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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.03.2019 ZK1 2019 30

13. März 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,827 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 13. März 2019 Referenz ZK1 19 30 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Holliger, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 13. Februar 2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 25. März 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1959, ist bereits langjährig psychiatrisch erkrankt und wurde mit Unterbruch somatisch oder psychiatrisch hospitalisiert. Vom 22. November 2018 bis am 5. Februar 2019 war sie aufgrund einer schizoaffektiven Störung freiwillig in der Klinik A._____ in O.1_____ auf der Station B._____ hospitalisiert. B. Am 5. Februar 2019 wurde X._____ zwecks medizinischer Abklärung per Ambulanz in das Kantonsspital Graubünden gebracht, wo ein Harnwegsinfekt diagnostiziert wurde. Am 8. Februar 2019 wurde X._____ direkt aus dem Kantonsspital Graubünden nach der medizinischen Behandlung freiwillig in die Klinik A._____ rückverlegt. Am 11. Februar 2019 stellte die ärztliche Leitung der Klinik A._____ eine Rückbehaltsverfügung aufgrund einer gedanklichen Einengung auf die jüngste Vergangenheit, eines fachlichen Realitätsverlusts und Unterernährung aus. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde X._____ durch Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Es besteht eine ausserordentliche, gedankliche Einengung auf die jüngste Vergangenheit, die Medikation, ist nicht in der Lage, sich thematisch auf etwas anderes einzulassen. Sie bestätigt keine eigene Unterkunft zu haben, ist bereit zu warten, bis ihr Beistand eine adäquate Bleibe gefunden hat. Sie verliert sich in Erklärungen und Widersprüchen, so dass nicht klar wird, wie weit sie die Realität wahrnimmt oder bereits jenseits davon ist. Dadurch wäre sie indirekt gefährdet, wenn sie zu früh entlassen würde. Zudem besteht Unterernährung. Patient fühlt sich in ihren somatischen Befunden nicht ernst genommen." D. Hiergegen erhob E._____, Vertrauensperson von X._____, mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Datum Poststempel: 21. Februar 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. X._____ unterzeichnete die Beschwerde nicht in eigenem Namen. E. Mit IncaMail vom 25. Februar 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 28. Februar 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten an.

3 / 12 F. Mit IncaMail vom 26. Februar 2019 reichte die Klinik A._____ den angeforderten Bericht ein. Darin wird aufgeführt, dass es für X._____ aufgrund ihrer gemischten schizoaffektiven Störung nicht möglich sei, die Klinik zu verlassen. X._____ befinde sich in einem geschwächten Allgemeinzustand. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass ohne Behandlung ein psychischer und in der Folge davon auch ein körperlicher Rückfall verursacht werde. Mit der aktuellen Behandlung könne innert zwei bis drei Wochen eine Zustandsstabilisierung erreicht und erwartet werden, dass X._____ krankheitseinsichtig werde und sich freiwillig behandeln lasse. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. März 2019 (recte 27. Februar 2019) wurde pract. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. H. Im Gutachten von pract. med. F._____, datiert vom 4. März 2019, eingegangen am 6. März 2019, stellt die Gutachterin fest, dass X._____ eine gemischte schizoaffektive Störung aufweise. Dies äussere sich dadurch, dass die Patientin sowohl eindeutig schizophrene wie auch eindeutig bipolare affektive Symptome aufweise, die gleichzeitig oder nur wenige Tage getrennt während derselben Krankheitsepisode auftreten. Die Gutachterin stellt zusammenfassend fest, dass eine ärztliche Behandlung zur Therapie im geschützten Rahmen indiziert sei. Dies sei aktuell auch die bestmögliche Unterbringungsform, während eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei. Den institutionellen Rahmen benötige X._____, um die Compliance bzw. Adherence zu gewährleisten. Dies deshalb, weil eine Selbstgefährdung der Patientin bestehe. Auch eine Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden, vor allem dann, wenn sie sich bedroht fühle oder pflegerische bzw. ärztliche Untersuchungen/Tätigkeiten vorgenommen werden.

4 / 12 I. Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung am 13. März vorgeladen. J. Am Tag der geplanten Hauptverhandlung kontaktierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die zuständige Oberärztin der Klinik D._____. Ihm wurde einerseits telefonisch und anschliessend via Inca- Mail bestätigt, dass X._____ über die anstehende Verhandlung informiert wurde. Des Weiteren sei sie körperlich in der Lage, zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden zu erscheinen und eine Begleitung zum Gerichtstermin wäre durch die Klinik D._____ zur Verfügung gestellt worden. X._____ wolle jedoch nicht zum Termin erscheinen. Auch ein Telefonat mit dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat X._____ verweigert. K. Nach durchgeführter Urteilsberatung aufgrund der Akten wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik A._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. L. Auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst und unterzeichnet, sondern von E._____ (i.A. X._____). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung legitimiert. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde in der genannten Bestimmung gilt es weit auszulegen und alleine die faktische Verbundenheit wird als massgebend erachtet. Die nach

5 / 12 Art. 432 ZGB bezeichnete Vertrauensperson wird aber als zur Beschwerdeerhebung legitimiert erachtet (a.a.O. Geiser/Etzensberger, N 22 zu Art. 439 ZGB). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr länger in der Klinik D._____ bleiben möchte. Zu diskutieren bleibt nun die Beziehung zu E._____. Wie das Kantonsgericht von Graubünden unter anderem im Entscheid ZK1 18 168 E. 6.1 f. festhielt, ist E._____ nicht berechtigt, als Vertreter der Beschwerdeführerin aufzutreten und ihm wurde von der KESB die von der Beschwerdeführerin erlassene Generalvollmacht entzogen. Daran gilt es auch im Folgenden festzuhalten. Aus den Akten ergibt sich (statt vieler act. 05), dass die Beschwerdeführerin E._____ aber als Vertrauensperson ernannt hat. Nach Art. 432 ZGB kann jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt. Die Vertrauensperson kann ausschliesslich von der betroffenen Person selber bezeichnet werden. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzenberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Balser Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 zu Art. 432 ZGB; Jürg Gassmann/René Bridler, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 9.138). Somit liegt es alleine in der Entscheidung der Beschwerdeführerin, wen sie als Vertrauensperson einsetzten möchte. Damit steht es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres höchstpersönlichen Rechts zu, E._____ als Vertrauensperson zu ernennen. Damit gilt dieser geschützt auf Art. 439 Abs. 1 ZGB als zur Beschwerde legitimiert. E._____ ist aber darauf hinzuweisen, dass die Ernennung zur Vertrauensperson widerrufen werden kann, wenn sich die bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen schädlich erweist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 10 zu Art. 432 ZGB). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 ZGB zehn Tage. Die Beschwerde muss gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht begründet werden. Die durch ärztliche Einweisung verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mitgeteilt. Somit ist die Beschwerde vom 21. Februar 2019 (Poststempel) rechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht worden (vgl. act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde von völlig unangemessenen, vielfach ehrenrührigen Vorwürfen an die Vorinstanz und andere Instanzen strotzt. Die Beschwerdeschrift wurde von E._____ abgefasst, was nicht zuletzt daran zu erkennen ist, dass er im Auftrag von X._____ unterzeichnete. Damit qualifiziert er sich gleich selbst und zeigt seine unprofessionelle Arbeitsweise. Da die

6 / 12 Beschwerde allerdings ohnehin  wie nachfolgend aufgezeigt wird  aussichtslos ist, kann vorliegend auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 13. Februar 2019 aufgrund einer gedanklichen Einengung auf die jüngste Vergangenheit, ein fachlicher Realitätsverlust und Unterernährung, weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben oder ob diese zwischenzeitlich weggefallen sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand der Lage des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB) 3.1 Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprüfung einer Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) vor. Von Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.2 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB). Mit dem am 4. März 2019 eingereichten Kurzgutachten von pract. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 1. März persönlich untersuchte, wurde dieser Vor-

7 / 12 schrift Genüge getan. Insbesondere wurden sämtliche, sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen beantwortet. 3.3. Eine Anhörung ist nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], N 24 zu Art. 450e). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitlichen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e, Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7080). Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2019 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Allerdings ist die Beschwerdeführerin zum besagten Termin nicht erschienen, obwohl es ihr aufgrund ihrer körperlichen Verfassung möglich gewesen wäre und die Klinik D._____ eine Begleitung organisiert hätte. Des Weiteren verwehrte sie sich gegen ein persönliches Telefonat mit dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Aufgrund der Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin ist eine persönliche Anhörung weder möglich noch sinnvoll. Trotz dessen hat sich das hiesige Gericht mit der Beschwerde zu befassen. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung verweigert, kann dies nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten entschieden werden muss (vgl. BGE 116 II 406 E. 2). Folglich wird im vorliegenden Fall Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise damit Genüge getan, dass aufgrund der Akten entschieden wird. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des

8 / 12 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Gemäss Kurzgutachten von pract. med. F._____ wurde bei der Beschwerdeführerin eine "gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10; F25.2)" diagnostiziert, was sich auch mit dem Kurzbericht der Klinik D._____ deckt, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 01.1, 05). Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben. 4.3.1 Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzugehen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011

9 / 12 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.3.2 Aus dem Kurzbericht der Klinik D._____ geht hervor, dass mit der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bis zum 25. Februar 2019 kein Gespräch geführt werden konnte. Bei der Arztvisite vom 20. Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin im Bett gelegen, habe keine Antwort auf die ihr gestellten Fragen gegeben. Später, gleichentags, habe die Beschwerdeführerin derart laut geschrien, dass alle anderen Patienten beunruhigt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals ununterbrochen und laut gesagt, dass sie in ein somatisches Spital möchte, da sie nicht psychisch krank sei und keine Schizophrenie habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht beruhigt werden können, weshalb das Gespräch abgebrochen werden musste. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Dehydrierungsgefahr und der Mangelernährung entsprechend medikamentös behandelt worden. Am 22. Februar 2019 habe die Beschwerdeführe-

10 / 12 rin wieder zu reden begonnen und von Nackenverspannungen und Schluckstörungen berichtet. Deshalb sei eine Physiotherapie verordnet worden. Da die Beschwerdeführerin nach dem klinischen Bild keine Schluckstörung zeige, seien keine weiteren Abklärungen veranlasst worden, weil zudem bereits vor dem Aufenthalt in der Klinik D._____ eine Abklärung durch das Kantonsspital Graubünden stattgefunden habe (act. 03). Im Kurzbericht der Klinik D._____ wird ausgeführt, dass die medikamentöse Behandlung zu einer Zustandsverbesserung geführt habe, weshalb diese Therapie weiterhin vorgeschlagen wird. Die Beschwerdeführerin hingegen sehe keine Notwendigkeit der Behandlung, weshalb die Medikamenteneinnahme kontrolliert werden müsse. Als Fazit wird im Bericht der Klinik D._____ festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin in einem geschwächten Allgemeinzustand befinde. Würde sie nicht weiter behandelt werden, bestünde die Gefahr eines Rückfalls des psychischen Zustandes, was sich auch negativ auf ihr körperliches Wohl auswirken würde. Werde die aktuelle Behandlung zwei bis vier Wochen fortgesetzt, könne eine Zustandsstabilisierung erreicht werden und es sei zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin einsichtig zeige und sich freiwillig inklusive Physiotherapie behandeln lasse. 4.3.3 Im Gutachten von pract. med. F._____ wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten "Allgemein- und kachektischem Ernährungszustand" befinde. Die Beschwerdeführerin habe zunächst auch den Kontakt mit pract. med. F._____ verweigert und sei erst nach einer Kontaktaufnahme mit ihrer Vertrauensperson, E._____, zu einem Gespräch mit der Gutachterin bereit gewesen. Die Beschwerdeführerin weise eine komplexe Psychopathologie auf. Das von der Beschwerdeführerin skizzierte Wahnkonstrukt sei schwer durchschaubar und von ihrer Fachexpertise geprägt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Selbstversorgungsdefizit und Selbstgefährdung durch Verweigerung einer ausreichenden Nahrungszufuhr. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass für sie eine Nahrungsaufnahme nicht möglich sei, weil sie an einer Zungen- Schlund-Dyskinesie leide. Des Weiteren bestätigt die Gutachterin die in der Klinik A._____ gestellte Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung. So zeigen sich neben eindeutig schizophrenen auch eindeutig gemischt bipolare affektive Symptome (act. 05). Die Gutachterin hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung und der damit verbundenen Selbstgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich sei und es einer ärztlichen Behandlung in einem geschützten Rahmen bedürfe. Die Beschwerdeführerin sei

11 / 12 nebst einer Milieutherapie (Tagesstruktur, soziale Kontakte, regelmässige Einnahme von Mahlzeiten) und dem Klären der mittelfristigen Wohnsituation auch medikamentös zu behandeln. Bliebe eine Behandlung aus, so würde sich die Symptomatik erneut verschlechtern. Es müsse eine therapeutische Beziehung aufgebaut werden, damit die Beschwerdeführerin von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugt werden könne und so eine Therapieerfolg eintrete. Fremdgefährdung sei zwar zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, besonders dann, wenn sich die Beschwerdeführerin bedroht fühle. Aus den genannten Gründen sei somit eine ambulante Behandlung nicht ausreichend, sondern es werde ein geschützter institutioneller Rahmen benötigt (act. 05). 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig immer noch erfüllt sind. Aufgrund des behandlungsbedürftigen Schwächezustands vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche eine Selbstgefährdung – insbesondere durch die Mangelernährung sowie die psychische Verfassung – ersehen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Unterbringung längstens sechs Wochen dauert (Art. 429 Abs. 1 ZGB) und danach dahinfällt, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 429 Abs. 2 ZGB) vorliegt. Die Frist berechnet sich nach Kalendertagen. Die betroffene Person kann demnach für maximal 42 Tage in der Klinik untergebracht werden, wobei sie spätestens am 42. Tag um Mitternacht zu entlassen ist (Geiser/Etzenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 429/430 ZGB). Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, hat sie der KESB rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Mit Blick auf die Dauer eines Verfahrens für einen ordentlichen Unterbringungsentscheid der KESB muss spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der KESB ein begründeter Antrag auf Weiterführung der Massnahme eingereicht werden (Art. 51a EGzZGB). 7. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens X._____ auferlegt (Art. 60 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2‘250.00 Gutachterkosten) gehen deshalb zu Lasten von X._____. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasen von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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