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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.07.2020 ZK1 2019 62

16. Juli 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,445 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Besuchsrecht, Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 17 Entscheid vom 16. Juli 2020 Referenz ZK1 19 62 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pedrotti Richter, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Avvocato Christopher Jackson Via Emilio Bossi 12, CP 5354, 6901 Lugano in Sachen C._____ Gegenstand Besuchsrecht, Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 07. März 2019, mitgeteilt am 11. März 2019 Mitteilung 20. Juli 2020

2 / 17 I. Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die Eltern des am _____ 2017 geborenen C._____. Sie sind nicht miteinander verheiratet, lebten aber im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes zusammen im gleichen Haushalt in O.1_____. B. Bereits am 28. Dezember 2016 hatte A._____ C._____ als sein Kind anerkannt. Gleichzeitig mit der Anerkennung der Vaterschaft einigten sich die Eltern auf die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge und vereinbarten, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Eltern je zur Hälfte angerechnet werden. C. Im Juni 2017 zog B._____ mit C._____ nach O.2_____. A._____ blieb in O.1_____ wohnhaft. Wenige Monate später, im November 2017, trennten sich die Eltern. D. Am 5. Dezember 2017 ersuchte B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa (fortan KESB Mittelbünden/ Moesa) um Regelung der Obhut von C._____ und des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn. Zudem beantragte sie die Zuteilung der Erziehungsgutschriften vollumfänglich an sich selbst. Konkret stellte sie folgende Begehren: 1. L'affidamento e la custodia di C._____ sono attribuiti esclusivamente alla madre B._____. 2. Le relazioni personali tra C._____ e il padre A._____ sono fissate come segue: – il padre A._____ può visitare e intrattenersi per tre ore con il figlio C._____ in un centro situato a non più di trenta chilometri da casa di C._____, attrezzato per ospitare bambini in tenera età e dotato di personale formato per sorvegliare e assistere il padre nelle attività con il figlio; – la madre B._____ si impegna a portare C._____ nel predetto centro ogni due settimane, il sabato pomeriggio, e a prelevarlo dopo che il padre A._____ si è intrattenuto con lui. 3. Gli accrediti per compiti educativi a favore di C._____, oggi formalmente assegnati alla madre B._____ a e al padre A._____ [recte: alla madre B._____ e al padre A._____] in ragione di metà ciascuno, sono assegnati in ragione del 100% alla madre B._____. 4. L'APMA Grigioni Centrale/Moesa sottopone alla madre B._____ e al padre A._____ una proposta di convenzione di mantenimento. E. Die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse von A._____ durch die KESB Mittelbünden/Moesa datiert vom 13. März 2018 und bescheinigt ihm einen monatlichen Nettolohn von rund CHF 3'000.00 (zzgl. 13. Monatslohn).

3 / 17 F. Am 22. März 2018 teilte Rechtsanwalt Luca Tenchio der KESB Mittelbünden/Moesa mit, die Vertretung von A._____ übernommen zu haben. Mit Eingabe vom 27. März 2018 stellte A._____ alsdann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Luca Tenchio als unentgeltlicher Rechtsvertreter. G. Am 17. April 2018 reichte A._____ seine Stellungnahme zum Gesuch vom 5. Dezember 2017 ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. B._____ [recte: B._____] kann die Obhut über C._____ zugewiesen werden. 2. C._____ und A._____ seien das Recht einzuräumen, dass A._____ C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 1700 h, bis Sonntag, 1700 h, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch nehmen darf. Zusätzlich sei A._____ das Recht einzuräumen, seinen Sohn drei Wochen / Jahr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Es sei für C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB anzuordnen. Es sei ein Besuchsrechtsbeistand bzw. eine Besuchsrechtsbeiständin zu ernennen, welche(r) notwendigerweise der englischen Sprache mächtig ist und welche(r) nach Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge beschränken kann. Die eingesetzte Beiständin bzw. der eingesetzte Beistand sei im Sinne der Erwägungen zu beauftragen: a) das gemäss Ziff. 2 hiervor angeordnete Besuchsrecht durch zu setzen und zu überwachen; b) gegebenenfalls für die Überwachung der Übergaben von C._____ (allenfalls durch eine Drittperson) besorgt zu sein; c) zwischen den Eltern zu vermitteln und sie bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen; d) unter Einbezug aller Beteiligten die weiteren Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen. Dem Besuchsrechtsbeistand bzw. der Besuchsrechtsbeiständin sei das Recht einzuräumen, die Modalitäten des Besuchsrechts unter Hinweis der Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Fall der Widerhandlung zu verfügen. Ferner wird ihm bzw. ihr das Recht eingeräumt, bei von der Kindsmutter verunmöglichten, vorab vereinbarten Besuchsrechten der Kindsmutter die dadurch unnütz gewordenen Fahrkosten des Kindsvaters ihr in Rechnung zu stellen. 4. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2017 sei entsprechend abzuweisen. 5. Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2017 kann vorläufig gutgeheissen werden unter Vorbehalt eines zukünftigen Gesuches um Abänderung für den Fall der Änderung der Umstände. 6. Ziff. 4 des Rechtsbegehrens der Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2017 sei abzuweisen.

4 / 17 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzügl. MwSt.) gemäss Gesetz. H. Mit Entscheid vom 29. Mai 2018 bewilligte die KESB Mittelbünden/Moesa A._____ die unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Luca Tenchio als unentgeltlicher Rechtsvertreter. I. Mit Replik vom 11. Juni 2018 und Duplik vom 24. Juli 2018 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. J. Die KESB Mittelbünden/Moesa hörte am 4. Oktober 2018 die Kindseltern im Beisein von deren Rechtsvertretern an. K. Die Eltern einigten sich mit Unterhaltsvertrag vom 18./19. Dezember 2018 auf einen von A._____ monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 für C._____. Am 31. Januar/4. Februar 2019 unterzeichneten die Eltern einen ergänzten Unterhaltsvertrag. Dabei passten sie die Grundlagen der Unterhaltsberechnung ihren veränderten finanziellen Verhältnissen an, die Höhe des Unterhaltsbeitrages blieb indessen unverändert. Zudem hielten sie in Nachachtung der gesetzlichen Vorschriften (Art. 301a lit. c ZPO) das infolge des vereinbarten Unterhaltsbeitrages resultierende Manko (Unterdeckung des gebührenden Unterhalts) von C._____ fest. Sie unterbreiteten den Unterhaltsvertrag alsdann der KESB Mittelbünden/Moesa zur Genehmigung. L. Mit Entscheid vom 7. März 2019, mitgeteilt am 11. März 2019, beschloss die KESB Mittelbünden/Moesa was folgt: 1. Si prende atto del fatto che il rapporto di filiazione fra C._____ e il padre A._____ è stabilito per riconoscimento prima della nascita del 28 dicembre 2016. 2. Si prende atto che B._____ (nata il 12 febbraio 1990, attinente di O.3_____) e A._____ (nato il 16 febbraio 1980, cittadino di O.4_____) si sono accordati riguardo all'autorità parentale congiunta sul figlio C._____ (nato il 21 gennaio 2017, attinente di O.3_____). 3. Si prende atto che B._____ (nata il 12 febbraio 1990, attinente di O.3_____) e A._____ (nato il 16 febbraio 1980, cittadino del O.4_____) si sono accordati in merito alla custodia di C._____ (nato il 21 gennaio 2017, attinente di O.3_____) che è conferita esclusivamente a B._____. 4. Il contratto di mantenimento stipulato in data 31 gennaio/4 febbraio 2019 tra B._____ (quale rappresentante legale del figlio C._____) e A._____ è approvato (art. 287 CC). Si prende atto che i genitori si impegnano, al compimento del 4. anno di età di C._____, a inoltrare all'- APMA per approvazione un nuovo accordo di mantenimento fra A._____ e il figlio C._____, rappresentato dalla madre B._____. 5. Si rinuncia all'ascolto di C._____.

5 / 17 6. Il diritto di visita del padre è esercitato secondo le modalità concordate preventivamente dai genitori di C._____ in base alle situazioni, alle necessità e avendo il massimo riguardo del bene del figlio. Qualora non vi fosse accordo fra i genitori, vale il seguente regime minimo: – il sabato o la domenica di un fine-settimana ogni due, dalle 13:00 alle 18:00; – una sera a settimana telefonicamente o attraverso analoghi sistemi di comunicazione elettronica. 7. In favore di C._____ è istituita una curatela educativa (art. 308 CC). 8. D._____, Ufficio curatori professionali Regione Moesa, Roveredo, è nominato curatore di C._____. 9. Nell'ambito di una curatela con speciali poteri (art. 308 cpv. 2 CC) al curatore sono conferiti i seguenti compiti e competenze: – attuare il diritto di visita con il padre; – fungere da intermediario tra i genitori, occupandosi delle relazioni e dei contatti tra gli stessi, con lo scopo di instaurare fra di loro un dialogo costruttivo; – valutare la necessità di eventuali ulteriori interventi (da parte dell- 'APMA o di altri servizi) a sostegno della famiglia. 10. Il curatore viene invitato ad acquisire le informazioni necessarie all'adempimento dei suoi compiti e a prendere contatto personalmente con la madre e con il padre di C._____ subito dopo la ricezione della presente decisione. 11. Il curatore è incaricato di: – presentare all'APMA un rapporto per il periodo 1. aprile 2019- 30 giugno 2019, entro il 31 luglio 2019; – presentare all'APMA un rapporto per il periodo 1. luglio 2019- 30 settembre 2019, entro il 31 ottobre 2019; – informare con un rapporto l'APMA se vi sono cambiamenti importanti e richiedere se necessario una modifica o una revoca della curatela. 12. Per quanto riguarda le spese procedurali, viene disposto quanto segue: – le spese nella procedura fino alla presente decisione vengono fissate a fr. 1'500.00 e addebitate ai genitori di C._____ in ragione della metà ciascuno. – in considerazione delle rispettive situazioni finanziarie dei genitori si rinuncia alla riscossione di tali spese per un importo complessivo di fr. 1'500.00. 13. (Rimedio giuridico) 14. (Comunicazione)

6 / 17 M. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer bzw. Kindsvater) am 11. April 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. Dem Kindsvater sei für den Fall, dass die Eltern sich nicht zu einigen vermögen, das Recht einzuräumen, C._____, geb. _____ 2017, – jeweils jedes zweite Wochenende, und zwar von Freitag 17 h, bis Sonntag 17 h; sowie – für drei Wochen Ferien / Kalenderjahr; zu sich auf Besuch zu nehmen. Ein Abend pro Woche darf der Kindsvater zudem telefonisch oder über entsprechende elektronische Kommunikationsmittel sich mit dem Kind austauschen. 2. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Es sei die K[E]SB Mittelbünden/Moesa anzuweisen, einen Beistand einzusetzen, welcher der englischen, eventuell der deutschen Sprache gut mächtig ist. 3. Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei durch folgenden Spiegelstrich zu erweitern: – gegebenenfalls für die Überwachung der Übergaben von C._____ (allenfalls durch eine Drittperson) besorgt zu sein. Ferner sei Ziff. 9 des Dispositivs dahingehend zu ergänzen, dass der [recte: dem] Besuchsrechtsbeistand das Recht eingeräumt wird, sofern nötig, nach Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge zu beschränken. 4. Ziff. 12, erster Spiegelstrich, des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und festzustellen, dass die Behördenkosten der Vorinstanz zulasten des Beschwerdeführers (über CHF 750) gemäss Verfügung vom 29. Mai 2018 der KESB Mittelbünden/Moesa durch den Kanton Graubünden getragen werden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt) zulasten des Kantons Graubünden. N. Während laufender Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort stellte B._____ (fortan Beschwerdegegnerin bzw. Kindsmutter) am 30. April 2019 bei der KESB Mittelbünden/Moesa ein neues Gesuch mit dem Begehren, das Besuchsrecht sei lediglich begleitet auszuüben. Zudem beantragte sie, die Besuchszeiten des Kindsvaters seien zu modifizieren bzw. zu reduzieren. O. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Kantonsgericht von Graubünden alsdann mit Eingabe vom 7. Mai 2019 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens

7 / 17 bis zur Erledigung des bei der KESB Mittelbünden/Moesa hängigen Verfahrens. Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Folge mit dem Sistierungsantrag nicht einverstanden. P. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 schloss die KESB Mittelbünden/Moesa auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darüber hinaus verzichtete sie auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Q. Die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Beschwerdeantwort am 16. Mai 2019. In prozessualer Hinsicht wiederholte sie ihren Sistierungsantrag. In der Hauptsache beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Darüber hinaus stellte sie eigene Anträge zur Modifizierung der Besuchsrechtszeiten gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids. R. In der Folge liessen die Parteien dem Gericht zwischen dem 21. Mai 2019 und dem 17. Dezember 2019 unaufgefordert insgesamt zwölf Replik- bzw. Noveneingaben zukommen, die jeweils praxisgemäss der Gegenpartei zugestellt wurden. Vorzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 Ziffer 2 des Rechtsbegehrens seiner Beschwerde betreffend Wechsel des Beistandes infolge unüberbrückbarer Sprachbarrieren zurückzog. S. Im parallel zum Beschwerdeverfahren angestrebten Verfahren bestätigte die KESB Mittelbünden/Moesa mit Entscheid vom 5. Mai 2020 den angefochtenen Entscheid vom 7. März 2019 und wies das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Der angefochtene Entscheid erfuhr indessen insoweit eine Ergänzung, als die KESB Mittelbünden/Moesa dem Beistand und den Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn Weisungen erteilte. T. Mit Verfügung vom heutigen Tag heisst der Vorsitzende das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Luca Tenchio als unentgeltlicher Rechtsvertreter, gut und gewährt ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (ZK1 19 57). II. Erwägungen

8 / 17 1.1. Gegen Entscheide der Kindesschutzschutzbehörde kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. 1.2. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich primär nach den Regeln des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EGzZGB), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). 1.3. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB), und zwar schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft Erwachsenenschutz]); Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa ging dem Beschwerdeführer am 12. März 2019 zu (KESB act. 69.4). Die dagegen mit Eingabe vom 11. April 2019 erhobene Beschwerde erfolgte demnach fristgerecht. Sie entspricht zudem den Begründungsanforderungen (act. A.1). Der Beschwerdeführer ist als biologischer und rechtlicher Vater durch den angefochtenen Entscheid selbst unmittelbar in seinen Rechten betroffen, sodass er gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als direkt am Verfahren beteiligte Person ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Damit ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt nachstehender Erwägungen (vgl. nachstehend E. 8.2), einzutreten. Deren Beurteilung fällt gemäss Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer. 1.4. Der vorliegenden Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450c ZGB; act. B.1, Ziff. 13; vgl. ferner act. A.1). 2.1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (vgl. Botschaft Er-

9 / 17 wachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 3, 7 und 10 zu Art. 450a ZGB). Im Kindesrecht gilt wegen des fundamentalen Grundsatzes der Wahrung des Kindeswohls durchwegs die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1, 2 und 3 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB). Demnach ist im Verfahren vor der KESB und der gerichtlichen Beschwerdeinstanz der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die zuständige Behörde ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. 2.2. Wie eingangs erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2019 für das vorliegende Verfahren eigene Anträge (act. A.5, S. 2; vorstehend E. P). Angesichts der geltenden Verfahrensmaximen im Kindesrecht sind die eigenen Anträge der Beschwerdegegnerin lediglich als Vorschläge zu werten. Folgerichtig sind sie in diesem Rahmen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren als zulässig zu erachten (vgl. act. A.9, Rz. S. 3 f.). 3. Die Festlegung der massgeblichen Amtssprache obliegt dem Vorsitzenden des Gerichts (Art. 7 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100] i.V.m. Art. 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist (Art. 8 Abs. 2 SpG). Das vorinstanzliche Verfahren wurde in italienischer Sprache geführt. Der Beschwerdeführer als beklagte Partei vor Erstinstanz ist indessen von den drei kantonalen Amtssprachen einzig der deutschen Sprache mächtig, weshalb auch seine Eingaben im Beschwerdeverfahren in Deutsch erfolgten. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, das vorliegende Verfahren in deutscher Amtssprache zu führen. 4. Aufgrund des Entscheids der KESB Mittelbünden/Moesa vom 5. Mai 2020 erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gestellte Sistierungsantrag als gegenstandslos (act. E.7). 5. Die Dispositivziffern 1-5, 7, 10 und 13 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten. Zudem zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens zurück (act. A.15). Mit Letzterem wehrte er sich gegen Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids und verlangte die Einsetzung eines Beistands, welcher der englischen, eventuell der deutschen Sprache gut mächtig sei (act. A.1, S. 2). In diesem Umfang ist der Entscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. Gegenstand des vor-

10 / 17 liegenden Verfahrens bilden demnach die Ausgestaltung des Besuchsrechts, die Kompetenzen des Beistandes sowie die Kostenfolge. 6.1. Der Beschwerdeführer begehrte im erstinstanzlichen Verfahren, dass ihm ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht, mithin jedes zweite Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie drei Wochen Ferien pro Jahr, eingeräumt werde (KESB act. 30). Die Vorinstanz beschränkte das Recht auf persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit dem angefochtenen Entscheid indes im Sinne einer Mindestregelung auf ein Besuchsrecht alle zwei Wochen am Samstag oder Sonntag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an einem Abend pro Woche einen Kontakt per Telefon oder ein elektronisches Kommunikationsmittel. Die Vorinstanz begründete das eingeschränkte Besuchsrecht damit, dass die Vater-Kind- Beziehung zwar in den ersten rund fünf Monaten nach der Geburt habe aufgebaut werden können. Danach sei die Mutter aber mit dem Kind nach O.2_____ gezogen. Infolge des Umzuges hätten in der Zeit von Juni 2017 bis November 2017 zwischen Vater und Sohn nur jeweils dann Kontakte stattgefunden, wenn die Mutter das Kind freiwillig zu seinem Vater nach O.1_____ gebracht habe. Zwischen November 2017 und Mai 2018 sei der Kontakt gänzlich unterbrochen gewesen. Ab Mai 2018 habe die Mutter in Umsetzung der Anweisungen, welche sie von der KESB Mittelbünden/Moesa erhalten habe, dem Vater das Recht auf persönlichen Verkehr zugesichert und mit dem Vater mehrere Besuche vereinbart, wovon nur drei Treffen hätten durchgeführt werden können. Ein begleitetes Besuchsrecht sei indessen derzeit ungerechtfertigt und unverhältnismässig. Schliesslich bleibe die Anpassung des Besuchsrechts gestützt auf die Berichte des Beistands vorbehalten (act. B.1, E. 6). 6.2. In seiner Beschwerde vom 11. April 2019 verneint der Vater, dass Gründe für eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs vorlägen. Es treffe zwar zu, dass er nach der Trennung der Eltern kurzzeitig den Kontakt zum Kind habe unterbrechen müssen. Dies sei jedoch geschehen, weil die Kindsmutter das Besuchsrecht unterbunden habe und der Kindsvater – vor dem Hintergrund der Abweisung und purer Verzweiflung infolge der wiederholten, erfolglosen Kontaktversuche – es unterlassen habe, weiter zu bohren. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen liebevollen Vater, der in einer kindsgerechten Wohnung in O.1_____ wohne und endlich sein Kind angemessen zu sich nehmen möchte, was ihm bislang durch die Kindsmutter und nunmehr durch die Vorinstanz widerrechtlich verunmöglicht werde. Ausserdem treffe es nicht zu, dass der Vater dem Kind praktisch fremd sei; bei jedem Treffen umarme das Kind den Vater und zeige eine normale Kind-Vater-Beziehung. Durch den persönlichen Verkehr im gerichtsübli-

11 / 17 chen Umfang würde dem Kindsvater erstmals ermöglicht, eine längere, nicht übertrieben lange Zeit mit dem Kind alleine zu sein, wodurch die Grundlage für eine adäquate Vater-Kind-Beziehung verstärkt werden könne. Der angefochtene Entscheid verletze das dem Kindsvater und dem Kind selbst zustehende Recht auf angemessenen persönlichen gegenseitigen Verkehr (act. A.1, S. 4 ff.). 6.3. Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs steht das Kindeswohl im Vordergrund. Allfällige Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein relativ weites Ermessen zu. Zu beachten sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Alter des Kindes, seine Beziehung zum Besuchsberechtigten und die Beziehung der Eltern untereinander in Betracht zu ziehen sind. Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 273 ZGB). C._____ ist mittlerweile 3 ½-jährig. Er ist damit zwar kein Säugling mehr, aber noch ein kleines Kind. Er lebte bislang grundsätzlich mit der Mutter und nur in den ersten paar Monaten nach der Geburt auch mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt. In der Folge fanden lediglich in unregelmässigen Abständen Besuche beim Vater statt. Rund ein halbes Jahr lang war der Kontakt vollständig abgebrochen. Auch danach konnten bis zum Entscheid der Vorinstanz lediglich drei Treffen durchgeführt werden (vgl. KESB act. 34, 54). Der Kindsvater übte sein Besuchsrecht somit bislang nur während des Tages über wenige Stunden aus. Das Kind verbrachte noch nie längere Zeit, insbesondere auch über Nacht, beim Vater. Eine genügend eigenständige und tragfähige Beziehung dürfte C._____ zum Vater bisher kaum aufgebaut haben, weil er mangels Gelegenheit dazu gar (noch) nicht in der Lage war. Daran ändert auch nichts, dass der Vater offenbar fähig ist, die Bedürfnisse seines Sohnes zu verstehen und angemessen auf sie zu reagieren (vgl. auch act. E.7). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es bestünden – nach Angaben der Vor-instanz selbst – keine Anzeichen für eine konkrete Kindswohlgefährdung, verkennt er, dass das Fehlen einer Kindswohlgefährdung für die Ausübung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts allein nicht genügt. Ob ein Kind beim Besuchsberechtigten längere Zeit samt Übernachtungen verbringt, hängt insbesondere auch vom Alter des Kindes sowie der Stabilität und Qualität der Beziehung zwischen Besuchsberechtigtem und Kind ab. Vor diesem Hintergrund steht es deshalb ausser Frage, dass nicht direkt ein übliches Besuchs- und Ferienrecht von einem ganzen Wochenende alle zwei Wochen und drei Wochen Ferien eingeräumt werden kann. Dies wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Vielmehr muss ein behutsamer Auf- und Ausbau des persönlichen Verkehrs des Va-

12 / 17 ters mit C._____ stattfinden. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb auch in diesem Sinne zu verstehen. Mit einer regelmässigen Ausübung des Besuchsrechts am Samstag oder Sonntag jede zweite Woche und dem wöchentlichen telefonischen Kontakt oder mittels elektronischen Kommunikationsmitteln – allenfalls unterstützt durch den Beistand – soll ein Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Sohn aufgebaut werden, welches bei positivem Ergebnis baldmöglichst eine Erweiterung des persönlichen Verkehrs erlaubt. Für die erste Zeit des Kontaktaufbaus erscheint das eingeräumte Besuchsrecht ohne Weiteres als geeignet und angemessen. Hervorzuheben ist, dass sich die Vorinstanz gemäss ihren Erwägungen bewusst ist, dass dies nur eine Übergangslösung sein kann und das Recht auf persönlichen Verkehr zu erweitern ist, sobald die Beziehung zwischen Vater und Sohn gefestigt ist. Diese Intention zur schrittweisen Ausweitung des persönlichen Verkehrs bekräftigt die Vorinstanz überdies erneut mit Entscheid vom 5. Mai 2020 (act. E.7, E. 2). In diesem Sinne ist dieser Beschwerdepunkt abzuweisen. 6.4. Demgegenüber besteht aber kein Anlass, das Besuchsrecht nur begleitet und überwacht zu gestatten, wie es die Kindsmutter in ihrer Replikeingabe ("duplica spontanea") vom 8. Juli 2019 beantragt (act. A.10). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Kindeswohl durch die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters während einiger Stunden gefährdet würde (KESB act. 55; act. B.1, E. 6; ferner act. E.7). Der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung von C._____ durch den Beschwerdeführer bei der Ausübung eines unbegleiteten Besuchsrechts erhärtete sich auch nicht im Parallelverfahren. In dessen Rahmen einigten sich die Parteien zur Durchführung von beobachteten Treffen zwischen Vater und Sohn in Anwesenheit von E._____ als Fachperson. Gestützt auf die Erkenntnisse von E._____ kam die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. Mai 2020 erneut zum Schluss, dass eine Beschränkung des Besuchsrechts auf überwachte bzw. begleitete Besuche unverhältnismässig und ungerechtfertigt wäre (act. E.7, E. 1; ebenso bereits act. B.1, E. 6). Angesichts des kleinkindlichen Alters von C._____ sah sich die Vorinstanz – ebenfalls gestützt auf die Empfehlung von E._____ – nichtsdestotrotz veranlasst, den Eltern und dem Beistand zur Umsetzung des persönlichen Verkehrs ergänzende Weisungen zu erteilen (act. E.7, E. 1; vgl. auch nachstehend E. 7.2). 7.1. Der Beschwerdeführer ersucht des Weiteren um eine Ergänzung der Befugnisse des Beistandes nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Der Besuchsrechtsbeistand sei anzuweisen, gegebenenfalls für die Überwachung der Übergaben von C._____

13 / 17 (allenfalls durch eine Drittperson) besorgt zu sein. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids sei entsprechend zu erweitern (act. A.1, S. 10 f.). 7.2. Wie soeben erwähnt, ergänzte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit Entscheid vom 5. Mai 2020 dahingehend, dass sie den Eltern und dem Beistand gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn Weisungen erteilte. Insbesondere betraute sie den Beistand mit der Organisation des Besuchsrechts gemäss dem angefochtenen Entscheid und hielt ihn dazu an, die KESB zu informieren, falls die Nichtausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr C._____ einer Gefahr für seine Entwicklung aussetzen würde, sodass eine Änderung oder Einstellung des Rechts auf persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 274 Abs. 1 und 2 erforderlich würde (act. E.7, Dispositivziffer 2). Dies in Anbetracht der aufgetretenen Schwierigkeiten der Eltern, das Recht auf persönlichen Verkehr so zu organisieren und kongruent umzusetzen, dass die Vater-Sohn-Beziehung schrittweise aufgebaut werden kann. Dabei ist anzumerken, dass sich besagte Schwierigkeiten primär auf praktische Aspekte bezogen (berufliche Verpflichtungen, Distanzen zwischen den Wohnorten und entsprechende Reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mangelnde Kenntnisse der Örtlichkeiten und, damit verbunden, mangelnde Kenntnisse von dem Alter von C._____ entsprechenden Animationsangeboten). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Vater das letzte geplante Treffen in Anwesenheit von E._____ versäumte, was zufolge Letzterer eine schmerzliche Enttäuschung für C._____ bedeutete (act. E.7, E. 1: "La sua mancata venuta all'ultimo incontro è stato comunque un penoso momento di delusione."). Inwiefern über die erlassenen Weisungen hinaus ein Bedürfnis zu spezifischen Kompetenzen bestünde, ist nicht ersichtlich und würde demnach gegen das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bestanden denn auch vor Erlass des ergänzenden Entscheids der Vorinstanz keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin die Kindesübergabe bewusst erschweren würde. Im Gegenteil sprachen die zwischenzeitlich getroffenen Vereinbarungen der Parteien über die Besuchsrechtszeiten dagegen. Der Antrag ist somit abzuweisen. Im Übrigen erteilte die Vorinstanz dem Beistand bereits mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB unter anderem die Aufgabe zur "Umsetzung des Besuchsrechts mit dem Vater" (act. B.1). Bereits unter diese Befugnis konnte durchaus subsumiert werden, dass der Beistand bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Kindesübergabe eingreifen konnte. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass beiden Eltern Erziehungsverantwortung zukommt. Sie sind gehalten, im Interesse des Kindes liegende Entscheide zu tref-

14 / 17 fen und entsprechend zu handeln. In diesem Sinne appellierte auch E._____ an die Beteiligten (act. E.7, E. 1: "È auspicabile però che si presenti agli appuntamenti evitando al bambino delusioni inaccettabili."). 7.3. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Besuchsrechtsbeistand das Recht einzuräumen sei, die elterliche Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB zu beschränken (act. A.1, S. 10 f.). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise, dass die Kindsmutter die Ausübung des Besuchsrechts verhindern oder erschweren will. Hinzu kommt, dass eine derartige Anweisung von vornherein gegen das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip verstiesse (Art. 389 ZGB). Dessen ungeachtet handelt es sich bei der Möglichkeit zur Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB um eine Kompetenz der KESB, welche nicht dem Beistand delegiert werden kann. Der Beistand hätte sich auf einen allfälligen Antrag an die KESB zu beschränken. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 8.1. Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Regelung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 12). Die Vorinstanz setzte die Kosten des Verfahrens auf CHF 1'500.00 fest und auferlegte sie den Eltern je zur Hälfe. Angesichts der jeweiligen finanziellen Situation der Eltern verzichtete die Vorinstanz indessen auf die Einziehung dieser Kosten. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei die unentgeltliche Rechtpflege gewährt worden. Die ihm von der Vorinstanz direkt auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 750.00 habe der Kanton Graubünden zu tragen (act. A.1, S. 11.). 8.2. Die Vorinstanz verzichtete offensichtlich in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) auf die Erhebung von Verfahrenskosten beim Kindsvater (und der Kindsmutter). Zu diesem Schluss kam sie aufgrund der im Rahmen der Genehmigung des Unterhaltsvertrages erhobenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern (act. B.1, E. 12 letzter Absatz). Die Festlegung der Verfahrenskosten auf CHF 1'500.00 erfolgte lediglich zu buchhalterischen Zwecken. Der Vorteil für die betreffende Partei, dass gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, besteht darin, dass Art. 63 EGz- ZGB keine Pflicht zur Nachzahlung vorsieht. Erfolgt die Liquidation der Verfahrenskosten stattdessen über die gewährte unentgeltliche Rechtspflege, wird die Partei nicht definitiv von ihren Kostenpflichten befreit. Vielmehr ist die einst mittellose Partei nämlich zur vollständigen oder teilweisen Nachzahlung verpflichtet, wenn sie nachträglich zu Vermögen oder ausreichend Einkommen gelangt und

15 / 17 diese veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im heutigen Zeitpunkt ausschliessen würde (Art. 123 ZPO). Auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist somit mangels Beschwer nicht einzutreten. 9. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Angesichts der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die im separaten Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgewiesen sind (ZK1 19 59), rechtfertigt es sich, beim Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Entscheidgebühr verbleibt beim Kanton. 10.2. Trotz Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist der Beschwerdeführer ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 li. b ZPO; vgl. auch Art. 118 Abs. 3 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich die Parteientschädigung auf CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) anzusetzen. An der Angemessenheit der Entschädigung ändert auch die beträchtliche Anzahl an Eingaben im Beschwerdeverfahren nichts, da sich diese teilweise als unnötig und an der Grenze zur Weitschweifigkeit erwiesen. 10.3. Mit Verfügung vom heutigen Tag heisst der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beschränkt auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, gut und setzt Rechtsanwalt Luca Tenchio als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (ZK1 19 57). Die Kosten seiner Rechtsvertretung gehen somit nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ins Recht. Die erkennende Kammer setzt die Entschädigung somit nach Ermessen fest (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung

16 / 17 über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschriften und des Stundenansatzes für die unentgeltliche Vertretung von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) erscheint vorliegend eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, zumal Rechtsanwalt Luca Tenchio den Beschwerdeführer bereits im vor-instanzlichen Verfahren vertrat und ihm die Akten sowie die rechtlichen Fragen bekannt waren.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Sistierungsantrag von B._____ wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von A._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, wird auf CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. Juli 2020 (ZK1 19 57) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entrichtet. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

ZK1 2019 62 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.07.2020 ZK1 2019 62 — Swissrulings