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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.10.2020 ZK1 2019 199

26. Oktober 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,782 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Fristerstreckung (vorsorgliche Massnahmen) | Sachenrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. Oktober 2020 Referenz ZK1 19 199 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Pedrotti und Michael Dürst Baldassarre, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ gegen C._____ und D._____ Beschwerdegegner E._____ Beschwerdegegner F._____ Beschwerdegegner alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG G._____ Gegenstand Fristerstreckung (vorsorgliche Massnahmen) Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 13.11.2019, mitgeteilt am 14.11.2019 (Proz. Nr. 135- 2019-386) Mitteilung 28. Oktober 2020

2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 (recte: 2019) reichten C._____, D._____, E._____ und F._____ gegen A._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 bestätigte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart den Eingang des vorerwähnten Gesuches und verlangte von den Gesuchstellern einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00, zahlbar bis 11. November 2019. Mittels desselben Schreibens wurde das Gesuch A._____ zugestellt und dieser eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 11. November 2019 angesetzt. A._____ wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei unbenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde. C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 beantragten die Gesuchsteller, es sei einem allfälligen Fristerstreckungsgesuch von A._____ aufgrund der Dringlichkeit der Sache nicht stattzugeben. D. Am 11. November 2019, 12:05 Uhr, ging beim Regionalgericht Landquart eine E-Mail-Mitteilung der Zustellplattform PrivaSphere SecureMessaging (fortan: PrivaSphere) betreffend Abholeinladung einer vertraulichen E-Mail ein. E. Am 13. November 2019, 11:01 Uhr (Datum der Abgabequittung), wurde dem Regionalgericht Landquart über die Zustellplattform IncaMail ein Fristerstreckungsgesuch von A._____ übermittelt, datierend vom 11. November 2019. F. Infolge Verspätung trat der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart mit gleichentags erlassener prozessleitender Verfügung auf das Fristerstreckungsgesuch nicht ein. G. Mit Beschwerde vom 25. November 2019 ersuchte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) das Kantonsgericht von Graubünden um Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 13. November 2019 und um Gewährung der vor Vorinstanz erbetenen Fristerstreckung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. H. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

3 / 11 I. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 verzichteten C._____, D._____, E._____ und F._____ (fortan: Beschwerdegegner) auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. J. In der Folge liessen die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz dem Kantonsgericht zwischen dem 11. Dezember 2019 und dem 2. März 2020 unaufgefordert insgesamt sieben Replikeingaben zukommen, die jeweils praxisgemäss der Gegenpartei und der Vorinstanz zugestellt wurden. K. Zudem liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2020 erneut vernehmen und wies auf angebliche Schwierigkeiten in der Interaktion der beiden für elektronische Gerichtseingaben anerkannten Zustellplattformen im Kanton Graubünden hin. L. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde und den weiteren Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Entscheide über die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen sind prozessleitende Entscheide, welche nur dann mit Beschwerde eigenständig anfechtbar sind, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 6 zu Art. 144 ZPO). 1.2. Die Weiterführung des Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne die nach vorinstanzlicher Ansicht versäumte Einreichung der Stellungnahme würde die Prozesschancen der Beschwerdeführerin in besagtem Verfahren erheblich schmälern. Die Beschwerdeführerin könnte den versäumten Parteivortrag weder im erstinstanzlichen noch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nachholen. 1.3. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit vorliegend ohne Weiteres gegeben, weshalb die prozessleitende Verfügung vom 13. November 2019 mit Beschwerde angefochten werden kann. 2.1. Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen in zivilrechtlichen Verfahren sind grundsätzlich innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).

4 / 11 Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a e contrario des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 13. November 2019 und ist der Beschwerdeführerin am 15. November 2019 zugegangen. Mit Beschwerdeschrift vom 25. November 2019 ans Kantonsgericht von Graubünden wurde die zehntägige Beschwerdefrist folglich gewahrt. Die Begründungsdichte der Beschwerde genügt schliesslich den gesetzlichen Vorgaben. 3. Gemäss Art. 320 ZPO können mit Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin rügt eine angebliche Widerrechtlichkeit und Treuwidrigkeit der angefochtenen Verfügung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt somit zulässige Beschwerdegründe vor. 4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 5.1. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen, müssen jedoch zumindest insoweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 492). 5.2. Die in der Beschwerde neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind ohne Weiteres zulässig, gab doch augenscheinlich erst die vorinstanzliche Verfügung der Beschwerdeführerin Anlass, diese vorzubringen. 6. Die Beschwerdeführerin ersucht das erkennende Gericht, die Vorinstanz unter Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 13. November 2019 anzuweisen, das Fristerstreckungsgesuch vom 11. November 2019 zu bewilligen (act. A.1 S. 2). Im Wesentlichen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das streitige Fristerstreckungsgesuch sei rechtzeitig eingereicht worden, weshalb die diesbezüglich ergangene Nichteintretensverfügung widerrechtlich sei (vgl. act. A.1 Rz. II./6; untenstehende E. 7). Alsdann verletze die prozessleitende Verfügung vom 13. November 2019 den Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit willkürlich (vgl. act. A.1 Rz. I./5, II./7 lit. d; untenstehende E. 8). Schliesslich

5 / 11 rügt die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz (vgl. act. A.1 Rz. II./2, II./7 lit. d; untenstehende E. 9). 7.1.1. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des fraglichen Fristerstreckungsgesuches hält die Beschwerdeführerin fest, dieses sei am 11. November 2019 verfasst und an demselben Tag versendet worden, wie der darauf angebrachte Zeitstempel sowie die Versandbestätigung der Zustellplattform PrivaSphere beweisen würden (act. A.1 Rz. II./1 und II./3). Das Fristerstreckungsgesuch sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (SuisseID) versehen gewesen und über eine anerkannte elektronische Zustellplattform (PrivaSphere) übermittelt worden (act. A.1 Rz. II./7 lit. a). Somit seien die Voraussetzungen einer rechtsgültigen elektronischen Eingabe erfüllt (act. A.1 Rz. II./6). 7.1.2. Die Vorinstanz vertritt diesbezüglich die Auffassung, die von ihr am 11. November 2019 erhaltene E-Mail-Mitteilung der Zustellplattform PrivaSphere betreffend Abholeinladung einer vertraulichen E-Mail erfülle nicht die Voraussetzungen von Art. 8b der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1), weshalb die Zustellung nicht rechtskonform erfolgt sei (act. B.1 E. D). 7.2.1. Gerichtliche Fristen können nur erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 11. November 2019 zur Einreichung der Stellungnahme eingeräumt (vorinstanzliches act. IV.1), weshalb ein Fristerstreckungsgesuch nur mit Eingabe vor dem besagten Datum rechtzeitig eingereicht werden konnte. 7.2.2. Im Gegensatz zu schriftlichen Eingaben, die gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO zur rechtzeitigen Einreichung lediglich fristgerecht zu versenden sind (Expeditionsprinzip), unterstehen elektronische Eingaben nach Art. 143 Abs. 2 ZPO dem Empfangsprinzip. Deren fristwahrende Einreichung setzt mit anderen Worten voraus, dass das Informatiksystem des empfangenden Gerichts den Eingang spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht) bestätigt. Die übermittelnde Partei trägt somit das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung bzw. einer technischen Panne bis zum Empfangsserver des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2018 vom 4. April 2019 E. 2.4; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY120016 vom 11. Juli 2012, E. 2.3; vgl. Urs H. Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizeri-

6 / 11 sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 143 Abs. 2 ZPO; Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 9 zu Art. 143 ZPO). Dementsprechend wird in der einschlägigen Literatur auch regelmässig betont, dass der Absender aufgrund des ihn treffenden Beweisrisikos die Übermittlung so frühzeitig vornehmen soll, dass bei einem Scheitern bzw. Ausbleiben der Bestätigung ein erneuter Versuch vor Fristablauf – nötigenfalls letztlich auf dem postalischen Weg – möglich bleibe (Urs H. Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.]. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 143 Abs. 2 ZPO, mit verschiedenen weiteren Hinweisen). 7.2.3. Gemäss Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV ist für die Wahrung einer Frist derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Der rechtzeitige Empfang der Eingabe durch das Gericht kann mit anderen Worten grundsätzlich nur mittels Abgabequittung nachgewiesen werden. Erhält die übermittelnde Partei keine Abgabequittung im Sinne von Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV oder erhält sie eine Meldung, wonach die Beschwerde nicht dem Empfänger zugestellt werden konnte, obliegt es somit ihr, die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich einzureichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_502/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5; 1C_811/2013 vom 13. November 2013, E. 1.3; 1B_222/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.1). Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden früher eingeräumt, wenn das Auslösen der Abgabequittung technisch das Handeln eines Mitarbeiters des empfangenden Gerichts voraussetzte und somit nicht – wie dies jedoch bei interoperabler Übermittlung heute der Fall ist – automatisch bei Eingang auf dem Server der Zustellplattform des empfangenden Gerichts erfolgte. Damit wurde verhindert, dass die Fristwahrung durch die übermittelnde Partei von Gegebenheiten abhing, die nur das empfangende Gericht beeinflussen konnte (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY120016 vom 11. Juli 2012, E. 4). 7.3.1. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, ihr elektronischer Zustellungsversuch vom 11. November 2019 sei daran gescheitert, dass die – von ihr selbst gewählte – Versandform "Vertrauliche E-Mail" der Zustellplattform PrivaSphere nicht die erforderliche Abgabequittung ausgelöst habe, weil sie im Gegensatz zum Versand als "EGov Einschreiben" nicht interoperabel an das Gericht ausgeliefert wer-

7 / 11 den könne und somit nicht den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs entspreche (vgl. act. A.1 Rz. II./6 in fine). Da die Beschwerdeführerin das Fristerstreckungsgesuch nicht interoperabel beim Gericht eingereicht hat und deshalb auch keine Abholquittung vorzuweisen vermag, trägt sie alleine die Verantwortung für die verspätete Einreichung. 7.3.2. Die Beschwerdeführerin musste infolge des Nichterhalts der Abgabequittung ohnehin davon ausgehen, dass ihre Eingabe den Server der Zustellplattform des Gerichts nicht erreicht hatte und sie dieselbe folglich wiederholen müsse (vgl. zur gesetzlichen Risikoverteilung vorstehende E. 7.2.2 ff.). Sie verfügte auch zweifelsfrei über genügend Zeit und über die notwendigen technischen Mittel, um die Eingabe erneut elektronisch – sinnvollerweise in einer anderen als die vorgängig ausgewählte, nicht interoperable und somit nicht korrekte Versandform – oder auf dem postalischen Weg zu versenden. Demgegenüber konnte die Gerichtskanzlei nicht ohne weitere, unter Umständen komplexe Abklärungen die Urheberschaft der Eingabe eruieren und die Beschwerdeführerin sodann von der Notwendigkeit einer erneuten Zusendung informieren, zu welchen Handlungen sie auch nicht verpflichtet war. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das erfolgreiche Öffnen der Anlage von weiteren Handlungen der Beschwerdeführerin abhing – namentlich von der Übermittlung des entsprechenden Mitteilungspassworts (Message Unlock Code; MUC) –, deren Unterlassung jedoch unstrittig ist (vgl. act. A.1 Rz. II./6). Die Fristwahrung lag somit offensichtlich im Macht- und Risikobereich der Beschwerdeführerin. 7.3.3. Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe somit nicht nachzuweisen, weshalb dieselbe verspätet erfolgt ist. Dieses Ergebnis würde sich selbst dann aufdrängen, wenn die Gerichtskanzlei der Vorinstanz aufgrund der Umstände handfeste Anhaltspunkte für die Annahme gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin Urheberin des dem E-Mail der Zustellplattform angehängten Dokuments gewesen sei, trug die Beschwerdeführerin doch sowohl die Verantwortung für die Fristwahrung als auch die Verantwortlichkeit für die Fehlerhaftigkeit der Eingabe (zur weiter gerügten Treuwidrigkeit des vorinstanzlichen Handelns vgl. untenstehende E. 8). 8.1. Im Hinblick auf die vorgebrachte Treuwidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids weist die Beschwerdeführerin in erster Linie darauf hin, dass auf der Webseite der Zustellplattform PrivaSphere zu lesen sei, elektronische Eingaben an die im Kanton Graubünden registrierten Regionalgerichte könnten als "Vertrauliche E-Mail", als "Eingeschrieben: Standard E-Mail" sowie schliesslich als "EGov

8 / 11 Einschreiben" übermittelt werden. Es verletze demnach den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO, wenn eine rechtsgültige Übermittlung lediglich mittels "EGov Einschreiben" bewirkt werden könne (act. A.1 Rz. II./7 lit. b). Auch seien bestimmte Begrifflichkeiten im Rahmen des Versands elektronischer Eingaben mittels PrivaSphere dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – sowie der Anwaltschaft im Allgemeinen – nicht bekannt (act. A.1 Rz. II./7 lit. b in fine). Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Vorinstanz habe nicht früh genug gehandelt, um die Urheberschaft der fraglichen Eingabe zu eruieren und ihn in der Folge von der Unrichtigkeit seiner Eingabe zu informieren (act. A.1 Rz. II./7 lit. c). 8.2.1. Die Hinweise auf der Webseite einer privaten Zustellplattform können keine treuwidrige Handlung eines Gerichts begründen. Ohnehin hätte der Hinweis keine falschen Vorstellungen erwecken können, stand doch der Beschwerdeführerin mit dem (Nicht-)Empfang einer Abgabequittung ein Mittel zur Verfügung, um eindeutig festzustellen, ob die Eingabe gültig erfolgt sei. Aus denselben Gründen ist die Unkenntnis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bestimmter Begrifflichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs für den vorliegenden Entscheid unerheblich. 8.2.2. Ebenso wenig gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens der Gerichtskanzlei der Vorinstanz. Wie bereits dargelegt trug die Beschwerdeführerin alleine die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe und das Risiko einer fehlerhaften Übermittlung (vgl. vorstehende E. 7). Die Beschwerdeführerin stellte ihr Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist, um 12:05 Uhr. Obschon sie sodann bis Kanzleischluss um 17:00 Uhr – mithin fünf Stunden später – keine Abgabequittung i.S.v. Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV erhielt, unterliess sie es bis zuletzt, sich über den Stand der Übermittlung zu informieren. Im Gegenteil wäre von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine zumindest telefonische Erkundigung zu erwarten gewesen. Dasselbe kann von der Gerichtskanzlei der Vorinstanz nicht gesagt werden. Diese hatte nach Treu und Glauben keinerlei Anlass, sich über die – nicht ohne weitere Abklärungen ersichtliche – Urheberschaft des angehängten Dokuments oder über dessen Zweck zu erkundigen. Ebenso wenig hatte sie einen Grund, von einer Dringlichkeit dieser spezifischen Übermittlung auszugehen. Selbst wenn die Gerichtskanzlei der Vorinstanz tatsächlich geahnt hätte, dass das angehängte Dokument von der Beschwerdeführerin stammte, wäre sie nicht verpflichtet gewesen, weitere Schritte einzuleiten. Sie durfte nämlich ohne Weiteres davon ausgehen,

9 / 11 dass im Falle der Dringlichkeit eine Rückmeldung seitens des Urhebers erfolgen würde. Bereits das Verhalten der Beschwerdeführerin widerspricht ihrer Auffassung, die Gerichtskanzlei der Vorinstanz habe die Abklärungen treuwidrig unterlassen. Im Gegensatz zu Letzterer war der Beschwerdeführerin die Dringlichkeit der Übermittlung nämlich bewusst. Auch wusste die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dass die gültige Einreichung einer elektronischen Eingabe den Empfang einer Abgabequittung voraussetzt – oder hätte dies jedenfalls wissen müssen. Die Beschwerdeführerin hatte bis Kanzleischluss fünf Stunden Zeit, um sich diesbezüglich bei der Vorinstanz zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Gerichtskanzlei der Vorinstanz zu Abklärungen verpflichtet gewesen sein sollte, wenn die Beschwerdeführerin – trotz ihrem erheblichen Informationsvorsprung gegenüber der Gerichtskanzlei – jedwede Abklärung ihrerseits offenbar als überflüssig erachtete. Abschliessend ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Kanzleischluss immer noch genügend Zeit gehabt hätte, um die Eingabe elektronisch oder auf dem Postweg einzureichen. 9. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Begründend führt sie im Wesentlichen lediglich an, die Vorinstanz sei auf ihr Fristerstreckungsgesuch trotz Rechtzeitigkeit desselben nicht eingetreten (act. A.1 Rz. II./2; II./7 lit. d). Nicht ersichtlich ist, inwiefern letzteres Vorbringen eine eigenständige Rüge darstellen soll. Selbstverständlich hätte die fehlende Fristerstreckung im Hauptverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirkt, sofern das entsprechende Gesuch tatsächlich rechtzeitig eingereicht worden wäre. Wie bereits dargelegt trifft jedoch genau das Gegenteil zu, weshalb auf den Einwand nicht näher einzugehen ist. 10. Sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich demzufolge als unbehelflich, weshalb die vorinstanzliche Verweigerung der Fristerstreckung zu Recht erfolgt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 11.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. 11.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art.10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR

10 / 11 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und vollumfänglich der in demselben Masse unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. 11.3. Da die Beschwerdegegner auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet haben (act. A.3), wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihr geleistesten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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