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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.04.2020 ZK1 2020 46

9. April 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,734 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 9. April 2020 Referenz ZK1 20 46 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 25.03.2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 21. April 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1982, wurde mit Verfügung vom 25. März 2020 durch Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 ff. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik C._____(nachfolgend: C._____) fürsorgerisch untergebracht. Als Grund der Einweisung wurde angeführt, dass bei A._____ ein psychotischer Zustand vorliege. Gegenüber den Eltern zeige er eine Fremdaggression und sei bei Kontrollverlust akut selbstgefährdet. B. Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 31. März 2020 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 1. April 2020 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 1. April 2020 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2017 den C._____ bekannt sei und vom 13. März 2020 bis 23. März 2020 in akutpsychiatrischer stationärer Behandlung gewesen sei. Gegenwärtig bestehe eine cannabisinduzierte Psychose. Er zeige ein psychotisch-bizarres Verhalten, das einer kontinuierlichen medikamentösen Behandlung bedürfe. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien nicht ersichtlich. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. April 2020 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behand-

3 / 10 lung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Der Gutachter Dr. med. D._____ führt in seinem Kurzgutachten, datiert vom 6. April 2020 zunächst aus, dass er den Beschwerdeführer am 3. April 2020 in der Klinik C._____ besucht habe. Der Beschwerdeführer leide an leichten Zeitgitterstörungen und der Gedankengang sei verlangsamt und umständlich, jedoch inhaltlich unauffällig. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er anfänglich freiwillig in die Klinik E._____ eintreten habe wollen, diese jedoch geschlossen gewesen sei. Die Überbehütung in der elterlichen Wohnung habe zu Konflikten zwischen ihm und den Eltern geführt, welche schliesslich in der fürsorgerischen Unterbringung vom 25. März 2020 mündeten. Der Gutachter attestierte in seinem Kurzgutachten, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) vorliege, wobei es sich höchstens um eine leichte depressive Episode handle. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9). Die zum Eintrittszeitpunkt vorliegende wahnhaft-psychotische Störung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.51) sei weitestgehend abgeklungen, einerseits durch die Cannabisabstinzenz seit dem 25. März 2020 andererseits aufgrund der mehrheitlich eingenommenen neuroleptischen Medikation. Der Beschwerdeführer sei genügend krankheits- und behandlungseinsichtig. Es bestehe weder Selbst- noch Fremdgefährdung, sodass die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung nicht länger geboten sei. Ein Handlungsbedarf bestehe nur insoweit, als dass der Beschwerdeführer in die elterliche Wohnung zurückkehren würde, da dann mit einer konkreten Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Dritten zu rechnen sei. G. Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 9. April 2020 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vorgeladen. H. Am 9. April 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter MLaw Luca Curdin Conrad persönlich teilnahmen. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik C._____, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

4 / 10 I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik C._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100)]. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 30. März 2020 gewahrt (act. 01 und 03). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie

5 / 10 auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 6. April 2020 von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 3. April 2020 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06). 2.4. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 9. April 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08). 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. B._____ ist Facharzt für Innere Medizin FMH. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes-

6 / 10 und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 25. März 2020 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 25. März 2020 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 04.4). Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik C._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck

7 / 10 auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. D._____ kam in seinem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten, dem Gespräch mit einer Pflegefachperson der Klinik C._____ sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 3. April 2020 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) vorliege, wobei es sich jedoch höchstens um eine leichte depressive Episode handle. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9). Die zum Eintrittszeitpunkt vorliegende wahnhaftpsychotische Störung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.51) sei weitestgehend abgeklungen (act. 06). Dabei handelt es sich um Geisteskrankheiten im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. D._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 6. April 2020 fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine stationäre Therapie nicht mehr notwendig sei (act. 06). Demgegenüber führt die Klinik C._____ in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2020 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des psychotisch-bizarren Verhaltens weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei (act. 04). Angesichts des Gutachtens, welches zu einem späteren Zeitpunkt als die Stellungnahme der Klinik C._____ erfolgt ist, erscheint es als angemessen sich auf dieses abzustützen. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht mehr als ausgewiesen anzusehen und kann daher nicht mehr als gegeben betrachtet werden. Die Prüfung der Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des

8 / 10 schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig erscheint, erübrigt sich daher. 4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Dieser erschien in einem bewusstseinsklaren und allseits orientierten Zustand. Er machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzustand und zeigte sich krankheits- und behandlungseinsichtig. Er gab an, nach einer allfälligen Entlassung nicht mehr in die elterliche Wohnung zurückkehren zu wollen und versicherte glaubhaft, für die nächsten zehn Tage bei einem Freund zu wohnen. Zudem führte er aus, dass er gegen eine Begleitbeistandschaft nichts einzuwenden habe (Prot. S. 1 ff.). In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung nicht mehr in die elterliche Wohnung zurückkehren wird, erscheint weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung als erwiesen. Auch die fürsorgerische Unterbringung kann nicht mehr als erforderlich angesehen werden. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht mehr erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers eine stationäre Behandlung nicht mehr notwendig macht. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'916.60 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'416.60 Gutachterkosten) zulasten des Kantons Graubünden.

9 / 10 Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 9. April 2020 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 4.5 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Honorar von CHF 1'248.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entspricht.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 25. März 2020 wird aufgehoben. 2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden wird ersucht, die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens zu prüfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'916.60 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'416.60 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher den Beschwerdeführer zudem mit CHF 1'248.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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