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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.11.2019 ZK1 2019 169

11. November 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,931 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Schuldneranweisung (vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren) | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (ZPO 261 ff.)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 11. November 2019 Referenz ZK1 19 169 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Schuldneranweisung (vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren) Mitteilung 13. November 2019

2 / 20 I. Sachverhalt A. A._____ und B._____ heirateten am 2. März 1984. Sie sind Eltern von drei erwachsenen Kindern. Infolge Trennung bezog A._____ per 1. Januar 2013 eine Mietwohnung in Chur, während B._____ im ehelichen Wohnhaus in C._____ verblieb. B. Am 9. Januar 2015 reichte B._____ beim Bezirksgericht Plessur (heute: Regionalgericht Plessur) gestützt auf Art. 114 ZGB eine begründete Scheidungsklage ein (Proz. Nr. 115-2015-2). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. Februar 2015 wurde festgestellt, dass sich die Parteien über den Scheidungspunkt einig seien, hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung aber Differenzen bestünden. C. Mit Eingabe vom 31. März 2015 ersuchte A._____ das Bezirksgericht Plessur um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Gegen den diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur (Einzelrichter) vom 17. August 2015 (Proz. Nr. 135-2015-264) erhoben beide Parteien Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, welches den Entscheid mit Urteil ZK1 15 125 vom 7. Juli 2016 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Plessur zurückwies. Gegen den zweiten Entscheid des Bezirksgerichts Plessur (Einzelrichter) vom 1. November 2016 (Proz. Nr. 135-2016-522) erhoben in Bezug auf die festgelegten Unterhaltsbeiträge wiederum beide Parteien Berufung. Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 196/197 vom 19. Juli 2018, mitgeteilt am 17. September 2018, wurde B._____ insbesondere verpflichtet, A._____ die folgenden, monatlich im Voraus zu zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten: - CHF 4'820.00 von April 2015 bis und mit Dezember 2016; - CHF 4'945.00 ab Januar 2017 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens D. Am 4. April 2019 fand vor dem Regionalgericht Plessur im Scheidungsverfahren die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. April 2019, im Dispositiv eröffnet am 30. April 2019 und mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 2. August 2019, wurde die Ehe von B._____ und A._____ geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Unter anderem wurde B._____ verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis am 30. April 2023 monatlich im Voraus

3 / 20 CHF 6'471.00 zu bezahlen. Zudem wurde er verpflichtet, A._____ innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 171'332.50 zu bezahlen, womit sämtliche bis und mit März 2019 entstandenen Ansprüche betreffend Unterhaltszahlungen aus dem Massnahmeverfahren (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 196/197 vom 19. Juli 2018) getilgt seien. Er wurde für berechtigt erklärt, die güterrechtliche Ausgleichszahlung im Umfang von CHF 41'557.00 von seinem 3. Säule Vorsorgedepot auf das 3. Säule Vorsorgekonto von A._____ zu überweisen. E. Gegen diesen Entscheid liess B._____ mit Eingabe vom 13. September 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. In der Berufungsantwort vom 7. Oktober 2019 liess A._____ Anschlussberufung erheben. F. Ebenfalls am 7. Oktober 2019 und somit während des hängigen Berufungsverfahrens liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, ein Gesuch um (superprovisorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stellen, wobei folgendes beantragt wurde: a) Materielle Anträge 1. Die Arbeitgeberin des B._____, die D._____ AG, wird gerichtlich angewiesen, vom Lohn bzw. Lohnersatz zugunsten des B._____, C._____, ab sofort bei jeder monatlichen Lohnzahlung zugunsten von B._____ monatlich CHF 4'945.- A._____, auf ihr Bankkonto bei der E._____, IBAN: F._____, zu überweisen. Die Anweisung wird mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden, dass bei Nichtbefolgung die Angewiesene das Risiko der Doppelzahlung trägt. 2. Es sei festzustellen, dass die gerichtliche Anweisung gemäss Ziff. 1 hiervor auch an zukünftige Arbeitgeber des B._____ gerichtet gilt. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin – sollte der Gesuchsgegner die Stelle wechseln – unverzüglich mit Kenntnisnahme des (zukünftigen) Stellenwechsels seinen neuen Arbeitgeber (mit Name/Firma, genaue Adresse) mitzuteilen. 4. Die D._____ AG, sei gerichtlich anzuweisen, unverzüglich mit der Kenntnis der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu B._____, C._____, A._____, mitzuteilen, auf welchen Zeitpunkt hin dies erfolgen wird. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt) zulasten des Ehemannes. b) Prozeduraler Antrag 6. Die materiellen Anträge gemäss Ziff. I/a hiervor seien superprovisorisch, mithin ohne Anhörung der Gegenseite, anzuordnen. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Antrag auf superprovisorische Anord-

4 / 20 nung der Schuldneranweisung ab und setzte B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2019. H. In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 liess der Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et. oec. Pius Fryberg, Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter dessen Abweisung beantragen. Zudem wurde eine Beweisaussage, allenfalls eine Befragung des Gesuchsgegners beantragt. I. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte den Parteien mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mit, dass mit Blick auf den in der gesuchsgegnerischen Stellungnahme gestellten Beweisantrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. J. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 liess der Gesuchsgegner den Antrag auf seine Befragung zurückziehen. K. Infolgedessen informierte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien mit Schreiben vom 28. Oktober 2019, dass mit dem Rückzug des Beweisantrages der Grund für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfalle, dass über das Gesuch aufgrund der Akten entschieden werde und dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. L. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Im vorliegenden Massnahmeverfahren geht es um eine Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB für vorsorglichen Unterhalt während des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung. Dies, weil der Gesuchsgegner den im Scheidungsverfahren der Parteien am 4. April 2019 ergangenen und am 2. August 2019 begründet mitgeteilten Entscheid des Regionalgerichts Plessur mittels Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten, die Gesuchstellerin daraufhin Anschlussberufung erhoben hat und diese Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt sind. Das Gesuch um Schuldneranweisung wurde somit während eines hängigen Berufungsverfahrens gestellt, was nach Auffassung der Gesuchstellerin dazu führt, dass das Kantonsgericht von Graubünden bzw. ein Mitglied desselben örtlich (Art. 23 Abs. 1 ZPO), sachlich (Art. 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) und funktional (Art. 276 Abs. 1 ZPO) zuständig sei, um das Gesuch gemäss Art. 271 lit. a, ersatzweise gemäss Art. 271

5 / 20 lit. i ZPO im Summarverfahren zu behandeln. Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, beim Verfahren um Schuldneranweisung handle es sich um ein separates Verfahren, welches in die Zuständigkeit des Richters am Wohnsitz des Schuldners, im vorliegenden Fall somit des zuständigen Richters im Kanton Glarus falle. Dies müsse umso mehr gelten, als die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden sei und er bei Behandlung des Gesuches durch das Kantonsgericht von Graubünden einer Instanz verlustig ginge. Werde die Zuständigkeit verneint, sei auf das Gesuch nicht einzutreten. 1.2. Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB – wie auch bei den Schuldneranweisungen gemäss Art. 132 ZGB (für nachehelichen Unterhalt) oder gemäss Art. 291 ZGB (für Kindesunterhalt) – handelt es sich um ein Institut, welches Bezüge sowohl zum Zivil- als auch zum Vollstreckungsrecht aufweist und sich weder klar dem einen oder anderen Rechtsgebiet zuordnen lässt. Der zivilrechtliche Bezug liegt darin, dass die Schuldneranweisung ihre gesetzliche Grundlage im Zivilrecht hat und ihr Geltungsbereich durch die entsprechenden Gesetzesbestimmungen abschliessend geregelt wird. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Schuldneranweisung indes seit jeher als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis umschrieben (vgl. statt vieler: BGE 137 III 193). Das Element der Zwangsvollstreckung ergibt sich aus dem Zweck der Schuldneranweisung selbst, nämlich der Durchsetzung eines auf Geldzahlung lautenden Entscheids. Sie ist sui generis, weil Entscheide, die auf Geldzahlung lauten, grundsätzlich auf dem Weg der Schuldbetreibung vollstreckt werden (Art. 38 Abs. 1 SchKG; vgl. auch die Vorbehalte in Art. 335 Abs. 2 ZPO und Art. 75 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Sodann ist die Schuldneranweisung – jedenfalls aus der Sicht des Gläubigers – insofern privilegiert, als sie anders als in der Zwangsvollstreckung nach SchKG namentlich für zukünftige und damit noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge und anders als bspw. die Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG grundsätzlich unbefristet angeordnet werden kann. Ausserdem erfolgt die Vollstreckung nicht wie in der Spezialexekution nach SchKG üblich (Art. 110 f. SchKG) in Konkurrenz zu Pfändungsgläubigern (BGE 145 III 255 E. 3.2.). Aufgrund der beschriebenen Doppelnatur dieser Massnahme war in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten der ZPO umstritten, ob ein selbständiges Gesuch um Schuldneranweisung als Vollstreckungsmassnahme im Sinne von Art. 335 ff. ZPO dem zwingenden Gerichtsstand von Art. 339 Abs.1 ZPO untersteht oder es stattdessen unter die ebenfalls zwingenden Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZPO fällt. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht diese Frage geklärt und mit einlässlicher Begründung erkannt, dass sich der Gerichtsstand für selbständige Schuldneran-

6 / 20 weisungen jedenfalls im Binnenverhältnis nach Art. 23 bzw. Art. 26 ZPO bestimmt (BGE 145 III 255 E. 5.). Soweit der Gesuchsgegner in örtlicher Hinsicht eine ausschliessliche Zuständigkeit der Glarner Gerichte postuliert und sich dabei stillschweigend auf Art. 339 ZPO zu stützen scheint, kann ihm daher nicht gefolgt werden. 1.3. Eine Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB kann unter den dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. dazu nachfolgend E. 3) sowohl als Eheschutzmassnahme wie auch – aufgrund des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auf die Bestimmungen des Eheschutzrechts – als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren angeordnet werden (vgl. zu letzterem Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Diss. Zürich 2015, N 672). Die Anordnung als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren setzt naturgemäss voraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist. Letzteres wiederum hat zur Folge, dass die (sachliche) Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO zwingend beim mit der Hauptsache befassten Gericht bzw. bei dessen Präsident oder einem von ihm bezeichneten Mitglied als Instruktionsrichter liegt (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 EGzZPO). Dabei handelt es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit, welche keinen Raum für ein separates Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter gemäss Art. 339 ZPO belässt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 2017 112 vom 20. Februar 2018, E. 2.3-2.5). Nachdem Art. 276 ZPO den Erlass der nötigen vorsorglichen Massnahmen explizit in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts weist, kann auch Art. 13 ZPO nicht zum Tragen kommen, soll doch der darin vorgesehene alternative Gerichtsstand für vorsorgliche Massnahmen dem Wortlaut der Bestimmung zufolge nur gelten, wenn das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. Annette Spycher, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 4 zu Art. 276 ZPO). Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Unzuständigkeitseinrede des Gesuchsgegners folglich als unbegründet. 1.4. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO bleibt das Scheidungsgericht solange für vorsorgliche Massnahmen zuständig, als noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen entschieden worden ist. Wird gegen die gerichtliche Regelung der Nebenfolgen ein Rechtsmittel ergriffen, fällt die Anordnung oder Änderung der vorsorglichen Massnahmen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (Urteile des Bundesgerichts 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1 und 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1; Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/

7 / 20 Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 25 zu Art. 276 ZPO). Dass in einem solchen Fall nicht zwei kantonale Instanzen über den Erlass vorsorglicher Massnahmen entscheiden, ist eine Konsequenz der gesetzlichen Regelung, wonach das mit der Hauptsache befasste Gericht auch die damit zusammenhängenden vorsorglichen Anordnungen treffen soll. Es handelt sich somit um eine der Ausnahmen, in welchen der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Geltung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 1.1. mit Verweis auf BGE 143 III 140 E. 1.2.). Mit seinem Hinweis, dass er bei Behandlung des Gesuches einer Instanz verlustig gehe, vermag der Gesuchsgegner die Zuständigkeit des Kantonsgerichts demnach ebenfalls nicht zu Fall zu bringen. 1.5. Der Erlass der nötigen vorsorglichen Massnahmen während eines beim Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens fällt gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) in die Kompetenz der Kammervorsitzenden. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch um Schuldneranweisung folglich bei der dafür zuständigen Instanz eingereicht, weshalb entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners darauf einzutreten ist. 2.1. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind beim Erlass vorsorglicher Massnahmen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Diesem Verweis kommt eine doppelte Bedeutung zu: In materieller Hinsicht wird dadurch klargestellt, dass sich die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und deren Inhalt nicht nach Art. 261 ff. ZPO richten, sondern dafür in erster Linie die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ff. ZGB) massgeblich sind. In formeller Hinsicht hat er sodann zur Folge, dass nebst den Bestimmungen über das summarische Verfahren (Art. 252 ff. ZPO), welche beim Erlass vorsorglicher Massnahmen generell gelten, die besonderen Bestimmungen des eherechtlichen Summarverfahrens (Art. 272 und 273 ZPO) zur Anwendung gelangen (vgl. Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO). 2.2. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz, was die Parteien allerdings nicht davon entbindet, dem Richter das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Be-

8 / 20 weismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. Als Folge der Untersuchungsmaxime kommt zwar die in Art. 254 ZPO vorgesehene Beweismittelbeschränkung nicht zum Tragen. Gleichwohl ist mit Blick darauf, dass möglichst rasch und ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden soll, auf weitläufige Beweisabnahmen zu verzichten. Was das Beweismass betrifft, so genügt gemäss langjähriger und unter der Herrschaft der ZPO bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts das blosse Glaubhaftmachen der die Massnahme begründenden Tatsachen. Das Gericht muss somit nicht voll überzeugt werden, sondern es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der betreffenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015, E. 3, mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2.b/bb; Thomas Sutter- Somm/Yannick Sean Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 f. zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 21 Anh. ZPO Art. 276; zum Eheschutzverfahren auch Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.01 ff.). Wie generell für vorsorgliche Massnahmen, deren Voraussetzungen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO lediglich glaubhaft zu machen sind, gilt demnach auch für den vorläufigen Rechtsschutz in eherechtlichen Streitigkeiten ein herabgesetztes Beweismass. 2.3. Das Ziel einer beschleunigten Verfahrenserledigung bringt es schliesslich mit sich, dass sich das Gericht auch in rechtlicher Hinsicht mit einer summarischen Beurteilung begnügen kann. Insofern kommt dem Eheschutzverfahren respektive dem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen summarischer Charakter im engeren Sinne zu (vgl. dazu BGE 145 III 213 [= Pra 2019 Nr. 124] E. 6.1 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Urteil des Bundesgerichts 5A_572/2012 vom 15. November 2012, E. 2.3). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kognition des Gerichts in dem Sinne beschränkt wäre, dass es eine Massnahme – wie dies beim Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) erforderlich ist – nur bei liquider Rechtslage anordnen könnte. Grundsätzlich ist das Recht auch in einem Massnahmeverfahren von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), wobei die sich stellenden Rechtsfragen soweit möglich mit voller Kognition zu beurteilen sind. Da es sich allerdings erst um eine vorläufige Prüfung der Rechtslage handelt und eine abschliessende Beurteilung vorbehalten bleibt, kann namentlich bei komplizierten Rechtsfragen, die umfangreiche Abklärungen erforderlich machen, eine Beschränkung auf eine Prima-facie-Prüfung zulässig sein. Je nach Art der beantrag-

9 / 20 ten Massnahme genügt es, dass der geltend gemachte Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen als wahrscheinlich begründet oder zumindest nicht als aussichtslos erscheint. Je einschneidender eine vorsorgliche Massnahme die Gegenpartei treffen kann, desto höhere Anforderungen sind an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen. Geht es um Massnahmen, deren Vollzug praktisch eine definitive Wirkung entfalten kann, kann der einstweilige Rechtsschutz daher regelmässig nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen relativ klar als begründet erscheint und auch die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zugunsten der antragstellenden Partei ausfällt (vgl. Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 80 ff. zu Art. 261 ZPO; Andreas Güngerich, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 20 zu Art. 261 ZPO; BGE 131 III 473 [= Pra 2006 Nr. 32] E. 2.3 und 3.2). 2.4. Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB gegeben sind. Wie sogleich dargelegt wird (vgl. nachfolgend E. 3.), geht es namentlich um die Frage, ob die Gesuchstellerin eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht seitens des Gesuchsgegners glaubhaft gemacht hat oder nicht. Soweit zur Beantwortung dieser Frage die unbestrittenermassen erfolgten Zahlungen des Gesuchsgegners rechtlich zu würdigen sind, kann dies nach dem zuvor Gesagten grundsätzlich auch der Massnahmerichter mit voller Kognition tun. Die gegenteilige Auffassung des Gesuchsgegners, für welche er denn auch jede Begründung schuldig bleibt, findet in Lehre und Rechtsprechung keine Grundlage. Zum einen handelt es sich bei der Qualifikation der betreffenden Zahlungen nicht um eine derart komplexe Rechtsfrage, dass deren Beantwortung den Rahmen eines Summarverfahrens sprengen würde. Zum andern ist daran zu erinnern, dass auch in einem (ebenfalls summarischen) Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen wäre, ob mit den erbrachten Zahlungen die Unterhaltschuld getilgt wurde (Art. 81 Abs. 1 SchKG), wobei der Schuldner in jenem Verfahren nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern durch Urkunden zu beweisen hätte, dass seine Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 9 zu Art. 81 SchKG mit Verweis auf PKG 2002 Nr. 19). Es entspricht demnach der gesetzlichen Konzeption, dass im Stadium der Vollstreckung einer auf rechtskräftigem Urteil beruhenden Forderung im Rahmen eines Summarverfahren (vorfrageweise) beurteilt wird, ob zwischenzeitlich eine zivil-

10 / 20 rechtlich gültige Tilgung erfolgt ist. Wieso dem Anweisungsrichter verwehrt sein soll, was dem Rechtsöffnungsrichter durch das Gesetz explizit aufgetragen wird, ist nicht einzusehen. Beizufügen bleibt, dass die Beurteilung im Anweisungsverfahren – anders als im Rechtsöffnungsverfahren – gestützt auf den glaubhaft gemachten Sachverhalt vorzunehmen ist und ein definitiver Entscheid über die Frage der Tilgung vorbehalten bleibt. Dass mit der Anordnung einer Schuldneranweisung der strittige Anspruch bereits zwangsweise vollstreckt wird, vermag daran nichts zu ändern, führt dies doch – wie die Erteilung der Rechtsöffnung (vgl. Art. 86 SchKG) – nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust, sondern gegebenenfalls zu einem Rückforderungsanspruch für das zu viel Geleistete. Es besteht daher auch unter diesem Aspekt kein Anlass, erhöhte Anforderungen an die wahrscheinliche Begründetheit des Begehrens zu stellen. 3.1. Nach Art. 177 ZGB kann das Gericht die Schuldner des Ehegatten, der seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Die Anweisung setzt nur eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht und kein Verschulden voraus. Die Anweisung muss zudem verhältnismässig sein. Sie lässt sich nicht schon rechtfertigen, wenn ein Ausfall bloss angekündigt, sondern erst, wenn dieser schon in erheblichem Masse eingetreten ist. Es genügt nicht, wenn Unterhaltsbeiträge aus einer gewissen Unordentlichkeit heraus etwas verspätet bzw. nicht ganz vollständig bezahlt wurden und darin kein Indiz für zukünftige Wiederholungen erblickt werden kann. Das bisherige Verhalten eines Ehegatten muss darauf hindeuten, dass seine Zahlungsmoral nicht intakt ist und sich auch in Zukunft nicht bessern werde. Vom anderen Ehepartner ist normalerweise zu erwarten, dass er den pflichtigen Ehegatten nicht einfach mit einem Begehren auf Anweisung überrascht, sondern zuvor zur Zahlung mahnt, aber nicht zu verlangen, dass er ihn zuerst betreibt (Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I., 3. Aufl., Bern 2017, N 4 zu Art. 177 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019, E. 5.5.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 14 260 vom 6. Januar 2015, publiziert in: FamPra.ch 2015 S. 463 ff., E. 2). 3.2. Zu prüfen ist im Folgenden zunächst die Voraussetzung der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht. Auch wenn eine Schuldneranweisung nur für die Zukunft, d.h. für künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, wirksam wird und folglich nicht dazu dienen kann, rückständige Alimente einzutreiben, kommt die eine solche Anweisung beantragende Partei nicht darum herum, in ihrem Gesuch darzutun, dass und in welchem Umfang die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge in der Vergangenheit unbezahlt blieben. Die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstel-

11 / 20 lerin dienten damit offensichtlich dazu, die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht als Voraussetzung der beantragten Massnahme darzulegen, und zwar auch hinsichtlich des Umfangs der Nichterfüllung als bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Aspekt. Dies scheint der Gesuchsgegner zu verkennen, wenn er der Gesuchstellerin vorwirft, sie würde mit dem vorliegenden Gesuch unzulässigerweise versuchen, rückständige Unterhaltsbeiträge einzutreiben. 3.2.1. Im rechtskräftigen und vollstreckbaren Massnahmeurteil ZK1 16 196/197 des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Juli 2018, mitgeteilt am 17. September 2018, wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Januar 2017 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahren monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'945.00 zu leisten. Aus dem Auszug sämtlicher Gutschriften auf das E._____Konto F._____ der Gesuchstellerin im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 17. September 2019 (act. B.1) wird ersichtlich, dass der Gesuchsgegner den Unterhaltsbeitrag von CHF 4'945.00 in den Monaten Januar bis Mai 2019 bezahlt hat. Aus der im Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz eingereichten Aufstellung der Unterhaltszahlungen zur Berechnung der Differenz zwischen den erhaltenen und den geschuldeten Zahlungen wird ersichtlich, dass der Gesuchsgegner die Zahlungen jeweils Ende Monat für den laufenden Monat entrichtete und nicht im Voraus für den Folgemonat (vgl. vorinstanzliches act. V.74; Berechnung bestätigt im Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. April 2019 [Proz. Nr. 115-2015-2], E. 7.11 und anerkannt vom Gesuchsgegner in der gegen diesen Entscheid erhobenen Berufung, Ziff. 2.4.1). Am 28. Mai 2019 und am 28. Juni 2019 erfolgten dann zwei Zahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin von je CHF 10'000.00. Am 19. Juni 2019 überwies der Gesuchgegner der Gesuchstellerin zudem CHF 14'495.00 und Ende Juli 2019 noch einmal den Unterhaltsbeitrag von CHF 4'945.00. Seit diesem Zeitpunkt hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin unbestritten kein Geld mehr überwiesen. 3.2.2. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesuchstellerin stets nachgekommen sei, womit die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung nicht gegeben seien. Bei den zusätzlich überwiesenen total CHF 30'000.00 habe es sich um Akontozahlungen betreffend Unterhalt gehandelt, die an den Unterhalt angerechnet würden. Denselben Standpunkt hatte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bereits in seinem im E-Mail vom 26. September 2019 (act. B.3) – nach zweimaliger Mahnung durch den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (act. B.2) – vertreten. Darin führte er aus, der Gesuchsgegner habe keine irgendwie geartete Veranlassung gehabt, seiner Ehefrau aus Güterrecht CHF 30'000.00 zu bezahlen. Die bezahlten

12 / 20 CHF 30'000.00 würden daher als Vorauszahlung an Unterhaltszahlungen gelten und mit diesen verrechnet. Sobald die CHF 30'000.00 aufgebraucht seien, werde der Gesuchsgegner seinen Zahlungsverpflichtungen selbstverständlich nachkommen und somit im Februar 2020 erstmals wieder einen bescheidenen Restbetrag bezahlen. 3.2.3. Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, dass sie sich nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. April 2019 fragend an den Gesuchsgegner gewandt habe, ob er ihr für die Zahlung offener Forderungen (Ersatzanschaffung Personenwagen, offene Steuerrechnungen) Abschlagszahlungen an ihren güterrechtlichen Anspruch tätigen könne, was der Gesuchsgegner bejaht habe. In der Folge seien die Überweisungen des Gesuchsgegners von total CHF 30'000.00 erfolgt. Mit dieser Abschlagszahlung an ihren güterrechtlichen Anspruch habe sie dringende Sonderausgaben getilgt. Erst nachdem sie sich mit dem Ersuchen an den Gesuchsgegner gewandt habe, die fällige Unterhaltszahlung für den Monat August 2019 zu bezahlen, habe dieser behauptet, die CHF 30'000.00 in Anrechnung an den Unterhaltsanspruch bezahlt zu haben. 3.2.4. Die zusätzlichen Zahlungen von CHF 30'000.00 als solche sind unbestritten. Strittig ist hingegen, ob der Gesuchsgegner damit im Sinne einer Vorauszahlung seine Unterhaltspflicht erfüllt hat oder ob die Zahlungen als Akontozahlungen an die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau erfolgt sind. Hat ein Schuldner mehrere (fällige oder wenigstens erfüllbare) Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, bestimmt sich nach den Regeln von Art. 86 f. OR, an welche Schuld die Zahlung anzurechnen ist. Demzufolge ist grundsätzlich der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Der Schuldner kann die Anrechnungserklärung als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ohne Berücksichtigung der Gläubigerinteressen abgeben. Sie kann sich ausdrücklich oder aufgrund seines Verhaltens ergeben, muss aber dem Gläubiger in jedem Fall aufgrund der Umstände erkennbar sein. Seine Wahl muss der Schuldner spätestens im Zeitpunkt der Zahlung treffen und entsprechend kommunizieren. Es ist ihm verwehrt, erst im Nachhinein zu erklären, zur Tilgung welcher Schuld eine bestimmte Zahlung bestimmt sei. Dabei obliegt es dem Schuldner nachzuweisen, dass er eine entsprechende Erklärung abgegeben hat (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich RT150087 vom 18. August 2015, E. IV.2.1.1 m.w.H.). Äussert sich der Schuldner bis zum massgeblichen Zeitpunkt weder stillschweigend noch ausdrücklich zur Anrechnung räumt Art. 86 Abs. 2 OR dieses Recht dem Gläubiger ein. Er hat dies grundsätzlich auf der Quittung zu vermerken. Der Schuldner kann

13 / 20 jedoch sofort dagegen Widerspruch erheben, womit die Wirkung der Anrechnung dahinfällt und Art. 87 OR zur Anwendung gelangt. Erfolgt die Zahlung wie heute üblich bargeldlos, genügt anstelle eines Vermerks in der Quittung die Zustellung einer separaten schriftlichen Erklärung an den Schuldner, welche dieser mit seiner unverzüglichen postalischen Remonstration wiederum zu Fall bringt (vgl. Urs Leu, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1- 529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 3 zu Art. 86 OR); Gregor Mercier, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 86 OR). Haben weder der Schuldner noch der Gläubiger im Sinne von Art. 86 OR eine Anrechnungserklärung abgegeben bzw. kann solches nicht nachgewiesen werden, kommt die Anrechnungsordnung von Art. 87 OR zum Tragen, wonach die Zahlung zunächst auf bereits fällige Schulden und, wenn noch keine der Schulden verfallen ist, auf jene Schuld anzurechnen ist, welche dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit bietet. Massgebend ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtung aus Sicht des Gläubigers (vgl. Gregor Mercier, a.a.O., N 5 zu Art. 87 OR). Sowohl bei Art. 86 als auch bei Art. 87 OR handelt es sich um dispositives Recht, weshalb die Parteien – allenfalls auch konkludent – davon abweichende Abreden über die Anrechnung treffen können (vgl. Gregor Mercier, a.a.O., N 4 zu Art. 86 OR sowie N 3 zu Art. 87 OR). Haben sich die Parteien bereits vor der Zahlung über deren Anrechnung an eine bestimmte Schuld geeinigt, muss eine nachträgliche einseitige Änderung des Zahlungszwecks unwirksam bleiben. Die Beweislast für eine derartige Abrede trägt nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB diejenige Partei, welche daraus den geltend gemachten Anspruch ableitet. 3.2.5. Dass der Gesuchsgegner bei den neben den monatlichen Unterhaltsbeiträgen erfolgten Zahlungen von total CHF 30'000.00 einen Zahlungsgrund genannt und damit eine Anrechnungserklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR abgegeben hätte, ist nicht aktenkundig und wird von ihm selber nicht geltend gemacht. Stattdessen führt er aus, aus welchem Grund je dreimal CHF 10'000.00 bezahlt worden seien, spiele im Wesentlichen keine Rolle. Zutreffend sei, dass die Gesuchstellerin ihm gegenüber vorgejammert habe, sie sei in einem finanziellen Engpass, und er ihr in der Folge diese Beträge auf ihr Konto einbezahlt habe. Für ihn sei indessen stets klar gewesen, dass es sich dabei um Akonto-Zahlungen betreffend Unterhalt gehandelt habe. Allein daraus, dass er daneben auch die ordentlichen Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, könne sicherlich nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um Akontozahlungen ans Güterrecht. Wäre dem so gewesen, hätte er zweifellos eine entsprechende Vereinbarung aufgestellt und durch seine

