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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.11.2020 ZK1 2019 187

16. November 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,644 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. November 2020 (Mit Urteil 5A_96/2021 vom 03. August 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 19 187 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Brunner Thöny, Aktuarin Parteien Dr. iur. A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter vom 12. September 2019, mitgeteilt am 24. Oktober 2019 (Proz. Nr. 135-2017-176) Mitteilung 28. Dezember 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 4. August 2017, mitgeteilt am 7. August 2017, gewährte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair B._____ für das hängige Eheschutzverfahren gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege und setzte Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. B. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 verzichtete B._____ auf die unentgeltliche Rechtspflege pro futuro und zog sein Gesuch zurück. C. Mit Entscheid vom 11. Juli 2018, mitgeteilt am 12. Juli 2018, entzog der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair B._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ mit Wirkung ex tunc. Eine dagegen von B._____ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 11. Dezember 2018, mitgeteilt am 2. Mai 2019, gut und hob den angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair auf. Des Weiteren nahm es davon Vormerk, dass B._____ mit Wirkung ab dem 8. Juni 2018 auf die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ verzichtet hatte. D. In der Folge machte Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Honorar von insgesamt CHF 107'066.69 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer geltend, wobei darin auch Aufwendungen seiner Mitarbeiter D._____, E._____ und F._____ enthalten waren. E. Mit Entscheid vom 12. September 2019, mitgeteilt am 24. Oktober 2019, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wie folgt: 1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 37'254.52 inkl. Spesen und MWST entschädigt. Die Entschädigung wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids aus der Gerichtskasse bezahlt. 2. Der Kostenentscheid ist mit zivilrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGz ZPO. 3. (Mitteilung).

3 / 12 F. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ am 4. November 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair als erstinstanzliches Zivilgericht, 7554 Sent vom 12. September 2019, Fall Nr. 135-2017-176 sei aufzuheben. 2. Der Fall sei an das Regionalgericht Maloja zur weiteren Behandlung zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. G. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. H. Mit Schreiben vom 8. November 2019 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. G._____, welcher nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen B._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ ersteren fortan im Eheschutzverfahren vertrat, dem Kantonsgericht mit, dass Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ entgegen dem Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht B._____ vertrete, sondern nur für sich selber handle. I. Mit Eingaben vom 11. November 2019 und vom 6. Januar 2020 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ ergänzende Bemerkungen zu seiner Beschwerde vom 4. November 2019 ein. J. Der Eingang des von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'500.00 wurde am 12. November 2019 verzeichnet. K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 12. September 2019. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 122). Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kan-

4 / 12 tonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.1. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu (BGE 140 V 116 E. 4); entsprechend ist die verbeiständete Partei nicht berechtigt, die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes anzufechten. Dazu ist nur der Rechtsvertreter selber legitimiert (BGE 131 V 153 E. 1 mit Hinweisen). Gegen die Festsetzung, insbesondere die Herabsetzung, der Honorarhöhe ist demnach der Rechtsbeistand in eigenem Namen, nicht die verbeiständete Partei, beschwerdeberechtigt (vgl. auch Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 122). Im konkreten Fall kürzte die Vorinstanz das Honorar von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____, welcher als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt war, in erheblichem Umfang. Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung in eigenem Namen legitimiert. 1.2. Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich gestützt auf Art. 321 Abs. 2 ZPO nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 1 zu Art. 110). Da der angefochtene Kostenentscheid im konkreten Fall im Zusammenhang mit einem Eheschutzverfahren erging, welches dem summarischen Verfahren untersteht, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 12. September 2019 wurde den Parteien am 24. Oktober 2019 zugestellt und ging am 25. Oktober 2019 beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerdefrist endete dementsprechend am 4. November 2019. Die Beschwerde vom 4. November 2019 erweist sich damit als fristgerecht. Da die Beschwerde innert Frist abschliessend zu begründen ist (vgl. Art. 321 Abs.1 ZPO), sind die ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde vom 11. November 2019 und vom 6. Januar 2020 inklusive Beilagen nicht zu berücksichtigen. 1.3. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Nach Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde kassatorisch oder reformatorisch wirken. Soweit die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist das Verfahren an die Vorinstanz zurück oder entscheidet selbst, wenn die Sache spruchreif ist. Ob dies der Fall ist, beur-

5 / 12 teilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an Parteianträge (vgl. Alexander Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 und 7 zu Art. 327). Kommt nur ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügen. Kann die Sache jedoch bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Mit Blick auf die Möglichkeit eines reformatorischen Entscheides hat der Beschwerdeführer deshalb regelmässig einen Antrag in der Sache zu stellen, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann. Geht es um geldwerte Ansprüche, ist der Antrag zu beziffern (vgl. zum Ganzen Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N 14 und 15 zu Art. 321; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DI- KE-Komm-ZPO, N 19 zu Art. 321, Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 321). Ein Sachentscheid kommt namentlich bei betreibungsrechtlichen Summarsachen oder der Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379). Im konkreten Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Überweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Regionalgericht Maloja. Er verlangt somit lediglich einen kassatorischen Entscheid, stellt aber keinen bezifferten Antrag für den Fall eines reformatorischen Entscheids. Mangels eines (bezifferten) Antrags wäre somit – sollte sich die Sache als spruchreif erweisen – auf einen reformatorischen Entscheid zu verzichten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird indes immerhin klar, dass er an seiner ursprünglichen Honorarnote festhält und die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen nicht akzeptiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet nach einhelliger Lehre auch die Frage der Angemessenheit, wobei sich die

6 / 12 Rechtsmittelinstanzen jedoch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, in dem Sinne, als dass ein Ermessensspielraum der Vorinstanz respektiert und erst bei einem eigentlich unangemessenen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz korrigierend eingegriffen wird. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid  welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde  auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in formeller Hinsicht, dass er im Rubrum des angefochtenen Entscheids als Vertreter von B._____ aufgeführt werde. Er habe zwar B._____ in dessen Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vertreten, jedoch im Sommer 2018 das Mandat niedergelegt. Das Rubrum des angefochtenen Entscheids sei entsprechend zu korrigieren. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidzeitpunkt nicht mehr Rechtsvertreter von B._____ war. Gegenstand des angefochtenen Entscheids war jedoch einzig der Honoraranspruch von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ bis zu dessen Verzicht auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege am 8. Juni 2018. Darauf beruht auch die Beschwerdelegitimation von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____. Die Rüge des Beschwerdeführers auf Korrektur des Rubrums ist damit nicht zu hören. 4. Ebenfalls in formeller Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Edition der Eheschutzakten zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der hier angefochtene Sachverhalt stehe unmittelbar im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren, weshalb die Akten aus Gründen von Art. 29 BV ediert werden müssten. Eine weitere Eingabe nach der Akteneinsicht bleibe vorbehalten, sobald die nötigen Erkenntnisse daraus gewonnen seien. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien die Akten des Eheschutzverfahrens für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beizuziehen, wurde dem Begehren bereits von Amtes wegen Folge geleistet. Sein Antrag auf Akteneinsicht zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegründung ist jedoch abzuweisen. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Bei in summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie auch dem vorliegenden beträgt die Be-

7 / 12 schwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht. Eine Ergänzung seiner Begründung war damit bereits ab dem Folgetag ausgeschlossen, zumal es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO fällt ebenfalls ausser Betracht, da diese Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3.). 5. Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in der Causa B._____ in den Ausstand getreten und neu das Regionalgericht Maloja zuständig sei. Ein Gericht, das in einer bestimmten Causa, wie hier in der Sache von B._____, in den Ausstand getreten sei beziehungsweise habe treten müssen, dürfe grundsätzlich nicht mehr in einer Sache dieselbe Person betreffend tätig werden. Dies gelte für alle Haupt- und für alle Nebenverfahren sowie alle Verfahren, die im Zusammenhang mit der Person von B._____ stünden. Der angefochtene Entscheid habe das Honorar des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung von B._____ zum Gegenstand. Mit dem Entscheid, dass das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in den Ausstand trete, habe festgestanden, dass das gesamte Regionalgericht befangen sei. Dies habe zur Folge, dass keine Person dieses Gerichts mehr tätig werden dürfe. Ein unter Verletzung der Einhaltung der Ausstandsbestimmungen zustande gekommenes Urteil sei auch dann aufzuheben, wenn es materiell korrekt sei. Eine Heilung durch Beschwerde an ein unabhängiges Gericht – zum Beispiel an das Kantonsgericht – sei ausgeschlossen. Die Kostennote müsse vom Regionalgericht Maloja behandelt und entschieden werden, das auch für die übrige Ehesache von B._____ zuständig sei. Mit Beschluss der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. August 2019 (JAK 19 21) wurde das Gesuch des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair gutgeheissen und für die Behandlung des Scheidungsverfahrens zwischen C._____ und B._____ das Regionalgericht Maloja für zuständig erklärt. Dies nachdem B._____ ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten, die Aktuarin sowie das gesamte Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair gestellt hatte. Es trifft damit nicht zu, dass das gesamte Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in den Ausstand getreten ist. Lediglich der Präsident und der Vizepräsident sind von sich aus in den Ausstand getreten. Dem vorstehend zitier-

8 / 12 ten Entscheid ist zu entnehmen, dass damit dem Regionalgericht noch sieben weitere unabhängige Richterinnen und Richter zur Verfügung stünden, weshalb demzufolge objektiv gesehen keine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 2 GOG vorliege und die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts gestützt auf diese Bestimmung grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Allerdings seien die konkreten Umstände zu beachten. Es sei gerichtsnotorisch, dass in Verfahren zwischen B._____ und C._____ mit einer grossen Anzahl an Eingaben mit kontroversen Begehren zu rechnen ist. Die Verfahrensleitung dürfte sich daher als sehr anspruchsvoll gestalten. Bei den verbliebenen Richtern handle es sich jedoch ausschliesslich um juristische Laien, welche aufgrund ihrer Funktion als nebenamtliche Richterinnen und Richter über keinerlei Erfahrung in der Prozessinstruktion verfügten. Im Interesse der Sache rechtfertige es sich somit dennoch, ein anderes Gericht mit dem Fall zu betrauen, zumal dies sowohl das betroffene Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wie auch die Parteien so beantragt hätten. Im Sinne einer absoluten Ausnahme werde daher die Einsetzung eines anderen Regionalgerichts angeordnet. Damit steht fest, dass Regionalrichter Pedotti, da nicht befangen, für den Erlass des angefochtenen Entscheides ohne weiteres zuständig war. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbegründet. 6. Mit Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 4. August 2017 wurde B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Wirkung ab dem 8. Juni 2018 verzichtete B._____ auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. hierzu ZK1 18 92). Mit Honorarnote vom 21. Dezember 2018 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ für seine Leistungen vom 30. Juni 2017 bis zum 29. Juni 2018 insgesamt 499.11 Stunden in Rechnung. Davon wurden gemäss eingereichten Aufzeichnungen 261.22 Stunden, mithin mehr als die Hälfte, von Rechtsanwalt lic. iur. D._____, 6.18 Stunden von Rechtsanwalt lic. iur. E._____ und 12.24 Stunden von der Sekretärin geleistet. In der Honorarnote gab Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ an, dass Rechtsanwalt E._____ die Stellvertretung und Qualitätskontrolle für ihn besorge. Der Vorderrichter hat mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. September 2019 insbesondere die Leistungen der beiden involvierten Rechtsanwälte lic. iur. D._____ und lic. iur. E._____ beziehungsweise die Honorarstunden für deren Instruktion, insgesamt 267.24 Stunden, aberkannt. Des Weiteren strich der Vorderrichter auch die in Bezug auf andere Verfahren (Berufungen und Beschwerden ans Kantonsgericht, Beschwerden ans Bundesgericht etc.) geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von insgesamt 48.44 Stunden.

9 / 12 6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Vorderrichter habe die Honorarleistungen seiner beiden Mitarbeiter Rechtsanwalt lic. iur. D._____ und Rechtsanwalt lic. iur. E._____ zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es könne entgegen der Auffassung des Vorderrichters nicht von einem Substitutionsverhältnis ausgegangen werden. Bei den genannten Rechtsanwälten handle es sich um seine persönlichen Mitarbeiter. Sie hätten an dem Fall in dem Sinne mitgearbeitet, dass der umfangreiche Prozessstoff in effizienter Weise habe aufgearbeitet und die jeweils sehr kurzen Fristen hätten eingehalten werden können. Sie seien jedoch nie allein als Prozessvertreter aufgetreten. Ihre Mitarbeit habe wesentlich dazu beigetragen, dass seine Arbeitsstunden hätten in Grenzen gehalten werden können. Ausserdem stelle ihre Mitarbeit nicht nur eine Effizienzsteigerung, sondern auch eine wichtige Qualitätsverbesserung dar. Der Beizug der Berufungsakten zeige, dass keiner der beiden als selbständige Rechtsvertreter in Erscheinung getreten sei. Der Vorwurf der unerlaubten Substitution sei damit unbegründet. 6.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand "gerichtlich" zu bestellen. Die Einsetzung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand erfolgt durch Verfügung oder Beschluss. Wird ein Anwalt als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, begründet dies ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zum betreffenden Kanton (BGE 125 II 518 ff.) und zwar im Sinne einer Verpflichtung, mit der zu vertretenden Partei ein Auftragsverhältnis einzugehen (vgl. Ingrid Jent- Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, KuKo ZPO, a.a.O., N 8 zu Art. 118). Daraus folgt, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand kein Substitutionsrecht nach Art. 398 Abs. 3 OR zusteht. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist an dessen Person gebunden und er kann sich nur mit gerichtlicher Bewilligung und nur mit Wirkung für die Zukunft durch einen anderen Rechtsanwalt ersetzen lassen. Dem eigenmächtig substituierten Anwalt steht kein Entschädigungsanspruch zu (vgl. dazu Alfred Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, N 76 zu Art. 118). Ein Gericht verletzt weder Bundesrecht noch verstösst gegen das Willkürverbot, wenn es den geltend gemachten Aufwand um den Zeitaufwand kürzt, welcher nicht von dem gerichtlich eingesetzten Rechtsbeistand geleistet wurde (vgl. BGE 141 I 70 E. 6.2 ff.). Im genannten Fall hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob die Stellvertretung wegen Mutterschaft durch eine in der gleichen Bürogemeinschaft praktizierende, ebenfalls im Anwaltsregister eingetragen Anwältin zulässig sei. Das Bundesgericht beurteilte dies für unzulässig, da keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Vorinstanz einen Wechsel bewilligt und die innerhalb desselben Advokaturbüros als deren Stellvertreterin amtende Anwaltskollegin als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin des Versicherten bestellt hätte.

10 / 12 6.3. Aus der Honorarnote des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2018 (act. B.2) resultiert, dass Rechtsanwalt lic. iur. D._____, welcher im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen ist, stundenmässig mehr Aufwand betrieben hat, als der als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzte Beschwerdeführer. Dieser führt hierzu aus, dass Rechtsanwalt lic. iur. D._____ den grössten Teil der Arbeit abgenommen habe, um innert den nützlichen Fristen qualitativ hochwertige Arbeiten abzuliefern. Doppelter Aufwand sei keiner betrieben worden. Dafür habe sich sein Aufwand entsprechend reduziert. Aus diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass Rechtsanwalt lic. iur. D._____ somit den grössten Teil der Arbeiten für das Mandat selbständig ausgeführt hat. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer grosse Teile des Auftrags an seinen Mitarbeiter abgetreten hat, was einer bewilligungspflichtigen Substitution gleichkommt. Dabei ist unerheblich, dass die Rechtsschriften grösstenteils vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet worden sind. Fest steht, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Mandatsführung an einen im Anwaltsregister eingetragenen und damit selbständigen Anwalt abgetreten hat, ohne die dafür erforderliche Bewilligung einzuholen. Der Honorarnote kann entnommen werden, dass Rechtsanwalt lic. iur. D._____ häufig den Klienten via E-Mail oder Telefon kontaktierte. Dabei ist der Hinweis, dass nur dadurch die Fristen hätten eingehalten werden können, unbehelflich: Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, aufgrund des erheblichen Umfangs des Mandats beim Gericht eine Substitutionsbewilligung einzuholen. Würde auf eine solche Bewilligungspflicht verzichtet, würde dadurch das Konstrukt der unentgeltlichen Rechtspflege als öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zwischen Kanton und Anwalt vollends untergraben, zumal die Erfüllung dann durch jede beliebige Hilfsperson erfolgen könnte. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer einen weiteren selbständigen und im Anwaltsregister eingetragenen Bürokollegen, Rechtsanwalt lic. iur. E._____, für seine Stellvertretung und Qualitätskontrolle beigezogen hat. Dieser übernahm – wie aus der Honorarnote hervorgeht – beispielsweise auch die Sichtung zweier superprovisorischer Gesuche vom 27. und 28. Juli 2017 (vgl. vorinstanzliche Akten ZK1 19 3 act. I.4 und I.5), welche nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ ausgefertigt und unterschrieben worden waren. Auch daran zeigt sich, dass letzterer Teile des Mandats selbständig geführt hatte. Im Übrigen wurde bereits mit Entscheid ZK1 17 139 vom 28. Februar 2018 (E. 6.2.1. und 6.2.2.), welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, darauf hingewiesen, dass Honorarleistungen von Bürokollegen nicht anerkannt werden. Dennoch hat der Beschwerdeführer auch weiterhin Arbeiten an sie delegiert, ohne die dafür erforderliche Bewilligung des Gerichts einzuholen.

11 / 12 7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Honoraren, welche der Vorderrichter der Rechtsvertreterin der Gegenpartei sowie der Kindsvertreterin zugesprochen hat. Inwiefern die Honoraransprüche der anderen am Verfahren beteiligten Rechtsvertreter für die vorliegend zu beurteilende Verletzung des Substitutionsverbots von Bedeutung sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Deswegen ist darauf nicht näher einzugehen. 8. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Vorderrichter die Leistungen der beiden involvierten Rechtsanwälte lic. iur. D._____ und lic. iur. E._____ beziehungsweise die Honorarstunden für deren Instruktion, insgesamt 267.24 Stunden, zu Recht aberkannt hat. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 9. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hat sich erwiesen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit gehen die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren – welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden – zu Lasten des Beschwerdeführers. Diese werden mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von Dr. iur. A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. 3. Gegen den Kostenentscheid mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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