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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.11.2019 ZK1 2019 145

12. November 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,247 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Öffentliches Inventar etc. | Erbrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Urteil vom 12. November 2019 Referenz ZK1 19 145 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Berufungsklägerin gegen Y.1_____ Berufungsbeklagte 1 Y.2_____ Berufungsbeklagte 2 Y.3_____ Berufungsbeklagter 3 Y.4_____ Berufungsbeklagter 4 Gegenstand Öffentliches Inventar etc. Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 29.08.2019, mitgeteilt gleichentags (Proz. Nr. _____) Mitteilung 13. November 2019

2 / 8 I. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 30. Juli 2017 an das Regionalgericht Imboden verlangte X._____ die Aufnahme eines öffentlichen Inventars über den Nachlass des zwischen dem _____ und dem _____ 2019 verstorbenen A._____ sel. B. Der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden bestätigte mit Schreiben vom 6. August 2019 den Eingang des Gesuchs und teilte mit, dass im Erbvertrag vom 10. Juni 2004, welcher am 25. Juli 2019 zu Handen der Erben eröffnet worden sei, der überlebende Ehegatte, ersatzweise Rechtsanwalt und Notar Y.4_____ als Willensvollstrecker eingesetzt worden sei. Dieser habe das Amt angenommen, nachdem Y.2_____ dessen Übernahme abgelehnt habe. Es sei seitens des Gerichts vorgesehen, dass Y.4_____ als Notar für die Aufnahme des Inventars und als Erbschaftsverwalter eingesetzt werde. Zudem wurde X._____ aufgefordert einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. Im Übrigen liessen sich weder X._____ noch die übrigen Erben zu dieser Verfügung bzw. dem darin enthaltenen Vorschlag vernehmen. C. Mit Entscheid vom 29. August 2019, gleichentags mitgeteilt, ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden die Aufnahme eines öffentlichen Inventars an, hielt fest, dass die Erbschaft nicht unter Siegel gelegt worden sei, beauftragte Rechtsanwalt und Notar Y.4_____ mit der öffentlichen Inventaraufnahme inkl. des Rechnungsrufs und setzte denselben als Erbschaftsverwalter in der Nachlasssache A._____ sel. ein (Proz. Nr. _____). D. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 6. September 2019 Beschwerde [recte: Berufung] an das Kantonsgericht von Graubünden und beanstandete den Verzicht auf die Siegelung der Erbschaft und die Ernennung von Y.4____ zum Notar [recte wohl: Beauftragung zur Aufnahme des öffentlichen Inventars] und zum Erbschaftsverwalter, da dieser in der ganzen Angelegenheit befangen sei. Zudem stellte sie den Antrag auf Nichtigerklärung der Erbverträge. Mit Nachtrag vom 7. September 2019 kündigte X._____ die Einreichung diverser Dokumente an, welche sie mit Schreiben vom 30. September 2019 schliesslich einreichte. E. Mit Verfügung vom 9. September 2019 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 auf. Es wurde der fristgemässe Eingang des Kostenvorschusses verzeichnet.

3 / 8 F. Mit Beschwerdeantwort [recte: Berufungsantwort] vom 20. September 2019 (Poststempel) beantragte Y.4_____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 4), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, falls eingetreten würde, wäre sie abzuweisen. Die übrigen Erben Y.2_____, Y.3_____ und Y.1_____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 1-3) liessen sich nicht vernehmen. G. Mit Schreiben vom 8. November 2019 beantragte die Berufungsklägerin erneut Siegelung sowie ein öffentliches Inventar und reichte diverse Unterlagen nach. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Aus Art. 580 ZGB ergibt sich, dass jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt ist, innert Monatsfrist bei der zuständigen Behörde ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Kanton Graubünden hat die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars in Art. 76 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) dem Einzelrichter am Regionalgericht zugewiesen. Gemäss Art. 551 ZGB hat die zuständige Behörde von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massnahmen zu treffen. Für die Siegelung der Erbschaft ist im Kanton Graubünden gemäss Art. 74 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls der Einzelrichter am Regionalgericht oder ein anderer Angestellter des Regionalgerichts zuständig. Bei der Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (BGE 138 III 545, E. 1.3 = Pra 102/2013 Nr. 14; Stefan Pfyl, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars [Art. 587-590 ZGB], Freiburg 1996, S. 9). Gleiches gilt für die Sicherungsmassregeln gemäss Art. 551 ff. ZGB, zu denen die Siegelung der Erbschaft gehört (Frank Emmel, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 11 Vorbem. zu Art. 551 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet die eidgenössische ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Art. 1 lit. b ZPO nur Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen sei gestützt auf Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB das vom Kanton bezeichnete Recht als kantonales Verfahrensrecht anzuwenden (BGE 139 III 225 E. 2.2). Das Bundesrecht schreibt für

4 / 8 das öffentliche Inventar keine gerichtliche Behörde vor. Das EGzZGB enthält indessen keine Verfahrensregeln für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 2 Abs. 2 EGzZGB ist somit die eidgenössische ZPO als subsidiäres kantonales Recht anwendbar. Zu beachten sind folglich die Vorschriften von Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 252 ff. ZPO. 1.2. Für den Weiterzug gelten die Vorschriften von Art. 308 ff. ZPO bzw. Art. 319 ff. ZPO. Da es sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis beim Begehren um öffentliches Inventar nach Art. 580 ff. ZGB um eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit handelt (BGE 138 III 545 E. 1.3 = Pra 102/2013 Nr. 14; Urteile des Bundesgerichts 5A_246/2017 vom 28. Juni 2017, E. 1 und 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018, E. 1.1), ist abhängig vom Streitwert, ob die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) das zutreffende Rechtsmittel ist. Unter Berücksichtigung des bei den Akten liegenden Erbvertrags vom 10. Juni 2004 und in Anbetracht der Art des Verfahrens und der vermögensrechtlichen Folgen, welche die materiellen Wirkungen des öffentlichen Inventars erzeugen können (vgl. BGE 138 III 545 E. 1.3 = Pra 102/2013 Nr. 14), ergibt sich, dass der Streitwert weit höher als der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen auch weit über dem für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von CHF 30'000.00 liegt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Infolgedessen ist vorliegend entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung die Berufung das zutreffende Rechtsmittel. Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und stellt sich heraus, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht eine sogenannte Konversion vor in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 162 vom 21. Januar 2016, E. 1.a) m.w.H. und ZK1 18 33/34 vom 9. September 2019 m.w.H.). Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, erfüllt die vorliegend als Beschwerde bezeichnete Eingabe die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist der Berufung, sodass eine Konversion möglich ist und die die Beschwerde als Berufung entgegengenommen werden kann. Im Übrigen dürften den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung vorliegend ohnehin keine Nachteile erwachsen (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV sowie Art. 52 ZPO; BGE 134 I 303 E. 1.3.1.), zumal der Fehler für einen Laien nicht offensichtlich erkennbar war.

5 / 8 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen und Beschwerden zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). 1.3. Nach Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 ZPO ist die Berufung im summarischen Verfahren unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 29. August 2019 wurde den Parteien gleichentags begründet mitgeteilt. Die Berufung vom 6. September 2019 und der Nachtrag vom 7. September 2019 erfolgten somit fristgerecht. Die Eingabe vom 8. November 2019 hingegen erfolgte ohne ersichtlichen Grund mehr als einen Monat nach der Zustellung der Berufungsantwort des Berufungsbeklagten 1 an die Berufungsklägerin mit der Mitteilung, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und damit offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. 1.4. Auf das (sinngemässe) Begehren, die Erbverträge seien als nichtig aufzuheben, kann nicht eingetreten werden. Derartige materiellen Fragen sind im ordentlichen Gerichtsverfahren zu entscheiden. Überdies war dies auch nicht Thema im angefochtenen Entscheid. 1.5. Auf die in der Berufung vorgebrachte Beanstandung der Beauftragung des Berufungsbeklagten 4 mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars und der Einsetzung als Erbschaftsverwalter aufgrund von Befangenheit kann ebenfalls nicht eingetreten werden. An dieser Stelle kann offengelassen werden, ob die Berufungsklägerin nicht bereits auf die Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 6. August 2019 hätte reagieren müssen, worin bekannt gegeben wurde, dass vorgesehen sei, dass der Berufungsbeklagte 4 als Erbschaftsverwalter eingesetzt und als Notar mit der Aufnahme des Inventars betraut werden soll. Denn in der Beschwerde bzw. Berufung wird mit keinem Wort begründet, weshalb der Berufungsbeklagte 4 befangen sein soll. Damit genügt die Berufung in diesem Punkt der Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO in keiner Weise. Infolgedessen kann darauf nicht eingetreten werden.

6 / 8 1.6. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die eingereichte Berufung ist folglich in Bezug auf die Siegelung der Erbschaft einzutreten. 2. Somit bleibt die Beanstandung zu prüfen, dass die Erbschaft nicht unter Siegel gelegt worden sei (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids). 2.1. Art. 552 ZGB sieht vor, dass die Siegelung der Erbschaft in den Fällen angeordnet wird, für die das kantonale Recht sie vorsieht. Gemäss Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 EGzZGB ist die Erbschaft ohne Verzug unter Siegelung zu legen, wenn ein Erbe ein öffentliches Inventar verlangt. Grundsätzlich wären vorliegend die Voraussetzungen für eine Siegelung folglich gegeben. Im angefochtenen Entscheid fehlt eine Begründung dafür, dass die Erbschaft nicht unter Siegel gelegt worden ist, was grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Die Berufungsklägerin hat es in der Berufung unterlassen, eine solche Verletzung zu beanstanden. Ob es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt, welchen die Berufungsinstanz ohnehin beurteilen müsste (Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2), kann offengelassen werden, da die Berufungsinstanz im Berufungsverfahren über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 310 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 f. zu Art. 310 ZPO) und dieser Mangel im Berufungsverfahren geheilt werden kann, zumal die Rückweisung an die Vorinstanz im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Vorinstanz vom 18. September 2019 (KG act. A.3) offensichtlich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 2.2. Eine Begründung für den Antrag auf Siegelung fehlt in der Berufung. Grundsätzlich ist eine solche auch nicht nötig, da die zuständige Behörde ohne weitere Voraussetzungen eine Siegelung vorzunehmen hat, sobald ein Erbe die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt. Allerdings können nur Mobilien des Nachlasses unter Siegel gesetzt werden, die sich im Gewahrsam des Erblassers befunden haben. Immobilien können nur zum Schutz der darin befindlichen Erbschaftsgegenstände versiegelt werden (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 2 und 5 zu Art. 552 ZGB). Dem Entwurf des öffentlichen Inventars, eingereicht durch den beauftragten Notar (Berufungsbeklagter 4), ist zu entnehmen, dass sich der Nachlass einerseits aus Grundstü-

7 / 8 cken zusammensetzt. Deren Bestand ergibt sich auch aus dem Grundbuch und diese können nicht per se unter Siegel gesetzt werden. Dasselbe gilt analog für die andererseits aufgeführten Bankkonti und die weiteren Aktiven, welche im Vermögensnachweis der Bank aufgeführt sind. Werte in Mobilien fehlen im Nachlass gemäss Inventarentwurf und auch gemäss Angaben der Miterben. Die einzigen Mobilien des Nachlasses befinden sich in der vormals ehelichen Wohnung, welche immer noch von der Ehefrau des Erblassers bewohnt wird (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 18. September 2019, KG act. A.3). Dieses Mobiliar kann somit mangels alleinigen Gewahrsams des Erblassers gar nicht versiegelt werden. Nach dem Gesagten sind im Nachlass keine zu siegelnden Vermögenswerte ersichtlich. Der Antrag ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird unter Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und geht folglich zu Lasten der Berufungsklägerin. Die Verfahrenskosten werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 ist der Berufungsklägerin zurückzuerstatten. Den Berufungsbeklagten ist keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, da die Berufungsbeklagten 1-3 sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen liessen und der Berufungsbeklagte 4 darauf verzichtete, für seinen Aufwand eine entsprechende Entschädigung zu verlangen. 4. Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, ergeht dieses Urteil in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die als Berufung entgegengenommene Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von X._____. Sie werden vom von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird X._____ zurückerstattet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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