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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.08.2020 ZK1 2019 36

7. August 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,371 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Anfechtung des Stockwerkeigentümerbeschlusses betr. Rückbau eines Gärtchens | Sachenrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 7. August 2020 (Mit Urteil 5A_738/2020 vom 07. Dezember 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 19 36 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Pedrotti und Michael Dürst Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B._____ gegen C._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw D._____ Gegenstand Anfechtung des Stockwerkeigentümerbeschlusses betr. Rückbau eines Gärtchens Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Vermittleramt Albula vom 01.02.2019, mitgeteilt am 01.02.2019 (Proz. Nr. 920-2019-1) Mitteilung 12. August 2020

2 / 11 I. Sachverhalt A. A._____ sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Stockwerkeinheit in der C._____ in E._____. Zwischen diesen Parteien besteht seit geraumer Zeit Uneinigkeit hinsichtlich der Bewirtschaftung eines kleinen Gärtchens durch die Eheleute A._____. Dieses wurde über den Sondernutzungsteil hinaus im gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft angelegt. B. Anlässlich ihrer Versammlung vom 15. Dezember 2018 beschloss die C._____ mit Mehrheitsbeschluss, dass der Garten im gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft wieder in den ursprünglichen Zustand gesetzt werden müsse. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichten A._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 15. Dezember 2018 betreffend Rückbau Gärtchen beim Vermittleramt Albula ein. D. Am 10. Januar 2019 lud das Vermittleramt Albula die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung auf den 1. Februar 2019 vor. In der Vorladung wurden die Parteien unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgefordert. E. An der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2019 nahm lediglich A._____ teil; A._____ liess sich von ihm vertreten. Von der beklagten Partei erschienen weder die Stockwerkeigentümer noch ein Vertreter. Der Vermittler stellte sodann fest, dass die klagende Partei, da es sich dabei um eine notwendige Streitgenossenschaft handle, nicht vollständig erschienen und auch die beklagte Partei trotz ordnungsgemässer Vorladung der Schlichtungsverhandlung ferngeblieben sei, weshalb beide Parteien säumig seien. Mit Verhandlungsprotokoll / Abschreibungsverfügung vom 1. Februar 2019 schrieb er sodann das Verfahren infolge Säumnis der Parteien als gegenstandslos ab und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 300.00 gestützt auf Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO A._____. F. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 an den Vermittler des Vermittleramtes Albula ersuchte der Rechtsvertreter von A._____, auf die Abschreibungsverfügung vom 1. Februar 2019 zurückzukommen und eine Klagebewilligung auszustellen. A._____ sei krankheitsbedingt verhindert gewesen, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen, was mit einem entsprechenden Arztzeugnis belegt werde. Zudem werde parallel dazu beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben.

3 / 11 G. Mit Eingabe vom 5. März 2019 liessen A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten: 1. Die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 1. Februar 2019 sei aufzuheben. 2. Das Vermittleramt Albula sei anzuweisen, den Beschwerdeführern in Bezug auf die Anfechtung des Beschlusses der STWEG-Versammlung vom 15.12.2018 betreffend Rückbau Gärtchen die Klagebewilligung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Vermitteramts und der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde zum einen geltend gemacht, A._____ sei aus gesundheitlichen Gründen und damit wegen Krankheit verhindert gewesen und habe sich demnach berechtigterweise durch ihren Ehemann vertreten lassen dürfen. Da sich der Vermittler nicht nach einem allfälligen Verhinderungsgrund erkundigt habe, habe A._____ bis zum Erhalt der Abschreibungsverfügung davon ausgehen dürfen, die klägerische Partei sei rechtsgenüglich vertreten. Zum anderen habe der Vermittler in zwei vorangegangenen Schlichtungsverfahren bei exakt identischer Ausgangslage keine Vorbehalte bezüglich der rechtmässigen Anwesenheit respektive Vertretung geäussert. Das Prinzip von Treu und Glauben hätte es bei dieser Vorgeschichte geboten, den anwesenden A._____ auf die Vertretungssituation anzusprechen und ihm nötigenfalls eine Nachfrist anzusetzen, um zwecks Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit seiner Frau ein ärztliches Zeugnis nachzureichen. H. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 beantragte die C._____ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Diese würden sich in ihrer Beschwerde auf tatsächliche Elemente abstützen, die im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt worden seien, ohne dabei eine rechtsgenügliche Willkürrüge zu erheben. Ausserdem stelle die Anwesenheitspflicht eine Prozessvoraussetzung dar, welche die Klägerin unabhängig von der An- oder Abwesenheit der beklagten Partei zu erfüllen habe. Diese sei im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen. Auch könnten die Beschwerdeführer aus einem früheren Fehlurteil des Vermittlers und aus der Tatsache, dass sie es mehrfach und trotz anwaltlicher Vertretung versäumt hätten, dem Erfordernis des persönlichen Erscheinens rechtsgenüglich nachzukommen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. I. Mit Replik vom 11. Juni 2019 respektive Duplik vom 14. August 2019 hielten die Parteien unverändert an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.

4 / 11 Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Angefochten ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Es ist nachfolgend zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen dieser angefochten werden kann. 1.1. Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos zufolge Säumnis ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO. Im Gegensatz zu den prozesserledigenden Parteierklärungen wie Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Art. 241 ZPO), die unmittelbare Beendigungswirkung haben, bedarf es bei Gegenstandslosigkeit einer verfahrensabschliessenden Abschreibung. Das Verfahren wird erst mit dem Abschreibungsbeschluss beendet, der somit konstitutiv wirkt. Dies zeigt, dass das Verfahren nicht – wie die Gesetzessystematik glauben macht – ohne Entscheid beendet wird (vgl. Pascal Leumann Liebster, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 7 zu Art. 242; Claude Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2015, N 463). In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich beim Abschreibungsentscheid um einen Endentscheid handelt, der je nach Streitwert der Berufung und Beschwerde unterliegt, oder nicht. Das Bundesgericht wie auch die überwiegende Lehrmeinung gehen davon aus, dass gegen einen Abschreibungsentscheid, der gestützt auf Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit ergangen ist, einzig die Beschwerde nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_198/2019 vom 7. August 2019, E. 3 mit weiteren Hinweisen; Kurt Blickenstorfer, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 7 zu Art. 319; Laurent Killias in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 17 und 24 zu Art. 242 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 12 zu Art. 319; Claude Schrank, a.a.O., N 463, a.M. Obergericht Zürich, Urteil RU190052 vom 20. November 2019 E. 2.1-2.5). Dieser Auffassung folgt auch das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer ZK2 18 55 vom 17. Oktober 2018). Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Verfahren zwar formell beendet wird, dem Abschrei-

5 / 11 bungsentscheid infolge Gegenstandslosigkeit wegen Säumnis jedoch in Bezug auf die eingeklagten Ansprüche keine Rechtskraftwirkung zukommt. Eine Analogie zum Nichteintretensentscheid fällt dabei ausser Betracht, weil der Schlichtungsbehörde – mit Ausnahme von kleineren vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Massgabe von Art. 212 ZPO – keine Entscheidkompetenz zukommt und sie deshalb grundsätzlich auch nicht befugt ist, bei fehlenden Prozessvoraussetzungen – davon ausgenommen die offensichtliche sachliche Unzuständigkeit (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.ff.) – einen Prozessentscheid zu fällen (vgl. Claude Schrank, a.a.O., N 463-464). Der Abschreibungsentscheid stellt daher vielmehr einen Inzidenzentscheid dar, der sich nicht auf den Streitgegenstand an sich bezieht und sich auch nicht über die Begründetheit der Klage äussert, sondern lediglich rein verfahrensrechtliche Zwischenfragen klärt (vgl. Laurent Killias, a.a.O., N 19 zu Art. 237). Als Rechtsmittel steht daher nur eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen. 1.2. Unterstehen Abschreibungsverfügungen der Schlichtungsbehörde wegen Säumnis des Klägers der Beschwerde nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, ist weiter zu prüfen, ob es sich dabei um "prozessleitende Verfügungen" oder um "andere erstinstanzliche Entscheide" handelt. Diese Abgrenzung hat nicht nur rein rechtstheoretische Bedeutung, sondern ist für die Beschwerdefrist von entscheidender Tragweite, sind die prozessleitenden Entscheide gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO doch innerhalb von 10 Tagen anzufechten, während bei den anderen erstinstanzlichen Entscheiden eine 30-tägige Rechtsmittelfrist gilt (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 11 und 12 zu Art. 319; Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 3.3). Da mit der Abschreibungsverfügung das Verfahren – wie vorstehend dargelegt wurde – formell beendet wird, kann diese nicht als "prozessleitend" qualifiziert werden. Sie ist vielmehr unter die "anderen erstinstanzliche Entscheide" einzureihen (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 13 zu Art. 319; Karl Spühler, a.a.O., N 12 zu Art. 319). Dementsprechend gelangt Art. 321 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung und es ist von einer 30-tägigen Beschwerdefrist auszugehen (vgl. dazu auch das Urteil 102 2016 112 des Kantonsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2016 E. 1.b). Diese wurde im konkreten Fall eingehalten, zumal der angefochtene Entscheid vom 1. Februar 2019 von den Beschwerdeführern am 4. Februar 2019 entgegengenommen wurde und ihre Beschwerde am 5. März 2019 erfolgte. 1.3. Die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO steht unter der Voraussetzung offen, dass durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher kann dem Kläger beispielsweise ent-

6 / 11 stehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet ist, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2. mit weiteren Hinweisen). Ein solcher wird im konkreten Fall von den Beschwerdeführern geltend gemacht und ist ausgewiesen: Die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs würde sich infolge Ablaufs der Anfechtungsfrist für Beschlüsse einer Stockwerkeigentümergemeinschaft als verspätet erweisen. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. März 2019 kann daher eingetreten werden. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], a.a.O., N 15 zu Art. 321), das heisst die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kantonalen Beschwerdeinstanz sonst stärker eingeschränkt wären, als es angesichts von Art. 99 Abs. 1 BGG später vor Bundesgericht – bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils – der Fall sei, und eine solche systematische Inkongruenz nicht im Sinne der ZPO sein könne (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., mit Verweis auf BGE 139 III 466 E. 3.4). 2.2. Die Beschwerdegegner rügen, die Beschwerdeführer hätten vor der angerufenen Rechtsmittelinstanz erstmals vorgebracht, dass A._____ angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Vermittlungsverhandlung teilgenommen habe. Damit würden sie sich in ihrer Beschwerde auf tatsächliche Elemente stützten, die im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt worden seien, ohne dabei eine rechtsgenügliche Willkürrüge zu erheben. Damit seien die Beschwerdeführer nicht zu hören. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, kann die Frage, ob die erstmalig vor Kantonsgericht vorgebrachten Behauptungen und

7 / 11 Beweismittel ebenfalls unter den Novenausschluss fallen oder durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden, offengelassen werden. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Vermittler das Verfahren zu Recht infolge Säumnis der klägerischen Partei abgeschrieben hat, obwohl A._____ an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hatte und eine Vollmacht von seiner Ehefrau A._____ vorweisen konnte. Die Beschwerdeführer berufen sich dabei auf das Vorliegen eines gesetzlichen Verhinderungsgrundes im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO und den Grundsatz von Treu und Glauben. Im konkreten Fall gilt es aber zunächst zu prüfen, ob die persönliche Anwesenheit von A._____ an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2019 von Gesetzes wegen überhaupt erforderlich war. 4. Die Eheleute A._____ sind je hälftige Miteigentümer einer Stockwerkeinheit in der C.________. Im angefochtenen Abschreibungsbeschluss qualifizierte der Vermittler dies – allerdings ohne weitere Begründung – als notwendige Streitgenossenschaft. Dies stellen auch die Parteien nicht anders dar beziehungsweise gehen in ihren Rechtsschriften nicht weiter darauf ein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Teilnahme sämtlicher notwendiger Streitgenossen an einer Schlichtungsverhandlung notwendig ist, um die Säumnis – auch der anwesenden Streitgenossen – zu verhindern. 4.1. Gemäss Art. 712o ZGB haben mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben. Das bedeutet, dass bei jeder Beschlussfassung der Stockwerkeigentümerversammlung die gemeinschaftlichen Eigentümer einen internen Beschluss fassen müssen, sofern sie dies nicht bereits im Vorfeld getan haben. Der Vertreter hat sodann die Aufgabe, das Stimmergebnis anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung im Rahmen einer Stimmabgabe zu äussern. Wenn ein einziges Mitglied des gemeinschaftlichen Eigentums an der Stockwerkeigentümerversammlung anwesend ist, darf davon ausgegangen werden, dass es dieses gültig vertreten kann. Durch ihre Abwesenheit zeigen die anderen gemeinschaftlichen Eigentümer an, dass sie dem Anwesenden die notwendige Vollmacht übertragen haben (vgl. Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. Auflage, Zürich 2014, N 18a und 19 zu Art. 712o). Gleiches hat auch für die Legitimation der Stockwerkeigentümer zur Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu gelten: Aktivlegitimiert ist jeder Stockwerkeigentümer, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sich der Stimme enthalten hat oder nicht anwesend war, solange er nicht nachträglich zustimmt. Auch mehrere Personen, denen eine Stockwerkeigentumsparzelle gemeinschaftlich zusteht (analog Art. 712o Abs. 1

8 / 11 ZGB), sind als notwendige Streitgenossenschaft zur Klageeinreichung befugt (vgl. Lukas Handschin/Michael Wyttenbach, Der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung und seine Anfechtung, in: Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2011, S. 81). Sofern der Vertreter des Stockwerkanteils dem Beschluss zugestimmt hat, können die anderen Beteiligten den Beschluss anschliessend nicht mehr anfechten, da sie durch die gültige Stimmabgabe des Vertreters gebunden sind (vgl. Wermelinger, a.a.O., N 223 zu Art. 712m). 4.2. Für notwendige Streitgenossenschaften enthält die Zivilprozessordnung in Art. 70 Abs. 2 eine spezielle Bestimmung, wonach rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen auch für säumige Streitgenossen wirken; ausgenommen ist dabei ausdrücklich das Ergreifen von Rechtsmitteln. Diese Bestimmung will sicherstellen, dass die Säumnis eines Streitgenossen den übrigen Streitgenossen nicht schadet und es nicht zu einem Rechtsverlust infolge Säumnis eines Einzelnen kommt (vgl. Eva Borla-Geier, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar ZPO, a.a.O., N 11 zu Art. 70). Die Regelung geht dabei von der Fiktion aus, dass die säumigen Streitgenossen vom rechtzeitig Handelnden vertreten werden (vgl. Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung a.a.O., N 47 zu Art. 70 mit Hinweis auf die Botschaft ZPO S. 7280). Ein Teil der Lehre betont indessen, dass nicht jede Prozesshandlung für den säumigen Streitgenossen Wirkung entfalten kann. Nebst der im Gesetz erwähnten Ausnahme soll dies auch für Verfügungen über den Streitgegenstand (wie z.B. Klageanerkennung oder Klagerückzug) nicht gelten (vgl. Peter Ruggle, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N 38 zu Art. 70; Staehelin/Schweizer, a.a.O., N 48 zu Art. 70 ZPO). Vorliegend ist dies indessen nicht von Belang. Die Autoren Balz Gross/Roger Zuber vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Folgen des nicht persönlichen Erscheinens von Streitgenossen zur Schlichtungsverhandlung sei nicht geregelt. Hier würden die allgemeinen Säumnisfolgen greifen (vgl. Balz Gross/Roger Zuber, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 40 zu Art. 70). Diese Gesetzesauslegung überzeugt nicht. Art. 70 ZPO gehört systematisch zum 1. Teil, Allgemeine Bestimmungen, der ZPO. Sie gelten daher grundsätzlich für alle im 2. Teil, Besondere Bestimmungen (Art. 197 ff. ZPO), geregelten Verfahrensarten, also auch für das Schlichtungsverfahren (Art. 197–212 ZPO), sofern darin nicht spezielle Vorschriften etwas Abweichendes festlegen. Dies ist für das Schlichtungsverfahren beziehungsweise die dort geregelten Säumnisfolgen (Art. 206 ZPO) nicht der Fall, so dass kein Grund besteht, durch Gesetzesauslegung eine strengere Lösung als jene von Art. 70 Abs. 2 ZPO zu

9 / 11 suchen. Dieser Schluss erscheint auch mit Blick auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Hauptverhandlung im anschliessenden Gerichtsverfahren (Art. 234 ZPO) gerechtfertigt. Die herrschende Lehre geht nämlich davon aus, dass die Teilnahme eines notwendigen Streitgenossen die Säumnis der übrigen Streitgenossen hindert und das Erscheinen eines Streitgenossen genügt, um die Säumnisfolgen auch für die anderen auszuschliessen (Laurent Killias, a.a.O., N 13 zu Art. 234; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DI- KE-Kommentar ZPO, a.a.O., N 8 zu Art. 234; Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], OFK-ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 234 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N 4 zu Art. 234). Daran ändert nichts, dass Art. 203 Abs. 1 ZPO grundsätzlich persönliches Erscheinen vor dem Vermittler vorschreibt. Fehlt es an einer gültig bestellten Rechtsvertretung, so ist eine Partei nämlich ebenfalls verpflichtet, persönlich zur angesetzten Hauptverhandlung zu erscheinen. 4.3. Die Anwendung von Art. 70 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die Teilnahme am Schlichtungsverfahren steht auch im Einklang mit den Zielen der Vermittlung, welche darin bestehen, für eine Vergleichslösung die besten Voraussetzungen zu schaffen (Cipriano Alvarez/James T. Peter, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, a.a.O., N 1 zu Art. 204 ZPO). Die an der Vermittlungsverhandlung teilnehmende Person muss vorbehaltlos und gültig handeln können und insbesondere zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (vgl. dazu BGE 141 III 159 E. 2.3.). Dies ist einerseits durch die Stellung der Kläger als notwendige Streitgenossen gegeben, welche den Gesetzgeber in Art. 70 Abs. 2 ZPO zur Fiktion veranlasst hat, dass die säumigen Streitgenossen vom rechtzeitig Handelnden vertreten werden. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass A._____ ihren Ehemann als weiteren notwendigen Streitgenossen mit einer umfassenden Spezialvollmacht ausstattete, welche jegliche Prozesserklärungen miteinschloss. Damit war A._____ anlässlich der Vermittlungsverhandlung voll handlungsfähig und hätte auch im Namen seiner Ehefrau den Prozess durch Vergleich oder Rückzug zum Abschluss bringen können. Mehr verlangt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 141 III 159 im Zusammenhang mit juristischen Personen), zumal sowohl dem Vermittler wie auch der Gegenpartei das Verhältnis der Kläger als notwendige Streitgenossen klar war. Mehr zu fordern wäre überspitzter Formalismus. 4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kläger und gemeinschaftlichen Eigentümer A._____ an der Schlichtungsverhandlung vom 1.

10 / 11 Februar 2019 durch die Anwesenheit von A._____ hinreichend vertreten waren. Das Schlichtungsverfahren betreffend Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 15. Dezember 2018 ist daher nach dem Gesagten zu Unrecht infolge Säumnis abgeschrieben worden. Auf die weiteren, von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände, namentlich das Vorliegen eines gesetzlichen Verhinderungsgrundes im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO sowie die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben muss dementsprechend nicht mehr näher eingegangen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Abschreibungsverfügung des Vermittleramtes Albula vom 1. Februar 2019 ist aufzuheben. 5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, worunter die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fallen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend geht die Gerichtsgebühr, die in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.201] auf CHF 3'000.00 festgesetzt wird, vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Gerichtsgebühr wird mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern den Betrag von CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdegegnerin zudem verpflichtet, den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu entrichten. Dabei ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer weder eine Honorarrechnung noch eine Honorarvereinbarung ins Recht gelegt hat. Damit hat die Beschwerdeinstanz den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 festzusetzen. Vorliegend rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 1. Februar 2019 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten der C._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Die C._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen. 3. Die C._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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