Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.08.2019 ZK1 2019 127

15. August 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,946 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 15. August 2019 Referenz ZK1 19 127 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 29.07.2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 21. August 2019

2 / 13 I. Sachverhalt A. Für X._____, geboren am _____ 1962, wurde mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Prättigau/Davos vom 5. November 2018, mitgeteilt am 6. November 2018, eine Vertretungsbeistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 und Art. 394 ZGB) errichtet. Als Beistand wurde A._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos ernannt. B. Ebenfalls mit Entscheid vom 5. November 2018, mitgeteilt am 6. November 2016, ordnete die KESB Prättigau/Davos eine stationäre Begutachtung von X._____ durch Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Dieser kam in seinem Gutachten vom 13. November 2018 zum Schluss, dass bei X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) bestehe und die Behandlung zunächst ambulant erfolgen sollte. Die Explorandin sei nicht krankheitseinsichtig, es bestehe aber eine geringe Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung. Weiter bestehe keine ernsthafte, also Handlungsbedarf begründende Selbstoder Fremdgefährdung, ein Unterbleiben der notwendigen Behandlung würde aber zu zunehmender Verwahrlosung führen. C. Am 23. Juli 2019 ging bei der KESB Prättigau/Davos eine Gefährdungsmeldung von Dr. med. C._____, D._____, Klinik E._____ ein, in welcher ausgeführt wurde, dass sich X._____ seit dem 15. März 2019 in ihrer psychiatrischen tagesklinischen Behandlung befinde und zuvor vier stationäre Behandlungen zwischen November 2018 und März 2019 erfolgt seien. Der psychische Gesundheitszustand der Patientin habe sich in den letzten Wochen zunehmend verschlechtert, die Patientin zeige sich aktuell agitiert, wahnhaft psychotisch und lasse sich nicht führen. Zudem sei ihr die Wohnung auf Ende September 2019 gekündigt worden. Die Patientin nehme weder ambulante noch medikamentöse Therapie in Anspruch. Aus psychiatrischer Sicht sei eine stationäre Behandlung dringend indiziert. D. Die KESB Prättigau/Davos informierte den behandelnden Psychiater Dr. med. B._____ über die Gefährdungsmeldung. Dieser kam bei seiner Untersuchung von X._____ am 24. Juli 2019 zum Schluss, dass kein Grund für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sei. E. Am 29. Juli 2019 brachte die Polizei X._____ im Auftrag der KESB Prättigau/Davos in agitiertem und sehr erregten Zustand notfallmässig in das Spital O.1_____. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 ordnete Dr. med. E._____, Leitende Ärztin Innere Medizin, Spital O.1_____, eine fürsorgerische Unterbringung für

3 / 13 X._____ für sechs Wochen an und überwies X._____ in die Psychiatrische Klinik F._____ in O.2_____. Die Anordnung erfolgte gestützt auf Art. 429 ZGB infolge eines psychotischen Schubs mit agitiertem psychischen Ausnahmezustand. Eine Überweisung in die Klinik E._____ oder G._____ der D._____ verweigerte sie unter Suizidandrohung. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Juli 2019 wurde Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durch die KESB Prättigau/Davos gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über X._____ betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob bei X._____ zumindest der Verdacht einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung vorliege und mit welcher konkreten Gefahr (Selbst- oder Drittgefährdung) zu rechnen sei, wenn die notwendige Behandlung und/oder Betreuung unterbleibe. Im Gutachten seien weiter die Fragen zu beantworten, ob eine ambulante Behandlung des gutachterlich festgestellten Schwächezustandes möglich sei oder ob eine stationäre Behandlung als notwendig erachtet werde und welche Behandlung und/oder Betreuung hinsichtlich des Schwächezustandes aktuell als indiziert angesehen werde. Zudem sei darzulegen, ob aktuell eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB angezeigt sei und ob X._____ bezüglich der Notwendigkeit der indizierten Behandlung und/oder Betreuung einsichtig und zur Kooperation fähig sei. Abschliessend sei zu beurteilen, ob das Setting in der Psychiatrischen Klinik in O.2_____ aktuell geeignet sei und falls nicht, welche anderen Rahmenbedingungen aus welchen Gründen als geeigneter erachtet werden. G. In seinem Gutachten, datiert vom 2. August 2019, attestierte Dr. med. H._____, dass bei X._____ ein akuter psychotischer Schub bei anamnestisch paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege, was einer (akuten) psychischen Störung entspreche. Im Zusammenhang damit sei es auch zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustands und zur Verwahrlosung gekommen. Eine Selbstgefährdung im Sinne von Selbstverletzung oder Aggression gegen sich selber sei nicht auszuschliessen, wenn die notwendige Behandlung unterbleibe, zumal die Explorandin mehrfach Suizidabsichten geäussert habe, die von ihr nicht kontrolliert werden könnten. Zudem hätten ihre psychotischen Wahrnehmungen schon zu Abwehrreaktionen geführt, die von Dritten als bedrohlich empfunden worden seien. Da die Explorandin aktuell eine neuroleptische Behandlung von 100 mg Quetiapin akzeptiere, solle eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB wenn irgend möglich vermieden werden. Der Gutachter erachtet ein (ausserkantonales) stationäres Setting als indiziert.

4 / 13 H. Die KESB Prättigau/Davos hörte X._____ am 2. August 2019 betreffend die Verfügung zur fürsorgerischen Unterbringung an. I. Gegen die von Dr. med. E._____, Spital O.1_____, angeordnete fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Begründend führte sie aus, dass sie weder selbst- noch fremdgefährdend sei und für sich selber sorgen könne. J. Mit Schreiben vom 8. August 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Psychiatrische Klinik F._____ unter Fristansetzung bis zum 12. August 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere zur Frage, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. K. Im Bericht der I._____, Klinik F._____, vom 9. August 2019 wird unter anderem ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin seit mindestens drei Jahren eine (aktuell chronifizierte) paranoide Schizophrenie bestehe. Sie sei schon mehrfach in dieser und in anderen Psychiatrien hospitalisiert gewesen. Bei den früheren Aufenthalten in dieser Klinik habe sie eine adäquate antipsychotische Medikation jeweils strikt abgelehnt. Beim aktuellen Aufenthalt habe sie sich auf eine tiefdosierte (noch nicht adäquate) Medikation bislang einlassen können. Die Symptomatik sei bisher unverändert anhaltend. Die Beschwerdeführerin zeige wiederholt eine Symptomatik mit Beeinflussungserlebnissen, bizarrem Wahn (Internetund Handystrahlung), Gedankensperre und Misstrauen bei durchwegs fehlender Krankheitseinsicht. In den Voraufenthalten wie auch beim jetzigen Aufenthalt sei jeweils eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zu verneinen (gewesen) und deshalb habe bei fehlenden Rückhaltegründen dem Entlassungswunsch der Patientin bislang jeweils entsprochen werden müssen. Aus ihrer Sicht benötige die Patientin aktuell im Anschluss an eine adäquate antipsychotische Behandlung eine professionelle Unterstützung bei der Organisation der sozialen Situation. Es sei anzumerken, dass die Patientin ausdrücklich eine Verlegung in eine Klinik in die Nordwestschweiz wünsche und dass sie erkläre, eine solche Behandlung und Unterstützung könne nur auf freiwilliger Basis erfolgreich stattfinden. L. Am 15. August 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 15. August 2019 (nachfolgend: Protokoll

5 / 13 Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik F._____, I._____, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. M. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 29. Juli 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 2. August 2019 somit gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach

6 / 13 dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommenta, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 2. August 2019 von Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 15. August 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und so-

7 / 13 weit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. E._____ ist Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Praktische Ärztin. Als Leitende Ärztin Innere Medizin im Spital O.1_____ war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB als behandelnde Ärztin der überweisenden Einrichtung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 29. Juli 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik F._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei-

8 / 13 heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. H._____ kam in seinem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und seiner eigenen Beobachtungen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute psychotische Störung bei vordiagnostizierter paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20) vorliege, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt. Im Zusammenhang damit sei es auch zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes und zur Verwahrlosung gekommen. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. H._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 2. August 2019 zusammenfassend fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung notwendig sei. Die Klinik F._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 9. August aus, dass ohne angemessene antipsychotische Behandlung in ausreichender Dosierung ein Auftreten folgender Auswirkungen drohen würde: langfristiger Gesundheitsschaden mit chronifizierter psychischer Erkrankung, Verminderung des Denkvermögens und Unvermögen soziale Kontakte zu haben und sich um die eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Auch Dr. med. C._____, Chefärztin ADPF/ATK Region Nord der D._____, erachtet gemäss ihrer Gefährdungsmeldung vom 23. Juli 2019 an die KESB Prättigau/Davos eine stationäre Behandlung als dringend indiziert. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik F._____ und der Gefährdungsmeldung der D._____, Klinik E._____, scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewie-

9 / 13 sen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011,E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

10 / 13 4.4.1. Dr. med. H._____ stellte in seinem Gutachten vom 2. August 2010 fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein akutes psychotisches Zustandsbild mit Beeinträchtigungs- und Beeinflussungsideen sowie starkem Misstrauen vorliege und diagnostizierte eine paranoide Schizophrenie. Ihr Zustand habe sich in den letzten fünf Jahren zunehmend verschlechtert, sodass mehrere Klinikeinweisungen (auch fürsorgerische Unterbringung) sowie eine umfassende Beistandschaft notwendig geworden seien. Die Beschwerdeführerin sei zwar grundsätzlich einsichtig, dass sie Hilfe benötige und sei zur Kooperation bereit. Die Kooperation sei aber durch ein ausgesprochen grosses Misstrauen gepaart mit wahnhaften Beeinträchtigungs- und Beeinflussungsideen und einer grossen Skepsis gegenüber der medikamentösen Behandlung erschwert. In Überforderungs- und Angstsituationen könne die Beschwerdeführerin auch unkontrolliert und aggressiv reagieren, wobei sie selbst unsicher sei, ob sie die selbst- und fremdaggressiven Gefühle dauerhaft kontrollieren könne. Weiter gebe es auch Hinweise auf Ich-Störungen (Fremdbeeinflussungserleben). Diese Konstellation könne unter Druck zu unkontrollierten selbst- und fremdaggressiven Handlungen führen, weshalb es vorderhand einer geschützten Situation für die Beschwerdeführerin bedürfe. Die psychotische Wahrnehmung, dass andere Personen der Beschwerdeführerin gegenüber provozieren, habe bereits zu Abwehrreaktionen geführt, die von anderen als bedrohlich empfunden worden seien. Der Gutachter erachtete eine Selbstgefährdung im Sinne von Selbstverletzung oder Aggression gegen sich selber als möglich, wenn die notwendige Betreuung und Behandlung unterbleibe. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehrfach Suizidabsichten geäussert, deren Durchführung von ihr nicht kontrolliert werden könne. In der Gefährdungsmeldung der D._____ vom 23. Juli 2019 ist von bedrohendem Verhalten gegenüber anderen Patienten sowie Beissen, Schlagen und Haare ausreissen gegenüber sich selber die Rede. Weiter wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach eigener Aussage zu diesem Zeitpunkt im Wald geschlafen habe. Eine adäquate Führbarkeit durch den Beistand sei nicht möglich. 4.4.2. Die Beschwerdeinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 15. August 2019 ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin war trotz Klinikaufenthalt seit dem 29. Juli 2019 – soweit die Beschwerdeinstanz das beurteilen kann – in einer relativ schlechten Verfassung und zeigte im Laufe der Verhandlung zunehmende Verwirrtheit. Die Beschwerdeführerin war zwar in Bezug auf ihre grundsätzliche Hilfsbedürftigkeit einsichtig, eine wirkliche Krankheitseinsicht in Bezug auf die paranoide Schizophrenie und vor allem eine

11 / 13 Behandlungseinsicht wurde jedoch nicht ersichtlich. Die Gegebenheiten, die zu ihrer Einweisung geführt haben, verkennt sie teilweise. Die Beschwerdeführerin äusserte auch anlässlich der Hauptverhandlung Kritik und Misstrauen gegenüber sämtlichen behandelnden Kliniken, den Ärzten, ihrem Beistand und der KESB und zeigte sich gegenüber medikamentöser Therapie negativ eingestellt. Sie hat zudem nach eigener Aussage infolge ihrer Erkrankung weder Kontakt zu ihren Töchtern, noch ein soziales Umfeld, was sie stark zu belasten scheint. Grosse Angst äusserte sie vor einer erneuten Obdachlosigkeit. Angesprochen auf das Vorgehen nach einer allfälligen Entlassung aus der Klinik zeigte sich bei der Beschwerdeführerin eine gewisse Hilflosigkeit und starke Angewiesenheit auf ihren Beistand. Wie sich aus den Verfahrensakten der KESB Prättigau/Davos ergibt, war ihr in der Praxis eine Zusammenarbeit mit dem Beistand in der Vergangenheit jedoch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin erweckte anlässlich der Hauptverhandlung den Eindruck, dass sie ohne entsprechende therapeutische Behandlung aktuell nicht in der Lage wäre, sich zu pflegen und deshalb zu verwahrlosen drohen würde. Angesichts ihrer Schilderungen und unter Einbezug der Verfahrensakten erscheint eine Entlassung aus der Klinik zum aktuellen Zeitpunkt als verfrüht, da die Gefahr eines vollständigen Therapieabbruchs besteht, was vermutlich zu erneuter Selbstaggression, Verwahrlosung und Vereinsamung führen würde. 4.4.3. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. med. H._____ und der Verfahrensakten der KESB Prättigau/Davos besteht nach Auffassung des Gerichts zumindest in der aktuellen Situation eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung, wenn eine stationäre Massnahme unterbliebe. Die Beschwerdeführerin erscheint derzeit besonders schutzbedürftig. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung damit als verhältnismässig. Eine weniger einschneidende Massnahme wäre nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht ausreichend, um die Beschwerdeführerin sachgerecht behandeln zu können. Die Klinik F._____ in O.2_____ stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeignete Einrichtung dar, insbesondere auch um eine konkrete Selbstgefährdung (und eine Verwahrlosung) zu vermeiden, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Angesichts des durch die Beschwerdeführerin konstant geäusserten Wunsches in eine andere, ihr unbekannte, Klinik verlegt zu werden, ist es aus Sicht des Gerichts unter der Berücksichtigung der Aussagen in der Stellungnahme der Klinik F._____ vom 9. August 2019 und dem Kurzgutachten von Dr. med. H._____ dringend notwendig, dass die KESB Prättigau/Davos diesbezügliche Abklärungen

12 / 13 vornimmt und sobald möglich einen Übertritt in eine entsprechende (ausserkantonale) Klinik organisiert und dass (sobald verantwortbar) ein Übertritt in die offene Abteilung in Betracht gezogen wird. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Hauptverhandlung haben aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung zum jetzigen Zeitpunkt und in ihrer momentanen Verfassung nicht in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Vielmehr ist sie auf eine kontinuierliche (medikamentöse) Behandlung und ärztliche Betreuung angewiesen, welche momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden kann. Die angefochtene Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist damit rechtmässig erfolgt. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche lediglich über eine IV-Rente verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 (Gerichtsgebühr) beim Kanton Graubünden.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2019 127 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.08.2019 ZK1 2019 127 — Swissrulings