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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.09.2019 ZK1 2018 71

9. September 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,306 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Prozesskosten | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 17 Urteil vom 9. September 2019 Referenz ZK1 18 71 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pedrotti Bäder Federspiel, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Gilles Brugger Bartholoméplatz 3, Postfach, 7310 Bad Ragaz Y._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Gilles Brugger Bartholoméplatz 3, Postfach, 7310 Bad Ragaz gegen Z._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Prozesskosten Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 23. Mai 2018, mitgeteilt am 28. Mai 2018 (Proz. Nr. 135-2018-81) Mitteilung 10. September 2019

2 / 17 I. Sachverhalt A. Am 25. Juni 2016 verstarb A._____. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihre drei Töchter B._____, Y._____ und C._____ und als eingesetzte Erben ihre Enkelkinder X._____, D._____, E._____, F._____ und G._____. In ihrem Testament vom 21. Dezember 2012 hatte A._____ sel. Z._____ als Willensvollstreckerin bestimmt. B/a. X._____ und Y._____ reichten am 28. Februar 2018 gegen die Willensvollstreckerin Z._____ eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 518 ZGB i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB ein. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Ordnungsbusse oder Bestrafung nach Art. 292 StGB anzuweisen, den Beschwerdeführern 1 und 2 bzw. deren Rechtsvertretung und oder Vertrauenspersonen bis spätestens dreissig Tage nach Rechtskraft des in dieser Sache ergehenden Entscheids, Einsicht in sämtliche Akten in der Erbschaftssache A._____ sel., verstorben am 25. Juni 2016, zu gewähren. Weitere Beschwerden zu Sachverhalten, die sich bereits zugetragen haben, bleiben vorbehalten. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. B/b. Z._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2018 sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. Zudem ersuchte sie darum, von Gerichts- und Anwaltskosten befreit zu werden und eine angemessene Entschädigung zu erhalten. B/c. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018, mitgeteilt am 28. Mai 2018, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die Willensvollstreckerin Z._____ angewiesen, X._____ und Y._____ bzw. deren Rechtsvertreter/Treuhänder innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids Einblick in sämtliche Akten des Nachlasses von A._____ sel. zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen im Umfang von CHF 500.00 zu Lasten von X._____, im Umfang von CHF 800.00 zu Lasten von Y._____ und im Umfang von CHF 700.00 zu Lasten von Z._____. Die ganzen CHF 2'000.00 werden indes mit den von X._____ und Y._____ geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 1'000.00 verrechnet, unter Einräumung des Regressrechtes. Z._____ wird also

3 / 17 verpflichtet, X._____ und Y._____ insgesamt CHF 700.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) C/a. Gegen diesen Entscheid erhoben X._____ und Y._____ am 8. Juni 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Der Kostenentscheid in Ziffer 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 23. Mai 2018 bzw. 28. Mai 2018 sei aufzuheben und Frau Z._____ sei zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von CHF 4'054.35 sowie die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MWST) zulasten von Frau Z._____. C/b. Z._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. C/c. Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Beschwerde von X._____ und Y._____ richtet sich gegen die im Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 23. Mai 2018 vorgenommene Verteilung der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar.

4 / 17 1.2. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.3. Da der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 – 3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 23. Mai 2018, mitgeteilt am 28. Mai 2018, wurde am 8. Juni 2018 und damit innert Frist eingereicht. Da sie im Übrigen auch den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO) und umfasst auch die Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. das

5 / 17 Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). 1.5. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die von den Parteien im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden können somit, sofern sie nicht bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, keine Beachtung finden. 1.6. Wie einleitend erwähnt, wird vorliegend die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vorgenommene Verteilung der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten gerügt. In materieller Hinsicht wurde der Entscheid vom 23. Mai 2018 demgegenüber nicht angefochten. Die Verpflichtung von Z._____, X._____ und Y._____ Einsicht in sämtliche Akten des Nachlasses von A._____ sel. zu gewähren, bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit Z._____ in ihren Eingaben Argumente vorbringt, die sich gegen die erwähnte Verpflichtung richten, kann sie in diesem Sinn nicht gehört werden. 2.1. Der Vorderrichter verteilte die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 im Umfang von CHF 500.00 auf X._____, im Umfang von CHF 800.00 auf Y._____ und im Umfang von CHF 700.00 auf Z._____. Zur Begründung führte er aus, formell betrachtet seien die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Rechtsbegehren durchgedrungen, bis auf die Androhung von Ordnungsbusse oder Bestrafung nach Art. 292 StGB. Andererseits hätten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Beschwerde die Amtsführung der Willensvollstreckerin in mehreren Punkten kritisiert und damit die Prüfung dieser Vorhalte durch den Richter verlangt, obwohl das Prüfresultat aufgrund des von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Rechtsbegehrens keinen Eingang ins Urteilsdispositiv habe finden können. Im Ergebnis hätten sich die behaupteten Vorhalte zumindest aus Sicht von Y._____ mehrheitlich als unbegründet erwiesen. Gehe man davon aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Vorbringen jeder Beschwerdeführerin entfielen, erscheine es mit Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens als angemessen, das Tragen der Entscheidgebühr wie folgt zu verteilen: X._____ 25% (½ von ½), Y._____ 40% (4/5 von ½), Z._____ 35% (25% [½ von ½] + 10% [1/5 von ½]) (E. 5.1, S. 13, des angefochtenen Entscheids).

6 / 17 Bei der Regelung der Parteientschädigung hielt der erstinstanzliche Richter fest, die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin X._____ und der Beschwerdegegnerin Z._____ seien wettzuschlagen, da beide Parteien in Prozenten betrachtet im gleichen Umfang, nämlich je zur Hälfte, obsiegt hätten. Gegenüber der Beschwerdeführerin Y._____ habe die Beschwerdegegnerin Z._____ einen rechnerischen Anspruch von 30% (40% ./. 10%). Allerdings sei von der Zusprechung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und/oder c ZPO an Z._____ zu Lasten von Y._____ abzusehen, nachdem die Willensvollstreckerin es unterlassen habe, detailliert darzulegen, inwiefern ihr welcher entschädigungspflichtige Aufwand entstanden sein soll. Sodann könne von einem erheblichen Aufwand keine Rede sein (E. 6, S. 14, des angefochtenen Entscheids). 2.2.1. Im Beschwerdeverfahren rügen die Beschwerdeführerinnen X._____ und Y._____ eine unrichtige Rechtsanwendung hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten. Zur Begründung führen sie zunächst aus, der Vorderrichter habe Art. 106 ZPO falsch angewandt. Nach dieser Bestimmung seien die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Massgeblich sei das Verhältnis von Rechtsbegehren und Urteilsdispositiv. Entspreche das Dispositiv den Rechtsbegehren, habe der Kläger vollständig obsiegt, egal welche gerichtlichen Erwägungen dazwischenlägen. Bei einer Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO sei auf keinen Fall nach dem Inhalt von richterlichen Erwägungen zu fragen, welche weder Gegenstand des Rechtsbegehrens gebildet noch Eingang ins Dispositiv gefunden hätten. Vorliegend entspreche das Dispositiv abgesehen von der verlangten Ordnungsbusse bzw. Bestrafung nach Art. 292 StGB dem Rechtsbegehren. Daher hätten sie obsiegt, aufgrund der richterlichen Weigerung, die Anweisung an die Willensvollstreckerin mit einer Ordnungsbusse oder Strafandrohung zu versehen, jedoch nicht vollständig. Folglich hätte der "Wert" des Akteneinsichtsrechts dem "Wert" der beiläufig verlangten Ordnungsbussen- bzw. Strafandrohung gegenübergestellt werden müssen. In casu sei das Teilbegehren im Hinblick auf den Hauptantrag von dermassen untergeordneter Bedeutung, dass kein Abzug an ihrem Obsiegen gerechtfertigt sei. Dies scheine auch der Vorderrichter erkannt zu haben, habe er doch den Umstand, dass er dem Antrag auf Androhung einer Ordnungsbusse oder Bestrafung nach Art. 292 StGB nicht stattgab, nicht in seine Kostenverteilung einfliessen lassen. Nach den Grundsätzen von Art. 106 ZPO hätten sie somit vollständig obsiegt. Den Ausführungen des Vorderrichters, dass sie die Amtsführung der Willensvollstreckerin in mehreren Punkten kritisiert und damit die Prüfung dieser Vorhalte durch den Richter verlangt hätten, widerspreche, dass der Inhalt der Beschwerde durch das Rechtsbegehren, das unmissverständlich die

7 / 17 Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts beinhaltet habe, klar begrenzt worden sei. Durch den Hinweis, dass weitere Beschwerden vorbehalten würden, sei zudem klargestellt worden, dass nur die Akteneinsicht (im Rahmen einer Teilklage nach Art. 86 ZPO) verlangt werde. Es sei insbesondere nicht darum gegangen, die Amtsführung der Willensvollstreckerin zu prüfen oder diese gar aus ihrem Amt zu entheben. Der dargestellte Sachverhalt enthalte einzig Beweise, dass das verlangte Akteneinsichtsrecht nicht gewährt worden sei; dies als Begründung für das Rechtsbegehren – das verlangte Einsichtsrecht – und nicht als für den Kostenentscheid massgebliches Rechtsbegehren selbst. Hinweise, welche einen zusätzlichen Auftrag an das Gericht beinhaltet hätten, seien im Sachverhalt nicht zu finden. Zu dieser Ansicht sei auch der Vorderrichter gelangt, indem er darauf hingewiesen habe, dass er die Resultate seiner (eigenmächtig vorgenommenen) Prüfungen nicht ins Dispositiv aufnehmen könne, zumal kein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt worden sei. Es frage sich, weshalb der Vorderrichter Prüfungen vornehme, die von keiner Partei verlangt worden seien und die auch nicht ins Dispositiv aufgenommen werden könnten. Der damit einhergehende Aufwand sei – da nicht verwertbar – unnötig gewesen. Wende man Art. 106 ZPO strikt an, hätte der Vorderrichter somit sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin (recte Beschwerdegegnerin)/Willensvollstreckerin auferlegen und ihnen eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Im Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die prozentuale Kostenverteilung sei gestützt auf die vorgenommenen Teilprüfungen nicht nachvollziehbar. Es fehle am Konnex zwischen Prüfungsergebnis und Kostenverteilquote, weshalb der Vorderrichter seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und folglich das rechtliche Gehör verletzt habe. Schliesslich werfen die Beschwerdeführerinnen dem Vorderrichter vor, er habe Art. 107 ZPO nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall habe sich die Willensvollstreckerin erwiesenermassen geweigert, ihren zahlreichen Gesuchen um Auskunft und Akteneinsicht nachzukommen. Anfragen seien unbeantwortet geblieben, und der Umstand der fehlenden Vollmacht sei eine reine Schutzbehauptung gewesen. Vielmehr habe die Willensvollstreckerin beharrlich den direkten Kontakt zu ihnen und ihrem Rechtsvertreter verweigert, was schliesslich dazu geführt habe, dass sie das ihnen zustehende Akteneinsichtsrecht hätten einklagen müssen, was entsprechend Aufwand verursacht habe. Habe gerade das passive Verhalten der Gegenseite zur gerichtlichen Durchsetzung des unbestrittenen Akteneinsichtsrechts geführt, hätten die Kosten auch nach Art. 107 lit. b oder lit. f ZPO vollumfänglich der Beschwerdegegnerin überbunden werden können. Eine vollständige

8 / 17 Kostenüberbindung hätte zudem gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO analog erfolgen können, zumal sie mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen und nur mit dem im gerichtlichen Ermessen liegenden Zusatzbegehren unterlegen seien. Zusammenfassend habe der Vorderrichter sein pflichtgemässes Ermessen und damit Bundesrecht verletzt. 2.2.2. Die Beschwerdegegnerin Z._____ hielt in ihren Rechtsschriften im Wesentlichen fest, sie bekenne sich zum salomonischen Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos. Von den Prozesskosten und von einer Entschädigung an die Gegenpartei sei sie zu befreien. 3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im Zivilprozess bildet somit das Erfolgsprinzip den Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung. Es beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat. Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe des Rechtsbegehrens (BGE 145 III 153 E. 3.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 3.3 u. 7.3). Das Gericht kann nach Art. 107 Abs. 1 ZPO von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, bspw. dann, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (lit. a), wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). 3.2.1. Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen mit ihrem materiellen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin vollständig durchgedrungen und lediglich mit ihrem Begehren, vollstreckungsrechtliche Massnahmen anzuordnen – namentlich eine Ordnungsbusse oder eine Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen –, unterlegen. Dieser Umstand gebietet es nach Art. 106 ZPO bzw. nach dem Grundsatz, dass zur Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens auf das Rechtsbegehren abzustellen ist, die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, allenfalls unter Berücksichtigung eines gewissen Einschlags für die Abweisung des erwähnten vollstreckungsrechtlichen Begehrens.

9 / 17 3.2.2. Um zu begründen, weshalb er von einer solchen Prozesskostenverteilung abgewichen ist, bringt der Vorderrichter wie dargelegt vor, die Beschwerdeführerinnen hätten die Amtsführung der Willensvollstreckerin in mehreren Punkten kritisiert und damit die Prüfung dieser Vorhalte durch den Richter verlangt, obwohl das Prüfresultat aufgrund des von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Rechtsbegehrens keinen Eingang ins Urteilsdispositiv habe finden können. Diese Begründung überzeugt nicht. Zum einen hat das Gericht sich nur mit denjenigen Punkten einer (Beschwerde-)Begründung zu befassen, die rechtserheblich sind (vgl. auch Art. 150 Abs. 1 ZPO). Umstände, die keinen Einfluss auf das Urteilsdispositiv haben können – und um solche ging es nach Auffassung der Vorinstanz offenbar – brauchen gar nicht erst geprüft zu werden. Solche Punkte können folglich auch nicht als Begründung für ein Abweichen von der erfolgsbezogenen Kostenverteilung herangezogen werden. Zum anderen ist zu akzeptieren, wenn ein Rechtsvertreter verschiedene Argumente vorbringt, um das von ihm gestellte Rechtsbegehren zu begründen. Abgesehen von Fällen, in denen ein Anwalt unnötig ausschweifend oder ausserhalb jeglicher Relevanz für das Rechtsbegehren argumentiert, kommt er damit nämlich lediglich der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nach. Im konkreten Fall stehen die tatsächlichen und die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2018 (VI act. I./1) in einem klaren Zusammenhang mit ihrem (Haupt-)Rechtsbegehren auf Akteneinsicht. Daran ändert nichts, dass auch das Auskunftsrecht von Erben erwähnt wird, bildet das Akteneinsichtsrecht doch Teil des Auskunftsrechts, oder dass darauf hingewiesen wird, das Akteneinsichtsrecht habe nicht in dafür geeigneten Räumen stattgefunden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsbegehren bzw. dem darin enthaltenen Vorbehalt weiterer Beschwerden klar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keine anderen Massnahmen gegen die Willensvollstreckerin anstreben als die Weisung an jene, ihnen Einsicht in sämtliche Nachlassakten zu gewähren. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerinnen die Prüfung bestimmter Vorhalte verlangt hätten. Zu beachten ist ferner, dass die Vorinstanz die beiden Beschwerdeführerinnen ungleich behandelte, mit der Begründung, die behaupteten Vorhalte hätten sich zumindest aus Sicht von Y._____ mehrheitlich als unbegründet erwiesen. Auch diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerinnen haben eine gemeinsame Beschwerde eingereicht und diese einheitlich begründet. Offenbar gelangte der Vorderrichter dann zur Erkenntnis, dass die Beschwerde von Y._____ "weniger" begründet ist als diejenige von X._____. Welche Beschwerdegründe er genau meint, denen im Hinblick auf Y._____ nicht gefolgt werden kann,

10 / 17 ist indes nicht bzw. zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar. Betrachtet man die materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist davon ausgehen, dass Y._____ bei der Kostenverteilung zur Last gelegt wurde, dass sie im Gegensatz zu X._____ ursprünglich nicht mit einem persönlichen Schreiben an die Willensvollstreckerin gelangt war, sondern mit einem solchen ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Brugger, ohne dass jener eine schriftliche Vollmacht seiner Mandantin vorgelegt hatte. Die erste Instanz verneinte unter diesen Umständen nämlich eine Pflicht der Willensvollstreckerin, dem Rechtsvertreter von Y._____ Akteneinsicht zu gewähren (vgl. E. 4.2.1, S. 9 f., des angefochtenen Entscheids). Es fällt allerdings auf, dass sich der angefochtene Entscheid zu dieser Frage nicht einheitlich äussert. So wird an anderer Stelle festgehalten, dass es zwar an Y._____ und/oder ihrem Rechtsvertreter gelegen hätte, der Willensvollstreckerin die Bevollmächtigung von Dr. Brugger überzeugend darzulegen, dass es indes der Willensvollstreckerin durchaus auch selbst zumutbar gewesen wäre, beim Genannten die Vollmachtsurkunde zu erbitten (E. 4.1.3, S. 9, des angefochtenen Entscheids in fine). Wesentlich erscheint indes, dass die Vorinstanz das Begehren von Y._____ um Akteneinsicht im Ergebnis dennoch guthiess. In diesem Sinn obsiegte sie in demselben Umfang wie X._____, so dass sich eine Ungleichbehandlung der beiden Beschwerdeführerinnen auch unter dem vermuteten Aspekt einer anfänglich nicht zugestellten schriftlichen Vollmacht nicht rechtfertigt. 3.3. Besteht aufgrund des Gesagten kein Anlass, zur Beurteilung der Frage, wer im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, auf andere Umstände als die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Rechtsbegehren abzustellen, bleibt noch zu prüfen, wie die Ablehnung des vollstreckungsrechtlichen Begehrens der Genannten zu gewichten ist. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensfrage. Der Vorderrichter führte in diesem Zusammenhang aus, es sei zu erwarten, dass die Willensvollstreckerin den Beschwerdeführerinnen bzw. deren Rechtsvertreter oder Treuhänder nun – da ihr auch eine Vollmacht des Rechtsvertreters von Y._____ vorliege – zeitverzugslos Einsicht in sämtliche Erbschaftsakten gewähren werde, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2018 ausdrücklich ausgeführt habe, es könne ein neuer Termin für die Akteneinsicht vereinbart werden. Vor diesem Hintergrund erscheine es heute als nicht notwendig, den beschwerdeführenden Parteien auch noch strafrechtlichen Schutz angedeihen zu lassen (E. 4.4., S. 13, des angefochtenen Entscheids). Es steht fest, dass dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Anweisung an die Willensvollstreckerin, ihnen Akteneinsicht zu gewähren, mit der Androhung einer Ordnungsbusse oder einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbinden, gegenü-

11 / 17 ber dem Hauptantrag lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Nichtsdestotrotz kann er entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht vollständig vernachlässigt werden, zumal sich der Vorderrichter damit auseinanderzusetzen hatte und dies konkret auch tat. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerinnen zu 90% und von einem solchen der Beschwerdegegnerin zu 10% auszugehen. 3.4. Für eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO, wie sie die Beschwerdeführerinnen befürworten, bleibt in Anbetracht der vorstehend festgelegten Kostenverteilung kein Raum. Namentlich wird dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin durch das Verweigern von Akteneinsicht das erstinstanzliche Verfahren verursacht hat, bereits Rechnung getragen. Nur weil das Gericht nach Art. 236 Abs. 3 ZPO auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen kann und eine entsprechende Anordnung folglich im Ermessen des Gerichts liegt, rechtfertigt es sich sodann nicht, Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO analog anzuwenden. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zu 90% oder CHF 1'800.00 der Beschwerdegegnerin Z._____ und zu 10% oder CHF 200.00 den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen X._____ und Y._____ aufzuerlegen sind. Die von den Parteien zu tragenden Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden mit den von X._____ und Y._____ geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 1'000.00 verrechnet. Da die Genannten lediglich CHF 200.00 an gerichtlichen Kosten zu übernehmen haben, wird Z._____ verpflichtet, X._____ und Y._____ die von ihnen geleisteten Vorschüsse im Umfang von insgesamt CHF 1'800.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 u. 2 ZPO). 4.1. Zu den Prozesskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung. Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), wobei diese wiederum das Honorar und die Auslagen eines nach Art. 68 Abs. 2 ZPO zugelassenen Parteivertreters sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer umfassen (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 12 zu Art. 95 ZPO). Für die Bemessung des Honorars sind die kantonalen Tarife massgebend. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden

12 / 17 Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt ist alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung keine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Die zu entschädigenden Kosten sind zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 30 zu Art. 95 ZPO). Neben den Kosten für die Vertretung im Prozess umfassen die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO auch Kosten, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden und für die Interessenwahrung notwendig sind, sowie die vorprozessualen Kosten. Als Letztere gelten diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung notwendig oder nützlich waren (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 38 zu Art. 95 ZPO). Dazu zählen etwa Aufwendungen für die Instruktion sowie für das Studium der Akten und der Rechtsfragen (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 20 zu Art. 95 ZPO) oder die Kosten eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 13 zu Art. 95 ZPO). 4.2. Als Bestandteil der Prozesskosten sind auch die aussergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Art. 106 ZPO bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wobei gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 3 von einem Obsiegen der Beschwerdeführerinnen zu 90% auszugehen ist. Nach der Methode der Bruchteilsverrechnung (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b sowie Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.) sind sie daher von der Beschwerdegegnerin im Umfang von 80% ihrer ausgewiesenen Kosten aussergerichtlich zu entschädigen.

13 / 17 4.3. Rechtsanwalt Dr. iur. Gilles Brugger reichte der Vorinstanz am 11. April 2018 eine Zeit- und Kostenerfassungstabelle ein, die vom 9. Oktober 2017 bis 11. April 2018 einen Aufwand von 11 Stunden aufführt (VI act. VI./3). Dieser Aufwand erweist sich als angemessen und für die Prozessführung erforderlich. Zwar beruht er auch auf anwaltlichen Bemühungen, die Rechtsanwalt Brugger mehrere Monate vor Einreichung der Aufsichtsbeschwerde unternahm, doch sind wie oben erwähnt auch Kosten, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung eines Prozesses entstanden sind, sowie vorprozessuale Kosten abgeltbar, sofern sie für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung notwendig oder nützlich waren. In Bezug auf die Leistungen vom 9. Oktober 2017 bis zur Beschwerdeeinreichung am 28. Februar 2018 gemäss obenerwähnter Tabelle trifft dies zu. Der Rechtsvertreter hatte sich instruieren zu lassen, die Akten und die Rechtslage zu studieren und die Beschwerdeschrift zu verfassen. Ausserdem hätte die Aufsichtsbeschwerde durch das Schreiben vom 11. Oktober 2017 an die Willensvollstreckerin (VI act. II./8) unter Umständen vermieden werden können. Demgegenüber kann der von Rechtsanwalt Brugger in seinem Schreiben vom 11. April 2018 geltend gemachte zusätzliche Aufwand von 3.60 Stunden aus dem Jahr 2016 nicht berücksichtigt werden. Es fehlt sowohl an einer ausreichenden Substantiierung seiner Bemühungen als auch an einem angemessenen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Verfahren. Der Rechtsvertreter erwähnt zwar einen von ihm verfassten Brief an Z._____ vom 8. Dezember 2016, in dem er die Genannte im Auftrag von Y._____ bereits um Auskunft ersucht hatte (VI act. II./5). Aus dem erwähnten Schreiben vom 11. Oktober 2017 geht indes hervor, dass sich Y._____ bzw. deren Familie danach entschloss, direkt mit Z._____ zu verhandeln, und Rechtsanwalt Brugger die Sache daher (vorläufig) nicht weiter verfolgte. Im Übrigen deckt der in der Zusammenstellung vom 11. April 2018 geltend gemachte vorprozessuale Aufwand die notwendige Vorbereitung des Verfahrens vollumfänglich ab. Was den anzuwendenden Stundenansatz betrifft, ist festzuhalten, dass sowohl die Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt Brugger und X._____ vom 30. Oktober 2017 als auch diejenige zwischen dem Genannten und Y._____ vom 1. November 2017 (VI act. VI./2) einen Stundenansatz von CHF 250.00 nennen. Dieser Ansatz gilt als üblich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HV und kann für die Honorarberechnung übernommen werden. Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich damit auf CHF 2'750.00 (11 h à CHF 250.00). Hinzu treten die Spesen von CHF 82.50 (3% von CHF 2'750.00) und die Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 214.30 (8% von CHF 850.00 = CHF 68.00, 7.7% von CHF 1'900.00 = CHF 146.30), so dass ein Honoraranspruch von Rechtsanwalt Brugger von CHF 3'046.80 resultiert. Die

14 / 17 aussergerichtliche Entschädigung, die Z._____ an X._____ und Y._____ für das erstinstanzliche Verfahren zu leisten hat, wird folglich auf gerundet CHF 2'437.00 (80% von CHF 3'046.80) inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt. Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist aufgrund des Gesagten ebenfalls aufzuheben. 5.1. Zusammenfassend steht fest, dass sowohl die gerichtlichen als auch die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos neu zu verlegen sind, dass den Rechtsbegehren von X._____ und Y._____ indes nicht vollumfänglich entsprochen werden kann. Deren Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. 5.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten für das Beschwerdeverfahren, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Ausführungen in Erwägung 3.1 vorstehend verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerinnen strebten vorliegend an, für das erstinstanzliche Verfahren – an Stelle der ihnen auferlegten CHF 1'300.00 – keine Gerichtskosten zahlen zu müssen und eine Parteientschädigung von CHF 4'054.35 zu erhalten. Der Streitwert belief sich damit auf CHF 5'354.35. Gemäss Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beschwerdeführerinnen nun mit CHF 200.00 an den erstinstanzlichen Gerichtskosten zu beteiligen, so dass sie eine Verbesserung im Umfang von CHF 1'100.00 erreichen. Zudem erhalten sie eine Parteientschädigung von CHF 2'437.00 zugesprochen. Sie obsiegen damit im Umfang von CHF 3'537.00 oder 66%. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zu zwei Dritteln oder CHF 1'000.00 der Beschwerdegegnerin Z._____ und zu einem Drittel oder CHF 500.00 den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen X._____ und Y._____ aufzuerlegen. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden mit dem von X._____ und Y._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 500.00 wird ihnen durch das Kantonsgericht erstattet. Z._____ wird verpflichtet, X._____ und Y._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.2.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdegegnerin überdies verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine aussergerichtliche Entschädigung im Umfang eines Drittels ihres Aufwands zu leisten. In seiner Replik vom 6. Juli 2018 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen einen

15 / 17 Aufwand von insgesamt 8.30 Stunden geltend, was sich angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben als angemessen erweist. Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich damit auf CHF 2'075.00 (8.30 h à CHF 250.00). Hinzu treten die Spesen von CHF 62.25 (3% von CHF 2'075.00) und die Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 164.60 (7.7% von CHF 2'137.25), so dass eine Honorarforderung von gerundet CHF 2'302.00 resultiert. Die ausseramtliche Entschädigung, die Z._____ an X._____ und Y._____ für das Beschwerdeverfahren zu leisten hat, wird folglich auf gerundet CHF 767.00 (1/3 von CHF 2'302.00) inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt. 6. Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Gerichtsgebühren und die aussergerichtlichen Entschädigungen persönlich zu Lasten der unterliegenden Willensvollstreckerin gehen und nicht etwa dem Nachlass zu belasten sind. War der Amtsinhaber säumig, so gehören aufsichtsrechtliche Verfahren weder zur (ordnungsgemässen) Nachlassabwicklung noch bilden entsprechende Verfahrenskosten bei der Honorarabrechnung zu berücksichtigende Auslagen. Mithin hat der Willensvollstrecker die Kosten, die ihm wegen seiner Fehler in einem Aufsichtsverfahren auferlegt werden, selber zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 52 vom 10. Oktober 2011 E. 5b m.w.H.; Hans Rainer Künzle, Die Aufsicht über den Willensvollstrecker, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 947).

16 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 23. Mai 2018 werden aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos von CHF 2'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'800.00 zu Lasten von Z._____ und im Umfang von CHF 200.00 unter solidarischer Haftung zu Lasten von X._____ und Y._____. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden mit den von X._____ und Y._____ geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 1'000.00 verrechnet. Z._____ wird verpflichtet, X._____ und Y._____ die von ihnen geleisteten Vorschüsse im Umfang von insgesamt CHF 1'800.00 zu erstatten. b) Z._____ hat X._____ und Y._____ für das Verfahren vor dem Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'437.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu zwei Dritteln (CHF 1'000.00) zu Lasten von Z._____ und zu einem Drittel (CHF 500.00) unter solidarischer Haftung zu Lasten von X._____ und Y._____. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden mit dem von X._____ und Y._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird ihnen durch das Kantonsgericht erstattet. Z._____ wird verpflichtet, X._____ und Y._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. b) Z._____ hat X._____ und Y._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 767.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

17 / 17 Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2018 71 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.09.2019 ZK1 2018 71 — Swissrulings