Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 16. Oktober 2020 Referenz ZK1 20 145 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Pedrotti und Nydegger Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker Unterdorf 5, 9043 Trogen Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 30.09.2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 26. Oktober 2020
2 / 10 I. Sachverhalt A. A._____, von O.1_____, geboren am _____ 1956, wurde am _____ 2020 von Dr. med. B._____ für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in die Klinik C._____ (nachfolgend: C._____), in O.2_____ eingewiesen. Die Einweisung erfolge aufgrund einer akuten Psychose bei bekannter Schizophrenie. B. Mit Schreiben vom 16. September 2020 beantragte Dr. med. D._____, Oberarzt Klinik C._____, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Prättigau/Davos, dass A._____ anschliessend an die ärztliche fürsorgerische Unterbringung weiterhin behördlich untergebracht werde. C. Mit Verfügung vom 21. September 2020 beauftragte die KESB Prättigau/Davos Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____. D. Dr. med. E._____ untersuchte den Beschwerdeführer am 22. September 2020 persönlich und erstellte am 26. September 2020 ein Kurzgutachten, in welchem sie die behördliche Unterbringung von A._____ befürwortete, bis dessen medikamentöse Behandlung ausserhalb der Klinik sichergestellt sei. E. Die KESB Prättigau/Davos hörte A._____ betreffend die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht am 30. September 2020 telefonisch an. F. Mit Entscheid vom 30. September 2020, berichtigt am 7. Oktober 2020, verlängerte die KESB Prättigau/Davos die fürsorgerische Unterbringung von A._____ auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig wurde die Leitung der Klinik C._____ angewiesen, der KESB Prättigau/Davos einen Verlaufsbericht einzureichen, sobald sich abzeichne, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung von A._____ nicht mehr gegeben seien, spätestens jedoch per 28. Februar 2021. G. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. H. Die KESB Prättigau/Davos stellte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 die Verfahrensakten zu und beantragte unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde, wobei, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Akten, auf eine einlässliche Beschwerdeantwort verzichtet wurde. Grundsätzlich verzichtet wurde auch auf die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung.
3 / 10 I. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 reichte die ärztliche Leitung der Klinik C._____ einen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. In diesem wird bezüglich die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers zunächst auf den Antrag zur behördlichen Unterbringung vom 16. September 2020 verwiesen. Insgesamt wird die Weiterführung der stationären Behandlung des Beschwerdeführers als notwendig erachtet, weil aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht und mangels geregelter Nachsorge die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente absetze und dadurch eine erneute Psychose erleide. J. Die Hauptverhandlung in dieser Sache fand am 16. Oktober 2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreter statt. Bezüglich der richterlichen Befragung des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen des Rechtsvertreters wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durchführung der Urteilsberatung wurde gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. K. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, dem Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch das Kantonsgericht von Graubünden (EGzZGB; BR 210.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Da es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB) und die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2020 gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 30. September 2020 wurden diese Erfordernisse erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. Soweit die Beschwerde gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst, wofür eine gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB),
4 / 10 gilt der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald er ergangen ist (s. auch Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 429 ZGB). 2.2. Die ärztliche Unterbringung des Beschwerdeführers wurde am 21. August 2020 verfügt und lief am 1. Oktober 2020 aus. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ beantragte am 16. September 2020 die behördliche Unterbringung, da die Nachsorge bis zum 1. Oktober 2020 nicht organisiert werden könne (KESB act. 97). Mit Entscheid vom 30. September 2020 hiess die KESB den Antrag der Klinik C._____ gut und verlängerte die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers (act. 2 und 2.1). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, womit der noch vor Ablauf der ärztlichen Unterbringung ergangene Entscheid vollstreckbar wurde. 3.1. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich grundsätzlich nach den Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind weiter die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 3.2. Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 26. September 2020 von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (KESB act. 105), welche den Beschwerdeführer am 22. September 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.
5 / 10 3.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 16. Oktober 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). 4.2. Wie insbesondere dem Kurzgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. September 2020 (KESB act. 105, S. 2) entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer seit 1995 mehrfach in den C._____ wegen paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) behandelt. Dies entspricht einer psychischen Störung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB, womit der für die fürsorgerische Unterbringung notwendige Schwächezustand beim Beschwerdeführer grundsätzlich gegeben ist (vgl. Botschaft, S. 7062; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.3.1. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme (z.B. ambulante Massnahmen,
6 / 10 Nachbetreuung, freiwillige Sozialhilfe) genügen würde. Die fürsorgerische Unterbringung kommt somit nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, S. 7062; Thomas Geiser/ Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. 4.3.2. Im Kurzgutachten vom 26. September 2020 beschreibt Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer als sauber, gepflegt und freundlich zugewandt. Selbstoder Fremdgefährdung werden verneint. Seit seiner Einweisung habe sich sein Zustand unter der freiwilligen oralen Einnahme der verordneten Medikamente gebessert. Er habe zwar keine Krankheitseinsicht, zeige aber eine gewisse Behandlungseinsicht. Insbesondere wolle er nun seine Medikamente nehmen und einen neuen Arzt suchen. Sollte der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht mehr einnehmen, sei damit zu rechnen, dass er erneut psychotisch werde, was sich bei ihm durch zielloses Herumlaufen, die Unfähigkeit zu Gesprächskontakten, Handlungsunfähigkeit und Verwahrlosung äussere. Wie sich in den letzten Jahren gezeigt habe, sei die kontinuierliche medikamentöse Behandlung der zentrale Punkt, um sein eigenständiges Leben zu gewährleisten. Die Gutachterin bezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gutachtens bereits im Stande sei, eigenständig einer ambulanten Therapie zu folgen, weshalb ein weiterer Aufenthalt in der Klinik solange notwendig sei, bis die Nachsorge geregelt sei. Die KESB Prättigau/Davos stütze ihren Entscheid vom 30. September 2020 über die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers (act. 2) hauptsächlich auf dieses Gutachten, weshalb es die Massnahme verlängerte.
7 / 10 4.3.3. Sodann verweist Dr. med. D._____, Oberarzt Klinik C._____, in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden (act. 7) betreffend die Notwendigkeit der weiteren fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers zunächst auf seinen Antrag an die KESB vom 16. September 2020 (KESB act. 97). Diesem ist zu entnehmen, dass die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vor allem beantragt wurde, um Zeit für die Organisation der Nachsorge zu haben. Ergänzend wird in der Eingabe vom 14. Oktober 2020 ausgeführt, dass momentan noch keine hausärztliche und psychiatrische Anbindung bestehe, was für eine dauerhafte Stabilität nach einer Entlassung aber notwendig sei, um eine kurzfristige Rehospitalisation zu vermeiden. 4.3.4. Sowohl die Gutachterin als auch die ärztliche Leitung der Klinik C._____ attestieren dem Beschwerdeführer einen positiven Verlauf und gehen davon aus, dass er bei kontinuierlicher Medikamenteneinnahme wieder selbständig leben könne. Dieser Eindruck hat sich auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2020 bestätigt. Der Beschwerdeführer erschien gepflegt, ruhig und gut gelaunt. Er bestätigte während der richterlichen Befragung, dass er das Medikament Invega auch nach seiner allfälligen Entlassung aus der Klinik C._____ weiterhin einnehmen werde und dass er die Psychiaterin F._____ in O.2_____ aufsuchen wolle. Darauf angesprochen, dass er seine Medikamente nach seiner letzten Entlassung selbständig abgesetzt habe, was zu einer Psychose und der aktuellen Unterbringung geführt habe, erklärt er, dass seine früheren Medikamente Haldol und Xeplion starke Nebenwirkungen (Krämpfe, Speichelausfluss und Müdigkeit) verursacht hätten. Dass solche Nebenwirkungen aufgetreten seien, wird auch von Dr. med. E._____ im Kurzgutachten erwähnt (KESB act. 105, S. 3, erster Abschnitt). Da der Beschwerdeführer das neue Medikament Invega nach eigenen Angaben aber sehr gut vertrage, werde er es nicht absetzen und es werde daher auch nicht so enden, wie nach seiner letzten Entlassung aus der Klinik. Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind insgesamt glaubhaft, da er sich in der Klinik gemäss den Akten nie weigerte, die verordneten Medikamente einzunehmen und auch vor der aktuellen Einweisung seine Medikamente über einen längeren Zeitraum hinweg regelmässig einnahm, obwohl sie starke und unangenehme Nebenwirkungen verursachten. 4.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers als nicht mehr verhältnismässig, da die konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht (mehr) bejaht werden kann. Eine nur potentielle Selbstgefährdung durch das mögliche selbständige Absetzen der Medikation aufgrund von fehlender Krankheitseinsicht kann unter dem Ge-
8 / 10 sichtspunkt der Verhältnismässigkeit die fürsorgerische Unterbringung nicht rechtfertigen. Sowohl im Antrag auf behördliche Unterbringung von Dr. med. D._____ vom 16. September 2020 als auch im Kurzgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. September 2020 wird als Hauptgrund für die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung die fehlende Nachsorge angeführt. Daraus muss geschlossen werden, dass die Behandlung des Beschwerdeführers auch aus medizinischer Sicht nun grundsätzlich ambulant erfolgen könnte, womit eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung zur Verfügung steht. Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er seine Medikamente weiterhin einnehmen werde. Wieso in den Wochen bis zur Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2020, in denen sich der Beschwerdeführer offensichtlich weiter positiv entwickelt hat, weder eine hausärztliche noch eine psychiatrische Anbindung ausserhalb der Klinik geschaffen wurde, ist nicht nachvollziehbar. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Schwächezustand behandelt werden muss, dass zum massgebenden Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2020 die Notwendigkeit einer stationären Behandlung bzw. Betreuung jedoch nicht mehr gegeben ist. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ist damit unverhältnismässig, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers aufzuheben ist. 5. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreuung zu regeln. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch die Rückfallgefahr zu minimieren. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ wird deshalb angewiesen, in Zusammenarbeit mit der KESB Prättigau/Davos die Nachbetreuung des Beschwerdeführers zu regeln. 6.1. Bezüglich die Kostenauflage verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB für das erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Eine ausseramtliche Entschä-
9 / 10 digung wurde nicht beantragt, weshalb dem Beschwerdeführer keine solche zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334). 6.2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vor der KESB Prättigau/Davos in der Höhe von CHF 1'708.00 (inkl. Gutachterkosten von CHF 1'208.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 30. September 2020 (inkl. Berichtigungsentscheid vom 7. Oktober 2020) wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ wird angewiesen, A._____ umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken und im Falle des Scheiterns die KESB Prättigau/Davos zu informieren. Es wird davon Vermerk genommen, dass sich A._____ einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetzt. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos in Höhe von CHF 1'708.00 (inkl. Drittkosten für das Gutachten von CHF 1'208.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: