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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.12.2025 ZR1 2024 177

17. Dezember 2025·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,331 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 17. Dezember 2025 mitgeteilt am 18. Dezember 2025 Referenz ZR1 24 177 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala, Einzelrichterin, vom 26. August 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 135-2024-119)

2 / 14 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 26. August 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 20. September 2024, regelte die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala die Entschädigung des der Gesuchstellerin B._____ für das Eheschutzverfahren beigestellten unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt A._____, in Dispositivziffer 13.c wie folgt: Der unentgeltliche Rechtsbeistand von B._____, Rechtsanwalt MLaw A._____, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3’983.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Proz. Nr. 135-2024-120). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. B. Hiergegen gelangte Rechtsanwalt MLaw A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Ziffer 13 lit. c des Dispositivs des Entscheides des Regionalgerichts Viamala vom 26. August 2024, mitgeteilt am 20. September 2024, in der Sache Proz. Nr. 135-2024-119 sei aufzuheben und durch folgenden Entscheid zu ersetzen: Der unentgeltliche Rechtsbeistand von B._____, Rechtsanwalt MLaw A._____, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'193.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Proz. Nr. 135-2024-120). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 2. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MWST und Spesen zu Lasten des Regionalgerichts Viamala. C. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Regionalgericht Viamala hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. D. Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen ist es im vorliegenden Verfahren zu einer Anpassung der Verfahrensnummer von ZK1 24 177 zu ZR1 24 177 gekommen.

3 / 14 E. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-119, 135-2024-120) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1. Angefochten ist ausschliesslich die Dispositivziffer 13.c des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 26. August 2024 (Proz. Nr. 135-2024-119), in der die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes festgelegt ist (act. A.1, Ziff. I.1, III.1; act. B.1). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Im Zuge der Teilrevision des EGzZPO trat am 1. Januar 2025 der geänderte Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in Kraft, der für Beschwerden neu streitwertunabhängig eine einzelrichterliche Kompetenz festschreibt. Diese Bestimmung findet auf das vorliegende, am 1. Januar 2025 beim Obergericht bereits hängige Beschwerdeverfahren Anwendung, was sich aus der Übergangsbestimmung in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGzZPO ergibt. Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.00 nicht, denn im Streit liegen lediglich CHF 1'209.20 (siehe E. 1.2.3 unten). Es bestand daher auch keine Möglichkeit, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 EGzZPO eine Entscheidung in Dreierbesetzung zu beantragen, weshalb der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). 1.2.1. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO tritt das Gericht nicht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, wenn die klagende oder gesuchstellende Partei kein schutzwürdiges Interesse hat. Die Legitimation im Beschwerdeverfahren setzt zum einen voraus, dass der Beschwerdeführer als Haupt- oder Nebenpartei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt hat, das Dispositiv des Entscheides jedoch von diesen Anträgen abweicht (formelle Beschwer). Überdies muss die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen sein sowie ein aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (materielle Beschwer oder auch Rechtsschutzinteresse, vgl. ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 59 N. 14; REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–219

4 / 14 N. 29 ff.; SCHWENDENER: in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025 , Vor Art. 308–334 N. 96 f.). 1.2.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist weder Haupt- noch Nebenpartei des erstinstanzlichen Verfahrens. Jedoch ist er als Dritter zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO legitimiert, wenn er die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars anfechten will (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 321 N. 7 ff.). Die vorinstanzliche Einzelrichterin bewilligte der Gesuchstellerin B._____ am 2. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 15. Mai 2024 (RG-act. I.3, Dispositivziffer 2 [Proz. Nr. 135-2024- 120]). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommene Streichung von Aufwandpositionen, die er für den Zeitraum vor Einreichung des Gesuchs am 15. Mai 2024 ausgewiesen hat und gegen die sich daraus ergebende Kürzung seines Honorars (act. A.1, Ziff. III.2). Zur Beurteilung steht demnach nicht die Rechtmässigkeit der Kürzung von Positionen für Aufwendungen in dem von der Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erfassten Zeitraum. Umstritten ist dagegen, ob der vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege getätigte und vom unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgewiesene Aufwand ebenfalls zu entschädigen ist, respektive, ob dieser Aufwand von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst ist oder nicht. 1.2.3. Gegen eine Herabsetzung der Honorarhöhe ist der Rechtsbeistand in eigenem Namen, nicht aber die verbeiständete Partei beschwerdeberechtigt, da das objektive Interesse der Letzteren mit Blick auf die sie gemäss Art. 123 ZPO treffende Nachzahlungspflicht nicht auf eine höhere, sondern auf eine möglichst geringe Entschädigung gerichtet ist (EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 8). Wenn aber im Rahmen der Honorarfestsetzung der unentgeltlichen Rechtsvertretung – wie hier – der zeitliche Umfang einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege umstritten ist, ist das Interesse der verbeiständeten Person anders gelagert: Soweit nämlich der Rechtsvertretung eine staatliche Entschädigung für die vor Einreichung des Gesuchs erbrachten Leistungen versagt bleibt, muss die verbeiständete Partei unter Umständen selbst für das Honorar seiner Rechtsvertretung aufkommen (vgl. MEICHSSNER: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 200). Damit besteht ein eigenes Interesse der vertretenen Partei, dass die

5 / 14 staatliche Entschädigung der Rechtsvertretung auch diejenigen Leistungen erfasst, welche vor der Einreichung des Gesuchs erbracht worden sind. Es liegt mithin die gleiche Interessenlage vor, wie wenn ein Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wird, wogegen die Gesuchstellerin unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert ist. Nach der bisherigen kantonalen Praxis ist indessen auch der eingesetzte Rechtsvertreter in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts ZK1 12 61 vom 21. Dezember 2021 E. 1.c, lediglich die Legitimation der vertretenen Partei bejahend, diejenige des Rechtsvertreters lediglich thematisierend; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 11 15 vom 27. April 2011 E. 1.d sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 21 vom 16. Juni 2010 E. 1.a). Das Interesse des Rechtsvertreters ist denn auch gleichlaufend mit demjenigen der vertretenen Partei: Reicht nämlich ein Anwalt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verspätet ein, so ist darin unter Umständen eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) und zugleich eine Schlechterfüllung des Auftrags zu erblicken. Der Honoraranspruch für die vor Gesuchseinreichung vorgenommenen Aufwendungen dürfte aus diesem Grund entfallen oder zumindest zu kürzen sein (eingehender zu dieser Frage LAUER, in: Bohnet/Domej/Haas et al. [Hrsg.], Das Anwaltshonorar, 2023, N. 85). 1.2.4. Die Vorinstanz hat die Entschädigung des Beschwerdeführers nicht antragsgemäss festgelegt. Sie hat konkret anstelle der beantragten CHF 5'193.00 (inkl. Spesen und MWST, RG-act. I.8 [Proz. Nr. 135-2024-119]) lediglich CHF 3'983.85 (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen, was einer Reduktion der beantragten Entschädigung um CHF 1'209.20 gleichkommt. Damit ist der Beschwerdeführer in Bezug auf Dispositivziffer 13.c des angefochtenen Entscheids formell beschwert. Nach den vorstehenden Ausführungen (E. 1.2.2) ist er ausserdem in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen und hat daher ein aktuelles und praktisches, insgesamt schutzwürdiges Interesse an der Abänderung von Dispositivziffer 13.c, die ihn ebenso materiell beschwert. Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 1.3.1. Das angerufene Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch nur ein, sofern die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1). Die

6 / 14 unentgeltliche Rechtspflege wurde der Gesuchstellerin von der Erstinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2024 explizit mit Wirkung ab dem 15. Mai 2024 erteilt (RGact. I.3 [Proz. Nr. 135-2024-120]). Da keine schriftliche Begründung verlangt wurde, ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). 1.3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde der Vorinstanz zusammen mit dem Eheschutzgesuch am 15. Mai 2024 eingereicht. In den Rechtsbegehren des Gesuchs ist kein Zeitpunkt erwähnt, ab dem die unentgeltliche Rechtspflege Wirkung entfalten solle. Beantragt wurde in allgemeiner Weise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Eheschutzverfahren samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter. Auch wurde nicht auf bereits vor Einreichung des Gesuchs getätigte Arbeiten hingewiesen (RG-act. II.1, Ziff. I und III. [Proz. Nr. 135-2024- 120]). Gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. E contrario hat das Gemeinwesen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu übernehmen. Dabei sind die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, den darauf gerichteten notwendigen Vorarbeiten sowie für das Gesuch selber eingeschlossen (BGE 140 III 501 E. 4.3.2, 122 I 322 E. 3b, 122 I 203 E. 2c und 2f; Urteile des Bundesgerichts 5D_37/2024 vom 26. Mai 2024 E. 3.2.2, 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.1; dies entspricht auch der langjährigen Praxis des vormaligen Kantonsgerichts, siehe PKG 2012 Nr. 17 E. 3b, jüngst etwa Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 170 vom 4. Oktober 2024; ferner MEICHSSNER, a.a.O., S. 168). 1.3.3. Die Vorinstanz gewährte die unentgeltliche Rechtspflege expressis verbis mit Wirkung ab dem 15. Mai 2024, legte also ein konkretes Datum fest. Nach der teils noch die frühere kantonale Zivilprozessordnung betreffenden Rechtsprechung des vormaligen Kantonsgerichts muss eine Verfügung, die einen Stichtag nennt, der früher erbrachte Leistungen nicht berücksichtigt, zwingend angefochten werden, will man sich nicht damit abfinden, dass nur ab diesem Datum entschädigt wird. Unternimmt der Rechtsvertreter nichts und anerkennt er so den in der Verfügung festgesetzten Stichtag, so kann er später nicht darauf zurückkommen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 69 vom 28. Oktober 2014 E. 4.a/aa; Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 26 vom 24. Juli 2013 E. 3.d, ZK2 11 15 vom 27. April 2011 E. 4; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZB 07 36 vom 17. Oktober 2007 E. 4, ZB 05 38 vom 3. Oktober 2005 E. 5a). Aus der zitierten Judikatur ergeht, dass die Festlegung eines Stichtags der

7 / 14 Praxis mancher der vormaligen Bezirksgerichte (heutige Regionalgerichte) entsprach. Die Zweckmässigkeit eines solchen Vorgehens wurde indessen durch das Kantonsgericht von Graubünden verschiedentlich in Frage gestellt. Dies weil der Verzicht auf die Festlegung eines Stichtages es dem Richter ermöglicht, bei der Prüfung der Honorarnote nach Abschluss des Verfahrens eine sachgerechte Abgrenzung zu treffen (so zuletzt Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 26 vom 24. Juli 2013 E. 3.d). Fraglich ist, ob die Vorinstanz mit Erwähnung des Datums im Dispositiv der Verfügung den Wirkungszeitpunkt im Sinne der vorerwähnten Praxis absolut fixieren wollte, oder ob sie nicht vielmehr anstelle der allgemeinen Formulierung das Datum der Gesuchseinreichung genannt hat, ohne diesem jedoch die Bedeutung eines Stichdatums beizumessen. 1.3.4. Die Vorinstanz kürzte den vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Aufwand um insgesamt 5.68 Stunden, wobei die gestrichenen Positionen allesamt den Zeitraum vor dem 15. Mai 2024 betreffen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei verspätet gestellt worden. Mithin sei der Beschwerdeführer gefordert gewesen, spätestens am 8. Mai 2024 ein entsprechendes Gesuch zu verfassen. Der Aufwand von 4 Stunden vom 3. Mai 2024, derjenige von 1.5 Stunden vom 7. Mai 2024 sowie derjenige von 0.18 Stunden vom 8. Mai 2024 seien damit nicht zu vergüten (act. B.1, E. 21.c). Den Aufwand vom 14. Mai 2024, umfassend 1.75 Stunden, hat die Vorinstanz allerdings entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. A.1, Ziff. III.2 in fine) noch als entschädigungsberechtigt erachtet, wohl aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Gesuch (act. B.1, E. 21.c). Damit hat die Vorinstanz also die Abgrenzung ungeachtet des von ihr fixierten Datums vorgenommen. Daraus wiederum ist zu folgern, dass die Vorinstanz das Datum in Dispositivziffer 2 (15. Mai 2024) nicht als Stichtag für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden hat. Der im Beschwerdeverfahren strittige Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Entschädigung des von ihm mit Honorarnote vom 3. bis 8. Mai 2024 ausgewiesenen Aufwandes ist demzufolge nicht Gegenstand des bereits rechtskräftigen Entscheids vom 2. Juli 2024. Mithin liegt keine res iudicata vor, weswegen dem Beschwerdeführer eine unterlassene Anfechtung der Verfügung vom 2. Juli 2024 nicht entgegengehalten werden kann. 1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

8 / 14 2. Prozessuales 2.1. Neue Rechtsbegehren und Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot erfasst auch jene Fälle, in denen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N. 4; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 326 N. 4). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Entschädigungsanspruches für den Zeitraum des 3. bis 8. Mai 2024 neue Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht beibringt, sind diese unzulässig. Bereits der Wortlaut von Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 2. Juli 2024, das darin genannte genaue Datum für den Wirkungseintritt der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, hätte den Beschwerdeführer nämlich veranlassen müssen, die den Zeitraum vor dem 15. Mai 2024 betreffenden Positionen zu begründen. Massgebend ist somit der Aktenstand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides, weshalb das vom Beschwerdeführer neu eingelegte E-Mail vom 8. Mai 2024 an die SVA als (unechtes) Novum unberücksichtigt zu bleiben hat. 2.2. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 320 N. 3) und umfasst auch die Unangemessenheit (BLICKENSTORFER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 310 ZPO N. 10 und Art. 320 N. 4). (Blosse) Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 36). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 310 ZPO N. 10; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 320 N. 4). Nach der Rechtsprechung des Obergerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein

9 / 14 erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 48 vom 15. März 2023 E. 1.3 mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4). 3. Abgrenzung des entschädigungsberechtigten Aufwands 3.1. Die Vorinstanz ging richtigerweise davon aus, die unentgeltliche Verbeiständung entfalte bereits auf die Bemühungen des Anwalts für die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung eingereichte Rechtsschrift und den dafür nötigen Vorarbeiten Wirkung. Zu prüfen ist, ob die in den Positionen vom 3. bis 8. Mai 2024 ausgewiesenen Arbeiten des Beschwerdeführers gemäss Honorarrechnung vom 26. August 2024 zu Unrecht als nicht entschädigungspflichtige Arbeiten qualifiziert wurden, ob die Vorinstanz also das Gesuch vom 15. Mai 2024 zu Recht als verspätet qualifizierte. Konkret geht es um die folgenden drei Positionen (RG-act. I.8 [Proz. Nr. 135-2024-119]; act. B.1, E. 21.c): 03.05.2024 4 Std. Besprechung mit Klientin / Aktenstudium / Beginn Erster Entwurf Eheschutzgesuch und URP Gesuch; 07.05.2024 1.5 Std. Studium neue Unterlagen, erhalten von Klientin / Ergänzung und Anpassung Entwurf Eheschutzgesuch / E-Mail Korr. mit Klientin; 08.05.2024 0.18 Std. E-Mail an SVA. 3.2. Die Vorinstanz erwog, der (URP)-Anwalt müsse ab initio wachsam sein und so früh als überhaupt möglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, da die unentgeltliche Rechtspflege erst ab Gesuchseinreichung gewährt werde. Nachlässiges Prozessieren im Zivilprozess solle unabhängig von der finanziellen Lage einer Partei nachteilige Konsequenzen zeitigen. Der Honorarnote vom 26. August 2024 sei zu entnehmen, dass die erste Besprechung mit der Ehefrau am 3. Mai 2024 stattgefunden habe. An jenem Tag sei auch die Vollmacht unterzeichnet worden. Am 7. Mai 2024 seien neue Unterlagen der Ehefrau beim unentgeltlichen Rechtsvertreter eingegangen. Weitere Dokumente seien jenem in der Folge bis zur Gesuchseinreichung offenbar nicht überwiesen worden (ein weiteres Aktenstudium zwischen dem 7. Mai 2024 und der Einreichung des URP- Gesuchs sei in der Honorarnote nicht vermerkt). Es sei noch eine E-Mail- Korrespondenz mit der Mandantin am selben Tag (7. Mai 2024) sowie eine weitere (telefonische) Besprechung am 14. Mai 2024 erfolgt. Obwohl bis zum 7. Mai 2024 bereits zwei Besprechungen mit der Ehefrau stattgefunden hätten und der

10 / 14 unentgeltliche Rechtsvertreter damals bereits im Besitz sämtlicher Unterlagen gewesen sei, welche in der Folge dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beigelegt worden seien, sei das fragliche Gesuch erst am 15. Mai 2024 und damit rund eine Woche später verschickt worden. Gründe hierfür seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht. Die Besprechung vom 3. Mai 2024 habe ganze 4 Stunden gedauert. Für das Studium der Unterlagen, die Ergänzung und Anpassung des Entwurfs zum Eheschutzgesuch sowie für die E-Mail- Korrespondenz vom 7. Mai 2024 seien weitere 1.5 Stunden veranschlagt worden. Die prekären finanziellen Verhältnisse der Ehefrau hätten ihrem Rechtsvertreter somit bereits zu jenem Zeitpunkt auffallen müssen. Jener hätte sich daher bereits am 7. Mai 2024 mit der Inanspruchnahme des Instituts der staatlichen Prozessfinanzierung befassen müssen. Mithin sei er gefordert gewesen, spätestens am 8. Mai 2024 ein entsprechendes Gesuch zu verfassen (act. B.1, E. 21.c). 3.3. Der Grundsatz von Treu und Glauben richtet sich nicht nur an die Parteien, sondern auch an die Organe der Justiz (Art. 52 ZPO; Art. 9 BV). Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1, 142 V 152 E. 4.2 m.w.H.). 3.4. Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, zwischen dem Erstkontakt mit der Mandantin und dem Einreichen sowohl des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als auch des Eheschutzgesuchs (letzteres sei auch am 15. Mai 2024 eingereicht worden) seien gerade einmal zwölf Tage vergangen, wovon vier Tage auf das Wochenende gefallen seien; tatsächlich seien also acht Arbeitstage vergangen (act. A.1, Ziff. III.3). Darin kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, es sind letztlich nur wenige Tage zwischen dem Erstkontakt mit der Mandantin und der Gesuchseinreichung verstrichen. Des Weiteren kommt in der Position vom

11 / 14 8. Mai 2024, "E-Mail an SVA", zum Ausdruck, dass zu jenem Zeitpunkt noch eine Korrespondenz mit einer Behörde – also eine für die Erarbeitung des Gesuchs relevante zusätzliche Abklärung – im Gange war. Aktenwidrig ist demzufolge die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aus einem fehlenden Vermerk eines weiteren Aktenstudiums zu schliessen sei, dass bereits am 7. Mai 2024 alle für die Gesuchstellung nötigen Unterlagen vorgelegen hätten. Doch selbst wenn dem so gewesen sein sollte, kann eine anschliessende Verzögerung von knapp einer Woche noch nicht als säumige Prozessführung betrachtet werden. Dies, zumal in dieser Zeit sowohl das Eheschutzgesuch als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anhand der neuen Unterlagen zu überarbeiten waren und alsdann auch die Rückmeldung der Mandantschaft abgewartet werden durfte. Indem die Vorinstanz ungeachtet dieser Umstände den für vor dem 14. Mai 2025 ausgewiesenen Aufwand kürzte, überspannte sie die Anforderungen zur ordentlichen Prozessführung in zeitlicher Hinsicht. Inwiefern es sich sachlich rechtfertigt, die Abgrenzung des entschädigungsberechtigten Aufwandes mit derartiger Strenge vorzunehmen, erschliesst sich dem erkennenden Gericht nicht, da – darauf weist der Beschwerdeführer zutreffend hin – er nach Einholung der erforderlichen Instruktionen bei der Mandantschaft zur sorgfältigen Erarbeitung eines vollständigen Gesuchs verpflichtet war, dessen Inhalt er zudem mit der Mandantschaft be- und absprechen musste. Auch deswegen ist es nachvollziehbar und unter keinem Titel zu beanstanden, dass sich diese Arbeiten über ein paar Tage erstreckt haben. Schliesslich stellte die Vorinstanz auch nicht etwa in Abrede, dass der bis zum 8. Mai 2025 ausgewiesene Aufwand direkt im Zusammenhang mit diesen Gesuchen angefallen ist und vom zeitlichen Umfang her angemessen ist. Im Ergebnis erweist sich der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt als überspitzt formalistisch und daher unrechtmässig, weswegen Dispositivziffer 13.c in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist auch der vor dem 14. Mai 2024 angefallene Aufwand (siehe Positionen in E. 3.2), ausmachend insgesamt 5.68 Stunden, zu entschädigen. 4. Kosten 4.1. Die Entscheidgebühr wird gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Beschwerdeführer hat das vorliegende Verfahren in eigener Sache ohne Beizug eines anwaltlichen Vertreters geführt und war somit nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO berufsmässig vertreten. Dem in eigener Sache prozessierenden Anwalt wird grundsätzlich nur ausnahmsweise eine

12 / 14 Parteientschädigung zugesprochen, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Anderes gilt nach konstanter Rechtsprechung hingegen, wenn der um sein Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Diesfalls steht ihm sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsiegens eine Parteientschädigung zu. Dieser Anspruch, der sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ableitet, besteht von Bundesrechts wegen und ist auch bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu beachten. Würde der Beschwerdeführer für seinen Aufwand im Rechtsmittelverfahren, das zur Erlangung der ihm zustehenden Entschädigung notwendig war, überhaupt nicht entschädigt, würde nämlich das ihm für die Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter unbestrittenermassen zustehende Honorar faktisch geschmälert (BGE 125 II 518 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3 m.w.H.). Der Streit um die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gehört demnach zu den begründeten Fällen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, in welchen der nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Parteientschädigung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. 4.3. Was die Bemessung der dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehenden Umtriebsentschädigung anbelangt, so ist diese nach kantonaler Praxis nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu bemessen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist sodann aber angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50 % beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. dazu Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 165 vom 29. Juni 2022 E. 8.1; ZK1 21 23 vom 6. Oktober 2021 E. 7.2.1; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 95 N. 41 f., welche allerdings eine Reduktion von einem Drittel erwähnen). 4.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe keine Angaben zu seinem Aufwand, so dass dieser zu schätzen ist. Angesichts der sich stellenden Sach- und

13 / 14 Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint ein Aufwand von drei Stunden als angemessen. Wie vorstehend ausgeführt, ist dieses Honorar jedoch um 50 % zu reduzieren. Abzustellen ist auf den üblichen Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) bzw. ohne Honorarvereinbarung praxisgemäss auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00, womit ein Betrag von CHF 360.00 resultiert. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Umtriebsentschädigung anders als bei der für die unentgeltliche Vertretung ausgerichteten Entschädigung nicht um ein steuerpflichtiges Entgelt für eine dem Staat erbrachte Dienstleistung, sondern um eine auf zivilprozessualer Grundlage beruhende Schadenersatzleistung handelt, welche gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG zu den sog. Nicht-Entgelten zählt und dementsprechend nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. dazu Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 169 vom 17. Dezember 2019 E. 5.3 m.w.H.). Zuzüglich einer praxisgemäss gewährten Spesenpauschale von 3 %, resultiert eine Umtriebsentschädigung von insgesamt CHF 370.80, die dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Graubünden zu entrichten ist.

14 / 14 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde von Rechtsanwalt A._____ wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 13.c des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 26. August 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Der unentgeltliche Rechtsbeistand von B._____, Rechtsanwalt MLaw A._____, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'193.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Proz. Nr. 135-2024-120). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der von Rechtsanwalt A._____ geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird ihm vollumfänglich erstattet. 3. Rechtsanwalt A._____ wird für das Beschwerdeverfahren vom Kanton Graubünden mit CHF 370.80 (inkl. Spesen) entschädigt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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