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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.04.2019 ZK1 2019 56

4. April 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·380 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 3 Verfügung vom 04. April 2019 Referenz ZK1 19 56 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 28.03.2019 Mitteilung 08. April 2019

2 / 3 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ am 29. März 2019 gegen die angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte, – dass das Kantonsgericht die Psychiatrische Klinik A._____ am 02. April 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ersuchte, und die Einreichung der wesentlichen Klinikakten forderte, – dass Rechtsanwalt Marty am 02. April 2019 seine Vollmacht einreichte und um Akteneinsicht ersuchte, – dass die Psychiatrische Klinik A._____ am 03. April 2019 X._____ aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess und festhielt, dass der Patient die stationäre Handlung freiwillig fortsetze, – dass die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass sich die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung nicht rechtfertigt, da der Beschwerdeführer die Beschwerde ohne anwaltliche Hilfe eingereicht hat und der mandatierte Rechtsanwalt in diesem Verfahren lediglich seine Vollmacht einreichte und ein Gesuch um Akteneinsicht stellte, – dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung auch nicht auf eine Intervention des Rechtsanwalts bei der ärztlichen Leitung zurückzuführen ist, – dass somit im Verfahren für den mandatierten Rechtsanwalt noch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist,

3 / 3 verfügt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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