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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.03.2020 ZK1 2020 28

4. März 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,779 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 4. März 2020 Referenz ZK1 20 28 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 07.02.2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 06. März 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1982, wurde am 25. Januar 2020 von Dr. med. A._____ aufgrund eines agitierten Verwirrtheitszustands mit verbaler Fremdaggression fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht. B. Am 30. Januar 2020 wurde X._____ auf die Rehabilitationsstation der Klinik B._____ verlegt. C. Aufgrund massiv bedrohlichen Verhaltens wurde X._____ am 5. Februar 2020 mithilfe von drei Polizisten zurück auf die geschlossene Notfallstation gebracht, wo er oral mediziert werden musste. Im Eintrittsprotokoll wurde festgehalten, der Zustand des Beschwerdeführers sei wechselhaft. Er zeige sich misstrauisch, angespannt mit starrem Blick, verbal bedrohlich und schwankend in Stimmung und Antrieb. D. In der Folge ordnete die Klinik B._____ am 7. Februar 2020 eine Behandlung ohne Zustimmung von X._____ nach Art. 434 ZGB an. Die Massnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einem hochangespannten psychotischen Zustandsbild imponiert habe und mit umtriebigen Phasen, in denen er bedrohliche Gesten gemacht und laut herumgeschrien habe. Er sei in seiner psychotischen Erregtheit nicht mehr erreichbar gewesen. Zudem habe er Mitpatienten belästigt. Darauf angesprochen, habe er hoch aggressiv und verständnislos reagiert. Er zeige keine Behandlungseinsicht und verweigere jegliche Medikation. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 erhob X._____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen diese Behandlung ohne Zustimmung Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden. F. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Klinik B._____ mit Schreiben vom 17. Februar 2020, unter Fristansetzung bis zum 18. Februar 2020, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. G. Am 18. Februar 2020 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 25. Januar 2020 per fürsorgerische Unterbringung durch Dr. med. A._____ in die Klinik B._____ einge-

3 / 10 liefert worden sei. Es bestehe eine akute Psychose im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie. Er zeige sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. H. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 19. Februar 2020 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung ohne Zustimmung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich erstellten Krankheit bzw. Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. I. Der Gutachter Dr. med. C._____ attestiert in seinem Gutachten, datiert vom 20. Februar 2020, dass beim Beschwerdeführer eine akute Psychose vorliege. Eine stationäre Behandlung sei unumgänglich, da sich ansonsten der Zustand rasch verschlechtern würde und es wieder zu Aggressionsausbrüchen kommen würde, welche in kurzer Zeit eine erneute fürsorgerische Unterbringung zur Folge hätten. Eine ambulante Behandlungsalternative sei unzureichend, da weder Krankheitseinsicht noch Compliance bestünden. Im Nachtrag des Kurzgutachtens vom 27. Februar 2020 ergänzt Dr. med. C._____, dass auch eine Behandlung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers absolut notwendig sei. J. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 4. März 2020 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vorgeladen. K. Am 4. März 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

4 / 10 L. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung und die Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik B._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Gegen eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person, die sich einzig gegen die am 7. Februar 2020 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung richtet. Demgegenüber ist die am 25. Januar 2020 angeordnete fürsorgerische Unterbringung nicht angefochten. Mit der vorliegenden Erkenntnis erfolgt somit keine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an sich. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 14. Februar 2020 (Datum Poststempel) gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-

5 / 10 lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 20. Februar 2020 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 4. März 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Eine Behandlung ohne Zustimmung setzt im Allgemeinen voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich anordnen (vgl. dazu sogleich nachstehend E. 4.1; Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB).

6 / 10 3.2. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). 4.1. Eine Behandlung ohne Zustimmung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt. Weiter muss die Zustimmung der betroffenen Person fehlen (Art. 434 Abs. 1 ZGB) und die Behandlung hat sich auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abzustützen (Thomas Geister/Mario Etzensberger, a.a.O., N 3 f. und N 13 zu Art. 434/435 ZGB). Der Beschwerdeführer befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aktuell in der Klinik B._____ (act. 03.2). Gemäss den Ausführungen des Gutachters, welche sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Akten der Klinik B._____ stützt, liegt beim Beschwerdeführer eine akute Psychose aufgrund paranoider Schizophrenie vor (act. 05). Diese Krankheitsbilder stellen eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar; in deren Zusammenhang erfolgte auch die angeordnete Behandlung. Des Weiteren wird aus der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 7. Februar 2020, dem Bericht der Klinik B._____ vom 18. Januar 2020 sowie dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 20. Januar 2020 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, die Einnahme einer antipsychotischen Medikation verweigerte. Aufgrund dessen liegt eine fehlende Zustimmung der Betroffenen Person vor. Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung erfolgte überdies durch Dr. med.

7 / 10 D._____, Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation, sowie Dr. med. E._____, Oberarzt. Fraglich erscheint, ob vorliegend mit der pauschalen Angabe der Medikation "adäquate und dem Störungsbild entsprechende Pharmakotherapie" im Behandlungsplan (act. 03.4) den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (vgl. Art. 433 und 434 ZGB). 4.2. Form und Inhalt des Behandlungsplans ergeben sich aus dem Gesetz (Art. 433 f. ZGB). Der Behandlungsplan ist gemäss Art. 13 OR schriftlich zu erstellen. Es bedarf somit der Unterschrift des behandelnden Arztes und nicht des Chefarztes (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 433 ZGB). Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat. Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Der Behandlungsplan ist dem Patienten zur Zustimmung zu unterbreiten. Rechtsgrundlage für die Behandlung ist die Einwilligung durch den Patienten. Liegt die Einwilligung nicht vor, ist eine Behandlung nach Art. 434 ZGB möglich und muss folglich erst mittels Verfügung angeordnet werden. Der Behandlungsplan bildet die Grundlage für diese Verfügung. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB ist nur möglich, wenn diese ausdrücklich im Behandlungsplan vorgesehen ist. Es kann nur die darin vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Behandlung angeordnet werden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Das Bundesgericht hat in einer ähnlichen Thematik festgehalten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung schriftlich anzuordnen ist, wenn die betroffene Person die Einnahme der im Behandlungsplan vorgesehenen Medikamente verweigert. Daraus ist abzuleiten, dass die bei der Behandlung ohne Zustimmung zu verabreichende Medikation bereits im Behandlungsplan enthalten sein muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_834/2017 vom 28. November 2017 E. 4.2 m.w.H).

8 / 10 Der Behandlungsplan vom 25. Januar 2020 enthält lediglich die Namen des Beschwerdeführers, des Pflegefachmanns sowie der Psychologin. Nicht ersichtlich ist, ob der Behandlungsplan vom zuständigen behandelnden Arzt erstellt worden ist, da dieser den behandelnden Arzt nicht bezeichnet und auch nicht dessen Unterschrift trägt. Folgt man dem Gesetzeswortlaut gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB, wonach der behandelnde Arzt den Behandlungsplan zu erstellen hat, würde bereits in der Errichtungsphase eine massgebliche Gültigkeitsvoraussetzung fehlen. Abgesehen von diesem grundsätzlichen und offensichtlichen Mangel in formaler Hinsicht, erscheint der Behandlungsplan auch inhaltlich ungenügend. So wurde in unzulässiger Weise unterlassen, allfällige sich aus der Therapie ergebende Risiken und Nebenwirkungen im Behandlungsplan für den Beschwerdeführer aufzuführen (act. 03.4). Dies läuft dem Zweck eines Behandlungsplans diametral zuwider, zumal eine gültige Einwilligung in eine Behandlung nur vorliegen kann, wenn dem Patienten die Vor- und Nachteile der Behandlung vorgängig dargelegt wurden. Der Patient muss sich ein Gesamtbild über die Behandlung machen können, um gültig in solche einzuwilligen. Ferner gibt der Behandlungsplan mit der unpräzisen Bezeichnung "Verschlechterung des Zustandes" keine hinreichend klare Auskunft darüber, mit welchem Krankheitsverlauf zu rechnen ist, wenn die erforderliche Therapie unterbleibt. Die Chefärztin D._____ und der Oberarzt E._____ ordnen eine medikamentöse Behandlung mit Haldol bis zu 40 mg/d und Valium/Psychopax bis zu 40 mg/d oral, alternativ die beiden genannten Substanzen i.m. jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg i.m. alle drei Tage an, wobei sie auf den Behandlungsplan vom 25. Januar 2020 verweisen (act. 03.4). Dieser Verweis stösst ins Leere, weil im Behandlungsplan die geplante Medikation mit keinem Wort festgehalten worden ist (act. 03.1). Ungeachtet dessen, dass die Handlung von D._____ und E._____ gegen geltendes Recht verstösst, wirkt ein solches Verhalten im Bereich, in welchem in Grundrechte von besonders schutzbedürftigen Menschen eingegriffen wird, stossend. Der Behandlungsplan des Beschwerdeführers sieht lediglich die dürftige Pauschalbezeichnung "Pharmakotherapie" unter dem Titel "Vorgesehene Therapien und Massnahmen" vor (act. 03.4). Welche Medikamente und Behandlungen darunter zu subsumieren sind, bleibt unklar. Der Behandlungsplan vermag aus diesem Grund den formellen Anforderungen nicht zu genügen und bildet keine genügende Grundlage für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 ZGB. Das Vorgehen der Klinik B._____ im Zusammenhang mit der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 7. Februar 2020 erweist sich daher als mit dem geltenden Bundesrecht nicht vereinbar.

9 / 10 5. Zusammenfassend sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Behandlung ohne Zustimmung vom 7. Februar 2020 ist aufzuheben. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag der Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'900.00 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 400.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird aus formellen Gründen gutgeheissen und die Behandlung ohne Zustimmung vom 7. Februar 2020 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'900.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 400.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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