher nicht, insbesondere sprechen sie nicht dafür, dass der Mindeststreitwert zwingend im Rechtsbegehren angegeben werden muss. Dem ist denn auch nicht so, es genügt, wenn sich dieser schlüssig aus dem Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung der Klage ergibt. Und dies ist vorliegend der Fall, wie sich nachfolgend zeigt. 3.4.2. Der Berufungsbeklagte macht geltend, er habe in seiner Klagebegründung einen Mindeststreitwert angegeben. Wörtlich habe er in Ziff. 1.2 auf Seite 5 der Klage (RG-act. I.1) ausgeführt: "Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erreicht ist, weshalb das angerufene Gericht auch sachlich zuständig ist". Da der Streitwert für die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG mindestens CHF 30'000.00 betrage, habe die Klage offensichtlich einen Mindestwert enthalten, nämlich CHF 30'000.00. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, dies sei falsch, da eine Beschwerde an das Bundesgericht auch unter einem Streitwert von CHF 30'000.00 möglich sei, wenn es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieses Argument der

15 / 51 Berufungsklägerin verfängt nicht. Der Berufungsbeklagte hat in der Klage ausdrücklich festgehalten, der Streitwert für eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht sei erreicht. Nachdem der Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht CHF 30'000.00 beträgt, kann die Äusserung des Berufungsbeklagten in seiner Klagebegründung nicht anders verstanden werden, als dass er geltend macht, sein Leistungsbegehren betrage zumindest CHF 30'000.00. Damit aber hat er den Mindeststreitwert seiner Klage benannt. Es spielt im Übrigen keine Rolle, dass dieser Mindeststreitwert erheblich unter der von der Vorinstanz zugesprochenen Forderung liegt. Denn zum einen konnte der Berufungsbeklagte ohne die von der Berufungsklägerin erhaltenen Auskünfte weder eine Berechnung noch eine Schätzung seines Erbanspruches vornehmen – gerade aus diesem Grund konnte er ja eine unbezifferte Leistungsklage erheben –, weshalb ihm ein erheblich zu tiefer Mindeststreitwert nicht schaden kann. Zum anderen ist das Gericht auch bezüglich eines Mindeststreitwertes nicht an offensichtlich unzutreffende Angaben der klagenden Partei gebunden, so dass es für die Entscheidung über den Kostenvorschuss oder über eine allfällige Sicherheitsleistung und ebenso über die sachliche Zuständigkeit von einem anderen Mindeststreitwert ausgehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.2.1). Ein erheblich zu tiefer Mindeststreitwert zeitigt mithin keine Konsequenzen für die klagende Partei. 3.4.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Klage des Berufungsbeklagten einen Mindeststreitwert enthält und damit die diesbezüglichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Rüge wäre abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. 3.5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Berufungsklägerin in der Berufung auch beanstandet hat, der Berufungsbeklagte habe in der Klagebegründung nicht genügend dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Klage zu beziffern (act. A.1 Rz. 33 f.). Diese Rüge hat sie in der freiwilligen Replik vom 25. September 2024 zurückgezogen (act. A.3 Rz. 24). Die erkennende Kammer muss sich mit dieser Frage folglich nicht weiter auseinandersetzen. 3.6. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die Klage des Berufungsbeklagten die Anforderungen erfüllt, die von Gesetzes wegen an eine unbezifferte Leistungsklage bzw. eine Stufenklage gestellt werden.

16 / 51 4. Fehlende Beweisverfügung Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe keine Beweisverfügung erlassen, weshalb es zu einer willkürlichen Beweisabnahme und -würdigung gekommen sei, welche sich zum Nachteil der Berufungsklägerin ausgewirkt hätte. Dieser Nachteil sei erheblich. Die Berufungsklägerin verlangt, es sei von Grund auf ein neues Beweisverfahren durchzuführen, in welchem sie die Gelegenheit erhalte, ihre Beweise ins Verfahren einzuführen. 4.1. Die Berufungsklägerin hat es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, sich zur Frage der Beweisverfügung zu äussern. Wie bereits gesehen, ist es nicht zulässig, mit der Geltendmachung von formellen Rügen zuzuwarten, bis ein (für die Partei ungünstiger) Entscheid ergangen ist, wenn die Rüge in einem früheren Prozessstadium hätte vorgebracht werden können (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Rüge der Berufungsklägerin ist offensichtlich verspätet, hätte sie sich doch schon im vorinstanzlichen Verfahren zur ihrer Meinung nach fehlenden Beweisverfügung äussern können und müssen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 4.2. Im Übrigen würde das Fehlen einer Beweisverfügung nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Vielmehr käme es darauf an, ob der Berufungsklägerin durch das Fehlen einer Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entstanden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2022 vom 7. Juni 2022 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Dies vermag die Berufungsklägerin gerade nicht darzutun, wie die nachfolgenden Überlegungen aufzeigen. 4.2.1. Die Berufungsklägerin belässt es dabei, an verschiedenen Stellen der Berufung einen angeblichen Nachteil zu behaupten. Weitergehende Ausführungen dazu fehlen jedoch. Es kann nicht genügen, einfach zu erklären, der Nachteil sei offensichtlich. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin konkret darlegen müssen, was sie als Nachteil erachtet und inwiefern es sich dabei um einen erheblichen Nachteil handelt. Das hat sie nicht getan. Die Berufung genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht. In der Replik vom 25. September 2024 führt die Berufungsklägerin aus, ihr sei ein erheblicher Nachteil entstanden, weil die Vorinstanz den Aktenschluss für die Zeit nach der vorinstanzlichen Duplik vom 18. März 2019 angenommen habe und die Berufungsklägerin damit in ihrer Stellungnahme zur Bezifferung vom 10. Juli 2023 gar keine Beweise mehr habe ins Verfahren einbringen können. Eine Beweisverfügung hätte diesen Fehler verhindert (vgl. act. A.3 Rz. 107). Entgegen

17 / 51 der Auffassung der Berufungsklägerin ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht von einem Aktenschluss nach der Duplik vom 18. März 2019 ausgegangen (vgl. E. 5). Dem Argument der Berufungsklägerin ist damit der Boden entzogen. Zudem hat die Vor-instanz die von der Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme zur Bezifferung angebotenen Beweise materiell geprüft, obwohl sie sie als verspätet erachtet hat (vgl. act. B.2 E. 4.3.1.4, 4.3.2.3 und 4.3.3.9). Der Berufungsklägerin wäre damit kein Nachteil entstanden, selbst wenn die Vorinstanz von einem falschen Aktenschluss ausgegangen wäre. 4.2.2. Am 3. Mai 2019 hat die Vorinstanz eine Beweisverfügung erlassen (RGact. IV.1). Nachdem es in der Klage, der Klageantwort, der Replik und der Duplik, welche alle vor der Beweisverfügung erstattet worden sind, unter anderem um die Frage gegangen war, ob der Berufungsbeklagte die Herabsetzungsklage rechtzeitig erhoben hatte, beschränkte die Vorinstanz das Verfahren mit der Beweisverfügung auf die Rechtzeitigkeit der Herabsetzungsklage. Sie hielt fest, was der Berufungsbeklagte zu beweisen hatte und zu welchem Gegenbeweis die Berufungsklägerin zugelassen war. Weiter erklärte sie alle eingelegten Urkunden als relevant, liess zwei Zeugen zu und stellte einen Entscheid über die beantragten Parteibefragungen für die Zeit nach durchgeführtem Beweisverfahren in Aussicht. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Herabsetzungsklage hat die Vorinstanz unbestritten eine Beweisverfügung erlassen. Die Rüge der Berufungsklägerin kann sich somit nicht auf die Rechtzeitigkeit der Herabsetzungsklage beziehen. 4.2.3. Mit Teilentscheid vom 14. Dezember 2021, der unangefochten geblieben ist, wurden die Frage des Verzichts auf die Anfechtung des Testaments und die Frage der Auskunftserteilung rechtskräftig entschieden (vgl. RG-act. IV.6 und 7). Falls die Berufungsklägerin der Ansicht ist, dass ihr aufgrund einer fehlenden Beweisverfügung zu diesen Fragen ein erheblicher Nachteil entstanden sei, so könnte eine entsprechende Rüge in vorliegendem Verfahren nicht gehört werden; vielmehr hätte die Berufungsklägerin sich gegen den Teilentscheid wenden müssen. Das hat sie nicht getan. 4.2.4. Von den Fragen, die im vorliegenden Verfahren zu entscheiden waren, verbleiben somit noch die Erbenstellung des Berufungsbeklagten und die Gestaltungs- bzw. Leistungsklage (Teilung des Nachlasses respektive Ausrichtung des Pflichtteils). 4.2.4.1. Mit Bezug auf die Erbenstellung des Berufungsbeklagten kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin diese in ihrer vorinstanzlichen Duplik anerkannt hat, sofern die Einleitung der Klage nicht verspätet erfolgt und das

18 / 51 Klagerecht damit nicht verwirkt war, die Prozessvoraussetzungen am Ende des Schlichtungsverfahrens erfüllt waren und der Berufungsbeklagte nicht rechtsgültig auf die Erhebung von Klagen gegen das Testament verzichtet hatte (vgl. RG-act. I.4, Ziff. II.2). Die Berufungsklägerin liess ihre Argumentation, die Prozessvoraussetzungen seien am Ende des Schlichtungsverfahrens nicht erfüllt gewesen, in derselben Duplik fallen (RG-act. I.4, Ziff. III.2 S. 10 Mitte). Mit Zwischenentscheid vom 20. April 2021 wurde die Rechtzeitigkeit der Herabsetzungsklage festgestellt (RG-act. IV.3, Dispositivziffer 1). Im Teilentscheid vom 14. Dezember 2021 wurde entschieden, der Berufungsbeklagte habe nicht auf die Anfechtung des Testaments verzichtet (RG-act. IV.6 und 7, Dispositivziffer 1). Sowohl Zwischenentscheid als auch Teilentscheid blieben unangefochten. Damit waren alle von der Berufungsklägerin genannten Voraussetzungen erfüllt und sie hatte die Erbenstellung des Berufungsbeklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Teilentscheid anerkannt. Eine Beweisverfügung erübrigte sich somit bezüglich dieser Frage und es ist nicht ersichtlich, wie die Berufungsklägerin dabei einen erheblichen Nachteil erlitten haben könnte. Insbesondere aber wären allfällige Rügen gegen den Zwischen- bzw. den Teilentscheid vorzubringen gewesen. 4.2.4.2. Auch bezüglich der Leistungsklage vermag die Berufungsklägerin keinen erheblichen Nachteil darzutun. Der Teilentscheid verpflichtete die Berufungsklägerin, über den Nachlass (Aktiven und Passiven) umfassend Auskunft zu geben (vgl. diesbezüglich insbesondere RG-act. IV.6 und 7, Dispositivziffer 3). Damit erteilte die Vorinstanz der Berufungsklägerin den klaren Auftrag, alles zu benennen und herauszugeben, was für eine konkrete und korrekte Bestimmung des Nachlasses erforderlich war. Dass dabei auch die Passiven benannt und so weit als möglich belegt werden mussten, ist augenscheinlich und versteht sich von selbst. Wenn die Berufungsklägerin es trotzdem unterlassen haben sollte, dem Berufungsbeklagten sämtliche Passiven bekannt zu geben und im vorinstanzlichen Verfahren zu behaupten und zu belegen, so könnte dies nicht einer fehlenden Beweisverfügung angelastet werden, sondern würde auf einer Entscheidung der Berufungsklägerin beruhen. Ein erheblicher Nachteil aufgrund einer fehlenden Beweisverfügung ist jedenfalls nicht dargetan. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz die Parteien, nachdem diese auf mündliche Schlussvorträge verzichtet hatten, mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 232 Abs. 2 ZPO aufforderte, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (RG-act. V.35). Die Schlussvorträge finden erst statt, wenn die Beweisabnahme beendet ist (vgl. Art. 232 Abs. 1 ZPO). Die Parteien stimmten mit ihrem Verzicht auf mündliche Schlussvorträge mithin dem

19 / 51 Abschluss des Beweisverfahrens zu im Wissen darum, dass bis dahin keine (weitere) Beweisverfügung ergangen war. Diese Zustimmung wäre der Rüge der Berufungsklägerin entgegenzuhalten. Ob die Vorinstanz in dieser Situation überhaupt noch eine (weitere) Beweisverfügung hätte erlassen müssen, ist fraglich, kann jedoch offen gelassen werden, nachdem die Berufungsklägerin bezüglich der Leistungsklage keinen erheblichen Nachteil aufgezeigt hat. 4.2.5 Insgesamt hat die Berufungsklägerin einen erheblichen Nachteil nicht dargetan. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Berufungsklägerin es auch versäumt, sich näher zu einer solchen Verletzung zu äussern. Aus diesen Gründen wäre ihrer Rüge kein Erfolg beschieden, selbst wenn darauf eingetreten würde. 4.3. Zu den weiteren Argumenten der Berufungsklägerin bezüglich einer fehlenden Beweisverfügung ist Folgendes festzustellen: 4.3.1. Die Berufungsklägerin macht mehrfach geltend, sie habe ihre Beweise nicht einbringen können, was mit einer Beweisverfügung hätte verhindert werden können. Diese Argumentation erweckt den Eindruck, dass die Berufungsklägerin davon ausgeht, mit der Beweisverfügung wäre ihr eine weitere Möglichkeit eröffnet worden, Beweise ins Verfahren einzubringen, bzw. sie hätte aus der Beweisverfügung erkennen können, welche Beweise sie noch zu erbringen hätte. Dass dem nicht so sein kann, ergibt sich schon aus dem Gesetz. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Es sind mithin die Parteien, die die Beweismittel anbieten bzw. benennen müssen, und nicht das Gericht. Dies trifft auch bezüglich der Beweisverfügung zu. Art. 154 Abs. 1 ZPO hält fest, dass "vor der Beweisabnahme […] die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen" werden. "Vor der Beweisabnahme" bedeutet, dass die Parteien ihre Beweise bereits angeboten haben, ansonsten keine Beweise abgenommen werden könnten. In einer Beweisverfügung ist mithin weder festzuhalten, welche Beweise für eine Partei noch hilfreich sein könnten bzw. aus Sicht des Gerichts noch fehlten, noch eröffnet eine Beweisverfügung eine neue Möglichkeit, Beweise einzulegen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie eine Beweisverfügung der Berufungsklägerin hätte helfen können, die von ihr nun im Berufungsverfahren als notwendig erachteten Beweise ins vorinstanzliche Verfahren einzuführen. 4.3.2. Mit Bezug auf das Argument der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die Beweise falsch und damit willkürlich gewürdigt, was mit einer Beweisverfügung hätte verhindert werden können, ist zu sagen, dass es die Berufungsklägerin unterlässt, näher auszuführen, inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll

20 / 51 und wie eine Beweisverfügung die von ihr monierte willkürliche Beweiswürdigung konkret verhindert hätte. Allein dass die Vorinstanz die Beweise anders würdigt, als es die Berufungsklägerin tut, heisst nicht, dass die Würdigung der Vorinstanz willkürlich wäre (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Es genügt daher nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung einfach zu behaupten. Selbst wenn aber eine willkürliche Beweiswürdigung dargetan wäre, fehlte es an der Begründung, wie eine Beweisverfügung diese konkret verhindert hätte. 4.3.3. Die Berufungsklägerin moniert in ihrer Replik vom 14. November 2024, der Berufungsbeklagte sei seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen und habe auch keine erhaltenen Zuwendungen offengelegt; zudem habe er nur diejenigen Unterlagen der Berufungsklägerin eingereicht, die ihm vorteilhaft erschienen seien, zahlreiche den Nachlass mindernde Ausgaben seien von ihm nicht berücksichtigt worden bzw. die Berufungsklägerin sei ihrer Auskunftspflicht nachgekommen, der Berufungsbeklagte habe aber ihre übergebenen Unterlagen (in seiner Eingabe zur Bezifferung) nach seinem Gutdünken gefiltert (act. A.5 Rz. 25 und 30 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Berufungsklägerin keine Auskunftsbegehren gestellt hat und dass es ihr offen gestanden hätte, diejenigen Unterlagen, die ihr wichtig erschienen sind, z.B. zu Nachlasspassiven, selbst ins Verfahren einzubringen und entsprechende Behauptungen aufzustellen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin die Unterlagen, die sie im Rahmen ihrer Auskunftspflicht dem Berufungsbeklagten hat zukommen lassen, durch ihre Übergabe an den Berufungsbeklagten nicht auch dem Gericht eingereicht hat. Das hätte sie grundsätzlich im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels tun müssen, soweit sie diese Unterlagen ins Verfahren einbringen wollte (vgl. dazu nachfolgend E. 5.6). Eine Beweisverfügung hätte daran nichts geändert, insbesondere wäre die Berufungsklägerin in einer Beweisverfügung nicht aufgefordert worden, weitere Behauptungen aufzustellen und Beweise beizubringen. 4.4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen: Die Berufungsklägerin verlangt, es sei ein von Grund auf neues Beweisverfahren durchzuführen. Dem ist entgegenzuhalten, dass nur in den Punkten, in welchen die Partei tatsächlich einen erheblichen Nachteil erlitten hat, eine Ergänzung des Beweisverfahrens angebracht wäre. Das übersieht die Berufungsklägerin. Es geht ihr denn auch offensichtlich vor allem um die Möglichkeit, ein weiteres Mal Behauptungen und Beweise unbeschränkt ins Verfahren einzuführen. Es ist nun aber nicht Zweck einer Ergänzung des Beweisverfahrens, frühere Entscheidungen einer Partei in der Führung eines Prozesses, die ihr in der Zwischenzeit unglücklich oder gar falsch erscheinen, auszugleichen.

21 / 51 4.5. Insgesamt zeigt sich, dass auf die Rüge nicht eingetreten werden kann und sie abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. 5. Zeitpunkt des Aktenschlusses Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Zeitpunkt bezüglich des Aktenschlusses aus. Das habe dazu geführt, dass die Vorinstanz diverse von der Berufungsklägerin gemachte Behauptungen und angebotene Beweise zu Unrecht als verspätet beurteilt und nicht abgenommen habe. Insoweit sei auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin auszugehen. 5.1.1. Nach gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Bis zum 31. Dezember 2024 hatten sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.3.1). 5.1.2. Die Stufenklage ist eine Art "sukzessive" Klagenhäufung; durch das System der Stufenklage wird dem Gericht ein Verfahrensprogramm vorgegeben. Beide Stufen können getrennt – d.h. das Gericht kann den Prozess zunächst auf die Rechnungslegung oder Auskunftserteilung beschränken – oder auch gemeinsam verhandelt werden. In der ersten Stufe wird grundsätzlich ausschliesslich über die Informationsklage entschieden. Dem Urteil über den Hilfsanspruch kommt in der Stufenklage bindende Wirkung für den Hauptanspruch zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 3.4.2 mit Hinweisen und E. 5.2.3). 5.2. Nach Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss dabei einen Mindeststreitwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Nach der Botschaft des Bundesrates wird damit die klagende Partei von der Verpflichtung befreit, ihr Rechtsbegehren zu beziffern (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7287 Ziff. 5.6). Eine generelle Befreiung von der Substantiierung der Forderung ist damit jedoch nicht verbunden. Vielmehr hat die klagende Partei auch bei aufgeschobener Bezifferung von Anfang an den Bestand ihrer Forderung gänzlich und die Höhe bzw. Berechnung ihrer Forderung soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu belegen (vgl. statt vieler BGE 140 III

22 / 51 409 E. 4.3.1: "Da die ZPO die Bezifferung von Forderungsklagen grundsätzlich verlangt [Art. 84 Abs. 2 ZPO], ist jedoch der Anspruch soweit möglich und zumutbar zu substanziieren"). 5.3. Bei der nachträglichen Bezifferung handelt es sich um eine Präzisierung der Klage (BGE 148 III 322 E. 2; 140 III 409 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_404/2023 vom 13. Mai 2024 E. 3.1; 4A_93/2014 vom 4. Juli 2014 E. 4.3.1). Sie eröffnet daher keine weitere Gelegenheit zur unbeschränkten Äusserung. 5.4. Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies: Im vorinstanzlichen Verfahren ist ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden, in welchem die Parteien die Möglichkeit hatten, sich unbeschränkt zu äussern. Die nach Auskunftserteilung erfolgte Bezifferung führte zu keiner weiteren Möglichkeit der unbeschränkten Äusserung. Die Parteien hatten folglich in ihren Rechtsschriften des doppelten Schriftenwechsels sämtliche Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel anzubieten, soweit ihnen dies mit zumutbarer Sorgfalt möglich war. Der Aktenschluss ist in dieser Situation nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels und damit mit der vorinstanzlichen Duplik am 18. März 2019 (RG-act. I.4) eingetreten. Das hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin richtig erkannt. 5.5. Trat der Aktenschluss mit der Duplik ein, so konnte der Berufungsbeklagte in seiner Bezifferung der Klage, die erst vier Jahre nach Aktenschluss erfolgte (vgl. RG-act. I.4 und I.8), nur noch neue Tatsachen und Beweismittel einbringen, wenn diese die Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO erfüllten. Bezüglich aller Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die der Berufungsbeklagte erst aufgrund der Auskunftserteilung durch die Berufungsklägerin ins Verfahren einbringen konnte, waren diese Voraussetzungen offensichtlich erfüllt. Das hatte zur Folge, dass sich der Berufungsbeklagte in seiner Eingabe vom 3. April 2023 (RG-act. I.8), nachdem ihm die Vorinstanz Frist zur Bezifferung angesetzt hatte, nicht explizit zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäss aArt. 229 Abs. 1 ZPO äussern musste. Nur bei neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln, die er augenscheinlich schon in den Rechtsschriften des doppelten Schriftenwechsels hätte vorbringen können und mit zumutbarer Sorgfalt auch hätte vorbringen müssen, hätte er Ausführungen anbringen müssen, weshalb sie doch noch zuzulassen wären. Dass solche Vorbringen, die vom Berufungsbeklagten früher hätten eingebracht werden müssen, in der Bezifferung der Klage zu finden wären, macht die Berufungsklägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz musste sich folglich nicht ausdrücklich zur Rechtzeitigkeit der neuen Vorbringen in der Bezifferung der Klage äussern.

23 / 51 5.6. Die Berufungsklägerin wiederum musste, weil der Aktenschluss mit ihrer Duplik eintrat und sie selbst kein Auskunftsbegehren gegen den Berufungsbeklagten gestellt hatte, – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – ihre Behauptungen und Beweisofferten bereits im doppelten Schriftenwechsel vorbringen, denn sie verfügte in jenem Zeitpunkt über alle notwendigen Informationen. Die Berufungsklägerin war sich offenbar auch bewusst, dass sie sich bereits im doppelten Schriftenwechsel zu den Nachlasspassiven äussern sollte, behauptete sie in ihrer Duplik doch bezüglich der Wohnung auf O.2._____ Kosten für Wasserschäden und hohe Erbschafts- und Verkaufssteuern, also gemäss ihrer Auffassung die Erbmasse belastende Umstände (RG-act. I.4, Ziff. III.3 S. 13). In ihrer Stellungnahme zur Bezifferung konnte sich die Berufungsklägerin im Rahmen ihres Replikrechts zu den Ausführungen des Berufungsbeklagten in der Bezifferung der Klage äussern. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel konnte sie jedoch nur noch unter bestimmten Bedingungen vorbringen. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin nach dem Tod des Erblassers dessen gesamten Nachlass übernommen hatte, weshalb sie schon vor Anhebung der Klage durch den Berufungsbeklagten Kenntnis vom Umfang und der Zusammensetzung des Nachlasses hatte. Sie wäre daher im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels in der Lage gewesen, konkrete Ausführungen zu sämtlichen Nachlassaktiven und -passiven zu machen. In dieser Situation ist es angebracht, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Entgegnung von Dupliknoven mit (echten und unechten) Noven (vgl. dazu BGE 146 III 55 E. 2.5) analog anzuwenden. Für die Berufungsklägerin heisst dies, sie konnte in ihrer Stellungnahme zur Bezifferung echte Noven vorbringen, soweit sie zur Entgegnung der in der Bezifferung der Klage vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven angewiesen war; unechte Noven konnte sie hingegen nur vorbringen, wenn die Noven in der Bezifferung der Klage für die unechten Noven in der Stellungnahme zur Bezifferung kausal waren, also die Noven in der Bezifferung der Klage erst das Vorbringen der unechten Noven veranlassten und die unechten Noven in der Stellungnahme zur Bezifferung thematisch als Reaktion auf die Noven in der Bezifferung der Klage zu verstehen waren (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Nachdem die Rügen der Berufungsklägerin, welche sie in der Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, nicht zu überzeugen vermögen, was die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wird darauf verzichtet, zu prüfen, inwieweit die

24 / 51 Berufungsklägerin ihre Ausführungen namentlich zu den Nachlasspassiven in der Stellungnahme zur Bezifferung rechtzeitig vorgebracht hat. 5.7. Die Vorinstanz hat es unterlassen, das Verfahren auf die Frage der Auskunftspflicht zu beschränken (vgl. vorstehend E. 5.1.2). Sie hat sich den Parteien gegenüber auch nicht dazu geäussert, wie sie das Verfahren insgesamt plant. Wenn die Berufungsklägerin sich in dieser Situation nicht klar gewesen sein sollte, wann sie was vorzubringen hatte bzw. wann der Aktenschluss für welchen Teil der Klage eintreten würde, so stand es ihr jederzeit frei, beim Gericht nachzufragen, wie dieses das Verfahren durchzuführen plante. Ebenso hätte sie prozessuale Anträge stellen können, um das Gericht zu einer Äusserung zu veranlassen (vgl. dazu STÜSSI/GUT/OBERLIN, Ungeschriebene Auskunftsansprüche und Besonderheiten der Stufenklage, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht 71/2025, S. 285). Jedenfalls durfte die Berufungsklägerin nicht einfach darauf vertrauen, dass sie im Zusammenhang mit der späteren Bezifferung der Klage nochmals die Gelegenheit erhalten würde, sich unbeschränkt zu äussern. 5.8. Insgesamt hat sich ergeben, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Aktenschluss nach der Duplik vom 18. März 2019 ausgegangen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin ist folglich von vornherein nicht gegeben. Die Rüge der Berufungsklägerin ist abzuweisen. 6. Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO Die Berufungsklägerin moniert an verschiedenen Stellen, die Vorinstanz habe ihre gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht wahrgenommen. 6.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Grundsätzlich tragen die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGE 146 III 413 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie weit das

25 / 51 Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteile des Bundesgericht 4A_495/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.2.1; 4A_556/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.1; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1; je mit Hinweisen). 6.2. Die Berufungsklägerin war von Anfang an anwaltlich vertreten, weshalb die gerichtliche Fragepflicht von vornherein nur eine sehr eingeschränkte Rolle spielen könnte. Denn eine anwaltlich vertretene Partei kann generell nicht als unbeholfen angesehen werden, muss ein Anwalt doch zum einen das Recht kennen und ist von ihm zum anderen zu erwarten, dass ihm die Anforderungen an rechtsgenügliche Behauptungen und Beweisofferten bewusst sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.3). Obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung zur gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin bekannt sein muss, unterlässt es die Berufungsklägerin, im Berufungsverfahren aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz ihr als anwaltlich vertretener Partei mittels Fragen eine Möglichkeit zur Klarstellung und Ergänzung hätte schaffen müssen. Es genügt offensichtlich nicht, einfach zu behaupten, die Vorinstanz hätte weitere oder genauere Informationen bei der Berufungsklägerin erfragen müssen. In Verfahren, die wie das vorliegende dem Verhandlungsgrundsatz unterstehen, haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Daran ändert die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nichts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.5.2). Die Berufungsklägerin hätte darlegen müssen, weshalb sie trotz anwaltlicher Vertretung in entschuldbarer Weise nicht in der Lage war, die aus ihrer Sicht notwendigen Behauptungen und Beweisofferten rechtzeitig ins Verfahren einzubringen. Das hat sie nicht getan. Wenn die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht sämtliche Behauptungen und Beweisofferten eingebracht hat, die ihr offen gestanden hätten und aus ihrer heutigen Sicht notwendig gewesen wären, dann beruht dies auf ihren eigenen Entscheidungen bzw. ihrer Prozessstrategie im vorinstanzlichen Verfahren und sie hat dafür selbst einzustehen. Die richterliche Fragepflicht ist nicht dazu da, Nachlässigkeiten oder Fehleinschätzungen einer anwaltlich vertretenen Partei auszugleichen. 6.3. Soweit die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Behauptungen aufgestellt und/oder keine Beweise angeboten hat, käme im Übrigen

26 / 51 eine Anwendung von Art. 56 ZPO von vornherein nicht in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.1.; 5A_132/2025 vom 14. März 2025 E. 3.4 in fine). Ebenso wenig dient die gerichtliche Fragepflicht dazu, rechtsungenügliche Substantiierungen oder Bestreitungen eines Anspruchs auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_398/2018 und 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.7, mit Hinweisen). 6.4. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO ist nicht dargetan; die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Berufungsklägerin mittels Fragen auf allfällige Mängel des Tatsachenvortrags und/oder der Beweisofferten hinzuweisen. Damit braucht auf die weitere Rüge der Berufungsklägerin, indem die Vorinstanz keine Fragen gestellt habe, habe sie auch das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt, nicht weiter eingegangen zu werden. II. Materielles 7. Teilungszeitpunkt, Losbildung, Markt- oder Verkehrswert 7.1. Im Zusammenhang mit dem Teilungszeitpunkt wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz vor, sie vermische die Herabsetzungs- und auch die Erbschafts- mit der Erbteilungsklage. Sie verweist dabei insbesondere auf verschiedene Fussnoten des angefochtenen Entscheids. Sie zeigt jedoch nicht auf, welche Auswirkungen die aus ihrer Sicht bestehenden Vermischungen auf den Entscheid gehabt haben sollen. Es genügt nicht, einfach zu erklären, die Vermischungen hätten eine unrichtige Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung zur Folge gehabt, die zu einem vollständig falschen Nettonachlass geführt hätten. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin konkret ausführen müssen, wie die von ihr behaupteten Vermischungen zu ihren Ungunsten Einfluss auf die Berechnung des Nettonachlasses gehabt haben sollen. Das unterlässt sie. Ihre Ausführungen bleiben gänzlich allgemein. Das genügt nicht als Begründung und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 7.2. Mit Bezug auf den Teilungszeitpunkt ist Folgendes festzustellen: Die Teilung der Erbschaft kann grundsätzlich jederzeit erfolgen (vgl. Art. 604 Abs. 1 ZGB). Wird eine Teilung gerichtlich durchgesetzt, so entspricht der Teilungszeitpunkt dem Urteilszeitpunkt, denn im Urteil wird die Teilung des Nachlasses vorgenommen. Nachdem die Berufung abgewiesen wird (vgl. E. 22), ist im gegenständlichen Verfahren der Teilungszeitpunkt mithin auf das Datum des vorinstanzlichen Entscheids, also auf den 10. April 2024 festzusetzen (vgl. act. B.2).

27 / 51 7.3. Vorliegend hat die Berufungsklägerin die Aktiven des Nachlasses so, wie sie der Berufungsbeklagte in seiner Eingabe vom 3. April 2023 dargestellt hat, bis auf ein Darlehen, das vom Erlös des Verkaufs der Wohnung auf O.2._____ abzuziehen sei, nicht bestritten, weshalb die Werte, die der Berufungsbeklagte in seiner Eingabe genannt hat, bis auf den Abzug des Darlehens als zugestanden gelten mussten und dem Entscheid der Vorinstanz zu Grunde zu legen waren (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO e contrario). Die Berufungsklägerin behauptet zwar in der Berufung mit Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Nachlassaktiven immer wieder, sie habe die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsbeklagten in seiner Eingabe vom 3. April 2023 in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 bestritten. Dies trifft jedoch nicht zu. Mit den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023, auf welche die Berufungsklägerin verweist, um ihre Bestreitung zu belegen, hat die Berufungsklägerin auf Rz. 15 der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 3. April 2023 reagiert. Der Berufungsbeklagte hat in dieser Rz. 15 erklärt, aufgrund der von der Berufungsklägerin im Juni 2022 erhaltenen Unterlagen berechne sich der Nachlass nach seiner Ansicht wie folgt, wobei er in Klammern darauf hingewiesen hat, dass er zur besseren Übersicht eine Aufstellung über den Nachlass mit den einzelnen Positionen und zudem ein Nachlassinventar mit allfälligen Eventualpositionen erstellt habe. In den nachfolgenden Randziffern seiner Eingabe ist der Berufungsbeklagte dann auf die einzelnen Positionen näher eingegangen und hat sie auch beziffert (RG-act. I.8 Rz. 15 ff.). Die Berufungsklägerin hat in ihrer Stellungnahme an der Stelle, auf die sie verweist und an der sie sich zu Rz. 15 der Eingabe des Berufungsbeklagten äussert, ausgeführt, es sei richtig, dass der Berufungsbeklagte eine gewisse Zusammenstellung vorgenommen habe. Wie diese aussehe, könne aufgrund seiner Darstellung in der Rechtsschrift nicht nachvollzogen werden. Die Richtigkeit dieser Zusammenstellung werde daher wegen fehlender Substantiierung bestritten. Anschliessend nimmt die Berufungsklägerin zu jeder Randziffer der Eingabe des Berufungsbeklagten, in welchen er Ausführungen zu den konkreten Nachlasspositionen macht und diese auch beziffert, Stellung und belässt es überwiegend dabei, die Ausführungen des Berufungsbeklagten als unbestritten zu bezeichnen (RG-act. I.9, S. 3 ff.). Wie dargelegt hat die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen zu Rz. 15 der Eingabe des Berufungsbeklagten die Zusammenstellungen, die der Berufungsbeklagte gemacht hat, als nicht nachvollziehbar erklärt und wegen fehlender Substantiierung bestritten. Die fehlende Substantiierung hat die Berufungsklägerin dabei daraus abgeleitet, dass der Berufungsbeklagte die Zusammenstellungen nicht in die Rechtsschrift aufgenommen hat. Die Berufungsklägerin hat sich folglich auf den Standpunkt gestellt, ein Verweis auf Beilagen genüge nicht. In Rz. 16 (16.1-16.7) seiner Eingabe hat der Berufungsbeklagte die von ihm geltend gemachten

28 / 51 einzelnen Nachlassaktiven allerdings in der Rechtsschrift aufgeführt und beziffert. Diesbezüglich hat es die Berufungsklägerin weitestgehend bei dem Hinweis belassen, es sei unbestritten. Die Berufungsklägerin hat folglich lediglich die Richtigkeit der Zusammenstellungen wegen fehlender Substantiierung bestritten, die einzelnen Nachlasspositionen jedoch hat sie inhaltlich weitestgehend unbestritten gelassen, weshalb sie im Umfang der Nichtbestreitung wie bereits erwähnt als zugestanden gelten mussten und dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde zu legen waren. An dieser Einschätzung ändern auch die Äusserungen der Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 14. November 2024 nichts (act. A.5 Rz. 26 f.). Wie die obigen Ausführungen zeigen, versteht es sich nicht von selbst, dass die Berufungsklägerin die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Geldbeträge nicht zugestanden hätte. Vielmehr ergibt eine Auslegung ihrer Rechtsschrift klar, dass sie einzig die Zusammenstellungen mangels Substantiierung bzw. Aufnahme in die Rechtsschrift bestritten, die einzelnen Geldbeträge aber weitestgehend unbestritten gelassen und damit zugestanden hat. Davon musste die Vorinstanz ausgehen. Da die Berufungsklägerin die Nachlassaktiven weitestgehend zugestanden hat, musste sich die Vorinstanz mit der Frage des Teilungszeitpunktes diesbezüglich nicht weiter auseinandersetzen. Und betreffend die Nachlasspassiven macht die Berufungsklägerin keinen fehlenden oder falschen Teilungszeitpunkt geltend, weshalb sich die Erste zivilrechtliche Kammer nicht weiter damit beschäftigen muss. 7.4. Nachdem die Gegenstände, die sich in der Erbmasse befanden, verkauft worden und Geldbeträge an deren Stelle getreten sind, bestand und besteht die Erbmasse nur noch aus Geld (Geldbeträge der verkauften Erbschaftsgegenstände und Beträge auf Konti bzw. Geldbeträge, die die Konten bei der Saldierung aufwiesen). Damit aber erübrigte sich eine Losbildung (vgl. Art. 611 Abs. 1 ZGB, der ausdrücklich von Erbschaftssachen spricht). Die Rüge der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe es fälschlicherweise unterlassen, Lose zu bilden, sticht damit ins Leere. Ebenso stellt sich bei reinen Geldbeträgen die Frage des Markt- oder Verkehrswertes nicht. Auch insoweit ist der Teilungszeitpunkt von keiner Relevanz. Dies gilt auch für die Nachlasspassiven, die ausschliesslich aus Forderungen bestehen. Dass auf den Nachlasspassiven Zinsen angefallen wären bzw. noch immer anfallen würden, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Der Teilungszeitpunkt spielt mithin auch bezüglich der Nachlasspassiven keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist zudem kurz auf die Behauptung der Berufungsklägerin einzugehen, es fänden sich neben Geld auch mehrere

29 / 51 Gegenstände in einem Gesamtwert von CHF 10'000.00 in der Erbmasse (act. A.1 S. 2 Ziff. 4 und Rz. 60). Diese Behauptung bringt die Berufungsklägerin in der Berufung zum ersten Mal vor. Es handelt sich mithin um eine neue Behauptung, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren gehört werden könnte. Dass Anlass bestanden hätte, diese Behauptung im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen, ist augenscheinlich. Die Berufungsklägerin bringt nichts vor, was darauf hindeuten könnte, es wäre ihr im vorinstanzlichen Verfahren auch bei gehöriger Sorgfalt nicht möglich gewesen, entsprechende Behauptungen aufzustellen. Die Behauptung ist folglich verspätet und nicht zu hören. Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Berufungsklägerin äusserst vage bleiben. Es wird weder klar, um was für Gegenstände es sich handeln soll, noch ob diese tatsächlich vorhanden sind, noch ob sie zum Nachlass gehören, wenn es sie gibt, noch wie die Berufungsklägerin auf den entsprechenden Gesamtwert gekommen ist und inwieweit dieser dem tatsächlichen Wert der Gegenstände entsprechen könnte. Zudem fehlt jede Art von Beweis. Die Behauptung bleibt damit unsubstantiiert und es kann nicht darauf abgestellt werden. Schliesslich hat der Berufungsbeklagte diese Behauptung auch bestritten (vgl. act. A.2 Rz. 64 und 67) und die Berufungsklägerin hat es unterlassen, ihre Behauptung weiter auszuführen und zu belegen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könnte, selbst wenn sie zu beachten wäre. 7.5. Die Berufungsklägerin macht mehrfach geltend, die Liegenschaften und zwei BMW's seien verkauft und die Bankkonten sowie das Offshore-Konto saldiert worden, weshalb diese nicht mehr Teil der Erbmasse sein bzw. nicht im Nachlass als Aktivum berücksichtigt werden könnten. Die Vorinstanz sei von einer falschen Erbmasse ausgegangen. Es wird aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres klar (vgl. act. B.2 E. 4.3.1.1 ff.), dass die Vorinstanz zwar die Liegenschaften, die BMW's, die Bankkonten und das Offshore-Konto nennt, als Erbmasse jedoch die Geldbeträge erachtet, die nach Verkauf bzw. Saldierung als Surrogate an deren Stelle getreten sind (vgl. BGE 75 II 288 E. 3). Das muss auch der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin klar sein, weshalb ihre Argumentation trölerisch erscheint. Dasselbe ist zur Behauptung zu sagen, es sei kein Anspruch der Erbmasse gegenüber der Berufungsklägerin gestellt worden. Die durch den Verkauf der Liegenschaften und der BMW's eingegangenen Geldbeträge waren als Surrogate der verkauften Erbschaftssachen klarerweise der Erbmasse zuzuordnen, weshalb gar kein Anspruch der Erbmasse gegenüber der Berufungsklägerin eingefordert werden musste. Dasselbe gilt bezüglich der saldierten Bankkonten und des

30 / 51 saldierten Offshore-Kontos; die Guthaben, die sich darauf befunden haben und ausbezahlt worden sind, sind an die Stelle der Bankkonten und des Offshore-Kontos getreten und gehörten damit zur Erbmasse. Sollte die Berufungsklägerin mit dieser Argumentation vorbringen wollen, sie habe das Geld bzw. die Guthaben auf ein ihr gehörendes Konto überwiesen, wo alles durch Vermischung in ihr Eigentum übergegangen sei, weshalb dem Nachlass höchstens noch ein Anspruch gegen sie verblieben sei, der nicht geltend gemacht werde, so müsste auch diese Argumentation als trölerisch beurteilt werden. Die Berufungsklägerin hat sämtliche Aktiven der Erbmasse übernommen. Indem der Berufungsbeklagte seinen Pflichtteil einfordert, macht er gegenüber der Berufungsklägerin als der neben ihm einzigen weiteren Erbin genau diesen Anspruch der Erbmasse geltend und zwar im Umfang seines Pflichtteils. 7.6. Insgesamt vermag die Berufungsklägerin mit ihren Rügen den angefochtenen Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft auszuweisen. 8. Nachlassaktiva: Haus Baunatal und zwei BMW's 8.1. Die Berufungsklägerin hält in der Berufung fest, es seien im vorinstanzlichen Verfahren zum Haus in Baunatal und den zwei BMW's keine Beweise von ihr abgenommen worden. Was sie daraus ableiten will, wird nicht klar, fehlen doch weitere Ausführungen. Es ist zudem festzustellen, dass die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang gar keine Beweise angeboten hat (RG-act. I.9, S. 4 "Ad Ziff. 16.1" und "Ad Ziff. 16.2"). 8.2. Mit Bezug auf das Haus in Baunatal erhebt die Berufungsklägerin zunächst die Rüge, wenn der Aktenschluss nach der vorinstanzlichen Duplik eingetreten sei, sei das vom Berufungsbeklagten mit der Bezifferung der Klage eingelegte Beweismittel (RG-act. II.22e) verspätet. Indem die Vorinstanz das Beweismittel ohne Prüfung von aArt. 229 ZPO zugelassen habe, habe sie eine einseitige und willkürliche Beweisabnahme und -würdigung vorgenommen. Es ist bereits festgestellt worden, dass die mit der Bezifferung der Klage eingereichten Beweismittel nicht verspätet waren, soweit sie auf der Auskunftserteilung beruhten (E. 5.5). Dass das Beweismittel zum Haus in Baunatal (RG-act. II.22e) vom Berufungsbeklagten nicht erst aufgrund der Auskunftserteilung eingelegt werden konnte, macht die Berufungsklägerin weder geltend noch zeigt sie dies auf. Das Beweismittel gilt demnach als rechtzeitig. Die Vorinstanz musste sich zudem nicht explizit zur Rechtzeitigkeit äussern (vgl. E. 5.5). Die Rüge der Berufungsklägerin verfängt nicht.

31 / 51 Der Rüge, es ergebe sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, auf welches Datum die Vorinstanz abstelle, ist entgegenzuhalten, dass die Berufungsklägerin den Wert im Nachlass, den der Berufungsbeklagte in seiner Eingabe vom 3. April 2023 dem Haus in Baunatal zugeordnet hat, unbestritten gelassen und damit zugestanden hat (vgl. RG-act. I.9, S. 4 "Ad Ziff. 16.1"). Die Vorinstanz musste daher kein für die Wertbestimmung massgebliches Datum nennen. Inwieweit die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt haben könnte, indem sie kein Datum nannte, ist zudem nicht klar und wird von der Berufungsklägerin nicht weiter ausgeführt. Es genügt nicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behaupten, vielmehr ist klar darzulegen, worin diese gesehen wird. Zum Verkauf der Liegenschaft vor dem Teilungszeitpunkt und dem angeblich nicht gestellten Anspruch der Erbmasse gegen die Berufungsklägerin ist bereits Stellung genommen und die Argumentation verworfen worden (vgl. E. 7.5). 8.3. Die Berufungsklägerin bringt bezüglich der zwei BMW's dieselben Rügen vor wie zum Haus in Baunatal. Es geht in ihren Rügen somit um eine verspätete Einreichung der Beweismittel, das nicht genannte Datum, eine dadurch begangene angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, den Verkauf der BMW's vor dem Teilungszeitpunkt und den vermeintlich nicht gestellten Anspruch der Erbmasse gegen die Berufungsklägerin. Es kann insoweit auf das zu den Rügen bezüglich des Hauses in Baunatal Gesagte verwiesen werden (E. 8.2), wobei das Zugeständnis der Berufungsklägerin mit Bezug auf die zwei BMW's ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 erfolgt ist (RG-act. I.9, S. 4 "Ad Ziff. 16.2"). 8.4. Die Rügen der Berufungsklägerin zum Haus in Baunatal und den zwei BMW's verfangen nicht. Insbesondere vermag sie die vorinstanzliche Entscheidung in diesen Punkten nicht als falsch auszuweisen. 9. Nachlassaktiva: Wohnung auf O.2._____ 9.1. Die Berufungsklägerin bemängelt, die Vorinstanz habe ihre Behauptung, beim Kauf der Wohnung auf O.2._____ durch den Erblasser habe sie ein Darlehen von EUR 150'000.00 gewährt, zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, da der vorinstanzliche Aktenschluss nicht mit der Duplik vom 18. März 2019 eingetreten sei. Wie gesehen, ist die Vorinstanz zu Recht von einem Aktenschluss am 18. März 2019 ausgegangen. Inwieweit die Behauptung der Berufungsklägerin verspätet war, kann jedoch offen gelassen werden, nachdem die Vorinstanz die Behauptung trotz angenommener Verspätung geprüft und als unbelegt und daher nicht überzeugend beurteilt hat (vgl. act. B.2, E. 4.3.1.4). Selbst wenn die Vorinstanz fälschlicherweise von einer Verspätung ausgegangen sein sollte, könnte die Berufungsklägerin nichts

32 / 51 für sich daraus ableiten, da die Vorinstanz die Behauptung im Sinne einer Eventualbegründung beurteilt hat. 9.2.1. Die Berufungsklägerin setzt sich in ihrer Berufung mit der (Eventual- )Begründung der Vorinstanz, weshalb die Behauptung der Berufungsklägerin mangels Beleg nicht überzeuge, nicht auseinander. Insoweit fehlt es der in der Berufung erhobenen Rüge gegen die Nichtberücksichtigung des behaupteten Darlehens an der notwendigen Begründung. Insbesondere äussert sich die Berufungsklägerin nicht zu der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang abgelehnten Parteibefragung der Berufungsklägerin. Die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts muss folglich weder die Rüge insgesamt noch die Ablehnung der Parteibefragung durch die Vorinstanz im Besonderen weiter prüfen. 9.2.2. Auseinandersetzungen mit der Begründung der Vorinstanz bezüglich der Wohnung auf O.2._____ in den späteren freiwilligen Repliken der Berufungsklägerin wären im Übrigen verspätet, denn die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4, mit Hinweisen). Aus diesem Grund muss auf die Behauptung der Berufungsklägerin in ihrer freiwilligen Replik vom 25. September 2024, das Auskunftsbegehren habe sich nicht auf güterrechtliche Forderungen unter den Ehegatten erstreckt (act. A.3 Rz. 85), woraus die Berufungsklägerin offenbar ableiten will, dass sie keine Veranlassung gehabt habe, im Rahmen der Auskunftserteilung das (behauptete) Darlehen von EUR 150'000.00 anzugeben, grundsätzlich nicht eingegangen werden. Trotzdem kann festgehalten werden, dass dieses Argument nicht überzeugt. Die Berufungsklägerin hatte gemäss Teilentscheid vom 14. Dezember 2021 innert 30 Tagen seit Rechtskraft desselben unter anderem "über die bisher bekannte Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen […] offenzulegen" (RG-act. IV.6 und 7, Dispositivziffer 3). Es ist augenscheinlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die umfassende Auskunft über Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses alles miteinschloss, was zur Bestimmung des Nachlasses nötig war bzw. Einfluss auf Zusammensetzung und/oder Höhe des Nachlasses hatte. Dass sie in ihrer Stellungnahme zur Bezifferung eine Behauptung zum angeblichen Darlehen aufgestellt hat, zeigt, dass sich die Berufungsklägerin bewusst war, dass eine entsprechende Forderung Einfluss auf den Nachlass haben würde. Die Berufungsklägerin wäre

33 / 51 selbstverständlich gehalten gewesen, ihre angebliche güterrechtliche Forderung gegen den Erblasser schon im Rahmen der Auskunftserteilung zu behaupten und zu belegen. Das hat sie unbestrittenermassen nicht getan (vgl. act. A.3 Rz. 85 und A.4 Rz. 48). Auch was die Berufungsklägerin in der Replik vom 25. September 2024 zu angeblichen Wasserschäden in der Wohnung auf O.2._____ ausführt (act. A.3 Rz. 74), muss vorliegend nicht berücksichtigt werden, da entsprechende Äusserungen in der Berufung vollständig fehlen. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht ist im Übrigen auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben (vgl. E. 6). 9.2.3. Die Begründung der Vorinstanz vermag zudem zu überzeugen. Die Berufungsklägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 das angebliche Darlehen zum ersten Mal erwähnt. Unbesehen der Frage, ob diese Behauptung verspätet war, durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin sich bereits in ihrer Duplik zur Wohnung auf O.2._____ geäussert und dabei das Darlehen nicht erwähnt hatte. Ebenso durfte die Vorinstanz miteinbeziehen, dass die Berufungsklägerin das Darlehen in ihrer Auskunftserteilung nicht angegeben hatte. Zu Recht wies die Vorinstanz weiter darauf hin, dass bei Darlehen in einer solchen Grössenordnung in der Regel auch bei Ehepaaren etwas Schriftliches aufgesetzt wird (vgl. act. B.2 E. 4.3.1.4). Dies erscheint schon unter dem Gesichtspunkt richtig, dass mit einem Schriftstück der wichtigen Frage, ob es sich um eine Schenkung oder ein Darlehen handle, begegnet werden kann. Hinzu kommt, dass das Darlehen leicht erkennbar sowohl im Scheidungs- als auch im Erbfall eine Rolle spielen würde und im Erbfall vorliegend sogar ganz besonders, da mit dem Berufungsbeklagten ein nicht gemeinsames Kind zu berücksichtigen war. All dies spricht dafür, dass ein Darlehen schriftlich festgehalten worden wäre. Weiter war auch in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass der Berufungsbeklagte die Behauptung der Berufungsklägerin bestritten (RG-act. I.10, S. 4 "ad 16.4") und die Berufungsklägerin ihre Behauptung nicht weiter substantiiert hatte. Insgesamt hat die Vorinstanz die Behauptung zu Recht als nicht überzeugend beurteilt und festgestellt, dass daran eine Parteiaussage der Berufungsklägerin nichts zu ändern vermöchte. In diesem Zusammenhang sei auch klargestellt, dass eine Bezifferung des Darlehens durch die Berufungsklägerin nicht für dessen Bestand spricht. Es ist augenscheinlich, dass die Berufungsklägerin grundsätzlich einfach eine beliebige Zahl nennen konnte. Dass sie einen geraden Betrag genannt hat und auch keinen

34 / 51 höheren (vgl. act. A.3 Rz. 86), ändert daran nichts und macht ihre Behauptung nicht glaubhaft. 9.3. Die Berufungsklägerin bringt in der Berufung zusammengefasst noch vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, weil sie weder die Maklerprovision noch die Einkommens- und Grundstückgewinnsteuern berücksichtigt habe. Insgesamt habe die Berufungsklägerin erheblich weniger als den Verkaufspreis erhalten. Abzuziehen sei zudem das Darlehen. Im Zeitpunkt der Teilung sei das Vermögen aus dem Verkauf vollständig aufgebraucht gewesen und liege nicht mehr vor. Zu dieser Argumentation ist Folgendes zu sagen: Die Maklerprovision ist von der Vorinstanz bei den Nachlasspassiven berücksichtigt worden (vgl. act. B.2 E. 4.3.2.2). Die Behauptungen bezüglich der Einkommens- und Grundstückgewinnsteuern bringt die Berufungsklägerin in der Berufung zum ersten Mal vor. Sie sind daher neu und im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Nachdem der Verkauf der Wohnung auf O.2._____ unbestrittenermassen lange vor Bezifferung der Klage stattgefunden hat, ist offensichtlich, dass die Berufungsklägerin ihre Behauptungen schon vor der Vorinstanz hätte vorbringen können und müssen. Die Behauptungen sind daher verspätet und nicht zu hören. Selbst wenn sich die Einkommens- und Grundstückgewinnsteuern im Übrigen aus dem Kaufvertrag, der sich in den Akten befindet, ergeben sollten, so würde das nichts daran ändern, dass die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Behauptungen dazu aufgestellt hat, so dass sich die Vorinstanz nicht damit befassen musste, denn das Beweisverfahren ist nicht dazu da, fehlende Behauptungen zu ersetzten oder ins Verfahren einzubringen (vgl. dazu auch E. 17.1). Hinzu kommt, dass der Kaufvertrag in Spanisch abgefasst ist und eine Übersetzung fehlt (vgl. RG-act. II.21b). Auch aus diesem Grund musste sich die Vorinstanz mit dem Inhalt des Vertrages nicht weiter beschäftigen (mit Bezug auf den Verkaufspreis ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin diesen in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 nicht bestritten und damit zugestanden hat, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf den Kaufvertrag stützen musste). Ob aus dem Verkauf kein Vermögen mehr vorhanden ist, wie es die Berufungsklägerin ebenfalls neu und damit grundsätzlich verspätet behauptet, spielt keine Rolle; der Verkaufserlös ist als Aktivum des Nachlasses aufzuführen. Soweit die Berufungsklägerin Guthaben aus dem Verkauf der Wohnung auf O.2._____ für Nachlassschulden verwendet haben sollte, so hatte sie die Möglichkeit, dies als Passivum des Nachlasses ins vorinstanzliche Verfahren einzuführen. Sollte sie aber das Geld für sich verwendet haben, so würde dies nichts

35 / 51 daran ändern, dass der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung auf O.2._____ zum Nachlassvermögen gehört und der Berufungsbeklagte im Rahmen seines Pflichtteils daran partizipiert. Ob das Guthaben noch vorhanden ist, ist für die vorliegend zu beurteilenden Fragen daher nicht relevant. 9.4. Mit Bezug auf die Wohnung auf O.2._____ bzw. den dafür von der Vorinstanz im Nachlass aufgeführten Wert vermag die Berufungsklägerin nichts vorzubringen, was den angefochtenen Entscheid umstossen könnte. 10. Nachlassaktiva: Bankkonten 10.1. Die Berufungsklägerin hält in der Berufung fest, es seien im vorinstanzlichen Verfahren zu den Bankkonten keine Beweise von ihr abgenommen worden. Was sie daraus ableiten will, wird nicht klar, fehlen doch weitere Ausführungen. Es ist zudem festzustellen, dass die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang gar keine Beweise angeboten hat (RG-act. I.9, S.4 "Ad Ziff. 16.5"). 10.2. Die Berufungsklägerin moniert, wenn der Aktenschluss nach der vorinstanzlichen Duplik eingetreten sei, sei das vom Berufungsbeklagten mit der Bezifferung der Klage eingelegte Beweismittel (RG-act. II.20a) verspätet. Indem die Vorinstanz ohne Prüfung von aArt. 229 ZPO das Beweismittel zugelassen habe, habe sie eine einseitige und willkürliche Beweisabnahme und -würdigung vorgenommen. Es ist bereits festgestellt worden, dass die mit der Bezifferung der Klage eingereichten Beweismittel nicht verspätet waren, soweit sie auf der Auskunftserteilung beruhten (vgl. E. 5.5). Dass das Beweismittel zu den Bankkonten (RG-act. II.20a) vom Berufungsbeklagten nicht erst aufgrund der Auskunftserteilung eingelegt werden konnte, macht die Berufungsklägerin weder geltend noch zeigt sie dies auf. Das Beweismittel gilt demnach als rechtzeitig. Die Vorinstanz musste sich zudem nicht explizit zur Rechtzeitigkeit äussern (vgl. E. 5.5). Die Rüge der Berufungsklägerin verfängt nicht. 10.3. Weiter wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz vor, es ergebe sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, auf welchen Kontostand bzw. auf welches Datum die Vorinstanz mit Bezug auf die Bankkonten abgestellt habe. Daraus resultiere überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sämtliche Konten seien saldiert und gehörten deshalb nicht zum Nachlass, da das Teilungsdatum dasjenige des Urteils sei. 10.4. Bezüglich Kontostand und Datum ist der Berufungsklägerin erneut entgegenzuhalten, dass sie die Werte, die der Berufungsbeklagte in seiner Bezifferung der Klage für die Bankkonten eingesetzt hat, in ihrer Stellungnahme

36 / 51 vom 10. Juli 2023 nicht bestritten und damit zugestanden hat (vgl. RG-act. I.8, Ziff. 16.5; I.9, S.4 "Ad Ziff. 16.5"). Folglich waren diese Werte für die verschiedenen Bankkonten dem angefochtenen Entscheid zu Grunde zu legen. Die Vorinstanz musste sich in dieser Situation, in der die Berufungsklägerin die vom Berufungsbeklagten behaupteten Kontostände zugestanden hatte, mit diesen nicht weiter auseinandersetzen. Insbesondere musste sie nicht nachprüfen, ob die zugestandenen Beträge mit den Belegen übereinstimmten, konnte die Berufungsklägerin doch ohne Weiteres auch andere Beträge anerkennen, als sie sich allenfalls aus den Belegen ergaben. Daran vermögen auch die Ausführungen der Berufungsklägerin in den Repliken vom 25. September 2024 und vom 14. November 2024 nichts zu ändern (vgl. act. A.3 Rz. 94 und act. A.5 Rz. 41). Dass der Teilungszeitpunkt wegen des Zugeständnisses keine Relevanz hat, ist bereits ausgeführt worden (vgl. vorstehend E. 7.3). Aus dem Dargelegten ergibt sich zudem, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen werden kann. Ohnehin belässt es die Berufungsklägerin auch hier bei der einfachen Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne auszuführen, worin sie eine Verletzung sieht. Das genügt nicht, es fehlt an der notwendigen Begründung. 10.5. Mit Bezug auf das Argument, sämtliche Bankkonten seien saldiert und gehörten deshalb nicht zum Nachlass, kann auf Erwägung 7.5 verwiesen werden. 10.6. Die Argumentation der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Sie zeigt nicht auf, dass der angefochtene Entscheid bezüglich der Bankkonten nicht korrekt wäre. 11. Nachlassaktiva: Offshore-Konto 11.1. Die Berufungsklägerin hält in der Berufung fest, es seien im vorinstanzlichen Verfahren zum Offshore-Konto keine Beweise von ihr abgenommen worden. Was sie daraus ableiten will, wird nicht klar, fehlen doch weitere Ausführungen. Es ist zudem festzustellen, dass die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang gar keine Beweise angeboten hat (RG-act. I.9, S.4 "Ad Ziff. 16.6"). 11.2. Die Berufungsklägerin moniert, wenn der Aktenschluss nach der vorinstanzlichen Duplik eingetreten sei, seien die vom Berufungsbeklagten mit der Bezifferung der Klage eingelegten Beweismittel (RG-act. II.20c, 23a, 23d, 25c und 25f) verspätet. Indem die Vorinstanz ohne Prüfung von aArt. 229 ZPO die Beweismittel zugelassen habe, habe sie eine einseitige und willkürliche Beweisabnahme und -würdigung vorgenommen. Es ist bereits festgestellt worden, dass die mit der Bezifferung der Klage eingereichten Beweismittel nicht verspätet waren, soweit sie auf der Auskunftserteilung beruhten (vgl. E. 5.5). Dass die

37 / 51 Beweismittel zum Offshore-Konto (RG-act. II.20c, 23a, 23d, 25c und 25f) vom Berufungsbeklagten nicht erst aufgrund der Auskunftserteilung eingelegt werden konnten, macht die Berufungsklägerin weder geltend noch zeigt sie dies auf. Die Beweismittel gelten demnach als rechtzeitig. Die Vorinstanz musste sich zudem nicht explizit zur Rechtzeitigkeit äussern (vgl. E. 5.5). Die Rüge der Berufungsklägerin verfängt nicht. 11.3. Mit Bezug auf das Offshore-Konto rügt die Berufungsklägerin, dieses sei schon lange saldiert und könne daher nicht per Teilungstag als Aktivum aufgeführt werden. Es sei willkürlich, ein Guthaben in den Aktiven per Teilungstag aufzuführen, wenn dieses Aktivum nicht mehr bestehe. Diese Argumentation ist bereits verworfen worden (vgl. E. 7.5). Weitere Rügen bringt die Berufungsklägerin zur Berücksichtigung des Guthabens des Offshore-Kontos in der Berufung nicht vor. Rügen, die sich erst in der Replik vom 25. September 2024 finden – z.B. der vom Berufungsbeklagten vor Vorinstanz geltend gemachte und von der Vorinstanz übernommene Wert stütze sich auf Steuerunterlagen, was augenscheinlich nicht dem für die Berechnung des Pflichtteils massgebenden Wert entspreche, und die Berufungsklägerin habe auf diesem Betrag offensichtlich Steuern bezahlen müssen, was sich aus dem eingereichten Dokument ergebe (act. A.3 Rz. 96) – sind verspätet und müssen folglich nicht beurteilt werden (vgl. dazu vorstehend E. 9.2.2). Bezüglich der Steuern ist zudem festzustellen, dass entsprechende Behauptungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften der Berufungsklägerin fehlen, weshalb die Ausführungen als Noven zu beurteilen wären, die klarerweise die Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen würden und daher auch in der Berufung selbst nicht mehr hätten vorgebracht werden können, hätte die Berufungsklägerin Entsprechendes doch bereits vor der Vorinstanz geltend machen können und müssen. Insgesamt verfängt die Argumentation der Berufungsklägerin nicht und sie zeigt nicht auf, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt fehlerhaft wäre. 12. Nachlassaktiva im Teilungszeitpunkt Die Rüge der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, weil das Haus in Baunatal und die Wohnung auf O.2._____ verkauft und die Bankkonten sowie das Offshore-Konto saldiert worden seien und daher nicht mehr zur Erbschaft gehörten hätten, so dass im Teilungszeitpunkt keine Nachlassaktiven mehr erhalten gewesen seien, ist bereits verworfen worden (vgl. E. 7.5). Dass sie durch Überweisung auf ein ihr gehörendes Konto und einer dabei stattgefundenen Vermischung mit ihrem Guthaben auf ihrem Konto Eigentümerin der Guthaben geworden sei, macht die Berufungsklägerin im Übrigen nicht geltend. Selbst wenn sie die Guthaben aber auf ein ihr gehörendes Konto überwiesen haben

38 / 51 und es zu einer Vermischung gekommen sein sollte, ist augenscheinlich, dass in diesem Fall der Erbmasse Forderungen gegen die Berufungsklägerin in Höhe der jeweiligen Guthaben zustehen. Damit aber sind unbesehen der Frage, ob die Guthaben auf ein eigens dafür errichtetes Konto oder auf ein Konto der Berufungsklägerin einbezahlt worden sind, sehr wohl Nachlassaktiven vorhanden. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht Nachlassaktiven festgestellt. 13. Nachlassaktiva: Fazit Aus dem Dargelegten erhellt, dass die von der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit den Nachlassaktiven gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Argumente nicht überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass es in der Erbmasse Aktiven gibt. Nachdem die Berufungsklägerin mit ihrer Argumentation auch bezüglich Zusammensetzung und jeweiliger Höhe der Nachlassaktiven nicht durchzudringen vermag, bleibt es diesbezüglich bei den vorinstanzlichen Feststellungen. Es ist somit davon auszugehen, dass im Nachlass des C._____, verstorben am 20. August 2016, Aktiven in Höhe von EUR 1'339'085.00 und CHF 721'975.00 vorhanden sind (vgl. act. B.2 E. 4.3.1.7). 14. Nachlasspassiva: Kosten des Willensvollstreckers Die Berufungsklägerin moniert im Zusammenhang mit den Kosten des Willensvollstreckers, die Vorinstanz habe die von der Berufungsklägerin eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt, was als unrichtige, sogar willkürliche Beweisabnahme erscheine. Zudem sei mit Bezug auf die Kosten des Telefonabonnements Schweiz von der Vorinstanz die entsprechende Rechnung als Beweisurkunde zugelassen worden, ohne einen Zahlungsnachweis von der Berufungsklägerin zu verlangen, während bezüglich der Willensvollstreckerkosten ein Zahlungsnachweis gefordert werde. Diese Beweisführung, wonach einmal eine Rechnung genüge und in einem anderen Punkt ein Zahlungsnachweis erforderlich sei, sei willkürlich. 14.1. Die Rüge der Berufungsklägerin vermag nicht zu überzeugen, wie die nachfolgenden Ausführungen belegen. Im Übrigen ist auch mit Bezug auf die Willensvollstreckerkosten festzustellen, dass eine zusätzliche Begründung in den Repliken des Berufungsverfahrens verspätet und daher nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu auch E. 9.2.2). 14.2. Entgegen der Auffassung der B

ZR1 2024 64 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.12.2025 ZR1 2024 64 — Swissrulings