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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2020 ZK1 2020 96

2. September 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,301 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Behördliche Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 2. September 2020 Referenz ZK1 20 96 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pedrotti Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B._____ Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Behördliche Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 25.06.2020, mitgeteilt am 09.07.2020 Mitteilung 16. Dezember 2020

2 / 9 I. Sachverhalt A. Am A._____ 2005 wurde A._____ als Tochter von C._____ und F.________ geboren. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und die Mutter hat das alleinige Sorgerecht über A.________ inne. Zum Vater bestehe keinen Kontakt. B. Seit dem 9. April 2013 besteht für A.________ eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr (Art. 308 Abs. 2 ZGB), die mit Entscheid vom 4. November 2014 um die Unterstützung in erzieherischen Belangen erweitert wurde. Mit der Mandatsführung ist G.________ betraut. C. Am 5. Mai 2020 ging eine Meldung einer Oberärztin und einer Psychologin der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend kjp) bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) Nordbünden ein. A.________ befinde sich laut Meldung seit dem 20. Februar 2020 auf H.________. Die Einweisung sei auf Wunsch von A.________ und in Zusammenarbeit mit der Mutter erfolgt. Laut der Meldung sei A.________ in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 8. April 2020 in eine geschlossene Station der I.________ verlegt worden, nachdem sie suizidale Äusserungen gemacht habe und nicht mehr absprachefähig und kooperativ gewesen sei. Sie sei dort freiwillig eingetreten, sei dann aber von der I.________ für die Maximaldauer von drei Tagen zurückbehalten worden (vorinstanzliches act. 112). Am 8. April 2020 sei A.________ wieder in die jugendpsychiatrische Station zurückgekehrt. Nun, im Mai 2020, wolle A.________ die Station verlassen. Sowohl die Oberärztin als auch die Psychologin sei aber der Ansicht, dass A.________ auf eine enge Begleitung im Alltag angewiesen sei, beispielsweise durch enge Familienbegleitung. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte die KESB Nordbünden der Mutter von A.________ mit, dass ein Abklärungsverfahren eröffnet worden sei. E. Am 1. Juni 2020 informierte die Kantonspolizei Graubünden die KESB Nordbünden darüber, dass A.________ durch die Polizei in eine geschlossene Station der J.________, überführt worden sei. Dies, nachdem Dr. med. K.________ eine fürsorgerische Unterbringung ausgestellt habe. Gemäss Aktennotiz der KESB Nordbünden sei die fürsorgerische Unterbringung ausgesprochen worden, nachdem A.________ auf einer Brücke suizidale Absichten geäussert habe. F. Am 2. Juni 2020 teilte Dr. med. L.________ der KESB Nordbünden mit, dass die fürsorgerische Unterbringung von A.________ aufgehoben werde und sie

3 / 9 aus der Klinik entlassen werde. In Gesprächen mit A.________ sei deutlich geworden, dass sie nicht tatsächliche Suizidabsichten habe. Sie sei aber mit einer geplanten Verlegung in das Schulheim M.________ nicht einverstanden. Am 4. Juni 2020 ging der Entlassungsentscheid der psychiatrischen Dienste Graubünden (nachfolgend PDGR) bei der KESB Nordbünden ein. In diesem Entscheid der PDGR wurde betont, dass es wichtig sei, eine verbindliche Nachbetreuung für A.________ sicherzustellen. Zu diesem Zweck schlug Dr. med. L.________ eine Unterbringung A.________ im Schulheim M.________ weiterhin vor. G. Am 8. Juni 2020 fand ein Gespräch mit der Mutter von A.________, C._____, in den Räumlichkeiten der KESB Nordbünden statt. C._____ schilderte während des Gesprächs mit N.________, fallführendes Behördenmitglied, dass A.________ unter grossem Druck gestanden habe, sich jetzt aber besser fühle. Sie, C._____, sei mit einer Einweisung A.________ in eine geeignete Einrichtung einverstanden, solange dies auf freiwilliger Basis geschehe. H. Am 8. Juni 2020 meldete der Beistand von A.________, G.________, dass sich A.________ ihm gegenüber damit einverstanden erklärt habe, eine Therapie in der I.________ zu machen. Andere Heime und Einrichtungen würde sie hingegen ablehnen. I. In der Zeit zwischen dem 8. Juni 2020 und dem 11. Juni 2020 traf der Beistand G.________ Abklärungen betreffend eine Anschlusslösung für A.________. J. Am 10. Juni 2020 ging der Austrittsbericht der kjp Chur bei der KESB Nordbünden ein. K. Mit Mail vom 12. Juni 2020 informierte O.________, Psychotherapeutin der kjp, nach einem Gespräch mit A.________, dass sie der Ansicht sei, dass ein ambulantes Setting für eine zielführende Betreuung A.________ nicht ausreichen würde. L. Mit superprovisorischem Entscheid vom 16. Juni 2020 entzog die KESB Nordbünden C._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.________ und brachte diese in der Akutpsychiatrie der PDGR unter. Dies, nachdem A.________ ihrer Therapeutin am selben Tag mitgeteilt habe, dass sie am Sonntag in suizidaler Absicht 6 – 8 Tabletten Truxal eingenommen hätte. Sie habe diese dann auf telefonische Anweisung einer Freundin wieder erbrochen. Dr. med. L.________ sei daraufhin zum Gespräch hinzugeholt worden. A.________ habe aber in der Zwischenzeit den Raum verlassen. A.________ sei dann von ihrer Mutter in die Klinik gebracht worden. Nach Einschätzungen von Dr. med. L.________ sei eine

4 / 9 vorzeitige Entlassung zu vermeiden, womit die KESB Nordbünden ihren Entscheid begründet. M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juni 2020 setzte die KESB Nordbünden eine Kindesvertretung gemäss Art. 314abis Abs. 1 und 3 ZGB für A.________ betreffend das laufende Verfahren ein. Dies nach Absprache mit A.________ und ihrer Mutter. Mit der Mandatsführung wurde Rechtsanwältin Dr. iur. B._____ betraut. N. Am 22. Juni 2020 besucht Rechtsanwältin B.________ A.________ auf der Notfallstation D21 der J.________. O. Am 25. Juni 2020 hörte die KESB in Dreierbesetzung A.________ in Anwesenheit ihrer Mutter, ihrer Rechtsvertreterin sowie ihres behandelnden Arztes, Dr. med. L.________, in der J.________ an. A.________ wurde darüber informiert, dass sie in die I.________ AG eingewiesen werden könne, was diese positiv aufgenommen habe. C._____ wurde darüber informiert, dass ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.________ weiterhin eigeschränkt bleibe. P. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020, mitgeteilt am 9. Juli 2020, beschloss die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit der Ziff. 2 dieses Entscheides die vom 16. Juni 2020 verfügte superprovisorische Anordnung (Unterbringung in der Psychiatrischen J.________) von Gesetzes wegen dahinfällt. 2. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB: a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____ (Mutter) über A._____ aufgehoben; b. A._____ zur Behandlung und persönlichen Betreuung in die I.________ AG (Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, I.________) umfassend alle Behandlungsstationen untergebracht. 3. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der I.________ AG wird angewiesen, die KESB mit einem Verlaufsbericht zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst

5 / 9 nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 15. November 2020. 4. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und behördliche Unterbringung werden auf Fr. 500.00 festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter verzichtet. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) Q. Gegen diesen Entscheid der KESB Nordbünden erhob A.________ (fortan Beschwerdeführerin) am 17. Juli 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, dass sie aus der I.________ AG entlassen werde und dass ihrer Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu übertragen sei. R. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 forderte das Kantonsgericht von Graubünden die KESB Nordbünden zur Stellungnahme sowie Zustellung der Akten auf. S. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 beantragte die KESB Nordbünden, dass die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen sei. T. Mit E-Mail vom 12. August 2020 fragte die Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin B.________, nach dem Stand des Verfahrens vor Kantonsgericht. Ihr wurde mitgeteilt, dass in Verlaufe der nächsten Wochen mit einem Entscheid zu rechnen sei. U. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. August 2020 beauftragte das Kantonsgericht von Graubünden Dr. med. D._____ mit der Begutachtung von A.________. V. Das gestützt auf die am 19. August 2020 durchgeführte Exploration von A.________ erstellte Gutachten wurde dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht. Es wurde Rechtsanwältin B.________ zugestellt. W. Mit Schreiben 29. August 2020 (Datum Poststempel) teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht notwendig sei. X. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde er-

6 / 9 hoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Dies umfasst auch eine minderjährige Beschwerdeführerin, sofern sie handlungs- bzw. prozessfähig ist (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 27 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin als direkt von der Massnahme der KESB betroffene Person ist somit zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 450b Abs. 1 und 3 ZGB innert Frist von 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2020 zugestellt (vgl. vorinstanzliches act. 187). Somit erfolgte die am 17. Juli 2020 der Post übergebene und durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ausgefertigte Beschwerde frist- und formgerecht. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Instanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels entzogen. Dies, da im vorliegenden Fall eine situativ bedingte Dringlichkeit vorlag. Da A.________ allerdings nach einer vorzeitigen Zustellung des Entscheiddispositivs die I.________ AG bereits verlassen konnte, ist dieser Punkt mit besagtem Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ohnehin hinfällig. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden, zumal die Beschwerdeführerin mit einem Verzicht auf die Hauptverhandlung einverstanden ist. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif-

7 / 9 ten enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.1. Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie mit der von der KESB Nordbünden angeordneten Unterbringung nicht einverstanden sei. Gemäss Ausführungen der Rechtsvertreterin sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass sie eine so lange Zeit in der Klinik verbringen müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich glaubhaft von Suizidgedanken distanzieren können. Momentan sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin wieder in die Schule könne, um ihr letztes Schuljahr erfolgreich beenden zu können. 3.2. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 24. August 2020 geht zudem hervor, dass sich bei A.________ keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung fanden. Auch eine depressive Episode liege gemäss Einschätzungen des Gutachters nicht vor. Der Gutachter sieht keine Notwendigkeit für eine behördliche Unterbringung. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund, sich den Feststellungen des Gutachters nicht anzuschliessen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 2 und 3).

8 / 9 4.1. Im Kindesschutzverfahren sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vollumfänglich durchgedrungen, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden verbleiben. 4.2. Der Beschwerdeführerin ist sodann eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist diese nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars für Anwältinnen und Anwälte, [HV; BR 310.250]). In Berücksichtigung des getätigten Aufwands der Rechtsvertreterin erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) als angemessen.

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung wird aufgehoben. A._____ ist aus der I.________ AG zu entlassen. 2.a. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. b. Die Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin Dr. iur. B._____ in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 2. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 3. Mitteilung an: – I.________ – C._____ – B._____

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