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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.03.2020 ZK1 2020 39

20. März 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,302 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 20. März 2020 Referenz ZK1 20 39 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 10.03.2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 24. März 2020

2 / 11 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am 18. Januar 1984, trat am 8. März 2020 aufgrund eines manisch-psychotischen Zustands freiwillig in die Klinik B._____, in O.1_____ ein. B. Mit Verfügung vom 10. März 2020 wurde A._____ durch Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 426 ff. ZGB für die Dauer von sechs Wochen fürsorgerisch untergebracht. Es wurde unter anderem angeführt, dass A._____ den B._____ bereits bekannt sei. Nach Absetzen der gesamten Medikation sei er zunehmend manischer geworden und habe daraufhin wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung isoliert und fixiert werden müssen. A._____ sei weiterhin manisch, euphorisch, logorrhoisch und psychotisch und fühle sich von Fremden bedroht. Ausserdem sei er akut selbstgefährdet. C. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. D. Mit Schreiben vom 13. März 2020 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 16. März 2020 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. E. Am 13. März 2020 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2017 den B._____ bekannt sei und seit Juli 2019 die allgemeine Tagesklinik besuche. Gegenwärtig bestehe eine bipolare affektive Störung mit manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2). Er sei manisch-angetrieben, logorrhoisch und nur bedingt krankheits- und behandlungseinsichtig. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie zur Stabilisation und kontinuierlichen Medikamenteneinnahme seien nicht ersichtlich. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. März 2020 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwie-

3 / 11 fern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. Der Gutachter Dr. med. D._____ führte in seinem Kurzgutachten, datiert vom 16. März 2020 zunächst aus, dass er den Beschwerdeführer am 16. März 2020 in der Klinik B._____ besucht habe. Dieser habe mit rasender Geschwindigkeit gesprochen, wobei der Gedankengang sprunghaft gewesen sei unter knapper Beibehaltung eines roten Fadens, bei häufigem Themenwechsel. Der Beschwerdeführer leide unter einer deutlichen inneren Angetriebenheit, wodurch sein Redefluss trotz Hinweis darauf nur kurzzeitig zu bremsen gewesen sei. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer seine religiösen Anschauungen dargelegt, welche teilweise mit schwer nachvollziehbaren, wahnhaft anmutenden Assoziationen verbunden gewesen seien. Befragt über seine Vorstellungen zur nahen Zukunft, habe der Beschwerdeführer angegeben, Erdenretter werden zu wollen. Der Gutachter attestierte in seinem Kurzgutachten, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung mit einer gegenwärtigen manischen Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), eine Störung durch schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) und eine Störung durch den schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) vorliegen würden. Der Gesundheitszustand habe sich zwar verbessert, aber der Beschwerdeführer sei bei weitem nicht fähig, ein eigenständiges Leben zu führen. Eine längerfristige psychiatrischstationäre Behandlung sei absolut notwendig, um den Beschwerdeführer wirksam zu behandeln und der akuten Selbst- und Fremdgefährdung vorzubeugen (act. 08). H. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 20. März 2020 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vorgeladen. I. Am 20. März 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird

4 / 11 auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____, B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik B._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am 11. März 2020 gegen den Rückbehalt/die Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. Da ein Rückbehalt gemäss Art. 427 Abs. 1 ZGB ohnehin nur für höchstens drei Tage möglich ist und diese Verfügung durch die am 10. März 2020 von Dr. med. C._____ angeordnete fürsorgerische Unterbringung abgelöst wurde, wird davon ausgegangen, dass letztere das Anfechtungsobjekt darstellt. 1.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. März 2020 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-

5 / 11 buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 16. März 2020 von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. März 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 08). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. März 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen

6 / 11 nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war gemäss Art. 51 Abs. 1 lit a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 10. März 2020 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 10. März 2020 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.1). Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand-

7 / 11 lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. D._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 16. März 2020 aufgrund der Vorakten, dem Gespräch mit dem Pflegefachpersonal der Abteilung D11 in der Klinik B._____ sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. März 2020 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung mit einer gegenwärtigen manischen Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), eine Störung durch schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) und eine Störung durch schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) vorliegen würden (act. 08). Dabei handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu

8 / 11 rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ vom 8. März 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig aufgrund eines manisch-psychotischen Zustandes in die Klinik eingetreten sei und sich psychotisch verhalten habe. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten berichtet, dass er vor zwei Wochen seine gesamte Medikation abgesetzt habe und seitdem zunehmend manisch und psychotisch geworden sei. Seine Wohnung befinde sich in einem sehr chaotischen Zustand. Im Eintrittsgespräch habe er sich unkooperativ, psychomotorisch sehr unruhig und logorrhoisch präsentiert, sodass dieses nur unter sehr erschwerten Umständen hätte durchgeführt werden können. Zudem sei er gereizt und vorbeiredend gewesen und habe an Konzentrationsstörungen und Wahnvorstellungen ge-

9 / 11 litten. Eine Fremdgefährdung sei nicht auszumachen. Es sei eine Krisenintervention und eine psychische Stabilisierung nötig (act. 03.2). 4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. D._____ zeige der Beschwerdeführer deutliche Wahnideen, indem er angebe, Erdenretter werden zu wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer befürchtet, durch das Lesen eines Buches von diesem programmiert zu werden, was als Ich-Störung betrachtet werde. Dadurch bestehe eine indirekte Selbstgefährdung. Eine Suizidalität sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht auszumachen gewesen. Die grobe Realitätsverkennung münde darin, dass der Beschwerdeführer weder über Krankheits- noch Behandlungseinsicht verfüge. Gemäss dem Gutachter sei eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik B._____ unumgänglich. Der Beschwerdeführer vermöge es momentan nicht, für sich und seine Gesundheit zu sorgen, und verweigere die nötige Medikation, weshalb eine alternative ambulante Massnahme aktuell nicht möglich sei. Falls eine kontinuierliche Behandlung nicht gewährleistet würde, laufe der Beschwerdeführer konkrete Gefahr, seinen Wahnideen und psychotischen Vorstellungen ausgeliefert zu sein und wäre in diesem Zustand akut selbstgefährdet (act. 08). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Er schien trotz Klinikaufenthalt seit dem 08. März 2020 – soweit die Beschwerdeinstanz das beurteilen kann – in einer relativ schlechten Verfassung zu sein und präsentierte sich im Laufe der Verhandlung zunehmend manisch und verwirrt. Die Kommunikation erwies sich aufgrund des psychotischen Zustandes als sehr schwierig. Der Beschwerdeführer war nicht im Stande, die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten und seine Situation sowie die Tragweite seines Handelns zu verstehen. Er war weiterhin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und äusserte sich negativ gegenüber einer medikamentösen Therapie. Der Beschwerdeführer erweckte anlässlich der Hauptverhandlung den Eindruck, dass er ohne entsprechende therapeutische und medikamentöse Behandlung aktuell nicht in der Lage wäre, sich im Alltag zurechtzufinden und, insbesondere nicht, für seine eigene Gesundheit zu sorgen (Prot. S. 1 ff.). In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters, der Stellungnahme der Klinik B._____ und dem Eindruck des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 20. März 2020 kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden.

10 / 11 4.4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik B._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers eine stationäre Behandlung unumgänglich macht. Der Beschwerdeführer zeigt keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht. Er ist weiterhin psychotisch und nicht im Stande, für sich und seine Gesundheit zu sorgen. Letztere kann momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann indessen bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer IV-Bezüger ist und schon geraume Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Die Voraussetzungen eines Verzichts auf die Kostenerhebung sind demnach erfüllt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'062.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'562.50 Gutachterkosten) verbleiben deshalb beim Kanton Graubünden.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'062.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'562.50 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: