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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2020 ZK1 2019 131

19. Februar 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,346 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen (Verfügungsbeschränkung) | Berufung ZGB Sachenrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Urteil vom 19. Februar 2020 Referenz ZK1 19 131 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X.1_____/X.2_____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi LL.M., SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen Y._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer,Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Verfügungsbeschränkung) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 25. Juli 2019, mitgeteilt gleichentags (Proz. Nr. 135-2019-302) Mitteilung 24. Februar 2020

2 / 9 I. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 22. Juli 2019 an das Regionalgericht Surselva liessen X.1_____/X.2_____ den (superprovisorischen) Erlass der vorsorglichen Massnahme einer umfassenden Grundbuchsperre betreffend das Grundstück Nr. _____ und den Miteigentumsanteil Nr. _____, beide im Grundbuch O.1_____, beantragen. Abgestützt wurde dieses Gesuch auf Art. 262 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und auf Art. 27 Abs. 2 der Verordnung betreffend das Grundbuch im Kanton Graubünden vom 4. Oktober 1995. Begründend wurde ausgeführt, dass X.1_____/X.2_____ Forderungen von über CHF 200'000.00 gegen A._____ hätten und der dringende Verdacht bestehe, dass A._____ seinen Miteigentumsanteil an dem obengenannten Grundstück und Miteigentumsanteil zur Verhinderung der Vollstreckbarkeit dieser Forderungen an seine Ehefrau Y._____ veräussert habe. Mit paulianischer Anfechtungsklage sollen die von A._____ an seine Ehefrau veräusserten Grundstücke nun "rückübertragen" werden. B. Der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva wies das Gesuch mit Entscheid vom 25. Juli 2019, mitgeteilt gleichentags, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass vorliegend weder eine kantonale noch eine bundesrechtliche Gesetzesgrundlage für eine Grundbuchsperre auf dem Grundstück von Y._____ ersichtlich sei. Insbesondere sei die "Verordnung betreffend das Grundbuch im Kanton Graubünden" vom 4. Oktober 1995 vollständig aufgehoben und durch die "Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden" vom 20. Oktober 2014 (KGBV; BR 217.100) ersetzt worden, welche den Anmerkungstatbestand der Grundbuchsperre nicht mehr enthalte. Eine vorsorgliche Massnahme (Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 ZGB) im Zusammenhang mit einer paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG sei zwar grundsätzlich möglich. Vorliegend fehle es jedoch am Nachweis von X.1_____/X.2_____, zur Anfechtung gemäss Art. 285 Abs. 1 Ziffer 1 oder 2 SchKG berechtigt zu sein. Denn zur Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG sei nur derjenige Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten habe, bzw. die Konkursverwaltung oder nach Massgabe von Art. 260 und Art. 269 Abs. 3 SchKG die Konkursgläubiger. C. Gegen diesen Entscheid liessen X.1_____/X.2_____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi LL.M., mit Eingabe vom 12. August 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben:

3 / 9 1. Der Entscheid des [recte wohl: Einzelrichters am Regionalgericht] Surselva vom 25. Juli 2019 (Proz. Nr. 135-2019-302) sei aufzuheben. 2. Das Grundbuchamt O.2_____ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, eine Verfügungsbeschränkung betreffend das Grundstück Nr. _____ und der [recte: den] Miteigentumsanteil Nr. _____, beide im Grundbuch O.1_____, vorzumerken zur Sicherung der Forderungen in Höhe von CHF 57'000.00 (Position 14 im Inventar im Konkurs Nr. _____ Konkursamt Höfe) und in der Höhe von CHF 330'856.25 in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva. 3. Die Berufungskläger sind von der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 1'000.00 zuzüglich 7.7 % MWST zu entschädigen. 4. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte [recte: Berufungsbeklagten]. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 ZGB im Zusammenhang mit der paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG erfüllt seien. Das Vorliegen eines Verlustscheins stelle keine formelle Prozessvoraussetzung für die paulianische Anfechtungsklage dar, sondern betreffe die materiellrechtliche Frage der Aktivlegitimation, weshalb diese Frage nicht im Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu beurteilen sei, sondern vielmehr im Urteilszeitpunkt. Die paulianische Anfechtungsklage sei bereits anhängig gemacht worden und es stehe wohl ausser Zweifel, dass im Zeitpunkt der Anhängigmachung einer Klage vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können und müssen. D. Mit Schreiben der Berufungskläger vom 14. August 2019 wurde festgehalten, dass sich aus der eingereichten Berufung implizit der Antrag auf superprovisorische Anordnung der Massnahme ergebe, und das Kantonsgericht von Graubünden wurde ersucht, die Grundbuchsperre unverzüglich und vor Anhörung von Y._____ im Grundbuch O.1_____ eintragen zu lassen. E. Mit Verfügung vom 19. August 2019 wies der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch um superprovisorischen Erlass einer Verfügungsbeschränkung ab. F. Aufgrund längerer krankheitsbedingter Absenz von Kantonsrichter Schnyder hat Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner im vorliegenden Fall die Verfahrensleitung übernommen.

4 / 9 G. Den mit Verfügung vom 15. August 2019 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 leisteten die Berufungskläger – unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 29. August 2019 gewährten Fristerstreckung – fristgerecht. H. Mit Berufungsantwort vom 23. August 2019 (eingegangen am 26. August 2019) liess Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, beantragen, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungskläger. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Sachverhalt keine Verfügungsbeschränkung gestützt auf Art. 960 ZGB zulasse, schlüssig und korrekt sei. Selbst wenn das Kantonsgericht zur Auffassung kommen sollte, dass eine Verfügungsbeschränkung gestützt auf Art. 960 ZGB möglich wäre, wäre das Gesuch mangels genügender Glaubhaftmachung der Forderung bzw. des Obsiegens mit einer Forderungsklage gegen A._____ und der Zahlungsunfähigkeit von A._____ bzw. dass ein nachfolgendes SchKG-Verfahren gegen diesen mit einem Verlustschein enden würde sowie auch mangels genügender Glaubhaftmachung der Übertragung von Vermögenswerten durch A._____ im Sinne von Art. 285 ff. SchKG abzuweisen. I. Mit Schreiben vom 15. November 2019 setzte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufungskläger unter Zustellung des Doppels der Berufungsantwort darüber in Kenntnis, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. J. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis gilt für sämtliche unter Art. 308 Abs. 1 ZPO fallenden Entscheide, unter anderem auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist. Entscheidend ist der Streitwert der umstrittenen vorsorglichen Massnahme (vgl. Peter

5 / 9 Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 33, 38, 41 zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert der umstrittenen vorsorglichen Massnahme ist in der Regel zu schätzen (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 32 zu Art. 308 ZPO). Berufungsgegenstand bildet die durch die Vorinstanz abgewiesene Grundbuchsperre bzw. Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. _____ und dem Miteigentumsanteil Nr. _____, beide im Grundbuch O.1_____, der Berufungsbeklagten zur Sicherung einer Geldforderung von über CHF 200'000.00, wobei es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Die Berufungskläger machen geltend, dass die Gefahr bestehe, dass das besagte Grundstück und der Miteigentumsanteil während dem anzuhebenden Forderungsprozess gegen A._____ und der nachfolgenden paulianischen Anfechtungsklage gegen die Berufungsbeklagte an Dritte übertragen werden und die Vollstreckung ihrer Forderungen verhindert werden könnte. Demzufolge ist sowohl die für die Berufung massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 als auch die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) erreicht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen und Beschwerden zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). 1.2. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Nach Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 ZPO ist die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid unter Beilage des Entscheids innert zehn Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 25. Juli 2019 wurde den Parteien gleichentags begründet mitgeteilt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post lief die siebentägige Abholfrist der Sendung an den Rechtsvertreter der Berufungskläger am 2. August 2019 ab, womit der Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

6 / 9 dann als zugestellt gilt. Die Berufung vom 12. August 2019 erfolgte demzufolge – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die ersten acht mit der Berufungsschrift zugestellten Aktenstücke wurden von den Berufungsklägern bereits mit dem Gesuch an die Vorinstanz eingereicht. Es handelt sich dabei nicht um neue Beweismittel. Einziges neues Beweismittel stellt das Vermittlungsbegehren in der paulianischen Anfechtungsklage gegen die Berufungsklägerin vom 12. August 2019 dar. Dieses echte Novum wurde mit der Berufung vom 12. August 2019 unverzüglich eingereicht, so dass es im Berufungsverfahren berücksichtigt werden kann. 2.1. Die Berufungskläger anerkennen die Feststellung der Vorinstanz, dass aufgrund des kantonalen Rechts die Möglichkeit des Erlasses einer Grundbuchsperre nicht (mehr) besteht. Sie beantragen nun die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung zur Sicherung ihrer Forderungen gestützt auf Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Bevor allenfalls andere mögliche Arten von Grundbuchsperren zu prüfen sind, ist mit Blick auf Art. 56 lit. b der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziif. 1 ZGB gegeben sind, zumal die Anwendungsfälle von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB von vornherein ausser Betracht fallen. Nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB können auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche für einzelne Grundstücke Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch vorgemerkt werden. Grundsätzlich möglich ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auch für paulianische Ansprüche, wie sie hier zur Diskussion stehen (Jürg Schmid, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 4a zu Art. 960 ZGB). Allerdings dient die Vormerkung nur der Sicherung obligatorischer Ansprüche, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich, wenn endgültig anerkannt, grundbuchlich auswirken, d.h. zu einem Grundbucheintrag führen (Jürg Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 960 ZGB; BGE 104 II 170 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_853/2012 vom 23. Mai 2014, E. 2.2.3). Der obligatorische Anspruch auf eine Geldzahlung kann nicht Gegenstand einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sein (Jürg Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 960 ZGB mit Hinweis auf BGE 103 II 1).

7 / 9 Im vorliegenden Fall geht es den Berufungsklägern ausschliesslich um die Sicherung von Geldforderungen. Ein Bezug dieses Zahlungsanspruchs zum Grundstück und Miteigentumsanteil, welche mit einer Verfügungsbeschränkung belastet werden sollen, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist das Begehren um Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB abzuweisen. 2.2. Im Gesuch vom 22. Juli 2019 an das Regionalgericht Surselva lautete das Rechtsbegehren der Berufungskläger allgemein auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne einer umfassenden Grundbuchsperre betreffend das Grundstück Nr. _____ und den Miteigentumsanteil Nr. _____. Sie beriefen sich sowohl auf Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als auch auf die kantonale Grundbuchverordnung, welche in ihrer früheren Fassung die Anmerkung einer allgemeinen Grundbuchsperre vorsah. Diese Bestimmung war aber bereits bei Einreichung des Gesuchs seit längerem ausser Kraft. Im Berufungsverfahren wurde das Rechtsbegehren eingeschränkt und die Berufungskläger beantragen im Verfahren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme lediglich noch die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auf die Möglichkeit des Erlasses einer allgemeinen Grundbuchsperre gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 56 lit. b GBV wird nicht eingegangen und es fehlen in der Berufungsschrift jegliche Ausführungen zu den Voraussetzungen einer derartigen vorsorglichen Massnahme. Das Kantonsgericht von Graubünden ist an das eingeschränkte Begehren der Berufungskläger gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) und könnte auch mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) auf ein Begehren um Erlass einer allgemeinen Grundbuchsperre nicht eintreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, den vollumfänglich unterliegenden Berufungsklägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 95 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr wird unter Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'500.00 festgelegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2’500.00 ist den Berufungsklägern zurückzuerstatten. Die Parteientschädigung ist mangels Einreichens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV, BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen unter Berücksichtigung der abgefassten

8 / 9 Rechtsschrift erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’500.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen.

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X.1_____/X.2_____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'500.00 wird X.1_____/X.2_____ zurückerstattet. X.1_____/X.2_____ haben Y._____ unter solidarischer Haftbarkeit für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die- Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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