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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.06.2019 ZK1 2019 88

7. Juni 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·912 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 07. Juni 2019 Referenz ZK1 19 88 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführerin vertreten durch A._____ Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 16.05.2019 Mitteilung 11. Juni 2019

2 / 5 Wird nach Feststellung und in Erwägung, – dass A._____ als Vertrauensperson von X._____ am 20. Mai 2019 (Poststempel vom 27. Mai 2019) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die von den Psychiatrischen Diensten (B._____) angeordnete Behandlung ohne Zustimmung vom 16. Mai 2019 einreichte, – dass die Eingabe von A._____ vom Kantonsgericht am 28. Mai 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung zurückgewiesen wurde, da sie ungebührliche Äusserungen enthielt, – dass darin darauf hingewiesen wurde, dass die Eingabe als nicht erfolgt gelte, sofern die Verbesserung unterlassen werde, – dass A._____ am 03. Juni 2019 dem Kantonsgericht ein nicht unterzeichnetes Schreiben zustellte, welches statt einer Verbesserung vielmehr neue ungebührliche Vorwürfe gegen den Verfahrensvorsitzenden und andere Personen enthält, – dass eine Eingabe dann ungebührlich ist, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen, prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdruckweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (BGer 5A_42/2014, E.2.3), – dass praktisch jeder Abschnitt der neuen Eingabe ungebührliche Formulierungen enthält und A._____ insbesondere jene Behörden, welche mit dem Fall der X._____ zu tun haben, als korrupte, kriminelle Organisation bezeichnet, – dass somit gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO festzustellen ist, dass die Eingabe als nicht erfolgt gilt, – dass A._____ zudem auf folgende Punkte hinzuweisen ist, – dass A._____ nicht im Besitze eines Anwaltspatentes ist, so dass er zur berufsmässigen Vertretung von Mandanten vor Gericht nicht befugt ist (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 11 EGzZ- PO), – dass A._____ aber offensichtlich Mandanten berufsmässig vertreten will, zumal er unter der Bezeichnung "C._____" auftritt,

3 / 5 – dass A._____ seine Eingabe denn auch als Vertrauensperson von X._____ eingereicht hat, – dass sich die Legitimation einer Vertrauensperson zur Einreichung einer Beschwerde sich aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ableitet und davon ausgegangen wird, dass eine Vertrauensperson eine der betroffenen Person nahestehenden Person im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist, – dass die Vertrauensperson somit in eigenem Namen und nicht als Vertreter der betroffenen Person Beschwerde zu führen hat (vgl. Olivier Guiellod, in FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 9 zu Art. 432 ZGB), – dass gemäss Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 es sich bei der Vertrauensperson um eine Person handelt, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, – dass eine Rechtsbeziehung nicht erforderlich ist; entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Nahestehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person verbundene, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der Arzt, die Sozialarbeiterin, der Pfarrer oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein (Botschaft Seite 7084; BGer 5A_663/2013 E.3.1.) – dass bereits aufgrund dieser Erwägungen zweifelhaft wird, ob eine Person, welche die Beziehung zur Betroffenen auf ein bezahltes Mandat stützt und ein sonstiger persönlicher Bezug nicht auszumachen ist, überhaupt Vertrauensperson sein kann, – dass gerichtsnotorisch ist, dass A._____ sich für seine Aufwendungen für X._____ bezahlen lässt, – dass die nahestehende Person und mithin die Vertrauensperson glaubhaft machen muss, dass sie Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen wahrnimmt, – dass dies als Voraussetzung für die Eignung zur Vertrauensperson gilt (vgl. BGer 5A_663/2013 E.3.1., 3.2. und 4.1.)

4 / 5 – dass A._____ diese Eignung aufgrund seiner Verhaltensweisen abzusprechen ist, – dass er wiederholt Eingaben an Gerichte und Behörden für X._____ getätigt hat, welche zu eigentlichen Rundumschlägen gegen alle, welche in dieser Angelegenheit Entscheide zu treffen haben, wurden, – dass erst von kurzem (Verfügung ZK1 19 64 vom 09. Mai 2019) aufgrund ungebührlicher Äusserung festgestellt werden musste, dass seine Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO nicht erfolgt ist, – dass es dabei um einen Entscheid der KESB Nordbünden betreffend fürsorgerische Unterbringung ging, – dass dasselbe mit seiner vorliegenden Eingabe geschieht, – dass somit festzustellen ist, dass A._____ unter den gegebenen Umständen nicht als Vertrauensperson von X._____ anerkannt werden kann, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 108 ZPO dem Verursacher A._____ auferlegt werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 verfügt: 1. Die von A._____ verfasste Eingabe gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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