Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.05.2019 ZK1 2019 64

9. Mai 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·720 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Verfügung vom 09. Mai 2019 Referenz ZK1 19 64 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführerin vertreten durch A._____ Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 26.03.2019, mitgeteilt am 02.04.2019 Mitteilung 19. Mai 2019

2 / 4 Wird nach Feststellung und in Erwägung, – dass A._____ als Vertrauensperson von X._____ am 12. April 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 26. März 2019, mitgeteilt am 02. April 2019, betreffend fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B._____ bzw. C._____ einreichte, – dass im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von X._____ vom Kantonsgericht bereits zahlreiche Beschwerden zu beurteilen waren, – dass die Eingabe von A._____ vom Kantonsgericht am 16. April 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung zurückgewiesen wurde, da sie ungebührliche Anschuldigungen und Drohungen enthielt, – dass darin bekannt gegeben wurde, dass bei Nichterfüllung der beschriebenen Formvorschriften auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne, – dass A._____ am 27. April 2019 innert Frist eine neue Eingabe einreichte, – dass A._____ dem unterzeichnenden Kantonsgerichtspräsidenten wiederholt Befangenheit vorwirft, allerdings ausdrücklich auf ein Ausstandsbegehren verzichtet, – dass das Vorliegen eines Ausstandsgrundes vom Unterzeichnenden bestritten wird, – dass somit nicht weiter auf diese Frage einzugehen ist, – dass die neu Eingabe von A._____ nach wie vor ungebührliche Äusserungen enthält, – dass eine Eingabe dann ungebührlich ist, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen, prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (BGer 5A_42/2014, E.2.3), – dass den Richtern und Richterinnen des Kantonsgerichts von Graubünden in der Eingabe vorgeworfen wird, sie erpressten das Opfer X._____ und deren Vertrauensperson, was man organisiertes Verbrechen nenne, welches nur durch eine kriminelle Organisation nach Art. 260ter StGB durchgeführt werden könne (Seite 3),

3 / 4 – dass auf Seite 4 der Eingabe dem Kantonsgericht, dem Bundesgericht, der KESB und dem Beistand Amtsmissbrauch und auf Seite 5 dem Beistand zusätzlich Nötigung und Erpressung vorgeworfen wird sowie dass sich der Beistand kriminell und korrupt verhalte, – dass dem Kantonsgericht und der KESB ein verwerfliches "miese Sachlage und das parteiische, nicht neutrale und menschenverachtende Verhalten" unterstellt wird (Seite 6), – dass er (Kantonsgerichtspräsident Brunner) gleich selbst seine Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB bestätigt habe (Seite 6), – dass dem Bundesgericht sodann rechtswidrige, willkürliche und damit korrupt verfasste Entscheidungen vorgeworfen werden (Seite 7), – dass damit offensichtlich ist, dass die Neueingabe nach wie vor ungebührliche Äusserungen im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO enthält, – dass daran auch nichts ändert, dass gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB eine Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden muss, – dass dies nämlich ein prozessrechtliches Privileg darstellt, – dass auf dieses Privileg selbstverständlich vom Beschwerdeführer verzichtet werden kann und er eine begründete Eingabe einreichen kann, – dass in diesem Fall aber ohne weiteres die prozessualen Regeln für begründete Eingaben einzuhalten sind und dies insbesondere dann gilt, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine Drittperson die Beschwerdeeingabe verfasst, – dass somit gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO festzustellen ist, dass die Eingabe als nicht erfolgt gilt, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 108 ZPO dem Verursacher A._____ auferlegt werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 verfügt: 1. Die von A._____ verfasste Eingabe gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2019 64 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.05.2019 ZK1 2019 64 — Swissrulings