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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.08.2018 ZK1 2018 58

20. August 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,220 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 58 22. August 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Kollegger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 10. April 2018, mitgeteilt am 17. April 2018, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1970, lebte seit einigen Jahren zusammen mit seinem Vater, A._____, geboren am _____ 1930, in einer im 2. Stock befindlichen 4 ½ Wohnung am _____weg in O.1_____. B. Am 17. Juni 2010 ging der Vormundschaftsbehörde (VB) Kreis O.1_____ erstmals eine Gefährdungsmeldung der Stadtpolizei O.1_____ ein, in welcher mit Fotografien einer stark unordentlichen Wohnung auf eine vermutete Verwahrlosung dieser beiden Personen hingedeutet wurde (act. A.1-3 Vorakten der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde [VA/KESB]). C. Das daraufhin durchgeführte Abklärungsverfahren schloss die VB mit Schreiben vom 12. Januar 2011 ohne Einleitung von Massnahmen ab, da die Behörde zum Schluss kam, dass A._____ und X._____ sich in einer stabilen Situation befinden würden und bei Bedarf selbst angemessene Hilfe organisieren könnten (act. A.15 VA/KESB). D. Am 25. November 2014 ging der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden wiederum eine Gefährdungsmeldung von Seiten des Regionalen Sozialdienstes O.1_____ (RSD) ein, in der auf die Gesundheits-, Wohn- und Lebenssituation von X._____ aufmerksam gemacht wurde (act. B.3 VA/KESB). E. Darauf eröffnete die KESB am 28. November 2014 erneut ein Abklärungsverfahren (act. B.4 VA/KESB). Im Rahmen dieses Verfahrens konnte die KESB unter anderem die vom Hausarzt fotografierte Wohnsituation (act. B.8 VA/KESB) und die psychiatrischen Einschätzungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung in Bezug auf Schutz- und Hilfsbedürftigkeit (act. B.11 VA/KESB) in Erfahrung bringen. Auch konnte die KESB auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (act. B.12 VA/KESB) und einen Arztbericht (act. B.13 VA/KESB) zugreifen, welche der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) gedient hatten, einen Vorbescheid über die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (act. B.16 VA/KESB) zu fällen. Aus diesen Akten ging hervor, dass X._____ an Asthma bronchiale und einer Polyallergie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung litt. F. Am 25. Dezember 2014 starb A._____, der Vater von X._____. G. Aufgrund der Tatsachen, dass der Mietvertrag nach dem Tod des Vaters auf X._____ überschrieben worden war und X._____ seit August 2018 sowohl An-

Seite 3 — 11 spruch auf eine IV-Rente wie auch Ergänzungsleistungen hatte, schloss die KESB das Abklärungsverfahren aufgrund der stabilen Situation am 02. Oktober 2015 unter Verzicht auf Massnahmen ab (act. B.42 VA/KESB). H. Nachdem X._____ bei der Kantonspolizei (KaPo) Graubünden Anzeige gegen Unbekannt wegen verschiedener angeblicher Straftaten eingereicht und sich ausserdem bei der KaPo und dem Vermieter seiner Wohnung über Rauch- und Staubbelästigungen durch seine Nachbarn beschwert hatte, eröffnete die KESB am 13. Dezember 2016, nach Meldungen der KaPo und des Vermieters, ein weiteres Abklärungsverfahren (vgl. act. B.44, C.1, 3, 4 und 7 VA/KESB). I. Nach der Besprechung, welche die KESB mit X._____ am 20. Dezember 2016 durchführte, wollte die KESB weitere Entwicklungen abwarten. J. Am 23. Januar 2018 wurde jedoch ein weiteres Abklärungsverfahren eröffnet, nachdem X._____ der KaPo gemeldet hatte, dass seine Nachbarn ihn verfolgen und ihn mit Zigarettenrauch aus der Wohnung ekeln wollten (act. 1 und 2 KESB). K. Im Gespräch mit der KESB vom 01. Februar 2018 (act. 4 KESB), äusserte sich X._____ unter anderem über seine Gesundheit, seine Wohnsituation sowie über seine Finanzen und Administration. Auch gab er über seine fehlende Arbeit und sein Sozialleben Auskunft. L. Am 27. Februar 2018 führte die KESB nochmals ein Gespräch mit X._____ (act. 10 KESB). Darin bestätigte X._____ seine Standpunkte und lehnte eine Beistandschaft ab. M. Am 6. März 2018 telefonierte die KESB mit dem Vermieter der Wohnung (act. 11 KESB). Dieser erklärte, dass X._____ sich bei ihm bezüglich den störenden Nachbarn gemeldet hatte, die Situation ansonsten aber in Ordnung wäre, auch wenn X._____ laut den Nachbarn durch seinen üblen Körpergeruch im Haus auffalle. In den letzten Monaten habe er aber nichts von X._____ gehört. N. Anlässlich der Anhörung vom 10. April 2018 sprach die KESB mit X._____ über die geplante Beistandschaft (act. 14 KESB). O. Gleichentags (10. April 2018) erging ein Entscheid über die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche "Wohnen" sowie "Medizin und Gesundheit". Als Beiständin wurde B._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) ernannt.

Seite 4 — 11 P. Gegen diesen Entscheid reichte X._____ mit Schreiben vom 13. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, mit folgendem Begehren: Ich beantrage beim Gericht, den KESB-Entscheid aufzuheben, d.h. die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (VB) über mich zu verhindern/untersagen. Q. Die Beschwerdeantwort der KESB vom 13. Juni 2018 beinhaltete als Rechtsbegehren was folgt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. R. In einem weiteren Schreiben vom 13. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer die Begründungen der KESB nicht gelten. S. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Gericht innert dreissig Tagen seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind insbesondere die im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB am Verfahren beteiligten Personen. 1.2. Der Beschwerdeführer legte gegen den KESB-Entscheid vom 10. April 2018, mitgeteilt am 17. April 2018, in Empfang genommen am 20. April 2018 (act. 22 KESB), am 22. Mai 2018 das mit "Einsprache" betitelte Rechtsmittel ein. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer jedoch nicht, da er damit offensichtlich eine Beschwerde einreichen wollte, zu welcher die KESB auch mit einer Beschwerdeantwort Stellung genommen hat. Da der Beschwerdeführer als direkt von der Verfügung Betroffener zur Beschwerde legitimiert ist, ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

Seite 5 — 11 2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB, subsidiär anwendbar sind gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB die Bestimmungen der ZPO. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB sind sodann neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig. Die Beschwerdeinstanz verfügt vorliegend über umfassende Kognition, sodass Rechtsverletzungen (450a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden können. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 3. Obwohl gewissen Äusserungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er einer auf Freiwilligkeit beruhenden Unterstützung durch die KESB in gewissen Bereichen nicht abgeneigt wäre, stellt er in seinem Rechtsbegehren aus-

Seite 6 — 11 schliesslich den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die errichtete Vertretungsbeistandschaft und nicht etwa auf Umwandlung derselben in eine Begleitbeistandschaft. Bereits die KESB hat die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vor dem Entscheid nicht so verstanden, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu einer Begleitbeistandschaft erteilt. Im Folgenden ist somit nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Vertretungsbeistandschaft mit den von der KESB definierten Aufträgen an die Beiständin gegeben sind. 4 Was die von der KESB in ihrem angefochtenen Entscheid formulierten Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin anbetrifft, so hat sie unter dem Stichwort "Wohnen" festgehalten, dass die Beiständin stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein hat (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, Wohnbegleitung organisieren etc.). Aufgrund dieser Formulierung befürchtet der Beschwerdeführer nun, dass es Ziel der KESB sei, ihm die bisherige Wohnung wegzunehmen und für ihn ein begleitetes Wohnen zu organisieren. Wenn nun noch die Erwägungen der KESB berücksichtigt werden, wonach die nicht befriedigende Wohnsituation in einer Wechselwirkung mit seinen gesundheitlichen Problemen stehe, Gesundheit und Wohlbefinden von X._____ angesichts dieser Umstände gefährdet seien, er deshalb auf eine Beistandsperson angewiesen sei, die mit ihm zusammen Lösungen entwickle, wie seine gesundheitliche und Wohnsituation verändert werden könne und diese Lösungen auch umsetze, so ist nachvollziehbar, dass X._____ zum Schluss kommen konnte, dass unter Veränderung der Wohnsituation das Suchen nach einer neuen Wohnform zu verstehen sei und er aus der bisherigen Wohnung ausziehen müsse. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 bestreitet die KESB jedoch unmissverständlich, dass die Absicht bestehe, X._____ seine jetzige Wohnung wegzunehmen. Das Ziel der Beistandschaft bestehe darin, den Beschwerdeführer zu beraten und zu unterstützen und damit das Wohnen entsprechend menschenwürdig zu gestalten und zu verbessern. Sodann wird in der Beschwerdeantwort der KESB klargestellt, dass es nicht darum gehe, X._____ Therapien aufzuzwingen. Vielmehr habe die Beistandsperson den Beschwerdeführer zu gesundheitlichen Themen und Fragestellungen zu beraten, zu begleiten und ihm Informationen zu Behandlungsangeboten zu vermitteln. Bei Urteilsfähigkeit entscheide X._____ selbst, ob er von einer Therapie Gebrauch machen wolle. 5.1. Nachdem nunmehr klargestellt ist, was die KESB mit der errichteten Beistandschaft bezweckt bzw. was gerade nicht, ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Zweifelsfrei ist, dass X._____ aufgrund der

Seite 7 — 11 von den Ärzten Dr. Burz und Dr. Klesse bestätigten kombinierten Persönlichkeitsstörung an einem Schwächezustand leidet (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Schluss liegt ohne Weiteres nahe, dass diese Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Lungenkrankheit des Beschwerdeführers auch für den Zustand der Wohnung verantwortlich ist, indem X._____ aus Angst vor Staubentwicklung diese nur ungenügend reinigt, unzählige Gegenstände nicht entsorgt und die Wohnung kaum lüftet. Wohl offensichtlich ist auch der Widerspruch in der Begründung dieser Unterlassungen durch X._____. Es ist nämlich notorisch, dass je weniger eine Wohnung gelüftet, gereinigt und entrümpelt wird, desto grösser die Möglichkeiten für Staubablagerungen und Keimentwicklungen sind, welche insbesondere einem Menschen, der gesundheitliche Probleme der Atemwege hat, nicht zuträglich sind. Der Beschwerdeführer scheint bei seiner Argumentation auch zu übersehen, dass er sich während der Reinigung bzw. Räumung nötigenfalls mit einer Staubmaske schützen könnte, damit er durch kurzfristig erhöhte Staubemissionen nicht beeinträchtigt wird. Dies wären ohne Zweifel Massnahmen, die von einem vernünftigen Menschen zu erwarten wären. Eine andere Frage ist, ob diese Situation bereits das Eingreifen der KESB gegen den Willen des Betroffenen rechtfertigt. 5.2. Das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen fliesst aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit und hat Verfassungsrang (Art. 10 BV). Das Erwachsenenschutzrecht nimmt denn auch auf dieses Recht Bezug und will es so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht durch Massnahmen der KESB müssen deshalb streng den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität folgen. Die letztere Maxime bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art schon gewährleistet, so ordnet die KESB keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Kommt sie demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 398 Abs. 2 ZGB). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Zu beachten ist der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich." Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Als eigentlicher Problemfall gilt die "Hilfe wider Willen". In diesem heiklen Bereich geht es darum, den schmalen Weg zwi-

Seite 8 — 11 schen gerade noch sinnvoller Selbstbestimmung einerseits und übermässigem Schutz andererseits zu finden (Chrisoph Häfeli, in: Bucher et al. [Hrsg.], Fam- Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 388 ZGB; Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 388; Ruth Reusser, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 2.6 ff.). Die Wahrung der Verhältnismässigkeit bedeutet aber auch, auf eine Massnahme zu verzichten, wenn sie nach Prüfung der näheren Umstände als unnötig und aller Voraussicht nach als unwirksam erkannt wird. 5.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten der KESB, dass die damalige Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ - bzw. nunmehr die KESB Nordbünden - bereits dreimal, erstmals im Jahre 2010, ein Abklärungsverfahren über X._____ eröffnet hat, wobei die Gründe dafür grundsätzlich immer die gleichen waren, nämlich der Zustand der Wohnung mit den damit einhergehenden möglichen Gefahren für die Gesundheit. Zweimal, in den Jahren 2011 und 2015, verzichteten die zuständigen Behörden auf die Anordnung von Massnahmen. Auch im Rahmen des letzten Abklärungsverfahrens kamen nicht grundlegend neue Erkenntnisse über die Lebenssituation von X._____ zum Vorschein. Der Zustand des Beschwerdeführers in den fraglichen Bereichen Wohnen und Gesundheit erscheint deshalb als relativ stabil. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass unmittelbar eine Verschlimmerung der Situation drohen würde. Im Gegenteil konnte in der Zwischenzeit nach dem Tode des Vaters von X._____ das Mietverhältnis auf diesen übertragen werden und von Seiten des Vermieters ist keine Kündigung zu erwarten, solange X._____ sich nicht störend verhält (vgl. act. 11 KESB). Ebenso wenig ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von X._____ ersichtlich, welche nun nach Unterstützung durch behördliche Massnahmen rufen würde. Zu prüfen bleibt somit, ob die Lebenssituation des Beschwerdeführers, wie sie schon seit mehreren Jahren besteht, eine Beistandschaft rechtfertigt. Den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass X._____ ein intelligenter Mensch ist, der auch durch seine psychische Störung in seiner Urteilsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. act. B.11 VA/KESB). Der gleiche Eindruck lässt sich auch mit seinen gut formulierten, sich detailliert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzenden Beschwerdeeingaben gewinnen. Er ist trotz des nicht sehr hohen Einkommens aus der IV-Rente in der Lage, seine Finanzen in Ordnung zu halten und die Eingehung von Schulden zu vermeiden. Zutreffend ist wohl, dass die Ordnung in der Wohnung mangelhaft ist und - wie erwähnt – seine Begründungen, weshalb er diesem Zustand nicht Abhil-

Seite 9 — 11 fe schafft, in sich widersprüchlich sind. Gemäss seinem Vermieter ist die Wohnung aber einfach "vollgestellt" und keine "Messiewohnung" (act. 11 KESB). Von einer eigentlichen Verwahrlosung mit entsprechenden damit einhergehenden negativen gesundheitlichen Folgen kann unter diesen Umständen noch keine Rede sein. Es ist zwar auffallend, wie X._____ sich immer wieder eine Begründung zurechtlegt, weshalb er die Wohnung nicht reinigen und aufräumen lassen will und diese Argumentationen zumindest teilweise schwer nachvollziehbar sind (Nichtbenützung Küche und eingeschränkte Benützung Bad sowie kaum Lüften der Wohnung wegen Staubimmissionen etc.). Solange der Vermieter diesen Zustand aber akzeptiert, gehört es zum Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers, wie er in seiner Wohnung leben will. Unter dem Titel "Wohnen" besteht somit wenigstens zurzeit kein Grund für ein Einschreiten der KESB. Daran ändert auch nichts, dass X._____ eine isolierte Lebensweise führt. Diese ist von ihm selbst gewollt und er ist ganz bewusst sehr darauf bedacht, in seiner Wohnung keine Besuche zu empfangen (Staub, Zerstörung seines "Cleanrooms"). Unter dem Aspekt "Gesundheit" ist festzuhalten, dass er nach eigenen Aussagen auf eine gesunde Ernährung achtet (Obst, Vitamine etc.). Auch sind seine Handlungsweisen bzw. Unterlassungen im Zusammenhang mit der Wohnung alle darauf ausgerichtet, möglichst wenigen Staubeinwirkungen ausgesetzt zu sein, um seine kranke Lunge zu schonen. Von Ärzten verschriebene Therapien lehnt er ab und lässt sich auch nicht überzeugen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Dies ist seine freie Entscheidung, welche er als urteilsfähiger Mensch getroffen hat. Dass er sich durch Zuspruch einer Beiständin davon abbringen lässt, ist angesichts seiner dezidierten Haltung nicht zu erwarten. Somit sind auch in dieser Hinsicht die Voraussetzungen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nicht gegeben. 5.4. Zusammenfassend ist es zwar zutreffend, dass X._____ ein sehr ungewöhnliches Leben führt, welches gängigen Normen nicht entspricht. Er ist offenbar fest davon überzeugt, es so führen zu müssen, um sich möglichst vor Staub und anderen Einwirkungen zu schützen, damit er einigermassen erträglich mit seiner Lungenkrankheit leben kann. Dass er sich dabei ein eigenes Krankheitsbild zurecht gelegt hat, welches von den Ärzten in dieser Form nicht geteilt wird (vgl. act. B.14, S. 12, VA/KESB), und die Art, wie er mit dieser Krankheit umgeht bzw. sich vor schädlichen äusseren Einflüssen schützen will, sehr ungewöhnlich ist, ergibt sich aus den Akten. X._____ ist aber sowohl vom Krankheitsbild und von seinen Schutzmassnahmen absolut überzeugt und lässt sich auch durch andere Meinungen von Fachleuten nicht davon abbringen. Ein Versuch, ihn aus seinen eigenen Vorstellungen herauszulösen, wäre aus diesen Gründen von vornherein

Seite 10 — 11 zum Scheitern verurteilt und hat zu unterbleiben, solange dieses Verhalten keine gravierenden Auswirkungen hat, welche ein Einschreiten der KESB erforderlich machen. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gegeben. Im Gegenteil würde ein Eingreifen in den von X._____ für sich geschaffenen Lebensraum in seiner Wohnung, etwa durch Zwangsräumung oder -reinigung, mehr Schaden als Nutzen bringen und würde bei ihm kaum verkraftbare psychische Konflikte verursachen. Daher ist trotz der sehr ungewöhnlichen Lebensweise von X._____ auf eine Beistandschaft zu verzichten. Sofern X._____ trotz allem Unterstützung durch die KESB will, so hat er dort um Errichtung einer Begleitbeistandschaft zu ersuchen. Eine solche könnte unter Umständen dem derzeitigen Hauptproblem von X._____, nämlich die von ihm behaupteten, vom Vermieter aber bestrittenen "illegalen Untermieter" in der Oberliegerwohnung, welche ihn bewusst schädigen wollen (Staubemissionen, Rauch), auf den Grund gehen und ihn auch in anderen Dingen beraten. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die errichtete Vertretungsbeistandschaft aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine aussergerichtliche Entschädigung wurde nicht gefordert.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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