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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.07.2020 ZK1 2019 19

27. Juli 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,499 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Erbteilung, Versteigerung | Berufung ZGB Erbrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. Juli 2020 Referenz ZK1 19 19 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pedrotti Bäder Federspiel, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz Giassa Stipa 10, 7504 Pontresina gegen B._____ c/o F._____ Berufungsbeklagte C._____ c/o F._____ Berufungsbeklagte D._____ c/o F._____ Berufungsbeklagte E._____ c/o F._____ Berufungsbeklagte Gegenstand Erbteilung, Versteigerung

2 / 20 Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 11. September 2018, mitgeteilt am 7. Januar 2019 (Proz. Nr. 115-2017-28) Mitteilung 29. Juli 2020 I. Sachverhalt A. Am 1. April 2007 verstarb mit letztem Wohnsitz in Freiburg i. Br./D der am _____ 1913 geborene G._____. Er hinterliess seine am 11. Juni 1921 geborene Ehefrau H._____ sowie seine fünf Kinder B._____ (1951), C._____ (1953), A._____ (1956), D._____ (1957) sowie E._____ (1966). Gemäss Erbschein des Nachlassgerichts Freiburg i. Br./D vom _____ 2008 wurde die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Am 10. Mai 2008 verstarb die Ehefrau, mit letztem Wohnsitz ebenfalls in Freiburg i. Br./D. Als Erben hinterliess sie ihre fünf Nachkommen, die gemäss dem gemeinschaftlichen Erbschein des Nachlassgerichts Freiburg i. Br./D vom _____ 2008 zu je 1/5 erbberechtigt sind. Im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ ist auf den Namen der Erbengemeinschaft Ingeborg Emma Agnes Franziska Filbinger-Breuer die Liegenschaft Nr. _____ (Ferienhaus mit Gartenanlage/Umschwung im O.2_____) eingetragen. B. Am _____ 2016 stellte A._____ beim Amtsgericht Freiburg i. Br./D einen Antrag auf Teilungsversteigerung der Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____. Das Amtsgericht teilte A._____ am _____ 2016 mit Verweis auf § 1 Abs. 1 dt. ZVG mit, dass ein deutsches Vollstreckungsgericht über ein im Ausland gelegenes Grundstück keine Zwangsversteigerung anordnen könne. C/a. A._____ instanzierte am 28. Oktober 2016 bei der Schlichtungsbehörde der Region Maloja gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ eine Klage betreffend Erbteilung/Auflösung des Gesamteigentums im Hinblick auf die Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____. Die Schlichtungsverhandlung fand am 22. März 2017 statt, wobei die Parteien bei dieser Gelegenheit beantragten, das Verfahren sistiert zu halten. Nachdem der Kläger am 1. Juni 2017 um Ausstellung der Klagebewilligung ersucht hatte, stellte der Vermittler am 16. Juni 2017 das Nichtzustandekommen einer Einigung fest und erteilte die Klagebewilligung. Diese enthielt folgende Rechtsbegehren:

3 / 20 1. Es sei gerichtlich die Erbquoten der Parteien an der Liegenschaft Grundstückparzelle Nr. _____ im Grundbuch O.1_____ festzustellen. 2. Es sei die Erbteilung über die Liegenschaft Grundstückparzelle Nr. _____ im Grundbuch O.1_____ gerichtlich durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C/b. Am 9. Juli 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Maloja eine (unbegründete) Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO ein, im Wesentlichen mit den Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung. Das Regionalgericht teilte A._____ am 31. Juli 2017 mit, dass Erbstreitigkeiten grundsätzlich am letzten Wohnsitz des Erblassers auszutragen seien, vorliegend somit in Deutschland. Eine schweizerische Zuständigkeit sei nur gegeben, wenn sich die ausländischen Behörden mit dem hier gelegenen Nachlass nicht befassen würden. Sodann seien Erbstreitigkeiten in der Schweiz durch ein Vermittlungsbegehren einzuleiten, wobei vorliegend eine entsprechende Klagebewilligung fehle. Schliesslich müsse die Klage aufgrund des CHF 30'000.00 übersteigenden Streitwerts im ordentlichen und nicht im vereinfachten Verfahren angehoben werden. In seiner Stellungnahme vom 4. September 2017 wies A._____, nun vertreten durch Rechtsanwalt Mario A. Pfiffner, darauf hin, dass das angerufene Gericht zuständig sei, da die Behörde in Deutschland rechtlich untätig bleibe und damit die subsidiäre schweizerische Zuständigkeit eintrete. Ausserdem befinde sich das zu teilende Grundstück in der Region Maloja. Das Vermittlungsverfahren sei durchgeführt und die Klagebewilligung zusammen mit der Klage eingereicht worden. Die Klage sei sodann von Amtes wegen im ordentlichen Verfahren zu behandeln. C/c. Am 12. Oktober 2017 liess der Kläger durch seinen neu bestellten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Nuot P. Saratz, eine Klageergänzung einreichen, wobei er die Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung wie folgt präzisierte: 1. Es sei gerichtlich die Erbquoten der Parteien an der Liegenschaft Grundstückparzelle Nr. _____ im Grundbuch O.1_____ festzustellen. 2. Es sei die Erbteilung über die Liegenschaft Grundstückparzelle Nr. _____ im Grundbuch O.1_____ gerichtlich durch Versteigerung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig begründete er gegenüber dem Regionalgericht Maloja, weshalb dieses zur Beurteilung der Klage zuständig sei. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilte das Regionalgericht mit, dass es die vorliegende Klage fortan im ordentlichen Verfahren behandle. Sodann forderte es den Kläger auf, innert 20 Tagen den

4 / 20 Nachweis zu erbringen, dass sich die deutschen Gerichte nicht mit dem Nachlass befassen würden. Vorliegend gehe es um einen Antrag betreffend Erbteilung und nicht um einen solchen rein vollstreckungsrechtlicher Natur. In einem früheren Verfahren habe ein deutsches Gericht unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die Gerichte am Wohnsitz des Erblassers in Deutschland im Rahmen der Teilung des Nachlasses auch mit einem Grundstück im Engadin befassen würden. C/d. Auf Gesuch des Klägers vom 1. November 2017 hin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 zwecks Führen von Vergleichsgesprächen bis am 1. Juni 2018 sistiert. C/e. Am 7. März 2018 beantragte der Kläger aufgrund des Scheiterns der angestrebten Verhandlungen die Fortführung des Verfahrens. Gleichzeitig zog er den Antrag auf Feststellung der Erbquoten zurück und änderte die weiteren Rechtsbegehren wie folgt: 1. Es sei die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch O.1_____ gerichtlich anzuordnen. 2. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge einschliesslich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung führte er aus, eine neuerliche Prüfung der Zuständigkeitsfrage habe ergeben, dass das angerufene Gericht für die Erbenfeststellung und für die Erbteilung nicht zuständig sei. Hingegen sei dessen Zuständigkeit für die Teilungsversteigerung gegeben. Am 9. März 2018 hob das Regionalgericht Maloja die Sistierung mit sofortiger Wirkung auf. C/f. Mit Schreiben vom 9. März 2018 wandte sich das Regionalgericht Maloja an das Amtsgericht Freiburg i. Br./D und ersuchte um Mitteilung, ob sich deutsche Gerichte am letzten Wohnsitz der Erblasserin im Rahmen der Teilung dieses Nachlasses auch mit dem Grundstück in O.1_____ befassen oder ob sie die Zuständigkeit verweigern würden. Zudem werde das Gericht um Darlegung gebeten, unter welchen Voraussetzungen es eine Nachlassteilung an die Hand nehmen würde. Am 27. April 2018 teilte das Amtsgericht Freiburg i. Br./D als Nachlassgericht mit, dass die deutschen Nachlassgerichte sich nicht mit der Auseinandersetzung des Nachlasses befassen würden. Dies sei Angelegenheit der Erben. Das Verfahren sei hier mit Erteilung des Erbscheins sowie des Testamentsvollstreckerzeugnisses abgeschlossen worden. Falls in der Sache eine Klage erhoben worden sein sollte, wäre hierfür das Prozessgericht zuständig, wobei sich ihrer Kenntnis entziehe, ob bei diesem ein solches Verfahren anhängig sei. Auf Nachfrage des Regionalgerichts Maloja vom 7. Mai 2018 hin, ob sich das Prozessge-

5 / 20 richt bei entsprechender Klageerhebung auch mit dem Grundstück in O.1_____ befassen würde, konnte das Amtsgericht gemäss dessen Schreiben vom 29. Mai 2018 mangels Zuständigkeit keine Aussage treffen. D/a. Am 11. September 2018 fand die auf die Frage der Zuständigkeit beschränkte Verhandlung vor dem Regionalgericht Maloja statt. An dieser nahmen der Kläger und sein Rechtsvertreter, die Beklagten D._____ und E._____ sowie F._____ als Vertreter der Beklagten C._____ teil. Der Kläger hielt an seinen mit Eingabe vom 7. März 2018 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte ergänzend dazu, dass der Erlös aus der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft dem Regionalgericht Maloja zu überweisen und dort bis zur endgültigen gerichtlichen Beurteilung der erbrechtlichen Auseinandersetzung einzubehalten sei. Der Vertreter von C._____ führte im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die vorhandene Korrespondenz nicht klar sei, ob es sich beim Nachlassgericht und dem Prozessgericht um dieselbe Behörde handle, während D._____ sich auf den Standpunkt stellte, vorliegend gehe es nicht um eine Erbteilung, sondern um die Auflösung von Gesamteigentum, da die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt sei. Da sie anstrebe, dass in dieser Streitsache endlich Friede und Ruhe einkehre, stelle sie sich nicht gegen eine Teilungsversteigerung. D/b. Mit Entscheid vom 11. September 2018, mitgeteilt am 7. Januar 2019, erkannte das Regionalgericht Maloja wie folgt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. (Rechtsmittelbelehrungen) 4. (Mitteilung) Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Bestimmung von Art. 88 Abs. 1 IPRG, nach der eine Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und Behörden am Ort der gelegenen Sache besteht, wenn der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland war und in der Schweiz Nachlass liegt, mit welchem sich die ausländische Behörde nicht befasst. Da das Regionalgericht eine Untätigkeit der deutschen Behörden rechtlicher Natur verneinte und eine Untätigkeit tatsächlicher Natur als durch den Kläger nicht hinreichend nachgewiesen erachtete, verneinte es in der Folge seine subsidiäre Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein.

6 / 20 E./a. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 7. Februar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung, mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid vom 11. September 2018, mitgeteilt am 07. Januar 2019, Verfahren Proz. Nr. 115-2017-28 des Regionalgerichts Maloja aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten 1 – 4 (zzgl. gesetzlicher MwSt.). 2. Verfahrensanträge: 1. Es sei die Berufung bis zum Entscheid bzw. Rückmeldung des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau betreffend deren Zuständigkeit für die Teilungsversteigerung zu sistieren und bei Vorliegen des Entscheids bzw. der Rückmeldung des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; 2. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. E./b. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 wurden die Berufungsbeklagten vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer, Kantonsrichter Peter Schnyder, aufgefordert, zum Gesuch auf Verfahrenssistierung Stellung zu nehmen. Nachdem der Berufungskläger seinen Sistierungsantrag gestützt auf einen am 4. Februar 2019 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg i. Br./D am 14. Februar 2019 zurückgezogen hatte, hob der Vorsitzende am 18. Februar 2019 die Verfügung betreffend Aufforderung zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag auf. Infolge eines längeren krankheitsbedingten Ausfalls des Vorsitzenden übernahm in der Folge der Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner die Verfahrensleitung. Am 13. Juni 2019 räumte er den Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsantwort ein. E/c. Die Berufungsbeklagten beantragten in ihren Berufungsantworten vom 12. Juli 2019 (B._____), 16. Juli 2019 (D._____ und C._____) und 17. Juli 2019 (E._____) sinngemäss oder direkt die Abweisung der Berufung. D._____ stellte ausserdem den Antrag, das Verfahren bis zu einer Einigung zu sistieren, hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. E/d. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 brachte der Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger die Berufungsantworten zur Kenntnis und teilte mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei.

7 / 20 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Maloja handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00 zum Gegenstand hat. Er ist daher mit Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a u. Abs. 2 ZPO). 1.2. Eine Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). Der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 11. September 2018 wurde den Parteien am 7. Januar 2019 mitgeteilt und ging bei diesen am 8. Januar 2019 ein. Die von A._____ dagegen am 7. Februar 2019 erhobene Berufung erfolgte somit fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. 1.3. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.4.1 Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.4.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids

8 / 20 angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf Rügen vor erster Instanz oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). 1.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf Noven beruft, hat die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung zu substantiieren und zu beweisen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 317 ZPO). Der Berufungskläger reichte mit seiner Berufung vom 7. Februar 2019 ein Schreiben seines deutschen Rechtsvertreters vom 30. Januar 2019 ein (act. B.2). Ausserdem legte er mit seiner Eingabe vom 14. Februar 2019 einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg i. Br./D vom 4. Februar 2019 ins Recht (act. B.3). Bei diesen beiden Urkunden handelt es sich um echte Noven, die unverzüglich eingereicht wurden. Sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO und sind folglich zuzulassen. Das Gesagte gilt auch für die von der Berufungsbeklagten D._____ mit ihrer Berufungsantwort eingereichten Urkunden (act. C.1-C.3), doch sind diese im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz (vgl. E. 1.8). 1.6. Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Nachdem der Berufungskläger seinen Sistierungsantrag zurückgezogen hat, ist in casu noch über den Antrag der Berufungsbeklagten D._____, das Verfahren bis zu einer Einigung zu sistieren, zu befinden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Parteien mindestens seit Einleitung des Gerichtsverfahrens in der Schweiz im Jahre 2017 Gelegenheit hatten, zu einer aussergerichtlichen Lösung zu gelangen, und dass auch mehrere – indes erfolglose – Vergleichsversuche unternommen wurden. Unter diesen Umständen erscheint eine weitere Sistierung des Verfahrens zwecks Vergleichsverhandlungen nicht zweckmässig. Der Antrag von D._____ auf Verfahrenssistierung ist daher abzuweisen.

9 / 20 1.7. Dasselbe gilt für den von der Genannten hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden, wobei der entsprechende Entscheid im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts liegt. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Vorliegend ist dies nicht der Fall, da die Sache auch ohne Berufungsverhandlung spruchreif ist (vgl. dazu Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). 1.8. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob das Regionalgericht Maloja dafür zuständig ist, die Klage von A._____ betreffend Anordnung einer öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ zu beurteilen, und zwar im Rahmen der Teilung des Nachlasses einer Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Deutschland. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten zur vergleichsweisen Übernahme der Liegenschaft durch sie und zur angemessenen Höhe des Angebots sind in diesem Zusammenhang nicht relevant und daher nicht zu hören. 2.1. Nach Art. 86 ff. IPRG gewährt und beansprucht die Schweiz grundsätzlich keine direkte Zuständigkeit in Fällen, in denen eine Ausländerin oder ein Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland verstorben ist. Dies gilt auch mit Bezug auf Grundstücke, die in der Schweiz belegen sind. Indessen kann es sein, dass sich der ausländische Wohnsitzstaat nicht mit Nachlassvermögen beschäftigt, das sich in der Schweiz befindet. Für diesen Fall sieht Art. 88 Abs. 1 IPRG eine subsidiäre Zuständigkeit schweizerischer Behörden am Belegenheitsort vor. Sinn und Zweck der subsidiären schweizerischen Zuständigkeit ist es, die Rechtlosigkeit bzw. den negativen Kompetenzkonflikt zu verhindern. Der in der Schweiz liegende Nachlass oder Teile davon sollen nicht unerledigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2013 vom 28. November 2013 E. 3.1 u. 3.1.2; Anton K. Schnyder/Manuel Liatowitsch, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, N 1 f. zu Art. 88 IPRG; Hans Rainer Künzle, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, Art. 1-108 IPRG, 3. Auflage, Zürich 2018, N 1 f. zu Art. 88 IPRG). 2.2. War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind nach Art. 88 Abs. 1 IPRG die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der

10 / 20 gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. Die Erblasserin H._____ war deutsche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Freiburg i. Br./D. Sie hinterliess ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, nämlich die Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____. A._____ als einer der fünf zu gleichen Teilen erbberechtigten Nachkommen der Erblasserin beantragte beim Regionalgericht Maloja (zuletzt) die öffentliche Versteigerung des Grundstücks, mit dem Ziel, diesbezüglich die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Massgebend für die Zuständigkeit des Regionalgerichts ist aufgrund des Gesagten, ob sich die deutschen Behörden mit dem fraglichen Nachlasswert befassen oder nicht. 2.3. Voraussetzung für die hilfsweise Zuständigkeit schweizerischer Nachlassbehörden gemäss Art. 88 IPRG ist, dass die zuständige ausländische Behörde untätig bleibt. Welche Behörden als zuständig erachtet werden, bestimmt sich nach schweizerischem Recht, wobei hier von der Kompetenz derjenigen Behörden ausgegangen werden soll, deren Rechtshandlungen nach Art. 96 IPRG in der Schweiz anerkennbar sind (Anton K. Schnyder/Manuel Liatowitsch, a.a.O., N 3 zu Art. 88 IPRG; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 8 zu Art. 88 IPRG). Die Untätigkeit ausländischer Wohnsitzbehörden kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Die rechtliche Untätigkeit ist dann anzunehmen, wenn das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaats die Zuständigkeit auf den inländischen Nachlass beschränkt und sich für Nachlasswerte, die sich nicht auf seinem Territorium befinden, als nicht zuständig erachtet. Dabei genügt der Nachweis der ausländischen Rechtsnormen, welche eine Nichtbefassung vorsehen, ohne dass auch noch der Nachweis der tatsächlichen Inaktivität erforderlich wäre. Die tatsächliche Untätigkeit der ausländischen Behörde kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Sie ist dann gegeben, wenn die an sich zuständige Behörde vorübergehend oder endgültig nicht tätig wird oder sich nur mit einem Teil des Nachlasses befasst, obwohl die Parteien alle nach dem Recht des betreffenden Staates zur Nachlassabwicklung erforderlichen Schritte unternommen haben. Der Beweis der tatsächlichen Inaktivität der ausländischen Behörde kann mithilfe einer Entscheidung dieser Behörde oder mit einem Antrag an die ausländische Behörde erbracht werden. Grundsätzlich sollte die Inaktivität der ausländischen Wohnsitzbehörde von den subsidiär angegangenen Schweizer Behörden von Amtes wegen festgestellt werden. Sofern das Tätigwerden der ausländischen Behörden gemäss deren Recht nur auf ein Begehren oder Gesuch hin und nicht von Amtes wegen erfolgt, ist der antragstellenden Partei indes zuzumu-

11 / 20 ten, eine entsprechende Antragstellung nachzuweisen bzw. aufzuzeigen, dass sie im Ausland die notwendigen Massnahmen, wie bspw. die Einreichung einer erbrechtlichen Klage wie einer Teilungsklage, ergriffen hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_255/2011 vom 13. September 2011 E. 4.1, 5A_754/2009 vom 28. Juni 2010 E. 3.1 f. sowie 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019 E. 2.3 u. 3.1; Anton K. Schnyder/Manuel Liatowitsch, a.a.O., N 4 zu Art. 88 IPRG i.V.m. N 19 zu Art. 87 IPRG; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 88 IPRG i.V.m. N 10 f. zu Art. 87 IPRG; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Auflage, Bern 2018, Rz. 1746 i.V.m. Rz. 1734 f.). 3.1. Die Vorinstanz führte im Hinblick auf eine Untätigkeit rechtlicher Natur aus, die Rechtsnorm, welche eine Nichtbefassung der ausländischen Behörden mit einem nicht im Domizilstaat gelegenen Grundstück vorsehe, müsse sich nach Art. 91 Abs. 1 IPRG aus dem Recht ergeben, auf welches die Kollisionsnorm des Domizilstaates verweise. Vorliegend sei der bis zum 4. Juli 2012 gültige aArt. 25 Abs. 1 des deutschen EGBGB anwendbar, der das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpfe, weshalb sich die Rechtsnorm, welche eine Nichtbefassung mit einem im Ausland gelegenen Grundstück vorsehe, aus dem deutschen Recht ergeben müsse. Eine solche Rechtsnorm sei indes nicht vorhanden. Zwar habe das Amtsgericht Freiburg i. Br./D mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 des deutschen Zwangsvollstreckungsgesetzes (ZVG) ausgeführt, dass ein deutsches Vollstreckungsgericht keine Zwangsversteigerung über ein im Ausland gelegenes Grundstück anordnen könne. Die erwähnte Bestimmung stelle indes keine klare Rechtsnorm dar, die grundsätzlich eine Nichtbefassung mit ausländischen Grundstücken anordne, da sie lediglich die innerstaatliche Zuständigkeit der Amtsgerichte erfasse. Anderen Normen des deutschen Rechts, die eine Nichtbefassung der deutschen Gerichte mit im Ausland gelegenen Grundstücken vorsehen würden, seien nicht auszumachen. Zwar habe das Amtsgericht Freiburg i. Br./D am 27. April 2018 mitgeteilt, dass sich die deutschen Nachlassgerichte nicht mit der Auseinandersetzung des Nachlasses befassen würden, sondern dies Sache der Erben sei. In Freiburg sei das Verfahren mit Erteilung des Erbscheins sowie des Testamentsvollstreckerzeugnisses abgeschlossen worden. Gleichzeitig habe das Amtsgericht aber im Hinblick auf eine Klageerhebung auf das zuständige Prozessgericht verwiesen. Soweit ersichtlich beständen auch keine Staatsverträge, die die Frage der Zuständigkeit für im Ausland gelegenen Nachlass eines Erblassers mit Wohnsitz in Deutschland regeln würden. Eine Untätigkeit der Behörden rechtlicher Natur sei somit zu verneinen (E. 3.1, S. 9 ff., des angefochtenen Entscheids).

12 / 20 Zur Bejahung einer Untätigkeit tatsächlicher Natur sei insbesondere vorausgesetzt, dass die ausländische Behörde trotz klarer Zuständigkeit untätig bleibe. Vorliegend sei zunächst eine klare Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg i. Br./D für das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren um Anordnung einer öffentlichen Versteigerung zu verneinen. Im Weiteren seien die Bestimmungen des deutschen ZVG im Wesentlichen verfahrensrechtlicher und nicht materiell-rechtlicher Natur, mithin für schweizerische Gerichte nicht massgebend. Nach schweizerischem Recht setze eine Versteigerung entweder eine Teilungsvereinbarung der Erben oder aber ein Teilungsurteil eines Gerichts voraus. Eine Teilungsvereinbarung liege nicht vor. Zuständig für den Erlass eines Teilungsurteils sei das Prozessgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin in Deutschland, wovon auch das Amtsgericht Freiburg i. Br./D ausgehe. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, dass sich das erwähnte Amtsgericht als Prozessgericht für die Erbteilung als unzuständig erklärt habe. Er habe demnach nicht nachgewiesen, alle nach dem Recht des betreffenden Staates zur Nachlassabwicklung erforderlichen Schritte unternommen zu haben. Ein Erbteilungsurteil eines deutschen Gerichts könne in der Schweiz nach Massgabe des hiesigen IPRG grundsätzlich anerkannt (Art. 96 IPRG) und anschliessend auch vollstreckt werden. Demnach habe der Kläger eine Inaktivität der ausländischen Behörden in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend ausgewiesen (E. 3.2, S. 11, des angefochtenen Entscheids). Liege eine Untätigkeit der ausländischen Behörden im Sinne von Art. 88 Abs. 1 IPRG nicht vor, sei eine subsidiäre Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung zu verneinen. Vielmehr greife die "reguläre" Zuständigkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IPRG, wonach die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten zuständig seien. Da die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, sei die Zuständigkeit des angerufenen Regionalgerichts Maloja zu verneinen und auf die Klage nicht einzutreten (E. 3.3, S. 11 f., des angefochtenen Entscheids). 3.2. Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung eine unrichtige Anwendung von Art. 88 Abs. 1 IPRG. Er führt aus, die Vorinstanz ziehe richtig in Erwägung, dass in casu das Amtsgericht Freiburg i. Br./D als zuständige Behörde anzusehen sei. Ebenfalls treffe zu, dass aArt. 25 Abs. 1 EGBGB anwendbar sei, wonach das anwendbare Recht durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers bestimmt werde. Für die Unzuständigkeit rechtlicher Natur müsse sich daher eine Rechtsnorm im deutschen Recht finden, welche eine Nichtbefassung mit einem im Ausland gelegenen Grundstück vorsehe. § 1 Abs. 1 des deutschen ZVG bestimme, dass für die

13 / 20 Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig sei, in dessen Bezirk das Grundstück belegen sei. Die Vorinstanz ziehe daraus fälschlicherweise den Schluss, dass diese Bestimmung keine klare Rechtsnorm darstelle, die die Nichtbefassung deutscher Behörden mit ausländischen Grundstücken regle, habe das Amtsgericht doch selbst bestätigt, dass es gestützt auf die erwähnte Bestimmung für Grundstücke im Ausland nicht zuständig sei. Es werde verkannt, dass die deutschen Gerichte diese Bestimmung gerade dahingehend auslegen würden, dass ihre Zuständigkeit auf den inländischen Nachlass beschränkt sei. Ausserdem sei für das Greifen der subsidiären Zuständigkeit nach Art. 88 IPRG bloss entscheidend, dass sich die ausländische Behörde aufgrund einer dortigen Regelung für nicht zuständig erachte bzw. halte. Dass die Rechtsnorm klar sein müsse, sei nicht erforderlich. Mithin liege, weil sich das Amtsgericht Freiburg i. Br./D in Anwendung von § 1 Abs. 1 dt. ZVG für nicht zuständig halte, eine Untätigkeit bzw. Kompetenzverweigerung rechtlicher Natur vor. Habe das Amtsgericht Freiburg i. Br./D seine Unzuständigkeit zu Unrecht festgestellt, liege zumindest eine tatsächliche Untätigkeit vor. So sei er im September 2016 an das fragliche Gericht als Vollstreckungsgericht gelangt. Die Vorinstanz habe sich an das Amtsgericht im März 2018 als Nachlassgericht und im Mai 2018 als Prozessgericht gewandt. Auf all diese Ersuchen habe das Gericht geantwortet, dass es sich nicht als zuständig erachte. Auch die Tatsache, dass das Amtsgericht in der vorliegenden Angelegenheit den Erbschein sowie das Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt habe, mithin die Eröffnung einer Erbschaft an die Hand genommen habe, zeige auf, dass es nun betreffend das Grundstück in der Schweiz untätig bleibe. Er habe mithin angenommen, dass sämtliche notwendigen Schritte und Voraussetzungen für die subsidiäre Zuständigkeit gegeben seien. Die Argumentation der Vorinstanz, dass er nicht alles Zumutbare unternommen habe, sei somit nicht zutreffend. Es sei ausgewiesen, dass das Amtsgericht Freiburg i. Br./D, unabhängig ob als Nachlass- oder als Prozessgericht, ihm als Rechtssuchenden keinen Rechtsschutz biete. Ausserdem dürften keine zu hohen Hürden betreffend eine Zuständigkeit schweizerischer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Nachlass gestellt werden. Es gelte, eine Rechtslosigkeit in Bezug auf den Nachlass in der Schweiz zu verhindern. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen der subsidiären Zuständigkeit gegeben, weshalb die Vorinstanz Art. 88 Abs. 1 IPRG nicht bzw. falsch angewendet habe und die Berufung gutzuheissen sei.

14 / 20 4.1.1. Der Berufungskläger strebt vorliegend an, das Grundstück der Erbengemeinschaft in O.1_____ öffentlich versteigern zu lassen. Die von ihm beantragte Teilungsversteigerung oder Auseinandersetzungsversteigerung ist ein besonderes im deutschen Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregeltes Verfahren der Zwangsversteigerung. Die Teilungsversteigerung wird durchgeführt, um eine Gemeinschaft – bspw. eine Erbengemeinschaft – an einem Grundstück zu beenden. Im Gegensatz zu einer normalen Zwangsversteigerung erfordert die Teilungsversteigerung keinen vollstreckbaren Titel (§ 181 dt. ZVG). Der Versteigerungserlös tritt an Stelle des Grundstücks, fliesst der Erbengemeinschaft zu und kann anschliessend unter den Miterben aufgeteilt werden. Die Versilberung des betroffenen Grundstücks bereitet in diesem Sinn die Teilung vor (Rolf Stürner, in: Jauernig [Hrsg.], BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 14. Auflage, München 2011, N 9 zu § 2042 BGB; Manfred Wolf, in: Soergel [Hrsg.], Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 9, 12. Auflage, Stuttgart 1992, N 10 zu § 2042 BGB; https://amtsgericht-freiburg.justizbw.de/pb/,Lde/Startseite/Aufgaben+_+Verfahren/Zwangsversteigerung; <https://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung>). 4.1.2. Am 30. Januar 2019 ersuchte der deutsche Rechtsvertreter des Berufungsklägers beim Amtsgericht Freiburg i. Br./D bzw. bei dessen Zwangsversteigerungsabteilung darum, den am 9. September 2016 gestellten Antrag auf Teilungsversteigerung ordnungsgemäss zu bescheiden und im Fall der sachlichen/örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts den Antrag mit ordentlicher Begründung zurückzuweisen (act. B.2). In der Folge wies das erwähnte Gericht mit Beschluss vom 4. Februar 2019 den Antrag des Berufungsklägers vom 9. September 2016, ein Teilungsversteigerungsverfahren über das Grundstück in O.1_____ durchzuführen, als unzulässig zurück (act. B.3), mit der Begründung, dass für ein Zwangsversteigerungsverfahren nach dem deutschen ZVG (§ 1 Abs. 1) als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig sei, in dessen Bezirk das Grundstück belegen sei. Eine Verweisung an ein anderes Gericht sei nicht möglich, da deutsche Gerichte für Zwangsvollstreckungsverfahren nur zuständig seien, wenn in Vermögen vollstreckt werden solle, das sich im Inland befinde. Nur dann könne deutsche Zwangsgewalt ausgeübt werden. Das zu versteigernde Grundstück müsse sich daher im deutschen Hoheitsgebiet befinden. Aus dem Beschluss vom 4. Februar 2019 lässt sich ableiten, dass sich ein deutsches Vollstreckungsgericht für einen Nachlasswert in der Schweiz, genauer gesagt für die Teilungsversteigerung dieses Nachlasswertes, als nicht zuständig erachtet. Die rechtliche und die tatsächliche Untätigkeit der deutschen Behörden im https://amtsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aufgaben+_+Verfahren/Zwangsversteigerung https://amtsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aufgaben+_+Verfahren/Zwangsversteigerung https://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung https://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung

15 / 20 Hinblick auf das vom Berufungskläger zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren bzw. die darin anbegehrte Massnahme der Teilungsversteigerung ist damit hinreichend nachgewiesen. 4.2. Fraglich ist jedoch, ob sich deutsche Behörden auf eine andere Art als mittels einer Teilungsversteigerung mit dem Grundstück der Erbengemeinschaft in O.1_____ befassen würden. Wäre dies der Fall, würde dem Berufungskläger keine Rechtlosigkeit im Sinne von Art. 88 Abs. 1 IPRG drohen; er könnte zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich des erwähnten Grundstücks einfach nicht mit dem von ihm angestrebten Mittel einer Teilungsversteigerung vorgehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 88 Abs. 1 IPRG gewährleisten soll, dass in der Schweiz liegender Nachlass nicht unerledigt bleibt, indessen nicht den Zweck hat, einem Rechtssuchenden im internationalen Verhältnis dieselben Wahlmöglichkeiten wie im innerstaatlichen Verhältnis zu gewähren, konkret dem Berufungskläger die Wahl zu lassen, ob er das gemeinschaftliche Eigentum am Nachlassgrundstück mittels Teilungsversteigerung oder mittels einer Erbteilungsklage (vgl. dazu E. 4.4) auflösen möchte. 4.3. Fest steht, dass sich das Amtsgericht Freiburg i. Br./D in seiner Funktion als Nachlassgericht für das Grundstück in O.1_____ nicht als zuständig erachtet. So fragte die Vorinstanz am 9. März 2018 beim erwähnten Gericht nach, ob sich deutsche Gerichte am letzten Wohnsitz der Erblasserin im Rahmen der Teilung dieses Nachlasses auch mit dem Grundstück in O.1_____ befassen oder ob sie die Zuständigkeit verweigern würden (VI act. V./21). Daraufhin teilte das Amtsgericht Freiburg i. Br./D als Nachlassgericht am 27. April 2018 mit, dass die deutschen Nachlassgerichte sich nicht mit der Auseinandersetzung des Nachlasses befassen würden. Dies sei Angelegenheit der Erben. Das Verfahren sei hier mit Erteilung des Erbscheins sowie des Testamentsvollstreckerzeugnisses abgeschlossen worden (VI act. V./23). Festzuhalten ist, dass dieser ablehnende Bescheid des Amtsgerichts Freiburg i. Br./D nicht auf der Lage des betroffenen Grundstücks in der Schweiz, sondern auf der beschränkten funktionellen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte beruhen dürfte. Diese agieren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und haben lediglich Sicherungs-, Klärungs- und Ordnungsaufgaben (Rainer Hausmann [Hrsg.], Internationales Erbrecht, Band II, München 2020, Deutschland Rz. 769 ff.; vgl. auch <https://amtsgerichtfreiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aufgaben+_+Verfahren/Allgemeine+ Informationen+des+Justizministeriums>). 4.4.1. Damit verbleibt zu prüfen, ob sich ein deutsches Prozessgericht im Sinne eines ordentlichen Zivilgerichts bei entsprechender Klageerhebung mit dem Nachhttps://amtsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aufgaben+_+Verfahren/Allgemeine+%20Informationen+des+Justizministeriums https://amtsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aufgaben+_+Verfahren/Allgemeine+%20Informationen+des+Justizministeriums https://amtsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aufgaben+_+Verfahren/Allgemeine+%20Informationen+des+Justizministeriums

16 / 20 lass in der Schweiz befassen würde. Das Amtsgericht Freiburg i. Br./D wies im oben erwähnten Schreiben vom 27. April 2018 (VI act. V./23) nämlich darauf hin, dass das Prozessgericht zuständig wäre, falls in der Sache eine Klage erhoben worden sein sollte. Auch die Berufungsbeklagte D._____ wandte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Juli 2019 (act. A.5) ein, dass es dem Berufungskläger zumutbar gewesen wäre, die Angelegenheit vor dem zuständigen Prozessgericht in Freiburg i. Br./D klären zu lassen. 4.4.2. Können sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen, kann nach § 2042 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, wobei u.a. die Vorschriften der §§ 750 bis 758 BGB Anwendung finden, also auch § 753 Abs. 1 BGB, wonach die Aufhebung der Gemeinschaft bei unteilbaren Gegenständen durch Versilberung, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses erfolgt. Der die Auflösung der Gemeinschaft anstrebende Miterbe kann seinen Anspruch auf Auseinandersetzung auf dem Weg einer Auseinandersetzungsklage bzw. Erbteilungsklage vor dem Zivilgericht durchsetzen. Die erwähnte Klage ist auf Abschluss eines schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages bzw. auf Zustimmung der Miterben zu dem vom Kläger aufgestellten Teilungsplan gerichtet (Rainer Hausmann, a.a.O., Deutschland Rz. 2498, 2506 u. 2520 ff.; Rolf Stürner, a.a.O., N 8 zu § 2042 BGB; Manfred Wolf, a.a.O., N 8 ff. u. 18 ff. zu § 2042 BGB). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht unabhängig von der Möglichkeit zur Teilungsversteigerung nachlasszugehörigen Grundbesitzes (Rolf Stürner, a.a.O., N 8 zu § 2042 BGB). Für Klagen auf Teilung der Erbschaft sieht § 27 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) die Zuständigkeit desjenigen Gerichts vor, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach § 13 dt. ZPO wiederum durch den Wohnsitz bestimmt wird. Daraus ergibt sich vorliegend ein Gerichtsstand in Freiburg i. Br./D, und zwar auch international, wird im Rahmen der streitigen Gerichtsbarkeit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte doch aus der örtlichen Zuständigkeit abgeleitet (Hans Kuhn, Der Renvoi im internationalen Erbrecht der Schweiz, Diss. Zürich 1998, S. 94 ff.; Hans-Peter Schömmer/Klaus Bauer, Internationales Erbrecht, Schweiz, München 2001, Rz. 97). Materiell untersteht der gesamte Nachlass der Erblasserin gemäss aArt. 25 Abs. 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB; vgl. zur Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmung E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids sowie Rz. 54 der Berufung) dem deutschen Recht, da die Genannte deutsche Staatsangehörige war, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Belegenheit des Nachlasses (Inland/Ausland) und seiner Zusammensetzung (beweglicher/unbeweglicher Nachlass) (Rainer Hausmann,

17 / 20 a.a.O., Deutschland Rz. 605 ff.; Hans-Peter Schömmer/Klaus Bauer, a.a.O., Rz. 137; Hans Kuhn, a.a.O., S. 97 ff.). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sich ein deutsches Zivil- bzw. Prozessgericht im Rahmen einer Erbteilungsklage mit dem Grundstück der Erbengemeinschaft in O.1_____ befassen würde. Jedenfalls sind deutsche Rechtsnormen, die die Zuständigkeit der Zivilgerichte auf den inländischen Nachlass beschränken würden, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht ersichtlich und werden auch vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Dieser beruft sich lediglich auf das deutsche ZVG, das indes, wie oben dargelegt, die innerstaatliche Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte regelt. Im Übrigen erachtete der Berufungskläger die Zuständigkeit des Regionalgerichts Maloja für die Erbteilung im vorinstanzlichen Verfahren selbst als nicht gegeben (vgl. VI act. I./5). Die rechtliche Untätigkeit eines deutschen Prozessgerichts ist daher zu verneinen. 4.4.3. Dies gilt auch für eine Untätigkeit tatsächlicher Natur. Wie in E. 2.3 aufgezeigt, ist es der antragstellenden Partei – werden die ausländischen Behörden gemäss deren Recht nur auf ein Begehren oder Gesuch hin und nicht von Amtes wegen tätig – zuzumuten, eine entsprechende Antragstellung nachzuweisen bzw. aufzuzeigen, dass sie im Ausland die notwendigen Massnahmen wie bspw. die Einreichung einer erbrechtlichen Klage ergriffen hat. In casu hat der Berufungskläger vor erster Instanz weder aufgezeigt, dass er in Deutschland beim zuständigen Zivilgericht eine Erbteilungsklage eingereicht hätte, noch dargelegt, aus welchen Gründen dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Dies, obwohl er seitens des Regionalgerichts bereits am 17. Oktober 2017 aufgefordert worden war, den Nachweis der Nichtbefassung der deutschen Gerichte mit dem Nachlass in der Schweiz aufzuzeigen, und obwohl spätestens seit dem Schreiben des Amtsgerichts Freiburg i. Br./D vom 27. April 2018 (VI act. V./23) auch die Zuständigkeit eines deutschen Prozessgerichts im Raum stand. Mangels des Nachweises, alle nach deutschem Recht zur Nachlassabwicklung erforderlichen Schritte unternommen zu haben – namentlich mangels Darlegung, dass sich das Amtsgericht Freiburg i. Br./D als Prozessgericht für die Erbteilung als unzuständig erklärt habe – verneinte die Vorinstanz denn auch ihre Zuständigkeit. Was der Berufungskläger dagegen im Berufungsverfahren vorbringt, überzeugt nicht, zumal er nach wie vor nicht begründet, weshalb er sich gar nicht erst an ein ordentliches Zivilgericht gewandt hat. Wie in E. 4.2. dargelegt, ist im Kontext von Art. 88 Abs. 1 IPRG nicht davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger frei steht, wie er zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks in der Schweiz vorgehen möchte. Im Berufungsverfahren weist er lediglich darauf hin, dass das Amtsgericht Freiburg i. Br./D ihm, unabhängig ob als Nachlass- oder als Prozess-

18 / 20 gericht, keinen Rechtsschutz biete. Die hierfür angeführte Begründung, nämlich, dass die Vorinstanz im Mai 2018 an das Amtsgericht Freiburg i.Br. als Prozessgericht gelangt sei, worauf dieses seine Zuständigkeit verneint habe, erweist sich allerdings als unzutreffend. So hielt das Amtsgericht Freiburg i.Br./D als Nachlassgericht in seinem Schreiben vom 27. April 2018 (VI act. V./23) fest, dass das Prozessgericht zuständig wäre, falls in der Sache eine Klage erhoben worden sein sollte, dass sich seiner Kenntnis aber entziehe, ob ein solches Verfahren anhängig sei. Auf Nachfrage des Regionalgerichts Maloja vom 7. Mai 2018 (VI act. V./24) an das erwähnte Amtsgericht hin, ob sich das Prozessgericht bei entsprechender Klageerhebung auch mit dem Grundstück in O.1_____ befassen würde, konnte das Nachlassgericht gemäss dessen Schreiben vom 29. Mai 2018 (VI act. V./25) mangels Zuständigkeit keine Aussage treffen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz. 69) hatte sich die Vorinstanz also nicht an das Prozessgericht, sondern an das Nachlassgericht gewandt, weshalb auch keine Auskunft des zuständigen Prozessgerichts vorliegt, dass es sich im Rahmen einer Erbteilungsklage nicht mit einem in der Schweiz belegenen Grundstück befassen würde. Abgesehen davon ist vorliegend fraglich, ob das Amtsgericht überhaupt als zuständiges Prozessgericht zu qualifizieren wäre, sind deutsche Amtsgerichte in Zivilsachen doch lediglich für Klagen bis zu einem Streitwert von Euro 5'000.00 zuständig (vgl. § 23 Ziff. 1 dt. GVG; <https://amtsgericht-freiburg.justizbw.de/pb/,Lde/1155543>). Darüber hinaus besteht eine Zuständigkeit der deutschen Landgerichte (§ 71 dt. GVG; <https://landgericht-freiburg.justizbw.de/pb/,Lde/1153771>). Eine Untätigkeit der zuständigen deutschen Behörden lässt sich schliesslich auch aus der Tatsache, dass das Amtsgericht Freiburg i. Br./D durch das Ausstellen des Erbscheins und des Testamentsvollstreckerzeugnisses die Eröffnung einer Erbschaft an die Hand genommen hat, nun betreffend das Grundstück in der Schweiz aber untätig bleibt, nicht ableiten (vgl. Berufung, Rz. 68). Bei den erwähnten Vorgängen handelte das Amtsgericht als Nachlassgericht mit beschränkter Zuständigkeit (vgl. E. 4.3.). Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine Inaktivität der ausländischen Behörden in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend ausgewiesen hat. 4.5. Zusammenfassend ist gestützt auf vorstehende Ausführungen eine subsidiäre Zuständigkeit des Regionalgerichts Maloja nach Art. 88 Abs. 1 IPRG nicht gegeben, weshalb dieses auf die Klage von A._____ zu Recht nicht eingetreten ist. Auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu beanstanden. Das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 11. September 2018 ist folglich zu schützen und die Berufung abzuweisen. https://amtsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/1155543 https://amtsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/1155543 https://landgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/1153771 https://landgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/1153771

19 / 20 5.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 5.2.1. Infolge Abweisung seiner Berufung unterliegt der Berufungskläger A._____, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) werden die Verfahrenskosten auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Sie werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2.2. Überdies hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen, wobei allerdings zu beachten ist, dass lediglich die Berufungsbeklagte D._____ eine Entschädigung beantragt hat. Da sie sich im Berufungsverfahren selbst vertrat und sich nicht berufsmässig vertreten liess, ist ihr eine Parteientschädigung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Diese wird pauschal auf CHF 500.00 festgelegt.

20 / 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte D._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2019 19 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.07.2020 ZK1 2019 19 — Swissrulings