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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2020 ZK1 2020 139

7. Oktober 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,827 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 7. Oktober 2020 Referenz ZK1 20 139 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 26.09.2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 19. Oktober 2020

2 / 7 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1975, wurde mit Verfügung vom 26. September 2020 von Dr. med. B._____ notfallmässig in die Klinik C._____ eingewiesen. Die fürsorgerische Unterbringung wurde für 6 Wochen angeordnet und erfolgte aufgrund von zunehmenden Wahnvorstellungen, Gewaltpotential und verbalen Drohungen gegenüber seiner Familie sowie zunehmendem Äthylismus. Es bestand der Verdacht auf Schizophrenie. B. Mit Schreiben vom 28. September 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. C. Der Aufforderung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. September 2020 folgend reichte die Klinik C._____ am 30. September 2020 einen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Behandlungsplan und einen Bericht zu dessen Eintrittsstatus ein. Insgesamt wurde eine manische Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert, welche dringend stationär inklusive Psychopharmakotherapie zu behandeln sei, da ohne diese Massnahmen weiterhin Eigen- und Fremdgefährdung bestehe. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2020 beauftragte der Vorsitzende Dr. med. D._____ (nachfolgend: Gutachterin), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit seiner fürsorgerischen Unterbringung. Die Gutachterin wurde ersucht, insbesondere darzulegen, ob und inwiefern Behandlungsbedarf bestehe und mit welcher konkreten Gefahr zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. E. Im Kurzgutachten vom 2. Oktober 2020 kam die Gutachterin zum Schluss, dass aktuell keine Gründe für eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers gegeben seien. Diagnostisch seien wohl eher vorsichtig eine Persönlichkeitsstörung aus dem narzisstischen Formenkreis, situativer Alkoholüberkonsum sowie erhebliche Paarprobleme anzunehmen. Obwohl weder akute sekundäre Selbst- noch Fremdgefährdung bestünden, sei aus psychiatrischer Sicht allerdings beim Erteilen eines Waffentragscheins besondere Vorsicht walten zu lassen. Auch seien eine Paartherapie zwingend und prophylaktische vormundschaftliche Mass-

3 / 7 nahmen für die Kinder sowie die Fortsetzung der Psychotherapie der Ehefrau sinnvoll. F. Dieses Gutachten wurde der Klinik C._____ am 3. Oktober 2020 zugestellt, woraufhin diese mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 mitteilte, dass trotz der Schlussfolgerung der Gutachterin an der fürsorgerischen Unterbringung festgehalten werde. G. Am 7. Oktober 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Der Beschwerdeführer nahm in Anwesenheit seines Rechtsvertreters persönlich teil. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durchführung der Urteilsberatung wurden dem Beschwerdeführer sowie der Klinik C._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, Gutachten und beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Für Beschwerden gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch das Kantonsgericht von Graubünden (EGzZGB; BR 210.100) die einzige kantonale Beschwerdeinstanz und dementsprechend vorliegend zuständig. 1.2. Gegen die fürsorgerische Unterbringung kann insbesondere die betroffene Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die vorliegende Beschwerde wurde von der betroffenen Person eingereicht und richtet sich gegen die am 26. September 2020 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Mit Eingabe vom 28. September 2020 (Poststempel) wurde die Beschwerdefrist somit gewahrt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. Art. 450 ff. ZG, sinngemäss anwendbar. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff.

4 / 7 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB sowie aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen sowie die Angemessenheit mit voller Kognition frei überprüft. Da die Vorinstanz entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2 Das Gesetz schreibt in Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 2. Oktober 2020 von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (act. 08) welche den Beschwerdeführer am 30. September 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 7. Oktober 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in

5 / 7 einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). 3.2. Eingewiesen wurde der Beschwerdeführer aufgrund von zunehmenden Wahnvorstellungen, Gewaltpotential mit verbalen Drohungen gegenüber seiner Familie sowie Äthylismus (act. 03). Im Kurzgutachten vom 2. Oktober 2020 (act. 08, S.5 f.) kam die Gutachterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder an Wahnvorstellungen noch an Realitätsverlust leide. Das Aktenstudium liefere Anhaltspunkte für ein eindeutiges Überwiegen der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Auch könne bestätigt werden, dass die aktuelle Symptomatik des Beschwerdeführers nicht auf Alkoholmissbrauch oder organische Störungen zurückzuführen sei. Seine emotionale Situation könne demgegenüber weitgehend durch die Ereignisse im Vorfeld der Einweisung erklärt werden. Er leide eher an einer Persönlichkeitsstörung aus dem narzisstischen Formenkreis sowie an erheblichen Paarproblemen. Zum Zeitpunkt der Exploration habe es keinen Anhalt für eine akute oder weitergehende sekundäre Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben. Auch spreche der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits Stunden nach der für ihn unverständlichen Einweisung wieder beruhigen konnte und während des gesamten Gesprächs mit der Gutachterin vier Tage später ohne Medikation geordnet erschien, gegen einen manischen Zustand. Für eine fürsorgerische Unterbringung sah die Gutachterin keine Gründe. Obwohl sich die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, zu welcher er ruhig und insgesamt angemessen erschien, in gewissen Details widersprachen (z.B. Aufbewahrungsort der Waffe Zuhause oder bei den Eltern [vgl. Protokoll], bei Festnah-

6 / 7 me am Rauchen oder am Schlafen [vgl. act. 05.2 und Protokoll]), bestätigte sich dieser Eindruck. 3.3. Nach dem Gesagten bleibt unverständlich, dass die psychiatrische Klinik C._____ eine Entlassung des Beschwerdeführers trotz Kenntnis des Kurzgutachtens vom 2. Oktober 2020 verweigerte (vgl. act. 10). Ein Schwächezustand allein rechtfertigt die fürsorgerische Unterbringung nie. Es muss immer auch eine Behandlung oder Betreuung in einem freiheitsbeschränkenden Umfeld notwendig sein (dazu oben E. 3.1). Letzteres ist vorliegend nicht gegeben. Wie dem Kurzgutachten entnommen werden kann, kann den Beeinträchtigungen der geistigen Gesundheit des Berufungsklägers im Sinne einer milderen Massnahme mit einer Paartherapie sowie mit prophylaktischen vormundschaftlichen Massnahmen für die Kinder begegnet werden (act. 08, S. 6). Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers erweist sich somit in diesem Fall als unverhältnismässig, weshalb sie aufzuheben ist. 5.1. Bezüglich die Kostenauflage verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Entlassung aus der Klinik C._____ vollumfänglich durchgedrungen, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'883.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'383.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden verbleiben. 5.2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Mit der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote macht er einen ausseramtlichen Aufwand von 6.9 h geltend, wobei die erste Position (0.25 h) unbeachtlich blieben muss, da sie aufgrund des Datums nicht mit dem vorliegenden Verfahren in Verbindung stehen kann. Unter Anwendung des massgebenden Stundenansatzes von CHF 250.00 (act. 6) ergibt sich für 6.65 h Aufwand ein Honoraranspruch von CHF 1'844.00 (inkl. 3% Barauslagen und 7.7% MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'883.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten sowie CHF 1'383.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher den Beschwerdeführer zudem mit CHF 1'844.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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