Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 16. April 2020 Referenz ZK1 20 52 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 04.04.2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 27. April 2020
2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 4. April 2020 wurde A._____, geboren am _____1962, durch Dr. med. B._____ wegen "totaler Desorientierung" notfallmässig in die Klinik C._____ (nachfolgend: C._____), in O.1_____ eingewiesen. B. Mit Eingabe vom 6. April 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss ihre sofortige Entlassung. C. Mit Schreiben vom 8. April 2020 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 9. April 2020 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an. D. In der Folge ordnete die Klinik C._____ am 9. April 2020 eine Behandlung ohne Zustimmung von A._____ nach Art. 434 ZGB an, gegen welche die Beschwerdeführerin gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob. E. Am 9. April 2020 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Bericht ein. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei den C._____ bereits seit 2010 wegen psychotischer Erkrankung bekannt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine paranoide Schizophrenie. Aktuell sei sie gestresst und kenne den Grund der Einweisung nicht. Sie zeige sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und verweigere jegliche Medikation. Aus medizinischer Sicht sei es dringlich indiziert, den bestehenden psychotischen Zustand medikamentös zu behandeln. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf einer Akutstation und die antipsychotische Behandlung seien nicht ersichtlich. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. April 2020 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-
3 / 12 ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. Der Gutachter Dr. med. D._____ führt in seinem Kurzgutachten, datiert vom 14. April 2020 zunächst aus, dass er die Beschwerdeführerin am 9. April 2020 in der Klinik C._____ besucht habe. Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und leide weder an Wahnwahrnehmungen oder Wahngedanken noch an akustischen Halluzinationen. Sie zeige sich leicht logorrhoisch, wobei das formale Denken durch Vorbeireden und Gedankensprünge geprägt sei. Im Laufe des Gesprächs habe sich eine Einengung und die Sorge unter COVID-19 erkrankt zu sein gezeigt. Auch die geschwollenen Lymphknoten würden sie stark beschäftigen. Der Gutachter attestiert in seinem Kurzgutachten, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege. Demgegenüber fänden sich weder Hinweise auf eine Ich-Störung oder eine Suizidalität noch auf fremdaggressive Impulse. Es würden sich lediglich übermässige Ängste hinsichtlich der geschwollenen Lymphknoten zeigen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe in Bezug auf die Einnahme der nötigen Medikation keine Urteilsunfähigkeit. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes lasse sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schade drohe oder dass das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährdet wäre. Indessen bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin durch eine verfrühte Entlassung und dem Abbruch der medizinischen Behandlung wieder psychotisch werde. Deshalb bedürfe sie weiterhin einer stationären psychiatrischen Behandlung. H. Am 16. April 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik C._____, C._____, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. I. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung und in ihren Eingaben sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten, im
4 / 12 Bericht der Klinik C._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB und eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB sowie um eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person, die sich sowohl gegen die am 4. April 2020 verfügte fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die am 9. April 2020 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung richtet. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 6. April 2020 und 14. April 2020 (Datum Poststempel) gewahrt (act. 01 und act. 05). Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
5 / 12 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 14. April 2020 von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 9. April 2020 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 16. April 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bil-
6 / 12 den (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. B._____ ist Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 4. April 2020 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 4. April 2020 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 01.0). Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik C._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin-
7 / 12 gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. D._____ kam in seinem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und seiner eigenen Beobachtungen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege (act. 06). Dabei handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Gutachter Dr. med. D._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 14. April 2020 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik weiterhin notwendig sei (act. 06). Die Klinik C._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei (act. 03). Angesichts des Gutachtens und der Stellungnahme der Klinik C._____ scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann.
8 / 12 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011,E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Gemäss dem Eintrittsstatus der Klinik C._____ vom 4. April 2020 habe die Beschwerdeführerin eine Suizidalität verneint. Eine Selbstgefährdung sei nicht eruierbar gewesen. Demgegenüber sei eine Fremdgefährdung klar zu erkennen gewesen, indem sie versucht habe, den Referenten zu erwürgen (act. 03.1). Somit
9 / 12 war die Beschwerdeführerin lediglich bei Eintritt in die Klinik fremdgefährdend, während in der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB dann ohne nähere Begründung ausgeführt wird, dass sie anhaltend psychotisch und misstrauisch wirke, keine Krankheits- und Behandlungseinsicht vorhanden sei, Medikamente verweigere und ohne Behandlung eine Gefahr für sich selbst und Dritte darstelle (act. 03.4). Im Kurzbericht der Klinik C._____ vom 9. April 2020 wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2011 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Aktuell präsentiere sie sich zeitlich nicht orientiert und verkenne die Realität. Eine medikamentöse Behandlung in der Klinik sei medizinisch indiziert und weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf einer Akutstation und die antipsychotische Behandlung seien nicht ersichtlich. Aussagen zu einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung werden hingegen nicht gemacht (act. 03). 4.4.2. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D._____ sei die Beschwerdeführerin während der Untersuchung kooperativ, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Im Gespräch habe es keine Hinweise auf eine Selbst- oder eine Fremdgefährdung gegeben. Dennoch sei zur Zeit eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik notwendig, da die Beschwerdeführerin einer medikamentösen Therapie bedürfe. Falls diese kontinuierliche stationäre Therapie nicht gewährleistet werde, würde die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Ängste in Bezug auf eine COVID-19 Erkrankung oder den geschwollenen Lymphknoten und mit dem damit verbundenen Stress möglicherweise in die Gefahr laufen, wieder in einen psychotischen Zustand zu verfallen. Eine alternative ambulante Behandlung sei aktuell nicht möglich, da sich die Beschwerdeführerin krankheitsuneinsichtig zeige und jegliche Behandlung ablehne (act. 06). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Patientin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 16. April 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem bewusstseinsklaren und allseits orientierten Zustand. Sie machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen konnte sie adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war die Beschwerdeführerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzustand. Allerdings zeigte sie sich weiterhin – abgesehen von der Lymphknotenentzündung – nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht (mehr) bejaht werden. Eine lediglich hy-
10 / 12 pothetische Selbstgefährdung aufgrund eines neuerlichen psychotischen Zustandes, basierend auf einem erhöhten Stressniveau wegen einer möglichen COVID- 19 Erkrankung und angeschwollener Lymphknoten kann indessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Dies insbesondere auch unter Beachtung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der letzten Hospitalisation die Medikation eigenmächtig abgesetzt hat und es seit 10 Jahren trotz diagnostizierter paranoider Schizophrenie nicht zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Krankheit gekommen ist. 4.4.4. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zweifellos als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung als nicht verhältnismässig. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) vorliegen. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. Eine Behandlung ohne Zustimmung setzt im Allgemeinen voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abstützen (Thomas Geister/Mario Etzensberger, a.a.O., N 13 zu Art. 434/435 ZGB). Wie voranstehend aufgezeigt sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführer nicht (mehr) erfüllt. Folglich sind auch die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB nicht gegeben. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung in der Klinik C._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die
11 / 12 Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'707.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'207.50 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, die fürsorgerische Unterbringung und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'707.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'207.50 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: