Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 17. Dezember 2019 Referenz ZK1 19 203 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 04.12.2019 Mitteilung 20. Dezember 2019
2 / 12 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am A._____ 1947, wurde von März 2004 bis April 2010 zehn Mal in der Klinik D._____ , auf der suchtspezifischen Abteilung behandelt. Ab November 2018 bis heute folgten drei weitere stationäre Aufenthalte in der Klinik D._____ auf der gerontopsychiatrischen Abteilung und ein neuntägiger stationärer Aufenthalt in der Klinik E._____ (davon fünf Tage per fürsorgerische Unterbringung). Der Austritt bei der letzten Hospitalisation erfolgte am 12. Oktober 2019 gegen ärztlichen Rat. Am 18. Oktober 2019 wurde durch die Klinik E._____ eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Mittelbünden/Moesa verschickt, da bei A._____ aufgrund ihrer seelischen Erkrankung eine deutlich reduzierte Steuerungs- und Urteilsfähigkeit bestehen würde, weshalb derzeit fürsorgerische Massnahmen erforderlich seien, um sie vor selbstschädigenden Rechtsgeschäften zu bewahren. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurde A._____ durch Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, wegen psychischer Störung, namentlich "Psychotisches Zustandsbild mit agitiert-aggressivem Verhalten, Selbstgefährdungstendenz", notfallmässig für 3-6 Wochen in die Klinik E._____ in O.1._____ eingewiesen. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss ihre sofortige Entlassung. D. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik E._____ unter Fristansetzung bis zum 28. November 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Patientin an. Ebenfalls mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 liess der Vorsitzende der I. Zivilkammer der Beschwerdeführerin die Kostenbelehrung zukommen. E. Am 10. Dezember 2019 reichte die Klinik E._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, die Patientin zeige sich vom Verhalten her stark wechselhaft, von relativ gut führbar bis hin zu schwergradig gereizt, mit bis schwergradig gesteigertem Selbstwertgefühl und mindestens mittelgradig ausgeprägter mangelnder Affekt-, als auch Impulskontrolle. Am 6. Dezember 2019 habe die Beschwerdeführerin erstmalig einen Entweichungsversuch über den Zaun im Garten unternommen. Somatisch würden mehrere handlungsbedürftige Probleme
3 / 12 bestehen (insuffizient eingestellte, langjährige arterielle Hypertonie; bis dato unbekannte und abklärungsbedürftige Schilddrüsenproblematik; praktisch permanente Myoklonien der unteren Extremitäten bei bekannter Epilepsie und weitere). In der Zusammenschau der Befunde (langjährige Alkoholabhängigkeit und generalisierte Atrophie gemäss MRT vom 18. Februar 2019) werde von einer alkoholbedingten dementiellen Entwicklung ausgegangen, die weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei. Insbesondere würden derzeit auch die nötigen ambulanten Begleitmassnahmen fehlen, so dass bei einem verfrühten Austritt mit einer zeitnahen Rehospitalisation gerechnet werden müsse. Ausserdem sei die Rückkehr ins aktuelle Wohnsetting aufgrund der ungeklärten "Vorwürfe" des Diebstahls bei verminderter Impulskontrolle der Beschwerdeführerin mit einer erhöhten Fremdgefährdung verbunden. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Dezember 2019 wurde Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 an ihrer Beschwerde fest. H. Am 11. Dezember 2019 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die KESB Mittelbünden/Moesa betreffend die Errichtung von vorsorglichen Massnahmen statt. Gemäss dem Gesprächsprotokoll vom 12. Dezember 2019 hat die Beschwerdeführerin nach umfangreichen Erklärungen die Entbindungs- und Einverständniserklärung zur Errichtung einer vorsorglichen Massnahme (Beistandschaft) unterschrieben. I. Der Gutachter Dr. med. B._____ attestierte in seinem Kurzgutachten, datiert vom 12. Dezember 2019, dass bei der Beschwerdeführerin eine gemischte
4 / 12 kortikale und subkortikale Demenz (ICD-10 F01.3), eine Störung durch Alkohol (gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung; ICD-10 F10.21), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotica (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F13.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig remittiert; ICD-10 F33.4) vorliege. Hinzu kommen würden mehrere behandlungsbedürftige somatische Probleme, nämlich arterielle Hypertonie, abklärungsbedürftige oder zumindest kontrollbedürftige Schilddrüsenproblematik sowie permanente Myoklonien der unteren Extremitäten. Die alkoholbedingte demenzielle Entwicklung mache in der akuten Phase eine stationäre psychiatrische Behandlung notwendig. Dies vor allem, wenn sie – wie im Fall der Beschwerdeführerin – mit Krankheitsuneinsichtigkeit und mangelnder Kritikfähigkeit einhergehe. Ferner lehne die Beschwerdeführerin jegliche Behandlung ab. Zur Zeit sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik absolut notwendig, da die Beschwerdeführerin kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Falls diese kontinuierliche stationäre Therapie nicht gewährleistet würde, würde die Beschwerdeführerin in die konkrete Gefahr laufen, ihre Wahnideen, mangelhafter Kritikfähigkeit und Realitätsverkennung ausgeliefert zu sein und in diesem Zustand "erneut akut fremd- bzw. fremdgefährdet (recte wohl: eigen- bzw. fremdgefährdend) zu werden". Die Rückkehr ins aktuelle Wohnsetting ("WG" in Paspels) sei aufgrund der Bestehlungswahnideen bei verminderter Impulskontrolle und mangelnder Kritikfähigkeit mit einer erhöhten Fremdgefährdung verbunden. Eine alternative ambulante Behandlung sei zur Zeit nicht möglich, da sie nicht erlaube, die Beschwerdeführerin wirksam zu behandeln und die akute Selbstund/oder Fremdgefährdung vorzubeugen. J. Am 17. Dezember 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik E._____, PDGR, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. K. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung und in ihren Eingaben sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik E._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
5 / 12 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 6. Dezember 2019 gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
6 / 12 muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 12. Dezember 2019 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 17. Dezember 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. F._____ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 4. Dezember 2019 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 4. Dezember 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben.
7 / 12 Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik E._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen-
8 / 12 dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und seiner eigenen Beobachtungen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine gemischte kortikale und subkortikale Demenz (ICD-10 F01.3), eine Störung durch Alkohol (gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung; ICD-10 F10.21), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotica (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F13.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig remittiert; ICD-10 F33.4) vorliege. Dabei handelt es sich um Geisteskrankheiten im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 12. Dezember 2019 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik absolut notwendig sei. Die Klinik E._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 aus, dass bei der Beschwerdeführerin von einer alkoholbedingten dementiellen Entwicklung ausgegangen werde, die auch weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik E._____ und der bisherigen Krankheitsgeschichte scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung
9 / 12 des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011,E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Gemäss dem Eintrittsstatus der Klinik E._____ vom 4. Dezember 2019 verneinte die Patientin im Eintrittszeitpunkt Suizidalität und eine Selbstgefährdung war nicht eruierbar, eine latente Fremdaggressivität sei noch bemerkbar gewesen. Im Kurzbericht der Klinik E._____ vom 10. Dezember 2019 wird lediglich ausgeführt, dass von einer alkoholbedingten dementiellen Entwicklung ausgegangen werde, die auch weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei. Die nötigen ambulanten Begleitmassnahmen würden fehlen, sodass bei einem verfrühten Austritt mit einer zeitnahen Rehospitalisation gerechnet werden müsse. Ausserdem sei
10 / 12 die Rückkehr in das aktuelle Wohnsetting aufgrund der ungeklärten "Vorwürfe" des Diebstahls bei verminderter Impulskontrolle der Beschwerdeführerin mit einer erhöhten Fremdgefährdung verbunden. Andere Aussagen zu einer konkreten Selbst- und Fremdgefährdung wurden hingegen nicht gemacht. 4.4.2. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____ war die Beschwerdeführerin während der Untersuchung kooperativ, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Beschwerdeführerin habe sich krankheitsuneinsichtig gezeigt und lehne jegliche Behandlung ab. Im Gespräch habe es keine Hinweise auf eine akute Selbstgefährdung gegeben, eine Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Weiter führte der Gutachter aus, zur Zeit sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik absolut notwendig, da die Beschwerdeführerin eine kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Falls diese kontinuierliche stationäre Therapie nicht gewährleistet würde, würde die Patientin nach Ansicht des Gutachters in die konkrete Gefahr laufen, ihren Wahnideen, mangelhafter Kritikfähigkeit und Realitätsverkennung ausgeliefert zu sein und in diesem Zustand "erneut akut fremd- bzw. fremdgefährdet [recte wohl: eigenbzw. fremdgefährdend] zu werden". Ferner sei die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht in der Lage für sich und ihre sowohl psychische als auch somatische Gesundheit zu sorgen. Eine alternative ambulante Behandlung sei zur Zeit nicht möglich. Eine alternative ambulante Massnahme könne, nach adäquater Vorbereitung, erst folgen, wenn die nötigen ambulanten Begleitmassnahmen (Klärung der Wohnsituation, ambulante Betreuung, ambulante Behandlung, evtl. Einrichtung eines Beistandes) in die Wege geleitet worden seien. 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Patientin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen (vgl. E. 4.4). Anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2019 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem bewusstseinsklaren und allseits orientierten Zustand. Sie machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen konnte sie, unter Berücksichtigung ihres Alters, adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war die Beschwerdeführerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzustand. Allerdings zeigte sie sich weiterhin – abgesehen von der Epilepsie – nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig, konnte aber immerhin darlegen, dass sie nach einer allfälligen Entlassung nicht in das aktuelle Wohnsetting zurückkehren würde, und konkrete Pläne für die Klärung der Wohnsituation aufzeigen. Zudem führte sie aus, dass die KESB Mittelbünden/Moesa bereits eine Beistandschaft errichtet und Herrn G._____ zum Beistand
11 / 12 ernannt habe. Diese Aussage wird durch das vorliegende Gesprächsprotokoll der KESB Mittelbünden/Moesa zum Gespräch vom 11. Dezember 2019 untermauert, welches aufzeigt, dass die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung betreffend die Errichtung einer vorsorglichen Massnahme unterzeichnet hat. Die Beschwerdeführerin versicherte glaubhaft, dass sie nach einer allfälligen Entlassung mit dem Beistand in Kontakt treten würde. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht (mehr) bejaht werden. Eine lediglich hypothetische Selbstgefährdung aufgrund neuerlicher Wahndideen, mangelhafter Kritikfähigkeit und Realitätsverkennung kann indessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Rückkehr ins bisherige Wohnsetting – welche gemäss dem Gutachten sowie dem Kurzbericht der Klink E._____ mit einer erhöhten Fremdgefährdung verbunden wäre – nicht geplant ist und die KESB Mittelbünden/Moesa (vorsorglich) mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet hat. 4.4.4. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zweifellos als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung als nicht verhältnismässig. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) vorliegen. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: