Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 14. November 2019 Referenz ZK1 19 155 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Albert Rüttimann Baarerstrasse 21, Postfach, 6302 Zug Gegenstand Massnahme- und Verfahrenskosten Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 15.08.2019, mitgeteilt am 20.08.2019 Mitteilung 26. November 2019
2 / 10 I. Sachverhalt A. Im Zusammenhang mit einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB über A._____, den Sohn von X._____, genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Mittelbünden/Moesa mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 15. August 2019, mitgeteilt am 20. August 2019, die periodische Rechenschaftsablage des Beistandes B._____ für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2019 und überband X._____ sowohl die Massnahmekosten von CHF 10'750.40 (Dispositivziffer 5) als auch die Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Dispositivziffer 6). B. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Albert Rüttimann, am 19. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, und es sei neu zu verfügen: 5.a. Die Entschädigung und der Spesenersatz gemäss Ziff. 4 werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die Kosten werden auf die Staatskasse übernommen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht für die Kosten für die Kindesschutzmassnahme und die Verfahrenskosten der KESB aufkommen könne, ohne dass damit in ihr Existenzminimum eingegriffen werde. Die KESB Mittelbünden/Moesa habe es im angefochtenen Entscheid unterlassen, die Finanzkraft der Beschwerdeführerin zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Massnahmen- und Rechtskosten zu bestreiten und ihre Sache nicht aussichtslos sei, habe sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. C. Die KESB Mittelbünden/Moesa beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Auf eine Begründung wurde mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten (insbesondere KESB act. 7) verzichtet.
3 / 10 D. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in der Beschwerde sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 34.08). X._____ ist als Kostentragende unmittelbar Betroffene des Entscheids und somit offensichtlich zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Am 19. September 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 21. August 2019 zugestellten Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa frist- und formgerecht Beschwerde einreichen. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels weder durch die KESB Mittelbünden/Moesa entzogen wurde noch für die Beschwerdeinstanz ein Grund besteht, diese zu entziehen. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachse-
4 / 10 nenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass sie im Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 15. August 2019 zur Tragung der Massnahmekosten in der Höhe von CHF 10'750.40 verpflichtet wurde, ohne dass die KESB Mittelbünden/Moesa ihre Finanzkraft geprüft habe und obwohl sie finanziell nicht in der Lage sei, die ihr überbundenen Kosten zu tragen. 2.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Art. 63a Abs. 1 EGzZGB präzisiert diesbezüglich, dass die Kosten für Massnahmen von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind. Unter Dritten werden etwa Krankenkassen, Versicherungen etc. verstanden (PKG 2017 Nr. 13 E. 3.f; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 20. September 2011 zur Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] S. 1071). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann gemäss Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. Art. 63a Abs. 2 EGzZGB sieht vor, dass die Kosten für Massnahmen subsidiär vom Gemeinwesen zu tragen sind, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen (das heisst insbesondere das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.350]) sind anwendbar. Gemäss publizierter Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden enthält Art. 63a Abs. 2 EGzZGB nur die grundsätzliche Verpflichtung des Gemeinwesens, die Massnahmekosten im Sinne von Unterstützungsleistungen gemäss dem Kantonalen Unterstützungsgesetz zu übernehmen, wenn die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Die KESB wird durch Art. 63a
5 / 10 Abs. 2 EGzZGB nicht dafür zuständig erklärt, das Gemeinwesen zur Bezahlung der Massnahmekosten zu verpflichten, wenn sich die primär leistungspflichtige Person als bedürftig im Sinne des Kantonalen Unterstützungsgesetzes erweist. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verbleibt bei der zuständigen politischen Gemeinde. Demzufolge ist die KESB verpflichtet, die Massnahmekosten gestüzt auf Art. 29 ff. KESV festzulegen und sie – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen – vorerst gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 63a Abs. 1 EGzZGB dem Inhaber der elterlichen Sorge zu überbinden (PKG 2017 Nr. 13 E. 3.f, 3.g.). 2.2. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die KESB Mittelbünden/Moesa die Beschwerdeführerin – ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungskraft – zur Tragung der Massnahmekosten verpflichtet hat. Die Beschwerdeführerin muss sich an die für Unterstützungsleistungen zuständige Gemeinde, in der Regel die Wohnsitzgemeinde (vgl. Art. 5 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes), wenden. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Anzumerken ist, dass im angefochtenen Entscheid der Hinweis sinnvoll gewesen wäre, dass sich der Kostenpflichtige bei Bedürftigkeit an die für die Zusprechung von Unterstützungsleistungen zuständige Wohnsitzgemeinde zu wenden hat, falls sie von der Bezahlung dieser Kosten befreit werden möchte (vgl. PKG 2017 Nr. 13 E. 3.g.). 3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 500.00. Dies ebenfalls mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage sei, diese Kosten zu bezahlen und dass die KESB Mittelbünden/Moesa es im angefochtenen Entscheid unterlassen habe, die Finanzkraft der Beschwerdeführerin zu prüfen. 3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können nach Art. 28 Abs. 1 KESV insbesondere vorliegen bei Absehen von der Anordnung einer Massnahme (lit. a), bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Einkommen der Eltern bzw. des sorgeberechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp ausreicht, um Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt (lit. b) und bei Personen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).
6 / 10 Die KESB hat nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden von Amtes wegen und auch ohne entsprechenden Antrag zu prüfen, ob die Verzichtsvoraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB erfüllt sind, da dies von der Offizialmaxime (vgl. Art. 446 ZGB) erfasst wird (PKG 2013 Nr. 9 E. 6). 3.2. Folglich hätte die KESB Mittelbünden/Moesavor ihrem Entscheid vom 15. August 2019 abklären müssen, ob – insbesondere in finanzieller Hinsicht – besondere Umstände gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegen und sie hätte von der Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen einfordern müssen. Auf eine Rückweisung kann dennoch verzichtet werden, da die Beschwerde ein hauptsächlich reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 12 zu Art. 450 ZGB) und in der Zwischenzeit die nötigen Berechnungsunterlagen bei den Akten sind (vgl. KESB act. 170; KG act. B.4-B.7). 3.3. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass sich das Existenzminimum der Beschwerdeführerin zurzeit auf CHF 3'160.55 beläuft und sich aus dem Grundbetrag für sich und ihren Sohn (CHF 1'350.00 und CHF 400.00), den Wohnkosten (CHF 450.00 [bestehend aus Hypothekarzins und Nebenkosten]), den Autokosten (CHF 250.00) sowie den Gesundheitskosten (CHF 710.55 [für Krankenkasse, Arztrechnungen etc.]) zusammensetzt. Sie verfüge derzeit weder über eigenes Erwerbseinkommen noch über namhaftes Vermögen (vgl. KG act. A.1). Aus den eingereichten Unterlagen und der aufgezeigten daraus hergeleiteten Berechnung wird ersichtlich, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Dies obwohl die Autokosten nicht ausgewiesen sind und deshalb nicht berücksichtigt werden können. Dafür wäre gemäss der Gerichtspraxis im Kanton Graubünden für die Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums ein Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag aufzurechnen (vgl. PKG 2003 Nr. 13 E. 4 f.). Die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin als Bestandteil ihres Vermögens führt nicht zur Verneinung ihrer Bedürftigkeit, da einerseits die Wohnkosten dadurch erheblich günstiger ausfallen als dies in einer Mietwohnung der Fall wäre und andererseits aufgrund des ungedeckten Grundbedarfs keine Möglichkeit zur Aufstockung der Hypothek besteht. Nach dem Gesagten liegen offensichtlich besondere Umstände gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vor, so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Verfahren vor der KESB zu verzichten ist. Demzufolge wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und in diesem Sinne neu gefasst.
7 / 10 4. Die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag betreffend Auferlegung der Massnahmekosten unterlegen ist, mit dem Antrag betreffend die Prozesskosten des Verfahrens vor der KESB jedoch durchgedrungen ist. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Obsiegensquote auf 1/2 festzusetzen. 4.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Im Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Überbindung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verzichtet, zumal das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. 4.2. Gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden kann im Beschwerdeverfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach den üblichen Regeln eine Entschädigung zulasten des Staates zugesprochen werden (Art. 63 Abs. 4 EGzZGB e contrario; vgl. PKG 2015 Nr. 23 E. 9). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren teilweise obsiegt hat, ist ihr für ihren Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels eingereichter Honorarnote wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen bestimmt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie dem damit verbundenen Aufwand für die Ausfertigung der Beschwerde erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Mangels einer Gegenpartei, welche von der Beschwerdeführerin zu entschädigen wäre, steht ihr bei hälftigem Obsiegen eine Entschädigung von CHF 600.00 zu (1/2 von CHF 1'200.00). 5. Da sich die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die Auferlegung der Massnahmekosten als offensichtlich unbegründet und in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten als offensichtlich begründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZ- PO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
8 / 10 6.1. Soweit in der Beschwerde um die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht von Graubünden anlässlich der Sitzung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018 beschloss, dass ein separates Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden muss und dass ein Gesuch, welches als Teil des Begehrens in Rechtsschrift gestellt wird, als mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO qualifiziert und unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurückgewiesen wird. Vorliegend wird ausnahmsweise auf die Aufforderung zur Einreichung eines separaten Gesuchs verzichtet, da neben dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.000]) auch das Hauptverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO einzelrichterlich beurteilt wird (vgl. oben E. 5) und es darin um die Frage der Bedürftigkeit geht. 6.2. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zu Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz wird über die Befreiung von den Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bereits im Hauptverfahren entschieden (vgl. dazu statt vieler: PKG 2013 Nr. 9 E. 5 und 6), weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingetreten werden kann. 6.3. Angesichts der obigen Kostenregelung stellt sich nur noch die Frage, ob der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für den abgewiesenen Beschwerdepunkt mittels unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entschädigen ist (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 117 ff. ZPO). Dies ist zu verneinen, obwohl die finanziellen Verhältnisse gemäss Art. 117 lit. a ZPO gegeben wären. Denn nach Art. 117 lit b ZPO darf das Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie –
9 / 10 zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Einer bedürftigen Person kann die unentgeltliche Rechtspflege auch nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden, wenn selbständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1. und 5.4 m.w.H.). Mit Blick auf die in PKG 2017 Nr. 13 publizierte Praxis war das entsprechende Begehren offensichtlich aussichtlich. Das noch zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. 6.4. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO).
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 500.00 verbleiben gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei der KESB Mittelbünden/Moesa. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden, der die Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts aussergerichtlich mit CHF 600.00 zu entschädigen hat. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dafür werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: