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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.10.2019 ZK1 2019 31

11. Oktober 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,766 Wörter·~44 min·1

Zusammenfassung

Unterlassung (vorsorgliche Massnahmen) | Personenrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 26 Entscheid vom 11. Oktober 2019 Referenz ZK1 19 31 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Pedrotti, Michael Dürst Lenz, Aktuarin Parteien X._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan gegen Y._____ Berufungsbeklagte vertreten durch MLaw Sarah Walker, Visinoni & Metzger, Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz Gegenstand Unterlassung (vorsorgliche Massnahmen) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter vom 12.02.2019, mitgeteilt am 13.02.2019 (Proz. Nr. 135-2018-19) Mitteilung 15. Oktober 2019

2 / 26 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ lernten sich im Frühjahr 2017 kennen. X._____ fragte Y._____ anlässlich dieses Treffens an, ob diese für den von ihr organisierten A._____ mit B._____, welcher am _____ 2017 in O.1_____ stattfinden solle, behilflich sein wolle. Die beiden kamen überein, dass Y._____ verschiedene Sponsoren für den Event selbst sowie für dessen Vermarktung auf Online- und anderen Kanälen gewinnen solle, wobei sie dafür einen bestimmten Prozentsatz des mit den Sponsoren vereinbarten Honorars erhalten solle. Im Herbst 2017 kam es zwischen X._____ und Y._____ zu Unstimmigkeiten betreffend die Organisation der Veranstaltung, woraufhin die beiden Frauen ihre Zusammenarbeit beendeten. Unbestritten ist, dass die Veranstaltung mit B._____ am _____ 2017 durchgeführt wurde, Y._____ ungefähr im Dezember 2017 die Federführung übernahm und seitdem anstelle von X._____ als Kontaktperson bzw. Organisatorin der Veranstaltung auftrat. B. X._____ stellt sich auf den Standpunkt, dass Y._____ sie im Zuge dieser Unstimmigkeiten bei diversen Personen angeschwärzt und verunglimpft habe, was eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle. Sie gelangte deshalb mit Gesuch vom 11. Januar 2018 um superprovisorische Massnahme an den Präsidenten des Regionalgerichts Maloja und beantragte, Y._____ sei zu verbieten, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Medien und Bekannten von X._____, Behauptungen zu verbreiten, dass Letztere Geld mit Bezug auf den A._____ in O.1_____ mit B._____ entwendet oder Gäste des Events oder den Event selbst geschädigt habe. Zudem sei es Y._____ gerichtlich zu verbieten, jegliche Art von Informationen, Anschuldigungen bzw. Behauptungen bezüglich dieser Veranstaltung und X._____ zu verbreiten. Diese Massnahmen seien superprovisorisch und unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 im Widerhandlungsfall anzuordnen. C. Ohne vorgängige Anhörung von Y._____ entsprach der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 19. Januar 2018 den Anträgen von X._____. Er gab Y._____ Gelegenheit, innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheides eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. D. Y._____ beantragte mit Zustimmung der Gegenpartei am 1. Februar 2018 die Verfahrenssistierung, welche vom Einzelrichter am Regionalgericht Maloja bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 21. August 2018 bzw. 13. September 2018 ersuchten die Parteien den Regionalgerichtspräsidenten um Aufhebung der Sistierung und Fortführung des Verfahrens.

3 / 26 E. Y._____ verlangte in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 die Abweisung des Gesuches vom 11. Januar 2018, soweit auf dieses einzutreten sei. F. Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Standpunkte (vgl. Replik von X._____ vom 13. November 2018 und Duplik von Y._____ vom 3. Dezember 2018). G. Mit Entscheid vom 12. Februar 2019, mitgeteilt am 13. Februar 2019, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja gestützt auf die Aktenlage was folgt: 1. Die mit Entscheid vom 19. Januar 2018 angeordneten Unterlassungsanweisung (recte: Unterlassungsanweisungen) gegenüber der Gesuchsgegnerin werden aufgehoben und das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 3'500.-- hat sie dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit CHF 13'727.70 ausseramtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung). H. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 12. Februar 2019, mitgeteilt am 13. Februar 2019, Verfahren Proz. Nr. 135-2018- 19 des Regionalgerichts Maloja aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 12. Februar 2019 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten (zzgl. gesetzlicher MwSt.). I. Der damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden forderte die Berufungsklägerin mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 3'000.00 bis zum 11. März 2019 auf (act. D.3), welcher fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden einging.

4 / 26 J. Y._____ beantragte mit Berufungsantwort vom 11. März 2019 was folgt: 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Berufungsklägerin. K. Am 31. Mai 2019 erfolgte krankheitsbedingt ein Wechsel im Vorsitz der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Neu übernahm Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner den Vorsitz. Als zweite Beisitzerin wirkt neu Kantonsrichterin Ursula Michael Dürst in der Gerichtsbesetzung mit. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.2. Vorliegend ist ein Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 12. Februar 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO angefochten, mit welchem das Gesuch der Berufungsklägerin, es seien der Berufungsbeklagten gewisse – ihrer Ansicht nach persönlichkeitsverletzende – Äusserungen zu verbieten, abgewiesen wurde. Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten Klagen aus Persönlichkeitsrecht als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sind (BGE 132 III 641, nicht veröffentlichte E. 1.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_17/2013 vom 6. August 2013, 5A_92/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1 und 5A_349/2009 vom 23. Juni 2009 E. 1.1). Steht also wie im vorliegenden Fall die Feststellung der vermeintlich erlittenen Persönlichkeits-

5 / 26 verletzungen mit einer entsprechenden Unterlassungsklage im Vordergrund, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, sodass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO unbeachtlich bleibt. Daran ändern auch die Vorbringen der Berufungsbeklagten, welche eine vermögensrechtliche Streitigkeit annimmt, nichts: Nach Ansicht der Berufungsbeklagten steht der angefochtene Entscheid um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer separat eingereichten Forderungsklage der Berufungsklägerin gegen (u.a.) die Berufungsbeklagte. Zum Beweis reicht die Berufungsbeklagte das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2019 in O.1_____ (Klagebewilligung) ins Recht (act. C.1). Selbst wenn act. C.1 bzw. die ihr zugrunde liegende Behauptung trotz geltender Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu sogleich nachstehend E. 2) zu berücksichtigen und von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen wäre, wäre die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bzw. die Streitwertgrenze für die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erreicht, zumal die in der Klagebewilligung ausgewiesene Forderungsklage auf die Bezahlung eines Mindestbetrages von CHF 724'451.40 abzielt (vgl. act. A.2 S. 2 f. und act. C.1). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 14. Februar 2019 zugestellt (vgl. RG act. IV.3), womit sich die am 25. Februar 2019 erhobene Berufung als rechtzeitig erweist. 1.3.1. Gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungs-/Substantiierungslast; vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 Nr. 4). Die Pflicht zur Begründung setzt implizit entsprechende (zu begründende) Berufungsanträge voraus. Die Berufung muss daher zunächst einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Dieser ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern diese zu ändern sind. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung hat das Rechtsbegehren grundsätzlich auch einen präzisen Antrag zur Sache zu enthalten (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 20 zu Art. 311 ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Diese Anforderung gilt auch für die Berufungsanträge (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, a.a.O., N 17 zu Art. 311 ZPO mit weiterem Hinweis). Der blosse Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, Gutheissung der Berufung oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist in

6 / 26 der Regel ungenügend (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 15 zu Art. 311 ZPO). Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, a.a.O., N 20 zu Art. 311 ZPO mit weiterem Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Berufungsinstanz kann dann kassatorisch entscheiden, d.h. die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.3.2. Sodann ist in der Berufungsschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er im beantragten Sinne geändert werden müsse. Der Berufungskläger hat sich dabei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Diesem Erfordernis kommt er nicht nach, wenn er in der Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, wenn er sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Das Berufungsverfahren soll eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht jedoch ein Neubeginn desselben sein. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen, die er bestreitet, im Einzelnen bezeichnet und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 Nr. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 und 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). 1.3.3. Genügt eine Berufungsschrift diesen Anforderungen nicht, da sie kein Rechtsbegehren oder lediglich eine nicht ansatzweise genügende Begründung enthält, kann auf diese nicht eingetreten werden. Es besteht – zumindest bei anwaltlich vertretenen Parteien – keine Möglichkeit, die Berufungsschrift auf dem Umweg über eine Anwendung von Art. 132 ZPO (Nachfrist zwecks Nachbesserung) nach Ablauf der Berufungsfrist zu verbessern (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N 21 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.4). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Rechtsbegehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder –

7 / 26 im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). Rechtsbegehren sind folglich im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 135 I 119 E. 4; 134 III 235 E. 2 sowie 106 II 175). 1.3.4. Zunächst ist zu prüfen, ob die Berufungsbegründung den soeben beschriebenen bundesgerichtlichen Anforderungen genügt. Die Berufungsklägerin macht – wenn auch nur rudimentär – geltend, weshalb der angefochtene Entscheid ihres Dafürhaltens hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen falsch ist. Darin ist eine (knapp) genügende Berufungsbegründung zu erblicken. Anders verhält es sich hingegen mit Bezug auf die Berufungsanträge: In ihrer Berufungsschrift lässt die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, eventualiter dessen Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz, beantragen, ohne jedoch Anträge in der Sache zu stellen (vgl. act. A.1 Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2). Dabei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um grundsätzlich ungenügende Berufungsanträge. Fraglich ist, ob sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt, sodass auf die Berufung trotz formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist. Die Berufungsklägerin macht in der Berufung hauptsächlich geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung verneint habe. Ihre Ausführungen betreffen allesamt ihre Behauptung, dass die Berufungsbeklagte ihre Persönlichkeit verletzt habe. Die Berufungsklägerin tut jedoch nicht dar, welches Verhalten die Berufungsbeklagte zu unterlassen hat, oder worauf das Gericht im Falle der Anerkennung einer solchen Persönlichkeitsverletzung zu erkennen hat. Es kann lediglich vermutet werden, dass die Berufungsklägerin an ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren festhält und der Berufungsbeklagten die darin umschriebenen Verhaltensweisen verbieten will. Die Berufungsklägerin scheint stillschweigend davon auszugehen, dass das Kantonsgericht ihre vorinstanzlichen Anträge gutzuheissen hat, sobald es, im Unterschied zum Vorderrichter, das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung bejaht. Damit steht fest, dass sich die Berufungsanträge auch nicht anhand der Berufungsbegründung konkretisieren, sodass die Anträge den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügen, zumal die Berufungsklägerin anwaltlich vertreten ist und sich daher eine gewisse Strenge rechtfertigt. Zudem liegt kein Fall vor, in dem die Rechtsmittelinstanz kassatorisch entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) und ausnahmsweise auf einen blossen Aufhebungsantrag ver-

8 / 26 bunden mit einem Rückweisungsantrag an die Vorinstanz (ohne Antrag zur Sache) eintreten könnte, da der Fall spruchreif ist. Damit kann auf die Berufung bereits mangels rechtsgenüglicher Berufungsanträge nicht eingetreten werden. Doch selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Berufung, wie nachfolgend gezeigt wird, abzuweisen. 2. Neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie vor Berufungsinstanz ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Wer sich auf Noven beruft, hat die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung zu substantiieren und zu beweisen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 34 zu Art. 317 ZPO). Was die von der Berufungsklägerin mit der Berufung eingereichten Dokumente anbelangt (vgl. act. B.3-12), handelt es sich allesamt um vorinstanzliche Akten, sodass diesbezüglich nicht weiter auf deren Zulässigkeit einzugehen ist. Die Berufungsbeklagte reichte mit der Berufungsantwort vom 11. März 2019 das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2019 in O.1_____ (Klagebewilligung), welches eine von der Berufungsklägerin gegen die (u.a.) Berufungsbeklagte erhobene Forderungsklage mit Geschäftsnummer V 001/18 betrifft, ins Recht (act. C.1). Darauf wird später im Sachzusammenhang (vgl. nachstehend E. 4.4) eingegangen. 3.1. Sofern auf die Berufung eingetreten werden könne, moniert die Berufungsbeklagte, dass die vorinstanzlichen Anträge der Berufungsklägerin zu ungenau seien. Die ihr vorgeworfene schädigende Handlung sei zu ungenau beschrieben und der Inhalt des allgemeinen Begriffs "Schädigung" hätte spezifiziert werden müssen. Zudem sei das der Berufungsbeklagten zu verbietende Verhalten zu unbestimmt bezeichnet (vgl. act. A.2 S. 7 ff.). 3.2. Nachdem das superprovisorische Gesuch der Berufungsklägerin mit Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 19. Januar 2018 gutgeheissen worden war und die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 die Abweisung des gegnerischen Gesuches verlangt hatte, hielt die Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 13. November 2018 an ihren Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 11. Januar 2018 fest. Diese lauten wie folgt (vgl. RG act. I.1):

9 / 26 1. Es sei die Gesuchsgegnerin superprovisorisch richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Medien und Bekannten der Gesuchstellerin, Behauptungen zu verbreiten, dass die Gesuchstellerin Geld mit Bezug auf dem (recte: den) A._____ in O.1_____ mit B._____ (Event) entwendet hat oder Gäste des Events oder den Event selbst geschädigt hat; 2. Es sei die Gesuchsgegnerin superprovisorisch richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, jegliche Informationen, Anschuldigungen bzw. Behauptungen bezüglich dem Event mit Bezug auf die Gesuchstellerin zu verbreiten; 3. Die Rechtsbegehren Nr.. 1 und 2 seien superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO mit Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 im Widerhandlungsfall anzuordnen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin. Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung – das heisst ein Verhalten, das eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt – zu verbieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3; BGE 97 II 97 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.4.2 und 5A_92/2010 vom 16. Oktober 2010 E. 6). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3.1), muss das Rechtsbegehren so formuliert sein, dass es bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und alsdann vollstreckt werden kann (Bestimmtheit des Rechtsbegehrens). Dies ergibt sich aus der Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, aus der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei, welche wissen muss, wogegen sie sich genau zu verteidigen hat, und schliesslich auch aus der Tatsache, dass ein unbestimmtes Rechtsbegehren nicht vollstreckt werden kann (vgl. Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 7 zu Art. 221 ZPO mit weiteren Hinweisen). Auch Unterlassungsbegehren haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein und dürfen nicht lediglich von Gesetzes wegen bestehende Pflichten rezitieren (BGE 131 III 70 E. 3.3). Als zu unbestimmt erachtete das Bundesgericht ein Verbot, das dem Beklagten die Zustellung von Briefen an die Klägerin und Äusserungen gegenüber Dritten untersagte, "welche die Klägerin in ihren persönlichen Ver-

10 / 26 hältnissen verletzen". Mit dieser generalklauselartigen Umschreibung bliebe es dem Strafrichter überlassen zu bestimmen, ob das Verhalten des ihm zur Bestrafung wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB überwiesenen Beklagten als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist (BGE 97 II 92). Unzulässig wäre beispielsweise auch die Wiederholung des abstrakten Rechtsanspruchs, insbesondere ein Verbot "übermässiger Einwirkungen auf das Nachbargrundstück" oder "patentverletzender Nachahmungen" (vgl. Christian Kölz, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2007, Rz. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Anderseits ist die Unterlassungsklage ihrer Natur nach auf Verhaltensweisen gerichtet, die in der Zukunft liegen. Dreht sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, kann vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht und dessen Verbreitung der Richter verbieten soll. Der Kläger muss das erwartete rechtswidrige Verhalten also nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3). Zu beachten ist zudem, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit der Verhaltensumschreibung grundsätzlich für alle Unterlassungsklagen gelten, diese jedoch in der Praxis unterschiedliche Auswirkungen haben, da es je nach Anspruch unterschiedlich schwierig sein kann, das Verbot entsprechend zu formulieren (vgl. Christian Kölz, a.a.O., Rz. 23). Rechtsfolge eines zu unbestimmten Rechtsbegehrens ist das Nichteintreten auf die Klage bzw. deren Abweisung oder der Zuspruch in bestimmtem Umfang (vgl. Christian Kölz, a.a.O., Rz. 22). 3.3. Zwar ist der Berufungsbeklagten darin beizupflichten, dass die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren offen formuliert sind. Dies liegt jedoch zunächst in der Natur der Unterlassungsklage begründet, welche auf Verhaltensweisen gerichtet ist, die in der Zukunft liegen und es daher von vornherein nicht möglich ist, alle denkbaren Verhaltensweisen und Aussagen der Berufungsbeklagten vorauszusehen und deren Unterlassung in den Rechtsbegehren zu verlangen. Das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin ist der Gattung nach umschrieben und genügend eingegrenzt, indem sich das umschriebene Verhalten auf den "A._____ in O.1_____ mit B._____" und insbesondere auch auf

11 / 26 den Vorwurf der Geldentwendung bezieht. Darüber hinaus ist der Berufungsklägerin nicht bekannt, ob die Berufungsbeklagte auch noch weitergehende Vorwürfe und Anschuldigungen gegen Dritte erheben könnte (beispielsweise mangelndes Organisationstalent oder Unzuverlässigkeit der Berufungsklägerin etc.), sodass es gerechtfertigt ist, ähnliche Anschuldigungen unter dem Begriff der Schädigung zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang ist nun die Rüge der Berufungsbeklagten, wonach es der Berufungsklägerin an einem Rechtsschutzinteresse fehle (vgl. act. A.2 S. 11 f.), zu behandeln. Ein solches ist entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten zu bejahen, da durch die Gutheissung des Gesuches der Berufungsklägerin ein praktischer oder ideeller Nachteil abgewendet werden könnte, nämlich eine Schädigung ihres Rufes als Geschäftsfrau und integre Persönlichkeit. Dass die Veranstaltung in O.1_____ bereits über ein Jahr zurückliegt, ändert daran nichts, zumal die Verfahrensdauer für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses nicht massgebend sein kann und sich negative Äusserungen auch noch lange Zeit später negativ auf den Ruf der Berufungsklägerin auswirken können. 3.4. Auch wenn die vorinstanzlichen Anträge der Berufungsklägerin inhaltlich zulässig sind und ihr Rechtsschutzinteresse gegeben ist, ist ihr Vorgehen in prozessualer Hinsicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Nachdem nämlich der Vorderrichter ihr Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 11. Januar 2018 (RG act. I.1) gutgeheissen und die Gegenpartei zur Stellungnahme aufgefordert hatte, hielt die Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 13. November 2018 an ihren Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 11. Januar 2018 fest (vgl. RG act. I.5 S. 2: "1. Rechtsbegehren: Unverändert"). Wie sich diesen Rechtsbegehren entnehmen lässt (vgl. vorstehend E. 3.2), verlangt die Berufungsklägerin auch in ihrer Replik, d.h. nach der Gutheissung ihres superprovisorischen Gesuches, ausschliesslich den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Ein solches Vorgehen ist jedoch prozessual nicht korrekt, da es bereits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verbietet, Entscheide ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen. Prozessual der lege artis hätte es entsprochen, ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu stellen und gleichzeitig in einem zusätzlichen Begehren zu verlangen, dass diese zunächst superprovisorisch zu erlassen seien (vgl. Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 5 zu Art. 265 ZPO). Da der Vorderrichter aber richtigerweise im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO der Gegenpartei nach Erlass der superprovisorischen Massnahme Gelegenheit zur

12 / 26 Stellungnahme gab und erst danach mit Entscheid vom 12. Februar 2019 "definitiv" über die vorsorgliche Massnahme urteilte, zeitigte dieses prozessuale Vorgehen der Berufungsklägerin keine weiteren Auswirkungen. Der Vorderrichter interpretierte das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 11. Januar 2018 offenbar dahingehend, dass mit diesem auch "definitive" vorsorgliche Massnahmen beantragt wurden, was ohne Zweifel zutreffend war (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. April 2018 [400 18 25] E. 2.5). Damit hat es sein Bewenden. Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, rechtfertigte sich die Abweisung der Berufung aus verschiedenen Gründen: 4.1. Die Berufungsbeklagte rügt in ihrer Berufungsantwort zunächst, dass die Berufungsklägerin nicht geltend gemacht habe, inwiefern die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegeben seien. Diese seien denn auch nicht erfüllt (act. A.2 S. 11 ff.; vgl. auch RG act. I.1 und RG act. I.6 S. 4 ff.). 4.2. Obwohl sich der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid nicht mit den Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ZPO befasste – vielmehr verneinte er bereits das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB – hat das Kantonsgericht auf entsprechende Rüge der Berufungsbeklagten hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ZPO gegeben sind. Vorsorgliche Massnahmen sollen dem Gesuchsteller einstweiligen Rechtsschutz gewähren, bevor ein gerichtliches Endurteil vorliegt. Der durch ein solches Endurteil im Rahmen eines ordentlichen, möglicherweise lange dauernden Prozesses gewährte Rechtsschutz kann zu spät kommen. Vorsorglicher Rechtsschutz kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller eine Gefährdung oder Verletzung des Anspruchs, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil sowie zeitliche Dringlichkeit geltend macht und die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 ff. zu Art. 261 ZPO). Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist zudem ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers, wobei Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO im Zusammenhang mit dem Begriff "zustehender Anspruch" ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht verweist (Lucius Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 261 ZPO mit weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen stehen in einem Bezug zur Hauptsache, sie werden also mit Blick auf ein bereits hängiges oder noch einzuleitendes Hauptsachenverfahren angeordnet. Damit der Richter beurteilen kann, in-

13 / 26 wieweit der Gesuchsteller auf vorsorglichen Rechtsschutz angewiesen ist, muss er wissen, auf welche Rechtsfolge der Hauptsachenanspruch lautet; in jedem Fall kann die vorsorgliche Massnahme nicht über den Hauptsachenanspruch hinausgehen (Andreas Güngerich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 11 und N 14 f. zu Art. 261 ZPO). Zentral für vorsorgliche Massnahmen ist damit stets der Zusammenhang mit dem im Streit liegenden oder - für den Fall der vorprozessualen Anordnung - künftig Streitgegenstand bildenden Hauptanspruch. Es besteht somit ein zwingender Zusammenhang zwischen dem Erlass der Massnahme und dem Hauptprozess. Vorsorgliche Massnahmen während hängigem Hauptprozess können daher - zumindest im Rahmen der Dispositions- und Verhandlungsmaxime nur im Rahmen des eingeklagten Prozessgegenstandes gestellt werden. Daran ändert nichts, dass gerade vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz häufig nicht durch Klage prosequiert werden, weil das Prozessziel mit ihrer Anordnung bereits erreicht ist (vgl. Thomas Sprecher, a.a.O., N 3 zu Art. 266 ZPO). Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ohne den erwähnten Bezug zum Hauptanspruch bedeutet einen Institutsmissbrauch, der auch im Zivilprozess keinen Rechtsschutz finden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2018 vom 21. September 2018 E. 1.6.3). 4.3. Die Berufungsklägerin legte im Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 11. Januar 2018 dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 265 ZPO ihrer Ansicht nach gegeben seien (Gefährdung und Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs, besondere Dringlichkeit sowie Verhältnismässigkeit; vgl. RG act. I.1 Rz. 36 ff.; vgl. auch RG act. I.5 Rz. 176 f.). Hinsichtlich der Frage, ob die vorsorgliche Massnahme mit Blick auf ein bereits hängiges oder noch einzuleitendes Hauptsachenverfahren angeordnet werden soll, stellt sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt, dass ein Zivilverfahren "in dieser Angelegenheit schon hängig" sei, und verlangt die Edition der Zivilverfahrensakte mit Geschäftsnummer V 001/18 (RG act. I.1 Rz. 51). Damit bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die vorliegend zu beurteilende vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines hängigen Verfahrens mit Geschäftsnummer V 001/18 stellt. Demnach muss die vorsorgliche Massnahme auch einen rechtsgenüglichen Bezug zum Hauptverfahren mit Geschäftsnummer V 001/18 aufweisen, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin ihre Klage mit Geschäftsnummer V 001/18 nicht innert Frist prosequierte (vgl. das entsprechende Bestätigungsschreiben des Regionalgerichts Maloja vom 22. Mai 2019 [act. D.8]). Als Rechtsfolge erlischt die Klagebewilligung und die Rechtshängigkeit entfällt

14 / 26 (vgl. Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 26 zu Art. 209 ZPO mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist im vorliegenden Fall das Hauptverfahren nicht mehr rechtshängig, sodass auch für die Anordnung der vorsorglichen Massnahme kein Raum mehr bleibt. Angemerkt sei, dass – unabhängig vom Wegfall der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens – die Berufungsklägerin nicht darlegte, dass und inwiefern der Konnex der vorsorglichen Massnahme zum Hauptsacheverfahren gegeben sei. Zwar verlangte sie zum Beweis ihrer Behauptung, dass ein Zivilverfahren in dieser Angelegenheit bereits hängig sei, die Edition der Zivilverfahrensakte bei der Schlichtungsbehörde Region Maloja, Geschäftsnummer V 001/18 (vgl. RG act. I.1 Rz. 51). Soweit ersichtlich wurden die entsprechenden Akten nicht ediert und der entsprechende Beweisantrag wurde von der Berufungsklägerin auch nicht wiederholt. Die Berufungsklägerin führt nicht weiter aus, worum es sich bei der Hauptsache mit Geschäftsnummer V 001/18 konkret handelt, und hat es demnach unterlassen, den zwingend erforderlichen Konnex der vorsorglichen Massnahme mit dem Hauptsacheverfahren mit der erforderlichen Bestimmtheit darzulegen. Ein solcher ergibt sich für das Kantonsgericht denn auch nicht aus den Akten: Selbst wenn das von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegte act. C.1 (Klagebewilligung in der Geschäftsnummer V 001/18) trotz Novenschranke im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen wäre, ergibt sich daraus lediglich, dass die Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte, C._____ und B._____ eine unbezifferte Forderungsklage, mindestens aber CHF 724'451.40 samt Zinsen und Kosten, "im Zusammenhang mit einem organisierten A._____-Anlass im Dezember 2017 in O.1_____" einreichte. Nicht ersichtlich ist, welche rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen dieser Forderungsklage zugrunde liegen. Würde die Forderungsklage der Berufungsklägerin ganz oder teilweise gutgeheissen, wäre damit noch nicht gesagt, inwiefern die Berufungsbeklagte gewisse Aussagen über die Berufungsklägerin zu unterlassen hätte. Die Tatsache, dass beide Begehren (Forderungsklage und vorsorgliche Massnahme) den Themenkreis "A._____ -Anlass in O.1_____" betreffen, begründet noch keinen rechtsgenüglichen Konnex der vorsorglichen Massnahme zum Hauptsacheverfahren (vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 114 vom 20. Dezember 2016 E. 3.a.dd). Damit steht fest, dass die vorsorgliche Massnahme keinen Konnex zum (nicht mehr rechtshängigen) Hauptsacheverfahren mit Geschäftsnummer V 001/18 aufweist. Folglich ist die Berufung bereits aus diesem Grund abzuweisen. Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, ist die Berufung zudem auch infolge fehlender Persönlichkeitsverletzung abzuweisen.

15 / 26 5.1. Die Berufungsklägerin vertrat vor der Vorinstanz die Auffassung, dass die Berufungsbeklagte ihre Persönlichkeit durch verschiedene Verhaltensweisen verletzt habe, und legte in ihren vorinstanzlichen Eingaben (insbesondere im superprovisorischen Gesuch vom 11. Januar 2018 sowie in der Replik vom 13. November 2018) mit Hinweisen auf verschiedene Urkunden dar, weshalb ihrer Ansicht nach eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliege. Das widerrechtliche Verhalten der Berufungsbeklagten ergibt sich nach Ansicht der Berufungsklägerin aus der Verbreitung von unwahren Tatsachen durch die Berufungsbeklagte, welche insbesondere durch eine E-Mail an C._____ (Manager von B._____), eine E-Mail eines Geschäftspartners der Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin, einen Artikel in der Bild-Zeitung, eine Mitteilung an D._____ (Gast an der Veranstaltung) vom 8. Januar 2018 sowie durch den E-Mailverkehr zwischen der Vermieterin der Veranstaltungsörtlichkeit und der Berufungsklägerin, welcher an C._____ weitergeleitet worden sei, bewiesen sei. Der Vorderrichter setzte sich mit den verschiedenen Themenkreisen auseinander und kam zum Schluss, dass diese Verhaltensweisen kein unzumutbares und damit verpöntes Eindringen in die Persönlichkeit der Berufungsklägerin darstellten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufung eine falsche Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter und moniert, in den Verhaltensweisen der Berufungsbeklagten sei entgegen der vorderrichterlichen Ansicht eine Persönlichkeitsverletzung zu erblicken. 5.2. Unter dem Begriff der Persönlichkeit gemäss Art. 27 ff. ZGB wird die Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person verstanden, mithin das, was eine Person ausmacht und sie von anderen Personen unterscheidet, beziehungsweise die Gesamtheit der Werte, die einer Person um ihrer selbst willen zustehen (vgl. Regina Aebi-Müller, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 2 zu Art. 28 ZGB mit weiterem Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bietet Art. 28 ZGB Schutz gegen „jeden mehr als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte“ (Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.2.). Ein Teilbereich der Persönlichkeit, welcher durch Art. 28 ZGB geschützt wird, ist die Ehre. Darunter ist die Geltung zu verstehen, auf die eine Person in der Gesellschaft Anspruch hat. Zu unterscheiden ist zwischen der inneren Ehre (dem Ehrgefühl) und der äusseren Ehre (dem faktischen Ruf in der Gemeinschaft), wobei bei-

16 / 26 de Aspekte der Ehre zu schützen sind. Der durch Art. 28 ZGB geschützte Geltungsanspruch umfasst einerseits die menschlich-sittliche Geltung einer Person und damit den Respekt, den eine Person erwarten darf, weil sie sich an die herrschenden Moralvorstellungen hält. Im Gegensatz zum Strafrecht schützt Art. 28 ZGB ebenfalls die gesellschaftliche Geltung einer Person bezüglich wesentlicher Lebensbereiche wie beispielsweise Beruf oder Politik. Ehrverletzende Äusserungen können sowohl in Tatsachenbehauptungen als auch in Werturteilen enthalten sein. Ehrverletzend sind unwahre Tatsachenbehauptungen sowie an sich nicht wahrheitswidrige Darstellungen, die durch Art und Form (beispielsweise durch Verschweigen wesentlicher Elemente, vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2014 vom 27. November 2014 E 4.2) beim Erklärungsempfänger eine unrichtige Vorstellung hervorrufen. Ob durch eine objektiv unvorteilhafte Aussage eine Ehrverletzung begangen wird, ist umstritten. Der Betroffene kann sich unter Umständen auf den Schutz der informationellen Privatheit berufen (vgl. Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 18 f.). Unter einem negativen Werturteil wird der unmittelbare Ausdruck von Geringschätzung oder Missachtung gegenüber einer Person verstanden. Zu unterscheiden sind gemischte Werturteile (Verbindung von Tatsachenbehauptung und Werturteil, d.h. sie weisen einen Sachbehauptungskern auf) und reine Werturteile. Letztere sind zulässig, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig unsachlich und damit unnötig verletzend ausfallen. Dagegen gelten für den Sachbehauptungskern von gemischten Werturteilen dieselben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 127 III 481 E 2c.cc). Als Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit verstanden werden. Vielmehr muss der Eingriff objektiv eine gewisse Intensität erreichen. Harmlose ("sozialadäquate") Beeinträchtigungen oder Verletzungen, die sich notwendigerweise aus den Grundbedingungen des menschlichen Zusammenlebens ergeben, sind keine Persönlichkeitsverletzungen im Rechtssinne (vgl. Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 3 zu Art. 28 ZGB mit weiterem Hinweis). 5.3.1. Als erstes befasst sich das Kantonsgericht mit der Frage, ob die Nachricht der Berufungsbeklagten an D._____ (Gast der Veranstaltung) vom 8. Januar 2018 eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die SMS, welche von der Berufungsklägerin als RG act. II.18 ins Recht gelegt wurde, lautet wie folgt: […] With C._____, B._____ manager we re trying to have the money back from Mrs X._____. We have My and B._____ attorney to start the legal proceed. I would like to help you get your money back as other guests.

17 / 26 Could I know how many money you lost? […] I hope you could help us to solve this unacceptable situation. We apologize again for what happened. Sorry to disturb you, Best regards […] Die Berufungsklägerin moniert, der Vorderrichter habe Art. 28 ZGB falsch angewendet, indem er das Versenden dieser Nachricht zu Unrecht "ohne weiteres als geschäftsüblich" taxiert habe. Indem die Berufungsbeklagte dem Gast mitgeteilt habe, dass sie ein Gerichtsverfahren gegen die Berufungsklägerin eingeleitet habe und betone, sie werde ihm helfen, sein Geld zurückzubekommen, unterstelle sie der Berufungsklägerin implizit eine Straftat, was die Berufungsklägerin in ihrer beruflichen Ehre verletze. Hätte der Vorderrichter die Beilage 18 (d.h. die besagte Nachricht an D._____ in RG act. II.18) berücksichtigt, wäre er zum Schluss gekommen, dass ein solches Verhalten eben nicht mehr "geschäftsüblich" sei (vgl. act. A.1 Rz. 50 ff.). 5.3.2. Zunächst ist zu beachten, dass – wie auch die Berufungsbeklagte geltend macht (vgl. act. A.2 S. 17) – diese Nachricht vom 8. Januar 2018 nicht ohne die Vorhergehenden gelesen werden kann. Der erste Kontakt zwischen D._____ und der Berufungsbeklagten in Form eines Nachrichtenaustausches datiert vom 27. Dezember 2017 und wurde von der Berufungsbeklagten als RG act. III.30 vollständig ins Recht gelegt. Er lautet wie folgt: Mr D._____ I m E._____ the new lead producer from last Saturday for B._____ Event. I can confirm your table for 10. You can call me whenever you want Best regards E._____ Dear E._____, it is too late. We have been informed that it has been cancelled and my guests had to cancel their trips. This is really unacceptable. We all spent significant amount of money on travel arrangements during this busy period of the year I m so sorry I apologize t wasn't our faul unfortunately the lady who was before Ma X._____ Rodiani did many unethical un legal things and now we try to solve the problems with B._____ attorneys. I really apologize Erst auf diesen Nachrichtenaustausch hin folgte die von der Berufungsklägerin als Persönlichkeitsverletzung qualifizierte Nachricht der Berufungsbeklagten vom 8. Januar 2018. Der Ansicht der Berufungsklägerin kann nun aber aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Wie sich aus den zwischen D._____ und der Berufungsbeklagten am 27. Dezember 2017 ausgetauschten Nachrichten ergibt, kontaktierte die Berufungsbeklagte D._____, um ihm mitzuteilen, dass sie die (neue) Ansprechperson für die Organisation der Veranstaltung sei, und um seine Reservation zu bestätigen. D._____ antwortete der Berufungsbeklagten daraufhin,

18 / 26 dass er und seine weiteren Gäste ihre Reisen abgesagt hätten, da sie vernommen hätten, dass die Veranstaltung nicht stattfinde. Die Situation sei unhaltbar, zumal sie für diese ohnehin schon stressige Zeit auch noch viel Geld aufgewendet hätten. Dass die Berufungsbeklagte sich danach bei ihm entschuldigte und als neue Veranstaltungsmanagerin den Drang verspürte, dem Gast zu versichern, dass es nicht ihre, sondern die Schuld der Berufungsklägerin sei, ist verständlich, hatte sie selber doch ihren Ruf als Organisatorin zu verteidigen. Zudem ist die Nachricht der Berufungsbeklagten an D._____ vom 8. Januar vor dem Hintergrund zu sehen, dass D._____ der Berufungsbeklagten gegenüber vorgängig seinen Unmut geäussert hatte. Auch ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte D._____ vorgängig mitgeteilt hatte, dass sie ihm behilflich sein wolle, sein Geld und das Geld seiner Gäste zurückzubekommen. Die Information, dass sie rechtliche Schritte einleiten wolle, ist als Tatsachenbehauptung zu werten, die im vorliegenden Kontext sachlich gerechtfertigt erscheint. Nach dem Gesagten steht fest, dass in der Nachricht der Berufungsbeklagten an D._____ vom 8. Januar 2018 keine Verletzung der Persönlichkeit der Berufungsklägerin zu erblicken ist. 5.4.1. Sodann ist zu prüfen, ob die beiden Nachrichten an C._____ eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstellen. In der ersten E-Mail vom 11. November 2017 (RG act. II.4) schrieb die Berufungsbeklagte C._____ das Folgende: Dear C._____, this email the F._____ sent to X._____ when I was in Miami you can read and may be unterstand better and trust me. Take care […] Bei der darin referenzierten E-Mail handelt es sich um eine E-Mail von G._____, CEO der H._____ (darunter das F._____ Hotel), an die Berufungsklägerin vom 27. Oktober 2017 mit dem folgenden Inhalt: Dear X._____, after having heard today that you have done exactly the same with other business-partners of yours in the O.2_____ (same story – contracts signed, no payments made, obviously untrue swift-confirmations sent, excuses after excuses etc.), and that legal proceedings are already on their way, here are the next steps if you will not pay: […] So in case it is still in your interest to avoid all that, simply make the payment please until Nov. 03, 2017 – as the ultimate deadline. […] Please refrain from replying to this message emotionally again (makes no sense – you are the defaulting party, not us), and simply execute the payment. We do not want more from you than to just stick to the contract – full stop. […] Die zweite E-Mail wurde von der Berufungsbeklagten direkt an C._____ gesandt und datiert vom 15. Dezember 2017. Sie lautet wie folgt (RG act. II.10):

19 / 26 Dear C._____, I would like to introduce to H._____, Manager Partner who is still waiting 47.000 CH from Ms X._____ for B._____ House. We are all worried for Ms B._____ and we would like to give a really good welcome warm welcome to B._____. We re professional and we didn't want to be compared to Ms X._____. She is joking with everyone and now I think we have to stop playing! We apologize for this situation […] Mit Bezug auf die erste Mitteilung vom 11. November 2017 erwog der Vorderrichter, dass diese kein unzumutbares Eindringen in die Persönlichkeitssphäre der Berufungsklägerin darstelle. Der E-Mailverlauf zwischen den Mietparteien zeige nämlich, dass die Berufungsklägerin mehrmals gemahnt worden sei und sie die ausstehenden Mietzinse für die Tennishalle erst am 16. November 2017 gezahlt habe. Die zweite E-Mail vom 15. Dezember 2017 betreffend die ausstehenden Mietzinse für das Chalet habe im Wesentlichen den Tatsachen entsprochen, weshalb auch die Schlussbemerkung, die Berufungsbeklagte sei professionell und wolle nicht mit der Berufungsklägerin verglichen werden, lediglich ein geringfügiger Eingriff in den Geltungsanspruch der Berufungsklägerin sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Die Berufungsklägerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter. Diese liege darin, dass er die an C._____ weitergeleiteten E-Mails nicht als persönlichkeitsverletzend gewertet habe. Darüber hinaus habe der Vorderrichter den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, indem er eine Persönlichkeitsverletzung verneint habe, obwohl die besagten E-Mails der Berufungsbeklagten dafür benutzt worden seien, die Zahlungswilligkeit und –fähigkeit der Berufungsklägerin in Frage zu stellen (act. A.1 Rz. 57 ff.). Die Berufungsklägerin rügt zudem, dass der Vorderrichter den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem er davon ausgegangen sei, dass sich die E-Mails der Berufungsbeklagten an C._____ inhaltlich auf die ausstehenden Mietzinse bezögen, obwohl es in der Event-Branche üblich sei, Verträge nachzuverhandeln und damit auch die Mietkosten des Veranstaltungsortes den laufenden Veränderungen anzupassen. Sie sei zudem stets gewillt gewesen, die Mietkosten zu begleichen, weshalb sie diese denn auch am 16. November 2017 bezahlt habe. Diese Tatsache habe die Berufungsbeklagte in ihren E-Mails an C._____ wider besseres Wissen verschwiegen (act. A.1 Rz. 66 ff.). Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass es geschäftsüblich sei, die Geschäftspartner auf Zahlungsausstände und Zahlungsschwierigkeiten der Partner hinzuweisen, wenn man von solchen Tatsachen erfahre. Entsprechend sei darin keine Persönlichkeitsverletzung zu erblicken. Ihre Aussage, sie seien professionell und wollten nicht mit der Berufungsklägerin verglichen werden, könne, wenn über-

20 / 26 haupt, als bloss geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeit der Berufungsklägerin gewertet werden (vgl. act. A.2 S. 15 f.). 5.4.2. Bezüglich der ersten Nachricht der Berufungsbeklagten an C._____ vom 11. November 2017 ist festzuhalten, dass im Hinblick auf eine allfällige Persönlichkeitsverletzung lediglich die Tatsache zu beurteilen ist, dass die Berufungsbeklagte eine E-Mail des F._____ Hotel betreffend ausstehende Mietzinse an C._____ weiterleitete. Der darin beanstandete Zahlungsrückstand der Berufungsklägerin entspricht den Tatsachen, da die Zahlung unbestrittenermassen erst am 16. November 2017 erfolgte. Eine wahre Tatsachenbehauptung ist nur dann unzulässig, wenn sie ohne sachlichen Grund geschieht (vgl. Andreas Meili, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 43 zu Art. 28 ZGB). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Weiterleitung der E-Mail an C._____ nicht ohne sachlichen Grund passierte. Vielmehr erfolgte sie vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien im Verlaufe der Organisation der Veranstaltung Unstimmigkeiten entstanden und die Veranstaltung zu scheitern drohte. Zwar ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Berufungsklägerin bis im Dezember 2017 federführend und erste Ansprechperson der Geschäftspartner war. Dennoch muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch die Berufungsbeklagte in Verbindung mit der bevorstehenden Veranstaltung in O.1_____ gebracht wurde. Sie hatte daher, auch wenn sie rechtlich gesehen nicht als Vertragspartei der Geschäftspartner und Mit-Organisatoren der Veranstaltung galt, ein immanentes Interesse daran, dass die Veranstaltung trotz der offensichtlichen Probleme möglichst reibungslos über die Bühne geht und ihr keinen schlechten Ruf einbringt (vgl. auch die diesbezüglich geäusserte Besorgnis von I._____, zuständig für den Sicherheitsdienst für B._____, in RG act. III.13 "[…] What you [Berufungsklägerin] are doing at the moment is not only destructiv but also gives everybody involved (same boat) a bad name. [...]"). Zudem muss auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der weitergeleiteten E-Mail vom 27. Oktober 2017 ein längerer E-Mailverkehr zwischen G._____ und der Berufungsklägerin vorausging, in welchem Letztere bereits ab dem 12. Oktober 2017 wegen länger ausstehender Mietzinse gemahnt wurde (vgl. RG act. III.4-10). Schliesslich ist nachvollziehbar, dass sich die Berufungsbeklagte – welche im Herbst 2017 bereits seit Monaten mit den Organisatoren der Veranstaltung (darunter C._____) zusammenarbeitete, weshalb zwischen diesen von einem gewissen Vertrauensverhältnis ausgegangen werden kann – verpflichtet fühlte, die Mit-Organisatoren über den mehrwöchigen Zahlungsrückstand der Berufungsklägerin zu informieren und sicherzustellen, dass die Veranstaltung trotz allem durchgeführt werden kann (vgl. dazu auch die entsprechende Aussage von C._____ vom 18. Dezember 2017

21 / 26 "[…] And that E._____ and J._____ will be lead producers on the ground there in O.1_____ […] I am grateful and very appreciative that you all [darunter die Berufungsbeklagte] have stepped up in this way to save this event that so much time and passion have been committed." [RG act. III.24]). Vor diesem Hintergrund ist in der Weiterleitung der E-Mail des F._____ an C._____ keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zu erblicken. Mit Bezug auf die zweite E-Mail der Berufungsbeklagten an C._____ vom 15. Dezember 2017, welche sich auf einen ausstehenden Mietzins betreffend die Unterkunft von B._____ bezieht, handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung (vgl. die Bestätigung des Vermieters betreffend die ausstehenden Mietzinse in Höhe von CHF 47'000.00 in RG act. III.23). Diese ist durch das zwischen der Berufungsbeklagten und C._____ bestehende Vertrauensverhältnis gerechtfertigt und stellt daher keine Persönlichkeitsverletzung dar. Die Aussage, "we re professional" (i.e. die Berufungsbeklagte und ihre Mitarbeitenden seien professionell), verbunden mit dem zweiten Teilsatz "and we didn't want to be compared to Ms X._____", könnte aufgrund der unmittelbaren Gegenüberstellung einen impliziten Vorwurf enthalten, dass die Berufungsklägerin gerade nicht professionell sei. Dabei handelt es sich um ein Werturteil. Ein solches vermag nur dann eine Verletzung darzustellen, wenn es sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweitet und dieser verunglimpft wird. Angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissende und sarkastische Kritik ist hingegen in Kauf zu nehmen, sofern sie im sachlichen Rahmen bleibt (vgl. BGE 106 II 92 E. 2). Selbst wenn die E-Mail also ein negatives Werturteil enthielte (i.e. die Berufungsklägerin sei unprofessionell), so ist darin noch keine Persönlichkeitsverletzung zu erblicken, da es keine unnötige Herabsetzung der Berufungsklägerin darstellt. Im Weiteren könnte es sich auch um ein gemischtes Werturteil handeln, da sich den Akten einige Hinweise entnehmen lassen, dass die Berufungsklägerin in manchen Dingen ein unprofessionelles Verhalten an den Tag legte (i.e. die Antwort der Berufungsklägerin an den CEO des F._____ nach dessen erneuter Zahlungsaufforderung, er solle "entspannt" bleiben und er sei nicht ihr "Lebensmittelpunkt" [RG act. III.4 S. 9: "G._____ we speak every day at the phone!!!!! You will receive by mail the receipt from my bank ASAP!!!!!!! Relax!!!!!!!!!!!! I have a full agenda and you are not the center of my life ok? […] Stay relax!!! […]"]; vgl. auch die von C._____ an die Berufungsklägerin gesandte E-Mail vom 18. Dezember 2017, mit welcher er diese aufforderte, den Kontakt zu ihm und B._____ sowie das Versenden von gefälschten SWIFT Bestätigungen zu unterlassen [RG act. II.7]; vgl. auch RG act. II.21 und III.20 und III.21). In diesem Fall gälten für den Tatsachenkern dieselben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (vgl. Andreas

22 / 26 Meili, a.a.O., N 43 zu Art. 28 ZGB), sodass eine Persönlichkeitsverletzung ebenfalls zu verneinen wäre. Was die letzte Aussage betrifft ("She is joking with everyone and now I think we have to stop playing!"), ist eine Persönlichkeitsverletzung zu verneinen, da von Vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die Berufungsklägerin dadurch in ihrem gesellschaftlichen Ansehen beeinträchtigt wird. 5.5. Was die E-Mail von K._____, Geschäftspartner der Berufungsklägerin, an die Berufungsklägerin vom 11. Januar 2018 anbelangt (vgl. RG act. II.14), so stellt sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt, dass diesen Äusserungen – wie der Vorderrichter ebenfalls bemerkt habe – nicht direkt entnommen werden könne, dass sich die Berufungsbeklagte in persönlichkeitsverletzender Weise über die Berufungsklägerin geäussert habe. Nichtsdestotrotz zeige diese E-Mail, dass die Berufungsbeklagte bereits in der Vergangenheit andere ihrer Vertragspartner getäuscht habe, um sich selber zu bevorteilen. Vorliegend habe die Berufungsbeklagte Tatsachen, welche die Berufungsklägerin in einem schlechten Licht darstellten, aus dem Kontext gerissen und für sich selber ausgelegt, um die Veranstaltung an sich zu reissen (act. A.1 Rz. 78 ff.). Von der Berufungsklägerin explizit nicht bestritten wird, dass die fragliche E-Mail keine persönlichkeitsverletzenden Äusserungen durch die Berufungsbeklagte enthält. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB durch die Berufungsbeklagte ist damit von Vornherein ausgeschlossen und nicht weiter zu prüfen. Dass sich der Geschäftspartner über die Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten beschwert, ist irrelevant, zumal die Vorwürfe an die Berufungsbeklagte vage bleiben und es sich dabei lediglich um die Sichtweise des Geschäftspartners handelt. Dass die Berufungsbeklagte immerwährend schlechte Dinge über andere Personen erzähle, ist einerseits nicht glaubhaft gemacht und würde andererseits – selbst wenn dies zuträfe – im vorliegenden Fall nicht automatisch den Beweis erbringen, dass die Berufungsbeklagte die Persönlichkeit der Berufungsklägerin verletzte. Damit steht fest, dass die Rügen der Berufungsklägerin am vorinstanzlichen Entscheid auch mit Bezug auf die E-Mail des Geschäftspartners nicht stichhaltig sind. 5.6. Schliesslich rügt die Berufungsklägerin, dass der Vorderrichter auch den Sachverhalt mit Bezug auf den in der Bild-Zeitung veröffentlichten Artikel falsch festgestellt habe. Aufgrund diverser Umstände (Artikel kurz nach dem Gespräch der Bild-Zeitung mit der Berufungsbeklagten erschienen; niemand sonst habe ein Interesse daran, die Berufungsklägerin schlecht darzustellen) hätte der Vorderrichter erkennen müssen, dass ein Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung des Artikels und dem Telefonat der Berufungsbeklagten bestehe und er hätte folg-

23 / 26 lich auf eine Persönlichkeitsverletzung erkennen müssen (Act. A.1 Rz. 84 ff.). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass sie Informantin der Bild-Zeitung gewesen sei (RG act. I.4 S. 37). Der Ansicht der Berufungsklägerin kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist fraglich, ob die Berufungsklägerin überhaupt für den Inhalt des Bild-Artikels verantwortlich gemacht werden kann. Auch wenn dies aufgrund des Wortlautes von Art. 28 Abs. 1 ZGB – wonach jeder, der an der Verletzung mitwirkt, passivlegitimiert ist – denkbar erscheint, so ist festzuhalten, dass die Klage wegen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28a ZGB dem Verhandlungsgrundsatz unterliegt. Entsprechend haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 8 ZGB muss derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend ist die Berufungsklägerin dafür beweispflichtig, dass die Berufungsbeklagte an der – behaupteten – Persönlichkeitsverletzung durch den Bild-Artikel mitwirkte. Sie muss daher glaubhaft machen, dass die Berufungsbeklagte Informantin der Bild-Zeitung gewesen sei, mithin, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten adäquat-kausal für die Veröffentlichung des Bild-Artikels gewesen war. Dafür liefert die Berufungsklägerin jedoch keine Beweise, sondern lässt es bei nicht belegten Behauptungen bewenden. Es ist für das Kantonsgericht nicht glaubhaft gemacht, dass der Bild- Artikel aufgrund entsprechender Mitteilung der Berufungsbeklagten entstanden ist. Damit kann auch offen gelassen werden, ob der Inhalt des Bild-Artikels die Persönlichkeit der Berufungsklägerin in widerrechtlicher Weise verletzte. 5.7. Schliesslich ist die Frage zu thematisieren, ob die unter E. 5.3-E. 5.6 abgehandelten Themenkreise in ihrer Gesamtheit eine Persönlichkeitsverletzung darstellen könnten. Die Verletzung kann sich nämlich aus einzelnen Behauptungen oder aber auch aus dem Zusammenhang einer Darstellung ergeben. Entscheidend ist damit der Gesamteindruck (vgl. Andreas Meili, a.a.O., N 42 zu Art. 28 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies kann vorliegend jedoch verneint werden, da sich die in den verschiedenen Themenkreisen angesprochenen Verhaltensweisen der Berufungsklägerin an verschiedene Adressaten richten (D._____, C._____, K._____ und Leserschaft des Bild-Artikels), sodass die verschiedenen Adressaten nur von den einzelnen behaupteten persönlichkeitsverletzenden Aussagen Kenntnis erhielten. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass infolge mangelnder Berufungsanträge auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn auf diese einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Zum einen deshalb, weil die Be-

24 / 26 rufungsklägerin ihre vorsorgliche Massnahme dem Vorderrichter im Rahmen eines Zivilverfahrens, welches "in dieser Angelegenheit schon hängig" sei (vgl. RG act. I.1 Rz. 51), unterbreitete. Dieses Zivilverfahren ist mittlerweile aber nicht mehr rechtshängig, da die Berufungsklägerin die Klagebewilligung nicht prosequierte, und entsprechend ist auch der Konnex der vorsorglichen Massnahme zum Hauptsacheverfahren nicht (mehr) gegeben. Ein solcher wäre indessen auch im Falle einer rechtzeitigen Prosequierung nicht gegeben, da die Berufungsklägerin den Konnex nicht darlegt bzw. aufgrund von act. C.1 ein solcher auch nicht glaubhaft ist. Zum anderen ist die Berufung auch deshalb abzuweisen, da der Vorderrichter das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zu Recht verneint hat. 7.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 5'000.00 festgesetzt werden, nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt. 7.2. Zudem hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Die Berufungsbeklagte wurde im vorinstanzlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Visinoni, wiedervertreten durch Rechtspraktikantin MLaw Sarah Walker. Die zwischen den Rechtsanwälten von Visinoni & Metzger und der Berufungsbeklagten abgeschlossene Honorarvereinbarung sieht einen Stundenansatz von CHF 270.00 vor (vgl. RG act. VI.5). Im Berufungsverfahren wird die Berufungsbeklagte nunmehr ausschliesslich durch MLaw Sarah Walker vertreten. MLaw Sarah Walker ist im kantonalen Praktikantenregister eingetragen und macht in ihrer Berufungsantwort für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 16.9 Stunden à CHF 202.50 geltend. Der Stundenansatz für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beträgt gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) 75 % des Ansatzes für Rechtsanwälte. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, MLaw Sarah Walker ¾ des gemäss Honorarvereinbarung vereinbarten Stundenansatzes von CHF 270.00 zuzusprechen, mithin CHF 202.50. Was den Aufwand von 16.9 Stunden betrifft, führt die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort nicht weiter aus, wie viel davon auf die einzelnen Aufwandpositionen "Prüfung der Berufung, Aktenstudium,

25 / 26 Instruktion mit Klientin und Erarbeitung Berufungsantwort" entfallen. Der Aufwand erweist sich jedoch angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen in seiner Gesamtheit für das Berufungsverfahren als angemessen und ist der Berufungsbeklagten daher zuzusprechen. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte demnach mit CHF 3'796.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (16.9 Stunden x CHF 202.50 = CHF 3'422.25 zuzüglich 3 % Barauslagen [CHF 102.65] und 7.7 % MwSt. [CHF 271.40] = Total CHF 3'796.30).

26 / 26 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 2'000.00 wird X._____ in Rechnung gestellt. 3. X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'796.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2019 31 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.10.2019 ZK1 2019 31 — Swissrulings