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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2025 ZR1 2024 186

11. Dezember 2025·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,291 Wörter·~1h 6min·9

Zusammenfassung

Z01_ENT_ZPO_Vollausfertigung_20251216_105228_ANOM.docx | Eherecht

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. Dezember 2025 mitgeteilt am 16. Dezember 2025 Referenz ZR1 24 179 / ZR1 24 186 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart sowie B._____ Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Scalettastrasse 116, 7000 O.4._____ Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024 (Proz. Nr. 115-2021-30)

2 / 66 Sachverhalt A. B._____ (der einfacheren Lesbarkeit halber und trotz rechtskräftiger Scheidung der Ehe nachfolgend als Ehefrau oder Mutter bezeichnet), geboren am _____ 1984, und A._____ (der einfacheren Lesbarkeit halber und trotz rechtskräftiger Scheidung der Ehe nachfolgend als Ehemann oder Vater bezeichnet), geboren am _____ 1980, schlossen am _____ 2005 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ die Ehe. Sie sind Eltern der Kinder C._____, geboren am _____ 2006, und D._____, geboren am _____ 2011. Am _____ 2019 erfolgte die Trennung der Ehegatten. B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 ersuchte die Ehefrau beim Regionalgericht Landquart um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen. Der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart datiert vom 23. März 2020 (Proz. Nr. 135-2019-398). Die dagegen betreffend den Kindesunterhalt beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Berufung (ZK1 20 71) wurde mit Urteil vom 17. Juni 2022 teilweise gutgeheissen. C. Am 17. November 2021 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Landquart die Scheidungsklage ein (Proz. Nr. 115-2021-30). D. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 14. Februar 2022 konnte in Bezug auf die Scheidungsfolgen keine Einigung erzielt werden. E. Die Klageantwort der Ehefrau datiert vom 2. Mai 2022. F. Der Ehemann replizierte mit Eingabe vom 1. Juli 2022. Die Ehefrau reichte am 12. September 2022 ihre Duplik ein. G. Die Beweisverfügung wurde am 26. Oktober 2022 erlassen. Am 21. August 2023 wurde vor dem Regionalgericht Landquart die Zeugenbefragung der Mutter der Ehefrau durchgeführt. H. Am 31. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart statt. I. Mit Entscheid vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024, fällte das Regionalgericht Landquart den folgenden Entscheid: 1. [Scheidung der Ehe] 2. [gemeinsame elterliche Sorge über D._____ / Beibehaltung der Beistandschaft] 3. [Obhut der Ehefrau über D._____] 4. [Besuchsrecht des Ehemannes gegenüber D._____]

3 / 66 5. Kindesunterhalt a. A._____ wird gerichtlich zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Ausbildungszulagen an C._____ verpflichtet, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats, an die Kindsmutter zu leisten sind: - Aktuelle Phase: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024: CHF 437.00 (Barunterhalt). - 1. Phase: Ab 1. August 2024 bis Abschluss Erstausbildung von C._____ (voraussichtlich im Juli 2026): CHF 952.00 (Barunterhalt), wobei der Kindsvater berechtigt ist, von den Unterhaltsbeiträgen, welche er an C._____ zu leisten hat, die Hälfte des Bruttolehrlingslohnes von C._____ in Abzug zu bringen. - C._____ wird verpflichtet, seine Lehrverträge unaufgefordert innert 30 Tagen nach Abschluss A._____ in Kopie zuzustellen. Ebenso wird er verpflichtet, A._____ jeweils bis Ende Februar eine Kopie des Lohnausweises für das vergangene Jahr unaufgefordert zuzustellen. b. A._____ wird gerichtlich zu folgenden Unterhaltszahlungen zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an D._____ verpflichtet, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats, an die Kindsmutter zu leisten sind: - Aktuelle Phase: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024: CHF 800.00 (Barunterhalt) und CHF 182.00 (Betreuungsunterhalt). - 2. Phase: Ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2029: CHF 800.00 (Barunterhalt). - 3. Phase: Ab 1. August 2029: CHF 749.00 (Barunterhalt). Der Kindsvater ist berechtigt, von seinen künftigen Unterhaltsbeiträgen an D._____ 1/3 eines allfälligen Bruttolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. B._____ bzw. D._____ (sobald er volljährig ist) werden verpflichtet, allfällige Lehrverträge von D._____ unaufgefordert innert 30 Tagen nach Abschluss A._____ in Kopie zuzustellen. Ebenso werden B._____ bzw. D._____ verpflichtet, A._____ jeweils bis Ende Februar eine Kopie des Lohnausweises für das vergangene Jahr unaufgefordert zuzustellen. c. Die Höhe der vorstehenden Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise gebunden (Basis 2020, Stand Februar 2024 = 107.1 Punkte). Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils auf den ersten Januar des Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index

4 / 66 unter den Stand per Datum des Scheidungsurteils, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Schuldneranweisung a. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger des Kindsvaters, zurzeit die E._____, wird gerichtlich angewiesen, von den künftigen Auszahlungen an A._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis auf Widerruf dieser Anweisung monatlich den Betrag von CHF 982.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2024, CHF 800.00 ab 1. August 2024 und CHF 749.00 ab 1. August 2029, zuhanden der Kindsmutter auf das Konto bei der Graubündner Kantonalbank, IBAN _____, zu bezahlen. Die jeweiligen Beträge sind jeweils zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen zu überweisen, sofern diese vom Kindsvater bezogen werden. Die Anweisung erfolgt unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird. b. Solange die Schuldneranweisung gemäss vorstehender Ziffer besteht, wird B._____ verpflichtet, 1/3 eines allfälligen Bruttolehrlingslohns von D._____ an A._____ zu bezahlen. Sollte die Schuldneranweisung dahinfallen, ist A._____ berechtigt, von seinen Unterhaltszahlungen an D._____, 1/3 eines allfälligen Bruttolehrlingslohns von D._____ in Abzug zu bringen. c. Das Gesuch um Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge von C._____ wird abgewiesen. 7. [Anrechnung Erziehungsgutschriften an Ehefrau] 8. [kein nachehelicher Unterhalt] 9. Die güterrechtliche Auseinandersetzung per 25. November 2019 (Datum Gütertrennung) wird wie folgt vollzogen: a. Die im Miteigentum je zur Hälfte stehende Stockwerkeigentumswohnung, StWE Nr _____, Stammgrundstück LIG _____, mit Sonderrecht an der 3 ½ Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss mit Kellerabteil Nr. 2, Wertquote 110/1000, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde O.1._____, bzw. der im Alleineigentum von A._____ stehende Miteigentumsanteil zu ½ wird zu Alleineigentum von B._____ zugewiesen. […] e. B._____ wird verpflichtet, die auf der Stockwerkeinheit lastende Grundpfandverschreibung zu Gunsten der _____ im Betrage von CHF 192'000 sowie das Darlehen zu Gunsten der Eltern von B._____ im Betrage von CHF 33'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, unter gänzlicher Entlastung von A._____ zu übernehmen. […] g. B._____ wird verpflichtet, A._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 220.45 zu bezahlen. Zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils. 10. [Vorsorgeausgleich]

5 / 66 11. [Abweisung des Antrags des Ehemannes betr. Prozess- und Anwaltskostenvorschuss] 12. [hälftige Aufteilung der Gerichtskosten] 13. [keine Zusprechung von Parteientschädigungen] 14. [Entschädigung von Rechtsanwältin Steinbacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin] 15. [Entschädigung von Rechtsanwältin Honegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin] 16. [Rechtsmittelbelehrungen] 17. [Mitteilungen] J. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 2. Oktober 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK1 24 179) mit den folgenden Anträgen: 1. Ziffer 9 lit. g) des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31.01.2024 sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von insgesamt CHF 9‘220.45 (CHF 220.45 + 9'000.00) zu bezahlen. Zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten dem Berufungskläger, zusätzlich zum Betrag gemäss Ziffer 1 vorstehend, den Betrag von CHF 8’214.00 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zu Lasten der Berufungsbeklagten. K. Auch die Ehefrau liess gegen den Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024, mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 Berufung erheben (ZK1 24 186), wobei sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: 1. Es seien die Ziffern 5.a und 5.b sowie die Ziffern 6.a und 6.b des Dispositivs des Entscheides des Kollegialgerichts am Regionalgericht Landquart vom 31. Januar 2024, schriftlich begründet am 22. August 2024 mitgeteilt, aufzuheben. 2. A._____ sei mindestens zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Ausbildungszulagen an C._____ zu verpflichten, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats, an B._____ zu bezahlen sind, solange C._____ keine andere Zahlstelle bezeichnet: CHF 567 bis 31. Juli 2025, CHF 450 bis Abschluss der Erstausbildung. 3. A._____ sei mindestens zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an D._____ zu verpflichten, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats, an B._____ über die Mündigkeit hinaus zu bezahlen sind, solange D._____ keine andere Zahlstelle bezeichnet: CHF 1'252, eventualiter CHF 1’659 bis 31. Juli 2025,

6 / 66 CHF 1'369, eventualiter CHF 1’659 ab 31. August 2025, CHF 1'659 ab 31. August 2026, sofern der Unterhalt für C._____ auf Ende Juli 2026 begrenzt würde. A._____ sei zu berechtigen, von der vorstehenden Unterhaltsverpflichtung einen Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. 4. Subeventualiter, für den Fall, dass das Gericht für C._____ über alle Unterhaltsphasen tiefere Beiträge als beantragt festgelegten sollte, wird beantragt, dass der Unterhaltsbeitrag an D._____ dementsprechend zu erhöhen sei. 5. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger des Berufungsbeklagten, zurzeit die E._____, sei gerichtlich anzuweisen, von den künftigen Auszahlungen an A._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis auf Widerruf dieser Anweisung monatlich den Betrag von CHF 1'252 eventualiter CHF 1’659 bis 31. Juli 2025, CHF 1’369 eventualiter CHF 1’659 ab 31. August 2025 sowie eventualiter CHF 1'659 ab 31. August 2026, zuhanden der Berufungsklägerin auf das Konto bei der Graubündner Kantonalbank, IBAN _____, zu bezahlen. Die jeweiligen Beträge seien jeweils zzgl. der Kinder- und Ausbildungszulagen zu überweisen, sofern diese von A._____ bezogen werden. Die Anweisung sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung zu tätigen. 6. B._____ sei für die Dauer der Schuldneranweisung zu verpflichten, ein Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohns von D._____ an A._____ zu bezahlen. Sollte die Schuldneranweisung dahinfallen, sei A._____ zu berechtigen, von seiner Unterhaltszahlung an D._____ ein Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohns von D._____ in Abzug zu bringen. 7. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. L. Die Ehefrau ersuchte mit Berufungsantwort (ZK1 24 179) vom 4. November 2024 und der Ehemann mit Berufungsantwort (ZK1 24 186) vom 11. November 2024 je um vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der gegnerischen Berufung. M. Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern werden die Verfahren ZK1 24 179 und ZK1 24 186 neu als ZR1 24 179 und ZR1 24 186 geführt. N. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 wurden die Berufungsverfahren ZR1 24 179 und ZR1 24 186 vereinigt und verschiedene Beweisanordnun-

7 / 66 gen getroffen. Namentlich wurde die Edition verschiedener Urkunden aus den Händen beider Parteien angeordnet. Ferner wurden die Parteien zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sich hinsichtlich bestimmter tatsächlicher Verhältnisse Änderungen ergeben hätten. O. Der Ehemann und die Ehefrau reichten je mit Eingabe vom 16. Juni 2025 die verlangte Stellungnahme ein und edierten verschiedene Urkunden. Die Ehefrau nahm am 11. Juli 2025 zur Editionseingabe des Ehemannes Stellung und reichte Unterlagen nach. Der Ehemann äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025. P. Am 6. August 2025 wurde den Parteien die Aktennotiz vom 29. Juli 2025 betreffend Informationen, die von der durch D._____ besuchten Talentschule F._____ im Zusammenhang mit der Berechnung dessen Bedarfs eingeholt worden waren, zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm die Ehefrau zu den erwähnten Informationen Stellung und machte verschiedene Noven geltend. Zudem teilte sie mit, auf eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen des Ehemannes in dessen Eingabe vom 21. Juli 2025 zu verzichten bzw. an der eigenen Stellungnahme vom 11. Juli 2025 festzuhalten. Der Ehemann teilte mit Eingabe vom 12. September 2025 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme zur Noveneingabe der Ehefrau mit. Q. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 135-2021-30) sowie jene des Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Gericht betreffend Eheschutz (ZK1 20 71) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Akten der verschiedenen Berufungsverfahren werden, wo nötig, jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des vorliegenden (vereinigten) Berufungsverfahrens (vgl. dazu sogleich E. 1.4) bilden der Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt von C._____ und D._____ und die Frage der Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes (ZR1 24 186) sowie güterrechtliche Ansprüche (ZR1 24 179), womit beide Berufungen eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit betreffen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig,

8 / 66 wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis ist sowohl hinsichtlich der Berufung des Ehemannes (act. A.1 [179]) als auch jener der Ehefrau (act. A.1 [186]) ohne Weiteres erfüllt. 1.2. Die Berufungen wurden form- und fristgerecht beim vormaligen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 ZPO; act. A.1 [179]; act. A.1 [186]; act. B.2 f. [179]; act. B.2 [186]). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist somit einzutreten. 1.3. Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufungen noch das Kantonsgericht von Graubünden (aArt. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Per 1. Januar 2025 sind die Verfahren auf das neu zuständige Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 122 Abs. 5 GOG). Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG). 1.4. Die Berufungen ZR1 24 179 und ZR1 24 186 richten sich gegen denselben Entscheid des Regionalgerichts Landquart, womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Die Berufungsverfahren wurden entsprechend mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 22. Mai 2025 gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt (act. D.23 [179] = act. D.21 [186]) und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln. 1.5. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.6. Auf Kinderbelange, zu denen der vorliegend streitige Kindesunterhalt gehört, finden der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime Anwendung (SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 4 f. m.w.H.). Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet es ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296

9 / 66 Abs. 1 u. Abs. 3 ZPO). Demgegenüber gelten bezüglich Güterrecht der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; FLEISCHER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 277 N. 2 m.w.H.). Gemäss der Dispositionsmaxime darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). 1.7. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten – entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 5 ff., je m.w.H.). Dieses strenge Novenrecht gilt in Verfahren, die dem Verhandlungs- oder dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625 E. 2.1 f., in: Pra 2013 Nr. 26). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Zulässigkeit von im vorliegenden Verfahren eingebrachten Noven wird, soweit erforderlich, jeweils im konkreten Sachzusammenhang geprüft.

10 / 66 1.8. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Entscheids erwachsen in Teilrechtskraft und sind vollstreckbar (SPÜHLER, a.a.O., Art. 315 N. 2). Gegenstand der vorliegenden Berufungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid (act. B.1 [179] = act. B.3 [186]) bilden der Kindesunterhalt (Dispositivziff. 5), die diesbezügliche Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes (Dispositivziff. 6) sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung (Dispositivziff. 9 lit. g). Im Übrigen blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Demnach ist der Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositivziff. 1), die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht (Dispositivziff. 2-4), die Erziehungsgutschriften (Dispositivziff. 7), den nachehelichen Unterhalt (Dispositivziff. 8), die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme der Ausgleichszahlung (Dispositivziff. 9 lit. a-f), den Vorsorgeausgleich (Dispositivziff. 10) sowie den Prozess- und Anwaltskostenvorschuss (Dispositivziff. 11) in Teilrechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziff. 12-15) wird nicht selbständig angefochten. 1.9. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. D.23 [179] = act. D.21 [186]) wurden – unter anderem gestützt auf die Beweisanträge der Parteien (vgl. act. A.1 [179], B.5 u. S. 14; act. A.1 [186], IV; act. A.2 [186], S. 14) – verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Namentlich wurden die Akten des erstinstanzlichen Ehescheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2021-30) sowie des Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Gericht betreffend Eheschutz (ZK1 20 71) beigezogen, die von den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Urkunden zugelassen sowie die Edition verschiedener Urkunden betreffend Einkommensverhältnisse und Krankenkassenkosten aus den Händen beider Parteien angeordnet. Damit ist einzig noch über den Beweisantrag der Ehefrau auf persönliche Befragung zu verschiedenen Punkten in Zusammenhang mit der Ausbildung von D._____ und C._____ sowie der Ausübung des Fussballsports durch D._____ (vgl. act. A.1 [186], III.B.6 ff.) zu befinden. Da die Ehefrau ihre Sichtweise zu den betreffenden Umständen in ihren Rechtsschriften bereits umfassend dargelegt hat und demnach von einer persönlichen Befragung kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, ist der genannte Beweisantrag abzuweisen. 2. Güterrechtliche Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung 2.1. Vorinstanzlicher Entscheid

11 / 66 Die Ehegatten waren je hälftige Miteigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____ mit einem im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens geschätzten Verkehrswert von CHF 245'000.00, wobei die Liegenschaft seit dem Kauf keine Wertsteigerung erfahren hatte. Den Kaufpreis in Höhe von total CHF 245'000.00 hatten die Ehegatten mittels Barzahlung von CHF 33'000.00, durch eine Hypothek über CHF 192'000.00 sowie durch einen WEF-Vorbezug in Höhe von CHF 20'000.00 finanziert. Die Vorinstanz hob das Miteigentum an der vormals ehelichen Wohnung auf bzw. wies den hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemannes der Ehefrau zu, dies unter Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandverschreibung zugunsten der G._____ in Höhe von CHF 192'000.00 durch die Ehefrau sowie unter gerichtlicher Anweisung an die jeweilige Pensionskasse bzw. Freizügigkeitsstiftung der Ehegatten zur Löschung der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemannes betreffend des WEF-Vorbezugs lastenden Veräusserungsbeschränkung über den Betrag von CHF 20'000.00 respektive zur Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung über den nämlichen Betrag auf dem Alleineigentum der Ehefrau. Diese Anordnungen sind vorliegend nicht strittig (vgl. bereits E. 1.8). Ferner verpflichtete die Vorinstanz die Ehefrau dazu, das den Ehegatten durch die Eltern der Ehefrau gewährte Darlehen von CHF 33'000.00 unter Entlastung des Ehemannes zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu übernehmen. Sie erwog diesbezüglich, dass das Darlehen nicht nur den unbestrittenen, auf das damalige gemeinsame Bankkonto der Ehegatten überwiesenen Betrag von CHF 15'000.00, sondern auch den am Bankschalter bar auf das damalige Konto der Parteien einbezahlten Betrag von CHF 18'000.00 umfasse. Die Vorinstanz erachtete die Behauptung der Ehefrau, wonach diese Bareinzahlung (ebenfalls) durch ihre Eltern getätigt worden sei, namentlich gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mutter der Ehefrau als erstellt. Unter Berücksichtigung sämtlicher güterrechtlicher Forderungen wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 220.45 zu bezahlen (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.1 f. u. Dispositivziff. 9). 2.2. Rüge des Ehemannes 2.2.1. Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz bezüglich der Finanzierung der Wohnung zu Unrecht von einem Darlehen der Eltern der Ehefrau in Höhe von CHF 33'000.00 ausgegangen sei. Zu berücksichtigen sei nur ein Darlehen von CHF 15'000.00. Beim Betrag von CHF 18'000.00 handle es sich um Errungenschaft. Die Ehefrau habe während der Ehe Bargeld zu Hause oder auf einem ihm nicht näher bekannten Bankkonto angehäuft. Ausserdem seien die Eheleute zum

12 / 66 Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits 10 Jahre verheiratet gewesen und hätten über diesen langen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Ersparnisse in Hinblick auf den Eigenheimerwerb aufgebaut. Zudem wäre die Finanzierung einer Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln realitätsfremd bzw. hätte dies den entsprechenden Richtlinien der Bank widersprochen. In Bezug auf die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte gelte die Errungenschaftsvermutung; Eigengut sei durch die Ehefrau nie behauptet worden. Die Ehefrau habe den Beweis für die von ihm rechtsgenüglich bestrittene angebliche Tatsache, wonach es sich beim Betrag von CHF 18'000.00 um ein Darlehen der Eltern bzw. der Mutter an sie handle, trotz der sie treffenden Beweislast nicht erbracht. Die Vorinstanz habe die Aussage der Mutter der Ehefrau, welche als blosse Parteibehauptung zu werten sei, willkürlich gewürdigt. An der Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden angesichts der familiären Beziehung zur Ehefrau sowie ihres persönlichen wirtschaftlichen Interesses als angebliche Darlehensgeberin Zweifel. Die Aussagen der Zeugin wiesen ausserdem verschiedene Ungereimtheiten auf, was deren Beweiswert erheblich mindere. Zu beachten sei auch, dass die Bank für die Einzahlung des Betrags von CHF 18'000.00 – anders als hinsichtlich der (ebenfalls bar erfolgten) Einzahlung des Betrags von CHF 15'000.00, welche die Bank als "Einzahlung durch Dritte" verbucht habe – den Buchungstext "Schaltereinzahlung" verwendet habe. Daraus könne geschlossen werden, dass die Ehefrau selbst die Einzahlung aus Mitteln der Errungenschaft getätigt habe. Von dem der Errungenschaft zugehörigen Betrag von CHF 18'000.00 stehe ihm die Hälfte, nämlich CHF 9'000.00, zu. Damit resultiere eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 9'220.45 (act. A.1 [179], A.1 u. C.II.3 ff.). 2.2.2. Die Ehefrau macht zusammengefasst geltend, der Ehemann habe es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, seine pauschale, durch sie bestrittene Behauptung, wonach die Stockwerkeigentumswohnung unter anderem durch Eigenmittel der Ehegatten finanziert worden sei, zu substantiieren und zu beweisen. Ausserdem habe er ihre belegte Gegendarstellung betreffend Teil-Finanzierung der Liegenschaft durch ein Darlehen ihrer Eltern im Umfang von insgesamt CHF 33'000.00 nicht rechtzeitig substantiiert bestritten, womit diese als anerkannt zu gelten habe. Erst im Rahmen des ersten Parteivortrages und somit verspätet habe der Ehemann ihre Sachverhaltsdarstellung bestritten und verschiedene neue Behauptungen vorgebracht (act. A.2 [179], III.C.5 ff.). Zudem bringe er in der Berufung unzulässige Noven vor (act. A.2 [179], III.E.18 ff.). Die Zeugenaussage ihrer Mutter sei durch die Vorinstanz korrekt gewürdigt worden und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Ehemannes seien unzutreffend. Mangels rechtzeitiger substan-

13 / 66 tiierter Bestreitung ihrer Behauptung durch den Ehemann sei das Zeugnis jedoch ohnehin nicht relevant (act. A.2 [179], III.F.22 ff.). 2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 2.3.1. Gemäss dem auf die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren anwendbaren Verhandlungsgrundsatz müssen die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen (vgl. vorstehend E. 1.6). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage. Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch für die Behauptungslast. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und beweisen, während die Gegenpartei die Behauptungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 141 III 241 E. 3.1, 132 III 186 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3, je m.w.H.). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.3.2. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich nach dem Gesagten einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei, namentlich einer allfälligen Bestreitung. In einem ersten Schritt braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu

14 / 66 entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls in einem zweiten Schritt nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5, in: Pra 2019 Nr. 87, 127 III 365 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3, 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2.1; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 43 u. N. 46 zweitletzter Spiegelstrich, je m.w.H.). 2.3.3. Da nur streitige Tatsachen beweisbedürftig sind (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), steht der Behauptungslast die Bestreitungslast gegenüber. Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent verneint wird. Als unstreitig und damit den Beweis ausschliessend haben e contrario Tatsachen zu gelten, die ausdrücklich oder konkludent zugestanden oder nicht hinreichend bestritten wurden. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der behauptungsbelasteten Partei damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass jene Partei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbefreite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3, 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2; PKG 2015 Nr. 6 E. 3c/bb f.; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 19 ff., je m.w.H.). 2.3.4. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen zum Beweis zugelassen zu werden. Nach der Rechtspre-

15 / 66 chung des Bundesgerichts gewährleistet die genannte Bestimmung ebenfalls das Recht zum Gegenbeweis, das heisst sie gibt dem Gegner der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wach halten und diesen dadurch vereiteln können (BGE 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.3.2). Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten. Es steht der Gegenpartei frei, eigene Tatsachen zu behaupten bzw. eine von der Darstellung des Beweispflichtigen abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, die neben der behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt. Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom Beweis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung richtet und seinerseits ein Hauptbeweis ist, für welchen das entsprechende Beweismass gilt. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 133 III 81 E. 4.2.2, 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.3.2; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 24). 2.3.5. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien im ordentlichen wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels (vgl. Art. 221 f. ZPO) sowie ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Art. 225 ZPO) oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) oder vor den ersten Parteivorträgen in der Hauptverhandlung (vgl. aArt. 229 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Danach haben sie bei Geltung der Verhandlungsmaxime nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 147 III 475 E. 2.3.2, 146 III 55 E. 2.3.1; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N. 4 ff., je m.w.H., u.a. auf BGE 144 III 67). So werden nach der erwähnten Bestimmung in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a); oder bereits vor Abschluss des

16 / 66 Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Bei echten Noven muss die Partei, die sich auf ein Novenrecht berufen will, die nachträgliche Entstehung der Noven nachweisen und trägt die Beweislast für den Entstehungszeitpunkt (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N. 30). Bei unechten Noven hat, wer eine entschuldbare Verspätung geltend macht, dafür den Nachweis zu erbringen. Die Partei, die sich auf die Erlaubnis unechter Noven berufen will, trägt dafür somit die Beweislast (Art. 8 ZGB analog). Sie hat im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern es ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Sachvorbringen bei der letzten prozessualen Äusserungsmöglichkeit beizubringen (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 33). Für echte und unechten Noven gleichermassen gilt, dass das Gericht sie bei der Entscheidfindung nur noch berücksichtigen darf, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind (WIL- LISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 34). 2.3.6. In casu behauptete der Ehemann in seiner Klage, dass die Liegenschaft neben Eigenmitteln der Parteien mittels eines Hypothekardarlehens von CHF 192'000.00 sowie eines Vorbezugs von Vorsorgegeldern zur Wohneigentumsförderung in Höhe von CHF 20'000.00 finanziert worden sei, wobei er die nach seinen Angaben verwendeten Eigenmittel nicht weiter spezifizierte, weder in Bezug auf ihre Herkunft noch hinsichtlich ihrer Höhe. Als Beweismittel reichte der Ehemann den Hypothekarvertrag und die Vereinbarung betreffend Festhypothek ein (RGact. I/1, C.III.19; RG-act. II/15 f.). Die Ehefrau machte in ihrer Klageantwort geltend, dass die Finanzierung der vormals ehelichen Wohnung vollständig mittels Fremdmitteln erfolgt sei. Die Ehegatten hätten von den Eltern der Ehefrau ein Darlehen über CHF 33'000.00 (Überweisung in Höhe von CHF 15'000.00 und Bareinzahlung von CHF 18'000.00 je auf das Bankkonto der Ehegatten) erhalten. Zum Beweis offerierte die Ehefrau unter anderem einen Kontoauszug des ehemaligen gemeinsamen Kontos der Ehegatten sowie die Befragung ihrer Mutter als Zeugin (RG-act. I/2, III.20; RG-act. III/29). In seiner Replik machte der Ehemann verschiedene Ausführungen in Zusammenhang mit der Stockwerkeigentumswohnung, äusserte sich indes nicht mehr zu deren Finanzierung (vgl. RG-act. I/3, C.IX.26 ff.). Die Ehefrau bestritt in ihrer Duplik den durch den Ehemann behaupteten Mehrwert der Wohnung und verwies im Übrigen auf ihre Ausführungen in der Klageantwort (RG-act. I/4, III.12). 2.3.7. Der Ehemann macht einen Anspruch auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 9'000.00 infolge der Übernahme der vormals eheli-

17 / 66 chen Wohnung durch die Ehefrau zu Alleineigentum geltend. Konkret behauptet er eine Investition in die Wohnung aus Errungenschaftsmitteln, beruft sich mit anderen Worten auf eine Beteiligungsforderung gestützt auf Art. 215 ZGB. Nach dem Gesagten hat gemäss Art. 8 ZGB diejenige Partei, welche aus dem Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet, diese zu behaupten und beweisen (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Entgegen seiner Ansicht (vgl. act. A.1 [179], C.II.6) ist demnach vorliegend grundsätzlich der Ehemann zur Behauptung sowie gegebenenfalls zur Substantiierung und zum Beweis bezüglich der Finanzierung der Wohnung aus Mitteln der Errungenschaft im Umfang von CHF 18'000.00 verpflichtet. Wie vorstehend erwähnt, brachte er in seiner Klage einzig die Behauptung vor, die Wohnung sei teilweise aus Eigenmitteln der Parteien finanziert worden. Die Bestreitung dieser Behauptung durch die Ehefrau in der Klageantwort durch Geltendmachen einer Finanzierung der Wohnung vollständig mittels Fremdmitteln ist – insbesondere angesichts des geringen Detaillierungsgrads der Behauptung – als hinreichend substantiiert zu erachten. Es war klar zu erkennen, dass sie die behauptete teilweise Finanzierung der Wohnung aus Eigenmitteln der Ehegatten in Abrede stellte und der Ehemann seine Behauptung mithin zu substantiieren und zu beweisen hatte. Die Ehefrau stellte des Weiteren eine (freiwillige) Gegenbehauptung auf, wonach die Wohnung teilweise mittels eines Darlehens ihrer Eltern finanziert worden sei, und stellte in diesem Zusammenhang eigene Beweisanträge. Der Ehemann unterliess es in seiner Replik, seine Behauptung betreffend die angebliche Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten zu substantiieren und stellte auch keine (neuen) diesbezüglichen Beweisanträge. Er unterliess es ferner auch, die Gegenbehauptung der Ehefrau zu bestreiten. 2.3.8. Erst in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Ehemann die Ausführungen der Ehefrau in deren Klageantwort und machte mehrere neue Vorbringen geltend. Namentlich liess er unter Verweis auf den durch die Ehefrau mit der Klageantwort eingereichten Kontoauszug (RG-act. III/29) ausführen, dass der durch die Bank für die Bar-Einzahlung über CHF 18'000.00 auf das ehemalige gemeinsame Konto der Ehegatten verwendete Buchungstext "Schaltereinzahlung" aufzeige, dass die Einzahlung durch einen der Ehegatten und nicht etwa durch einen Dritten erfolgt sei, andernfalls die Bank (ebenso wie bei der Einzahlung durch den Vater der Ehefrau über CHF 15'000.00) den Buchungstext "Einzahlung durch Dritte" verwendet hätte. Sodann liege es auf der Hand, dass der Betrag von CHF 18'000.00 aus Errungenschaft stamme, da die Ehegatten im Zeitpunkt der Einzahlung seit 10 Jahren verheiratet gewesen seien und diesen angespart hätten. Zudem wäre eine Finanzierung der Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden

18 / 66 Mitteln realitätsfremd bzw. hätte die Bank eine solche nicht akzeptiert (vgl. RGact. VIII/3, V.22 ff.). Diese Vorbringen sind als verspätet zu erachten (vgl. aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO sowie E. 2.3.5 vorstehend), zumal die Ehefrau die in der Klage vorgebrachte Behauptung des Ehemannes betreffend Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten in der Klageantwort wie dargelegt bestritten hatte und er daher die Gelegenheit gehabt hätte, die Eigenmittel in der Replik – im Rahmen seiner zweiten Äusserungsmöglichkeit –, substantiiert(er) zu behaupten und zu beweisen. Der Ehemann führte an der Hauptverhandlung nicht aus, weshalb die entsprechenden Behauptungen bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits in der Replik hätten vorgebracht werden können, obschon ihn eine entsprechende Obliegenheit traf (vgl. KIL- LIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II: Art. 150-352 ZPO u. Art. 400-406 ZPO, Art. 229 N. 14 u. N. 18 m.w.H.; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 33). Die erst im Plädoyer gemachten Vorbringen des Ehemannes sind bzw. waren demnach nicht zu beachten. Es erfolgte mithin keine rechtzeitige Substantiierung der Behauptung betreffend Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten und ebensowenig ein Beweis dieser Behauptung. Ein solcher wäre im Übrigen auch nicht erbracht, falls man die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen des Ehemannes zulassen würde. Zunächst lässt der pauschale Hinweis auf die zehnjährige Ehedauer und die Möglichkeit, während dieser Zeit Ersparnisse zu bilden, nicht per se den Schluss darauf zu, dass dies vorliegend konkret der Fall war. Irgendwelche Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten in den Jahren vor dem Erwerb der Eigentumswohnung wurden seitens des Ehemannes sodann nicht vorgelegt. Im Weiteren gelten den Ehegatten von (privaten) Dritten zur Verfügung gestellte Mittel ebenso wie solche aus der 2. Säule bzw. der dortigen Wohneigentumsförderung aus Sicht der Bank als Eigenmittel, weshalb auch dem Einwand des Ehemannes nicht gefolgt werden kann, dass die Bank eine Finanzierung der Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln nicht akzeptiert hätte. Schliesslich ist durch den Vermerk "Schaltereinzahlung" auf dem von der Ehefrau eingereichten Kontoauszug nicht bewiesen, dass die Einzahlung durch einen der Ehegatten aus Errungenschaftsmitteln erfolgt ist, zumal der Ehemann nicht ausführt, gestützt auf welche Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage bzw. gestützt auf welche externen oder bankinternen Richtlinien ein solcher Vermerk den Schluss auf eine Einzahlung durch einen den Kontoinhaber zulassen würde. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Ehemann reichte zudem weder eine entsprechende Bestätigung der Bank

19 / 66 ein noch den konkreten Einzahlungsbeleg, aus welchem sich Angaben zur einzahlenden Person ergeben hätten und welcher für den Ehemann als Konto(mit)inhaber ohne Weiteres erhältlich gewesen wäre. Der abweichende Vermerk "Einzahlung durch Dritte" bei der Einzahlung von CHF 15'000.00 bzw. USD 15'140.00 könnte im Übrigen auch darauf zurückzuführen sein, dass diese in einer Fremdwährung erfolgte. Jedenfalls schliesst der Kontoauszug aus, dass die fraglichen Mittel von einem Konto eines der Ehegatten überwiesen wurden. Ein konkreter Zahlungsfluss aus Errungenschaftsmitteln des Ehemannes oder der Ehefrau auf das gemeinsame Konto und damit in die eheliche Liegenschaft ist daher nicht nachgewiesen. Die Behauptung, wonach die Ehefrau über die ganze Dauer der Ehe Bargeld zu Hause oder auf einem ihm nicht näher bekannten Bankkonto angehäuft habe (act. A.1 [179], C.II.5 i.f.) – womit der Ehemann im Übrigen erstmals darlegt, von welchem Ehegatten das Geld stammen soll, nämlich von der Ehefrau –, wird vom Ehemann schliesslich erstmals in der Berufung vorgebracht. Es handelt sich dabei um ein unzulässiges unechtes Novum, zumal nicht begründet wird, weshalb die Behauptung bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorstehend E. 1.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2023 vom 27. November 2024 E. 4.2). Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Schliesslich argumentiert der Ehemann auch zu Unrecht mit der Bestimmung von Art. 200 Abs. 3 ZGB. Die darin enthaltene Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswerts. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Demgegenüber enthält sie keine Aussage zur Beweislast für Investitionen. Diesbezüglich greift die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Im Falle von Investitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2, 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1, 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f., je m.w.H.; HAUSHEER/AEBI-MÜL- LER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 200 N. 3). Vorliegend stellt sich nicht die Frage, ob die Liegen-

20 / 66 schaft als solche bzw. die beiden Miteigentumsanteile der Errungenschaft zuzuordnen sind – eine solche Zuordnung wäre sowohl bei vollständiger (güterrechtlicher) Fremdfinanzierung als auch dann vorzunehmen, wenn neben Fremdmitteln Errungenschaft investiert worden wäre –, sondern diejenige, ob für deren Finanzierung Errungenschaftsmittel im Umfang von CHF 18'000.00 oder Drittmittel in dieser Höhe verwendet wurden. Wie vorstehend dargelegt trägt der Ehemann, der eine Beteiligungsforderung gestützt auf eine Investition der Errungenschaft geltend macht, die Beweislast für seine Behauptung, dass beim Kauf der ehelichen Wohnung eine Investition von CHF 18'000.00 aus der Errungenschaft erfolgt ist. Dieser Beweis gelingt ihm nicht. 2.3.9. Zu beachten ist sodann die Gegenbehauptung der Ehefrau, mit der sie eine Finanzierung vollständig durch Fremdmittel bzw. geltend macht, die fraglichen CHF 18'000.00 würden nicht aus der Errungenschaft der Ehegatten stammen, sondern aus einem Darlehen ihrer Eltern. In diesem Zusammenhang stellt sich gestützt auf die Ausführungen der Ehefrau im Berufungsverfahren die Frage, ob der Ehemann ihre Behauptung durch Nichtbestreiten anerkannt hat und sie daher gestützt auf die fehlende (gehörige) Bestreitung grundsätzlich ohne Beweisverfahren dem Entscheid hätte zugrunde gelegt werden können (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 19 m.w.H.). Wie dargelegt unterliess es der Ehemann nämlich, die Darstellung der Ehefrau, dass zur Finanzierung der Liegenschaft ausschliesslich Fremdmittel verwendet wurden, in seiner Replik und damit im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels zu bestreiten; die (erst) im Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte Bestreitung (RG-act. VIII/3, V.20) wäre an sich verspätet und damit unbeachtlich. Nach diesem Verständnis hätte die Vorinstanz darauf verzichten können, auf die zum Beweis der Gegenbehauptung angerufenen Beweismittel, namentlich die Zeugenaussage der Mutter der Ehefrau und den Kontoauszug des vormaligen gemeinsamen Kontos der Ehegatten, einzugehen. Eine (vorbehaltlose) Anerkennung der Gegenbehauptung durch den Ehemann ist indes unter dem Aspekt fraglich, als er bereits in der Klage die Verwendung von Eigenmitteln für den Wohnungskauf behauptet hat, was der Darstellung der Ehefrau im Grundsatz entgegensteht. Selbst bei Annahme einer solchen, quasi vorsorglichen, Bestreitung wäre indes zu fordern gewesen, dass sich der Ehemann in der Replik substantiiert zu den Einwänden bzw. Behauptungen der Ehefrau betreffend Fremdfinanzierung und dem mit der Klageantwort eingereichten Kontoauszug äussert (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.2, in: Pra 2019 Nr. 87). Dass dem Ehemann indessen selbst bei Zulassung seiner im Plädoyer zu den Vorbringen der Ehefrau (verspätet) gemachten Ausführungen der von ihm zu erbringende Nachweis eines kon-

21 / 66 kreten Zahlungsflusses von CHF 18'000.00 aus der Errungenschaft von ihm oder seiner Ehefrau nicht gelingt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.3.8). Was die Zeugenaussage der Mutter der Ehefrau betrifft, so ist zutreffend, dass diese angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses zur Ehefrau mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist und Ungenauigkeiten aufweist. Es steht aber gestützt auf den eingereichten Kontoauszug fest, dass es zumindest in Bezug auf die Einzahlung von CHF 15'000.00, bei der der Vater der Ehefrau als Einzahler namentlich erwähnt ist, der Wahrheit entspricht, dass die Gelder von den Eltern der Ehefrau stammen, so dass höchstens noch fraglich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Betrag eine weitere Einzahlung durch diese erfolgte. Der Umstand, dass die Mutter der Ehefrau aussagte, es habe sich beim Geld, das sie und ihr Mann der Tochter und dem Schweigersohn zur Finanzierung der Wohnung gegeben hätte, um ungefähr CHF 40'000.00 gehandelt, und dass sie angab, die Einzahlungen seien an zwei Tagen erfolgt (RG-act. VII.5, Fragen 2 u. 3b), spricht dafür, dass auch die Einzahlung über CHF 18'000.00 durch die Eltern der Ehefrau getätigt wurde. Was die erwähnten Unstimmigkeiten in der Zeugenaussage betrifft, so gilt es zu beachten, dass die fragliche Einzahlung im Moment der Einvernahme bereits über 8 Jahre zurücklag und mithin gewisse Erinnerungslücken bzw. Ungenauigkeiten zu erwarten sind. Wäre die Zeugin seitens der Ehefrau instruiert worden, wie es der Ehemann vorbringt, hätte sie wohl exaktere Angaben gemacht. Im Ergebnis gelingt es der Ehefrau, durch den eingereichten Kontoauszug sowie die Aussage ihrer Mutter nacnzuweisen, dass den Ehegatten zur Wohnungsfinanzierung seitens ihrer Eltern nicht nur ein Darlehen über CHF 15'000.00, sondern zusätzlich auch noch eines über CHF 18'000.00 gewährt wurde, jedenfalls aber, Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung des Ehemannes – Eigenmittel der Ehegatten – zu wecken, d.h. den Hauptbeweis zu erschüttern. 2.3.10. Die Vorinstanz hat dem Ehemann im Ergebnis zu Recht keine Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung in Zusammenhang mit der ehemals gemeinsamen Wohnung zugesprochen, sondern die Ehefrau verpflichtet, das Darlehen zu Gunsten ihrer Eltern von (insgesamt) CHF 33'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, unter gänzlicher Entlastung des Ehemannes, zu übernehmen. 3. Güterrechtliche Forderung aus zu viel bezahltem Unterhalt 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erachtete die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Ehemann vorgebrachte Behauptung, wonach er im Zeitraum von Okto-

22 / 66 ber 2019 bis Dezember 2023 CHF 10'075.00 zu viel Unterhalt bezahlt habe, als verspätet und berücksichtigte keine entsprechende güterrechtliche Forderung des Ehemannes. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass die Behauptung bereits vor Aktenschluss möglich gewesen wäre und der Ehemann nicht vorbringe, inwieweit er diese nicht vorher hätte einbringen können (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.2 S. 43 f.). 3.2. Rüge des Ehemannes 3.2.1. Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem verspäteten Vorbringen ausgegangen sei. Die Replik – seine letztmögliche Äusserungsmöglichkeit im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels – sei der Vorinstanz am 1. Juli 2022 überbracht worden. Das der Rückforderung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zugrunde liegende Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2023 ([recte 2022] ZK1 20 71), mit welchem gegenüber dem erstinstanzlichen Eheschutzentscheid tiefere Unterhaltsbeiträge festgelegt worden seien, sei ihm zwar am 28. Juni 2022 zugestellt worden, indes sei dieses im genannten Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen. Ausserdem habe noch nicht festgestanden, dass die Ehefrau seine Forderung auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge bestreiten würde. Er habe keine Forderung einbringen müssen, die zu jenem Zeitpunkt weder formell rechtskräftig noch fällig gewesen sei. Es hätten erst nach Einreichung seiner Replik klare Verhältnisse vorgelegen, weshalb er die Behauptung der Forderung sowie die entsprechenden Beweismittel gestützt auf aArt. 229 Abs. 1 lit. a ZPO zu Beginn der Hauptverhandlung habe einbringen können. Die Vorinstanz hätte die Forderung in Höhe von CHF 8‘214.00 berücksichtigen müssen (act. A.1 [179], C.III.14 ff.). 3.2.2. Die Ehefrau entgegnet, dass die erst im ersten Parteivortrag vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten des Ehemannes bezüglich der geltend gemachten Forderung gemäss aArt. 229 Abs. 1 ZPO verspätet erfolgt seien. Der Ehemann begründe nicht, weshalb die drei Tage nach Kenntnisnahme des kantonsgerichtlichen Entscheides nicht ausreichend gewesen wären, um die behauptete Forderung substantiiert in der Replik vorzutragen. Zudem sei der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden unmittelbar mit der Eröffnung vollstreckbar gewesen. Der Ehemann hätte seine Behauptung unabhängig von der Vorhersehbarkeit von Tatsachenausführungen ihrerseits rechtzeitig vorbringen müssen. Ferner seien die Noven nicht unverzüglich, sondern erst rund eineinhalb Jahre nach deren Kenntnisnahme an der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vorgetragen worden. Im Sinne einer Eventualbegründung bringt die Ehefrau schliesslich vor, dass selbst für den Fall, dass im Grundsatz von einer Zulässigkeit des Novenvor-

23 / 66 trags anlässlich der Hauptverhandlung auszugehen wäre, das Vorbringen der Noven im Rahmen des ersten Parteivortrages – und nicht vor den ersten Parteivorträgen – in analoger Anwendung von aArt. 229 Abs. 2 ZPO als verspätet zu erachten wäre (act. A.2 [179], III.G.24 ff. u. III.H.31). 3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.3.1. Das vorliegend relevante Novum ist das Berufungsurteil betreffend Eheschutz des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2022 (ZK1 20 71), das dem Ehemann am 28. Juni 2022 zugestellt wurde (vgl. act. B.7 [179]). Dieses entstand mithin vor Abschluss des zweiten vorinstanzlichen Schriftenwechsels und damit vor Aktenschluss, weshalb es sich um ein unechtes Novum handelt. Der Ehemann hätte die darauf gestützte Forderung auf Rückzahlung von zu viel bezahltem Unterhalt grundsätzlich in der Replik geltend machen können, allenfalls unter Beantragung einer entsprechenden Fristerstreckung. Dies erfolgte jedoch nicht. Unechte Noven können gemäss aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Der Ehemann begründete anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, weshalb er die Tatsache der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Aktenschluss hätte vorbringen können, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 2.3.5). Die Vorinstanz hat die Forderung des Ehemannes daher bereits aus diesem Grund zu Recht nicht berücksichtigt. Das Vorbringen der Entschuldigungsgründe im Berufungsverfahren (vgl. E. 3.2.1) ist als verspätet anzusehen (vgl. E. 1.7). Die zur Begründung der verspäteten Einreichung vorgebrachten Gründe wären ausserdem mit der Ehefrau ohnehin nicht als stichhaltig zu erachten gewesen. So ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Ehemann nicht zumutbar gewesen sein sollte, seine Behauptung während noch laufender Beschwerdefrist gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vorzubringen. Sodann ist der Ehefrau darin zuzustimmen, dass die einen Anspruch geltend machende Partei ihre Behauptungen grundsätzlich unabhängig von der Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Gegenpartei jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen rechtzeitig aufzustellen hat, um sich nicht dem Vorwurf einer verspäteten Geltendmachung auszusetzen (vgl. LEU- ENBERGER, a.a.O., Art. 221 N. 41 u. N. 41b m.w.H., u.a. auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, in: Pra 2019 Nr. 87). Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, weshalb der Ehemann nicht immerhin spätestens, nachdem in Bezug auf die vorgenannten Punkte Klarheit bestand, mittels einer Noveneingabe an die Vorinstanz gelangte, sondern die vorliegend strittige Tatsachenbehauptung erst anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024 vortrug (vgl. dazu auch sogleich

24 / 66 E. 3.3.2). Angesichts der vorangehenden Ausführungen braucht auf die Eventualbegründung der Ehefrau nicht eingegangen zu werden. 3.3.2. Selbst wenn man aufgrund der zunächst noch laufenden bundesgerichtlichen Beschwerdefrist gegen das Urteil des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden oder der anfänglich noch fehlenden Gewissheit über die Anerkennung respektive Bestreitung der Forderung des Ehemannes auf Rückzahlung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge durch die Ehefrau von einem echten Novum im Sinne von aArt. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ausgehen würde, fehlte es – wie auch bei einem unechten Novum – an einem unverzüglichen Vorbringen. So waren nach der bisherigen, hier anwendbaren Regelung von aArt. 229 ZPO gestützt auf die Rechtsprechung und die überwiegende Lehre echte und unechte Noven ohne Verzug vorzutragen, das heisst üblicherweise innert 10 Tagen bzw. maximal innert 30 Tagen nach ihrer Entdeckung in den Prozess einzuführen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4; ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 229 N. 4; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N. 33, je m.w.H.; SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 229 N. 10b f., m.w.H. auch auf die abweichenden Lehrmeinungen). Spätestens nachdem der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart im Entscheid vom 19. Oktober 2022 festgehalten hatte, dass die Verrechnung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der Schuldneranweisung nicht möglich sei (vgl. act. B.5 [179], E. 4), hätte für den Ehemann Anlass bestanden, seine Forderung in das Scheidungsverfahren einzubringen. Deren Vorbringen erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die rund eineinhalb Jahre nach dem Entstehen des Novums stattfand, erweist sich im konkreten Fall als klar verspätet und verstösst auch gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_77/2020 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.3). 3.3.3. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen hat die Vorinstanz die durch den Ehemann geltend gemachte Forderung aus zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu Recht nicht berücksichtigt. 4. Kindes- und Volljährigenunterhalt 4.1. Methode zur Unterhaltsbemessung, Phasenbildung und Beginn der Unterhaltspflicht 4.1.1. Mit der Vorinstanz ist der Unterhalt vorliegend nach der sogenannt zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu bemessen. Auf die diesbezüglichen

25 / 66 allgemeinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.1) kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden. Es rechtfertigen sich aber einige ergänzende Ausführungen zum Vorgehen bei der Unterhaltsbemessung, dies insbesondere mit Blick darauf, dass vorliegend auch Volljährigenunterhalt festzusetzen ist. Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ist zuerst das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Elternteile und des minderjährigen Kindes (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3.2) zu decken. Danach verbleibende Ressourcen sind in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und das betreibungrechtliche Existenzminimum ist auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und des minderjährigen Kindes gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bestreiten. Der Volljährigenunterhalt muss mithin nicht nur hinter dem betreibungs-, sondern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses haben. Er ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt. Ein nach Deckung des Volljährigenunterhalts resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten – das volljährige Kind verfügt über keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – zu verteilen, wobei die Aufteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen erfolgt. Ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss kann mit anderen Worten erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.7, 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2; AESCHLI- MANN/SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,

26 / 66 Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N. 65; SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 142 ff., je m.w.H.). 4.1.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend bis zur Volljährigkeit von D._____ zunächst das betreibungsrechtliche und alsdann – bei genügenden finanziellen Mitteln – das familienrechtliche Existenzminimum der Ehegatten und von D._____ festzusetzen. Sofern ausreichend finanzielle Mittel bestehen, sind zusätzlich zu den vorinstanzlich berücksichtigten Bedarfspositionen mithin insbesondere die Steuern sowie bei den Ehegatten eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale zu berücksichtigen. Erst danach ist der betreibungsrechtliche und, falls möglich, der familienrechtliche Grundbedarf von C._____ zu decken. Schliesslich ist ein allfälliger noch verbleibender Überschuss auf die Ehegatten und D._____ zu verteilen. Nach Eintritt der Volljährigkeit von D._____ ist dessen Unterhalt ebenfalls nach den hinsichtlich C._____ dargelegten Grundsätzen zu berechnen. 4.1.3. Daneben ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz mit Blick auf den (Volljährigen-)Unterhalt von C._____ sowie den Unterhalt von D._____ nach Erreichen der Volljährigkeit noch in einem anderen Punkt – von Amtes wegen – anzupassen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.2.5). Die Berücksichtigung von Naturalunterhalt endet nämlich mit der Volljährigkeit des Kindes, da ab diesem Zeitpunkt die Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen. Selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind. Der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind ist mithin von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 7.3 u. E. 8.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2, 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2). Demnach sind der Barunterhalt von C._____ sowie der Volljährigenunterhalt von D._____ jeweils nicht allein durch den Ehemann zu tragen, sondern haben sich die Eltern daran gemäss ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu beteiligen. Für die genaue Aufteilung des Volljährigenunterhalts von C._____ und D._____ auf die beiden Elternteile wird auf die nachstehende Unterhaltsberechnung (vgl. E. 4.11) verwiesen. 4.1.4. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den Kindern mehrere Phasen unterschieden (vgl. act. B.1 [179] =

27 / 66 act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7, Dispositivziff. 5 lit. a u. lit. b), was vor dem Hintergrund der verschiedenen im Entscheidzeitpunkt zu erwartenden Veränderungen der massgeblichen Berechnungsparameter (Eintritt von D._____ in die Oberstufe und folglich Pensumserhöhung der Mutter auf 80 % sowie höherer Lehrlingslohn von C._____ ab August 2024; Berücksichtigung der Volljährigkeit von D._____ ab August 2029) nachvollziehbar ist und von den Parteien grundsätzlich auch nicht beanstandet wurde. Entsprechend sind auch vorliegend bei der Unterhaltsberechnung mehrere Phasen zu bilden. 4.1.5. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass den Kindern C._____ und D._____ mit Eheschutzentscheid vom 23. März 2020 (Proz. Nr. 135- 2019-398) bzw. mit Berufungsurteil betreffend Eheschutz vom 17. Juni 2022 (ZK1 20 71) Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, wobei gemäss dem genannten Berufungsurteil ab dem 1. September 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger durch den Vater bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) von je CHF 750.00 geschuldet waren. Diese Anordnung blieb während der Dauer des Scheidungsverfahrens in Kraft, zumal der Vater nie eine Abänderung verlangt hat (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.2). Die im Rahmen der Regelung der Scheidungsnebenfolgen festgelegten Unterhaltsbeiträge sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des entsprechenden Urteils zu leisten (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3, in: Pra 2017 Nr. 18; Urteile des Bundesgerichts 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.1, 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.2). In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden. Kommt die Unterhaltsregelung gemäss dem vorliegenden Urteil somit (erst) ab Eintritt dessen Rechtskraft zum Tragen, entfällt eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die – mittlerweile in der Vergangenheit liegende – vorinstanzliche Phase 1 bzw. für die Zeit bis zum 31. Juli 2024. Die Phase 2, deren Beginn die Vorinstanz auf den 1. August 2024 festgelegt hatte, beginnt neu mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils. Sie dauert bis zum Ende der Oberstufenschulzeit von D._____, also bis zum 31. Juli 2027. Die Bildung einer zusätzlichen Phase gegenüber der vorinstanzlichen Phasenbildung rechtfertigt sich deshalb, weil der Besuch der Oberstufe an der Talentschule F._____ durch D._____ verschiedene Kosten mit sich bringt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3.3 ff.), welche nach dem Ende seiner dortigen Schulzeit wieder entfallen. In diesem Zeitpunkt bzw. am 1. August 2027 beginnt die Phase 3 und mit Eintritt der Volljährigkeit von D._____ folgt ab dem 1. August 2029 die Phase 4. Zusammenfassend ist daher von den folgenden Unterhaltsphasen auszugehen: Phase 2 ab Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Juli 2027 (Ende der Oberstufenschulzeit von D._____), Phase 3 ab dem 1. August 2027 bis zum

28 / 66 31. Juli 2029 (Volljährigkeit von D._____) sowie Phase 4 ab dem 1. August 2029 bis zum Abschluss der Erstausbildung von D._____. 4.2. Bedarf von D._____ 4.2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ermittelte für sämtliche Phasen einen Bedarf von D._____ in Höhe von total CHF 979.00 (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.2.2. Vorbringen der Ehefrau 4.2.2.1. Die Ehefrau macht verschiedene Noven betreffend den Bedarf von D._____ geltend. Sie bringt namentlich vor, dass dieser seit Beginn des Schulsemesters 2024 die Oberstufe an der Talentschule F._____ in O.2._____ besuche, wobei sein Talent der Fussball sei. Der Besuch der Talentschule bringe zusätzliche Kosten mit sich, namentlich eine Schulgebühr von CHF 33.00 pro Monat, Kosten für ein BÜGA-Monatsabonnement von CHF 170.00, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 20.00 pro Monat sowie Gesundheitskosten bzw. Kosten für jährliche Check-ups bzw. Funktionsuntersuchungen von monatlich CHF 35.00. Sodann entstünden ihr Fahrkosten von monatlich rund CHF 187.00 für den täglichen Transport von D._____ zum Bahnhof O.3._____. Hingegen verzichtet die Ehefrau im Berufungsverfahren auf die Anrechnung von – im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachten und von der Vorinstanz berücksichtigten (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 S. 28 u. E. 3.4.7) – Kosten für Lehrmittel in Höhe von CHF 50.00 im Bedarf von D._____. Der Ehefrau zufolge fallen weiter verschiedene Kosten in Zusammenhang mit dem Fussballsport an. Diese sportliche Aktivität sei als Teil der schulischen Ausbildung von D._____ und nicht als Hobby zu betrachten, weshalb die entsprechenden Kosten als Ausbildungskosten zu qualifizieren seien. Konkret seien im Bedarf von D._____ der Mitgliederbeitrag von monatlich CHF 75.00, Kosten für die Ausrüstung von CHF 60.00 pro Monat, Fahrkosten für den Transport zu und von den Trainings von monatlich CHF 190.00 sowie Fahrkosten in Zusammenhang mit den wöchentlich stattfindenden Spielen von ebenfalls CHF 190.00 pro Monat zu berücksichtigen (act. A.1 [186], III.B.1 ff.). 4.2.2.2. Der Ehemann rügt, dass die Ehefrau individuelle Bedarfspositionen aufliste und damit eine nicht gerechtfertigte Berechnung nach der einstufigen Methode vornehme. Ausserdem sei er als sorgeberechtigter und unterhaltspflichtiger Elternteil zu Unrecht nicht in die Entscheidfindung betreffend den Besuch der Talentschule einbezogen worden, weshalb es rechtsmissbräuchlich und stossend sei, ihn mit den finanziellen Folgen der durch die Ehefrau alleine getroffenen Entscheidung

29 / 66 zu belasten. Diese Belastungen ständen zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Schliesslich habe die Ehefrau sein Angebot, Aufgaben wie Trainingsbetreuung oder Fahrten zu Fussballspielen zu übernehmen, zurückgewiesen, was eine Kostenübernahme durch ihn ebenfalls als unbillig erscheinen lasse. Die vorinstanzliche Unterhaltsbemessung sei daher sowohl inhaltlich als auch rechtlich nicht zu beanstanden, während die geltend gemachten zusätzlichen Bedarfspositionen unbeachtlich seien und den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung widersprächen (act. A.2 [186], C.4 ff.). 4.2.2.3. In ihrer Noveneingabe vom 28. August 2025 bringt die Ehefrau vor, per 1. August 2025 mit den Kindern D._____ und C._____ sowie mit ihrer Mutter H._____ eine Wohnung in O.4._____ bezogen zu haben. Die Miete inklusive Nebenkosten belaufe sich auf CHF 2'650.00, wovon bei einer Aufteilung nach Köpfen CHF 883.00 auf H._____ entfallen würden. Von den verbleibenden CHF 1'767.00 sei der Mietertrag der Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____, welcher auf monatlich CHF 205.00 geschätzt werde (monatlicher Mietzins von maximal CHF 1'500.00 abzüglich monatliche Kosten der Wohnung von insgesamt CHF 1'295.00), abzuziehen, was zu berücksichtigende Wohnkosten von CHF 1'562.00 ergebe. Der Wohnanteil der Kinder betrage gerundet je CHF 391.00 (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 1-4). Durch den Umzug würden bei D._____ die Bedarfspositionen betreffend die Fahrkosten für den täglichen Transport zum Bahnhof O.3._____ sowie für den Transport zu den Trainings wegfallen und der Aufwand für die Fahrkosten in Zusammenhang mit den wöchentlich stattfindenden Spielen reduziere sich auf CHF 157.00 pro Monat. Die Bedarfsposition für das BüGA entfalle ebenfalls (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 6 f.). 4.2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.2.3.1. Aufgrund des auf den Kindesunterhalt anwendbaren Untersuchungsgrundsatzes sind die diesbezüglich geltend gemachten Noven ohne Weiteres zu beachten (vgl. E. 1.6 f.), was denn durch den Ehemann auch nicht in Abrede gestellt wird. 4.2.3.2. Ergänzend zu den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4 u. E. 3.4.1) ist anzuführen, dass der Anspruch des Kindes auf Unterhalt neben der Wahrung der Grundbedürfnisse auf Obdach, Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Risikovorsorge (Versicherungsschutz) die Gewährleistung seiner Betreuung, Erziehung, Ausbildung und seines Schutzes umfasst. Die Eltern müssen für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen, wobei dieser primär von den spezifi-

30 / 66 schen Bedürfnissen des Kindes und von der elterlichen Leistungsfähigkeit und Lebensstellung abhängig ist (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 28 u. N. 29). Neben dem Grundbetrag, einem angemessenen Wohnkostenanteil und allfälligen Fremdbetreuungskosten gehören – auch bei knappen finanziellen Verhältnissen – die Schulkosten, die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) sowie besondere Gesundheitskosten (namentlich Franchise und Selbstbehalt) zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum eines Kindes. Auch die Wegkosten des Kindes (insbesondere Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr) sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung (rund 150 Verpflegungstage pro Jahr für ein Schulkind) bilden Teil des Barbedarfs des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29b; MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N. 37l). Zusatzpositionen wie Sport, Hobbies, Freizeitaktivitäten etc. sind hingegen aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29e). Je besser die Eltern finanziell gestellt sind, desto günstiger können auch die Bedürfnisse des Kindes beurteilt werden (AESCHLI- MANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29g). 4.2.3.3. Die Ehefrau macht im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid höhere Wohnkosten für sich, D._____ und C._____ ab 1. August 2025 geltend (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 1-4). Der Mietzins von total CHF 2'650.00 für die gemeinsam mit H._____ bewohnte Wohnung ist ausgewiesen (act. C.15 [179] = act. B.28 [186]). Die bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehefrau und die Kinder entfallenden Wohnkosten von insgesamt CHF 1'767.00 erscheinen – auch im Verhältnis zu den Wohnkosten des Ehemannes – als angemessen und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Davon in Abzug zu bringen ist der Nettoertrag aus der Vermietung der (der Ehefrau zu Alleineigentum zugewiesenen) Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____ (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 9 lit. a). Der von der Ehefrau angenommene Mietzins von monatlich CHF 1'500.00 erscheint realistisch (vgl. RG-act. III/27). Sodann kann mit der Ehefrau auf die durch die Vorinstanz berücksichtigten Kosten der Wohnung in Höhe von insgesamt CHF 1'116.00 monatlich (CHF 320.00 Hypothekarzins, CHF 396.00 Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Wohnnebenkosten von pauschal CHF 400.00; vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3) abgestellt werden. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Amortisationskosten in Höhe von CHF 179.00 (vgl. RG-act. III/62) wurden durch die Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht als Wohnungskosten angerechnet. Im Berufungsverfahren macht die Ehefrau geltend, aufgrund der Wohnungsvermie-

31 / 66 tung an Drittpersonen seien die erwähnten Kosten der indirekten Amortisation aufzurechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Amortisation von Hypothekardarlehen vermögensbildend, weshalb sie bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge (im Grundbedarf) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Eine Anrechnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Amortisation besteht und es die finanziellen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7; SPYCHER/MAYER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Teil 1 Kapitel 2 Fn. 47). Letzteres ist gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz nicht der Fall. Ausserdem dient die mit der Amortisation verbundene Vermögensbildung nur noch den Interessen der Ehefrau. Folglich sind die Kosten der indirekten Amortisation nicht von den erzielten Mieteinnahmen abzuziehen (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY170024 vom 10. November 2017 E. III.3.5.6b f.). Im Ergebnis resultiert somit ein Nettoertrag aus der Vermietung der Stockwerkeigentumswohnung von CHF 384.00 (CHF 1’500.00 abzüglich CHF 1'116.00), welcher, wie bereits erwähnt, von den anfallenden Wohnkosten abzuziehen ist. Es verbleiben Wohnkosten der Ehefrau und der Kinder von total CHF 1'383.00 (CHF 1'767.00 abzüglich CHF 384.00). Diese sind nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Im Bedarf von D._____ sind mithin Wohnkosten in Höhe von CHF 346.00 anzurechnen. 4.2.3.4. Da D._____ die Aufnahmeprüfung für die Talentschule bestanden hat, ist davon auszugehen, dass der Besuch einer Talentschule seinen spezifischen Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. Ausserdem kann angenommen werden, dass die weiter vom Wohnort von D._____ entfernte Schule in O.5._____ nur deshalb gewählt wurde, weil in O.4._____ kein Platz zur Verfügung stand (vgl. zum Ganzen act. B.5 [186]). Daher sind die mit dem Besuch der Talentschule F._____ verbundenen Kosten grundsätzlich im Bedarf von D._____ anrechenbar, da sie zu seiner Ausbildung gehören. Die Kosten sind dabei gemäss dem effektiven Aufwand anzurechnen, was entgegen der Ansicht des Ehemannes nichts mit der einstufigen Methode zu tun hat. An dieser Stelle ist noch auf die Frage nach allfälligen Auswirkungen des fehlenden Einverständnisses des Ehemannes zur Anmeldung von D._____ für die Talentschule einzugehen. Entscheidungen über einen Schulwechsel sind grundsätzlich durch beide Elternteile gemeinsam zu treffen (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB e contrario; Urteil des Bundesgerichts 5A_465/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1.2 betreffend die Wahl einer privaten statt einer öffentlichen Schule; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 301 N. 8 m.w.H.). Demnach wäre die Entscheidung betreffend die

32 / 66 Anmeldung für die Talentschule im Prinzip durch beide Eltern gemeinsam zu treffen gewesen. Entscheidet ein Elternteil allein, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vorliegen, hat dies aber jedenfalls solange, als aus der Alleinentscheidung keine Kindeswohlgefährdung resultiert – was vorliegend weder vorgebracht wird noch ersichtlich wäre, entspricht der Besuch der Talentschule doch nach dem Gesagten den Bedürfnissen und Fähigkeiten von D._____ –, keine unmittelbaren Konsequenzen. Die Entscheidung durch einen Elternteil allein stellt weder ein strafbares Verhalten noch eine zivilrechtlich bedeutsame Normverletzung dar. Der andere Elternteil, hier der Ehemann, hat sich mit der getroffenen Entscheidung abzufinden (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 301 N. 48; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 301 N. 19, je m.w.H.). Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass der Ehemann je gegen den Besuch einer Talentschule durch D._____ opponiert hätte, obschon er Kenntnis einer entsprechenden Absicht hatte (vgl. RG-act. I/6, S.3, IV/42, VIII/2, S. 6, VIII/3, III.13; vgl. auch act. A.4 [179]). 4.2.3.5. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen sind demnach die mit der Ausbildung von D._____ in der Talentschule verbundenen Kosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Dies betrifft zunächst die Schulgebühr bzw. den Betrag für Infrastrukturkosten von jährlich CHF 400.00 bzw. von monatlich CHF 33.00 (vgl. act. B.11 [186]). Zusätzliche Kosten für Lehrmittel fallen hingegen nicht (mehr) an (vgl. act. A.1 [186], III.B.9). Ebenso kann auf die Anrechnung von Mobilitätskosten verzichtet werden, zumal die Kosten für das BÜGA für Schüler der Talentschule von der Wohnsitzgemeinde übernommen werden (vgl. act. D.27 [179] = act. D.26 [186]; act. A.7 [179] = act. A.6 [186]). Zu berücksichtigen sind die Kosten für auswärtige Verpflegung. D._____ nimmt nach Angaben der Ehefrau vier Mal pro Woche am I._____ Mittagstisch teil (vgl. act. A.1 [186], III.B.3; act. B.12 [186]). Die Ehefrau setzt hierfür in ihrer Bedarfsberechnung einen Betrag von monatlich (lediglich) CHF 20.00 ein (vgl. act. A.1 [186], III.B.9 u. III.E.20 f.; act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 7), wobei es sich um ein offensichtliches Versehen handelt. Bei rund 150 Verpflegungstagen (vgl. E. 4.2.3.2; entspricht ungefähr vier Mittagessen wöchentlich während 39 Schulwochen) à CHF 10.50 pro Mahlzeit (vgl. act. B.13 [186]) ergeben sich Verpflegungskosten von durchschnittlich rund CHF 130.00 pro Monat, welche im Bedarf von D._____ angerechnet werden. Die Kosten für einen Check-up und Funktionsuntersuch im Spital O.5._____ von total CHF 420.05 sind belegt (act. B.14 [186]). Der Check-up war zwar nicht obligatorisch, aber von der Talentschule F._____ empfohlen (vgl. act. D.27 [179] = act. D.26 [186]). Im Bedarf von D._____ sind folglich entsprechende Gesundheitskosten zu berücksichtigen,

33 / 66 zumal nicht anzunehmen ist, dass die Kosten für einen solchen Gesundheitscheck von der Krankenkasse übernommen werden. Da die Untersuchung gemäss Auskunft der Talentschule und entgegen den Ausführungen der Ehefrau nur einmalig durchzuführen war, ist hierfür ein monatlicher Betrag von rund CHF 10.00 anzurechnen. 4.2.3.6. Fraglich ist die Anrechnung der Kosten für den Fussballsport, namentlich des Vereinsbeitrags, der Kosten für die notwendige Ausrüstung sowie der entsprechenden Fahrkosten der Ehefrau. Hierbei handelt es sich an sich nicht um ein echtes Novum, zumal D._____ nicht erst seit dem Jahr 2024 zur J._____ Auswahl gehören dürfte. Da es vorliegend um Kinderbelange geht, sind Noven allerdings ohnehin ohne Weiteres zulässig (vgl. vorstehend E. 1.6 f.). Aktuell spielt D._____ beim K._____ (act. C.12 [179]; vgl. act. A.4 [179]). Für Schüler mit einem Talent im Bereich Sport setzt die Talentschule F._____ die Ausübung des Talentsports auf Kaderniveau während der gesamten Schulzeit voraus. Was konkret Schüler mit dem Talent Fussball anbelangt, so müssen diese den Fussballsport im Team K._____ des J._____ Fussballverbands ausüben (vgl. act. D.27 [179]) = act. D.26 [186]). Vor diesem Hintergrund stellen die mit dem Fussball verbundenen Kosten – welche grundsätzlich vollständig durch die Eltern zu tragen sind, da nur ausnahmsweise eine finanzielle Unterstützung durch den Förderverein der Talentschule erfolgt – keine aus einem allfälligen Überschuss zu begleichenden Hobbykosten dar, sondern sind sie vielmehr als Ausbildungskosten im weiteren Sinne zu betrachten. Diese gilt es mithin im Bedarf von D._____ zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse können allerdings nur die für die Ausübung des Spitzensports absolut notwendigen Auslagen angerechnet werden. Dazu gehört zunächst der Mitgliederbeitrag des J._____ Fussballverbands von jährlich CHF 900.00 bzw. monatlich CHF 75.00 (vgl. act. B.15 [186]). Sodann sind die zwingend erforderlichen Ausrüstungskosten zu berücksichtigen. Ein Teil der Ausstattung ist für die Spieler obligatorisch (vgl. act. C.12 f. [179]), weshalb die entsprechenden Kosten im Bedarf von D._____ anzurechnen sind. Gestützt auf das Bestellformular des J._____ Fussballverbands (mit Angabe der Pflicht-Ausrüstung, der jeweils empfohlenen Menge der Ausrüstungsartikel sowie einer aktuellen Preisliste) sowie die in der Vergangenheit getätigten Bestellungen (vgl. act. B.16 ff. [186]) ist schätzungsweise von notwendigen Kosten von rund CHF 30.00 pro Monat auszugehen. Die Kosten für den Kauf von über die Pflichtausrüstung hinausgehenden Ausrüstungsartikeln sind aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen. Die geltend gemachten Fahrkosten für den Transport von D._____ zu Auswärtsspielen in Höhe von CHF 157.00 pro Monat (vgl. act. A.1 [186], III.B.6; act. A.7 [179] = act. A.6 [186]; act. B.20 ff. [186]) können in dieser Höhe nicht als notwendige Ausbildungskosten

34 / 66 im weiteren Sinne berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist lediglich ein geschätzter anteilsmässiger Betrag von durchschnittlich rund CHF 50.00 pro Monat für den Transport an Auswärtsspiele, da davon auszugehen ist, dass für die ausserkantonal absolvierten Spiele Fahrgemeinschaften gebildet und so die Fahrkosten erheblich verringert werden können. 4.2.3.7. Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind die aktuellen KVG-Prämien in Höhe von rund CHF 94.00 (act. C.6 u. C.9 [179]). Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 1'000.80 bzw. von CHF 83.00 pro Monat (act. C.10 [179]). 4.2.3.8. Da vorliegend (trotz der eher knapperen finanziellen Verhältnisse) nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Ehegatten und von D._____ genügend Mittel verbleiben, hat eine Aufstockung auf den familienrechtlichen Bedarf zu erfolgen. Entsprechend ist bei D._____ namentlich ein Steueranteil zu berücksichtigen. Bis zu dessen Volljährigkeit werden die für ihn bestimmten Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen durch die Mutter versteuert (vgl. Art. 23 lit. f DBG; Art. 29 Abs. 1 lit. h StG [BR 720.000]). Seitens der Mutter resultiert in den Phasen 2 und 3 eine monatliche Steuerlast von total CHF 106.00 respektive von CHF 101.00 (vgl. nachfolgend E. 4.9.4). Die der Mutter anfallenden Steuern sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung proportional nach ihren eigenen Einkünften (vorliegend: Nettoeinkommen) und jenen von D._____ (vorliegend: Barunterhaltsbeiträge und Familienzulagen) aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 22 vom 31. Januar 2023 E. 3.4.3, je m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für D._____ in den Phasen 2 und 3 ein Steueranteil von CHF 32.00 respektive von CHF 29.00 auszuscheiden und in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich verfügt D._____ über keine VVG-Versicherung (vgl. act. C.9 [179]), welche in seinem Bedarf zu berücksichtigen wäre. 4.2.3.9. Ab dem Ende der Oberstufenschulzeit von D._____ an der Talentschule F._____ entfallen die damit verbundenen Kosten, namentlich die Schulgebühr bzw. Infrastrukturkosten, die Gesundheitskosten für den Check-up und Funktionsuntersuch sowie die als Ausbildungskosten im weiteren Sinne berücksichtigten Kosten für den Fussballsport. Im Anschluss an den Besuch der Talentschule wird D._____ entweder – seinem aktuellen Wunsch entsprechend (vgl. act. A.1 [186], III.B.10) – ein Gymnasium besuchen oder aber eine Lehre absolvieren. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche Ausbildungskosten dannzumal konkret bei D._____ anfallen werden, wird hinsichtlich der Positionen auswärtige Verpflegung, Mobilitätskosten sowie Lehrmittel und Berufsanschaffungen bei D._____

35 / 66 schätzungsweise mit denselben Beträgen (CHF 165.00, CHF 32.00 respektive CHF 50.00) gerechnet wie aktuell bei C._____ (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3.1 f.). Anstatt der Kinderzulage von CHF 230.00 wird D._____ in dieser Phase neu die Ausbildungszulage in Höhe von CHF 280.00 angerechnet. 4.2.3.10. Ab der Volljährigkeit von D._____ werden in seinem Bedarf höhere Krankenkassenprämien und eine individuelle Prämienverbilligung analog zu den dafür bei C._____ angerechneten Beträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3.3) berücksichtigt. Ebenso wie bei C._____ (vgl. nachfolgend E. 4.3.3.4) dürften bei D._____ keine Steuern anfallen, womit bei ihm ab der Volljährigkeit keine entsprechende Position mehr zu berücksichtigen ist. Es wird angenommen, dass C._____ im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit von D._____ nicht mehr bei der Mutter zu Hause wohnen wird. Entsprechend werden die dannzumal auf die Ehefrau und D._____ entfallenden Wohnkosten von insgesamt CHF 1’206.00 (CHF 2’650.00 abzüglich Anteil H._____ von CHF 1'060.00 abzüglich CHF 384.00 Mieteinnahmen) in Phase 4 nur noch auf die Mutter und D._____ aufgeteilt. Damit belaufen sich die auf D._____ entfallenden Wohnkosten in dieser Phase auf CHF 402.00. 4.3. Bedarf von C._____ 4.3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Bedarf von C._____ in Höhe von insgesamt CHF 1'232.00 aus (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.3.2. Vorbringen der Parteien 4.3.2.1. Die Ehefrau macht geltend, zusätzlich zu den vorinstanzlich berücksichtigten Bedarfspositionen sei C._____ ein Betrag von CHF 50.00 für Lehrmittel bzw. berufsnotwendige Beschaffungen anzurechnen (act. A.1 [186], III.C.14). 4.3.2.2. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dass die behaupteten Ausbildungskosten durch die eingereichten Belege nicht hinreichend nachgewiesen seien. Zudem bemängelt er, dass die Vorinstanz im Bedarf von C._____ Wegkosten von monatlich CHF 103.00 für ein BÜGA berücksichtigt habe, obschon für die zurückzulegende Strecke ein Streckenabonnement genüge, welches monatlich lediglich CHF 73.50 koste (act. A.2 [186], C.17 f.). 4.3.2.3. In ihrer Noveneingabe vom 28. August 2025 bringt die Ehefrau vor, aufgrund des Umzugs von O.1._____ nach O.4._____ benötige C._____ neu kein BÜGA mehr, sondern ein Zonenabonnement des Stadtbusses von O.4._____ für

36 / 66 CHF 387.00 jährlich bzw. CHF 32.00 monatlich (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 6). 4.3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.3.3.1. Bei einer Wohngemeinschaft, wozu auch Haushalte mit volljährigen Kindern gehören, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (betreibungsrechtliche Richtlinien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Vorausgesetzt ist, dass das volljährige Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom 24. Juli 2014 E. 4.c). Verfügt das volljährige Kind hingegen über kein eigenes Einkommen, ist der Wohnkostenanteil gleich zu berechnen wie jener eines Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). C._____ ist zwar volljährig, aber noch in Ausbildung und daher noch nicht wirtschaftlich selbständig. Es sind bei ihm folglich bis zu seinem Auszug (vgl. E. 4.2.3.10) dieselben Wohnkosten wie bei D._____, mithin ein Betrag von CHF 346.00, einzusetzen. Es kann auf die in Zusammenhang mit dem Bedarf von D._____ gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.3.3). 4.3.3.2. Ausbildungskosten sind auch bei Volljährigen vom Unterhalt erfasst (BGE 147 III 265 E. 7.2 i.f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.1). Die Ehefrau reichte vor erster Instanz in diesem Zusammenhang verschiedene Belege ein (RG-act. III/58, III/71 f. u. III/80). Dem aktuellen Lehrvertrag von C._____ lässt sich entnehmen, dass er die Beschaffungskosten für sichere, geeignete Arbeitsschuhe selbst zu tragen hat (RG-act. III/58, Ziff. 10), wobei kein Beleg für eine entsprechende Anschaffung vorliegt. Auf die ins Recht gelegte Rechnung aus dem Jahr 2022 betreffend den Kauf von Lehrmitteln im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales (RG-act. III/71) kann in Übereinstimmung mit dem Ehemann nicht abgestellt werden, zumal diese die frühere Lehre von C._____ (vgl. RG-act. III/53) betraf. Dem Ehemann ist auch zuzustimmen, dass sich aus den eingereichten Empfangsscheinen vom 13. Dezember 2023 über einen Betrag von CHF 454.10 an die L._____ respektive einen solchen von CHF 200.00 an das M._____ (RG-act. III/72) nicht ergibt, wofür die genannten Beträge bezahlt wurden. Der Homepage der L._____ (._____ [zuletzt besucht am 13. November 2025]) lässt sich aber entnehmen, dass diese unter anderem Lehrmittel und Bücher im Gesund-

37 / 66 heitsbereich verkauft. Im Weiteren ergibt sich aus der Beschreibung der Ausbildung Fachfrau/-mann Gesundheit am M._____, dass für Lehrmittel, Exkursionen usw. (einmalige) Kosten von etwa CHF 1'000.00 anfallen, ein jährlicher Unkostenbeitrag an Schul- und Verbrauchsmaterial sowie die schulische Infrastruktur von CHF 200.00 zu entrichten ist und die Lernenden ausserdem einen eigenen Laptop benötigen (vgl. ._____ [zuletzt besucht am 13. November 2025]). Die Empfangsscheine, die wenige Monate nach Beginn der aktuellen Lehre von C._____ datieren, sind demnach als ausreichender Beleg für Ausbildungskosten in Höhe von total CHF 654.10 zu erachten. Dies gilt auch für die Rechnung von N._____ (RGact. III/80), gemäss welcher am 2. August 2023 unter anderem ein Apple Macbook – einer handschriftlichen Notiz zufolge offenbar für C._____ – für CHF 2'448.00 erworben wurde. Angesichts der zu berücksichtigenden Auslagenpositionen (namentlich Lehrbücher, Infrastrukturbeitrag, Laptop und Arbeitsschuhe) und der vorhandenen Belege erscheint es angemessen, C._____ hierfür den geltend gemachten Betrag von CHF 50.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen. 4.3.3.3. Was die Mobilitätskosten von C._____ anbelangt, so sind ihm für die Zurücklegung des Weges von seinem (neuen) Wohnort in O.4._____ an seinen Lehrort sowie zur Berufsschule in O.4._____ die Kosten für ein Zonenabonnement des Stadtbusses von O.4._____ für Jugendliche von CHF 387.00 bzw. von CHF 32.00 pro Monat anzurechnen. 4.3.3.4. Von Amtes wegen zu beachten sind die (ab der Volljährigkeit höher ausfallenden) aktuellen Krankenversicherungs-Prämien von C._____ i