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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.11.2019 ZK1 2019 178

28. November 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,050 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Kostenauflage | Sachenrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Entscheid vom 28. November 2019 (Mit Urteil 5A_163/2020 vom 28. Februar 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 19 178 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y.1_____ Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur Y.2_____ Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Kostenauflage Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter vom 27.08.2019, mitgeteilt am 13.09.2019 (Proz. Nr. 115-2018-12) Mitteilung 20. Januar 2020

2 / 14 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1924, ist als Eigentümer des Stockwerkeigentumsgrundstücks Nr. _____, _____ Miteigentum an Grundstück Nr. _____ mit Sonderrecht an der 2 ½ - Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss, Haus _____, O.1_____, im Grundbuch der Gemeinde O.2_____ eingetragen. A._____ ist vor mehreren Jahren verstorben. Die einzigen Erbinnen sind seine Töchter X._____ und Y.2_____, welche kraft ihrer Erbenqualität Gesamteigentümerinnen der Stockwerkeigentumseinheit Nr. _____ in O.1_____, Gemeinde O.2_____ sind. Die Erbinnen und Beklagten sind mit Beitragsforderungen der klagenden Partei von insgesamt CHF 8'641.10 in Rückstand. Es erfolgten diesbezügliche Mahnungen am 3. August 2017 an X._____ wie auch an Y.2_____. Da der Betrag bisher nicht bezahlt wurde, gelangte die klagende Partei mit Gesuch vom 20. April 2018 vorerst an den Einzelrichter des Regionalgerichts Albula, welcher am 12. Juli 2018, mitgeteilt am 16. Juli 2018, wie folgt entschied: "Entscheid des Einzelrichters vom 12. Juli 2018 betr. vorläufige Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB (Proz. Nr. 135-2018-81): 1. Das Gesuch vom 20. April 2018 wird gutgeheissen und die mit Entscheid vom 26. April 2018 superprovisorisch angeordnete provisorische Vormerkung wird wie folgt bestätigt: Das Grundbuchamt O.2_____ wird angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde O.2_____ zugunsten der Y.1_____, O.1_____, ein gesetzliches Pfandrecht nach Art. 712i ZGB in der Höhe von CHF 8'641.10 zuzüglich 5% Zins seit 19. April 2018 zu Lasten des Stockwerkeigentumsgrundstücks Nr. _____, _____ Miteigentum an Grundstück _____ mit Sonderrecht an der 2 ½ - Zimmerwohnung Nr. 17 im 2. Obergeschoss, Haus _____, derzeit als Eigentümer eingetragen A._____, vorläufig einzutragen bzw. vorzumerken. 2. Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist bis 30. November 2018 zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts angesetzt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist wird die Vormerkung der vorläufigen Eintragung hinfällig und das Gericht wird die Löschung der Vormerkung veranlassen. 3. a. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 (Entscheidgebühr und Kosten des Grundbuchamts) werden einstweilen der Gesuchstellerin auferlegt unter Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in einem allfälligen Hauptverfahren. Die Kosten werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet b. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)"

3 / 14 B. Mit Prosequierungsklage vom 4. Dezember 2018 begehrte die Y.1_____ als Klägerin, X._____ und Y.2_____ seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 8'641.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. April 2018 an die Klägerin zu verurteilen. Weiter wurde begehrt, das Grundbuchamt O.2_____ sei anzuweisen, zu Lasten von StWE-Grundstück Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde O.2_____, _____ Miteigentum an Grundstück Nr. _____, mit dem Sonderrecht an der 2 ½- Zimmerwohnung Nr. 17 im 2. Obergeschoss, Haus _____ (alte StWE-Nr. _____), und zu Gunsten der Klägerin ein Pfandrecht als Gesamtpfandrecht im Betrage von CHF 8'641.10 zuzüglich 5 % Zins ab 19. April 2018 definitiv einzutragen. Dies unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWSt. unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten. C. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2019 führte Y.2_____ zusammenfassend aus, sie erhebe keine Einwände gegen die Klage; dies unter der Voraussetzung, dass sie nicht alleine für die Forderung haftbar sei. Sie sei von Beginn an mit den Abrechnungen der klagenden Partei einverstanden gewesen. Ihre Schwester weigere sich zur Anerkennung aus ihr nicht bekannten Gründen. Da sie gemeinsam Eigentümer der Wohnung seien, könne sie nicht alleine darüber verfügen. Der Entscheid, ob die Forderung der Stockwerkeigentümerschaft begründet sei und ein Pfandrecht eingetragen werden könne, werde dem Gericht überlassen. D. X._____ stellte in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 folgende Rechtsbegehren: "1. Die 3 Rechtsbegehren der Klägerin seien abzulehnen und das Rechtsbegehren 1. sei im Falle der Gutheissung einzig auf die Beklagte 2, Y.2_____ anzuwenden. 2. Die definitive Eintragung des Pfandrechts gemäss Rechtsbegehren 2. sei abzulehnen. 3. Das Rechtsbegehren 3. sei abzulehnen. 4. Es sei die Löschung der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts gemäss Entscheid vom 26. April 2018 und Meldung des Grundbuchamtes O.2_____ vom 14. Mai 2018 sowie die vorläufige Eintragung vom 7. August 2018 anzuordnen. 5. Eventuell sei dieses Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht seinen Entscheid im Verfahren 5A_893/2018 gefällt hat. 6. Sämtliche Kosten des bisherigen Verfahrens wie auch allfällige weitere Verfahrenskosten verbleiben bei der Hauptsache bis zu einem Endentscheid.

4 / 14 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin im Falle des Unterliegens der Klägerin. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 2, Y.2_____, _____strasse, O.3_____ im Falle des Obsiegens der Klägerin, einschliesslich aller Verzugszinsen, Gerichts- und ausseramtliche Kosten, MwSt. und Parteikosten. 9. Es sind auch sämtliche Kosten einer allfälligen zukünftigen Zwangsverwertung der Liegenschaft Y.1_____ in O.1_____ der Beklagten 2, Y.2_____ aufzuerlegen." E. Am 27. August 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Albula statt, anlässlich der die Parteien eine Anerkennungserklärung unterzeichneten. Nicht anerkannt ist die interne, solidarische Prozesskostenverteilung. Mit Abschreibungsentscheid vom 27. August 2019, mitgeteilt am 13. September 2019, erkennt der Instruktionsrichter am Regionalgericht Albula, was folgt: "1. Das Verfahren Proz. Nr. 115-2018-12 wird infolge Anerkennung der Klage abgeschrieben. Das Grundbuchamt O.2_____ wird angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde O.2_____ zugunsten der Y.1_____, O.1_____, ein gesetzliches Pfandrecht nach Art. 712i ZGB in der Höhe von CHF 8'641.10 zuzüglich 5 % Zins seit 19. April 2018 zu Lasten des Stockwerkeigentumsgrundstücks Nr. _____, _____ Miteigentum an Grundstück _____ mit Sonderrecht an der 2 ½ - Zimmerwohnung Nr. 17 im 2. Obergeschoss, Haus _____, derzeit als Eigentümer eingetragen A._____, definitiv einzutragen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'500.00 (CHF 3'500.00 für vorliegendes Verfahren einschliesslich Kosten des Grundbuchamts; CHF 2'000.00 für das Verfahren Proz. Nr. 135-2018-81) gehen solidarisch zu Lasten der Beklagten und werden mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Restanz von CHF 3'000.00 wird der klagenden Partei nach Erhalt eines Einzahlungsscheins zurückerstattet. 3. Die Beklagten haben die klagende Partei mit CHF 6'569.75 (CHF 4'011.85 für vorliegendes Verfahren; CHF 2'557.90 für das Verfahren Proz. Nr. 135-2018-81; inkl. Barauslagen und MwST.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 5'500 zu ersetzen. Die Beklagten haften für die Parteientschädigung und die Rückerstattung der Gerichtskosten solidarisch. 4. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid)

5 / 14 5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6. (Mitteilung)" Aufgrund der Klageanerkennung der Beklagten hat der Instruktionsrichter das Verfahren abgeschrieben. Bezüglich der Kostenverteilung wurde begründend ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Beklagten aufgrund der Klageanerkennung als unterliegend gelten und die Prozesskosten ihnen aufzuerlegen sind. Umstritten sei hingegen die interne Verteilung der Kosten, wobei es sich vorliegend rechtfertige, auf die in diesen Konstellationen übliche solidarische Haftung für die Prozesskosten zu erkennen. Auch die Parteientschädigung wurde unter solidarischer Haftbarkeit der klagenden Partei auferlegt. F. Gegen die Kostenfestsetzung dieses Entscheids erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie die folgenden Anträge stellte: "1. Der Entscheid des Regionalgericht Albula vom 27. August 2019 sei in den Punkten 2. und 3. abzulehnen und zurückzuweisen und die Gerichts- und Parteikosten im Gesamtbetrag von Fr. 12'069.75 seien allein der Beklagten 2 und Beschwerdegegnerin 2 Y.2_____, _____strasse, O.3_____ aufzuerlegen. 2. Eventuell sei durch das Kantonsgericht selbst zu entscheiden, dass der Beklagten 2 und Beschwerdegegnerin 2, Y.2_____, _____strasse, O.3_____, die Gerichts- und Parteikosten im Gesamtbetrag von Fr. 12'096.75 zur alleinigen Bezahlung auferlegt werden gemäss Punkt 2. & 3. des Entscheids des Regionalgericht Albula vom 27. August 2019. 3. X._____ als Beschwerdeführerin sei eine Pauschale von Fr. 2'000.- als Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 a & c zuzusprechen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen dieser Beschwerde zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1, namentlich B._____, O.4_____ und Rechtsanwalt Remo Cavegn, Bahnhofstr. 7, 7001 Chur je zur Hälfte anzuordnen, da dies die verantwortlichen Entscheidungsträger im Beschwerdeverfahren sind. 4.a Eventuell unter Kosten und Entschädigungsfolgen dieser Beschwerde je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen 1 & 2. 4.b Eventuell unter Kosten und Entschädigungsfolgen dieser Beschwerde zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2. (Beilage 1)

6 / 14 Ich beantrage ferner die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO unter Erlass sämtlicher Kosten und Vorschüsse (Art. 98 ZPO ist eine Kann- Vorschrift), da ich erwiesenermassen mittellos bin und dies von Gerichten in den Kantonen AR, SG und ZH bis hin zum Bundesgericht bestätigt wird und unbestritten ist. (Beweise 2-5) Ich beantrage die Einforderung der vollständigen Akten ab 20. April 2018 beim Regionalgericht Albula in Tiefencastel betreffend Prozess Nr. 135- 2018-81 und Prozess Nr. 115-2018.12. (Beweise 6-7) Ebenfalls beantrage ich die Einholung der Akten bei der Erbteilungskommission C._____ (letzter Wohnsitz des Verstorbenen) falls beim Kantonsgericht Zweifel bezüglich der finanziellen Situation oder der Handlungsfähigkeit des Nachlasses aufkommen sollten." Begründend führte sie aus, dass der Prozess vor dem Regionalgericht Albula dem renitenten Verhalten ihrer Schwester und Miterbin Y.2_____ zuzuschreiben sei. Bis zur Hauptverhandlung sei es ihr selbst nicht möglich gewesen, festzustellen, ob und wieweit Y.2_____ Zahlungen vorgenommen hatte, was eine Klageanerkennung zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht habe. Der Entscheid sei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten (recte: Prozesskosten) unter solidarischer Haftung unhaltbar und verstosse gegen Art. 106 Abs. 3 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wie auch Art. 108 ZPO. Beantragt werde sodann eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c (recte: ZPO). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten und die Y.1_____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie Y.2_____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) zur Beschwerdeantwort aufgefordert. H. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 wies der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO in jedem Rechtsmittelverfahren neu und in einem separaten Gesuch zu beantragen sei. Das am 31. Oktober 2019 separat eingereichte Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. November 2019 (ZK1 19 185) abgewiesen. I. In der Folge reichten die Beschwerdegegnerin 2 wie auch die Beschwerdegegnerin 1 jeweils eine separate Beschwerdeantwort ein, und begehrten darin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Daraufhin reichte die Beschwerdeführe-

7 / 14 rin mit Schreiben vom 28. November 2019 (Poststempel) eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, in der sie an ihren Rechtsbegehren festhält und ein Informationsschreiben des Erbenvertreters D._____ von der E._____AG ins Recht legt. J. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die im Entscheid des Instruktionsrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Albula vom 27. August 2019 vorgenommene Verteilung der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula vom 27. August 2019 wurde den Parteien am 13. September 2019 mitgeteilt und der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben am 17. September 2019 zugegangen. (angefochtenes Urteil, act. B.1). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist mit der Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Poststempel) somit gewahrt. Überdies entspricht die Beschwerde den Formerfordernissen, so dass grundsätzlich darauf eingetreten werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft auch individuelle ergriffene Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung zulässig sind (Peter Ruggle, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2017, N 44 zu Art. 70 ZPO). Dies stellt eine Ausnahme dar zum Grundsatz, wonach bei gegebener notwendi-

8 / 14 ger Streitgenossenschaft Rechtsmittel von allen Streitgenossen zu ergreifen sind, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_361/2010 vom 2. Dezember 2010). 1.4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO) und umfasst auch die Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). 1.5. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die von den Parteien im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden können somit, sofern sie nicht bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, keine Beachtung finden. 1.6. Wie einleitend erwähnt, wird vorliegend die vom Instruktionsrichter am Regionalgericht Albula vorgenommene Verteilung der gerichtlichen und der ausser-

9 / 14 gerichtlichen Kosten gerügt. In materieller Hinsicht wurde der Entscheid vom 27. August 2019 demgegenüber nicht angefochten. Die Forderung und definitive Eintragung eines Pfandrechts bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.1. Der Vorderrichter verteilte die Verfahrenskosten von CHF 5'500.00 solidarisch zu Lasten der beiden Beklagten (resp. Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin 2). Zur Begründung führte er aus, es sei unbestritten, dass die Beklagten aufgrund der Klageanerkennung als unterliegend gelten und die Prozesskosten ihnen aufzuerlegen sind. Umstritten sei hingegen die interne Verteilung der Kosten. Die Beklagten seien kraft des materiellen Rechts notwendige Streitgenossen (vgl. Art. 602 und 603 ZGB sowie Art. 70 ZPO). Eine Anerkennungserklärung der Beklagten sei erst anlässlich der Hauptverhandlung erfolgt. Weshalb dies nicht früher geschah, habe das Gericht nicht nachvollziehen können. Die Prozessführung der Beklagten sei unkoordiniert und uneinheitlich und dürfte letztlich Ausdruck der seit etlichen Jahren dauernden Erbteilungsstreitigkeit, der unzureichenden Kommunikation und des gegenseitigen Misstrauens sein, wovon sich das Gericht an der Hauptverhandlung vom 27. August 2019 überzeugen konnte. Wer letztlich für diese Umstände verantwortlich sei, könne das Gericht kaum beurteilen. Vorliegendes Verfahren sei letztlich aber durch die unmögliche Kooperation der Beklagten und deren unterschiedlichen Vorstellungen über mögliche Lösungen verursacht worden. Anhaltspunkte dafür, dass eine der beiden Schwestern mehr oder weniger für die sich letztlich als unnötig herausgestellten Prozesskosten verantwortlich seien, liegen nicht vor. Im Übrigen bleibe zu erwähnen, dass keine der Beklagten die Absicht kundgetan habe, die eingeklagte Forderung tatsächlich bezahlen zu wollen. Aufgrund dieser Faktoren und aufgrund von Art. 603 Abs. 1 ZGB rechtfertige es sich auch hier, auf die in diesen Konstellationen übliche solidarische Haftung für die Prozesskosten zu erkennen (angefochtener Entscheid, E. J.a ff.). Bei der Regelung der Parteientschädigung hielt der erstinstanzliche Richter fest, diese gehe solidarisch zu Lasten der beiden Beklagten (resp. Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin 2), und zwar diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens betreffend die vorläufige Eintragung (Proz. Nr. 135-2018- 81). Nachdem die von Rechtsanwalt Cavegn eingereichte Honorarnote weder von den Beklagten noch vom Gericht beanstandet wurde, wurden die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit dazu verpflichtet, die klagende Partei mit CHF 6'569.75 (CHF 4'011.85 für das erstinstanzliche Verfahren einschliesslich Kosten des

10 / 14 Grundbuchamts; CHF 2'000.00 für das Verfahren Proz. Nr. 135-2018-81) aussergerichtlich zu entschädigen (angefochtener Entscheid, E. L.). 2.2.1. Im Beschwerdeverfahren rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Rechtsanwendung hinsichtlich der Kostenverteilung. Sie moniert, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten (recte: Prozesskosten) unter solidarischer Haftung unhaltbar und verstosse gegen gesetzliche Bestimmungen, namentlich Art. 106 Abs. 3 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wie auch Art. 108 ZPO. Zunächst führt sie in ihrer Beschwerdeschrift auf, dass der Prozess vor dem Regionalgericht Albula dem renitenten Verhalten ihrer Schwester und Miterbin zuzuschreiben sei. Seit Jahrzehnten setze diese sich "unter Komplettverweigerung" über jegliche Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten innerhalb der Erbengemeinschaft hinweg. Bis zur Hauptverhandlung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, festzustellen, ob und wieweit die Miterbin Zahlungen vorgenommen habe, was eine Klageanerkennung zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht habe. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdegegnerin 1 das Recht eingeräumt werde, sich das Geld bei demjenigen Erben zu holen, wo es auch vorhanden ist, da die Erbengemeinschaft selbst keine Rechtsnatur besitze. Insofern hätte ein Verzicht auf die Solidarhaftung im angefochtenen Entscheid keinerlei negative Folgen gehabt, da alleine die Beschwerdegegnerin 2 Vermögen besitze, welches ihr ermögliche, die Gerichtskosten, die sie versucht habe, auch zu bezahlen. Schliesslich sei ihre eigene Mittellosigkeit mittels diverser Gerichtsentscheide bestätigt worden (Beweise 5-8). Ferner sei aus den Unterlagen zur Darlehensbeschaffung ersichtlich, dass auch der Nachlass ohne Darlehen seinen Verpflichtungen nicht nachkommen könne (Beweis 9). Gemäss Protokoll vom 2. März 2018 hätten die Stockwerkeigentümer bestimmt, dass ein Pfandeintrag für die ausstehenden Beträge eingetragen werden soll. Der Auftrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft und somit auch das Mandat von Rechtsanwalt Remo Cavegn seien mit der Eintragung des Grundpfands erfüllt. Für die Eintreibung der Gerichtskosten auf dem Gerichtsweg bestünde kein rechtsgültiger Beschluss. (Beweise 16, 16a und 20). 2.2.2. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2019, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Forderungen der Beschwerdegegnerin 1 habe sie von Beginn weg akzeptiert, konnte diese aber

