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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2019 ZK1 2019 77

24. Juni 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,810 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 24. Mai 2019 Referenz ZK1 19 77 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin vom 08. Mai 2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 17. Juni 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1988, durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben, dass X._____ zu Hause gegen ihren Vater aggressiv gewesen sei und eine Glastüre sowie einen Schrank eingeschlagen habe. Sie sei einem Gespräch nicht zugänglich gewesen und habe eine enorme innere Wut beschrieben. Sie habe ausserdem von höheren Mächten gesprochen und eine ausgeprägte Fremdaggression gezeigt. Es bestehe eine psychotische Störung mit Eigengefährdung. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Mai 2019 (Datum Poststempel: 12. Mai 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, in welcher sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verlangte. C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 14. Mai 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten an. D. Am 14. Mai 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in die fürsorgerische Unterbringung (FU) eingetreten, weil sie unter einer akuten Psychose mit Fremdund Eigengefährdung leide. Die Patientin fühle sich verfolgt, bestohlen und habe daher die Wohnung demoliert. Sie sei initial erregt, gereizt, misstrauisch und impulsiv sowie weder behandlungs- noch krankheitseinsichtig. Die Patientin sei anhaltend psychotisch, misstrauisch, verbal aggressiv und beleidigend und habe mehrfach die Gesichter der Mitarbeiter auf der Fotowand verkratzt. Die Patientin benötige die regelmässige Einnahme einer antipsychotischen Medikation. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station seien nicht ersichtlich. Der bisherige Aufenthalt habe zu keiner Änderung der zur Aufnahme führenden psychischen Symptomatik geführt. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Mai 2019 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3

3 / 12 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 16. Mai 2019, stellt der Gutachter fest, dass bei X._____ ein akuter Erregungszustand vorliege (Differentialdiagnose im Rahmen einer akuten psychotischen Episode bei möglicherweise bereits längerdauerndem psychotischem Zustandsbild sowie Differentialdiagnose im Rahmen einer akuten Belastungssituation). Die Beschwerdeführerin habe beim Gespräch keine Anzeichen einer akuten Psychose gezeigt. Die vorhandene Fremdanamnese (Schlafstörung, Selbstgespräche, Aggressivität), die Beobachtungen bei der Einweisung, der raptusartige Aggressionsausbruch und verschiedene Beobachtungen legen einen zugrunde liegenden, wahrscheinlich schon länger andauernden psychotischen Prozess nahe. Es liege aber keine akute Fremdoder Selbstgefährdung vor. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch durchaus erreichbar, ein affektiver Rapport ist herstellbar und die Beschwerdeführerin habe vorgeschlagen, in stationärer Behandlung zu bleiben. Allerdings wünsche sie den Wechsel auf eine offene Station und eine psychotherapeutische Weiterbehandlung. Der Gutachter hält weiter fest, dass deshalb eine Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr initiiert sei. Die Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin solle aufgegriffen werden, um die Diagnose zu sichern und sie für eine geeignete Therapie zu gewinnen. Auch wenn eine neuroleptische Behandlung indiziert sei, heisse das nicht, dass ein gesprächstherapeutischer Zugang nicht zu einer Besserung der Symptomatik führe. Bei fehlender Fremd- und Selbstgefährdung, aber weiterhin bestehendem Leidensdruck und einer wahrscheinlich zugrunde liegenden psychotischen Erkrankung sei eine ambulante Behandlung nicht anzuraten. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht gegenüber einer psychotischen Grunderkrankung bestehe nicht. Ebenso sehe die Beschwerdeführerin eine Notwendigkeit einer neuroleptische Behandlung nicht ein. Sie sei aber bereit, sich einer psychotherapeutischen und stationären Behandlung zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen sei bei bestehender Kooperation der

4 / 12 Beschwerdeführerin eine Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung nicht notwendig. G. Mit Schreiben der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Mai 2019 wurde die Psychiatrische Klinik B._____ über das Gutachten informiert und es wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der Feststellung des Gutachters eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die fürsorgerische Unterbringung nach Durchführung der Hauptverhandlung aufgehoben werde, weshalb die Klinik ersucht werde, eine Entlassung allenfalls verbunden mit der Vereinbarung einer freiwilligen stationären Massnahme, zu prüfen und dem Kantonsgericht von Graubünden den Entscheid bis am 20. Mai 2019 zuzustellen. H. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 teilte die Klinik B._____ dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Psychose bestehe, die dringlich medikamentöser Behandlung bedürfe. Eine rein psychotherapeutische Behandlung und/oder ein freiwilliger Aufenthalt in der Klinik seien nicht zielführend, da eine Psychose sich regelhaft ohne medikamentöse Behandlung nicht verbessere. Zusammenfassend bestehe weiterhin eine medikamentösbehandlungsbedürftige Psychose, weshalb eine Entlassung aus der Unterbringung medizinisch nicht indiziert sei. G. Am 24. Mai 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Begleitung einer Mitarbeiterin der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 24. Mai 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde von X._____ zuständig.

5 / 12 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde richtet sich gegen die am 8. Mai 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. Mai 2019 (Datum Poststempel: 12. Mai 2019) somit gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist dabei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz

6 / 12 jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 16. Mai 2019 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2019 persönlich in der Klinik B._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Mai 2019 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____ ist Facharzt für Innere Medizin FMH und gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 8. Mai 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vor-

7 / 12 geschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftli-che Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt ausserdem, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn und solange mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbe-

8 / 12 darfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 und 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3, und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Dr. med. C._____ stützt sich in seinem Kurzgutachten vom 16. Mai 2019 (vgl. act. 07) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Akten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (insbesondere den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, Herr Dr. med. D._____, Co-Chefarzt Akutpsychiatrie, und Herr Dr. med. E._____, Oberarzt) sowie auf Gespräche mit der Stationsleiterin, F._____, Dr. med. D._____ und dem Vater der Beschwerdeführerin. Der Gutachter gelangt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit ein akuter Erregungszustand vorliege (Differentialdiagnose im Rahmen einer akuten psychotischen Episode bei möglicherweise bereits längerdauerndem psychotischem Zustandsbild sowie Differentialdiagnose im Rahmen einer akuten Belastungssituation). Dr. med. C._____ kann in seinem Gutachten die Diagnose der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ nicht vollends bestätigen. Seiner Ansicht nach liege zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit eine akute psychotische Episode bei zugrunde liegender, schon längerer psychotischer Erkrankung vor, jedoch sei zur Bestätigung eine längere Beobachtungszeit und eine ausführlichere Fremdanamnese notwendig. Die übrigen dem Gericht vorliegenden Akten attestieren der Beschwerdeführerin nicht klar und widerspruchslos eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB. So hält der Eintrittsstatus der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ zwar ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin an einer akuten wahnhaften psychotischen Störung (DD: erste Episode einer Schizophrenie oder schizoaffektiven Störung) leide. Aus den weiteren Berichten der Klinikleitung geht zudem hervor, dass die Patientin sich anhaltend psychotisch, misstrauisch, verbal aggressiv und beleidigend verhalte und mehrfach die Gesichter der Mitarbeiter auf der Fotowand verkratzt habe. Trotzdem finden sich in den Unterlagen keine weiterreichenden Hinweise, welche die Diagnose bestätigen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es zumindest zweifelhaft ist, ob die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung – nämlich das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne einer psychischen Störung – überhaupt vorlag bzw. vorliegt. Auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 24. Mai 2019 hat sich die Beschwerdeführerin in einer guten Verfassung präsentiert und in der Gesamtbetrachtung einen allseits

9 / 12 orientierten und adäquaten Eindruck hinterlassen. Auf die Fragen des Vorsitzenden antwortete sie eloquent und in einer gepflegten Sprache. Sie trat anständig und zugewandt auf und offenbarte – soweit das Gericht dies zu beurteilen in der Lage ist – keine Symptome einer psychotischen Störung. 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzugehen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil-

10 / 12 fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C._____ hat die Beschwerdeführerin während des Gesprächs keine Anzeichen einer akuten Psychose gezeigt. Aktuell liege auch keine Selbstgefährdung bei der Beschwerdeführerin vor. Ebenfalls kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einer Fremdgefährdung aus-gegangen werden. Weder aus den Akten noch aufgrund der richterlichen Befragung lassen sich irgendwelche Hinweise auf eine konkrete und aktuelle Gefähr-dungssituation für Dritte erkennen. Auch der Bericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ (act. 05.2) führt aus, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell kein Hinweis mehr auf Fremdgefährdung vorhanden sei, obwohl die Beschwerdeführerin im Vorfeld zu Hause gegen ihren Vater aggressiv gewesen sei, Türen und Sachen zerschlagen habe, weshalb der Vater die Polizei verständigt habe. In der richterlichen Befragung führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Glastür nicht zerschlagen, diese sei bereits bei ihrer Ankunft zerbrochen gewesen. Sie sei an diesem Tag genervt gewesen, weil ihr Magnesium verschwunden sei und habe sich deshalb aufgeregt. Dr. med. C._____ hält in seinem Gutachten fest, dass der Vater der Beschwerdeführer ausführe, dass seine Tochter in letzter Zeit mehrfach aggressiv gewesen sei, nie aber so stark wie in der jetzigen Situation. Die Glastür sei aber nicht anlässlich der Situation mit seiner Tochter beschädigt worden, sondern bereits früher. Der Gutachter hält abschliessend fest, dass aktuell keine konkrete Gefahr für Gesundheit und Leben der betroffenen Person oder Dritte bestehe. Da die Ursache des Erregungszustandes jedoch nicht mit letzter Sicherheit festgestellt worden sei, könne jedoch bei völligem Abbruch der Betreuung ein erneuter Erregungszustand nicht ausgeschlossen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Mai 2019 machte die Beschwerdeführerin einen ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die Ereignisse am Tag der Einweisung in die fürsorgerische Unterbringung zu erklären. Sie sei bereit, sich freiwillig auf der offenen Abteilung behandeln zu lassen, da es gewisse Themen gebe, welche sie beschäftigen würden. Sie wolle jedoch keine medikamentöse Behandlung, sondern Gespräche mit einem Psychologen. Gegenüber der Klinikleitung und dem Personal sei sie deshalb abweisend, weil sie sich bei der Einweisung massivem Zwang ausgesetzt gefühlt habe und diese sie gegen ihren Willen zwingen wollten, Medikamente zu nehmen. Der Gutachter hält fest, dass eine medikamentöse psychopharmakologische Behandlung bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung gegen den Willen der Beschwerdeführerin nicht indiziert sei. Vielmehr solle die Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin,

11 / 12 etwas gegen ihren psychischen Leidensdruck zu unternehmen, aufgegriffen werden und es solle versucht werden, mit ihr ein Arbeitsbündnis zu schliessen. So könne zum einen die Fremdamanese weiter erhoben werden, die Diagnose gesichert und die Beschwerdeführerin für eine geeignete Therapie gewonnen werden. Auch wenn eine neuroleptische Behandlung wahrscheinlich indiziert sei, heisse dies nicht, dass ein gesprächstherapeutischer Ansatz im jetzigen Zeitpunkt nicht zur Besserung der Symptomatik führen könne. Dies könne aktuell auch im offenen Rahmen durchgeführt werden. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch bereit, sich freiwillig für einige Wochen auf der ambulanten Station der Klinik B._____ behandeln zu lassen. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist daher eine mildere Massnahme in Form einer ambulanten Therapie gegeben. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Das Kantonsgericht von Graubünden nimmt davon Vormerk, dass X._____ freiwillig in der offenen Abteilung der Klinik B._____ bleibt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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