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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.08.2019 ZK1 2018 82

29. August 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,718 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Genehmigung periodische Rechenschaftsablage | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 29. August 2019 Referenz ZK1 18 82 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner Rosenhügelweg 6, Postfach 222, 7270 Davos Platz Gegenstand Genehmigung periodische Rechenschaftsablage Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 22.05.2018, mitgeteilt am 24.05.2018 Mitteilung 02. September 2019

2 / 10 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 2. Februar 2017, mitgeteilt am 3. Februar 2017, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Prättigau/Davos für X._____ eine Beistandschaft (Art. 390 ZGB) in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), öffentliche Verwaltung, Versicherungen, Interessenwahrnehmung und nötigenfalls Vertretung von X._____ als Hauptaktionärin der A._____ AG sowie (soweit erforderlich) Öffnen der Post. Als Beistand wurde B._____ AG, ernannt und es wurde eine Entschädigung des Aufwands mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (exkl. Aufwand Sekretariat/Buchhaltung, zzgl. Spesen und MwSt.) im Rahmen der ordentlichen Mandatsführung und CHF 100.00 (inkl. Spesen und MwSt.) für das Sekretariat/Buchhaltung bei Treuhandmandaten festgelegt. B. Die KESB Prättigau/Davos erweiterte die für X._____ geführte Massnahme mit Entscheid vom 19. März 2018, indem auch für den Bereich Medizin und Gesundheit eine Beistandschaft errichtet und C._____ von der Berufsbeistandschaft Davos/Prättigau als Beiständin für diesen Bereich ernannt wurde. Zudem wurde X._____ die Handlungsfähigkeit für den Bereich "Einkommens- und Vermögensverwaltung, Verkauf der Liegenschaft und sämtliche mit der A._____ AG (recte: A._____ AG) im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte" entzogen (Art. 394 Abs. 2 ZGB). C. Die von X._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, mit welcher lediglich der Entzug der Handlungsfähigkeit angefochten wurde, wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid ZK1 18 32 vom 23. Mai 2018, mitgeteilt am 28. Mai 2018, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit gegeben seien, zumal die wirtschaftliche Situation von X._____ und auch der A._____ AGprekär seien und zur Abwendung weiteren Schadens lediglich die Veräusserung der Liegenschaft der A._____ AGzu einem möglichst hohen Preis übrig bleibe, wozu X._____, auch aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, ihre Einwilligung verweigere. D. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 5A_547/2018 vom 12. Februar 2019 und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. E. Im Zusammenhang mit der obenstehend erwähnten, im Februar 2017 errichteten Beistandschaft erhielt die KESB Prättigau/Davos im Januar 2018 den

3 / 10 Rechenschaftsbericht des Beistandes B._____ für den Zeitraum vom 6. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 inkl. der per 31. Dezember 2017 abgeschlossenen Rechnung zur Genehmigung sowie das Budget für die laufende Rechenschaftsperiode zur Kenntnisnahme. Zudem reichte B._____ seine Rechnung für diesen Zeitraum in der Höhe von CHF 26'360.20 ein. Im Rechenschaftsbericht beantragte der Beistand den Entzug der Handlungsfähigkeit von X._____, um einen Verkauf der Liegenschaft der A._____ AG zu ermöglichen. F. Mit Entscheid vom 22. Mai 2018, mitgeteilt am 24. Mai 2018, genehmigte die KESB Prättigau/Davos die periodische Rechenschaftsablage für die Zeit vom 2. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und nahm Kenntnis vom eingereichten Budget. G. Gegen diesen Entscheid der KESB Prättigau/Davos liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: 1. Es sei der angefochtene Entscheid der KESB Prättigau/Davos aufzuheben und insbesondere die Ziffn. 1, 2, 4, 6, und 8 allenfalls der Vorinstanz zur Neubeurteilung und zur Ergänzung des Rechenschaftsberichtes durch den Beistand zurückzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten KESB Prättigau/Davos. H. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Juli 2018, mitgeteilt am 9. Juli 2018, wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund des oben erwähnten hängigen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 32 vom 23. Februar 2018 (betreffend teilweiser Entzug der Handlungsfähigkeit) bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistiert. I. Mit Schreiben vom 5. April 2019 zeigte der Vorsitzende der I. Zivilkammer an, dass nach erfolgtem Urteil des Bundesgerichts und Rückerstattung der Verfahrensakten an das Kantonsgericht von Graubünden die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben werden könne und forderte die KESB Prättigau/Davos zur Einreichung einer Stellungnahme auf. J. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 beantragte die KESB Prättigau/Davos die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

4 / 10 K. Nach entsprechender Aufforderung reichte der (damalige) Beistand der Beschwerdeführerin, B._____, am 23. Juli 2019 (Poststempeldatum) seine Stellungnahme ein. Er bestritt die Ausführungen der Beschwerdeführerin und bezeichnete die Beschwerdeantwort der KESB Prättigau/Davos ausnahmslos als korrekt. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 34.08). Die Beschwerdeführerin ist unmittelbar Betroffene des Entscheids und somit offensichtlich zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]); Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Am 25. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin gegen den am 24. Mai 2018 persönlich überbrachten Entscheid der KESB Prättigau/Davos frist- und formgerecht Beschwerde einreichen. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels weder durch die KESB Prättigau/Davos

5 / 10 entzogen wurde noch für die Beschwerdeinstanz ein Grund besteht, diese zu entziehen. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 2. Nach Eingang der Beschwerde vom 25. Juni 2018 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, weil zu diesem Zeitpunkt eine Beschwerde ans Bundesgericht hängig war, in welcher es um den teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit ging und die Beschwerdeführerin dieses Thema auch in der vorliegend zu behandelnden Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Mai 2018 aufgriff. Das Bundesgericht hat mit Urteil 5A_547/2018 vom 12. Februar 2019 den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 32 vom 23. Mai 2018 geschützt und den durch die KESB Prättigau/Davos verfügten teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit bestätigt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 25. Juni 2018, welche die Rechtmässigkeit dieser Massnahme in Zweifel ziehen, ist daher nicht mehr einzugehen. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in seinem vom Bundesgericht bestätigten Entscheid vom 23. Mai 2018 festgestellt, dass die persönliche wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und die finanzielle Lage der A._____ AG prekär seien und zur Abwendung weiteren Schadens für die Beschwerdeführerin lediglich die Veräusserung der Liegenschaft der A._____ AG zu einem möglichst hohen Preis bleibe. Diesbezüglich zeige sich die Beschwerdeführerin, wohl auch krankheitsbedingt (vgl. psychiatrisches Gutachten der D._____ betreffend Abklärung der Urteilsfähigkeit vom 21. Februar 2018; KESB act. 58), uneinsichtig. Der von der KESB Prättigau/Davos angeordnete Entzug der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung, Verkauf der Liegenschaft und sämtliche

6 / 10 mit der A._____ AG im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte sei somit notwendig und zu Recht angeordnet worden. 3. Gemäss Art. 415 Abs. 1 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung. Wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Im Weiteren prüft die Erwachsenenschutzbehörde den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Nötigenfalls trifft die Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind. Die Rechenschaftsablage umfasst gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) die Berichterstattung und gegebenenfalls die Rechnung. Die Rechnung ihrerseits umfasst eine Übersicht über den aktuellen Vermögensstand, die Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage sowie sämtliche Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode, wobei sämtliche Belege und Vermögensnachweise vorzulegen sind (Art. 20 Abs. 2 und 4 KESV). Der verbeiständeten Person ist auf Begehren Einsicht in die Rechnung und die Belege zu gewähren (Art. 20 Abs. 6 KESV). Die KESB muss im Rahmen der Prüfung nach Art. 415 ZGB die Rechnung auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen und die Angemessenheit der Verwaltung beurteilen. Die Prüfung des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung (Art. 411 Abs. 1 ZGB) soll der Überprüfung der sachgerechten Erfüllung der Aufgabe dienen. Kann sich die KESB aufgrund des Berichts kein Bild über die Mandatsführung resp. die Situation der betroffenen Person machen, so hat sie den Beistand zur Ergänzung des Berichts aufzufordern. Sinn und Zweck der periodischen Rechnungsprüfung durch die KESB ist es, die Amtsführung zu überprüfen, zu steuern und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen (Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 7, 10 und 18 zu Art. 415 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014, E. 6.1). 3.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern könne, dass der Beistand im Rechenschaftsjahr mit ihr die finanzielle Situation, insbesondere in Bezug auf das Haus, jemals besprochen und dargelegt habe. Aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass der Beistand die Beschwerdeführerin mehrfach über ihre prekäre private wirtschaftliche Situation und die prekäre finanzielle Lage der A._____ AG informiert hat (vgl. z.B. Schreiben vom 3. April 2017, KESB act. 33; Schreiben vom 5. Mai 2017, KG act. C.5). Zudem ergibt sich aus dem Eingangsinventar, welches die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 18. Mai 2017 genehmigte, eine Übersicht über die finanzielle Lage. Dass die Si-

7 / 10 tuation in Bezug auf die Liegenschaft der A._____ AG eingehend mit der Beschwerdeführerin besprochen wurde, ergibt sich denn auch aus dem Protokoll der Anhörung vor der Gesamtbehörde vom 19. März 2018 der KESB Prättigau/Davos (vgl. KESB act. 63). Hierzu ist anzumerken, dass der angefochtene Entscheid lediglich die Genehmigung der periodischen Rechenschaftslage für das Jahr 2017 sowie die Kenntnisnahme des Budgets für das Jahr 2018 umfasst. Gemäss Art. 419 ZGB kann unter anderem die betroffene Person gegen Handlungen und Unterlassungen des Beistands die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Folglich müsste die Beschwerdeführerin für von ihr kritisierte Handlungen und Unterlassungen des Beistands, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Genehmigung der periodischen Rechenschaftsablage sowie der Kenntnisnahme des Budgets stehen, zunächst die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist folglich vorliegend nicht weiter einzugehen. 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Begründung des angefochtenen Entscheids vermöge weder zu überzeugen noch zu genügen und der angefochtene Entscheid sei betreffend der sich darbietenden angeblichen schlechten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nicht klar. Zudem würde im Bericht weder über die Schulden noch über die Verlustscheine berichtet. Dabei wird verkannt, dass im Anhang zum Rechenschaftsbericht eine detaillierte Übersicht über den Vermögensstand per 31. Dezember 2017 enthalten ist (vgl. KESB act. 88). Im Weiteren ist die Begründung des angefochtenen Entscheids genügend und auch in Bezug auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin ausreichend klar. 3.3. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ideen, mit welchen rasch zusätzliches Einkommen aus der Liegenschaft generiert werden könnten (Ferienwohnungsvermietung, Vermietung während des WEF, Vermietung als Guesthouse nach dem B&B-Modell, Dauervermietung) oder diejenige der Grundsanierung des Hauses mit Aufstockung der Hypothek erscheinen unter Beizug der Verfahrensakten als unrealistisch. Zudem genügt es nicht, vor der Beschwerdeinstanz vage Ideen vorzutragen, wie die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Ordnung gebracht werden könnten, nachdem die kritische Situation seit mehreren Jahren bekannt ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_547/3018 vom 12. Februar 2019, E. 4.3). Der Beistand hat sich sehr wohl mit Alternativen zum Verkauf der Liegenschaft beschäftigt (vgl. z.B. KESB act. 84), kam dann aber im Rechenschaftsbericht (S. 3) zu der nicht zu beanstandenden Erkenntnis, dass der Verkauf angesichts der Umstände unumgänglich sei.

8 / 10 3.4. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde wird im Rechenschaftsbericht das hängige IV-Gesuch ausdrücklich erwähnt (S. 3, Ziff. 5). Es wurde ausgeführt, dass auch eine volle IV-Rente die finanzielle Lage nicht entscheidend verbessern würde. Weiter wurde die allfällige IV-Rente auch im Jahresbudget 2018 bei den Einnahmen berücksichtigt ("IV-Rente pro memoria [in Bearbeitung] CHF 1.00"). Zur nunmehr gesprochenen IV-Rente von CHF 2'500.00 ist zu erwähnen, dass davon CHF 700.00 als Kinderrente ausgeschieden sind und die verbleibenden CHF 1'800.00 erfahrungsgemäss nicht einmal dem Existenzminimum entsprechen, geschweige denn, dass es für die Abbezahlung von Schulden ausreicht. Folglich ist der Rechenschaftsbericht und dessen Genehmigung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 3.5. In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Stundenansätze für den Beistand und dessen Hilfsperson seien zu hoch und der geltend gemachte Aufwand von 108 Stunden für Sekretariat/Buchhaltung und 72.25 Stunden für den Beistand seien für die Beschwerdeführerin schleierhaft, nicht plausibel dargelegt und überhöht. 3.5.1. Die Stundenansätze für die Entschädigung des Beistandes wurden im Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 2. Februar 2017 auf CHF 180.00 (exkl. Aufwand Sekretariat/Buchhaltung, zuzgl. Spesen und MwSt.) im Rahmen der ordentlichen Mandatsführung und CHF 100.00 (inkl. Spesen und MwSt.) für das Sekretariat/Buchhaltung bei Treuhandmandaten festgelegt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, so dass auf die in der Beschwerde geäusserten Einwände gegen die Höhe der Stundenansätze nicht weiter einzugehen ist. Anzumerken ist, dass aufgrund der Komplexität des Sachverhalts vorliegend ein Fachbeistand ernannt wurde, weshalb eine Entschädigung nach dem üblichen Stundenansatz des entsprechenden Berufstarifs erfolgen kann (vgl. Art. 31 Abs. 4 KESV). 3.5.2. Im Übrigen hat der Beistand eine detaillierte Abrechnung eingereicht (vgl. KESB act. 94), aus welcher ersichtlich ist, wie sich der Aufwand des Beistands zusammensetzt. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, im Detail zu rügen, welche Abrechnungspositionen ungerechtfertigt sein sollen. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zusprechung der geltend gemachten Entschädigung an den Beistand der KESB Prättigau/Davos eine Rechtsverletzung darstellen oder unangemessen sein soll. Die pauschalen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Rechnung des Beistandes erweisen sich demnach als unbegründet.

9 / 10 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Genehmigung der Rechnung und des Rechenschaftsberichts (vgl. Art. 415 ZGB; Art. 20 KESV) sowie die Festsetzung der Entschädigung des Beistands (vgl. Art. 404 ZGB; Art. 29 KESV) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB sind nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin über realisierbares Vermögen verfügt.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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