14 / 20 Ehefrau unterzeichnen lassen. Ob diese überhaupt einen güterrechtlichen Anspruch habe und wenn ja, in welcher Höhe, steht zudem heute noch gar nicht fest und es könne noch mehrere Monate dauern, bis dies rechtskräftig entschieden sei. Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Gesuchsgegner nicht, die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach sie wegen anstehenden grösseren Auslagen um Abschlagszahlungen an ihren Anspruch aus Güterrecht ersucht und ihr Ehemann dem zugestimmt habe, zu erschüttern. In der Tat kommt es für die Frage, ob die Zahlungen an seine Unterhaltspflicht oder an die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin anzurechnen sind, nicht darauf an, was allenfalls für ihn selber klar war, sondern – mangels einer ausdrücklichen Anrechnungserklärung seinerseits – wie die Gesuchstellerin sein Verhalten aufgrund der konkreten Umstände, wie sie im Zahlungszeitpunkt gegeben waren, nach Treu und Glauben verstehen durfte. Dabei spricht – was die Gesuchstellerin zu Recht hervorhebt – allein schon die Tatsache, dass die in Frage stehenden Zahlungen nebst den laufenden Unterhaltsbeiträgen getätigt wurden und nach der letzten der drei Zahlungen am 30. Juli 2019 noch eine weitere Unterhaltszahlung erfolgt ist, gegen die Behauptung, es habe sich dabei um eine Vorauszahlung von Unterhalt gehandelt. Jedenfalls war eine solche Absicht, wenn sie beim Gesuchsgegner damals überhaupt bestanden haben sollte, für die Gesuchstellerin nicht erkennbar. Dass sie selber die Zahlungen als Akontozahlung an ihren güterrechtlichen Anspruch betrachtet hat, kommt denn auch aus dem E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 6. September 2019 (act. B.2) zum Ausdruck, mit welchem der ausstehende Unterhalt erstmals gemahnt wurde. Auf dieses E-Mail, welches dem Sinn nach eine (späte) Anrechnungserklärung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR beinhaltet, hat der Gesuchsgegner soweit aktenkundig nicht reagiert. Eine Bestreitung der von der Gesuchstellerin erklärten Anrechnung der Zahlungen an ihre güterrechtlichen Ansprüche erfolgte erstmals nach erfolgter zweiter Mahnung, nämlich mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom 26. September 2019 (act. B.3). Mangels Unverzüglichkeit kann dieser Widerspruch indessen keine Wirkung mehr entfalten, so dass es mit der Anrechnungserklärung der Gesuchstellerin sein Bewenden haben müsste, sofern nicht ohnehin von einer vorgängigen Einigung der Parteien über die Anrechnung der Zahlungen an die güterrechtliche Ausgleichsforderung auszugehen wäre. Müsste dem vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (erst längere Zeit nach Erhalt der Zahlungen) verfassten E-Mail der Charakter einer Quittung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OR abgesprochen werden, wäre die verspätete Reaktion des Gesuchsgegners immerhin als Indiz dafür zu werten, dass er selber ursprünglich davon ausging, dass die Zahlungen im Güterrecht zu berücksichtigen sein würden.

15 / 20 3.2.6. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtskräftiges Urteil über die Nebenfolgen der Ehescheidung, insbesondere auch über die güterrechtliche Auseinandersetzung, noch aussteht, nichts zu ändern, ist doch nicht ausgeschlossen, dass an einen nicht rechtskräftigen Anspruch Akontozahlungen geleistet werden. Dies gilt jedenfalls, solange ein güterrechtlicher Anspruch nicht vollständig bestritten wird. Vorliegend wurde der Gesuchstellerin im Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. April 2019 (Proz. Nr. 115-2015-2), der den Parteien noch vor den betreffenden Zahlungen eröffnet worden war, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von total CHF 171'322.50 (wovon ein Betrag von CHF 41'557.00 durch Übertragung von Guthaben der 3. Säule bezahlbar ist) zugesprochen. In seiner am 13. September 2019 erhobenen Berufung hat der Gesuchsgegner den güterrechtlichen Anspruch der Gesuchstellerin dann zwar auf lediglich CHF 22'275.50 (nach Abzug des bis Ende März 2019 zu viel bezahlten Unterhalts von CHF 25'185.00) beziffert. In diesem Betrag nicht enthalten ist jedoch der Anspruch der Ehefrau auf hälftige Beteiligung an den Guthaben der 3. Säule. Diesbezüglich wird in der Berufung explizit eingeräumt, die Gesuchstellerin habe zusätzlich Anspruch darauf, dass vom 3. Säule Konto des Gesuchgegners CHF 41'557.00 auf ihr 3. Säule Konto überwiesen werde (vgl. Ziff. 3.b des Rechtsbegehrens sowie Berufung S. 13). Damit hat der Gesuchsgegner im Ergebnis einen güterrechtlichen Anspruch der Gesuchstellerin von total CHF 63'832.50 anerkannt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei ihrem Ersuchen um eine güterrechtliche Akontozahlung nachgekommen, somit plausibel. Hinzu kommt, dass sie die erhaltenen Zahlungen in der Folge effektiv zu einem grossen Teil zur Bestreitung grössere Auslagen, nämlich für den Kauf eines neuen Fahrzeuges (CHF 16'000.00 am 19. Juni 2019) und die Begleichung der offenen Steuern (CHF 3'759.00 am 29. Mai 2019), verwendet hat (vgl. act. B.4). Insbesondere den Fahrzeugkauf hätte sie zweifellos nicht getätigt, wenn sie damit gerechnet hätte, dass die zusätzlichen Zahlungen des Gesuchsgegners als vorgezogene Unterhaltsleistungen qualifiziert werden könnten. Ihr Verhalten bildet damit ein weiteres Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt des Erhalts der Zahlungen eine Anrechnung derselben an ihren Unterhalt nicht zur Diskussion stand. Wofür die Gesuchstellerin die seit Januar 2019 erhaltenen Zahlungen des Gesuchsgegners ansonsten verwendet hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz. Soweit es um die Frage der Schuldneranweisung geht, trifft die Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner keine Rechenschaftspflicht über ihre Ausgaben und allfällige weitere Bankguthaben. Der gesuchsgegnerische Antrag auf Edition der vollständigen Auszüge über sämtliche Bankkonti, welche auf den Namen der Gesuchstellerin laufen, ist daher abzuweisen.

16 / 20 3.2.7. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der vorliegenden gegebenen Umstände eine konkludent vereinbarte Akontozahlung des Gesuchsgegners an die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin als glaubhaft. Substantiierte Vorbringen des Gesuchsgegners, die für eine Vorauszahlung von Unterhalt sprechen, fehlen. Dementsprechend ist auch glaubhaft gemacht, dass durch die in Frage stehenden Zahlungen von gesamthaft CHF 30'0000.00 nicht die ab August 2019 fällig werdenden Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin getilgt wurden und der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht demzufolge mit Wirkung ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr nachgekommen ist. Der bis zur Einreichung des vorliegenden Gesuches aufgelaufene Ausstand (August, September und Oktober) beläuft sich somit auf CHF 14'835.00. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer Schuldneranweisung im vorliegenden Fall verhältnismässig ist. 3.3.1. Die Gesuchstellerin führt in Bezug auf die Verhältnismässigkeit an, dass eine unterhaltsberechtigte Person auf pünktliche Zahlungen angewiesen sei und die diesbezüglichen Unsicherheiten eine grosse Belastung darstellen könne. Die Verweigerung der Unterhaltszahlungen durch den Gesuchsgegner sei eine verwirklichte und in Zukunft wirkende Ankündigung, die sich nicht bloss auf wenige Hundert Franken, sondern auf CHF 4'945.00 pro Monat beziehe, wodurch ihr gänzlich das Einkommen entzogen werde. Zudem werde beim Gesuchsgegner durch die Anweisung kein Eingriff in das Existenzminimum vorliegen. Der Gesuchsgegner hat in seiner Stellungnahme zwar festgehalten, dass eine Schuldneranweisung nur unter sehr strengen Voraussetzungen angeordnet werden könne, da sie tief in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und dessen Ansehen bei Dritten eingreife. Erforderlich sei eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit, wohingegen eine Schuldneranweisung unzulässig sei, wenn ein Unterhaltsbeitrag nur ausnahmsweise ganz oder teilweise ausbleibe oder sich verzögere und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden könne. Konkrete Argumente, weshalb die Anweisung im Falle, dass entgegen seiner Auffassung eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht ab August 2019 zu bejahen ist, unverhältnismässig sein soll, werden indessen nicht dargelegt. 3.3.2. Vorstehend ist dem Gesuchsgegner zweifellos zugute zu halten, dass er die gemäss rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2018 (ZK1 16 196/197) geschuldeten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge bis Ende Juli 2019 regelmässig (wenn offenbar auch jeweils erst per Monatsende) bezahlt hat. Ebenfalls zugute zu halten ist ihm, dass er mit den drei Zahlungen von CHF 10'000.00 zusätzliche Leistungen erbracht hat, zu denen er gesetzlich noch nicht verpflichtet

17 / 20 gewesen wäre. Indem er diese Zahlungen nun allerdings nachträglich und entgegen dem durch sein Verhalten erweckten Anschein als Vorauszahlungen an den Unterhalt qualifizieren will und deswegen seine Unterhaltszahlungen ab August 2019 eingestellt hat, verstösst er gegen Treu und Glauben und muss sich vorwerfen lassen, dass er seine Unterhaltspflicht bereits in erheblichem Masse nicht mehr erfüllt hat. An seiner mit der Rechtslage in Widerspruch stehenden Haltung hat er auch nach zweimaliger Mahnung festgehalten und mit dem E-Mail seines Rechtsvertreters vom 26. September 2019 (act. B.3) überdies angekündigt, dass er beabsichtige, erstmals im Februar 2020 wieder einen bescheidenen Restbetrag an den Unterhalt zu bezahlen. Damit steht fest, dass seine Zahlungsmoral aktuell nicht intakt ist und er sich diesbezüglich uneinsichtig zeigt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Ausbleiben der monatlichen Unterhaltszahlungen gravierende Folgen für die Gesuchstellerin hat, die nach erfolgtem Verbrauch der zusätzlichen Zahlungen ohne Mittel dasteht. Letzteres musste dem Gesuchsgegner spätestens nach Erhalt der zweiten Mahnung, welcher der Kontoauszug per 17. September 2019 (act. B.1) mit einem darin ausgewiesenen Saldo von noch rund CHF 1'000.00 beilag, bewusst sein. Den bereits aufgelaufenen Ausstand kann die Gesuchstellerin zwar auf dem Betreibungsweg einfordern. Aufgrund des zu erwartenden Rechtsvorschlages würde indessen geraume Zeit vergehen, bis sie über die bereits verfallenen Unterhaltsbeiträge verfügen kann. Die Zwangsvollstreckung für die rückständigen Beiträge führt daher offenkundig nicht mit der erforderlichen Raschheit zum Ziel. In der vorliegenden Situation erweist sich eine Schuldneranweisung somit als das geeignete und für den Gesuchsgegner zumutbare Mittel, um der Gesuchstellerin rasch zu dem für ihren laufenden Unterhalt erforderlichen regelmässigen Einkommen zu verhelfen. Unter diesen Umständen ist die Verhältnismässigkeit der beantragen Massnahme folglich zu bejahen. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB gegeben, weshalb die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners gerichtlich angewiesen wird, ab sofort bei jeder Lohnzahlung CHF 4'945.00 an die Gesuchstellerin zu überweisen. Die Anweisung wird mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden, dass die Angewiesene bei Nichtbefolgung das Risiko der Doppelzahlung trägt. 4.1. Die Gesuchstellerin beantragt weiter die Feststellung, dass die gerichtliche Anweisung auch als an zukünftige Arbeitgeber des Gesuchsgegners gerichtet gilt und dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, bei Stellenwechsel unverzüglich seinen neuen Arbeitgeber mitzuteilen. Überdies sei die aktuelle Arbeitgeberin gerichtlich anzuweisen, unverzüglich mit der Kenntnis der Auflösung des Arbeitsver-

18 / 20 hältnisses mit dem Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin mitzuteilen auf welchen Zeitpunkt hin diese Auflösung erfolgen wird. Begründend wird ausgeführt, dass es wahrscheinlich sei, dass sich der Gesuchsgegner für den Fall der Anordnung der Vollstreckungsmassnahme von einer anderen Rechtseinheit der G._____, von welcher die D._____ AG ebenfalls eine Rechtseinheit sei, anstellen lassen könnte. Der Gesuchsgegner hat sich hierzu nicht geäussert. 4.2. Es ist in der Lehre und der Rechtsprechung umstritten, ob eine Anweisung an den "jeweiligen Arbeitgeber" des Schuldners möglich ist. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass nur der aktuelle Arbeitgeber des Schuldners angewiesen könne und es sich um einen namentlich bestimmten Drittschuldner handeln müsse, da nur so eine Benachrichtigung durch das Gericht erfolgen könne. Diese offene Formulierung könne auf Seiten eines neuen Arbeitgebers zudem zu Verunsicherung führen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer mehrere Teilzeitstellen annehme. Zudem habe der Schuldner diesfalls gar nie mehr Gelegenheit den Tatbeweis zu erbringen, dass er die Schuld auch freiwillig erfüllen könne. Andererseits wird die Ansicht vertreten, dass die Bezeichnung des "jeweiligen Arbeitgebers" genügend bestimmt sei. Begründet wird dies insbesondere mit der Prozessökonomie und damit, dass der Gläubiger dadurch möglichst weitgehend abgesichert werden kann (vgl. zum Ganzen: Martina Patricia Steiner, a.a.O., N 270 ff. m.w.H.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2014.3 vom 7. Mai 2014, E. 4 m.w.H.; wobei beide im Ergebnis zweitere Ansicht vertreten). Das Kantonsgericht St. Gallen kam im genannten Entscheid zum Schluss, dass der Gesetzestext die Möglichkeit der Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber zulasse (E. 2). Die Frage der Prozessökonomie habe besonderes Gewicht, da es in der Praxis gerade bei Alimentenschuldnern recht häufig vorkomme, dass die Arbeitsstelle gewechselt werde (oder allenfalls auch ein Sozialversicherungsträger "einspringen" müsse). Lasse man die Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger nicht zu, so seien immer wieder neue Verfahren anzustreben, die zeitlich "hinterher hinken" und zu neuen Kosten führen, was letztlich auch nicht im Interesse des Alimentenschuldners liege, der bei Gewährung der Schuldneranweisung regelmässig die entsprechenden Kosten zu tragen habe. In Abwägung der verschiedenen Argumente sei die Schuldneranweisung an den jeweiligen Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger zu richten (E. 4b). Dieser Ansicht ist zuzustimmen. 4.3. Nach dem Gesagten erscheint es, in Abwägung der verschiedenen Argumente, insbesondere im Sinne der Prozessökonomie angebracht, die Schuldneranweisung an den jeweiligen Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger zu

19 / 20 richten. Dies erscheint vorliegend umso mehr gerechtfertigt, als der Gesuchsgegner sich diesbezüglich auch in keiner Weise gewehrt hat. Die Befürchtungen der Gesuchstellerin, er könne sich von einer anderen Rechtseinheit der Holding anstellen lassen, blieben damit unbestritten. Zur Durchsetzbarkeit der Schuldneranweisung bei einem allfälligen Arbeitgeberwechsel erscheint es zudem sinnvoll, dass die aktuelle Arbeitgeberin verpflichtet wird, die Gesuchstellerin unverzüglich nach Kenntnisnahme über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren und dass der Gesuchsgegner seinerseits verpflichtet wird, der Gesuchstellerin unverzüglich nach Stellenantritt seinen neuen Arbeitgeber mitzuteilen. Damit ist das Gesuch auch in dieser Hinsicht gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorsorgliche Massnahmeverfahren ist in Anwendung von Art. 13a Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festzusetzen und geht folglich zulasten des Gesuchsgegners. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses, der bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen wäre, wurde verzichtet. Überdies hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die für das vorsorgliche Massnahmeverfahren erforderlichen Parteikosten zu ersetzen. Mangels eingereichter Honorarnote wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen bestimmt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie dem damit verbundenen Aufwand für die Ausfertigung des Gesuchs erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

20 / 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger von B._____, zurzeit die D._____ AG, wird angewiesen, vom Lohn bzw. Lohnersatz von B._____ monatlich CHF 4'945.00 zuhanden von A._____ auf ihr Konto bei der E._____ mit der IBAN F._____ zu überweisen. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger, zurzeit die D._____ AG, wird darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen dieser Anweisung eine Doppelzahlung zur Folge haben kann. 2. Die D._____ AG, wird verpflichtet, A._____ bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit B._____ unverzüglich nach Kenntnis den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. 3. B._____ wird verpflichtet, bei einem Wechsel seines Arbeitgebers A._____ spätestens bei Stellenantritt seinen neuen Arbeitgeber mitzuteilen. 4. Diese Verfügung gilt bis zu deren Abänderung oder Aufhebung. 5. Die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von B._____. 6. B._____ hat A._____ für das vorsorgliche Massnahmeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

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