11 / 14 allein nicht bezahlen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie selbst hätte damit das Verfahren betreffend Pfandeintragung provoziert, sei offensichtlich krass falsch und unwahr. Die Prozessführung der Beschwerdeführerin sei trölerisch. Für das Beschwerdeverfahren seien ihr selbst Beratungskosten entstanden, weshalb sie eine Parteientschädigung von CHF 500.00 geltend mache. 2.2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 begehrte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2019, vertreten durch lic. iur. Remo Cavegn, ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerde erweise sich als unbegründet und sei in allen Punkten vollumfänglich abzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung begangen hätte. 3.1. Die Beschwerdegegnerin 1 ist vor dem Regionalgericht Albula mit ihrem materiellen Antrag auf Forderung und definitive Eintragung eines Pfandrechts vollständig durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 sind unbestrittenermassen als Erbinnen der fraglichen Wohnung Gesamteigentümerinnen derselben. Im vorinstanzlichen Verfahren traten sie als beklagte Parteien auf und bilden kraft des materiellen Rechts eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Art. 602 und 603 ZGB sowie Art. 70 ZPO). Sie haben die Klage der Beschwerdegegnerin 1 betreffend deren Beitragsforderungen anerkannt. Dieser Umstand gebietet es nach Art. 106 ZPO bzw. nach dem Grundsatz, dass zur Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens auf das Rechtsbegehren abzustellen ist, die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Vorliegend besteht kein ersichtlicher Grund, wonach davon abgewichen werden soll. 3.2. Die Generalklausel in Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO findet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Regionalgericht Albula vorgenommene Kostenverteilung unbillig wäre, damit der Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO greift. Grundsätzlich legt die sachliche Unbestimmtheit der Generalklausel eine zurückhaltende Anwendung nahe (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 107 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 20 zu Art. 107 ZPO). 3.3. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es liege ein Fall von Art. 108 ZPO vor. Der in Art. 106 ZPO statuierte Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen

12 / 14 und Unterliegen erfährt durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip eine Ausnahme. Nach ebendieser Bestimmung hat derjenige die Prozesskosten zu bezahlen, der diese unnötig verursacht hat. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine der beiden Schwestern mehr oder weniger für die sich letztlich als unnötig herausgestellten Prozesskosten verantwortlich seien (angefochtener Entscheid, E. J.a ff.). Die Beschwerdeinstanz teilt diese Auffassung. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Rechtsfolge betreffend die Kosten zutreffend erkannt hat. Die Beschwerdeführerin belässt es bei einer Wiederholung ihrer Ausführungen zu Art. 108 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO (vgl. Klageschrift, S. 4 und 5), ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als querulatorisch. Die internen Erbstreitigkeiten interessieren in diesem Zusammenhang nicht. Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde abzuweisen. 3.5. Weil sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund des Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, erfolgt deren Beurteilung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) auf CHF 1'200.00 festgesetzt. 4.2. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gilt als Parteientschädigung in begründeten Fällen auch eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Entschädigung soll in erster Linie als ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person zu verstehen sein. Sie soll durch die Umtriebsentschädigung einen gewissen Ausgleich erhalten. Letzteres ist nicht selbstverständlich, da für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (vgl. auch Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N 15 ff. zu Art. 95 ZPO). Die Be-

13 / 14 schwerdegegnerin 2 führt aus, es seien ihr im Beschwerdeverfahren Beratungskosten entstanden, weshalb sie eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 geltend macht. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Eingabe erscheint eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 200.00 als angemessen, welche von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). 4.3. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die der Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Eingabe eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal CHF 1‘000.00 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat Y.2_____ als Umtriebsentschädigung mit pauschal CHF 200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. X._____ hat Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn für das Beschwerdeverfahren mit pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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