Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Entscheid vom 6. August 2019 Referenz ZK1 19 97 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegner in Sachen Z.1_____, Z.2_____ Gegenstand Wechsel des Aufenthaltsorts (vorsorgliche Massnahmen) Anfechtungsobj. Entscheide Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 06.06.2019, mitgeteilt am 07.06.2019 Mitteilung 14. August 2019
2 / 9 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ sind die unverheirateten Eltern von Z.1_____, geboren am _____ 2011, und Z.2__________, geboren am _____ 2013, beide von O.1_____. Die Eltern haben sich im Sommer 2017 getrennt und X._____ wohnt nun in L.1_____, während Y._____ seinen Wohnsitz in O.1_____ hat. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Aufgrund gesundheitlicher Probleme der Kindsmutter vereinbarten die Eltern, dass die Kinder vorerst unter der Obhut des Vaters bleiben sollen. B. Am 21. Mai 2019 gingen zwei voneinander unabhängige Gefährdungsmeldungen von X._____ und Y._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa (nachfolgend: KESB Mittelbünden/Moesa) ein, nachdem die Kinder von einem Besuchswochenende bei der Mutter nicht zum Vater zurückgekehrt waren. Y._____ meldete dies bei der KESB Mittelbünden/Moesa und erwähnte eine psychische Erkrankung der Kindsmutter. Diese begründete ihrerseits in ihrer Gefährdungsmeldung das Zurückbehalten der Kinder mit Missbrauchsanschuldigungen gegenüber dem Kindsvater. Aufgrund dessen eröffnete die KESB Mittelbünden/Moesa gleichentags ein Abklärungsverfahren. C. Am Tag darauf, dem 22. Mai 2019, fand das Erstgespräch der KESB Mittelbünden/Moesa mit Y._____ statt. Dieser schilderte, dass X._____ während der ersten Schwangerschaft eine (unerkannte) Psychose gehabt habe. Ab dem Jahr 2016 habe sie ihm gegenüber jeweils während einer Psychose oder kurz davor Missbrauchsvorwürfe geäussert. Im Sommer 2017 sei es dann zur Trennung gekommen, was für X._____ sehr belastend gewesen sei. Zum ersten Klinikaufenthalt von X._____ sei es Ende 2017 gekommen. Seither wisse er nichts über den Krankheitsverlauf und allfällige Therapien. Seit der Trennung sei der Kontakt aufs Minimum reduziert, sie hätten aber gemeinsam geregelt, dass die Kinder jedes zweite Wochenende und die Ferien bei der Mutter in L.1_____ verbringen würden, was in den letzten 1.5 Jahren gut funktioniert habe. Y._____ betonte, dass es ihm wichtig sei, den Kindern eine gute Struktur zu geben, und dass er es schlimm fände, wenn sie aus dieser herausgenommen werden würden. D. Aus den Arztberichten von Dr. med. A._____ vom 2. September 2016 und vom 15. Mai 2017 betreffend X._____ wird ersichtlich, dass bei dieser eine bipolare affektive Störung mit manischer Episode mit psychotischen Symptomen (F 31.2) bzw. mit gemischter Episode mit psychotischen Symptomen (F 31.6) diagnostiziert wurde und dass sie sich vom 22. Februar 2016 bis am 4. März 2016, vom 25. August 2016 bis am 2. September 2016 (mit fürsorglicher Zurückbehal-
3 / 9 tung) und vom 10. Mai 2017 bis am 15. Mai 2017 in stationärer Behandlung befand. E. Anlässlich des Telefongesprächs vom 24. Mai 2019 der KESB Mittelbünden/Moesa mit der Kindsmutter bestätigte diese, dass sie während der Schwangerschaft die erste Psychose erlitten habe. Sie erläuterte weiter, die Obhut der Kinder dem Kindsvater zu überlassen, sei nur eine Übergangslösung gewesen, bis es ihr gesundheitlich besser gehe, was nun der Fall sei. Deshalb und weil Z.1._____ über schreckliche Dinge gesprochen habe, behalte sie die Kinder zurück. Ebenfalls am 24. Mai 2019 fand ein Telefonat der KESB Mittelbünden/Moesa mit B._____, der Kindergärtnerin von Z.2__________, statt. Diese erläuterte, dass die Kindsmutter viele Probleme gehabt habe. Der Kindsvater habe sich immer dafür eingesetzt, dass die Mutter die Kinder auch sehe. Er sei überdies in der Zusammenarbeit stets zuvorkommend gewesen. Das Telefongespräch der KESB Mittelbünden/Moesa mit Dr. med. B._____, der behandelnden Psychiaterin von