Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Dezember 2020 Referenz ZK1 20 168 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 1. Dezember 2020 sowie Verfügung vom 3. Dezember 2020 betreffend Behandlung ohne Zustimmung, mitgeteilt jeweils gleichentags Mitteilung 22. Dezember 2020
2 / 10 I. Sachverhalt A. Für A._____, von D.________, geboren am A._____ 1973, besteht seit dem _____ 2014 eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB), eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) und teilweiser Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 396 ZGB). Aktuell handelt es sich um ihre dreizehnte Hospitalisation seit dem Jahr 2000. B. Am 27. März 2020 beantragte ihr Beistand die Überprüfung der bestehenden Massnahmen auf ihre Geeignetheit. Durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos wurde A._____ mehrmals zur Begutachtung durch Dr. med. E.________, Chefärztin Forensik in der Klinik F.________ vorgeladen. Sie nahm keinen der Termine wahr. C. Am 15. September 2020 wurde A._____ durch Dr. med. G.________, H.________, für fünf Tage fürsorgerisch in der Klinik I.________, in J.________ untergebracht. Nachdem man A._____ mitgeteilt hatte, dass die von der KESB Prättigau/Davos angeordnete Begutachtung während dieses Aufenthalts durchgeführt werden würde, entfernte sie sich vom Klinikareal und kehrte nicht mehr zurück. Da weder akute Selbst- noch Fremdgefährdung bestand, wurde A._____ nicht zurückgeführt. Am 23. September 2020 erfolgte ein administrativer Klinikaustritt. D. Mit Entscheid vom 24. September 2020 ordnete die KESB Prättigau/Davos eine stationäre Begutachtung von A._____ an, sollte sich diese nicht bis zum 29. September 2020 selbständig in die Klinik I.________ begeben. E. Nachdem A._____ bis zum 29. September 2020 nicht freiwillig in die Klinik I.________ eingetreten war, wurde sie am 24. Oktober 2020 durch die Kantonspolizei Graubünden zugeführt und nach Begutachtung durch Dr. med. E.________ am 27. Oktober 2020 wieder entlassen. F. In ihrem Gutachten vom 11. November 2020 hält Dr. med. E.________ basierend auf einem persönlichen Gespräch (75 min) sowie der bis ins Jahr 2001 zurückreichenden Krankengeschichte von A._____ fest, dass bei A._____ ein hochgradiger Verdacht auf eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25) bestehe, welche unbehandelt verlaufe und zu schwergradigen Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen und der psychosozialen Leistungsfähigkeit geführt habe. Da sich der Zustand von A._____ weiter verschlechtern werde und sich ihr aggressives Verhalten gegenüber ihr nahestehenden Personen und Behörden
3 / 10 daher weiter intensivieren würde, sei eine Behandlung notwendig. Erfolgversprechend sei zu Anfang nur eine medikamentöse Therapie wobei eine Zustandsbesserung aufgrund der eingetretenen Chronifizierung frühestens nach sechs Monaten zu erwarten sei. Da A._____ momentan weder krankheitseinsichtig noch kooperationsfähig sei, müsse wohl über einen längeren Zeitraum eine Behandlung ohne Zustimmung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen. G. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 brachte die KESB Prättigau/Davos A._____ behördlich in der Klinik I.________ fürsorgerisch unter und wies die Kantonspolizei an, sie zuzuführen. Dies geschah gleichentags. H. Am 3. Dezember 2020 ordnete Dr. med. K.________, Chefärztin Akutpsychiatrie und Rehabilitation in der Klinik I.________, eine Behandlung ohne Zustimmung an. I. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung, was von der ärztlichen Leitung der Klinik I.________ auch als Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung verstanden wurde. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin diese Annahme. J. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 reichte die ärztliche Leitung der Klinik I.________ einen Bericht betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Frage, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ein. Diesem ist zu entnehmen, dass bei A._____ seit dem Jahr 2000 eine Persönlichkeitsstörung F61 mit vorwiegend emotional-instabilen und histrionischen (infantilen) Anteilen diagnostiziert sei. Aufgrund des aktuell angetriebenen und gereizten Zustands sei eine medikamentöse Behandlung indiziert. K. Am 15. Dezember 2020 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung überreichte die Beschwerdeführerin dem Vorsitzenden ein Schreiben ihres Hausarztes, Dr. med. L.________, Landquart, worin dieser erklärt, dass er in den letzten drei Jahren bei der Beschwerdeführerin keine Symptome einer Schizophrenie wahrgenommen habe und weder eine Behandlung mit Psychopharmaka noch eine Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung für indiziert halte. Bezüglich der anschliessenden richterlichen Befragung der Beschwerdeführerin wird auf das separat angefertigte
4 / 10 Protokoll verwiesen. Nach der Durchführung der Urteilsberatung wurde gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. L. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, dem Gutachten und den beigezogenen Akten der KESB Prättigau/Davos wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand dieses Verfahrens bilden ein Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde und eine Anordnung betreffend Behandlung ohne Zustimmung. Beides kann gemäss Art. 450 ZGB bzw. gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB jeweils in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kantonsgericht von Graubünden mit Beschwerde angefochten werden. Da es sich vorliegend um ein Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung handelt, müssen die Beschwerden nicht begründet werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Mitteilung der Entscheide (Art. 439 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Beschwerde vom 3. Dezember 2020 gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung der ärztlichen Leitung der Klinik I.________ vom 3. Dezember 2020 wurden diese Erfordernisse erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich aufgrund von Art. 439 Abs. 3ZGB in beiden Fällen grundsätzlich nach den Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind weiter die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Per-
5 / 10 son an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Gutachten vom 11. November 2020 von Dr. med. E.________ (KESB act. 222), welche die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 15. Dezember 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die psychische Störung umfasst dabei die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Boschaft]). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances). Das Vorliegen einer psychischen Störung allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 und N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
6 / 10 3.2. Gemäss dem Bericht der Klinik I.________ (act. 03) liegt bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit vorwiegend emotional-instabilen und histrionischen (infantilen) Anteilen vor. Dr. med. E.________ äusserte nach Kenntnis der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und persönlicher Untersuchung im Gutachten vom 11. November 2020 (KESB act. 222) demgegenüber den Verdacht auf eine schwere psychische Erkrankung in Form einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25). Welche Diagnose zutrifft, muss nicht beurteilt werden, da nach dem Gesagten beide eine psychische Krankheit im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB darstellen. Die unbegründeten Aussagen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, dass in den letzten drei Jahren aus hausärztlicher Sicht keine Anzeichen einer Schizophrenie zu erkennen gewesen seien (act. 07), vermögen keine Zweifel an diesen fachärztlichen Diagnosen zu wecken. Der für eine fürsorgerische Unterbringung vorausgesetzte Schwächezustand ist bei der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich gegeben. 3.3.1. Bezüglich der Betreuungs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit dieses Schwächezustands hält Dr. med. E.________ in ihrem Gutachten fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass es bei der Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren zu psychopathologischen Veränderungen gekommen sei. Ihr sei die Obhut über alle ihre sechs Kinder entzogen worden, sie sei arbeitsunfähig, verschiedentlich seien in ihrer Wohnung desolate hygienische Verhältnissen festgestellt worden und sie könne sich weder zeitlich noch finanziell organisieren. Verschiedene Quellen hätten sodann in den letzten Jahren starke Stimmungsschwankungen, erhöhten Antrieb, fehlenden Realitätsbezug sowie aggressive Grundstimmung bei der Beschwerdeführerin beschrieben. Es komme dabei episodisch zu exzessivem Anrufen, Drohen und Beschimpfen gegenüber der KESB und der Polizei sowie zu Gewaltausbrüchen in ihrem sozialen Nahraum (KESB act. 222, S. 23). Durch die unbehandelt verlaufende Erkrankung werde das Persönlichkeitsgefüge der Beschwerdeführerin erheblich zerrüttet und ihre grundlegenden psychischen Funktionen schwer beeinträchtigt (KESB act. 222, S. 30). Da die Beschwerdeführerin allerdings weder krankheitseinsichtig noch kooperativ sei, weil sie ihre Umwelt, insbesondere Behörden und Institutionen, für ihre Situation verantwortlich mache, seien die Therapiemöglichkeiten zu Beginn auf eine medikamentöse Behandlung beschränkt. Die Beschwerdeführerin sei bisher zwar nie über längere Zeit behandelt worden, doch es gäbe Hinweise darauf, dass sich ihr Befinden unter medikamentöser Behandlung verbessere. Gemäss Dr. med. E.________ ist ein dauerhafter Rückgang der Symptomatik ohne spezifische Behandlung nicht zu erwarten. Im Gegenteil. Je länger eine Behandlung ausbleibe, desto schlechter würden die Symptome auf Medikation ansprechen und desto höher sei das Risiko für bleiben-
7 / 10 de Schäden bei der Beschwerdeführerin. (KESB act. 222, S. 27.). Auch die ärztliche Leitung der Klinik I.________ hält eine medikamentöse Behandlung für medizinisch indiziert (act. 03). 3.3.2. Anlässlich der Verhandlung bekräftigte die Beschwerdeführerin immer wieder, nicht krank zu sein, was ihr im mitgebrachten Schreiben auf ihren Wunsch hin auch von ihrem Hausarzt Dr. med. L.________ bestätig worden war. Sie wiederholte mehrmals aufgebracht, dass sie nie ein Verbrechen begangen habe und dass sie daher nicht fürsorgerisch unterbracht werden dürfe. Auch beschrieb sie sowohl ihren Beistand als auch die KESB als unfähig, da diese ihr den Kontakt zu ihren Kindern verunmöglichen und ihre Finanzen nicht richtig verwalten würden. Insgesamt hatte die Beschwerdeführerin sichtlich Mühe, auf die ihr gestellten Fragen fokussiert zu antworten und kam unabhängig von der gestellten Frage immer wieder darauf zurück, dass sie ein Recht habe, ihre jüngste Tochter zu sehen, dass sie unschuldig sei und dass sie von allen unfair behandelt würde, weil sie einmal einen Termin verpasst habe. Soweit das Gericht dies beurteilen kann, zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung die von Dr. med. E.________ beschriebenen Verhaltensmuster und war nicht in der Lage, ihre Situation bezüglich Arbeit, Familie oder Finanzen differenziert wahrzunehmen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die im Gutachten detailliert beschriebene und begründete Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin anzuzweifeln. 3.4. Da eine fürsorgerische Unterbringung nur als letztes Mittel ausgesprochen werden darf, bliebt zu prüfen, ob der angestrebte Behandlungserfolg auch mit einem milderen Mittel erreicht werden kann. Dr. med. E.________ verneint dies im Gutachten mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Krankheitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft zeige. Die freiwillige Einnahme von Medikamenten sei daher unwahrscheinlich (KESB act. 222, S. 29). Diese Annahme bestätigte sich nach Eintritt der Beschwerdeführerin in die Klinik I.________. Nachdem die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme konsequent verweigert hatte, wurde am 3. Dezember 2020 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet (act. 03.3). Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin noch gleichentags Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die angeordnete Behandlung. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bekräftigte die Beschwerdeführerin immer wieder, nicht krank zu sein und sah die Verantwortung für ihre schwierigen Lebensumstände ausschliesslich in der mangelhaften Organisation der Behörden. Nebst der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht bei der Beschwerdeführerin zudem auch die Gefahr einer Entweichung, wie sich
8 / 10 dies jüngst im September 2020 gezeigt hat (act. 03.2). Die fürsorgerische Unterbringung stellt vor diesem Hintergrund eine notwendige Voraussetzung dar, damit überhaupt eine Behandlung stattfinden kann und erweist sich somit als verhältnismässig. 3.5. Demnach sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung bei der Beschwerdeführerin erfüllt und die gegen den Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2020 erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist festzuhalten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung im Allgemeinen voraussetzt, dass die zu behandelnde Person aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht ist und der im Behandlungsplan vorgesehenen Behandlung nicht zustimmt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeinen Voraussetzungen sind, wie dargelegt (vgl. oben E. 3.2 und 3.5), vorliegend erfüllt. Im Besonderen wird kumulativ vorausgesetzt, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht (Ziff. 3). 4.2. Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 434/435 ZGB). Dem Gutachten von Dr. med. E.________ kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits jetzt schwergradige Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen und der psychosozialen Leistungsfähigkeit vorliegen und ihr ohne Behandlung bleibende Schäden in den Bereichen der Emotionalität, der Wahrnehmung und des Denkens drohen (KESB act. 222, S. 25 und 30). In diesem Sinne muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernstlicher Gesundheitsschaden droht. Im Gutachten wird weiter auch das Risiko aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber Personen aus ihrem sozialen Nahraum sowie gegenüber Behördenvertretern im Gutachten als erhöht beschreiben, wobei es im häuslichen Bereich bereits mehrfach zu Übergriffen kam (vgl. KESB act. 222, S. 25 f.). Damit ist im Übrigen ohne Behandlung der Beschwerdeführerin auch die körperliche Integrität Dritter gefährdet. 4.3. Bezüglich der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. med. E.________ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtigen Sym-
9 / 10 ptomatik nicht so aufgeklärt werden könne, dass sie die Konsequenzen einer Nicht-Behandlung verstehe (KESB act. 222, S. 28). Es ist somit von der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. 4.4. Gemäss Gutachten verunmöglicht das bestehende psychopathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin verbale Interventionen oder Vereinbarungen und sie ist keinen rationalen Argumenten zugänglich. Die Gutachterin erachtet daher eine medikamentöse Behandlung zu Beginn als einzige mögliche Therapie, wobei ein durch die eingetretene Chronifizierung verzögerter erheblicher Rückgang der Symptomatik zu erwarten sei (KESB act. 222, S. 31). Die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung ist daher zu bejahen. 4.5. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfüllt und die diesbezügliche Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen. Gemäss Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 bei diesem Verfahrensausgang zu ihren Lasten.
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: – A._____, – I.________, auch zur Kenntnisgabe an A._____