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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.04.2019 ZK1 2019 25

25. April 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,192 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 25. April 2019 (Mit Urteil 5A_594/2019 vom 30. Juli 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 19 25 Instanz I. Zivilkammer Vorsitz Brunner, Vorsitzender Holliger, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin in Sachen Y._____, Gegenstand Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 24. Januar 2019, mitgeteilt am 7. Februar 2019 Mitteilung 24. Juni 2019

2 / 8 I. Sachverhalt A. X._____ und A._____, deren Ehe im _____ 2015 in L.1_____ geschieden wurde, sind die Eltern von Y._____ und B._____, welche unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut der Mutter stehen. Vor dem Hintergrund der vielen Unterrichtsausfälle von Y._____ reichte C._____, Vizedirektor _____schule, eine Gefährdungsmeldung mit Beilagen betreffend Y._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ein, worauf diese ein Abklärungsverfahren einleitete. Am 21. November 2017 konnte die KESB eine Ausreise des Kindes zum Vater nach L.1_____ gerade noch verhindern; gleichentags brachte die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden Y._____ fürsorgerisch in der D._____ unter, wo sie bis am 29. November 2017 verblieb. In der Folge prüfte die KESB die Errichtung einer Beistandschaft und errichtete diese schliesslich mit Entscheid vom 18. Dezember 2017. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 4. April 2018 (ZK1 18 2) ab. Gegen diesen Entscheid hat X._____ beim Bundesgericht am 9. April 2018 (Postaufgabe 14. April 2018) eine Beschwerde eingereicht, auf welche dieses aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit nichteintrat. B. Am 4. Mai 2018 informierte die Schuldirektion X._____, dass ihre Tochter Y._____, geboren am _____ 2004, nicht mehr die _____schule besuchen könne und eine Verfügung zur Sonderbeschulung erlassen worden sei. C. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB) den Kindseltern X._____ und A._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsame Tochter Y._____ und brachte diese behördlich in der Bergschule E._____ per 28. Mai 2018 unter. Die KESB begründete den Entscheid damit, dass Y._____ in der aktuellen Lebenssituation dringend einen klaren institutionellen Rahmen und professionelle Strukturen benötige, welche für sie vor allem auch in Bezug auf einen erfolgreichen Abschluss der obligatorischen Schule und zu ihrer persönlichen Stabili-sierung notwendig seien. Dieser Punkt wurde von der Kindsmutter nicht mit Beschwerde angefochten, obwohl sie sich immer noch dagegen wehrt, (vgl. dazu KESB act. 203). D. Am 28. Mai 2018 informierte X._____ die KESB, dass weder sie noch ihre Tochter mit der Unterbringung in der Bergschule E._____ einverstanden seien und deshalb den Eintrittstermin nicht wahrnehmen würden. Die KESB steht in ihrer gleichentags erlassenen verfahrensleitenden Verfügung auf dem Standpunkt, dass sich an der Notwendigkeit einer Unterbringung nichts geändert habe und es

3 / 8 sich dabei um eine behördlich vollstreckbare Anordnung handle, weshalb Y._____ bei einer Verweigerung mittels polizeilicher Zuführung in die Bergschule E._____ gebracht werde. E. Am 30. Mai 2018 wurde Y._____ durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) in die D._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eingewiesen. Dort wurde sie als auffällig beschrieben, weil sie Schwierigkeiten mit andern Kindern habe und ihre Körperhygiene vernachlässige. Zudem wolle Y._____ eine Begrenzung des Kontakts mit ihrer Mutter, da sie mit dem Verhalten derselben überfordert sei. F. Am 19. August 2018 reiste Y._____ mit ihrer Mutter nach O.1_____ in die Bergschule E._____, wo der Schuleintritt von Y._____ unkompliziert und freundlich verlaufen sei. Y._____ sei noch zurückhaltend, aber auch zugänglich und gesprächig. G. Mit Telefonat vom 30. August 2018 informierte Frau F._____, Vermieterin von X._____, die KESB, dass sie den Mietvertrag per 30. September 2018 gekündigt habe. X._____ akzeptiere dies jedoch nicht. Zudem habe ihr die Tochter einen Brief geschrieben, in welchem sie schreibe, dass sie gerne in der Wohnung gewesen seien. Frau F._____ führte aus, dass sie sich Sorgen um die ältere Tochter von X._____, B._____, mache, da diese Dinge in dem an sie adressierten Brief geschrieben habe, welche für eine 15-Jährige nicht normal seien. H. Per E-Mail vom 24. Oktober 2018 teilte Y._____ Beiständin, G._____, der KESB mit, dass X._____ eine 2.5-Zimmerwohnung bezogen habe. Da jedoch all ihre Habseligkeiten bei der Räumung eingelagert worden seien, sei nicht klar, wie die Wohnung eingerichtet sei. In der Bergschule E._____ habe die Kindsmutter mitgeteilt, dass die Wohnung "tip top" sei. I. Am 27. Oktober 2018 informierte die Bergschule E._____ die KESB über das ausfällige Verhalten von X._____ gegenüber den Mitarbeitern der Schule. J. Mit Antrag vom 21. Dezember 2018 beantragte Y._____ Beiständin, G._____ (Berufsbeiständin Plessur), die Erweiterung ihrer Vertretungskompetenzen gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB in folgenden Bereichen: Schule und Ausbildung, Gesundheit, Freizeitgestaltung, Betreuung und Unterbringung inklusive Finanzierungsfragen. Dies deshalb, weil sie aufgrund der nicht vorhandenen Kooperation der Kindsmutter bereits mehrfach zum Wohle von Y._____ diverse Vertretungshandlungen habe einleiten müssen. X._____ sei zurzeit nicht in der Lage, die notwendigen Vertretungshandlungen für ihre Tochter zu übernehmen.

4 / 8 K. Am 24. Januar 2019 fand eine Anhörung von X._____ vor der KESB statt. Gemäss Protokoll habe sich X._____ weiterhin unkooperativ gegenüber der KESB gezeigt, sei uneinsichtig, äussere Vorwürfe und bemängle die fehlende Zusammenarbeit mit diversen Stellen. Sie sei zudem der Meinung, dass Y._____ keinen Beistand benötige. L. Die KESB erliess am 24. Januar 2019 einen Entscheid betreffend Anpassung der Massnahmen für Y._____, wobei die Kompetenzen der Beiständin G._____ im beantragten Sinne erweitert wurden. Diesen Entscheid begründete die KESB damit, dass X._____ zwar bemüht sei, ihre Tochter bestmöglich und verantwortungsvoll zu betreuen. Es zeige sich jedoch, dass die Kindsmutter Situationen nicht realistisch einschätzen könne und deshalb trotz Beratung keine zielgerichteten und vernünftigen Entscheidungen treffen bzw. diese umzusetzen könne. Angesichts der Lebenssituation von Y._____ stünden in verschiedenen Bereichen voraussichtlich wichtige Entscheidungen an. Um diese Entscheidungen sicherzustellen, sei es angezeigt, der Beiständin das Recht einzuräumen, bei Bedarf anstelle der Mutter zu handeln. M. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2019 (am 11. Februar 2019 persönlich dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der verfügten Vertretungsbeistandschaft für ihre Tochter Y._____. N. Am 15. März 2019 reichte die KESB ihre Beschwerdeantwort am Kantonsgericht von Graubünden ein und verlangte die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei. Auf eine Begründung wurde verzichtet. O. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar,

5 / 8 Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die zuständige Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2019 (persönlich überbracht am 11. Februar 2019) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Damit wurde diese fristgereicht eingereicht. 2. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Art. 450 Abs. 3 ZGB verlangt zudem eine Begründung der Beschwerde. Allerdings dürfen daran keine hohen Anforderungen gestellt werden (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Immerhin muss aber erwartet werden, dass sich die Beschwerde mit den Begründungen im angefochtenen Entscheid, weshalb die KESB die angefochtenen Massnahme für notwendig erachtet, auseinandersetzt und erklärt wird, weshalb diese unzutreffend oder ungenügend sein sollen. Die Beschwerde vermag – wie aus dem Folgenden hervorgeht – nicht einmal diesen geringen Anforderungen zu genügen. Im angefochtenen Entscheid der KESB wurden die Gründe dargelegt, weshalb dem Antrag der Beiständin um Erweiterung ihrer Kompetenzen stattzugeben war. Auf die Ausführungen der KESB geht die Beschwerdeführerin nicht konkret ein

6 / 8 und setzt sich damit nicht hinreichend auseinander. In ihrer Eingabe ist nicht einmal ein verständlicher Antrag zu erkennen, in welche Richtung der Entscheid der KESB abzuändern wäre. Vielmehr vermischt die Beschwerdeführerin die Anfechtung des Y._____ betreffenden Entscheides mit jenem, welche die Beschwerdeführerin selbst und B._____ betreffen. Einmal mehr enthält die Eingabe mehrheitlich einen Rundumschlag gegen die ihrer Ansicht nach unfähigen Behörden und deren Mitglieder. Sie lamentiert über ihre Geldknappheit und deren Auswirkungen, ohne einen Weg aufzuzeigen, wie sie selbst die bestehenden Probleme meistern könnte. Sie legt auch nicht dar, weshalb sie zur Beiständin von Y._____ kein Vertrauen haben kann. Vielmehr erachtet sie diese als psychisch belastet, empfiehlt ihr, endlich eine Familie zu gründen und will mit ihr singen und beten. Derartige Ausführungen genügen für eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 4. Selbst wenn gestützt auf die in Kindesschutzsachen geltende umfassende Untersuchungsmaxime (Peter Breitschmid in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 6 zu Art. 314a ZGB) auf die Beschwerde einzutreten wäre und von Amtes wegen untersucht würde, ob die Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin begründet sind, wäre die Beschwerde offensichtlich abzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht darum gehen kann, die errichtete Erziehungsbeistandschaft für Y._____ völlig aufzuheben. Im angefochtenen Entscheid war dies nämlich gar kein Thema, sondern lediglich die Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin. Wie erwähnt, wird in der Beschwerdeschrift darauf gar nicht eingegangen. Die Begründungen der Beiständin und der KESB für die Kompetenzausweiterung erscheinen durchaus plausibel. Wie im Fall ZK1 19 23 betreffend die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin ausgeführt wird, fehlt der Mutter von Y._____ das Fachwissen, um an die richtigen Behörden realistische Anträge zu stellen. Durch das unkooperative und rechthaberische Verhalten von X._____ ergaben sich schon mehrfach Situationen, welche ihre eigene Existenz und jene ihrer Kinder bedrohten (Verlust der Familienwohnung und ihrer Beschäftigung als Tagesmutter, gravierende Probleme mit der Stadtschule etc.). Gerade weil der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden musste und Y._____ in der Bergschule E._____ untergebracht ist, erfordert dies wichtige Entscheidungen für das Kindeswohl von Y._____, die ihre Mutter aus räumlicher Distanz und aufgrund ihres aufgezeigten Verhaltens nicht vernunftgemäss treffen kann. Gerade was die Finanzierung der Unterbringung, die Ausbildung, die Freizeitaktivitäten etc. betrifft, braucht es ohne Weiteres fachmännische Hilfe, die die Beschwerdeführerin ihrer Tochter nicht leisten kann. Der Entscheid der KESB ist somit nicht zu beanstanden.

7 / 8 5. Dasselbe gilt für den Entscheid, auf die Ernennung eines neuen Beistandes zu verzichten. Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, konkrete Beanstandungen gegen die Beiständin G._____ vorzubringen, welche die Annahme einer nachvollziehbaren Vertrauensverletzung rechtfertigen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ablehnung der eingesetzten Beiständin durch die Beschwerdeführerin in ihrer allgemein feststellbaren unkooperativen und besserwisserischen Haltung gegenüber Behörden begründet liegt. 6. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). Die Kosten von CHF 1'500.00 verbleiben gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Beschwerde dieser Art als mutwillig angesehen würde und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt würden. 7. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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