X._____, ergab, dass sie die Patientin letztmals im März 2019 gesehen habe. Da sei sie gesundheitlich stabil gewesen. Ihres Erachtens sei Gewalt nie ein Thema gewesen und es sei vertretbar, die Kinder über das Wochenende bis am Montag bei der Mutter zu belassen. F. Jeweils mit Schreiben vom 27. Mai 2019 äusserten sich der Schulverband O.3_____, namentlich B._____, die Kindergärtnerin von Z.2__________, sowie die Heilpädagogin C._____, und D._____, die Klassenlehrerin von Z.1_____, dahingehend, dass es für das Kindeswohl wichtig wäre, während der Abklärung die Normalität im Alltag zu bewahren. Übereinstimmend äusserten sie sich positiv über den Kindsvater. Dieser kümmere sich gut um die Kinder und gehe gut mit der schwierigen Situation um. Die Kinder seien stets pünktlich erschienen und sie hätten den Eindruck, dass sich die Kinder bei ihm wohlfühlen. D._____ berichtete zudem vom eigenartigen Verhalten der Kindsmutter am 21. Dezember 2018. Diese habe es zunächst versäumt, Z.1._____ in die Schule zu bringen, und sei dann bei einem Zusammentreffen nach Schulende so abwesend und desorientiert gewesen, dass sie es nicht habe verantworten können, die Mutter mit den Kindern nach L.1_____ gehen zu lassen. Auch die Verpächterin von Y._____, F._____, äusserte sich positiv über ihn und führte aus, sie habe X._____ als instabile Person kennengelernt, die mit der Betreuung der Kindern schnell überfordert gewesen sei. G. Mit der unterzeichneten "Erklärung Kindesschutzrecht" vom 3. Juni 2019 zeigte X._____ ihr Einverständnis mit den durch die KESB Mittelbünden/Moesa vorgesehenen Massnahmen, darunter unter anderem eine vorsorgliche Erzie-
4 / 9 hungsbeistandschaft sowie eine vorsorgliche Beistandschaft mit besondere Befugnissen in den Bereichen Medizin und Gesundheit, Kindergarten und Schule sowie Wohnen (Art. 308 ZGB). Zudem äusserte X._____ den Wunsch der Prüfung eines Verzichts auf Kostenauferlegung für das Verfahren vor der KESB und machte dazu Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse. Es zeigte sich, dass X._____ über kein realisierbares Vermögen verfügt und dass ihre monatlichen Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Y._____ stimmte bei der Anhörung vom 6. Juni 2016 durch die KESB Mittelbünden/Moesa den vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen ebenfalls zu. H. Mit Entscheiden vom 6. Juni 2019, mitgeteilt am 7. Juni 2019, verweigerte die KESB Mittelbünden/Moesa die Zustimmung zum von X._____ beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltsortes von Z.1._____ und Z.2__________ von O.1_____ nach O.2_____ (L.1_____) und richtete für Z.1._____ und Z.2__________ vorsorglich eine Beistandschaft ein. Die Beistandschaft setzt sich aus einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) und einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) zusammen. Als Beiständin wurde sowohl für Z.1._____ als auch für Z.2__________ E._____ ernannt. Ebenfalls am 6. Juni 2019, mitgeteilt am 7. Juni 2019, ordnete die KESB Mittelbünden/Moesa mittels verfahrensleitender Verfügung eine Begutachtung zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern an. I. Mit Entscheid vom 28. Juni 2019, gleichentags mitgeteilt, sistierte die KESB Mittelbünden/Moesa mittels superprovisorischer Massnahme den persönlichen Verkehr zwischen Z.1._____ und Z.2__________ und X._____ per sofort bis maximal Ende Sommerferien (Schulferien von Z.1_____) 2019. J. Gegen die Entscheide der KESB Mittelbünden/Moesa vom 6. Juni 2019 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beanstandete die Verweigerung des Wechsels des Aufenthaltsortes von Z.1____ und Z.2_____ nach O.2_____ (L.1_____). Sie beantragte die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthalts zu ihr auf Ende Sommerferien 2019. K. Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. L. Die KESB Mittelbünden/Moesa verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte am 28. Juni 2019 dem Kantonsgericht von Graubünden lediglich die Akten zu.
5 / 9 M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Da die Kindsmutter ihren Wohnsitz in L.1_____ hat, liegt ein internationaler Tatbestand vor, weshalb vorab die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte und Verwaltungsbehörden zu prüfen ist. Gemäss Art. 85 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 IPRG (SR 291) sind die Zuständigkeit und das anwendbare Recht vorliegend nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011) zu bestimmen (Art. 3 lit. b und c HKsÜ), zumal die Schweiz und L.1_____ HKsÜ Vertragsstaaten sind. Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden knüpft gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Sowohl Z.1._____ als auch Z.2__________ haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt unbestritten in O.1_____ in der Region O.4____, so dass die Behörden in der Schweiz, d.h. die KESB Mittelbünden/Moesa und nunmehr im Beschwerdeverfahren das Kantonsgericht von Graubünden für den Entscheid über die Bestimmung des Aufenthaltsortes der Kinder und über die errichteten Beistandschaften (welche jedoch nicht angefochten sind) zuständig sind (Art. 315 Abs. 1 ZGB, Art. 38 Abs. 1 lit. b und Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR 210.100]). Die sachliche Zuständigkeit bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergibt sich aus Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB. Anzuwenden ist gemäss Art. 15 Abs. 1 HKsÜ das Schweizerische Recht. 2.1. Vorliegend sind zwei Entscheide der KESB Mittelbünden/Moesa angefochten, die sich auf Bestimmungen des Kindesrechts (Art. 301a Abs. 2 ZGB und Art. 308 ZGB) stützen. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB). Damit kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. 2.2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Mittei-
6 / 9 lung der Entscheide der KESB vom 6. Juni 2019 erfolgte am 7. Juni 2019, sodass die zehntägige Frist mit Beschwerde vom 14. Juni 2019 gewahrt wurde. 2.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen, d.h. die unmittelbar am Verfahren beteiligten Personen, die an der Aufhebung oder Abänderung des daraus resultierenden Entscheids ein aktuelles, tatsächliches Interesse haben. Im Bereich des Kindesschutzes gelten in der Regel nebst den Kindern auch deren Eltern im Sinne dieser Bestimmung als am Verfahren beteiligte Personen (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgericht 5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 6). Die Beschwerdeführerin ist folglich zweifellos als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren und damit beschwerdelegitimiert. 2.4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels durch die KESB Mittelbünden/Moesa in den Entscheiden vom 6. Juni 2019 entzogen wurde. Ein Antrag auf Wiedererteilung wurde nicht gestellt. 2.5. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]); Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungsund Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB).
7 / 9 2.6. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wobei in formeller Hinsicht nach herrschender Lehre keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft, S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O, N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte schriftlich und enthält einen klar formulierten Antrag (Wechsel Aufenthaltsort der Kinder zur Beschwerdeführerin nach L.1_____). Obwohl wie erwähnt keine hohen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gestellt werden dürfen, ist eine Auseinandersetzung mit den Begründungen der KESB zu erwarten, indem in der Beschwerde ausgeführt wird, weshalb die von der Vorinstanz ausgeführten Gründe nicht stichhaltig sein sollen. Eine Auseinandersetzung mit den Begründungen der KESB ist vorliegend nur schwer zu erkennen. Vielmehr sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin, ein längerer Aufenthalt der Kinder beim Vater sei für sie schädlich und die gesunde Weiterentwicklung der Kinder werde durch das Zusammensein mit dem Vater infolge seiner Erziehungsweise massiv gefährdet, durch nichts belegt. An sich liegt daher eine unzureichende Begründung vor. Aufgrund der umfassenden Untersuchungsund Offizialmaxime (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB) ist aber dennoch zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheide der KESB Mittelbünden/Moesa rechtskonform und angemessen waren. 3. Von der Beschwerdeführerin angefochten wurde lediglich jeweils die Ziffer 1 der von der KESB Mittelbünden/Moesa erlassenen Entscheide, wonach einem Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder von O.1_____ nach O.2_____ (L.1_____) nicht zugestimmt wurde. Festzuhalten ist zunächst, dass es sich dabei bloss um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 ZGB für die Dauer des Verfahrens handelt und nicht bereits um die abschliessende Beurteilung dieser Frage durch die KESB. 3.1. Der bisherige Aufenthaltsort von Z.1._____ und Z.2__________ befindet sich in O.1_____. Gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin sollen die Kinder zu ihr nach L.1_____ ziehen, womit der Kindsvater nicht einverstanden ist. Die KESB Mittelbünden/Moesa führte in den angefochtenen Entscheiden aus, dass dem Wechsel des Aufenthaltsortes bis zum Abschluss der Abklärungen der KESB in Bezug auf die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht zuzustimmen sei, um die vorhandene Tagesstruktur der Kinder zu gewährleisten und da ein Herausholen aus dem gewohnten schulischen und sozialen Umfeld vor Abschluss der Abklärungen der KESB ein unverhältnismässiger Eingriff in den Alltag der Kinder wäre. Gemäss den Abklärungen der KESB Mittelbünden/Moesa bestünden keine Hinweise, dass das Wohl der Kinder im Umfeld des Vaters in O.1_____ ge-
8 / 9 fährdet sein könnte. Demgegenüber findet die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Kindeswohl sei durch einen längeren Aufenthalt beim Vater massiv gefährdet, in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil lauten die Berichte des Schulverbandes O.3_____, der Lehrerin D._____ und der Verpächterin des Beschwerdegegners, F._____, bezüglich des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern durchwegs positiv. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten immer wieder Hinweise darauf, dass die Mutter psychisch instabil und deswegen in ärztlicher Behandlung ist (vgl. z.B. act. 7, 8, 10, 12, 15, 49, 50, 57 KESB [Z.1._____]). Die KESB Mittelbünden/Moesa hat denn auch aus diesem Grunde am 28. Juni 2019 superprovisorisch verfügt, dass das Besuchsrecht der Kindsmutter bis maximal zum Ende der Sommerferien sistiert wird. Gerade aus der Sicht des Kindeswohls, welches für die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein massgebend ist, ist der Gesundheitszustand der Mutter von grosser Bedeutung. Bevor allenfalls ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder ins Auge gefasst wird, ist es bedeutsam, genau abzuklären, welche Auswirkungen auf das Kindeswohl die psychischen Probleme der Kindsmutter haben. Da zudem Anzeichen fehlen, dass die Betreuung der Kinder durch den Vater zu Beanstandungen Anlass gibt, hat die KESB Mittelbünden/Moesa völlig zu Recht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Wechsel des Aufenthaltsortes zum jetzigen Zeitpunkt nicht stattgegeben. Bis zu einem definitiven Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sollen die Kinder deshalb unter der Obhut des Vaters bleiben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von CHF 1'500.00 (Gerichtsgebühr) grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 60 Abs. 2 EGz- ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB die Bestimmung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB anwendbar, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die sich aus der beschwerdeführerischen Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. act. 21 KESB [Z.1._____]) ergeben, erscheint die Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EG-zZGB angemessen, zumal die Beschwerde nicht mutwillig oder trölerisch erhoben wurde. Die Kosten verbleiben daher beim Kanton Graubünden.
9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: